V/0122/2018
Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
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Anlage 2 Stellungnahme zu Beschlusspunkten
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Anlage 2 Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017 Stellungnahme zu den beantragten Beschlusspunkten d es Antrags A-R/0039/2017 der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL Zu Nr. 1 des Antrags Flächenverbrauch durch Verdichtung und Flächenrecycling senken Zurzeit werden etwa 80 % der Neubauwohnungen im Inn enbereich errichtet. Nichts destotrotz ist auch weiterhin eine maßvolle Außenen twicklung erforderlich, um dem Nachfragedruck nach Wohnraum in Münster in allen Marktsegmenten begegnen zu können. Eine solch hohe Quote an Innenentwicklung ist nur möglich, da – neben Nachverdichtungen, Dachgeschossausbau und Baulückenschließung – insbes ondere bisher minder oder anderweitig genutzte Flächen im Sinne eines Flächen recyclings für eine Wohnbauentwicklung gewonnen werden konnten. Mit den ehemaligen Kasernenarealen in Gremmendorf und Gievenbeck sowie den geplanten neue n Wohngebieten am Stadthafen 1, auf dem ehemaligen Beresa-Areal, in zentraler Lage in Kinderhaus (ehemals Fa. Moldrickx) und weiteren vergleichbaren Bereichen wird dieses Flächenrecycling in den nächsten Jahren noch zunehmen. Um darüber hinaus die Inanspruchnahme von Flächen i m Außenbereich zu begrenzen besteht eine zentrale Empfehlung darin, auch in den äußeren Stadtteilen höhere bauliche Dichten in Neubaugebieten zu realisieren als dies i n der Vergangenheit der Fall war. Typische Neubaugebiete in den äußeren Stadtteilen h atten in der Vergangenheit eine durchschnittliche Dichte von nur ca. 25 – 35 Wohnei nheiten / ha Nettowohnbauland. Diese Dichte soll nun deutlich auf durchschnittlich minde stens 55 Wohneinheiten / ha Nettowohnbauland erhöht werden. In zentral gelegene n Neubaugebieten kann und soll die Dichte – unter Berücksichtigung städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualitäten – noch deutlich höher ausfallen. Zudem sollen in allen neuen Baugebieten sowohl Einf amilien- wie auch Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Mit dem in der BauNVO neu eingefü hrten Gebietstyp eines „Urbanen Baugebiets“ kommen weitere Möglichkeiten der Nutzun gsmischung hinzu. Der Anteil an Geschosswohnungsbau und der Grad der Nutzungsmischu ng sind in diesen Gebieten nochmals höher. Diese gewollte Mischung und die damit einhergehenden höheren Dichten in Neubaugebieten bilden bereits jetzt regelmäßig die Grundlage für n euere städtebauliche Planungen (vgl. bspw. den städtebaulichen Wettbewerb in Albachten-O st) und sind damit die Voraussetzung für eine sparsamere Inanspruchnahme des Freiraums. Zukünftig sollen lediglich ca. 500 der in Münster j ährlich erforderlichen 2.000 Neubauwohnungen im – dann ehemaligen – Außenbereich errichtet werden. Auf Grundlage der o.a. Dichteempfehlungen ist damit eine voraussi chtliche jährliche Flächeninanspruchnahme für Wohnbauflächen (Brutto) von ca. 12 – 15 ha verbunden, was mit dem vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2012 besc hlossenen Ziel, die gesamte Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke in Münst er dauerhaft unter 30 ha jährlich zu halten, gut vereinbar ist. Insofern entspricht Punkt 1 des Ratsantrages dem be reits eingeschlagenen Weg. Mit Abschluss des Prozesses der Planungswerkstatt 2030, voraussichtlich im 2. Quartal des Jahres 2018, sollen die o.a. bisher lediglich als E mpfehlungen vorliegenden Ergebnisse hinsichtlich Dichte und Nutzungsmischung als operat ionale Zielvorgabe für künftige städtebauliche Planungen bekräftigt und vom Rat beschlossen werden. Zu Nr. 2 des Antrags Beteiligung bei Planverfahren, Verortung von Ausgle ichsmaßnahmen, Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen, Maßn ahmenträger Stiftung Westfälische Kulturlandschaft, Bewertungsverfahren Bei relevanten Planverfahren (Bauleitplan-, Planfes tstellungsverfahren) hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, im Rahmen der Offenlegung Einsicht in die gesamten Planunterlagen zu nehmen. Die politischen Gremien des Rates sind im Z uge der Beratung in den jeweiligen Ausschüssen in der Bauleitplanung beteiligt. Die Abwicklung der Eingriffsregelung wird in kompri mierter Form im Umweltbericht innerhalb der Begründung zu den Bauleitplänen – bei Planfests tellungsverfahren im Landschaftspflegerischen Begleitplan - behandelt. D ort werden sowohl der Eingriff als auch die zughörigen Ausgleichsmaßnahmen erläutert. Nach § 15 BNatSchG ist eine Maßnahme ausgeglichen, wenn der Ausgleich in „gleichartiger“ Form am Ort des Eingriffs erfolgt. Insofern wird der Antrag begrüßt, dass „Art und Ort der Ausgleichsmaßnahme sich am jeweiligen Eingriff orientieren“ soll. Diese Maxime deckt sich mit dem Verwaltungshandeln, indem der Na chweis von Ausgleichserfordernissen, innerhalb des Stadtgebiets oder auf Flächen mit sta dträumlichem Bezug erbracht wird, um die landschaftsökologischen Qualitäten in Münster zu bewahren. Die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsre gelung als fachliche Grundlage, bestehend aus den Bausteinen „Landschaftspflegerisc he Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept)“, „Bereich s- und Maßnahmenplanung“, „Bewertungsverfahren“ und „Kompensationsflächenkata ster inklusive Flächenpool und Ökokonto“ hat sich verfahrenstechnisch bewährt und wird im Sinne des Ratsantrages aus folgenden Gründen fortgeführt. Bei der Suche nach geeigneten Kompensationsflächen für Eingriffsprojekte spielt das Suchraumkonzept der Landschaftspflegerischen Kompen sation zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen eine besondere Rolle, um die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen so gering wie mögl ich zu halten und gleichzeitig Ausgleichserfordernisse in sinnvolle ökologische Zu sammenhänge zu lenken. Die Berücksichtigung dieses Konzepts spiegelt sich in d er Statistik über die Flächenbilanz von Eingriff und Ausgleich im Rahmen von Bebauungspläne n und Satzungen nach § 34 BauGB, die in den Umweltdaten für Münster 2014/15 veröffentlicht wurde, wider. Demnach wurde auf die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche für Ausgleich vollständig verzichtet (0 ha). Die erforderliche Kompensation wurde im Rahmen der Maßnahmenplanung ausschließlich im Bereich von Fließgewässern nachgewiesen (0,48 ha) Grundsätzlich sind neben den klassischen Kompensati onsinstrumenten auch in die landwirtschaftliche Produktion integrierte Kompensa tionsmaßnahmen (PIK) geeignet, Ausgleichserfordernisse abzugelten. Auch hier muss im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahmen auf einen Teil der landwirtschaftlichen P roduktionsfläche verzichtet und somit ein geringerer Ernteertrag in Kauf genommen werden. Zu beachten ist, dass mit PIKs nicht in jedem Fall alle Kompensationserfordernisse auch aus artenschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht abgedeckt werden können. So ist bspw. der Ver lust eines Gewässers nur durch die Anlage eines Ersatzgewässers mit räumlichem Bezug z um Altgewässer zu kompensieren. Lebensräume mit wenigen Feldhecken in ansonsten aus geräumter Landschaft, in denen planungsrelevante Vogelarten leben und die im Rahme n eines Eingriffs beseitigt werden, sollten durch entsprechende Ersatzpflanzungen wiederhergestellt werden. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) werden seitens der Stadt grundsätzlich anerkannt und wurden bereits auch erf olgreich durchgeführt. Bei den hierbei bisher umgesetzten Maßnahmen handelt es sich in der Regel um Uferrandstreifen oder extensiv genutztes Grünland. Die landwirtschaftlich e Extensivbewirtschaftung auf diesen räumlich dauerhaft fixierten Flächen ist hier meist ein Baustein innerhalb der jeweiligen Kompensationsplanung und häufig räumlich innerhalb von Auensituationen, im Zusammenhang mit klassischen Kompensationsmaßnahmen (Feldgehölzen, Hecken etc.) verortet. Dort können diese Maßnahmen gemäß der Lan dschaftspflegerischen Konzeption / FNP und der Wasserrahmenrichtlinie in größerem Zusa mmenhang realisiert werden. Der wesentliche Unterschied zu Maßnahmen auf wechselnde n Flächen besteht darin, dass die Extensivbewirtschaftung auf derselben Fläche dauerhaft bestehen bleibt und gesichert ist. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen in Form von Blüh- bzw. Brachestreifen sowie die Bestellung von Feldern in doppeltem Reihenabstand konnten noch nicht umgesetzt werden, weil seitens der Landwirtschaft bisher hierfür keine Flächen offeriert wurden. Von Seiten der Ratsfraktionen CDU und Bündn is 90/Die Grünen/GAL wurde ein Antrag (A-R/0038/2017) gestellt, um Blühstreifen auf städtischen Ackerflächen zur Erhöhung der Biodiversität in die Feldflur einzubringen. In wie weit diese Maßnahmen auch auf Kompensationserfordernisse angerechnet werden könne n, wird im Rahmen der entsprechenden Vorlage zum Antrag erörtert. Die Stadt Münster steht mit der Stiftung Westfälisc he Kulturlandschaft seit 2008 in Kontakt. Zur Verortung von Maßnahmen wurde der Stiftung eine Suchraumkulisse für Kompensationsmaßnahmen im westlichen Stadtgebiet zu r Verfügung gestellt, um entsprechende Flächen zu generieren. Leider gab es hierauf keine Rückmeldung. Darüber hinaus ist es auch für die Stiftung aufgrund des Fl ächendrucks offensichtlich schwer, PIK- Maßnahmen auf wechselnden Flächen innerhalb des Sta dtgebiets von Münster zur Verfügung zu stellen. Möglicherweise stellt § 31 (2 ) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) hierfür ein Hindernis dar. Demnach sind die Maßnahm en auf den wechselnden Flächen durch eine Grundbucheintragung einer Referenzfläche für den Fall dauerhaft zu sichern, dass eine rotierende Kompensation nicht mehr sicher gestellt werden kann. Gegebenenfalls wären dann klassische Kompensationsmaßnahmen auf di eser Referenzfläche durchzuführen. Weil die Landwirte vermutlich auf ei genen Flächen hierzu nicht bereit sind, könnte für städtisch bedingte Eingriffsvorhaben diese Sicherung auf eigene landwirtschaftlich genutzte Flächen übertragen werden. Allerdings sind hier finanzielle Aspekte bei den unterschiedlichen Planverfahren zu berücksichtigen, die für eine Entscheidung, inwieweit PIK zur Anwendung kommen sollen, relevant sind. Eingriffsvorhaben in der Bauleitplanung: Bei städtischen Bebauungsplänen ohne Vorhabenbezug wird die Bindung der Kompensationsflächen und –maßnahmen durch eine Zuor dnungsfestsetzung im Bebauungsplan ermöglicht. Diese Zuordnung stellt di e Grundlage zur später durchgeführten Refinanzierung der Kompensationskosten auf Basis de r Kostenerstattungsbetrags- und Erschließungsbeitragssatzung dar. Grundlage für die Abrechnung stellen die tatsächlich angefallenen Kosten der erstmaligen Herstellung ink lusive der insgesamt dreijährigen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie die t atsächlichen Kosten der hierfür bereitgestellten Liegenschaften dar. Bei Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen ergeben sich aufgrund der eingeschränkten abrechnungsrechtl ichen Bedingungen hinsichtlich der Refinanzierung Probleme. Darüber hinaus wäre im Fal le eines Ausfalls der rotierenden Kompensation auch keine Refinanzierung der u. U. Ja hre später anfallenden Maßnahmenkosten auf der gesicherten Referenzfläche möglich. Eingriffsvorhaben in sonstigen Genehmigungsverfahren mit Landesförderung Die verschiedenen städtischen Planverfahren, wie z. B. im Straßen-, Radwege- und Kanalbau werden durch das Land bis zu 80 % geförder t. Nur solche Maßnahmen sind förderfähig, bei denen konkrete Abrechnungen und Fl ächenbezüge vorliegen. Hierzu zählen auch die für das jeweilige Projekt erforderlichen K ompensationsmaßnahmen. Im Falle einer Produktionsintegrierten Kompensation wäre eine pote nziell in Anspruch genommene Referenzfläche nicht förderfähig. Aus dem Vorstehenden ist abzuleiten, dass die Durch führung Produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen schw erpunktmäßig im Bereich der Privatwirtschaft, wie bspw. Bauvorhaben im Rahmen V orhabenbezogener Bebauungspläne, Windkraftanlagen etc. anzusiedeln ist. Dennoch stel lt sie zusätzlich zur flächenfixierten Verortung klassischer Maßnahmen eine weitere Möglic hkeit dar, Kompensationsbedarfe nachzuweisen. Die Stadt wäre bereit, dies zu unters tützen und vertritt die Auffassung, dass dieser Weg in Zusammenarbeit mit der Stiftung Westf älische Kulturlandschaft weiterverfolgt werden sollte. Aktuell hat die Stiftung ein Kompensationskonzept f ür mehrere landwirtschaftliche Flächen im Bereich Vorbergs Hügel zur Prüfung bei der Verwaltung eingereicht . Die Realisierung des Konzepts wäre hier mit umfassenden Extensivierungsm aßnahmen (Anlage von extensiv zu nutzendem Grünland) und damit mit einer Aufgabe der bestehenden Ackernutzung verbunden. Die beabsichtigten Maßnahmen sind mit de m Eigentümer der Flächen abgestimmt. Für die durchzuführenden landschaftsökologischen Be wertungen bei Eingriffsverfahren wird im Wesentlichen das Verfahren zur „Bewertung von Ei ngriffen in Boden, Natur und Landschaft für das Stadtgebiet von Münster“ verwend et. Das Verfahren besteht aus einem Textteil, der Bewertungsanleitung und einem Bewertu ngsbogen. Im Rahmen der Bewertung werden die innerhalb des Bewertungsraumes abgegrenz ten Biotop- und Nutzungstypen flächenmäßig (m²) im Bewertungsbogen erfasst und an schließend an Hand von insgesamt 23 Einzelbewertungskriterien in Wert gesetzt. Die I nwertsetzung der jeweiligen Biotop- /Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal über einen festen Wertfaktor, sondern wird entsprechend der Anleitung, die eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert, abgeleitet. Der Wertfaktor jedes einzelnen Biotopty ps wird entsprechend seiner individuellen Ausprägung und Bedeutung innerhalb des Bewertungsra ums über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische sowie unter Berücksichtigung der Krite rien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökologischen Wert darstellt. Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt zur jeweil igen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop-/Nutzungstyps. Durch die Multipl ikation von ermittelter Wertstufe mit der Flächengröße des Biotop-/Nutzungstyps errechnen sic h die ökologischen Werteinheiten eines Biotop-/Nutzungstyps. Die Summe aller Wertein heiten im Untersuchungsraum wiederum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewertungsraums und somit die bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar. Das landschaftsökologische Aufwertungspotential der Kompensationsfläche wird ebenfalls mittels des Bewertungsverfahrens bestimmt. Auch hie r werden analog zum Prozedere des Eingriffsraums die Biotop-/Nutzungstypen des Bestan des und der Planung bewertet. Die Differenz zwischen den Werteinheiten von Bestand un d Planung ergibt das rechnerische landschaftsökologische Aufwertungspotential. Für ei nen Ausgleich von 100 % muss dieses dem ermittelten Defizit aus der Eingriffsbilanzierung entsprechen. Der große Vorteil des Münsteraner Modells besteht g egenüber dem LANUV-Verfahren in zweierlei Hinsicht. Erstens werden mittels eines ei nzigen Bewertungsverfahrens alle relevanten Faktoren, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bestimmen (Boden, Wasser, Klima, Biotoptypen) erfasst. Zweitens könne n differenzierte Standortverhältnisse bzgl. der Abiotik und spezifische biotische Auspräg ungen des jeweils zu beurteilenden Biotoptyps besser kriterienbezogen und nachvollzieh bar in Wert gesetzt werden. So wird sichergestellt, dass bspw. die wasserrückhaltenden und kleinklimatisch positiven Funktionen von in Bebauungsplänen festgesetzten Dachbegrünungen und Verkehrsgrünflächen, je nach vorgesehener Ausprägung und Flächengröße, entsprechend gewürdigt werden Auch spielen Benachbarungsaspekte bei der landschaftsökologische n Bewertung eine Rolle. Liegen mehrere ökologisch wirksame Flächen dicht beieinander, erhöht das ihren Wert und den der angrenzenden Flächen. Durch diese Würdigung lässt s ich letztlich der Kompensationsflächenbedarf reduzieren. Die Anwendun g des Bewertungsverfahrens ist zwar grundsätzlich etwas aufwändiger, ermöglicht je doch die Nachvollziehbarkeit in Form einer übersichtlichen Darstellung der Bewertungserg ebnisse unter Zuhilfenahme der Bewertungsanleitung. Im Rahmen mehrerer Normenkontr ollverfahren von Bebauungsplänen ist das Verfahren bestätigt worden. Für Eingriffe geringerer Größe bzw. geringerer ökol ogischer Tragweite, wie bspw. bei Einzelbaugenehmigungen im Außenbereich, wird das LA NUV-Verfahren verwendet. Hier sind die Auswirkungen des Eingriffs in der Regel üb erschaubarer und der jeweilige Ausgleichsbedarf fällt geringer aus. Für die speziellen Anforderungen zur Umsetzung von Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie, wie bspw. Durchgängigkeitsm aßnahmen von Fließgewässern, hat das LANUV darüber hinaus ein speziell auf diese Fra gestellung abgestelltes Verfahren „Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßna hmen an Fließgewässern und in Auen entwickelt. Dieses gewässerbezogene Bewertungs verfahren ist besonders geeignet, auch die Positivwirkungen einer Maßnahme auch ober- und unterhalb des eigentlichen Maßnahmenorts und damit auf das gesamte Fließgewäss erökosystem zu erfassen und kommt somit bei entsprechenden Maßnahmen zur Anwendung. Zu Nr. 3 des Antrags Neuanlage von Kompensationsmaßnahmen und deren Bewe rtung, Aufwertung vorhandener Kompensationsflächen, Waldumbaumaßnahmen Bei der erstmaligen Planung von Ausgleichsmaßnahmen sind neben fachlichen Grundlagen, sowohl naturräumliche und örtliche Gegebenheiten al s auch planerische Restriktionen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Berücksicht igung der vorgenannten Kriterien die für die jeweilige Fläche grundsätzlich geeigneten Maßna hmen eingrenzt. So wird man bspw. unter einer Hochspannungsleitung wegen der dort geg ebenen Höhenbeschränkung niemals einen Hochwald vorsehen oder in einer feuchten Senk e wegen des Kaltluftstaus keine Streuobstwiese anlegen, auch wenn die Realisierung dieser Biotoptypen an einem anderen Standort im Grundsatz zu einer hohen Aufwertung füh ren würde. Das Beispiel macht deutlich, dass die Auswahl von möglichen Kompensati onsmaßnahmen immer einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der stando rtbezogenen Kriterien erfolgt. Deshalb kann es bei der Bemessung der landschaftsökologisch en Aufwertung, aufgrund von eingeschränkten Möglichkeiten, auch zu geringeren W erten im Vergleich mit anderen Standorten kommen. Im Wissen um die knappen Flächen ressourcen wird bei der Auswahl der möglichen Maßnahmen darauf geachtet, für die je weilige Situation in der Summe der Einzelmaßnahmen den landschaftsökologisch größtmögl ichen Nutzen und damit die höchstmögliche Aufwertung auf der jeweiligen Fläche zu erzielen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Eingriffskompensation flächensparend erfolgt. Die vorgenannten Ausführungen machen ebenfalls deut lich, dass das Aufwertungspotential einer Kompensationsfläche durch die Umsetzung der p lanerischen Konzeption einer Kompensationsmaßnahme vollständig ausgeschöpft wird und die jeweilige Fläche in der Regel nicht weiter aufgewertet werden kann. Pflegem aßnahmen zur dauerhaften Erhaltung der Kompensationskulisse sind für den jeweiligen Ei ngriffsverursacher Bestandteil der Kompensationsverpflichtung. und somit nicht für and erweitige Kompensationserfordernisse zuordnungsfähig. Kompensationsverpflichtungen aus Eingriffsverfahren müssen nicht immer zwangsläufig in der freien Feldflur nachgewiesen werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, durch Umwandlung bestehender, junger und nicht standorthe imischer Nadelholzforste in standortheimische Laubmischwälder Kompensation zu l eisten. Diesbezüglich verfügen die Stadtwerke Münster über ein Potenzial von rd. 45 ha umwandlungsfähiger Waldbestände im Bereich der Hohen Ward und der Haskenau, die für Windenergieanalgen (WEA) bzw. andere eigene Eingriffsvorhaben für Kompensationszwecke vo rgehalten werden. In der Vergangenheit haben die Stadtwerke bereits Kompensa tionsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung von WEA dort nachge wiesen und entsprechende Maßnahmen umgesetzt. Die Stadt Münster verfügt nich t über derartige Standorte in relevanter Größenordnung. Zu Nr. 4 des Antrags Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern nach WRRL/ Ökokonto, Nutzung von Brachflächen, Anrechnung von Entsiegelungsmaßnahmen Das städtische Tiefbauamt verfügt seit geraumer Zei t über ein Ökokonto, in das durchgeführte, mit Landesmitteln zu 80 % geförderte gewässerökologische Maßnahmen im Umfang des städtischen Eigenanteils von 20 % eingeb ucht werden. Eine höhere Anrechnung ist nach der Vorgabe der Bezirksregierun g auf Grundlage der Förderrichtlinien nicht möglich. Sofern Rückbaumaßnahmen an vorhanden en Anlagen vorgenommen werden und diese mit einer positiven Ökobilanz einhergehen , werden diese Ökopunkte dem Konto ebenfalls gut geschrieben. Die Gutschriften werden dann im Weiteren zur Abgeltung von Ausgleichsbedarfen des Tiefbauamtes aus Eingriffen in den Bereichen des Straßen- und Radwegebaus sowie der Stadtentwässerung verwendet. Zur Umsetzung der WRRL hat es mit den Wasser- und B odenverbänden bereits mehrere Gespräche gegeben. Die Stadt Münster hat hier deutl ich gemacht, dass vorhandene Ersatzgelder zur Finanzierung des Eigenanteils der Verbände nach Absprache bereitgestellt werden. Die begrenzte Verfügbarkeit von städtischen Flächen für Kompensationsmaßnahmen seit rd. 10 Jahren hat dazu geführt, dass seitens des Amtes für Immobilienmanagements auch städtische Brachflächen, die nicht landwirtschaftli ch verpachtet werden können, jedoch grundsätzlich über ein ökologisches Aufwertungspote nzial verfügen, dem Flächenpool des Kompensationsflächenkatasters zugeführt wurden. Hie rbei handelt es sich im Wesentlichen um wenige, ehemalige Auskiesungsflächen oder Bodend eponien in untergeordneter Größenordnung. Ein darüber hinaus gehendes Flächenp otenzial ist in Ermangelung entsprechender Standorte nicht gegeben. Auch sind e ntsiegelbare städtische Flächen für klassische Ausgleichsmaßnahmen im Innenbereich nich t bekannt. Hier ist die Anlage von Ausgleichsmaßnahmen auch aus fachlicher Sicht nicht wünschenswert, da im Innenbereich eher die bauliche Entwicklung zu Gunsten einer Scho nung des Außenbereichs forciert werden sollte. Werden versiegelte Flächen für eine eingriffsrelevante städtebauliche Entwicklung im Innenbereich in Anspruch genommen, g ehen diese Flächen in die Gesamtbilanz der landschaftsökologischen Bewertung mit ein, so dass eine positive Berücksichtigung von Entsiegelungsmaßnahmen bei der Bemessung der Ausgleichserfordernisse gewährleistet ist. Zu Nr. 5 des Antrags Verpachtung städtischer Kompensationsflächen Flächen im Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen u nterliegen in der Regel einer landwirtschaftlichen Nutzung. Wenn eine Zuordnung d ieser Flächen zu einer Eingriffsmaßnahme erfolgt, bleibt dies bis zur Umse tzung der dort geplanten Maßnahmen weiterhin so. Die ggf. zur Realisierung des Ausglei chs erforderlichen Kündigungen der Pachtflächen erfolgen immer erst zum 01.11. eines J ahres, so dass die Ernten eingefahren werden können. Sofern der Umsetzungszeitpunkt erst im Sommer des darauf folgenden Jahres erfolgen soll, wird die Fläche, in Absprache mit dem Landwirt, auf eigenes Risiko weiter verpachtet, so dass auch hier bis zuletzt ei ne landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit gegeben ist. Zu Nr. 6 des Antrags Bereitstellung von Informationen zum Eingriff/Ausgleich, Beteiligung von ASSVW bzw. AUKB Eingriff/Ausgleich in der Bauleitplanung Sofern Ausgleichsmaßnahmen zu einem Bebauungsplan ausgewiesen sind, werden diese in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Hier sind die gewünschten Aspekte alle enthalten und auffindbar in der Gliederung, so unter den Kapiteln: • „Grünflächen, Ausgleichsmaßnahmen“ (im Falle des A usgleichs im und außerhalb des Plangebietes) • „Flächenbilanz“ – Flächenumfang, sofern Ausgleichs maßnahmen innerhalb des Plangebiets liegen. • „Auswirkungen auf die Umwelt/Umweltbericht“ - Biot optypen in Bestand und Planung, landschaftsökologische Bewertung, Bewertung der kün ftigen Ausgleichsflächen, deren Definition und Zuordnung • „Gesamtabwägung“ – Berücksichtigungsumfang des Aus gleichsaspekts Eine weitergehende Exponierung dieses (einen) solit ären inhaltlichen Aspektes an „prominenter“ Stelle in Vorlagen zur Bauleitplanung kommt aus Sicht der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: 1. dieser (eine) inhaltliche Aspektes spiegelt nich t eine gesamtabwägende Entscheidung über alle Belange des § 1 (6) Baugeset zbuch (BauGB) wider – dies geschieht in der Begründung zum Bauleitplan; die Verwaltung hat insofern, auch in der Vergangenh eit, alle verwaltungsinternen wie –externen Wünsche, Belange gesondert und exponiert (über die Begründung hinaus) in den beschlussbegleitenden Vorlagen dargestellt z u erhalten, so z.B. Genderaspekte, (stadt-)klimatische Bewertungen, Ver kehrsauswirkungen bis hin zu Dachbegrünungsaspekten … stets kritisch gesehen; 2. sämtliche Umweltaspekte sind bereits durch die l etzten Novellen der Baugesetzgebung vital gestärkt worden, indem sie au sführlichst abgearbeitet und thematischen Rastern unterworfen systematisiert auf bereitet und dargestellt werden (Umwelbericht) – hierzu gehört auch mit die Eingriffsregelung; 3. auch in Verfahren ohne formalisierten Umweltberi cht erfolgt analog eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Thema Eingriff/Ausgleich; Auf Grundlage des § 1a BauGB dürfen landwirtschaftl iche Flächen sowohl für Eingriffs- als auch für Ausgleichsmaßnahmen nur in erforderlichem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung hierüber ist Bestandteil d er Abwägung. Deshalb ist die Verwaltung im Wissen um diese gesetzliche Grundlage bemüht, durch entsprechende eingriffsvermeidende und –minimierende Maßnahmen de n Umfang des zu erbringenden Ausgleichs so gering wie möglich zu halten. Aufgrun d der prosperierenden Entwicklung Münsters wird sich eine Inanspruchnahme von landwir tschaftlich genutzter Fläche für Ausgleichsmaßnahmen auch unter Ausschöpfung aller M öglichkeiten zur Kompensation nicht vermeiden lassen. Die Abwägung und die Entsch eidung hierüber sind in der Begründung des Bebauungsplans dokumentiert. Die Verwaltung wird ferner im Zuge der Umsetzung de s Baulandprogrammes für Flächenentwicklungen soweit als möglich das durch d en Bundesgesetzgeber für einen mittelfristigen Zeitraum bereitgestellte Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (Beginn bis Ende 2019, Abschluss bis Ende 2021 – Einbeziehung v on Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) so intensiv als möglich nu tzen. Prüfungsgegenstand hierfür ist, neben dem alleinigen Nutzungsfokus Wohnen, ein Schw ellenwert von 1 ha durch die Planung neu induzierter Grundfläche (i.S. des § 19 (2) Baunutzungsverordnung). Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines solchen Bebauun gsplanes zu erwarten sind, gelten bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen wie beim ‚B ebauungsplan der Innenentwicklung‘ als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eingriff/Ausgleich außerhalb bauleitplanerischer Verfahren Bei sonstigen vorlagenrelevanten Baumaßnahmen, wie z.B. im Straßenbau oder bei gewässerbaulichen Maßnahmen werden zukünftig die we sentlichen Informationen über den Eingriff und Ausgleich, insbesondere die Inanspruch nahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche in Form einer tabellarischen Auflistung innerhalb der Vorlage selbst dargestellt. Bei Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL wird dargelegt , in wie weit hier eine ökologische Aufwertung erfolgt und wieviel Punkte dem städtischen Ökokonto gut geschrieben werden. Zu Nr. 7 des Antrags Durchführung einer öffentlichen Fachtagung Die Abgeltung von Kompensationserfordernissen ist u nter dem Gesichtspunkt des gegenwärtigen „Drucks auf die Fläche“ nicht nur in Münster mit großen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund und des Aspekts d es Artenrückgangs in der freien Feldflur ist das Instrument der produktionsintegrie rten Kompensation (PIK) entwickelt worden. Darüber hinaus ist auch die Umsetzung der W asserrahmenrichtlinie in Bezug auf die Einbindung von Kompensationsmaßnahmen ein Thema in der Fachwelt. Aufgrund des recht hohen Informationsbedarfs werden diese Themat iken sowie auch die konventionelle Kompensation sowohl unter Planungsaspekten, des Nat urschutzes und landwirtschaftlicher Anforderungen bundesweit, unter Beteiligung von Arc hitekten, Landschaftsarchitekten, Juristen, Raumplanern und landwirtschaftlichen Vert retern regelmäßig im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen in Form von Fachtagungen diskutiert. Für die Durchführung einer derartigen Veranstaltung unter eigener Regie wären Kosten von 12.500,- bis 17.000 € zu veranschlagen, die im Haus halt aktuell nicht zur Verfügung stehen. Allerdings sind seitens des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands für eine entsprechende Ve ranstaltungsorganisation, aktuell auch keine personellen Kapazitäten hierfür vorhanden. Um dennoch den gegenwärtigen fachlichen Stand bzgl. der Kompensationsmöglichkeiten nach dem BNatSchG im Zusammenhang mit der Abwicklun g der Eingriffsregelung allen Interessengruppen zu vermitteln wird vorgeschlagen, hierzu einen externen Träger, wie die Natur- und Umweltschutzakademie NRW, als Anbieter e iner entsprechenden öffentlichen Veranstaltung einzubinden.
