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V/0122/2018

Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen

Vorlagen 08.02.2018

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 16.05.2018, TOP 2.4

Anlage 2 Stellungnahme zu Beschlusspunkten

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Anlage 3A-R-0039-2017-Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 Auszung aus Vorlage 0145-2012

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Anlage 2 Stellungnahme zu Beschlusspunkten

29865 Zeichen

Anlage 2 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017 
 
Stellungnahme zu den beantragten Beschlusspunkten d es Antrags A-R/0039/2017 der 
Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
 
 
Zu Nr. 1 des Antrags 
Flächenverbrauch durch Verdichtung und Flächenrecycling senken 
 
Zurzeit werden etwa 80 % der Neubauwohnungen im Inn enbereich errichtet. Nichts 
destotrotz ist auch weiterhin eine maßvolle Außenen twicklung erforderlich, um dem 
Nachfragedruck nach Wohnraum in Münster in allen Marktsegmenten begegnen zu können. 
 
Eine solch hohe Quote an Innenentwicklung ist nur möglich, da – neben Nachverdichtungen, 
Dachgeschossausbau und Baulückenschließung – insbes ondere bisher minder oder 
anderweitig genutzte Flächen im Sinne eines Flächen recyclings für eine 
Wohnbauentwicklung gewonnen werden konnten. Mit den  ehemaligen Kasernenarealen in 
Gremmendorf und Gievenbeck sowie den geplanten neue n Wohngebieten am Stadthafen 1, 
auf dem ehemaligen Beresa-Areal, in zentraler Lage in Kinderhaus (ehemals Fa. Moldrickx) 
und weiteren vergleichbaren Bereichen wird dieses Flächenrecycling in den nächsten Jahren 
noch zunehmen. 
 
Um darüber hinaus die Inanspruchnahme von Flächen i m Außenbereich zu begrenzen 
besteht eine zentrale Empfehlung darin, auch in den  äußeren Stadtteilen höhere bauliche 
Dichten in Neubaugebieten zu realisieren als dies i n der Vergangenheit der Fall war. 
Typische Neubaugebiete in den äußeren Stadtteilen h atten in der Vergangenheit eine 
durchschnittliche Dichte von nur ca. 25 – 35 Wohnei nheiten / ha Nettowohnbauland. Diese 
Dichte soll nun deutlich auf durchschnittlich minde stens 55 Wohneinheiten / ha 
Nettowohnbauland erhöht werden. In zentral gelegene n Neubaugebieten kann und soll die 
Dichte – unter Berücksichtigung städtebaulicher und  freiraumplanerischer Qualitäten – noch 
deutlich höher ausfallen. 
 
Zudem sollen in allen neuen Baugebieten sowohl Einf amilien- wie auch Mehrfamilienhäuser 
errichtet werden. Mit dem in der BauNVO neu eingefü hrten Gebietstyp eines „Urbanen 
Baugebiets“ kommen weitere Möglichkeiten der Nutzun gsmischung hinzu. Der Anteil an 
Geschosswohnungsbau und der Grad der Nutzungsmischu ng sind in diesen Gebieten 
nochmals höher.  
Diese gewollte Mischung und die damit einhergehenden höheren Dichten in Neubaugebieten 
bilden bereits jetzt regelmäßig die Grundlage für n euere städtebauliche Planungen (vgl. 
bspw. den städtebaulichen Wettbewerb in Albachten-O st) und sind damit die Voraussetzung 
für eine sparsamere Inanspruchnahme des Freiraums. 
 
Zukünftig sollen lediglich ca. 500 der in Münster j ährlich erforderlichen 2.000 
Neubauwohnungen im – dann ehemaligen – Außenbereich  errichtet werden. Auf Grundlage 
der o.a. Dichteempfehlungen ist damit eine voraussi chtliche jährliche 
Flächeninanspruchnahme für Wohnbauflächen (Brutto) von ca. 12 – 15 ha verbunden, was 
mit dem vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2012 besc hlossenen Ziel, die gesamte 
Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke in Münst er dauerhaft unter 30 ha jährlich zu 
halten, gut vereinbar ist. 
 
Insofern entspricht Punkt 1 des Ratsantrages dem be reits eingeschlagenen Weg. Mit 
Abschluss des Prozesses der Planungswerkstatt 2030,  voraussichtlich im 2. Quartal des

Jahres 2018, sollen die o.a. bisher lediglich als E mpfehlungen vorliegenden Ergebnisse 
hinsichtlich Dichte und Nutzungsmischung als operat ionale Zielvorgabe für künftige 
städtebauliche Planungen bekräftigt und vom Rat beschlossen werden. 
 
 
Zu Nr. 2 des Antrags 
Beteiligung bei Planverfahren, Verortung von Ausgle ichsmaßnahmen, 
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen, Maßn ahmenträger Stiftung 
Westfälische Kulturlandschaft, Bewertungsverfahren 
 
Bei relevanten Planverfahren (Bauleitplan-, Planfes tstellungsverfahren) hat die Öffentlichkeit 
die Möglichkeit, im Rahmen der Offenlegung Einsicht  in die gesamten Planunterlagen zu 
nehmen. Die politischen Gremien des Rates sind im Z uge der Beratung in den jeweiligen 
Ausschüssen in der Bauleitplanung beteiligt. 
Die Abwicklung der Eingriffsregelung wird in kompri mierter Form im Umweltbericht innerhalb 
der Begründung zu den Bauleitplänen – bei Planfests tellungsverfahren im 
Landschaftspflegerischen Begleitplan - behandelt. D ort werden sowohl der Eingriff als auch 
die zughörigen Ausgleichsmaßnahmen erläutert. 
 
Nach § 15 BNatSchG ist eine Maßnahme ausgeglichen, wenn der Ausgleich in 
„gleichartiger“ Form am Ort des Eingriffs erfolgt. Insofern wird der Antrag begrüßt, dass „Art 
und Ort der Ausgleichsmaßnahme sich am jeweiligen Eingriff orientieren“ soll. Diese Maxime 
deckt sich mit dem Verwaltungshandeln, indem der Na chweis von Ausgleichserfordernissen, 
innerhalb des Stadtgebiets oder auf Flächen mit sta dträumlichem Bezug erbracht wird, um 
die landschaftsökologischen Qualitäten in Münster zu bewahren. 
 
Die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsre gelung als fachliche Grundlage, 
bestehend aus den Bausteinen „Landschaftspflegerisc he Konzeption zum Nachweis von 
Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept)“, „Bereich s- und Maßnahmenplanung“, 
„Bewertungsverfahren“ und „Kompensationsflächenkata ster inklusive Flächenpool und 
Ökokonto“ hat sich verfahrenstechnisch bewährt und wird im Sinne des Ratsantrages aus 
folgenden Gründen fortgeführt. 
Bei der Suche nach geeigneten Kompensationsflächen für Eingriffsprojekte spielt das 
Suchraumkonzept der Landschaftspflegerischen Kompen sation zum Nachweis von 
Kompensationsmaßnahmen eine besondere Rolle, um die  Inanspruchnahme 
landwirtschaftlicher Nutzflächen so gering wie mögl ich zu halten und gleichzeitig 
Ausgleichserfordernisse in sinnvolle ökologische Zu sammenhänge zu lenken. Die 
Berücksichtigung dieses Konzepts spiegelt sich in d er Statistik über die Flächenbilanz von 
Eingriff und Ausgleich im Rahmen von Bebauungspläne n und Satzungen nach § 34 BauGB, 
die in den Umweltdaten für Münster 2014/15 veröffentlicht wurde, wider. Demnach wurde auf 
die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche für  Ausgleich vollständig verzichtet (0 ha). 
Die erforderliche Kompensation wurde im Rahmen der Maßnahmenplanung ausschließlich 
im Bereich von Fließgewässern nachgewiesen (0,48 ha) 
 
Grundsätzlich sind neben den klassischen Kompensati onsinstrumenten auch in die 
landwirtschaftliche Produktion integrierte Kompensa tionsmaßnahmen (PIK) geeignet, 
Ausgleichserfordernisse abzugelten. Auch hier muss im Rahmen der Umsetzung dieser 
Maßnahmen auf einen Teil der landwirtschaftlichen P roduktionsfläche verzichtet und somit 
ein geringerer Ernteertrag in Kauf genommen werden. Zu beachten ist, dass mit PIKs nicht in 
jedem Fall alle Kompensationserfordernisse auch aus  artenschutzfachlicher und –rechtlicher 
Sicht abgedeckt werden können. So ist bspw. der Ver lust eines Gewässers nur durch die 
Anlage eines Ersatzgewässers mit räumlichem Bezug z um Altgewässer zu kompensieren. 
Lebensräume mit wenigen Feldhecken in ansonsten aus geräumter Landschaft, in denen 
planungsrelevante Vogelarten leben und die im Rahme n eines Eingriffs beseitigt werden, 
sollten durch entsprechende Ersatzpflanzungen wiederhergestellt werden.

Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)  werden seitens der Stadt 
grundsätzlich anerkannt und wurden bereits auch erf olgreich durchgeführt. Bei den hierbei 
bisher umgesetzten Maßnahmen handelt es sich in der  Regel um Uferrandstreifen oder 
extensiv genutztes Grünland. Die landwirtschaftlich e Extensivbewirtschaftung auf diesen 
räumlich dauerhaft fixierten Flächen ist hier meist  ein Baustein innerhalb der jeweiligen 
Kompensationsplanung und häufig räumlich innerhalb von Auensituationen, im 
Zusammenhang mit klassischen Kompensationsmaßnahmen  (Feldgehölzen, Hecken etc.) 
verortet. Dort können diese Maßnahmen gemäß der Lan dschaftspflegerischen Konzeption / 
FNP und der Wasserrahmenrichtlinie in größerem Zusa mmenhang realisiert werden. Der 
wesentliche Unterschied zu Maßnahmen auf wechselnde n Flächen besteht darin, dass die 
Extensivbewirtschaftung auf derselben Fläche dauerhaft bestehen bleibt und gesichert ist. 
 
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen in Form von Blüh- bzw. 
Brachestreifen sowie die Bestellung von Feldern in doppeltem Reihenabstand konnten noch 
nicht umgesetzt werden, weil seitens der Landwirtschaft bisher hierfür keine Flächen offeriert 
wurden. Von Seiten der Ratsfraktionen CDU und Bündn is 90/Die Grünen/GAL wurde ein 
Antrag (A-R/0038/2017) gestellt, um Blühstreifen auf städtischen Ackerflächen zur Erhöhung 
der Biodiversität in die Feldflur einzubringen. In wie weit diese Maßnahmen auch auf 
Kompensationserfordernisse angerechnet werden könne n, wird im Rahmen der 
entsprechenden Vorlage zum Antrag erörtert. 
 
Die Stadt Münster steht mit der Stiftung Westfälisc he Kulturlandschaft seit 2008 in Kontakt. 
Zur Verortung von Maßnahmen wurde der Stiftung eine  Suchraumkulisse für 
Kompensationsmaßnahmen im westlichen Stadtgebiet zu r Verfügung gestellt, um 
entsprechende Flächen zu generieren. Leider gab es hierauf keine Rückmeldung. Darüber 
hinaus ist es auch für die Stiftung aufgrund des Fl ächendrucks offensichtlich schwer, PIK-
Maßnahmen auf wechselnden Flächen innerhalb des Sta dtgebiets von Münster zur 
Verfügung zu stellen. Möglicherweise stellt § 31 (2 ) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
hierfür ein Hindernis dar. Demnach sind die Maßnahm en auf den wechselnden Flächen 
durch eine Grundbucheintragung einer Referenzfläche  für den Fall dauerhaft zu sichern, 
dass eine rotierende Kompensation nicht mehr sicher gestellt werden kann. Gegebenenfalls 
wären dann klassische Kompensationsmaßnahmen auf di eser Referenzfläche 
durchzuführen. Weil die Landwirte vermutlich auf ei genen Flächen hierzu nicht bereit sind, 
könnte für städtisch bedingte Eingriffsvorhaben diese Sicherung auf eigene landwirtschaftlich 
genutzte Flächen übertragen werden. Allerdings sind  hier finanzielle Aspekte bei den 
unterschiedlichen Planverfahren zu berücksichtigen, die für eine Entscheidung, inwieweit PIK 
zur Anwendung kommen sollen, relevant sind. 
 
Eingriffsvorhaben in der Bauleitplanung: 
Bei städtischen Bebauungsplänen ohne Vorhabenbezug wird die Bindung der 
Kompensationsflächen und –maßnahmen durch eine Zuor dnungsfestsetzung im 
Bebauungsplan ermöglicht. Diese Zuordnung stellt di e Grundlage zur später durchgeführten 
Refinanzierung der Kompensationskosten auf Basis de r Kostenerstattungsbetrags- und 
Erschließungsbeitragssatzung dar. Grundlage für die  Abrechnung stellen die tatsächlich 
angefallenen Kosten der erstmaligen Herstellung ink lusive der insgesamt dreijährigen 
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie die t atsächlichen Kosten der hierfür 
bereitgestellten Liegenschaften dar. 
Bei Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen ergeben 
sich aufgrund der eingeschränkten abrechnungsrechtl ichen Bedingungen hinsichtlich der 
Refinanzierung Probleme. Darüber hinaus wäre im Fal le eines Ausfalls der rotierenden 
Kompensation auch keine Refinanzierung der u. U. Ja hre später anfallenden 
Maßnahmenkosten auf der gesicherten Referenzfläche möglich.

Eingriffsvorhaben in sonstigen Genehmigungsverfahren mit Landesförderung 
Die verschiedenen städtischen Planverfahren, wie z.  B. im Straßen-, Radwege- und 
Kanalbau werden durch das Land bis zu 80 % geförder t. Nur solche Maßnahmen sind 
förderfähig, bei denen konkrete Abrechnungen und Fl ächenbezüge vorliegen. Hierzu zählen 
auch die für das jeweilige Projekt erforderlichen K ompensationsmaßnahmen. Im Falle einer 
Produktionsintegrierten Kompensation wäre eine pote nziell in Anspruch genommene 
Referenzfläche nicht förderfähig. 
 
Aus dem Vorstehenden ist abzuleiten, dass die Durch führung Produktionsintegrierter 
Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen schw erpunktmäßig im Bereich der 
Privatwirtschaft, wie bspw. Bauvorhaben im Rahmen V orhabenbezogener Bebauungspläne, 
Windkraftanlagen etc. anzusiedeln ist. Dennoch stel lt sie zusätzlich zur flächenfixierten 
Verortung klassischer Maßnahmen eine weitere Möglic hkeit dar, Kompensationsbedarfe 
nachzuweisen. Die Stadt wäre bereit, dies zu unters tützen und vertritt die Auffassung, dass 
dieser Weg in Zusammenarbeit mit der Stiftung Westf älische Kulturlandschaft weiterverfolgt 
werden sollte. 
 
Aktuell hat die Stiftung ein Kompensationskonzept f ür mehrere landwirtschaftliche Flächen 
im Bereich Vorbergs Hügel zur Prüfung bei der Verwaltung eingereicht 
. Die Realisierung des 
Konzepts wäre hier mit umfassenden Extensivierungsm aßnahmen (Anlage von extensiv zu 
nutzendem Grünland) und damit mit einer Aufgabe der  bestehenden Ackernutzung 
verbunden. Die beabsichtigten Maßnahmen sind mit de m Eigentümer der Flächen 
abgestimmt. 
 
Für die durchzuführenden landschaftsökologischen Be wertungen bei Eingriffsverfahren wird 
im Wesentlichen das Verfahren zur „Bewertung von Ei ngriffen in Boden, Natur und 
Landschaft für das Stadtgebiet von Münster“ verwend et. Das Verfahren besteht aus einem 
Textteil, der Bewertungsanleitung und einem Bewertu ngsbogen. Im Rahmen der Bewertung 
werden die innerhalb des Bewertungsraumes abgegrenz ten Biotop- und Nutzungstypen 
flächenmäßig (m²) im Bewertungsbogen erfasst und an schließend an Hand von insgesamt 
23 Einzelbewertungskriterien in Wert gesetzt. Die I nwertsetzung der jeweiligen Biotop-
/Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal über einen festen Wertfaktor, sondern wird 
entsprechend der Anleitung, die eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert, 
abgeleitet. Der Wertfaktor jedes einzelnen Biotopty ps wird entsprechend seiner individuellen 
Ausprägung und Bedeutung innerhalb des Bewertungsra ums über insgesamt 8 abiotische, 
12 biotische sowie unter Berücksichtigung der Krite rien Gefährdung, Ersetzbarkeit und 
seiner grünordnerischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Die Inwertsetzung 
jedes Einzelkriteriums variiert zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den 
höchsten ökologischen Wert darstellt. Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung 
aller 23 Einzelbewertungskriterien führt zur jeweil igen Wertstufenermittlung (ökologischer 
Wert) eines Biotop-/Nutzungstyps. Durch die Multipl ikation von ermittelter Wertstufe mit der 
Flächengröße des Biotop-/Nutzungstyps errechnen sic h die ökologischen Werteinheiten 
eines Biotop-/Nutzungstyps. Die Summe aller Wertein heiten im Untersuchungsraum 
wiederum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewertungsraums 
und somit die bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar. 
 
Das landschaftsökologische Aufwertungspotential der  Kompensationsfläche wird ebenfalls 
mittels des Bewertungsverfahrens bestimmt. Auch hie r werden analog zum Prozedere des 
Eingriffsraums die Biotop-/Nutzungstypen des Bestan des und der Planung bewertet. Die 
Differenz zwischen den Werteinheiten von Bestand un d Planung ergibt das rechnerische 
landschaftsökologische Aufwertungspotential. Für ei nen Ausgleich von 100 % muss dieses 
dem ermittelten Defizit aus der Eingriffsbilanzierung entsprechen. 
 
Der große Vorteil des Münsteraner Modells besteht g egenüber dem LANUV-Verfahren in 
zweierlei Hinsicht. Erstens werden mittels eines ei nzigen Bewertungsverfahrens alle 
relevanten Faktoren, die die Leistungsfähigkeit des  Naturhaushalts bestimmen (Boden,

Wasser, Klima, Biotoptypen) erfasst. Zweitens könne n differenzierte Standortverhältnisse 
bzgl. der Abiotik und spezifische biotische Auspräg ungen des jeweils zu beurteilenden 
Biotoptyps besser kriterienbezogen und nachvollzieh bar in Wert gesetzt werden. So wird 
sichergestellt, dass bspw. die wasserrückhaltenden und kleinklimatisch positiven Funktionen 
von in Bebauungsplänen festgesetzten Dachbegrünungen und Verkehrsgrünflächen, je nach 
vorgesehener Ausprägung und Flächengröße, entsprechend gewürdigt werden Auch spielen 
Benachbarungsaspekte bei der landschaftsökologische n Bewertung eine Rolle. Liegen 
mehrere ökologisch wirksame Flächen dicht beieinander, erhöht das ihren Wert und den der 
angrenzenden Flächen. Durch diese Würdigung lässt s ich letztlich der 
Kompensationsflächenbedarf reduzieren. Die Anwendun g des Bewertungsverfahrens ist 
zwar grundsätzlich etwas aufwändiger, ermöglicht je doch die Nachvollziehbarkeit in Form 
einer übersichtlichen Darstellung der Bewertungserg ebnisse unter Zuhilfenahme der 
Bewertungsanleitung. Im Rahmen mehrerer Normenkontr ollverfahren von Bebauungsplänen 
ist das Verfahren bestätigt worden. 
Für Eingriffe geringerer Größe bzw. geringerer ökol ogischer Tragweite, wie bspw. bei 
Einzelbaugenehmigungen im Außenbereich, wird das LA NUV-Verfahren verwendet. Hier 
sind die Auswirkungen des Eingriffs in der Regel üb erschaubarer und der jeweilige 
Ausgleichsbedarf fällt geringer aus. 
Für die speziellen Anforderungen zur Umsetzung von Maßnahmen der 
Wasserrahmenrichtlinie, wie bspw. Durchgängigkeitsm aßnahmen von Fließgewässern, hat 
das LANUV darüber hinaus ein speziell auf diese Fra gestellung abgestelltes Verfahren 
„Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßna hmen an Fließgewässern und in 
Auen entwickelt. Dieses gewässerbezogene Bewertungs verfahren ist besonders geeignet, 
auch die Positivwirkungen einer Maßnahme auch ober-  und unterhalb des eigentlichen 
Maßnahmenorts und damit auf das gesamte Fließgewäss erökosystem zu erfassen und 
kommt somit bei entsprechenden Maßnahmen zur Anwendung. 
 
 
Zu Nr. 3 des Antrags 
Neuanlage von Kompensationsmaßnahmen und deren Bewe rtung, Aufwertung 
vorhandener Kompensationsflächen, Waldumbaumaßnahmen 
 
Bei der erstmaligen Planung von Ausgleichsmaßnahmen sind neben fachlichen Grundlagen, 
sowohl naturräumliche und örtliche Gegebenheiten al s auch planerische Restriktionen zu 
berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Berücksicht igung der vorgenannten Kriterien die für 
die jeweilige Fläche grundsätzlich geeigneten Maßna hmen eingrenzt. So wird man bspw. 
unter einer Hochspannungsleitung wegen der dort geg ebenen Höhenbeschränkung niemals 
einen Hochwald vorsehen oder in einer feuchten Senk e wegen des Kaltluftstaus keine 
Streuobstwiese anlegen, auch wenn die Realisierung dieser Biotoptypen an einem anderen 
Standort im Grundsatz zu einer hohen Aufwertung füh ren würde. Das Beispiel macht 
deutlich, dass die Auswahl von möglichen Kompensati onsmaßnahmen immer 
einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der stando rtbezogenen Kriterien erfolgt. Deshalb 
kann es bei der Bemessung der landschaftsökologisch en Aufwertung, aufgrund von 
eingeschränkten Möglichkeiten, auch zu geringeren W erten im Vergleich mit anderen 
Standorten kommen. Im Wissen um die knappen Flächen ressourcen wird bei der Auswahl 
der möglichen Maßnahmen darauf geachtet, für die je weilige Situation in der Summe der 
Einzelmaßnahmen den landschaftsökologisch größtmögl ichen Nutzen und damit die 
höchstmögliche Aufwertung auf der jeweiligen Fläche  zu erzielen. Hierdurch wird 
gewährleistet, dass die Eingriffskompensation flächensparend erfolgt. 
 
Die vorgenannten Ausführungen machen ebenfalls deut lich, dass das Aufwertungspotential 
einer Kompensationsfläche durch die Umsetzung der p lanerischen Konzeption einer 
Kompensationsmaßnahme vollständig ausgeschöpft wird  und die jeweilige Fläche in der 
Regel nicht weiter aufgewertet werden kann. Pflegem aßnahmen zur dauerhaften Erhaltung 
der Kompensationskulisse sind für den jeweiligen Ei ngriffsverursacher Bestandteil der

Kompensationsverpflichtung. und somit nicht für and erweitige Kompensationserfordernisse 
zuordnungsfähig. 
 
Kompensationsverpflichtungen aus Eingriffsverfahren  müssen nicht immer zwangsläufig in 
der freien Feldflur nachgewiesen werden. Alternativ  besteht auch die Möglichkeit, durch 
Umwandlung bestehender, junger und nicht standorthe imischer Nadelholzforste in 
standortheimische Laubmischwälder Kompensation zu l eisten. Diesbezüglich verfügen die 
Stadtwerke Münster über ein Potenzial von rd. 45 ha  umwandlungsfähiger Waldbestände im 
Bereich der Hohen Ward und der Haskenau, die für Windenergieanalgen (WEA) bzw. andere 
eigene Eingriffsvorhaben für Kompensationszwecke vo rgehalten werden. In der 
Vergangenheit haben die Stadtwerke bereits Kompensa tionsverpflichtungen im 
Zusammenhang mit der Errichtung von WEA dort nachge wiesen und entsprechende 
Maßnahmen umgesetzt. Die Stadt Münster verfügt nich t über derartige Standorte in 
relevanter Größenordnung. 
 
 
Zu Nr. 4 des Antrags 
Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern nach WRRL/ Ökokonto, Nutzung von 
Brachflächen, Anrechnung von Entsiegelungsmaßnahmen 
 
Das städtische Tiefbauamt verfügt seit geraumer Zei t über ein Ökokonto, in das 
durchgeführte, mit Landesmitteln zu 80 % geförderte  gewässerökologische Maßnahmen im 
Umfang des städtischen Eigenanteils von 20 % eingeb ucht werden. Eine höhere 
Anrechnung ist nach der Vorgabe der Bezirksregierun g auf Grundlage der Förderrichtlinien 
nicht möglich. Sofern Rückbaumaßnahmen an vorhanden en Anlagen vorgenommen werden 
und diese mit einer positiven Ökobilanz einhergehen , werden diese Ökopunkte dem Konto 
ebenfalls gut geschrieben. Die Gutschriften werden dann im Weiteren zur Abgeltung von 
Ausgleichsbedarfen des Tiefbauamtes aus Eingriffen in den Bereichen des Straßen- und 
Radwegebaus sowie der Stadtentwässerung verwendet. 
 
Zur Umsetzung der WRRL hat es mit den Wasser- und B odenverbänden bereits mehrere 
Gespräche gegeben. Die Stadt Münster hat hier deutl ich gemacht, dass vorhandene 
Ersatzgelder zur Finanzierung des Eigenanteils der Verbände nach Absprache bereitgestellt 
werden. 
 
Die begrenzte Verfügbarkeit von städtischen Flächen für Kompensationsmaßnahmen seit rd. 
10 Jahren hat dazu geführt, dass seitens des Amtes für Immobilienmanagements auch 
städtische Brachflächen, die nicht landwirtschaftli ch verpachtet werden können, jedoch 
grundsätzlich über ein ökologisches Aufwertungspote nzial verfügen, dem Flächenpool des 
Kompensationsflächenkatasters zugeführt wurden. Hie rbei handelt es sich im Wesentlichen 
um wenige, ehemalige Auskiesungsflächen oder Bodend eponien in untergeordneter 
Größenordnung. Ein darüber hinaus gehendes Flächenp otenzial ist in Ermangelung 
entsprechender Standorte nicht gegeben. Auch sind e ntsiegelbare städtische Flächen für 
klassische Ausgleichsmaßnahmen im Innenbereich nich t bekannt. Hier ist die Anlage von 
Ausgleichsmaßnahmen auch aus fachlicher Sicht nicht  wünschenswert, da im Innenbereich 
eher die bauliche Entwicklung zu Gunsten einer Scho nung des Außenbereichs forciert 
werden sollte. Werden versiegelte Flächen für eine eingriffsrelevante städtebauliche 
Entwicklung im Innenbereich in Anspruch genommen, g ehen diese Flächen in die 
Gesamtbilanz der landschaftsökologischen Bewertung mit ein, so dass eine positive 
Berücksichtigung von Entsiegelungsmaßnahmen bei der  Bemessung der 
Ausgleichserfordernisse gewährleistet ist.