Anlage 3A-R-0039-2017-Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017 Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster Ratsantrag 14.06.2017 Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundla ge für Landwirtschaft und Artenvielfalt Der Rat möge beschließen: 1. Der Rat verpflichtet sich, den durch das fortges etzte Wachstum der Stadt Münster verursachten Flächenverbrauch stärker zu begrenzen, insbesondere um die Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft un d Artenvielfalt und den Freiraum zu erhalten. Die Qualitätsoffensive für naturschutz rechtliche Kompensationsmaßnahmen soll den Flächenverbrauch se nken. Neben einer flächenschonenden Kompensation von Eingriffen in Na tur und Landschaft muss das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen, z.B. b ei der Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete, durch erhöhte städtebauli che Dichte, gemischte Nutzungsstrukturen sowie ein intensiviertes Flächenrecycling begrenzt werden. 2. Die von der Stadt Münster angewandte Methode zur Kompensation von Eingriffen muss sowohl für die zum Ausgleich Verpfl ichteten, als auch für die Öffentlichkeit und für die beteiligten Gremien des Rates (AKUB und ASSWV) transparenter gestaltet werden. Ort und Art der Maßnahme müssen dargestellt und in der weiteren Entwicklung nachverfolgbar sein. Alle Möglichkeiten für Ausgleich und Ersatz, die da s BNatSchG (insb. §§ 15 und 16) bietet, müssen konsequent angewandt werden. Das bedeutet insbesondere, dass Art und Ort der Ausgleichsmaßnahme sich am jeweiligen E ingriff orientieren. Dabei kommt dem Blick auf den „Naturraum“ besondere Bedeutung zu. Dafür entwickelt die Verwaltung ein transparentes V erfahren mit folgenden Grundsätzen: - Die ausgleichsbedingte Entnahme von Flächen aus d er landwirtschaftlichen Nutzung soll möglichst vermieden werden (§ 15, 3 BNatSchG). - In das Verfahren sollen produktionsintegrierte M aßnahmen auf wechselnden Flächen (PiK), die Bevorratung von „Invorausmaßnahm en“ und Überschüsse auf Ökokonten die aufwertende Pflege und das Ersatzgeld integriert werden. - Maßnahmenträger, z. B. Westfälische Kulturlandsch aft, sollen im Verfahren beteiligt werden. - zur Bestimmung des Ausgleichs soll grundsätzlich der Bewertungskatalog des LANUV NRW genutzt werden („Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“). - Die Möglichkeiten des Kompensations-Managements u nd der Bewertung von Maßnahmen auf wechselnden Flächen im räumlichen Zus ammenhang nach § 31 LNG NRW sind zu nutzen. 3. Möglichkeiten zur nachträglichen qualitativen Au fwertung bereits verwirklichter Kompensationsmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen un d, sofern sie zum mindestens gleichwertigen Ausgleich eines Eingriffs aus fachlicher Sicht geeignet sind, vorrangig umzusetzen. Über derartige Aufwertu ngen ist dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Bauwesen sowie dem Natursch utzbeirat einmal jährlich zu berichten. Gleiches gilt für Aufwertungen im Wald, in bestehenden Forstbeständen (z. B. durch schonenden Waldumbau in einheimische Laubwaldbestände oder artenreiche Waldränder). Dabei ist ein Kompensationskataster zugrunde zu legen. 4. Maßnahmen an und in Fließgewässern auf dem Stad tgebiet zur Erfüllung der Vorgaben der EU Wasser-Rahmenrichtlinie WRRL sollen vorrangig auch als Kompensationsmaßnahmen genutzt werden. Auch innerst ädtische ökologische Verbesserungen, wie nach WRRL oder Entsiegelungen i m Bestand, sind hinsichtlich ihres Kompensationspotentials vollständig auszuwerten. Städtische Kompensationsüberschüsse sollen soweit m öglich auf das Öko-Konto übertragen werden. Potenziale zur Kompensation durc h Aufwertung von Brachflächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nut zung und von Entsiegelungsnischen sind zu erkunden. Die Einführu ng eines Brachflächenkatasters bezogen auf grüne und graue Brachen („Entsiegelungsnischen“) ist zu prüfen. 5. Städtische Flächen, die für die landwirtschaftli che Nutzung geeignet sind, sollen solange wie möglich in der landwirtschaftlichen Nutzung verbleiben und an Landwirte verpachtet werden. 6. Planungsbedingte Eingriffe und Kompensationsmaßn ahmen sind grundsätzlich in den Vorlagen für den ASSVW und den AUKB darzustelle n. Dabei sind sowohl der Eingriff als auch die anfallenden Kompensationen in cl. des ggf. entstehenden Kompensationsüberhangs zu beschreiben und wert- und flächenmäßig zu bilanzieren. Das gilt für alle Maßnahmenträger. Bei einem Ausgleich auf landwirtschaftlicher Nutzfläche ist eine Erklärung anzufügen, warum die obigen Möglichkeiten ohne Entnahme aus de r landwirtschaftlichen Nutzung nicht zur Anwendung kommen können. 7. Eine öffentliche Fachtagung zur Anwendung von Ko mpensationsmöglichkeiten nach BNatSchG wird durchgeführt. Um umfassend zu in formieren und Koordination wie Kooperation anzustoßen, werden zur Teilnahme öf fentliche Planungsträger aus Land und Bund, örtliche und regionale Wirtschaft, A rchitekten, Planer, sowie Grundeigentümer, Landwirtschaft, Umwelt-/Naturschut zverbände und Vertreter aus Forschung und Wissenschaft eingeladen. Begründung: Das schnelle Wachstum der Stadtbevölkerung verlangt nach neuen Bauflächen. Durch Innenentwicklung und Nachverdichtung kann der immense Bedarf an Baugrundstücken für Wohnungen und nach Flächen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen noch immer zu einem beachtlichen T eil - aber dennoch nicht vollständig - befriedigt werden. Um in dem Zielkon flikt zwischen ökologisch notwendiger flächensparender Stadtentwicklung und V ersorgung der Bevölkerung mit Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktur zu bestehen, müssen die Anforderungen an die städtebauliche Qualität neuer Bauflächen erheblich gesteigert werden: Mehr Dichte, mehr Höhe, Multifunktionalität durch vertikale Überlagerung von miteinander verträglichen Nutzungen und flächen sparende Erschließung sind einige Stichworte für diese Strategie. Neubauten, i n denen Kita mit Wohnungen oder Einzelhandelsflächen mit Dienstleistungen und Wohnu ngen kombiniert werden, sind in Münster bereits mehrfach realisiert worden. Wenn das Ziel ernst genommen wird, den Flächenverbrauch für Siedlungen dauerhaft unter 30 ha jährlich zu halten, dann müssen diese guten Beispiele möglichst schnell zur „Serienreife“ gebracht werden. Die durch die geplante Einführung des „Urbanen Gebi ets - MU“, eines neuen Typs von Baugebiet in der Bauleitplanung, entstehenden M öglichkeiten, Wohnen, Arbeiten und Versorgung im selben Baugebiet und auch innerha lb desselben Gebäudes zu schichten, müssen bei der Planung neuer Baugebiete offensiv genutzt werden. Gleichzeitig braucht Münster eine Qualitätsoffensiv e für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch neue Siedlungsflächen erforderlich werden. Größter Kritikpunkt an der bisherigen Praxi s ist, dass zu viele landwirtschaftliche Nutzflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Über die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eing riffsregelung in der Stadt Münster wurde zuletzt 2012 mit der öffentlichen Bes chlussvorlage V/0145/2012 beraten. Seitdem sind die gesetzlichen Grundlagen i m LNG NRW geändert worden. Außerdem steht die Entscheidung zur Überarbeitung d es Landesentwicklungsplanes an, der neue Siedlungsräume auch für die Stadt Münster vorsieht. Die Stadt Münster ist der größte Nutzer landwirtsch aftlicher Flächen auf dem Stadtgebiet. Das mit o. g. Vorlage verfolgte Ziel d er Reduzierung des Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Fläche wurde bislang v erfehlt. Insofern gilt es nunmehr, das in der Stadt Münster als Handlungsgrundlage zug runde gelegte Konzept für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen qualit ativ und verfahrensmäßig weiter zu entwickeln und die dem Amt für Grünflächen und Naturschutz übertragenen Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich d es Managements von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Blick auf wenig er Flächenverbrauch und effektivere Qualität vorhandener Kompensationsmaßnahmen zu stärken. Neben einem bezüglich Art und Ort des Eingriffs ang emessenen Ausgleich, muss daher auch eine höchstmögliche Qualität des Ausglei chs Ziel der naturschutzrechtlichen Kompensation für Eingriffe i n die Natur und Landschaft sein. Kompensationsmaßnahmen zulasten landwirtschaftlicher Nutzfläche müssen auf das unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekt e realisierbare Minimum reduziert werden. Die bisherige Größenordnung der I nanspruchnahme ist für die Landwirtschaft nicht hinnehmbar. Vor diesem Hinterg rund muss das Kompensationsmanagement mit größtem Nutzen für die Biodiversität sowie für Natur und Landschaft durchgeführt sowie im betroffenen La ndschaftsraum nachhaltig gesichert werden, möglichst ohne weitere Flächen en dgültig aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Dazu bedarf es umfassender Transparenz über alle geplanten und durchgeführten Maßnahmen, w obei insbesondere die von Maßnahmenplanungen Betroffenen frühzeitig zu informieren sind. Mit dem Antrag soll diese Qualitätsinitiative auf den Weg gebracht werden. Im Detail geht es um folgende Instrumente (vgl. § 15 BNatSchG und § 31 LNG NRW): - Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PI K) bzw. Naturschutzmaßnahmen (PIN)) sowie Maßnahmen des Öko logischen Landbaus. Unter Erhalt der landwirtschaftlichen Nut zung ist durch das Einbringen von kompensierenden Strukturen in die Ag rarlandschaft eine ökologische Aufwertung herbeizuführen. Hierbei ist für jede Maßnahme die Qualität der ökologischen Aufwertung für den Naturr aum (§ 2 Abs. 2 BNatSchG) zu prüfen, ihre Überprüfbarkeit im Geländ e sicher zu stellen und die langfristige Wirksamkeit der Maßnahme innerhalb des Naturraums sicher zu stellen und wissenschaftlich zu evaluieren. Die s gilt vor allem für die Intensivierung der PIK -Methode. Flächen im Eigentu m der Stadt sind bei entsprechender Verfügbarkeit innerhalb des betroffenen Naturraums vorrangig als Referenzfläche heranzuziehen (stadteigene Flurs tücke können als Pfandfläche für produktionsintegrierte Maßnahmen a uf wechselnden Ackerflächen dienen). Zu prüfen ist dabei die Mögli chkeit, “Maßnahmenträger“, z.B. die Stiftung Westfälische K ulturlandschaft, bei der Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen, ihrer K oordination und ihrer langfristigen Sicherung zu beteiligen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die Arbeit des Maßnahmenträgers (Art und Ort des Ausgle ichs) für die Stadt jederzeit einsehbar und überprüfbar bleibt, insbeso ndere bei Maßnahmen auf rotierenden Flächen. - Anwendung von Ersatzgeld (§ 31 Abs.4 LNG NRW ) Da bei muss insbesondere auf die Verwendung des Ersatzgeldes für die Wasser- und Bodenverbände bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL der EU geachtet werden. - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, kurz durc h Ökokonten (§ 32 LNG NRW/§ 16 BNatSchG) - Aufwertende Pflegemaßnahmen (§15 Abs. 3 BNatSchG) Hans-Georg Buddenbäumer Gerhard Joksch und CDU-Fraktion und GAL-Fraktion
Beschlussvorlage
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V/0122/2018 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Betrifft Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft und Artenvielfalt Gemeinsamer Antrag der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A- R/0039/2017 vom 14.06.2017 Beratungsfolge 27.02.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Einbringung 10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Abwicklung der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG alle Instrumente für eine flächensparende Kompensation von Eingriffen zu nutzen, so dass we- niger landwirtschaftliche Produktionsfläche hierfür in Anspruch genommen wird. Insbesondere sind dabei so weit wie möglich Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in und entlang von Gewässern, die Einbeziehung von Produktionsintegriert en Ma ß- nahmen (PIK), waldbauliche Aufwertungsmaßnahmen sowie Entsiegelungen zu berücksicht i- gen. 2. Eine öffentliche Fachtagung zur Anwendung von Kompensationsmöglichkeiten nach dem BNatSchG wird durchgeführt. Hierzu wird die Verwaltung zur Kontaktaufnahme mit der Natur - und Umweltschutz Akademie NRW (NUA), Recklinghausen, zwecks Organisation und Durc h- führung einer entsprechenden Veranstaltung durch die NUA beauftragt. 3. Der Antrag der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL wird im Rahmen der rechtlichen und fachlich sinnvollen Möglichkeiten/Bedingungen umgesetzt und ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0122/2018 Auskunft erteilt: Herr Sailer Ruf: 492 67 28 E-Mail: Sailer@stadt-muenster.de Datum: 07.02.2018 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0122/2018 Begründung: In der Beschlussvorlage V/0145/2012, die mit den wesentlichen Inhalten als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt ist, wurde die komplexe Thematik der Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung bei der Stadt Münster umfassend und ausführlich dargelegt. Die Motivation zur Einbringung des damaligen Ratsantrags war die Tatsache, dass der Flächenverbrauch von primär landwirtschaftlichen Produkt i- onsflächen durch elementare Nutzungen wie Wohnen, Verkehr, Freizeit etc., aber auch durch damit verbundene Ausgleichsmaßnahmen in erheblichem Ma ße zunahm. Der aktuelle Ratsantrag Nr. A - R/0039/2017 greift dieses Thema erneut auf, um die Agrarlandschaft zukünftig vor weiter fortschre i- tendem Zugriff durch vorgenannte Nutzungen weitestgehend zu schützen. Die großflächige Ausweisung von Wohnbauland i m Außenbereich ist gegenüber den 90er Jahren erheblich zurückgegangen. Wohnraum wird inzwischen zu 80 % im Innenbereich bereitgestellt. Hier entfällt auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in den meisten Fällen die Ausgleichsverpflic h- tung der Eingriffe, so dass mit der Innenbereichsentwicklung keinerlei Auswirkungen auf den Auße n- bereich verbunden sind. Trotz der relativ hohen Quote der Innenbereichsentwicklung lässt sich eine Inanspruchnahme des landwirtschaftlich geprägten Außenbereichs für die Siedlungsentwicklung nicht vollständig vermeiden. Um den Verlust des Freiraums jedoch so gering wie möglich zu halten, soll die Dichte der Wohnei n- heiten zukünftig wesentlich erhöht werden. Auch dann wird für die Entwicklung im Außenbereich der Nachweis von Ausgle ichsmaßnahmen für die verdichteten Wohngebiete, neue Gewerbeflächen und Infrastrukturvorhaben erforderlich sein. Ausgleichsmaßnahmen sind auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes immer nur die Folge eines Eingriffs. Während Letzterer meist noch in Kauf geno mmen wird, fehlt spätestens bei der Forderung nach adäquatem Ausgleich häufig eine entsprechende Akzeptanz, auch hierfür Flächen bereit zu stel- len. Alle Formen von landschaftsökologischer Kompensation haben dasselbe Grundprinzip. Lan d- schaftsökologisch minderwertige Flächen werden durch entsprechende landschaftspflegerische Maß- nahmen ökologisch aufgewertet, so dass eine Kompensation der negativen Folgen eines Eingriffs auf den Naturhaushalt erfolgt. Somit kommen nur solche Flächen zur Kompensation in Frage, die auch über ein Aufwertungspotential verfügen. Bereits im Rahmen von Kompensation aufgewertete Flächen lassen sich nicht doppelt oder dreifach aufwerten. Hierdurch wird deutlich, dass eingriffsbedingte Kompensation nahezu ausschließlich mit einer Bereit stellung von neuen Ausgleichsflächen verbu n- den ist. Selbst bei der häufig genannten Produktionsintegrierten Kompensation in Form von Blüh- und Brachestreifen müssen letztlich auch landwirtschaftlich genutzte Flächen ganz oder teilweise aus der Nutzung genommen werden, auf denen dann entweder keine oder nur geringere Erträge erwirtscha f- tet werden können. Das landschaftsökologische Aufwertungspotential dieser Maßnahmen liegt hin- sichtlich der zu erzielenden Punktwerte dabei leicht unter dem konventioneller Kompensationsmaß- nahmen, wie z. B. der Anlage von standortheimischen Feldgehölzen. Aufgrund von unterschiedlichen örtlichen Standortgegebenheiten ist es, bezogen auf den Einzelfall, gewissen Schwankungen unte r- worfen und deshalb spezifisch zu ermitteln. Die in der o. g. Vorlage vorgestellten Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen der Eingriffsregelung haben sich durch die Novellierung der Bundes - und Landesnaturschutzgesetzgebung im Grundsatz nicht geändert. Die Verwaltung ist im Wissen um den „Druck auf die Fläc he“ jederzeit bemüht, eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Produktionsfläche so gering wie möglich zu halten. Es st e- hen jedoch in Münster, anders als bspw. im Ruhrgebiet, keine Industrie- und Versiegelungsbrachen in relevanter Größenordnung zur Verfügung, auf die zu Kompensationszwecken zurückgegriffen werden kann. Ausgleichsfachlich geeignete Brachflächen in städtischem Eigentum (ehemalige Auskiesungs - und Bodendeponien) sind bereits Eingriffen zugeordnet worden. - 3 - V/0122/2018 Das in der Broschüre „Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung bei der Stadt Münster“ enthaltene Suchraumkonzept der Landschaftspflegerischen Konzeption, das mit der Landwirtschaft im Zusammenhang mit dem FNP 2010 abgestimmt wurde, weist Flächen aus, die sich unte r ve r- schiedenen fachlichen Aspekten für eine Kompensation besonders eignen. Hiermit verbunden sind größtmögliche Synergieeffekte hinsichtlich einer maximalen landschaftsökologischen Aufwertung di e- ser Flächen, so dass möglichst wenig Fläche für eine Kompens ation in Anspruch genommen werden muss. Gleichzeitig soll hiermit vermieden werden, der Landwirtschaft hochproduktive Standorte zu entziehen. So sind hier bspw. in den Fluss - und Bachauen, auf für die Landwirtschaft zur Ackerb e- wirtschaftung minderproduktiven Böden oder risikobehafteten Standorten, entsprechende Flächenk u- lissen entstanden und auf städtischen Flächen Maßnahmen umgesetzt worden. Münster hat die Aufgabe, die Ansprüche der Bereitstellung von ausreichend Wohnraum abzudecken und gleichzeitig die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich geprägtem Freiraum so gering wie mö g- lich zu halten. Durch die weiter hohe Innenbereichsentwicklung, das Flächenrecycling und eine g e- plante höhere bauliche Dichte in Neubaugebieten, lässt sich der 2012 gefasste Ratsbes chluss, den Flächenverbrauch für Siedlungszwecke auf unter 30 ha / Jahr zu begrenzen, deutlich unterbieten. Im Rahmen der Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird sich aller nach dem Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen und in der Prax is bewährten Kompensationsinstrumente bedient, um Eingriffe in landwirtschaftlich genutzte Flächen nach Möglichkeit zu vermeiden. Produkt i- onsintegrierte Kompensation und die Umwandlung bestehender, standortfremder Nadelholz - in standortheimische Laubwaldbe stände gehören ebenso dazu, wie Maßnahmen am Gewässer zur Umsetzung der WRRL, in Kombination mit der Führung eines Ökokontos. Die Landschaftspfleger i- sche Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung als bewährte Handlungsgrundlage g e- währleistet dabei, dass Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft objektiv und nachvollziehbar bewertet und ein entsprechender Ausgleich in räumlich sinnvollem Zusammenhang möglichst fl ä- chensparend nachgewiesen wird. Die Stellungnahme der Verwaltung zum aktuellen Antrag der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. i.V. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1 Inhaltlicher Auszug aus Vorlage V/0145/2012 zur Abwicklung der Eingriffsregelung bei der Stadt Münster Anlage 2 Stellungnahme zu den beantragten Beschlusspunkten des Antrags A-R/0039/2017 der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL Anlage 3 Antrag der CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-R/0039/2017 vom 14.06.2017 „Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirt- schaft und Artenvielfalt“ - 4 - V/0122/2018
Anlage 1 Auszung aus Vorlage 0145-2012
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Anlage 1 Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017 Inhaltlicher Auszug aus Vorlage V/0145/2012 zur Abwicklung der Eingriffsregelung bei der Stadt Münster 1. Grundzüge der Eingriffsregelung / Sinn und Hinte rgrund Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen de s mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die L eistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung besteht nunmehr schon seit 35 Jahren (1976 Verankerung im BNatSchG). Sie stellt die konsequent e Umsetzung des Verursacherprinzips dar. Mit der Einführung der Eingriffsregelung ist v erdeutlicht worden, dass der Gebrauch bzw. Verbrauch natürlicher Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft grundsätzlich keinen frei verfügbaren Faktor darstellt. Hiernach ist jeder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Na tur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare auszugleichen oder zu ersetzen (Kompe nsation von Eingriffen). Nach der gesetzlichen Definition ist ein Eingriff ausgeglich en, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederher gestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gesta ltet ist. Ersetzt ist ein Eingriff, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in d em betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Lands chaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die gesetzliche Eingriffsregelung, als eines der wi chtigsten Instrumentarien der modernen Naturschutzpolitik, ist prinzipiell auf die Vorhabe nebene abgestellt. Ihr obliegt es somit, Vorhaben auf ihre Naturverträglichkeit hin zu unter suchen und alle Vorhaben, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen de r Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen k önnen, der Vermeidungs- und Kompensationspflicht zu unterwerfen. Die Eingriffsr egelung ist darauf ausgelegt, den Status quo von Natur und Landschaft bei der Durchführung v on Projekten soweit als möglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen und so trotz Zula ssung eingriffsrelevanter Vorhaben die Funktionen des Naturhaushaltes zumindest in gleichw ertigem Zustand zu bewahren. Das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen ist somit kein Selbstzweck, sondern steht immer im unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Eingriffsm aßnahmen und stellt folglich ein Junktim dar. Seit der Einführung der Eingriffsregelung bzw. die Integration in das BNatSchG und Landschaftsgesetz sind diverse Änderungen in den Ge setzen erfolgt. Als bedeutsame Änderung ist in diesem Zusammenhang die Novellierun g des BNatSchG zum 01.05.1993 zu nennen, bei der die gesetzliche Eingriffsregelung d urch die Ergänzung des § 8a von der Vorhabens- auf die Bauleitplanebene als abwägungsre levanter Tatbestand vor verlagert wurde. Hierdurch wurde die Eingriffsregelung in die bis dahin ausgesparte Bauleitplanung integriert. Seit dem 01.01.1998 ist der Vollzug der gesetzlichen Eingriffsregelung in einer weiteren Modifikation des § 8a BNatSchG in den neue n § 1a Baugesetzbuch (BauGB) unter der Überschrift „Umweltschützende Belange in der Abwägung“ im Baugesetzbuch verankert. Danach bleibt die Bestimmung, was unter einem Eingr iff in Natur und Landschaft zu verstehen ist und die Rechtsgrundlage der gesetzlic hen Eingriffsregelung wie bisher dem BNatSchG als dem naturschutzrechtlichen Fachgesetz vorbehalten. Die Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung und die planerische Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich erfolgt jedoch nach den Vorgaben des Baug esetzbuches. Die zum 01.03.2010 in Kraft getretene Änderung des BNatSchG hat an dieser Regelung im Grundsatz nichts geändert. 2. Bilanz der Eingriffsregelung / Zustand des Natur haushalts nach 35 Jahren Eingriffsregelung Um den Zustand des Naturhaushaltes zu bewerten, kan n man die Vollständigkeit des Artenspektrums und der Lebensräume heranziehen. Kom men in einem Naturraum alle ehemals vorhandenen oder potentiell möglichen Arten und Lebensräume vor, ist die Biodiversität in der Regel hoch. Diese Einschätzung ist jedoch vielfach schwierig. Auch die Roten Listen geben Hinweise auf den Zusta nd des Naturhaushaltes. Je länger sie sind, desto schlechter der Zustand. Sie sind Indika tor für den Artenschwund. Wenn allerdings ein bestimmtes Gebiet zahlreiche Rote Li ste Arten aufweist, ist dies wiederum ein Hinweis darauf, dass dort die Gefährdungsursachen n icht wirksam sind und das Gebiet einen hohen Wert für den Naturschutz hat. 2.1 Rote Listen Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, vers chollener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen. Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung anhand der Bestandsgröße und der Bestandsentwicklung. Rote Lis ten dienen als wichtige Entscheidungshilfen z. B. für den Gebietsschutz, be i Eingriffen oder bei Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Trotz der verschiedenen gesetzlichen Regelungen ist seit den 1970er Jahren in NRW die Gesamtzahl der Arten in der verschiedenen Gefährdungskategorien der Roten Liste bis 1999 gestiegen, seitdem ist auf hohem Niveau ein leichte r Rückgang zu beobachten, insbesondere durch den Rückgang der Arten, die „nur“ in der Kategorie „gefährdet“ sind. Quelle: Umweltindikatoren NRW - gefährdete Arten Die gefährdeten Arten von verschiedenen Gruppen der Fauna (Säugetiere, Brutvögel, Kriechtiere, Lurche, Fische und Rundmäuler, Großschmetterlinge, Heuschrecken un d Libellen) sowie von den Farn- und Blütenpflanzen (ohne die zahlreichen Unterarten oder Kleinarten de r Habichtskräuter, Brombeeren und des Löwenzahn) wur den summarisch zusammengefasst. 