Zu Nr. 5 des Antrags 
Verpachtung städtischer Kompensationsflächen 
 
Flächen im Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen u nterliegen in der Regel einer 
landwirtschaftlichen Nutzung. Wenn eine Zuordnung d ieser Flächen zu einer 
Eingriffsmaßnahme erfolgt, bleibt dies bis zur Umse tzung der dort geplanten Maßnahmen 
weiterhin so. Die ggf. zur Realisierung des Ausglei chs erforderlichen Kündigungen der 
Pachtflächen erfolgen immer erst zum 01.11. eines J ahres, so dass die Ernten eingefahren 
werden können. Sofern der Umsetzungszeitpunkt erst im Sommer des darauf folgenden 
Jahres erfolgen soll, wird die Fläche, in Absprache  mit dem Landwirt, auf eigenes Risiko 
weiter verpachtet, so dass auch hier bis zuletzt ei ne landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit 
gegeben ist. 
 
 
Zu Nr. 6 des Antrags 
Bereitstellung von Informationen zum Eingriff/Ausgleich, Beteiligung von ASSVW bzw. 
AUKB 
 
Eingriff/Ausgleich in der Bauleitplanung 
Sofern Ausgleichsmaßnahmen zu einem Bebauungsplan ausgewiesen sind, werden diese in 
der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Hier sind die gewünschten Aspekte alle 
enthalten und auffindbar in der Gliederung, so unter den Kapiteln: 
• „Grünflächen, Ausgleichsmaßnahmen“ (im Falle des A usgleichs im und außerhalb 
des Plangebietes) 
• „Flächenbilanz“ – Flächenumfang, sofern Ausgleichs maßnahmen innerhalb des 
Plangebiets liegen. 
• „Auswirkungen auf die Umwelt/Umweltbericht“ - Biot optypen in Bestand und Planung, 
landschaftsökologische Bewertung, Bewertung der kün ftigen Ausgleichsflächen, 
deren Definition und Zuordnung 
• „Gesamtabwägung“ – Berücksichtigungsumfang des Aus gleichsaspekts 
 
Eine weitergehende Exponierung dieses (einen) solit ären inhaltlichen Aspektes an 
„prominenter“ Stelle in Vorlagen zur Bauleitplanung  kommt aus Sicht der Verwaltung aus 
folgenden Gründen nicht in Betracht: 
1. dieser (eine) inhaltliche Aspektes spiegelt nich t eine gesamtabwägende 
Entscheidung über alle Belange des § 1 (6) Baugeset zbuch (BauGB) wider – dies 
geschieht in der Begründung zum Bauleitplan; 
die Verwaltung hat insofern, auch in der Vergangenh eit, alle verwaltungsinternen wie 
–externen Wünsche, Belange gesondert und exponiert (über die Begründung hinaus) 
in den beschlussbegleitenden Vorlagen dargestellt z u erhalten, so z.B. 
Genderaspekte, (stadt-)klimatische Bewertungen, Ver kehrsauswirkungen bis hin zu 
Dachbegrünungsaspekten … stets kritisch gesehen; 
2. sämtliche Umweltaspekte sind bereits durch die l etzten Novellen der 
Baugesetzgebung vital gestärkt worden, indem sie au sführlichst abgearbeitet und 
thematischen Rastern unterworfen systematisiert auf bereitet und dargestellt werden 
(Umwelbericht) – hierzu gehört auch mit die Eingriffsregelung; 
3. auch in Verfahren ohne formalisierten Umweltberi cht erfolgt analog eine ausführliche 
Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Thema Eingriff/Ausgleich; 
 
Auf Grundlage des § 1a BauGB dürfen landwirtschaftl iche Flächen sowohl für Eingriffs- als 
auch für Ausgleichsmaßnahmen nur in erforderlichem Umfang in Anspruch genommen 
werden. Die Entscheidung hierüber ist Bestandteil d er Abwägung. Deshalb ist die 
Verwaltung im Wissen um diese gesetzliche Grundlage  bemüht, durch entsprechende 
eingriffsvermeidende und –minimierende Maßnahmen de n Umfang des zu erbringenden 
Ausgleichs so gering wie möglich zu halten. Aufgrun d der prosperierenden Entwicklung 
Münsters wird sich eine Inanspruchnahme von landwir tschaftlich genutzter Fläche für

Ausgleichsmaßnahmen auch unter Ausschöpfung aller M öglichkeiten zur Kompensation 
nicht vermeiden lassen. Die Abwägung und die Entsch eidung hierüber sind in der 
Begründung des Bebauungsplans dokumentiert. 
 
Die Verwaltung wird ferner im Zuge der Umsetzung de s Baulandprogrammes für 
Flächenentwicklungen soweit als möglich das durch d en Bundesgesetzgeber für einen 
mittelfristigen Zeitraum bereitgestellte Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (Beginn bis 
Ende 2019, Abschluss bis Ende 2021 – Einbeziehung v on Außenbereichsflächen in das 
beschleunigte Verfahren) so intensiv als möglich nu tzen. Prüfungsgegenstand hierfür ist, 
neben dem alleinigen Nutzungsfokus Wohnen, ein Schw ellenwert von 1 ha durch die 
Planung neu induzierter Grundfläche (i.S. des § 19 (2) Baunutzungsverordnung). Eingriffe, 
die auf Grund der Aufstellung eines solchen Bebauun gsplanes zu erwarten sind, gelten bei 
Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen wie beim ‚B ebauungsplan der 
Innenentwicklung‘ als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
 
 
Eingriff/Ausgleich außerhalb bauleitplanerischer Verfahren 
Bei sonstigen vorlagenrelevanten Baumaßnahmen, wie z.B. im Straßenbau oder bei 
gewässerbaulichen Maßnahmen werden zukünftig die we sentlichen Informationen über den 
Eingriff und Ausgleich, insbesondere die Inanspruch nahme von landwirtschaftlicher 
Nutzfläche in Form einer tabellarischen Auflistung innerhalb der Vorlage selbst dargestellt. 
Bei Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL wird dargelegt , in wie weit hier eine ökologische 
Aufwertung erfolgt und wieviel Punkte dem städtischen Ökokonto gut geschrieben werden. 
 
 
Zu Nr. 7 des Antrags 
Durchführung einer öffentlichen Fachtagung 
 
Die Abgeltung von Kompensationserfordernissen ist u nter dem Gesichtspunkt des 
gegenwärtigen „Drucks auf die Fläche“ nicht nur in Münster mit großen Herausforderungen 
verbunden. Vor diesem Hintergrund und des Aspekts d es Artenrückgangs in der freien 
Feldflur ist das Instrument der produktionsintegrie rten Kompensation (PIK) entwickelt 
worden. Darüber hinaus ist auch die Umsetzung der W asserrahmenrichtlinie in Bezug auf 
die Einbindung von Kompensationsmaßnahmen ein Thema  in der Fachwelt. Aufgrund des 
recht hohen Informationsbedarfs werden diese Themat iken sowie auch die konventionelle 
Kompensation sowohl unter Planungsaspekten, des Nat urschutzes und landwirtschaftlicher 
Anforderungen bundesweit, unter Beteiligung von Arc hitekten, Landschaftsarchitekten, 
Juristen, Raumplanern und landwirtschaftlichen Vert retern regelmäßig im Rahmen von 
Fortbildungsveranstaltungen in Form von Fachtagungen diskutiert.  
 
Für die Durchführung einer derartigen Veranstaltung  unter eigener Regie wären Kosten von 
12.500,- bis 17.000 € zu veranschlagen, die im Haus halt aktuell nicht zur Verfügung stehen. 
Allerdings sind seitens des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, aufgrund des 
hohen zeitlichen Aufwands für eine entsprechende Ve ranstaltungsorganisation, aktuell auch 
keine personellen Kapazitäten hierfür vorhanden. 
 
Um dennoch den gegenwärtigen fachlichen Stand bzgl.  der Kompensationsmöglichkeiten 
nach dem BNatSchG im Zusammenhang mit der Abwicklun g der Eingriffsregelung allen 
Interessengruppen zu vermitteln wird vorgeschlagen,  hierzu einen externen Träger, wie die 
Natur- und Umweltschutzakademie NRW, als Anbieter e iner entsprechenden öffentlichen 
Veranstaltung einzubinden.

Anlage 3A-R-0039-2017-Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017  
 
 
 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU 
Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster 
 
 
Ratsantrag 14.06.2017 
 
 
 
Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen 
Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem 
Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundla ge für 
Landwirtschaft und Artenvielfalt   
 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Der Rat verpflichtet sich, den durch das fortges etzte Wachstum der Stadt 
Münster verursachten Flächenverbrauch stärker zu begrenzen, insbesondere  um die 
Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft un d Artenvielfalt und den Freiraum 
zu erhalten. Die Qualitätsoffensive für naturschutz rechtliche 
Kompensationsmaßnahmen soll den Flächenverbrauch se nken. Neben einer 
flächenschonenden Kompensation von Eingriffen in Na tur und Landschaft muss das 
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen, z.B. b ei der Ausweisung neuer 
Wohn- und Gewerbegebiete, durch erhöhte städtebauli che Dichte, gemischte 
Nutzungsstrukturen sowie ein intensiviertes Flächenrecycling begrenzt werden. 
 
2. Die von der Stadt Münster angewandte Methode zur  Kompensation von 
Eingriffen muss sowohl für die zum Ausgleich Verpfl ichteten, als auch für die 
Öffentlichkeit und für die beteiligten Gremien des Rates (AKUB und ASSWV) 
transparenter gestaltet werden. Ort und Art der Maßnahme müssen dargestellt und in 
der weiteren Entwicklung nachverfolgbar sein.  
Alle Möglichkeiten für Ausgleich und Ersatz, die da s BNatSchG (insb. §§ 15 und 16) 
bietet, müssen konsequent angewandt werden. Das bedeutet insbesondere, dass Art 
und Ort der Ausgleichsmaßnahme sich am jeweiligen E ingriff orientieren. Dabei 
kommt dem Blick auf den „Naturraum“ besondere Bedeutung zu.  
Dafür entwickelt die Verwaltung ein transparentes V erfahren mit folgenden 
Grundsätzen:  
- Die ausgleichsbedingte Entnahme von Flächen aus d er landwirtschaftlichen 
Nutzung soll möglichst vermieden werden (§ 15, 3 BNatSchG). 
- In das Verfahren sollen  produktionsintegrierte M aßnahmen auf wechselnden 
Flächen (PiK), die Bevorratung von „Invorausmaßnahm en“ und Überschüsse 
auf Ökokonten die aufwertende Pflege und das Ersatzgeld integriert werden.

- Maßnahmenträger, z. B. Westfälische Kulturlandsch aft, sollen im Verfahren 
beteiligt werden. 
-  zur Bestimmung des Ausgleichs soll grundsätzlich  der Bewertungskatalog 
des LANUV NRW genutzt werden („Numerische Bewertung  von Biotoptypen 
für die Eingriffsregelung in NRW“). 
- Die Möglichkeiten des Kompensations-Managements u nd der Bewertung von 
Maßnahmen auf wechselnden Flächen im räumlichen Zus ammenhang nach § 
31 LNG NRW sind zu nutzen.  
3. Möglichkeiten zur nachträglichen qualitativen Au fwertung bereits verwirklichter 
Kompensationsmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen un d, sofern sie zum 
mindestens gleichwertigen Ausgleich eines Eingriffs  aus fachlicher Sicht geeignet 
sind, vorrangig umzusetzen. Über derartige Aufwertu ngen ist dem Ausschuss für 
Umwelt, Klimaschutz und Bauwesen sowie dem Natursch utzbeirat einmal jährlich zu 
berichten. Gleiches gilt für Aufwertungen im Wald, in bestehenden Forstbeständen 
 (z. B. durch  schonenden Waldumbau in einheimische  Laubwaldbestände oder 
artenreiche Waldränder). Dabei ist ein Kompensationskataster zugrunde zu legen.  
 
4.  Maßnahmen an und in Fließgewässern auf dem Stad tgebiet zur Erfüllung der 
Vorgaben der EU Wasser-Rahmenrichtlinie WRRL sollen  vorrangig auch als 
Kompensationsmaßnahmen genutzt werden. Auch innerst ädtische ökologische 
Verbesserungen, wie nach WRRL oder Entsiegelungen i m Bestand, sind hinsichtlich 
ihres Kompensationspotentials vollständig auszuwerten.  
 
Städtische Kompensationsüberschüsse sollen soweit m öglich auf das Öko-Konto 
übertragen werden. Potenziale zur Kompensation durc h Aufwertung von 
Brachflächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nut zung und von 
Entsiegelungsnischen sind zu erkunden. Die Einführu ng eines Brachflächenkatasters 
bezogen auf grüne und graue Brachen („Entsiegelungsnischen“) ist zu prüfen. 
 
5. Städtische Flächen, die für die landwirtschaftli che Nutzung geeignet sind, sollen 
solange wie möglich in der landwirtschaftlichen Nutzung verbleiben und an Landwirte 
verpachtet werden.   
 
6. Planungsbedingte Eingriffe und Kompensationsmaßn ahmen sind grundsätzlich in 
den Vorlagen für den ASSVW und den AUKB darzustelle n. Dabei sind sowohl der 
Eingriff als auch die anfallenden Kompensationen in cl. des ggf. entstehenden 
Kompensationsüberhangs zu beschreiben und wert- und  flächenmäßig zu 
bilanzieren. Das gilt für alle Maßnahmenträger. 
 
Bei einem Ausgleich auf landwirtschaftlicher Nutzfläche ist eine Erklärung anzufügen, 
warum die obigen Möglichkeiten ohne Entnahme aus de r landwirtschaftlichen 
Nutzung nicht zur Anwendung kommen können.