2.2 Ausgestorbene und zurückgehende Pflanzenarten in Münster Ausgestorbene Pflanzenarten Auch im Stadtgebiet von Münster sind zahlreiche Art en ausgestorben. Die genaue Quantifizierung für das Stadtgebiet ist schwierig, da es nur wenige historische Angaben gibt. Für den Bereich Vorbergs Hügel und für das Natursch utzgebiet Gelmerheide liegen alte Literaturangaben vor. Beispiele: Wollgras (z. B. Gelmerheide, Kasewinkel) , Weißes Schnabelried (Gelmerheide), Waldläusekraut (z. B. Gelmerheide), Krähenbeere (z. B. Gelmerheide), Kleines Knabenkraut (z. B. Vorbergs Hügel), Pyramiden-Spitzorchis (z. B . Vorbergs Hügel), Fliegen-Ragwurz (z. B. Vorbergs Hügel), Fransen-Enzian (z. B. Vorbergs Hügel), Feld-Rittersporn (Getreidefelder), Gewöhnlicher Frauenspiegel (kalkh altige Getreideäcker), Acker- Wachtelweizen (Getreidefelder, Büsche u. Raine somm erwarmer Standorte), Gelber Günsel (kalkhaltige Getreidefelder), Schopf-Kreuzblümchen (Kalk-Magerrasen u. -weiden) Ein Teil der o. g. Arten ist zwar vermutlich schon vor 1970 ausgestorben, einige Arten jedoch auch erst in den letzten 30 Jahren (Fransen-Enzian, Krähenbeere, Feld-Rittersporn, Gewöhnlicher Frauenspiegel). Zurückgehende Pflanzenarten Eine Befragung örtlicher Botaniker ergab, dass von den insgesamt aktuell ca. 700 vorkommenden Pflanzenarten in den letzten 25 Jahren rund 7 %, also rund 50 Arten, seltener geworden sind. Beispiele: Acker-Witwenblume, Braunsegge, Kuckucksl ichtnelke, Kammgras, Sumpfschafgarbe, Wiesen-Schaumkraut, Klatschmohn, Acker-Hellerkraut. Hierbei handelt sich überwiegend um Arten der exten siv bewirtschafteten Grünländer und Äcker, die weitgehend aus der Fläche verschwunden u nd nur noch auf Restflächen anzutreffen sind. Im Gegenzug sind allerdings auch einige Arten häufi ger geworden, darunter sind viele neu eingewanderte Pflanzen wie der Japanische Staudenkn öterich und das Schmalblättrige Greiskraut. Ursachen Eine Untersuchung des Bundesamtes für Naturschutz v on 819 ausgestorbenen und gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen in Deutschland ergab, dass Lebensraumzerstörung und landwirtschaftliche Nutzung die Hauptursachen f ür den Artenrückgang sind. Standortveränderungen, besonders durch flächendecke nde Einträge von Nährstoffen wie Nitrate und Phosphate aus der Landwirtschaft, beein flussen ungefähr die Hälfte der betrachteten Arten. Viele der ausgestorbenen oder gefährdeten Arten sind auf nährstoffarme Standorte angewiesen, die es in unseren stark genut zten Landschaften kaum noch gibt. Sehr nährstoffarme Gewässer wie Heideweiher, Moore und Moorwälder weisen die höchsten Anteile ausgestorbener und gefährdeter Arten in Deu tschland auf (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Umwelt). Diese Ursachen treffen auch für das Stadtgebiet von Münster zu. Auffällig ist hier der durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft bedingte R ückgang von Grünland in den letzten Jahrzehnten. 2.3 Ausgestorbene und zurückgehende Tierarten in Mü nster Ausgestorbene Tierarten Auch bei den verschiedenen Tiergruppen sind zahlreiche Arten ausgestorben, beispielsweise: Vögel (als Brutvögel): Bekassine, Haubenlerche, Rotschenkel, Schwarzstorch, Wiedehopf Amphibien / Reptilien: Moorfrosch, Kreuzotter Fledermäuse (mit Reproduktion): Mopsfledermaus, Großes Mausohr Heuschrecken: Warzenbeißer, Maulwurfsgrille Tagfalter: verschied. Bläulinge und Perlmutterfalter Bei einigen Arten ist eine Wiederbesiedlung bei Ein leitung geeigneter Maßnahmen denkbar, z. B. beim Schwarzstorch in der Davert. Bei anderen Arten wie dem Moorfrosch sind die früheren Lebensräume nicht wieder herstellbar und s omit ist eine Wiederbesiedlung nahezu ausgeschlossen. Zurückgehende Tierarten Bei zahlreichen Tiergruppen sind Rückgänge zu verzeichnen, beispielsweise: Vögel: Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Feldlerche, Kiebitz, Rauchschwalbe, Rebhuhn Amphibien: Kreuzkröte, Knoblauchkröte (evtl. bereits ausgestorben) Tagfalter: Kleines Wiesenvögelein, Brauner Waldvogel, Ochsenauge, Landkärtchen Andererseits haben einige Arten durch Artenschutzma ßnahmen zugenommen. Als Beispiel seien der Steinkauz durch das Aufhängen und Betreue n von Brutröhren oder der Kammmolch und der Laubfrosch durch die Anlage zahlr eiche neuer Kleingewässer z. B. im Rahmen des Projektes „Ein König sucht sein Reich“ d er NABU-Naturschutzstation Münsterland genannt. Ursachen Die Ursachen für den Rückgang bestimmter Tierarten sind teilweise ähnlich gelagert wie bei den Pflanzen. Hier ist vor allem die Zerstörung ode r Schädigung der Lebensräume (Habitatverlust und -degeneration), also der Verlus t von extensiv genutzten Ackerflächen, extensiv genutzten Grünland und Feuchtgrünland, näh rstoffarmen offenen Standorten, nährstoffarmen Gewässern und Sonderstandorten zu ne nnen. So sind blütenbesuchende Insekten, die wiederum Nahrungsgrundlage für andere Tiere sind, auf Intensivgrünland kaum vorhanden. Darüber hinaus ist der Verlust von Lebensstätten (z . B. bei den Rauchschwalben) anzuführen. 2.4 Rechtliche Konsequenzen Auf den anhaltenden Rückgang von Arten und Lebensrä umen hat der Gesetzgeber mit verschiedenen Instrumenten reagiert: Bestimmte Biot ope wurden „per se“ gesetzlich geschützt und damit auch die dort vorkommenden Pfla nzen und Tiere; einzelne Arten oder Artengruppen wie z. B. Fledermäuse stehen unter dem Schutz des strengen EU- Artenschutzrechtes. Länderübergreifende Regelungen sind notwendig, da der Artenrückgang ein globales Problem ist. Gesetzlich geschützte Biotope Mit der Aufnahme des § 20 in das Bundesnaturschutzg esetz (in der aktuellen Fassung § 30) im Jahre 1987 reagierte der Gesetzgeber bereits vor fast 25 Jahren auf den starken Rückgang einiger Lebensräume. Bestimmte für den Naturschutz wertvolle Biotope (Le bensräume von Pflanzen und Tieren) wurden grundsätzlich und unmittelbar gesetzlich ges chützt. Es sind dies u. a. naturnahe fließende und stehende Gewässer, Moore, Röhrichte, Feuchtgrünland, Heiden, Trockenrasen sowie Bruch- und Auwälder. Diese Regelung wurde 1994 in das Landschaftsgesetz NW (§ 62) übernommen. Für Münster erfolgte die Kartierung der Biotope im Wesentlichen in den Jahren 2003 - 08. Es wurden insgesamt 274 Einzelbiotope mit einer Gesamtfläche von 306 ha kartiert. EU Artenschutzrecht Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) der Europäischen Union (EU) dienen dem Erhalt der biolo gischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren und ihre Bestände langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die be iden genannten Richtlinien hinaus zwei Schutzinstrumente eingeführt: das Schutzgebietssyst em NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Das Schutzgebietssyst em NATURA 2000 besteht aus den FFH- und Vogelschutz-Gebieten (in Münster: Emsaue, Große Bree, Davert, Wolbecker Tiergarten und Rieselfelder). Das Artenschutzregime der FFH-Richtlinie und der Vo gelschutz-Richtlinie ist ein eigenständiges zweites Instrument für den Erhalt der Arten. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen d en physischen Schutz von Tieren und Pflanzen sowie den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend - also überall dort, wo die betreffenden Arten vorkommen. Artenschutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht sind: besonders geschützte Arten streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang-I V-Arten, hierzu gehören: o Säugetiere: alle Fledermausarten, Biber, Wildkatze u. a. o Amphibien und Reptilien: Kammmolch, Kleiner Wasser frosch, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Laubfrosch, Zauneidechse o Wirbellose: Helm-Azurjungfer, Edelkrebs u. a. o Pflanzen: keine in Münster vorkommenden Arten europäische Vogelarten. Resümee In den letzten Jahrzehnten wurde in Münster, landes - und bundesweit durch vielfältige Naturschutzmaßnahmen viel für den Schutz gefährdeter Arten erreicht. Insbesondere durch die ökologische Verbesserung von Fließgewässern, die Anlage und Pflege von Gewässern, die Entwicklung und Pflege vo n Sandmagerrasen und Heiden, den Schutz von Höhlenbäumen und die Förderung von Altho lz, die partielle Extensivierung von Grünlandflächen, die Anpflanzung von Hecken und Obs tbäumen und durch den Schutz bestimmter Biotope konnte in Teilbereichen der Arte nrückgang gestoppt werden. Hervorzuheben sind hier vor allem die großen Naturs chutzgebiete Davert, Vorbergs Hügel, Wolbecker Tiergarten, Emsaue und Rieselfelder sowie die Übungsplätze Handorf-Ost und Dorbaum und die Hohe Ward, die einen großen Teil de s Artenspektrums in Münster beherbergen. Die Instrumente zur Umsetzung sind vor allem Ausgle ichs- und Ersatzmaßnahmen sowie verschiedene Förderprogramme, wie der Vertragsnatur schutz und die ökologische Verbesserung von Fließgewässern. Der Rückgang von einstmals weit verbreiteten Arten der Feldflur und des extensiven Grünlandes konnte bisher jedoch nicht gestoppt werden. 3. Die Eingriffsregelung im Planungs- und Genehmigu ngsverfahren 3.1 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) und Satzungen nach § 34 (1) Satz 1 Nummer 3 BauGB (städtebauliche Abrundungssatzungen) Eingriff e in Natur und Landschaft zu erwarten ist gemäß § 18 BNatSchG über die Vermeidun g, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs § 1a (Ergä nzende Vorschriften zum Umweltschutz) zu entscheiden. War bis zur Einführung des § 8a BNatSchG die Prüfun g der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausschließlich und konsequent an die Genehmigung einzelner, konkreter baulicher Vorhaben gebunden, erfolgt die Abwicklung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nun auf der den Einzelgenehmigungen vorgelagerten Genehmigungsebene der Bauleitplanung im Flächennutzungs- bzw. Bebauun gsplanverfahren. Somit ist die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung bereits bei der Bearb eitung von Bauleitplänen als Teil der bauleitplanerischen Abwägung anzuwenden und nicht e rst bei deren Verwirklichung durch konkrete Bauvorhaben. Damit soll sichergestellt wer den, dass die Belange des Naturschutzes trotz der Lockerung planerischer Anfo rderungen für einzelne Bauvorhaben nicht unberücksichtigt bleiben. Diese von der landesrechtlichen Eingriffsregelung a bweichende und seit dem 01.05.1993 gültige bundeseinheitliche Regelung dient der Besch leunigung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren sowie der zügigen Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum. Durch Darstellungen und Festsetzungen im Flächennut zungs- und Bebauungsplan werden die im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung erfo rderlichen Vorkehrungen zur Minderung und zum Ausgleich der künftigen und planu ngsrechtlich vorprogrammierten Eingriffe getroffen und sichergestellt. Je nach Art und Umfang der Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität des Planungsraumes müssen zur Kompensation der ermittelten Eingriffe in der Regel großflächige und zusammenhängende Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Um möglichst viele Baugrundstüc ke innerhalb eines Baugebietes bereitstellen und sinnvolle Siedlungsstrukturen bil den zu können, werden die erforderlichen Ausgleichsflächen größtenteils außerhalb des Plangebietes (Geltungsbereich) ausgewiesen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans bedeutet die s, dass analog zur Ausweisung von Baugebieten z.B. für Wohnen und Gewerbe adäquate Au sgleichsräume innerhalb des Stadtgebiets zur Verfügung zu stellen sind, um die in den anschließenden Bebauungsplanverfahren noch zu ermittelnden Ausglei chsbedarfe auch innerhalb des Stadtgebietes nachweisen zu können. Innerhalb des F lächennutzungsplans werden diese Gebiete, die mit dem Landwirtschaftlichen Fachbeitr ag zum Flächennutzungsplan abgestimmt sind, gemäß § 5 (2) Nr. 10 BauGB als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausgewiesen. In der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanu ng) werden die behördenverbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans konkretisier t. Innerhalb des Planverfahrens erfolgen hier bezüglich der Eingriffsregelung eine genaue Bilanzierung des Eingriffs und im Rahmen der Abwägung eine konkrete Verortung der erf orderlichen Kompensationsmaßnahmen. Diese kann unter anderem in nerhalb des Bebauungsplans durch eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB erfolgen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der zum 01.0 1.1998 erfolgten Novellierung des BauGB eine Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB) geschaffen, Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffes nachzuweisen und zu refinanzieren. Damit erhält die Bereitstellung und Verfügbarkeit potentiell geeigne ter Kompensationsflächen innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster zusätzliche Bedeutung. Die Darstellung der umweltrelevanten Inhalte bei de r Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans erfolgt im Umweltbericht. Er i st Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Innerhalb des Umweltberichts werden sowohl die Bestandssituation aller zu berücksichtigenden Umweltfaktoren als auch die Ausw irkungen durch die Realisierung der bauleitplanerischen Festsetzungen dokumentiert. Hie rzu gehört auch die Darstellung des erforderlichen Kompensationsvolumens für die Eingri ffe in Natur und Landschaft sowie dessen konkrete Verortung. Auf Grund der Komplexität des Umweltberichts werden die für die politischen Gremien zur Entscheidung vorliegenden wichtigen Inhalte über di e Art und den Umfang des Ausgleichs leicht übersehen. Dies soll zukünftig dadurch verbe ssert werden, dass ein Hinweis im Kap. „Eingriffe in Natur und Landschaft“ der Begründung zum Bebauungsplan auf die innerhalb des Umweltberichts dargestellte tabellarische Zusam menstellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen mit der Lage im stadträumlichen Zusammenhang und der liegenschaftlichen Verortung erfolgt. 3.2 Planfeststellungsverfahren Innerhalb von Planfeststellungsverfahren werden all e gesetzlich festgelegten Belange parallel bearbeitet und laufen gebündelt im Ergebni s des Planfeststellungsbeschlusses zusammen. So ist auch die Abwicklung der gesetzlichen Eingrif fsregelung, die im sogenannten „Huckepackverfahren“ durchgeführt wird, Bestandteil des Verfahrens. Die Gesetzesgrundlage für die Eingriffsregelung bilden hier die §§ 14 und 15 BNatSchG sowie die §§ 4 – 6 LG NW. Im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren mit Gesetzesb ezug zum BauGB, bei der die Belange der Eingriffsregelung der Abwägung unterlie gen, besteht hier die Verpflichtung zur Vollkompensation, d. h. der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist gemäß der Eingriffsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zu 100 % nachzuweisen. Gemäß § 4a (1) LG NW soll dabei die G esamtkompensation bei einer Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genut zten Flächen auch bei Eingriffen in höherwertige Flächen möglichst nicht größer als die jenige für den Eingriff sein (Ausgleich 1:1). 3.3 Baugenehmigungsverfahren Bei den Baugenehmigungsverfahren, die hinsichtlich der Eingriffs-/Ausgleichsregelung zu beurteilen sind, handelt es sich um genehmigungspfl ichtige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Diese umfassen im Wesentli chen forst- und landwirtschaftliche Vorhaben sowie Vorhaben des betrieblichen Gartenbaus. Die Abwicklung der Eingriffsregelung ist hier auf d er Grundlage der §§ 4 – 6 LG NW immer anzuwenden und wird, wie auch bei der Planfeststell ung, im „Huckepackverfahren“ durchgeführt. Sie ist somit Bestandteil des Genehmi gungsverfahrens. Auch hier besteht grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung zur Vol lkompensation. Sollte diese z. B. in Ermangelung geeigneter Liegenschaften nicht durchfü hrbar sein, so ist als nachrangiges Instrument eine Zahlung von Ersatzgeld möglich. Bei Genehmigungsverfahren im Bereich landwirtschaft licher Hofstellen ist eine Ersatzgeldregelung meist obsolet. In der Regel kann hier der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft im unmittelbaren Bereich der Hofstel le nachgewiesen werden, ohne eine wesentliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Pr oduktionsflächen. Wird bspw. ein Stallgebäude errichtet, so erfolgt der entsprechend e Ausgleich meist als umlaufende Heckenpflanzung, die nicht nur die Eingriffe in den Naturhaushalt kompensiert, sondern gleichzeitig auch die gesetzlich vorgeschriebene Wi ederherstellung des Landschaftsbildes erfüllt. 3.4 Sonstige Genehmigungsverfahren Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschri ften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, jedoch ein en Eingriff im Sinne des Gesetzes auslösen, ist gem. § 6 (4) LG NW eine Genehmigung d er unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die Entscheidung über eine adäqua te Kompensation (Vollkompensation) bzw. die Zahlung von Ersatzgeld trifft. Rechtsgrundlage für die Anwendung der Eingriffsrege lung stellen ebenfalls die §§ 4 - 6 LG NW dar. 3.5 Sonstige Rechtsvorschriften auf Grund anderweit iger Gesetzesgrundlagen 3.5.1 Forstrecht Zum Wald im Sinne des Forstgesetzes zählen alle mit Forstpflanzen bestandene Flächen sowie Wallhecken und Windschutzstreifen. Bei Eingri ffen in diese Flächen ist unabhängig von der Abwicklung der Eingriffsregelung und den in diesem Zusammenhang ermittelten Kompensationsbedarf aus landschaftsrechtlicher Sicht das Forstamt zu beteiligen. Das Forstamt legt im Rahmen der Umwandlung von Wald flächen den aus forstlicher Sicht nachzuweisenden Umfang an Ersatzaufforstungsfläche fest. In der Regel beträgt dabei das Flächenverhältnis zwischen der Bestandsgröße und de r Größe der Ersatzaufforstungsfläche 1:2 bis 1:3. Die Aufforstungsflächen werden bei der Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Ermittlung des Ausg leichsflächenbedarfs auf den Gesamtbedarf an Kompensationsfläche angerechnet und nicht aufaddiert. Für die Ersatzaufforstung werden in der Regel landwirtschaf tlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. 3.5.2 Artenschutzrecht Mit der kleinen Novelle des BNatSchG von 2007 hat d er Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angep asst. In diesem Zusammenhang müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen gen ehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Dabei bleibt insgesamt die Artenschutzprüfung nach der Gesetzesnovelle auf die streng geschützten Arten (inklusive der FFH-Anhang-IV-Arte n) und die europäischen Vogelarten beschränkt. Diese sogenannten „planungsrelevanten A rten“, wurden für NRW von der Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Verbrauch erschutz (LANUV) auf Basis einer naturschutzfachlich begründeten Auswahl definiert. Im Rahmen von Vorhaben wird bei der Artenschutzprüf ung geprüft, in wie weit der Lebensraumschutz sowie die Erhaltung der im Untersu chungsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten sichergestellt wird. Die B asis für dieses Handeln bildet § 44 (1) BNatSchG. Demnach ist es verboten, wild le benden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs - und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt bereits vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Darüber hinaus dürfen die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Ggf. lassen sich bei Vorhaben die artenschutzrechtl ichen Verbote durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen abwenden. Hi erunter fallen gem. § 44 (5) BNatSchG auch die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Diese müssen artspezifisch ausgestaltet sein und der daue rhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Or t dienen. Sie müssen stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Le bensstätte stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Sind also bei einem Eingriff in die Feldflur streng geschützte Arten (inkl. FFH-Anhang-IV Arten) oder europäische Vogelarten betroffen, so kö nnen im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs artspezifische Ausgleichsmaßnahmen erford erlich werden, die unmittelbar zu einer Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Fläche führen. 3.5.3 Wasserrecht Werden Gewässer (Gewässer mit Gewässereigenschaft g emäß Wasserrecht) verändert oder beseitigt, so ist hierfür eine wasserrechtlich e Planfeststellung bzw. Genehmigung erforderlich. Im Rahmen dieser Verfahren sind neben der wasserrechtlichen ebenso die landschaftsrechtlichen Belange zu berücksichtigen. So wird beispielsweise bei wesentlichen Eingriffen in Stillgewässer zur Kompensation in der Regel seitens der uLB die Erstellung eines Ersatzgewässers gefordert, da in den meisten Fällen ein Vorkommen von Amphibien zumindest nicht auszuschließen ist. Dieses muss im räumlichen Bezug zum Eingriff stehen, um einen gleichartigen Funktionsersatz sicherzustel len. Demzufolge ist häufig auch hier die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht vermeidbar. 4. Begriffserläuterungen zum Instrumentarium des Au sgleichs Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Kompensations bedarfen werden die verschiedensten Fachbegriffe benutzt, deren Bedeutung nachfolgend erläutert wird. 4.1 Flächen-/Ausgleichspool Die Abwicklung der Eingriffsregelung hat insbesonde re hinsichtlich mangels von zur Verfügung stehenden Kompensationsflächen in den 90e r Jahren häufig zu Vollzugsdefiziten geführt. Mit der zum 01.05.1993 vorgenommenen Novel lierung des Baugesetzbuches und der damit verbundenen Verlagerung der Eingriffsrege lung auf die Ebene der Bauleitplanung hatte sich dieses Vollzugsproblem weiter verschärft. Auf Grund dieser Probleme sind viele Kommunen dazu übergegangen, Flächen, die sich zur potentiellen Kompensation eignen, kontinuierlich zu bevorraten. Hierbei wird versucht, größere zusammenhängende Flächen innerhalb landscha ftsräumlich bedeutsamer Bereiche eines Naturraums (z.B. Fließgewässerauen) zu rekrut ieren, um somit durch die Bündelung von Maßnahmen einen größeren ökologischen Mehrwert zu erzielen. In einen Flächen-/Ausgleichspool können darüber hin aus auch Flächen einbezogen werden, die sich nicht nur aus einer landschaftsräumlichen Zielkonzeption ableiten lassen, sondern auch solche, die punktuell verfügbar sind, sofern d iese Standorte über ein entsprechendes ökologisches Aufwertungspotential verfügen. Der Vorteil dieser Politik besteht darin, dass die Kommune diese Flächen ohne projektbedingten Zeitdruck auswählen, ggf. erwerben oder auf andere Weise schrittweise sichern kann. Im Falle eines Eingriffs können diese dann zur Wahrnehmung der Kompensationsverpflichtungen eingesetzt werden. So kann das einzelne Planungsverfahren schon durch eine Verringerung des Suchaufwandes eine zeitliche Entlastung erfahren. Ein Flächenpool verfügt somit nicht über realisiert e Kompensationsmaßnahmen, sondern hält lediglich für diese geeignete, im Sinne der La ndschaftsökologie aufwertungsfähige Flächen vor. Die landschaftspflegerischen Kompensat ionsmaßnahmen werden normalerweise erst nach einer konkreten Eingriffszuordnung umgesetzt. Bis zur Realisierung von Kompensationsmaßnahmen können diese Flächen in bisheriger Form, in der Regel intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Nach de r Inanspruchnahme zum Ausgleich von Eingriffen werden sie aus dem Flächenpool herausgen ommen und im Rahmen eines Ausgleichsflächenkatasters gesichert und weiter bet reut. Eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist in vielen Fällen dann weiterhin möglich. 4.2 Ökokonto / Maßnahmenpool Die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt zeitlich in der Regel nach dem Eingriff oder parallel dazu. Eine andere Möglic hkeit entsprechende Kompensationserfordernisse im Rahmen eines Eingriff sverfahrens abzugelten liegt in der Inanspruchnahme eines Ökokontos. Die Paragraphen § 16 BNatSchG und § 5 LG NW stellen hierfür die gesetzliche Grundlage dar. Einz elheiten hierzu werden durch die „Verordnung über die Führung eines Ökokontos“ (Ökokonto VO) geregelt. Hier werden Kompensationsmaßnahmen durch den Inhabe r eines Ökokontos (Ökokontoträger) vor einem Eingriff und unabhängig hiervon realisiert. Die Maßnahmen werden hierbei auf Vorrat angelegt und gepflegt. Di e hiermit verbundene landschaftsökologische Aufwertung, die in „Ökopunkt en“ oder „Werteinheiten“ ausgedrückt wird, wird dem Ökokonto gut geschrieben. Zu einem b eliebigen Zeitpunkt kann dieses „Guthaben“ dann auf Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden. Hierzu werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen, die der Eing riff mit sich bringt, mittels des dem Ökokonto zu Grunde liegenden Bewertungsverfahrens e rmittelt und dieser Kompensationsbedarf dann vom Ökokonto abgebucht. Na chfolgend sind für die im Rahmen der festen Buchung in Anspruch genommenen Flächen e ntsprechende liegenschaftliche Sicherungen (Grunddienstbarkeit) vorzunehmen. Nachteile bei der Einrichtung eines Ökokontos beste hen für den Träger des Ökokontos in der teilweise lange im Voraus zur Eingriffszuordnun g erforderlichen Vorfinanzierung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Flächen, die Ma ßnahmenherstellung und für die erforderliche Entwicklungs- und Unterhaltungspflege. Das Instrument des Ökokontos wird in der Regel groß flächig innerhalb von extensiv zu nutzenden Landschaftsräumen oder Waldflächen angewe ndet. Bei Letzteren erfolgt in der Regel eine Umwandlung standortfremder Nadelholzkult uren in standortheimische Waldgesellschaften. Der Anlass zur Extensivierung bzw. Waldumwandlung ergibt sich häufig durch andere Notwendigkeiten, wie z.B. den Grundwasserschutz. Ökokonto und Flächenpool sind unabhängig voneinande r geeignete Instrumente, die die Abwicklung der Eingriffsregelung unter räumlichen u nd zeitlichen Gesichtspunkten wesentlich erleichtern können. Sie führen jedoch nu r dann zu einer sinnvollen Anwendung der Eingriffsregelung, wenn sich der jeweilige Flächen- bzw. Maßnahmenpool als Bestandteil eines kommunal flächendeckenden und aus Sicht des N aturschutzes sachlich umfassenden Gesamtkonzeptes zum Nachweis von Kompensationserfordernissen einfügt. 