7. Eine öffentliche Fachtagung zur Anwendung von Ko mpensationsmöglichkeiten 
nach BNatSchG wird durchgeführt. Um umfassend zu in formieren und Koordination 
wie Kooperation anzustoßen, werden zur Teilnahme öf fentliche Planungsträger aus 
Land und Bund, örtliche und regionale Wirtschaft, A rchitekten, Planer, sowie 
Grundeigentümer, Landwirtschaft, Umwelt-/Naturschut zverbände und Vertreter aus 
Forschung und Wissenschaft eingeladen.  
 
 
Begründung: 
 
Das schnelle Wachstum der Stadtbevölkerung verlangt  nach neuen Bauflächen. 
Durch Innenentwicklung und Nachverdichtung kann der  immense Bedarf an 
Baugrundstücken für Wohnungen und nach Flächen für Industrie, Gewerbe und 
Dienstleistungen noch immer zu einem beachtlichen T eil - aber dennoch nicht 
vollständig - befriedigt werden. Um in dem  Zielkon flikt zwischen ökologisch 
notwendiger flächensparender Stadtentwicklung und V ersorgung der Bevölkerung 
mit Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktur zu bestehen, müssen die 
Anforderungen an die städtebauliche Qualität neuer Bauflächen erheblich gesteigert 
werden: Mehr Dichte, mehr Höhe, Multifunktionalität  durch vertikale Überlagerung 
von miteinander verträglichen Nutzungen und flächen sparende Erschließung sind 
einige Stichworte für diese Strategie. Neubauten, i n denen Kita mit Wohnungen oder  
Einzelhandelsflächen mit Dienstleistungen und Wohnu ngen kombiniert werden, sind 
in Münster bereits mehrfach realisiert worden. Wenn  das Ziel ernst genommen wird, 
den Flächenverbrauch für Siedlungen dauerhaft unter  30 ha jährlich zu halten, dann 
müssen diese guten Beispiele möglichst schnell zur „Serienreife“ gebracht werden.  
 
Die durch die geplante Einführung des „Urbanen Gebi ets  - MU“, eines neuen Typs  
von Baugebiet in der Bauleitplanung, entstehenden M öglichkeiten, Wohnen, Arbeiten 
und Versorgung im selben Baugebiet und auch innerha lb desselben Gebäudes zu 
schichten, müssen bei der Planung neuer Baugebiete  offensiv genutzt werden.    
 
Gleichzeitig braucht Münster eine Qualitätsoffensiv e für die Kompensation von 
Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch neue Siedlungsflächen erforderlich 
werden. Größter Kritikpunkt an der bisherigen Praxi s ist, dass zu viele 
landwirtschaftliche Nutzflächen für Ausgleichs- und  Ersatzmaßnahmen 
herangezogen werden.   
 
Über die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eing riffsregelung in der Stadt 
Münster wurde zuletzt 2012 mit der öffentlichen Bes chlussvorlage V/0145/2012 
beraten. Seitdem sind die gesetzlichen Grundlagen i m LNG NRW  geändert worden. 
Außerdem steht die Entscheidung zur Überarbeitung d es Landesentwicklungsplanes 
an, der neue Siedlungsräume auch für die Stadt Münster vorsieht.  
 
Die Stadt Münster ist der größte Nutzer landwirtsch aftlicher Flächen auf dem 
Stadtgebiet. Das mit o. g. Vorlage verfolgte Ziel d er Reduzierung des Verbrauchs

landwirtschaftlich genutzter Fläche wurde bislang v erfehlt. Insofern gilt es nunmehr, 
das in der Stadt Münster als Handlungsgrundlage zug runde gelegte Konzept für 
naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen qualit ativ und verfahrensmäßig 
weiter zu entwickeln und die dem Amt für Grünflächen und Naturschutz übertragenen 
Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich d es Managements von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Blick auf wenig er Flächenverbrauch und 
effektivere Qualität vorhandener Kompensationsmaßnahmen zu stärken. 
 
Neben einem bezüglich Art und Ort des Eingriffs ang emessenen Ausgleich, muss 
daher auch eine höchstmögliche Qualität des Ausglei chs Ziel der 
naturschutzrechtlichen Kompensation für Eingriffe i n die Natur und Landschaft sein. 
Kompensationsmaßnahmen zulasten landwirtschaftlicher Nutzfläche müssen auf das 
unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekt e realisierbare Minimum 
reduziert werden. Die bisherige Größenordnung der I nanspruchnahme   ist für die 
Landwirtschaft nicht hinnehmbar. Vor diesem Hinterg rund muss das 
Kompensationsmanagement mit größtem Nutzen für die Biodiversität sowie für Natur 
und Landschaft durchgeführt sowie im betroffenen La ndschaftsraum nachhaltig 
gesichert werden, möglichst ohne weitere Flächen en dgültig aus der 
landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Dazu bedarf  es umfassender Transparenz 
über alle geplanten und durchgeführten Maßnahmen, w obei insbesondere die von 
Maßnahmenplanungen Betroffenen frühzeitig zu informieren sind. 
 
Mit dem Antrag soll diese Qualitätsinitiative auf den Weg gebracht werden. 
 
Im Detail geht es um folgende Instrumente (vgl. § 15 BNatSchG und § 31 LNG 
NRW): 
- Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PI K) bzw. 
Naturschutzmaßnahmen (PIN)) sowie Maßnahmen des Öko logischen 
Landbaus. Unter Erhalt der landwirtschaftlichen Nut zung ist durch das 
Einbringen von kompensierenden Strukturen in die Ag rarlandschaft eine 
ökologische Aufwertung herbeizuführen. Hierbei ist für jede Maßnahme die 
Qualität der ökologischen Aufwertung für den Naturr aum (§ 2 Abs. 2 
BNatSchG) zu prüfen, ihre Überprüfbarkeit im Geländ e sicher zu stellen und 
die langfristige Wirksamkeit der Maßnahme innerhalb  des Naturraums sicher 
zu stellen und wissenschaftlich zu evaluieren.  Die s gilt vor allem für die 
Intensivierung der PIK -Methode. Flächen im Eigentu m der Stadt sind bei 
entsprechender Verfügbarkeit innerhalb des betroffenen Naturraums vorrangig 
als Referenzfläche heranzuziehen (stadteigene Flurs tücke können als 
Pfandfläche für produktionsintegrierte Maßnahmen  a uf wechselnden 
Ackerflächen dienen). Zu prüfen ist dabei die Mögli chkeit, 
“Maßnahmenträger“, z.B. die Stiftung Westfälische K ulturlandschaft, bei der 
Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen, ihrer K oordination und ihrer 
langfristigen Sicherung zu beteiligen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die 
Arbeit des Maßnahmenträgers (Art und Ort des Ausgle ichs) für die Stadt

jederzeit einsehbar und überprüfbar bleibt, insbeso ndere bei Maßnahmen auf 
rotierenden Flächen.  
 
- Anwendung von Ersatzgeld (§ 31 Abs.4 LNG NRW ) Da bei muss 
insbesondere auf die Verwendung des Ersatzgeldes für die Wasser- und 
Bodenverbände bei der Umsetzung der  Wasserrahmenrichtlinie - WRRL der 
EU geachtet werden.   
 
- Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, kurz durc h Ökokonten (§ 32 
LNG NRW/§ 16 BNatSchG) 
 
- Aufwertende Pflegemaßnahmen (§15 Abs. 3 BNatSchG)  
 
 
Hans-Georg Buddenbäumer                                     Gerhard Joksch 
und CDU-Fraktion                                                     und GAL-Fraktion

Beschlussvorlage

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V/0122/2018 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang 
mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft und 
Artenvielfalt 
 
Gemeinsamer Antrag der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-
R/0039/2017 vom 14.06.2017 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.02.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Einbringung 
10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Abwicklung der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG 
alle Instrumente für eine flächensparende Kompensation von Eingriffen zu nutzen, so dass  we-
niger landwirtschaftliche Produktionsfläche hierfür in Anspruch genommen wird. Insbesondere 
sind dabei so weit wie möglich Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 
(WRRL) in und entlang von Gewässern, die Einbeziehung von Produktionsintegriert en Ma ß-
nahmen (PIK), waldbauliche Aufwertungsmaßnahmen sowie Entsiegelungen zu berücksicht i-
gen. 
 
2. Eine öffentliche Fachtagung zur Anwendung von Kompensationsmöglichkeiten nach dem 
BNatSchG wird durchgeführt. Hierzu wird die Verwaltung zur Kontaktaufnahme mit der Natur - 
und Umweltschutz Akademie NRW (NUA), Recklinghausen, zwecks Organisation und Durc h-
führung einer entsprechenden Veranstaltung durch die NUA beauftragt. 
 
3. Der Antrag der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL wird im Rahmen der  
rechtlichen und fachlich sinnvollen Möglichkeiten/Bedingungen umgesetzt und ist damit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0122/2018 
Auskunft erteilt: 
Herr Sailer 
Ruf: 
492 67 28 
E-Mail: 
Sailer@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.02.2018 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0122/2018 
 
 
 
 
Begründung: 
 
In der Beschlussvorlage V/0145/2012, die mit den wesentlichen Inhalten als Anlage 1 dieser Vorlage 
beigefügt ist, wurde die komplexe Thematik der Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung bei der 
Stadt Münster umfassend und ausführlich dargelegt. Die Motivation  zur Einbringung des damaligen 
Ratsantrags war die Tatsache, dass der Flächenverbrauch von primär landwirtschaftlichen Produkt i-
onsflächen durch elementare Nutzungen wie Wohnen, Verkehr, Freizeit etc., aber auch durch damit 
verbundene Ausgleichsmaßnahmen in erheblichem Ma ße zunahm. Der aktuelle Ratsantrag Nr. A -
R/0039/2017 greift dieses Thema erneut auf, um die Agrarlandschaft zukünftig vor weiter fortschre i-
tendem Zugriff durch vorgenannte Nutzungen weitestgehend zu schützen.  
 
Die großflächige Ausweisung von Wohnbauland i m Außenbereich ist gegenüber den 90er Jahren 
erheblich zurückgegangen. Wohnraum wird inzwischen zu 80 % im Innenbereich bereitgestellt. Hier 
entfällt auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in den meisten Fällen die Ausgleichsverpflic h-
tung der Eingriffe, so dass mit der Innenbereichsentwicklung keinerlei Auswirkungen auf den Auße n-
bereich verbunden sind. 
Trotz der relativ hohen Quote der Innenbereichsentwicklung lässt sich eine Inanspruchnahme des 
landwirtschaftlich geprägten Außenbereichs für die Siedlungsentwicklung nicht vollständig vermeiden. 
Um den Verlust des Freiraums jedoch so gering wie möglich zu halten, soll die Dichte der Wohnei n-
heiten zukünftig wesentlich erhöht werden. 
 
Auch dann wird für die Entwicklung im Außenbereich der Nachweis von Ausgle ichsmaßnahmen für 
die verdichteten Wohngebiete, neue Gewerbeflächen und Infrastrukturvorhaben erforderlich sein. 
Ausgleichsmaßnahmen sind auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes immer nur die Folge eines 
Eingriffs. Während Letzterer meist noch in Kauf geno mmen wird, fehlt spätestens bei der Forderung 
nach adäquatem Ausgleich häufig eine entsprechende Akzeptanz, auch hierfür Flächen bereit zu stel-
len. 
 
Alle Formen von landschaftsökologischer Kompensation haben dasselbe Grundprinzip. Lan d-
schaftsökologisch minderwertige Flächen werden durch entsprechende landschaftspflegerische Maß-
nahmen ökologisch aufgewertet, so dass eine Kompensation der negativen Folgen eines Eingriffs auf 
den Naturhaushalt erfolgt. Somit kommen nur solche Flächen zur Kompensation in Frage,  die auch 
über ein Aufwertungspotential verfügen. Bereits im Rahmen von Kompensation aufgewertete Flächen 
lassen sich nicht doppelt oder dreifach aufwerten. Hierdurch wird deutlich, dass eingriffsbedingte 
Kompensation nahezu ausschließlich mit einer Bereit stellung von neuen Ausgleichsflächen verbu n-
den ist. Selbst bei der häufig genannten Produktionsintegrierten Kompensation in Form von Blüh- und 
Brachestreifen müssen letztlich auch landwirtschaftlich genutzte Flächen ganz oder teilweise aus der 
Nutzung genommen werden, auf denen dann entweder keine oder nur geringere Erträge erwirtscha f-
tet werden können. Das landschaftsökologische Aufwertungspotential dieser Maßnahmen liegt hin-
sichtlich der zu erzielenden Punktwerte dabei leicht unter dem konventioneller Kompensationsmaß-
nahmen, wie z. B. der Anlage von standortheimischen Feldgehölzen. Aufgrund von unterschiedlichen 
örtlichen Standortgegebenheiten ist es, bezogen auf den Einzelfall, gewissen Schwankungen unte r-
worfen und deshalb spezifisch zu ermitteln. 
 
Die in der o. g. Vorlage vorgestellten Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen der Eingriffsregelung 
haben sich durch die Novellierung der Bundes - und Landesnaturschutzgesetzgebung im Grundsatz 
nicht geändert. Die Verwaltung ist im Wissen um den „Druck auf die Fläc he“ jederzeit bemüht, eine 
Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Produktionsfläche so gering wie möglich zu halten. Es st e-
hen jedoch in Münster, anders als bspw. im Ruhrgebiet, keine Industrie- und Versiegelungsbrachen in 
relevanter Größenordnung zur Verfügung, auf die zu Kompensationszwecken zurückgegriffen werden 
kann. Ausgleichsfachlich geeignete Brachflächen in städtischem Eigentum (ehemalige Auskiesungs - 
und Bodendeponien) sind bereits Eingriffen zugeordnet worden.

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V/0122/2018 
 
Das in der Broschüre „Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung bei der Stadt Münster“ 
enthaltene Suchraumkonzept der Landschaftspflegerischen Konzeption, das mit der Landwirtschaft 
im Zusammenhang mit dem FNP 2010 abgestimmt wurde, weist Flächen aus, die sich unte r ve r-
schiedenen fachlichen Aspekten für eine Kompensation besonders eignen. Hiermit verbunden sind 
größtmögliche Synergieeffekte hinsichtlich einer maximalen landschaftsökologischen Aufwertung di e-
ser Flächen, so dass möglichst wenig Fläche für eine Kompens ation in Anspruch genommen werden 
muss. Gleichzeitig soll hiermit vermieden werden, der Landwirtschaft hochproduktive Standorte zu 
entziehen. So sind hier bspw. in den Fluss - und Bachauen, auf für die Landwirtschaft zur Ackerb e-
wirtschaftung minderproduktiven Böden oder risikobehafteten Standorten, entsprechende Flächenk u-
lissen entstanden und auf städtischen Flächen Maßnahmen umgesetzt worden. 
 
Münster hat die Aufgabe, die Ansprüche der Bereitstellung von ausreichend Wohnraum abzudecken 
und gleichzeitig die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich geprägtem Freiraum so gering wie mö g-
lich zu halten. Durch die weiter hohe Innenbereichsentwicklung, das Flächenrecycling und eine g e-
plante höhere bauliche Dichte in Neubaugebieten, lässt sich der 2012 gefasste Ratsbes chluss, den 
Flächenverbrauch für Siedlungszwecke auf unter 30 ha / Jahr zu begrenzen, deutlich unterbieten. 
 
Im Rahmen der Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird sich aller nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen und in der Prax is bewährten Kompensationsinstrumente 
bedient, um Eingriffe in landwirtschaftlich genutzte Flächen nach Möglichkeit zu vermeiden. Produkt i-
onsintegrierte Kompensation und die Umwandlung bestehender, standortfremder Nadelholz - in 
standortheimische Laubwaldbe stände gehören ebenso dazu, wie Maßnahmen am Gewässer zur 
Umsetzung der WRRL, in Kombination mit der Führung eines Ökokontos. Die Landschaftspfleger i-
sche Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung als bewährte Handlungsgrundlage g e-
währleistet dabei, dass Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft objektiv und nachvollziehbar 
bewertet und ein entsprechender Ausgleich in räumlich sinnvollem Zusammenhang möglichst fl ä-
chensparend nachgewiesen wird. 
 
Die Stellungnahme der Verwaltung zum aktuellen Antrag der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die 
Grünen/GAL ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. 
 
 
 
i.V. 
 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Inhaltlicher Auszug aus Vorlage V/0145/2012 zur Abwicklung der Eingriffsregelung bei 
der Stadt Münster 
 
Anlage 2 Stellungnahme zu den beantragten Beschlusspunkten des Antrags A-R/0039/2017 der 
Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
 
Anlage 3 Antrag der CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-R/0039/2017 vom 
14.06.2017 
 „Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer 
Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirt-
schaft und Artenvielfalt“

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V/0122/2018

Anlage 1 Auszung aus Vorlage 0145-2012

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Anlage 1 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017 
 
Inhaltlicher Auszug aus Vorlage V/0145/2012 zur Abwicklung der Eingriffsregelung bei 
der Stadt Münster 
 
 
1. Grundzüge der Eingriffsregelung / Sinn und Hinte rgrund 
Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellen Veränderungen der Gestalt 
oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen de s mit der belebten Bodenschicht in 
Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die L eistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur 
und Landschaft dar. 
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung besteht  nunmehr schon seit 35 Jahren (1976 
Verankerung im BNatSchG). Sie stellt die konsequent e Umsetzung des Verursacherprinzips 
dar. Mit der Einführung der Eingriffsregelung ist v erdeutlicht worden, dass der Gebrauch 
bzw. Verbrauch natürlicher Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft grundsätzlich 
keinen frei verfügbaren Faktor darstellt. Hiernach ist jeder Verursacher eines Eingriffs 
verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Na tur und Landschaft zu unterlassen und 
unvermeidbare auszugleichen oder zu ersetzen (Kompe nsation von Eingriffen). Nach der 
gesetzlichen Definition ist ein Eingriff ausgeglich en, wenn die beeinträchtigten Funktionen 
des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederher gestellt und das Landschaftsbild 
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gesta ltet ist. Ersetzt ist ein Eingriff, wenn die 
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in d em betroffenen Naturraum in 
gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Lands chaftsbild landschaftsgerecht neu 
gestaltet ist. 
Die gesetzliche Eingriffsregelung, als eines der wi chtigsten Instrumentarien der modernen 
Naturschutzpolitik, ist prinzipiell auf die Vorhabe nebene abgestellt. Ihr obliegt es somit, 
Vorhaben auf ihre Naturverträglichkeit hin zu unter suchen und alle Vorhaben, die zu 
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen de r Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen k önnen, der Vermeidungs- und 
Kompensationspflicht zu unterwerfen. Die Eingriffsr egelung ist darauf ausgelegt, den Status 
quo von Natur und Landschaft bei der Durchführung v on Projekten soweit als möglich zu 
erhalten bzw. wieder herzustellen und so trotz Zula ssung eingriffsrelevanter Vorhaben die 
Funktionen des Naturhaushaltes zumindest in gleichw ertigem Zustand zu bewahren. Das 
Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen ist somit kein Selbstzweck, sondern steht immer im 
unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Eingriffsm aßnahmen und stellt folglich ein 
Junktim dar. 
Seit der Einführung der Eingriffsregelung bzw. die Integration in das BNatSchG und 
Landschaftsgesetz sind diverse Änderungen in den Ge setzen erfolgt. Als bedeutsame 
Änderung ist in diesem Zusammenhang die Novellierun g des BNatSchG zum 01.05.1993 zu 
nennen, bei der die gesetzliche Eingriffsregelung d urch die Ergänzung des § 8a von der 
Vorhabens- auf die Bauleitplanebene als abwägungsre levanter Tatbestand vor verlagert 
wurde. Hierdurch wurde die Eingriffsregelung in die  bis dahin ausgesparte Bauleitplanung 
integriert. Seit dem 01.01.1998 ist der Vollzug der  gesetzlichen Eingriffsregelung in einer 
weiteren Modifikation des § 8a BNatSchG in den neue n § 1a Baugesetzbuch (BauGB) unter 
der Überschrift „Umweltschützende Belange in der Abwägung“ im Baugesetzbuch verankert. 
Danach bleibt die Bestimmung, was unter einem Eingr iff in Natur und Landschaft zu 
verstehen ist und die Rechtsgrundlage der gesetzlic hen Eingriffsregelung wie bisher dem

BNatSchG als dem naturschutzrechtlichen Fachgesetz vorbehalten. Die Abwicklung der 
gesetzlichen Eingriffsregelung und die planerische Entscheidung über einen erforderlichen 
Ausgleich erfolgt jedoch nach den Vorgaben des Baug esetzbuches. Die zum 01.03.2010 in 
Kraft getretene Änderung des BNatSchG hat an dieser  Regelung im Grundsatz nichts 
geändert. 
 
2. Bilanz der Eingriffsregelung / Zustand des Natur haushalts nach 35 Jahren 
Eingriffsregelung 
Um den Zustand des Naturhaushaltes zu bewerten, kan n man die Vollständigkeit des 
Artenspektrums und der Lebensräume heranziehen. Kom men in einem Naturraum alle 
ehemals vorhandenen oder potentiell möglichen Arten  und Lebensräume vor, ist die 
Biodiversität in der Regel hoch. Diese Einschätzung ist jedoch vielfach schwierig.  
Auch die  Roten Listen geben Hinweise auf den Zusta nd des Naturhaushaltes. Je länger sie 
sind, desto schlechter der Zustand. Sie sind Indika tor für den Artenschwund. Wenn 
allerdings ein bestimmtes Gebiet zahlreiche Rote Li ste Arten aufweist, ist dies wiederum ein 
Hinweis darauf, dass dort die Gefährdungsursachen n icht wirksam sind und das Gebiet 
einen hohen Wert für den Naturschutz hat. 
 
2.1 Rote Listen  
Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, vers chollener und gefährdeter Tier- und  
Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen.  
Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen 
bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten  die Gefährdung anhand der 
Bestandsgröße und der Bestandsentwicklung. Rote Lis ten dienen als wichtige 
Entscheidungshilfen z. B. für den Gebietsschutz, be i Eingriffen oder bei Biotoppflege- und 
Entwicklungsmaßnahmen. 
Trotz der verschiedenen gesetzlichen Regelungen ist  seit den 1970er Jahren in NRW die 
Gesamtzahl der Arten in der verschiedenen Gefährdungskategorien der Roten Liste bis 1999 
gestiegen, seitdem ist auf hohem Niveau ein leichte r Rückgang zu beobachten, 
insbesondere durch den Rückgang der Arten, die „nur“ in der Kategorie „gefährdet“ sind.

Quelle:  
Umweltindikatoren NRW - gefährdete Arten  
Die gefährdeten Arten von verschiedenen Gruppen der Fauna (Säugetiere, Brutvögel, Kriechtiere, Lurche, Fische 
und Rundmäuler, Großschmetterlinge, Heuschrecken un d Libellen) sowie von den Farn- und Blütenpflanzen 
(ohne die zahlreichen Unterarten oder Kleinarten de r Habichtskräuter, Brombeeren und des Löwenzahn) wur den 
summarisch zusammengefasst.  
 
2.2   Ausgestorbene und zurückgehende Pflanzenarten  in Münster  
Ausgestorbene Pflanzenarten 
Auch im Stadtgebiet von Münster sind zahlreiche Art en ausgestorben. Die genaue 
Quantifizierung für das Stadtgebiet ist schwierig, da es nur wenige historische Angaben gibt. 
Für den Bereich Vorbergs Hügel und für das Natursch utzgebiet Gelmerheide liegen alte 
Literaturangaben vor.  
 
Beispiele: Wollgras (z. B. Gelmerheide, Kasewinkel) , Weißes Schnabelried (Gelmerheide), 
Waldläusekraut (z. B. Gelmerheide), Krähenbeere (z. B. Gelmerheide), Kleines Knabenkraut 
(z. B. Vorbergs Hügel), Pyramiden-Spitzorchis (z. B . Vorbergs Hügel), Fliegen-Ragwurz (z. 
B. Vorbergs Hügel), Fransen-Enzian (z. B. Vorbergs Hügel), Feld-Rittersporn 
(Getreidefelder), Gewöhnlicher Frauenspiegel (kalkh altige Getreideäcker), Acker-
Wachtelweizen (Getreidefelder, Büsche u. Raine somm erwarmer Standorte), Gelber Günsel 
(kalkhaltige Getreidefelder), Schopf-Kreuzblümchen  (Kalk-Magerrasen u. -weiden)

Ein Teil der o. g. Arten ist zwar vermutlich schon vor 1970 ausgestorben, einige Arten jedoch 
auch erst in den letzten 30 Jahren (Fransen-Enzian,  Krähenbeere, Feld-Rittersporn, 
Gewöhnlicher Frauenspiegel). 
Zurückgehende Pflanzenarten 
Eine Befragung örtlicher Botaniker ergab, dass von den insgesamt aktuell ca. 700 
vorkommenden Pflanzenarten in den letzten 25 Jahren  rund 7 %, also rund 50 Arten, 
seltener geworden sind.  
 
Beispiele: Acker-Witwenblume, Braunsegge, Kuckucksl ichtnelke, Kammgras, 
Sumpfschafgarbe, Wiesen-Schaumkraut, Klatschmohn, Acker-Hellerkraut. 
 
Hierbei handelt sich überwiegend um Arten der exten siv bewirtschafteten Grünländer und 
Äcker, die weitgehend aus der Fläche verschwunden u nd nur noch auf Restflächen 
anzutreffen sind. 
 
Im Gegenzug sind allerdings auch einige Arten häufi ger geworden, darunter sind viele neu 
eingewanderte Pflanzen wie der Japanische Staudenkn öterich und das Schmalblättrige 
Greiskraut. 
 
Ursachen 
Eine Untersuchung des Bundesamtes für Naturschutz v on 819 ausgestorbenen und 
gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen in Deutschland  ergab, dass Lebensraumzerstörung 
und landwirtschaftliche Nutzung die Hauptursachen f ür den Artenrückgang sind. 
Standortveränderungen, besonders durch flächendecke nde Einträge von Nährstoffen wie 
Nitrate und Phosphate aus der Landwirtschaft, beein flussen ungefähr die Hälfte der 
betrachteten Arten. Viele der ausgestorbenen oder gefährdeten Arten sind auf nährstoffarme 
Standorte angewiesen, die es in unseren stark genut zten Landschaften kaum noch gibt. 
Sehr nährstoffarme Gewässer wie Heideweiher, Moore und Moorwälder weisen die höchsten 
Anteile ausgestorbener und gefährdeter Arten in Deu tschland auf (Quelle: Bundeszentrale 
für politische Bildung, Dossier Umwelt). 
 
Diese Ursachen treffen auch für das Stadtgebiet von  Münster zu. Auffällig ist hier der durch 
den Strukturwandel in der Landwirtschaft bedingte R ückgang von Grünland in den letzten 
Jahrzehnten. 
 