4.3 Ersatzgeld Grundsätzlich hat der Verursacher eines Eingriffs v orrangig in eigener Zuständigkeit die im Rahmen des jeweiligen Eingriffsverfahrens festgeste llten Kompensationserfordernisse zu erfüllen (Realkompensation vor monetärer Abgeltung). Erst wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sol lte und die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeidbar oder in angemessener Frist ausgleich- oder ersetzbar sind, hat der Vorhabenträger auf der Grundlage von § 15 ( 6) BNatSchG und § 5 LG NW die Möglichkeit, Ersatz in Geld zu leisten, um auf dies e Weise die Zulassung des Vorhabens zu erreichen. Dieses Verfahren ist prinzipiell im Rahm en der Genehmigung von Vorhaben anwendbar. Bei Planfeststellungsverfahren jedoch ha t der Planungsträger die Ausgleichsverpflichtungen entsprechend Planfeststel lungsbeschluss zu erbringen. Eine Ersatzgeldzahlung ist hier ebenso nicht möglich, wi e in bauleitplanerischen Verfahren, bei denen auf Basis der Abwägung eine konkrete Zuordnun g von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu erfolgen hat. Die Höhe der Ersatzgeldzahlung, die an den Kreis bz w. die kreisfreie Stadt zu erfolgen hat, bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten für die Herstellung der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen inklusive der insge samt drei Jahre dauernden Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Darüber hi naus sind die erforderlichen Kosten für Planung und die Flächenbereitstellung (Grunderwerb / Entschädigung) unter Einbeziehung der Personalkosten dem Eingriffsverursacher in Rechnung zu stellen. Für die Verwendung von Ersatzgeldern hat der Gesetz geber das mögliche Spektrum an Maßnahmen erheblich erweitert. Dabei besteht der Gr undsatz, dass die Ersatzgeldzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege möglichst im vom Eingriff betroffenen Naturraum innerhalb eines Zeit raums von fünf Jahren zu verwenden ist. Ausgeschlossen hiervon sind Maßnahmen, für die bere its nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht. Landschaftspflegerische Maßnahmen, die vorhandene landschaftliche Strukturen verbessern haben Vorrang gegenüber solchen, die neue Flächen i n Anspruch nehmen. Auch ist es möglich, die Aufstellung und Durchführung eines Lan dschaftsplans aus Ersatzgeldmitteln zu finanzieren. Darüber hinaus kann im geprüften Einze lfall bei Eingriffen in Natur und Landschaft, bei denen der Kompensationsflächenbedar f größer ist als die Fläche des Eingriffs, für den über die Eingriffsfläche hinaus gehenden Teil Ersatzgeld gezahlt werden. Soweit Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt, der Ersatzaufforstungen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchführt. Die Festsetzung, Einnahme, Verwaltung und zweckgebu ndene Verausgabung von Ersatzgeldern für Maßnahmen des Naturschutzes und d er Landespflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der unteren Landschaftsbehörd e (uLB) des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Für die Festlegung der Höhe von ggf. erforderlichen Ersatzgeldern im konkreten Einzelfall werden die bei einer Realkompe nsation durchzuführenden durchschnittlich anfallenden Maßnahmenkosten, zuzüg lich der Grunderwerbskosten für die Liegenschaft in Ansatz gebracht. Durch Bündelung vo n Einnahmen aus verschiedenen Eingriffsverfahren ist es möglich, Ersatzgelder zie lgerichtet im sinnvollen Maßnahmenzusammenhang zu verausgaben und somit Syne rgieeffekte zu nutzen. So sind in den vergangenen Jahren sowohl Ausgleichsmaßnahmen in der freien Landschaft realisiert als auch Artenschutzprojekte zur Förderung der Avifauna und Amphibien umgesetzt worden. Die Verankerung der Zuständigkeit hinsichtlich der Verwaltung der Ersatzgelder innerhalb der unteren Landschaftsbehörde hat sich in der Praxis bewährt. Die Anwendung der Ersatzgeldregelung kann im Einzel fall ein probates Mittel sein, um Vorhaben einer landschaftsrechtlichen Genehmigung z uzuführen. Die Entscheidung über ihre Anwendung muss jedoch immer im Bewusstsein get roffen werden, dass hierdurch eine Verlagerung der Kompensationsverpflichtung Dritter auf die zuständige untere Landschaftsbehörde erfolgt. Auch wenn alle hiermit verbundenen Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden, so wird das Problem der Bereitstellung von aufwertungsfähigen Ausgleichsflächen für die Verwendung der Ersatzgelder im Grundsatz durch deren Einnahme nicht gelöst. 4.4 Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen ( PIK) Die naturschutzrechtlichen Möglichkeiten der Abgelt ung von Kompensationserfordernissen für Eingriffe in Natur und Landschaft sind in Folge des „Flächendrucks“, der auf die Landwirtschaft einwirkt, erheblich erweitert worden . Gemäß § 15 (3) BNatSchG und § 4a (2) LG NW können neben der bisherigen Praxis d er klassischen Kompensationsmaßnahmen, die häufig weiterhin eine l andwirtschaftliche, jedoch extensive Nutzung ermöglichen, nunmehr auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen innerhalb von Ausgleichskonzepten in der landwirtschaftlichen Produktion zur Kompensation von Eingriffen anerkannt werden. Das Gesetz ordnet hier ein spezielles Rücksichtnahmegebot bezogen auf agrarstrukturelle Belange und eine vorr angige Prüfung von Maßnahmen an, zu denen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen ge hören können. Es soll vermieden werden, dass Flächen aus der Produktion genommen werden. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der „Produktionsintegrierten Kompensati onsmaßnahmen“ (PIK) eingeführt worden. Hierunter ist die Umsetzung von Kompensationsmaßnah men auf Flächen zu verstehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft en tzogen werden, sondern über temporäre, rotierende und genau definierte Leistungen des bewi rtschaftenden Landwirts für den biotischen oder abiotischen Ressourcenschutz aufgew ertet werden. Es werden vorrangig solche Maßnahmen umgesetzt, die gut in die Produkti on bzw. in die betrieblichen Abläufe der Landwirte integriert werden können. Insbesondere intensiv genutzte Ackerflächen verfügen über ein bedeutendes Biotoppotential und können durch eine extensive Bewirtschaftung zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Maßnahmen können z.B. sein: Errichtung von mind. 3 m breiten Blühstreifen als Ackersaum entlang von Wegen, Gewässern und Hecken Einrichtung von Brachestreifen Unterteilung der Bewirtschaftungseinheit in Parzel len <1 ha mit mind. 3 m breiten Randstreifen Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden Einrichtung von Feldlerchenfenstern in Getreideäck ern. Zur Sicherstellung eines nachvollziehbaren Nachweis es der Maßnahmen kommen nur solche in Betracht, die im Gelände eindeutig überpr üft werden können. Um ein möglichst hohes Maß an Flexibilität für die Landwirte zu erzi elen, müssen die Maßnahmen nicht dauerhaft an bestimmte Grundflächen gebunden sein, sondern können innerhalb einer zuvor definierten Suchraumkulisse rotieren. Für die dauerhafte Sicherung steht bei den PIK im G egensatz zur herkömmlichen Kompensation nicht die Sicherung einer bestimmten F läche, sondern die Sicherung der ökologischen Wirksamkeit einer Maßnahme im Vordergr und. Demnach muss sich die Sicherung insbesondere auf den Umfang (Flächengröße und ökologische Wertigkeit) eines Maßnahmentyps innerhalb des Suchraums beziehen. Für die Suche und das Rotationsmanagement geeigneter Flächen unter Wahrun g der Kompensationsqualitäten wäre z.B. die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ein geeigneter Träger. Durch das relativ neue Instrument der Produktionsin tegrierten Maßnahmen ist eine weitere Möglichkeit geschaffen worden, um Kompensationserfo rdernisse innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Raums umzusetzen. Alle rdings erfordert es die Akzeptanz und die Mitarbeit der Landwirte, die die erforderlichen Flächen hierzu bereit stellen und mit denen die möglichen Maßnahmen abgestimmt werden müssen. D ie Landwirte, die bereit sind Produktionsintegrierte Maßnahmen innerhalb ihres Be triebes als Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung durchzuführen handeln im Bewusstsein, das s hiermit im Vergleich zu konventionell bewirtschafteten Nutzflächen eine Ver ringerung der landwirtschaftlichen Produktivität in diesen Bereichen einhergeht. 5. Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsreg elung – Stadt Münster Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz hat bereit s zu Beginn der 90er Jahre ein Handlungskonzept zur Abwicklung der Eingriffsregelu ng erarbeitet. Mit der Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung (1993) ist dieses Konzept inhaltlich überarbeitet und ergänzt worden. Im Zusammenhang mit dem Beschluss d er „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“ wurde dem Rat die Themat ik zur Abwicklung der Eingriffsregelung erläutert. Seit 2000 liegt nunmeh r die Broschüre „Eingriffs- und Kompensationsmanagement“ vor, in der die Inhalte de r Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung dargelegt werden (siehe Anlag e 1). Das Eingriffs- und Kompensationsflächenmanagement besteht demnach aus vier wesentlichen Bausteinen: Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis vo n Kompensationsmaßnahmen / Suchraumkonzept Bereichsplanung Bewertungsverfahren Kompensationsflächenkataster. 5.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensations- maßnahmen / Suchraumkonzept Mit der landschaftspflegerischen Konzeption wird da s Ziel verfolgt, Kompensationsbedarfe, die sich auf städtischer Ebene aus den verschiedene n Planverfahren ergeben sowie aus der Verwendung von Ersatzgeldern, in stadträumlich und naturschutzfachlich sinnvolle Zusammenhänge zu lenken und zu bündeln. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass die hier später durchgeführten Kompensationsmaßnahm en unter landschafts- und gewässerökologischen Gesichtspunkten ihre optimale Wirksamkeit entfalten. Durch die Berücksichtigung der Maxime „Qualität vor Quantität “ werden hinsichtlich der landschafts- und gewässerökologischen Wertsteigerungen maximale Ergebnisse erzielt und die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Produktionsflächen so gering wie möglich gehalten. Die Auswahl der Flächen und Maßnahmen des Suchraumk onzepts resultiert aus den Vorgaben der Landschaftsplanung, der Grünordnung Mü nster (Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept Naturraum), aber auch aus dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer zum FNP. Als integraler Bestandteil der Grünordnung Münster, die als grünplanerischer Fachbeitrag für den im Jahr 2004 wirksamen fortgeschriebenen Flächennutzungsplan fungiert, ist das Suchraumkonzept mit dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag zum FNP räumlich u nd inhaltlich eng abgestimmt worden. Es ist in komprimierter Form Bestandteil des 2004 f ortgeschriebenen FNP. Damit wird gewährleistet, dass überwiegend landwirtschaftliche Flächen mit geringerer Produktivität zur Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung in Ans pruch genommen werden und die hochproduktiven Ackerstandorte erhalten bleiben. Das Suchraumkonzept bildet die Basis für den städti schen Kompensationsflächenpool und stellt auf gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung im Maßstab 1 : 25.000 dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Ziel aussagen für den Natur- und Landschaftsschutz beinhaltet. Diese Flächen zeigen die nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen Kompensationsflächenpotentiale innerhalb des Stadtgebiets auf. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen auch an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen. Unabhängig vom Suchraumkonzept kann eine Kompensati on von Eingriffen nach § 15 (2) BNatSchG auch innerhalb des vom Eingriff b etroffenen Naturraums erfolgen. Diese gesetzliche Definition aufgreifend, werden seitens der Stadt Kompensationsflächen außerhalb des Stadtgebietes mit unmittelbarem natur räumlichem Bezug zu Münster vorgehalten. Eine räumlich weitergehende Verlagerun g des Ausgleichs in andere Regionen des Münsterlandes wird, unter dem Gesichtspunkt, da ss Kompensationserfordernisse für Eingriffe in der Stadt Münster zur Bewahrung der ök ologischen Qualitäten auch einen Bezug zur Stadt aufweisen müssen, als nicht sinnvoll erachtet. 5.2 Bereichsplanung Aus der großmaßstäblichen „Landschaftspflegerischen Konzeption für Kompensationsmaßnahmen“ werden für einzelne Entwick lungsschwerpunkte Bereichsplanungen im Maßstab: 1:5.000 / 1:2.000 ent wickelt. Hierin werden unter Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Entwickl ungsziele aus der Landschaftsplanung und der Grünordnung Münster spezifische Maßnahmenpr ogramme und –planungen erarbeitet, die die Ausgestaltung der einzelnen Lan dschaftsräume hinsichtlich der landschaftspflegerischen Zielvorstellungen darstell en und detaillieren. Die Bereichsplanungen stellen somit die nächste Konkret isierungsstufe der „Landschaftspflegerischen Konzeption“ dar. Auf dieser Maßstabsebene werden für alle Schwerpunk tbereiche die jeweils erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenbündel festgelegt und die potentiell möglichen landschaftsökologischen Aufwertungspotentiale ermit telt. Die sich hieraus ergebenden ökologischen Wertzuwächse der einzelnen Bereiche kö nnen der Kompensation einzelner oder mehrerer Eingriffsvorhaben dienen. Die Umsetzung der in den jeweiligen Bereichsplanung en dargestellten landschaftspflegerischen Zielvorstellungen erfolgt innerhalb sogenannter Maßnahmenplanungen. Auf der Maßstabsebene 1:1.000 / 1:500 werden nun konkrete landschaftspflegerische und/oder gewässerökologisch e Maßnahmen flächenbezogen vorgesehen und im Detail beschrieben. Darüber hinau s erfolgen die Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen z.B. zur Anlage oder ö kologischen Verbesserung eines Gewässers und die Durchführung von Kostenermittlung en. Auf dieser Basis findet dann der Ausbau der Kompensationsflächen statt. 