 
2.3 Ausgestorbene und zurückgehende Tierarten in Mü nster  
 
Ausgestorbene Tierarten  
Auch bei den verschiedenen Tiergruppen sind zahlreiche Arten ausgestorben, 
beispielsweise:  
 
Vögel (als Brutvögel): Bekassine, Haubenlerche, Rotschenkel, Schwarzstorch, Wiedehopf  
 
Amphibien / Reptilien: Moorfrosch, Kreuzotter 
 
Fledermäuse (mit Reproduktion): Mopsfledermaus, Großes Mausohr 
 
Heuschrecken: Warzenbeißer, Maulwurfsgrille 
 
Tagfalter: verschied. Bläulinge und Perlmutterfalter 
 
Bei einigen Arten ist eine Wiederbesiedlung bei Ein leitung geeigneter Maßnahmen denkbar, 
z. B. beim Schwarzstorch in der Davert. Bei anderen  Arten wie dem Moorfrosch sind die

früheren Lebensräume nicht wieder herstellbar und s omit ist eine Wiederbesiedlung nahezu 
ausgeschlossen. 
 
Zurückgehende Tierarten 
Bei zahlreichen Tiergruppen sind Rückgänge zu verzeichnen, beispielsweise:  
 
Vögel: Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Feldlerche, Kiebitz, Rauchschwalbe, Rebhuhn 
 
Amphibien: Kreuzkröte, Knoblauchkröte (evtl. bereits ausgestorben) 
 
Tagfalter: Kleines Wiesenvögelein, Brauner Waldvogel, Ochsenauge, Landkärtchen 
 
Andererseits haben einige Arten durch Artenschutzma ßnahmen zugenommen. Als Beispiel 
seien der Steinkauz durch das Aufhängen und Betreue n von Brutröhren oder der 
Kammmolch und der Laubfrosch durch die Anlage zahlr eiche neuer Kleingewässer z. B. im 
Rahmen des Projektes „Ein König sucht sein Reich“ d er NABU-Naturschutzstation 
Münsterland genannt. 
 
Ursachen 
Die Ursachen für den Rückgang bestimmter Tierarten sind teilweise ähnlich gelagert wie bei 
den Pflanzen. Hier ist vor allem die Zerstörung ode r Schädigung der Lebensräume 
(Habitatverlust und -degeneration), also der Verlus t von extensiv genutzten Ackerflächen, 
extensiv genutzten Grünland und Feuchtgrünland, näh rstoffarmen offenen Standorten, 
nährstoffarmen Gewässern und Sonderstandorten zu ne nnen. So sind blütenbesuchende 
Insekten, die wiederum Nahrungsgrundlage für andere Tiere sind, auf Intensivgrünland kaum 
vorhanden.  
 
Darüber hinaus ist der Verlust von Lebensstätten (z . B. bei den Rauchschwalben) 
anzuführen. 
 
 
2.4 Rechtliche Konsequenzen 
 
Auf den anhaltenden Rückgang von Arten und Lebensrä umen hat der Gesetzgeber mit 
verschiedenen Instrumenten reagiert: Bestimmte Biot ope wurden „per se“ gesetzlich 
geschützt und damit auch die dort vorkommenden Pfla nzen und Tiere; einzelne Arten oder 
Artengruppen wie z. B. Fledermäuse stehen unter dem  Schutz des strengen EU-
Artenschutzrechtes. Länderübergreifende Regelungen sind notwendig, da der Artenrückgang 
ein globales Problem ist. 
 
Gesetzlich geschützte Biotope 
Mit der Aufnahme des § 20 in das Bundesnaturschutzg esetz (in der aktuellen Fassung § 30) 
im Jahre 1987 reagierte der Gesetzgeber bereits vor  fast 25 Jahren auf den starken 
Rückgang einiger Lebensräume.  
 
Bestimmte für den Naturschutz wertvolle Biotope (Le bensräume von Pflanzen und Tieren) 
wurden grundsätzlich und unmittelbar gesetzlich ges chützt. Es sind dies u. a. naturnahe 
fließende und stehende Gewässer, Moore, Röhrichte, Feuchtgrünland, Heiden, 
Trockenrasen sowie Bruch- und Auwälder. 
 
Diese Regelung wurde 1994 in das Landschaftsgesetz NW (§ 62) übernommen. Für Münster 
erfolgte die Kartierung der Biotope im Wesentlichen  in den Jahren 2003 - 08. Es wurden 
insgesamt 274 Einzelbiotope mit einer Gesamtfläche von 306 ha kartiert.

EU Artenschutzrecht 
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die  Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) der 
Europäischen Union (EU) dienen dem Erhalt der biolo gischen Vielfalt in Europa. Das 
Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle  europäischen Vogelarten darin, einen 
günstigen Erhaltungszustand zu bewahren und ihre Bestände langfristig zu sichern. 
 
Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die be iden genannten Richtlinien hinaus zwei 
Schutzinstrumente eingeführt: das Schutzgebietssyst em NATURA 2000 sowie die strengen 
Bestimmungen zum Artenschutz. Das Schutzgebietssyst em NATURA 2000 besteht aus den 
FFH- und Vogelschutz-Gebieten (in Münster: Emsaue, Große Bree, Davert, Wolbecker 
Tiergarten und Rieselfelder).  
 
Das Artenschutzregime der FFH-Richtlinie und der Vo gelschutz-Richtlinie ist ein 
eigenständiges zweites Instrument für den Erhalt der Arten. 
 
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen d en physischen Schutz von Tieren und 
Pflanzen sowie den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend - also überall 
dort, wo die betreffenden Arten vorkommen. 
 
Artenschutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht sind: 
 besonders geschützte Arten 
 streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang-I V-Arten, hierzu gehören:  
o Säugetiere: alle Fledermausarten, Biber, Wildkatze  u. a.  
o Amphibien und Reptilien: Kammmolch, Kleiner Wasser frosch, Knoblauchkröte, 
Kreuzkröte, Laubfrosch, Zauneidechse 
o Wirbellose: Helm-Azurjungfer, Edelkrebs u. a. 
o Pflanzen: keine in Münster vorkommenden Arten 
 europäische Vogelarten. 
 
Resümee  
In den letzten Jahrzehnten wurde in Münster, landes - und bundesweit durch vielfältige 
Naturschutzmaßnahmen viel für den Schutz gefährdeter Arten erreicht.  
 
Insbesondere durch die ökologische Verbesserung von  Fließgewässern, die Anlage und 
Pflege von Gewässern, die Entwicklung und Pflege vo n Sandmagerrasen und Heiden, den 
Schutz von Höhlenbäumen und die Förderung von Altho lz, die partielle Extensivierung von 
Grünlandflächen, die Anpflanzung von Hecken und Obs tbäumen und durch den Schutz 
bestimmter Biotope konnte in Teilbereichen der Arte nrückgang gestoppt werden. 
Hervorzuheben sind hier vor allem die großen Naturs chutzgebiete Davert, Vorbergs Hügel, 
Wolbecker Tiergarten, Emsaue und Rieselfelder sowie  die Übungsplätze Handorf-Ost und 
Dorbaum und die Hohe Ward, die einen großen Teil de s Artenspektrums in Münster 
beherbergen.  
 
Die Instrumente zur Umsetzung sind vor allem Ausgle ichs- und Ersatzmaßnahmen sowie 
verschiedene Förderprogramme, wie der Vertragsnatur schutz und die ökologische 
Verbesserung von Fließgewässern.  
 
Der Rückgang von einstmals weit verbreiteten Arten der Feldflur und des extensiven 
Grünlandes konnte bisher jedoch nicht gestoppt werden.

3. Die Eingriffsregelung im Planungs- und Genehmigu ngsverfahren 
 
3.1 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung 
 
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung  und Aufhebung von Bauleitplänen 
(Flächennutzungs- und Bebauungspläne) und Satzungen  nach § 34 (1) Satz 1 Nummer 3 
BauGB (städtebauliche Abrundungssatzungen) Eingriff e in Natur und Landschaft zu 
erwarten ist gemäß § 18 BNatSchG über die Vermeidun g, den Ausgleich und den Ersatz 
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs § 1a (Ergä nzende Vorschriften zum 
Umweltschutz) zu entscheiden. 
War bis zur Einführung des § 8a BNatSchG die Prüfun g der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung ausschließlich und konsequent an die Genehmigung einzelner, konkreter 
baulicher Vorhaben gebunden, erfolgt die Abwicklung  der Eingriffsregelung in der 
Bauleitplanung nun auf der den Einzelgenehmigungen vorgelagerten Genehmigungsebene 
der Bauleitplanung im Flächennutzungs- bzw. Bebauun gsplanverfahren. Somit ist die 
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung bereits bei der Bearb eitung von Bauleitplänen als Teil der 
bauleitplanerischen Abwägung anzuwenden und nicht e rst bei deren Verwirklichung durch 
konkrete Bauvorhaben. Damit soll sichergestellt wer den, dass die Belange des 
Naturschutzes trotz der Lockerung planerischer Anfo rderungen für einzelne Bauvorhaben 
nicht unberücksichtigt bleiben. 
 
Diese von der landesrechtlichen Eingriffsregelung a bweichende und seit dem 01.05.1993 
gültige bundeseinheitliche Regelung dient der Besch leunigung und Vereinheitlichung der 
Genehmigungsverfahren sowie der zügigen Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum. 
 
Durch Darstellungen und Festsetzungen im Flächennut zungs- und Bebauungsplan werden 
die im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung erfo rderlichen Vorkehrungen zur 
Minderung und zum Ausgleich der künftigen und planu ngsrechtlich vorprogrammierten 
Eingriffe getroffen und sichergestellt. Je nach Art  und Umfang der Bauleitpläne sowie der 
ökologischen Wertigkeit und Sensibilität des Planungsraumes müssen zur Kompensation der 
ermittelten Eingriffe in der Regel großflächige und  zusammenhängende Ausgleichsflächen 
ausgewiesen werden. Um möglichst viele Baugrundstüc ke innerhalb eines Baugebietes 
bereitstellen und sinnvolle Siedlungsstrukturen bil den zu können, werden die erforderlichen 
Ausgleichsflächen größtenteils außerhalb des Plangebietes (Geltungsbereich) ausgewiesen. 
 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans bedeutet die s, dass analog zur Ausweisung von 
Baugebieten z.B. für Wohnen und Gewerbe adäquate Au sgleichsräume innerhalb des 
Stadtgebiets zur Verfügung zu stellen sind, um die in den anschließenden 
Bebauungsplanverfahren noch zu ermittelnden Ausglei chsbedarfe auch innerhalb des 
Stadtgebietes nachweisen zu können. Innerhalb des F lächennutzungsplans werden diese 
Gebiete, die mit dem Landwirtschaftlichen Fachbeitr ag zum Flächennutzungsplan 
abgestimmt sind, gemäß § 5 (2) Nr. 10 BauGB als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausgewiesen. 
 
In der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanu ng) werden die behördenverbindlichen 
Darstellungen des Flächennutzungsplans konkretisier t. Innerhalb des Planverfahrens 
erfolgen hier bezüglich der Eingriffsregelung eine genaue Bilanzierung des Eingriffs und im 
Rahmen der Abwägung eine konkrete Verortung der erf orderlichen 
Kompensationsmaßnahmen. Diese kann unter anderem in nerhalb des Bebauungsplans 
durch eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB erfolgen. 
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der zum 01.0 1.1998 erfolgten Novellierung des 
BauGB eine Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB) geschaffen,  Ausgleichsmaßnahmen auch an 
anderer Stelle als am Ort des Eingriffes nachzuweisen und zu refinanzieren. Damit erhält die 
Bereitstellung und Verfügbarkeit potentiell geeigne ter Kompensationsflächen innerhalb des 
Verwaltungsbereiches der Stadt Münster zusätzliche Bedeutung.

Die Darstellung der umweltrelevanten Inhalte bei de r Aufstellung, Änderung und Ergänzung 
eines Bebauungsplans erfolgt im Umweltbericht. Er i st Bestandteil der Begründung zum 
Bebauungsplan. Innerhalb des Umweltberichts werden sowohl die Bestandssituation aller zu 
berücksichtigenden Umweltfaktoren als auch die Ausw irkungen durch die Realisierung der 
bauleitplanerischen Festsetzungen dokumentiert. Hie rzu gehört auch die Darstellung des 
erforderlichen Kompensationsvolumens für die Eingri ffe in Natur und Landschaft sowie 
dessen konkrete Verortung. 
Auf Grund der Komplexität des Umweltberichts werden  die für die politischen Gremien zur 
Entscheidung vorliegenden wichtigen Inhalte über di e Art und den Umfang des Ausgleichs 
leicht übersehen. Dies soll zukünftig dadurch verbe ssert werden, dass ein Hinweis im Kap. 
„Eingriffe in Natur und Landschaft“ der Begründung zum Bebauungsplan auf die innerhalb 
des Umweltberichts dargestellte tabellarische Zusam menstellung der erforderlichen 
Ausgleichsmaßnahmen mit der Lage im stadträumlichen  Zusammenhang und der 
liegenschaftlichen Verortung erfolgt. 
 
 
3.2 Planfeststellungsverfahren 
 
Innerhalb von Planfeststellungsverfahren werden all e gesetzlich festgelegten Belange 
parallel bearbeitet und laufen gebündelt im Ergebni s des Planfeststellungsbeschlusses 
zusammen. 
So ist auch die Abwicklung der gesetzlichen Eingrif fsregelung, die im sogenannten 
„Huckepackverfahren“ durchgeführt wird, Bestandteil  des Verfahrens. Die 
Gesetzesgrundlage für die Eingriffsregelung bilden hier die §§ 14 und 15 BNatSchG sowie 
die §§ 4 – 6 LG NW. 
 
Im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren mit Gesetzesb ezug zum BauGB, bei der die 
Belange der Eingriffsregelung der Abwägung unterlie gen, besteht hier die Verpflichtung zur 
Vollkompensation, d. h. der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist gemäß der 
Eingriffsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zu 100 % 
nachzuweisen. Gemäß § 4a (1) LG NW soll dabei die G esamtkompensation bei einer 
Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genut zten Flächen auch bei Eingriffen in 
höherwertige Flächen möglichst nicht größer als die jenige für den Eingriff sein (Ausgleich 
1:1). 
 
 
3.3 Baugenehmigungsverfahren 
 
Bei den Baugenehmigungsverfahren, die hinsichtlich der Eingriffs-/Ausgleichsregelung zu 
beurteilen sind, handelt es sich um genehmigungspfl ichtige Vorhaben nach § 35 BauGB 
(Bauen im Außenbereich). Diese umfassen im Wesentli chen forst- und landwirtschaftliche 
Vorhaben sowie Vorhaben des betrieblichen Gartenbaus. 
 
Die Abwicklung der Eingriffsregelung ist hier auf d er Grundlage der §§ 4 – 6 LG NW immer 
anzuwenden und wird, wie auch bei der Planfeststell ung, im „Huckepackverfahren“ 
durchgeführt. Sie ist somit Bestandteil des Genehmi gungsverfahrens. Auch hier besteht 
grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung zur Vol lkompensation. Sollte diese z. B. in 
Ermangelung geeigneter Liegenschaften nicht durchfü hrbar sein, so ist als nachrangiges 
Instrument eine Zahlung von Ersatzgeld möglich.  
 
Bei Genehmigungsverfahren im Bereich landwirtschaft licher Hofstellen ist eine 
Ersatzgeldregelung meist obsolet. In der Regel kann hier der Ausgleich der Eingriffe in Natur 
und Landschaft im unmittelbaren Bereich der Hofstel le nachgewiesen werden, ohne eine 
wesentliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Pr oduktionsflächen. Wird bspw. ein 
Stallgebäude errichtet, so erfolgt der entsprechend e Ausgleich meist als umlaufende 
Heckenpflanzung, die nicht nur die Eingriffe in den  Naturhaushalt kompensiert, sondern

gleichzeitig auch die gesetzlich vorgeschriebene Wi ederherstellung des Landschaftsbildes 
erfüllt. 
 
 
3.4 Sonstige Genehmigungsverfahren 
 
Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschri ften keiner behördlichen Gestattung oder 
keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, jedoch ein en Eingriff im Sinne des Gesetzes 
auslösen, ist gem. § 6 (4) LG NW eine Genehmigung d er unteren Landschaftsbehörde 
erforderlich, die die Entscheidung über eine adäqua te Kompensation (Vollkompensation) 
bzw. die Zahlung von Ersatzgeld trifft.  
Rechtsgrundlage für die Anwendung der Eingriffsrege lung stellen ebenfalls die §§ 4 -
 6 LG NW dar. 
 
 
3.5 Sonstige Rechtsvorschriften auf Grund anderweit iger Gesetzesgrundlagen 
 
3.5.1 Forstrecht 
 
Zum Wald im Sinne des Forstgesetzes zählen alle mit  Forstpflanzen bestandene Flächen 
sowie Wallhecken und Windschutzstreifen. Bei Eingri ffen in diese Flächen ist unabhängig 
von der Abwicklung der Eingriffsregelung und den in  diesem Zusammenhang ermittelten 
Kompensationsbedarf aus landschaftsrechtlicher Sicht das Forstamt zu beteiligen. 
 
Das Forstamt legt im Rahmen der Umwandlung von Wald flächen den aus forstlicher Sicht 
nachzuweisenden Umfang an Ersatzaufforstungsfläche fest. In der Regel beträgt dabei das 
Flächenverhältnis zwischen der Bestandsgröße und de r Größe der Ersatzaufforstungsfläche 
1:2 bis 1:3. Die Aufforstungsflächen werden bei der  Abwicklung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung im Rahmen der Ermittlung des Ausg leichsflächenbedarfs auf den 
Gesamtbedarf an Kompensationsfläche angerechnet und  nicht aufaddiert. Für die 
Ersatzaufforstung werden in der Regel landwirtschaf tlich genutzte Flächen in Anspruch 
genommen. 
 
 
3.5.2 Artenschutzrecht 
 
Mit der kleinen Novelle des BNatSchG von 2007 hat d er Bundesgesetzgeber das deutsche 
Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angep asst. In diesem Zusammenhang 
müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen gen ehmigungspflichtigen Planungs- und 
Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. 
Dabei bleibt insgesamt die Artenschutzprüfung nach der Gesetzesnovelle auf die streng 
geschützten Arten (inklusive der FFH-Anhang-IV-Arte n) und die europäischen Vogelarten 
beschränkt. Diese sogenannten „planungsrelevanten A rten“, wurden für NRW von der 
Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Verbrauch erschutz (LANUV) auf Basis einer 
naturschutzfachlich begründeten Auswahl definiert. 
Im Rahmen von Vorhaben wird bei der Artenschutzprüf ung geprüft, in wie weit der 
Lebensraumschutz sowie die Erhaltung der im Untersu chungsraum vorkommenden 
planungsrelevanten Arten sichergestellt wird. Die B asis für dieses Handeln bildet 
§ 44 (1) BNatSchG. Demnach ist es verboten, wild le benden Tieren der besonders 
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie wild 
lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der 
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs - und Wanderungszeiten erheblich zu 
stören. Eine erhebliche Störung liegt bereits vor, wenn sich durch die Störung der 
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Darüber hinaus dürfen die 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten 
aus der Natur nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

Ggf. lassen sich bei Vorhaben die artenschutzrechtl ichen Verbote durch geeignete 
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen abwenden. Hi erunter fallen gem. 
§ 44 (5) BNatSchG auch die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Diese 
müssen artspezifisch ausgestaltet sein und der daue rhaften Sicherung der ökologischen 
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Or t dienen. Sie müssen stets in einem 
direkten räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Le bensstätte stehen und bereits zum 
Eingriffszeitpunkt wirksam sein. 
 
Sind also bei einem Eingriff in die Feldflur streng  geschützte Arten (inkl. FFH-Anhang-IV 
Arten) oder europäische Vogelarten betroffen, so kö nnen im unmittelbaren Umfeld des 
Eingriffs artspezifische Ausgleichsmaßnahmen erford erlich werden, die unmittelbar zu einer 
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Fläche führen. 
 
 
3.5.3 Wasserrecht 
 
Werden Gewässer (Gewässer mit Gewässereigenschaft g emäß Wasserrecht) verändert 
oder beseitigt, so ist hierfür eine wasserrechtlich e Planfeststellung bzw. Genehmigung 
erforderlich. Im Rahmen dieser Verfahren sind neben  der wasserrechtlichen ebenso die 
landschaftsrechtlichen Belange zu berücksichtigen. So wird beispielsweise bei wesentlichen 
Eingriffen in Stillgewässer zur Kompensation in der  Regel seitens der uLB  die Erstellung 
eines Ersatzgewässers gefordert, da in den meisten Fällen ein Vorkommen von Amphibien 
zumindest nicht auszuschließen ist. Dieses muss im räumlichen Bezug zum Eingriff stehen, 
um einen gleichartigen Funktionsersatz sicherzustel len. Demzufolge ist häufig auch hier die 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht vermeidbar. 
 
 
4. Begriffserläuterungen zum Instrumentarium des Au sgleichs 
 
Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Kompensations bedarfen werden die 
verschiedensten Fachbegriffe benutzt, deren Bedeutung nachfolgend erläutert wird. 
 
 
4.1 Flächen-/Ausgleichspool 
 
Die Abwicklung der Eingriffsregelung hat insbesonde re hinsichtlich mangels von zur 
Verfügung stehenden Kompensationsflächen in den 90e r Jahren häufig zu Vollzugsdefiziten 
geführt. Mit der zum 01.05.1993 vorgenommenen Novel lierung des Baugesetzbuches und 
der damit verbundenen Verlagerung der Eingriffsrege lung auf die Ebene der Bauleitplanung 
hatte sich dieses Vollzugsproblem weiter verschärft. 
 
Auf Grund dieser Probleme sind viele Kommunen dazu übergegangen, Flächen, die sich zur 
potentiellen Kompensation eignen, kontinuierlich zu  bevorraten. Hierbei wird versucht, 
größere zusammenhängende Flächen innerhalb landscha ftsräumlich bedeutsamer Bereiche 
eines Naturraums (z.B. Fließgewässerauen) zu rekrut ieren, um somit durch die Bündelung 
von Maßnahmen einen größeren ökologischen Mehrwert zu erzielen. 
In einen Flächen-/Ausgleichspool können darüber hin aus auch Flächen einbezogen werden, 
die sich nicht nur aus einer landschaftsräumlichen Zielkonzeption ableiten lassen, sondern 
auch solche, die punktuell verfügbar sind, sofern d iese Standorte über ein entsprechendes 
ökologisches Aufwertungspotential verfügen. 
 
Der Vorteil dieser Politik besteht darin, dass die Kommune diese Flächen ohne 
projektbedingten Zeitdruck auswählen, ggf. erwerben  oder auf andere Weise schrittweise 
sichern kann. Im Falle eines Eingriffs können diese  dann zur Wahrnehmung der

Kompensationsverpflichtungen eingesetzt werden. So kann das einzelne Planungsverfahren 
schon durch eine Verringerung des Suchaufwandes eine zeitliche Entlastung erfahren. 
 
Ein Flächenpool verfügt somit nicht über realisiert e Kompensationsmaßnahmen, sondern 
hält lediglich für diese geeignete, im Sinne der La ndschaftsökologie aufwertungsfähige 
Flächen vor. Die landschaftspflegerischen Kompensat ionsmaßnahmen werden 
normalerweise erst nach einer konkreten Eingriffszuordnung umgesetzt. Bis zur Realisierung 
von Kompensationsmaßnahmen können diese Flächen in bisheriger Form, in der Regel 
intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Nach de r Inanspruchnahme zum Ausgleich von 
Eingriffen werden sie aus dem Flächenpool herausgen ommen und im Rahmen eines 
Ausgleichsflächenkatasters gesichert und weiter bet reut. Eine extensive landwirtschaftliche 
Bewirtschaftung ist in vielen Fällen dann weiterhin möglich. 
 
 
4.2 Ökokonto / Maßnahmenpool 
 
Die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen  erfolgt zeitlich in der Regel nach 
dem Eingriff oder parallel dazu. Eine andere Möglic hkeit entsprechende 
Kompensationserfordernisse im Rahmen eines Eingriff sverfahrens abzugelten liegt in der 
Inanspruchnahme eines Ökokontos. Die Paragraphen § 16 BNatSchG und § 5 LG NW 
stellen hierfür die gesetzliche Grundlage dar. Einz elheiten hierzu werden durch die 
„Verordnung über die Führung eines Ökokontos“ (Ökokonto VO) geregelt. 
Hier werden Kompensationsmaßnahmen durch den Inhabe r eines Ökokontos 
(Ökokontoträger) vor einem Eingriff und unabhängig hiervon realisiert. Die Maßnahmen 
werden hierbei auf Vorrat angelegt und gepflegt. Di e hiermit verbundene 
landschaftsökologische Aufwertung, die in „Ökopunkt en“ oder „Werteinheiten“ ausgedrückt 
wird, wird dem Ökokonto gut geschrieben. Zu einem b eliebigen Zeitpunkt kann dieses 
„Guthaben“ dann auf Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden. Hierzu werden 
die zu erwartenden Beeinträchtigungen, die der Eing riff mit sich bringt, mittels des dem 
Ökokonto zu Grunde liegenden Bewertungsverfahrens e rmittelt und dieser 
Kompensationsbedarf dann vom Ökokonto abgebucht. Na chfolgend sind für die im Rahmen 
der festen Buchung in Anspruch genommenen Flächen e ntsprechende liegenschaftliche 
Sicherungen (Grunddienstbarkeit) vorzunehmen. 
Nachteile bei der Einrichtung eines Ökokontos beste hen für den Träger des Ökokontos in 
der teilweise lange im Voraus zur Eingriffszuordnun g erforderlichen Vorfinanzierung der 
Aufwendungen für die Vorhaltung der Flächen, die Ma ßnahmenherstellung und für die 
erforderliche Entwicklungs- und Unterhaltungspflege. 
 
Das Instrument des Ökokontos wird in der Regel groß flächig innerhalb von extensiv zu 
nutzenden Landschaftsräumen oder Waldflächen angewe ndet. Bei Letzteren erfolgt in der 
Regel eine Umwandlung standortfremder Nadelholzkult uren in standortheimische 
Waldgesellschaften. Der Anlass zur Extensivierung bzw. Waldumwandlung ergibt sich häufig 
durch andere Notwendigkeiten, wie z.B. den Grundwasserschutz. 
 
Ökokonto und Flächenpool sind unabhängig voneinande r geeignete Instrumente, die die 
Abwicklung der Eingriffsregelung unter räumlichen u nd zeitlichen Gesichtspunkten 
wesentlich erleichtern können. Sie führen jedoch nu r dann zu einer sinnvollen Anwendung 
der Eingriffsregelung, wenn sich der jeweilige Flächen- bzw. Maßnahmenpool als Bestandteil 
eines kommunal flächendeckenden und aus Sicht des N aturschutzes sachlich umfassenden 
Gesamtkonzeptes zum Nachweis von Kompensationserfordernissen einfügt.