5.3 Bewertungsverfahren Die Durchführung der im Rahmen der gesetzlichen Ein griffsregelung erforderlichen Naturverträglichkeitsprüfung und die Ermittlung der zum Ausgleich der geplanten Eingriffe erforderlichen Kompensationsflächenbedarfe setzt ei ne Quantifizierung der Eingriffe voraus. Auch wenn ökologische Zusammenhänge prinzipiell nic ht in Wertdaten gefasst werden können, der Verlust von Arten nicht in Wertpunkten anrechenbar ist, bedarf es dennoch einer Inwertsetzung aller Eingriffe und Kompensationsmaßn ahmen nach gleichen und nachvollziehbaren Bewertungsgrößen. Die Quantifizie rung geschieht mittels eines Bewertungsverfahrens. In Anlehnung an das Bewertungsverfahren von „Adam-Nohl-Valentin (Bewertungsgrundlage des Ministeriums für Umwelt, R aumordnung und Landwirtschaft) wurde vom damaligen Amt für Grünflächen und Natursc hutz unter Ergänzung Lebensraum prägender Faktoren und Berücksichtigung der aus der Grünordnung Münster abgeleiteten Freiraum bezogenen Vorrangaspekte, ein speziell für das Stadtgebiet Münster zugeschnittenes und nachvollziehbares Bewertungsverfahren entwickelt. Der Einsatz dieses Verfahrens ermöglicht es, auch landschaftsökologische Positiveffekte im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten, wie sie z.B. mit ei ner Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung verbunden sind, in die Bewertung einfließen zu lassen, um somit letztlich zu einer Reduzierung des zusätzlichen Kom pensationsbedarfs zu gelangen. Bereits mehrfach ist das Verfahren im Zuge von Normenkontro llverfahren einiger Bebauungspläne rechtlich/inhaltlich geprüft und bestätigt worden. Bei allen eingriffsrelevanten Vorhabenplanungen der Stadt Münster und bei der Beurteilung von Vorhaben Dritter findet das Bewertungsverfahren Berücksichtigung. Somit ist eine Gleichbehandlung aller Maßnahmen und Vorhabenträger innerhalb des Stadtgebietes von Münster gewährleistet. An Hand einer vergleichenden Bewertung von Bestand und Planung ermöglicht das Verfahren, die Eingriffsintensität jeder Maßnahme z u bestimmen und den aus dem Eingriff resultierenden Kompensationsbedarf abzuleiten. Hier zu werden die innerhalb eines vorgegebenen Bewertungsraumes verschiedenen Biotop- und Nutzungstypen (Acker, Grünland, Hecken etc.) und ökologische Zusammenhäng e mittels vorgegebener Bewertungsmaßstäbe in ökologischen Werteinheiten da rgestellt. Auf der Grundlage der für den Bestand und die Planung ermittelten Werteinheit en ist eine Vergleichbarkeit der Bestandssituation und der Planung gegeben und eine Bilanzierung der Eingriffe möglich. Das Verfahren besteht aus einem Textteil, der Bewer tungsanleitung und einem Bewertungsbogen. Im Rahmen der Bewertung werden die innerhalb des Bewertungsraumes abgegrenzten Biotop- und Nutzungstypen flächenmäßig (m²) im Bewertungsbogen erfasst und anschließend an Hand von insgesamt 23 Einzelbew ertungskriterien in Wert gesetzt. Die Inwertsetzung der jeweiligen Biotop-/Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal über einen festen Wertfaktor, sondern wird entsprechend der An leitung, die eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert, abgeleitet . Der Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptyps wird entsprechend seiner individuellen Ausprägung und Bedeutung innerhalb des Bewertungsraums über insgesamt 8 abiotische, 12 bio tische sowie unter Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökol ogischen Wert darstellt. Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Ein zelbewertungskriterien führt zur jeweiligen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop-/Nutzungstyps. Durch die Multiplikation von ermittelter Wertstufe mit der Fl ächengröße des Biotop-/Nutzungstyps errechnen sich die ökologischen Werteinheiten eines Biotop-/Nutzungstyps. Die Summe aller Werteinheiten im Untersuchungsraum wiederum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewertungsraums und som it die bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar. Das landschaftsökologische Aufwertungspotential der Kompensationsfläche wird ebenfalls mittels des Bewertungsverfahrens bestimmt. Auch hie r werden analog zum Prozedere des Eingriffsraums die Biotop-/Nutzungstypen des Bestan des und der Planung bewertet. Die Differenz zwischen den Werteinheiten von Bestand un d Planung ergibt das rechnerische landschaftsökologische Aufwertungspotential. Für ei nen Ausgleich von 100 % muss dieses dem ermittelten Defizit aus der Eingriffsbilanzierung entsprechen. 5.4 Kompensationsflächenkataster Gemäß § 6 (8) LG NW hat die untere Landschaftsbehör de, von einigen Ausnahmen abgesehen, alle Flächen, die im Rahmen von Eingriff sverfahren als Kompensationsflächen zugeordnet werden, innerhalb eines entsprechenden Flächenverzeichnisses nachzuhalten. Die Stadt Münster hat diese Verpflichtung mit dem Anliegen an eine sinnvolle Steuerung und Zuordnung von Ausgleichsbedarfen verknüpft. Innerha lb der Gesamtkonzeption ist das Kompensationsflächenkataster (Komkat) Steuerungsins trument zur Zuordnung und Verwaltung von Kompensationsflächen zu Eingriffspla nungen und -projekten. Hier werden alle relevanten Informationen zu den geführten Komp ensationsflächen gebündelt innerhalb einer EDV-gestützten Datenbank geführt und im Rahme n eines geographischen Informationssystems (GIS) innerhalb der Stadtverwal tung sowie in abgespeckter Form auch im Internet zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Planung und Realisierung von Kompensationsmaßnahmen bildet das Kataster eine wes entliche Steuerungsgrundlage zur Haushaltsdisposition. Darüber hinaus werden innerha lb der Flächenverwaltung unter anderem die Planungsziele, die Ergebnisse der lands chaftsökologischen Bewertung der Kompensationsflächen, die relevanten Katasterinform ationen, Grunddienstbarkeiten, Grunderwerbs sowie ermittelte Herstellungskosten, F inanzierungsgrundlagen, vorhandene Eingriffsbezüge und der Vollzug der Maßnahmen dokum entiert. Zusätzlich werden hier auch Daten zu erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung der dauerhaften Pflege sowie zur Pflegezuständigkeit vorgehalten. Das Kont rollwesen für die Flächen ist mit einem Wiedervorlagensystem gekoppelt. Ein wesentlicher Bestandteil des Kompensationsfläch enkatasters ist ferner eine Kompensationsflächenpoolverwaltung, in der die noch keiner Eingriffsmaßnahme zugeordneten städtischen Flächen und Kompensationspotentiale geführt werden. Bei diesen Flächen, die verwaltungsintern abgestimmt sind, han delt es sich überwiegend um Uferrandstreifen und landwirtschaftliche Flächen mi t relativ geringem Produktionspotential (häufig Grünlandbereiche in Niederungen). 6. Neue Handlungsgrundlagen Zur Flexibilisierung und Erleichterung der Verortun g eingriffsbedingter Kompensationserfordernisse hat der Gesetzgeber auf nationaler und europäischer Ebene weitere Möglichkeiten geschaffen. Darüber hinaus ha ben sich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften etabliert, die im R ahmen des Kompensationsmanagements unterstützend tätig sind. 6.1 Einrichtung von Ökokonten Über ein Ökokonto können Kompensationsverpflichtung en aus unterschiedlichen Eingriffsverfahren abgegolten werden. Für die Einri chtung eines Ökokontos werden die landschaftspflegerischen Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Eingriffszuordnung hergestellt und durch entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten (siehe auch Pkt. 4). Bei der Stadt Münster ist die Einrichtung eines Öko kontos zwischen dem Tiefbauamt und dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz bereits ve reinbart. Diesem Konto werden die positiven landschafts- und gewässerökologischen Eff ekte der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrich tlinie gut geschrieben. Die Gutschrift der Ökopunkte erfolgt in Höhe des 20 pro zentigen städtischen Eigenanteils. Eine Anerkennung von 100 % der ermittelten Wertsteigerun g kommt nicht in Betracht, da ansonsten städtische Kompensationsverpflichtungen d urch das Land übernommen würden. Diese Auffassung ist von der Bezirksregierung bestätigt worden. Die mit der Maßnahme einher gehende ökologische Auf wertung wird mittels der vom MUNLV herausgegebenen „Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen“ bestimmt. Dieses Verfah ren berücksichtigt in besonderem Maße die spezifischen ökologischen Funktionen des Ö kosystems Fließgewässer und ihrer Auen mit ihren Lebensraumqualitäten. Somit ist gewä hrleistet, dass Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Aue n angemessen, transparent und einheitlich bewertet werden können. Es beinhaltet u nter anderem eine Schnittstelle zum Bewertungsverfahren Adam/Nohl/Valentin, so dass eine Kompatibilität mit dem bei der Stadt Münster eingesetzten Bewertungsmodell gegeben ist. Die Eingriffsmaßnahmen, die das Tiefbauamt finanziert, wie z.B. der Bau städtischer Straßen und Radwege, aber auch sonstige Maßnahmen der Verke hrsinfrastruktur sollen in Zukunft zunächst über das Ökokonto des Tiefbauamtes kompens iert werden. Die erste Maßnahme, die auf der Guthabenseite in das Ökokonto eingebuch t wird, ist das Projekt „Organismenaufstieg Havichhorster Mühle. Darüber hinaus haben bereits Gespräche zur Einricht ung weiterer Ökokonten mit unterschiedlichen Trägern (z. B. Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL)) stattgefunden. 6.2 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Landschaftspl anung Gemäß § 15 (2) BNatSchG kann auch die Realisierung von festgesetzten Entwicklungsmaßnahmen eines Landschaftsplans zur Ko mpensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dienen. Diese freiwilligen Maßnahmen der Landwirte innerhalb bzw. im Randbereich ihrer Feldflur können auf Kompensations bedarfe, wie sie z.B. durch Erweiterungsmaßnahmen im Bereich der Hofstelle ents tehen, angerechnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Eingriffsmaßnahme reali siert werden. Die Möglichkeit der Verbindung von landschaftsplanerischen Entwicklungs maßnahmen mit der Abgeltung von Kompensationserfordernissen ist bei der Stadt Münster gängige Praxis. Sollte eine Festsetzung des Landschaftsplans ohne E ingriffsbezug realisiert werden, kann der Landwirt sich die positiven ökologischen Effekte der Entwicklungsmaßnahme im Rahmen eines Ökokontos anrechnen zu lassen. Hierzu sind da nn ggf. vor Realisierung der Maßnahme die Verfahrensvorschriften gemäß Ökokontov erordnung NW zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit ist seitens der Landwirtscha ft allerdings bislang kein Gebrauch gemacht worden. 6.3 Zusammenarbeit mit der Stiftung Westfälische Ku lturlandschaft Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster. Im Jahr 2005 wurde sie vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband gegründet, um gemeinsam mit Naturschutz und Landwirtschaft neue Wege zur Bewahrung und Entwicklung der westfälischen Kulturlandschaft zu gehen. 2008 hat die Stiftung Kontakt mit dem Amt für Grünf lächen und Umweltschutz aufgenommen, um ihre Mitarbeit bei der Flächensuche , Realisierung und beim dauerhaften Management von Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Landwirtschaft anzubieten. Den Hintergrund hierfür bildet das Landschaftsgesetz mi t den erweiterten Möglichkeiten der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen a uf wechselnden Flächen in Form von „Blühstreifen“ und sonstigen produktionsintegri erten Kompensationsmaßnahmen. Die Stiftung sieht sich dabei in der Funktion als Ausgl eichsflächenvermittler/-manager sowie als Gewährleister der Dauerhaftigkeit von Kompensationsflächenansprüchen aus den jeweiligen Eingriffsverfahren. Die Stadt hat das Angebot der Stiftung, bei der Ver ortung von Kompensationsmaßnahmen mitzuwirken begrüßt und ihr die Landschaftspflegeri sche Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen sowie auch das Bewertungsver fahren als Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestellt. Jüngst bestand Kontakt im Zusam menhang mit dem Prozess zur Abgeltung des Ausgleichs für den Bürgerradweg Tilbe cker Straße. Die Stadt Münster steht einem Ausgleich in Form von produktionsintegrierten Maßnahmen offen gegenüber.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Vorlage eingebracht
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Havichhorster Mühle
- Vorbergs Hügel
- Kinderhaus
- Gelmerheide
- Kasewinkel
- Tiergarten
- Hohe Ward
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0122/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.02.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37