4.3 Ersatzgeld 
 
Grundsätzlich hat der Verursacher eines Eingriffs v orrangig in eigener Zuständigkeit die im 
Rahmen des jeweiligen Eingriffsverfahrens festgeste llten Kompensationserfordernisse zu 
erfüllen (Realkompensation vor monetärer Abgeltung). 
Erst wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sol lte und die Beeinträchtigungen von Natur 
und Landschaft nicht vermeidbar oder in angemessener Frist ausgleich- oder ersetzbar sind, 
hat der Vorhabenträger auf der Grundlage von § 15 ( 6) BNatSchG und § 5 LG NW die 
Möglichkeit, Ersatz in Geld zu leisten, um auf dies e Weise die Zulassung des Vorhabens zu 
erreichen. Dieses Verfahren ist prinzipiell im Rahm en der Genehmigung von Vorhaben 
anwendbar. Bei Planfeststellungsverfahren jedoch ha t der Planungsträger die 
Ausgleichsverpflichtungen entsprechend Planfeststel lungsbeschluss zu erbringen. Eine 
Ersatzgeldzahlung ist hier ebenso nicht möglich, wi e in bauleitplanerischen Verfahren, bei 
denen auf Basis der Abwägung eine konkrete Zuordnun g von Ausgleichsflächen und  
-maßnahmen zu erfolgen hat. 
 
Die Höhe der Ersatzgeldzahlung, die an den Kreis bz w. die kreisfreie Stadt zu erfolgen hat, 
bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten für die Herstellung der nicht durchführbaren 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen inklusive der insge samt drei Jahre dauernden 
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Darüber hi naus sind die erforderlichen Kosten für 
Planung und die Flächenbereitstellung (Grunderwerb / Entschädigung) unter Einbeziehung 
der Personalkosten dem Eingriffsverursacher in Rechnung zu stellen. 
 
Für die Verwendung von Ersatzgeldern hat der Gesetz geber das mögliche Spektrum an 
Maßnahmen erheblich erweitert. Dabei besteht der Gr undsatz, dass die Ersatzgeldzahlung 
zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege möglichst im vom 
Eingriff betroffenen Naturraum innerhalb eines Zeit raums von fünf Jahren zu verwenden ist. 
Ausgeschlossen hiervon sind Maßnahmen, für die bere its nach anderen Vorschriften eine 
rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht. 
Landschaftspflegerische Maßnahmen, die vorhandene landschaftliche Strukturen verbessern 
haben Vorrang gegenüber solchen, die neue Flächen i n Anspruch nehmen. Auch ist es 
möglich, die Aufstellung und Durchführung eines Lan dschaftsplans aus Ersatzgeldmitteln zu 
finanzieren. Darüber hinaus kann im geprüften Einze lfall bei Eingriffen in Natur und 
Landschaft, bei denen der Kompensationsflächenbedar f größer ist als die Fläche des 
Eingriffs, für den über die Eingriffsfläche hinaus gehenden Teil Ersatzgeld gezahlt werden. 
 
Soweit Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen  zu zahlen oder zur Aufforstung von 
Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt, 
der Ersatzaufforstungen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchführt. 
 
Die Festsetzung, Einnahme, Verwaltung und zweckgebu ndene Verausgabung von 
Ersatzgeldern für Maßnahmen des Naturschutzes und d er Landespflege fällt in den 
Zuständigkeitsbereich der unteren Landschaftsbehörd e (uLB) des Kreises oder der 
kreisfreien Stadt. Für die Festlegung der Höhe von ggf. erforderlichen Ersatzgeldern im 
konkreten Einzelfall werden die bei einer Realkompe nsation durchzuführenden 
durchschnittlich anfallenden Maßnahmenkosten, zuzüg lich der Grunderwerbskosten für die 
Liegenschaft in Ansatz gebracht. Durch Bündelung vo n Einnahmen aus verschiedenen 
Eingriffsverfahren ist es möglich, Ersatzgelder zie lgerichtet im sinnvollen 
Maßnahmenzusammenhang zu verausgaben und somit Syne rgieeffekte zu nutzen. So sind 
in den vergangenen Jahren sowohl Ausgleichsmaßnahmen in der freien Landschaft realisiert 
als auch Artenschutzprojekte zur Förderung der Avifauna und Amphibien umgesetzt worden. 
Die Verankerung der Zuständigkeit hinsichtlich der Verwaltung der Ersatzgelder innerhalb 
der unteren Landschaftsbehörde hat sich in der  Praxis bewährt. 
 
Die Anwendung der Ersatzgeldregelung kann im Einzel fall ein probates Mittel sein, um 
Vorhaben einer landschaftsrechtlichen Genehmigung z uzuführen. Die Entscheidung über

ihre Anwendung muss jedoch immer im Bewusstsein get roffen werden, dass hierdurch eine 
Verlagerung der Kompensationsverpflichtung Dritter auf die zuständige untere 
Landschaftsbehörde erfolgt. 
Auch wenn alle hiermit verbundenen Kosten durch den  Vorhabenträger übernommen 
werden, so wird das Problem der Bereitstellung von aufwertungsfähigen Ausgleichsflächen 
für die Verwendung der Ersatzgelder im Grundsatz durch deren Einnahme nicht gelöst. 
 
 
4.4 Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen ( PIK) 
 
Die naturschutzrechtlichen Möglichkeiten der Abgelt ung von Kompensationserfordernissen 
für Eingriffe in Natur und Landschaft sind in Folge  des „Flächendrucks“, der auf die 
Landwirtschaft einwirkt, erheblich erweitert worden . Gemäß § 15 (3) BNatSchG und 
§ 4a (2) LG NW können neben der bisherigen Praxis d er klassischen 
Kompensationsmaßnahmen, die häufig weiterhin eine l andwirtschaftliche, jedoch extensive 
Nutzung ermöglichen, nunmehr auch Bewirtschaftungs-  und Pflegemaßnahmen innerhalb 
von Ausgleichskonzepten in der landwirtschaftlichen  Produktion zur Kompensation von 
Eingriffen anerkannt werden. Das Gesetz ordnet hier  ein spezielles Rücksichtnahmegebot 
bezogen auf agrarstrukturelle Belange und eine vorr angige Prüfung von Maßnahmen an, zu 
denen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen ge hören können. Es soll vermieden 
werden, dass Flächen aus der Produktion genommen werden. In diesem Zusammenhang ist 
der Begriff der „Produktionsintegrierten Kompensati onsmaßnahmen“ (PIK) eingeführt 
worden. 
 
Hierunter ist die Umsetzung von Kompensationsmaßnah men auf Flächen zu verstehen, die 
der landwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft en tzogen werden, sondern über temporäre, 
rotierende und genau definierte Leistungen des bewi rtschaftenden Landwirts für den 
biotischen oder abiotischen Ressourcenschutz aufgew ertet werden. Es werden vorrangig 
solche Maßnahmen umgesetzt, die gut in die Produkti on bzw. in die betrieblichen Abläufe 
der Landwirte integriert werden können. 
Insbesondere intensiv genutzte Ackerflächen verfügen über ein bedeutendes Biotoppotential 
und können durch eine extensive Bewirtschaftung zur Steigerung der Biodiversität beitragen. 
Maßnahmen können z.B. sein: 
 
 Errichtung von mind. 3 m breiten Blühstreifen als Ackersaum entlang von Wegen, 
Gewässern und Hecken 
 Einrichtung von Brachestreifen 
 Unterteilung der Bewirtschaftungseinheit in Parzel len <1 ha mit mind. 3 m breiten 
Randstreifen 
 Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden 
 Einrichtung von Feldlerchenfenstern in Getreideäck ern. 
 
Zur Sicherstellung eines nachvollziehbaren Nachweis es der Maßnahmen kommen nur 
solche in Betracht, die im Gelände eindeutig überpr üft werden können. Um ein möglichst 
hohes Maß an Flexibilität für die Landwirte zu erzi elen, müssen die Maßnahmen nicht 
dauerhaft an bestimmte Grundflächen gebunden sein, sondern können innerhalb einer zuvor 
definierten Suchraumkulisse rotieren.  
 
Für die dauerhafte Sicherung steht bei den PIK im G egensatz zur herkömmlichen 
Kompensation nicht die Sicherung einer bestimmten F läche, sondern die Sicherung der 
ökologischen Wirksamkeit einer Maßnahme im Vordergr und. Demnach muss sich die 
Sicherung insbesondere auf den Umfang (Flächengröße  und ökologische Wertigkeit) eines 
Maßnahmentyps innerhalb des Suchraums beziehen. Für  die Suche und das 
Rotationsmanagement geeigneter Flächen unter Wahrun g der Kompensationsqualitäten 
wäre z.B. die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ein geeigneter Träger.

Durch das relativ neue Instrument der Produktionsin tegrierten Maßnahmen ist eine weitere 
Möglichkeit geschaffen worden, um Kompensationserfo rdernisse innerhalb des 
landwirtschaftlich genutzten Raums umzusetzen. Alle rdings erfordert es die Akzeptanz und 
die Mitarbeit der Landwirte, die die erforderlichen Flächen hierzu bereit stellen und mit denen 
die möglichen Maßnahmen abgestimmt werden müssen. D ie Landwirte, die bereit sind 
Produktionsintegrierte Maßnahmen innerhalb ihres Be triebes als Beitrag zur Bewahrung der 
Schöpfung durchzuführen handeln im Bewusstsein, das s hiermit im Vergleich zu 
konventionell bewirtschafteten Nutzflächen eine Ver ringerung der landwirtschaftlichen 
Produktivität in diesen Bereichen einhergeht. 
 
 
5. Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsreg elung – Stadt Münster 
 
Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz hat bereit s zu Beginn der 90er Jahre ein 
Handlungskonzept zur Abwicklung der Eingriffsregelu ng erarbeitet. Mit der Integration der 
Eingriffsregelung in die Bauleitplanung (1993) ist dieses Konzept inhaltlich überarbeitet und 
ergänzt worden. Im Zusammenhang mit dem Beschluss d er „Satzung zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen“ wurde dem Rat die Themat ik zur Abwicklung der 
Eingriffsregelung erläutert. Seit 2000 liegt nunmeh r die Broschüre „Eingriffs- und 
Kompensationsmanagement“ vor, in der die Inhalte de r Gesamtkonzeption zur Abwicklung 
der Eingriffsregelung dargelegt werden (siehe Anlag e 1). Das Eingriffs- und 
Kompensationsflächenmanagement besteht demnach aus vier wesentlichen Bausteinen: 
 
 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis vo n Kompensationsmaßnahmen / 
Suchraumkonzept 
 Bereichsplanung 
 Bewertungsverfahren 
 Kompensationsflächenkataster. 
 
 
5.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis  von Kompensations-
maßnahmen / Suchraumkonzept 
 
Mit der landschaftspflegerischen Konzeption wird da s Ziel verfolgt, Kompensationsbedarfe, 
die sich auf städtischer Ebene aus den verschiedene n Planverfahren ergeben sowie aus der 
Verwendung von Ersatzgeldern, in stadträumlich und naturschutzfachlich sinnvolle 
Zusammenhänge zu lenken und zu bündeln. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass 
die hier später durchgeführten Kompensationsmaßnahm en unter landschafts- und 
gewässerökologischen Gesichtspunkten ihre optimale Wirksamkeit entfalten. Durch die 
Berücksichtigung der Maxime „Qualität vor Quantität “ werden hinsichtlich der landschafts- 
und gewässerökologischen Wertsteigerungen maximale Ergebnisse erzielt und die 
Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter  Produktionsflächen so gering wie 
möglich gehalten. 
 
Die Auswahl der Flächen und Maßnahmen des Suchraumk onzepts resultiert aus den 
Vorgaben der Landschaftsplanung, der Grünordnung Mü nster (Grünsystem 
Freiraumkonzept, Zielkonzept Naturraum), aber auch aus dem landwirtschaftlichen 
Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer zum FNP. Als integraler Bestandteil der 
Grünordnung Münster, die als grünplanerischer Fachbeitrag für den im Jahr 2004 wirksamen 
fortgeschriebenen Flächennutzungsplan fungiert, ist  das Suchraumkonzept mit dem 
landwirtschaftlichen Fachbeitrag zum FNP räumlich u nd inhaltlich eng abgestimmt worden. 
Es ist in komprimierter Form Bestandteil des 2004 f ortgeschriebenen FNP. Damit wird 
gewährleistet, dass überwiegend landwirtschaftliche Flächen mit geringerer Produktivität zur 
Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung in Ans pruch genommen werden und die 
hochproduktiven Ackerstandorte erhalten bleiben.

Das Suchraumkonzept bildet die Basis für den städti schen Kompensationsflächenpool und 
stellt auf gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung im Maßstab 1 : 25.000 dar, die 
die für die Stadt Münster besonders relevanten Ziel aussagen für den Natur- und 
Landschaftsschutz beinhaltet. Diese Flächen zeigen die nach fachlichen Gesichtspunkten 
möglichen Kompensationsflächenpotentiale innerhalb des Stadtgebiets auf. Darüber hinaus 
besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen auch an anderer Stelle im  
Stadtgebiet nachzuweisen.  
Unabhängig vom Suchraumkonzept kann eine Kompensati on von Eingriffen nach 
§ 15 (2) BNatSchG auch innerhalb des vom Eingriff b etroffenen Naturraums erfolgen. Diese 
gesetzliche Definition aufgreifend, werden seitens der Stadt Kompensationsflächen 
außerhalb des Stadtgebietes mit unmittelbarem natur räumlichem Bezug zu Münster 
vorgehalten. Eine räumlich weitergehende Verlagerun g des Ausgleichs in andere Regionen 
des Münsterlandes wird, unter dem Gesichtspunkt, da ss Kompensationserfordernisse für 
Eingriffe in der Stadt Münster zur Bewahrung der ök ologischen Qualitäten auch einen Bezug 
zur Stadt aufweisen müssen, als nicht sinnvoll erachtet. 
 
 
5.2 Bereichsplanung 
 
Aus der großmaßstäblichen „Landschaftspflegerischen  Konzeption für 
Kompensationsmaßnahmen“ werden für einzelne Entwick lungsschwerpunkte 
Bereichsplanungen im Maßstab: 1:5.000 / 1:2.000 ent wickelt. Hierin werden unter 
Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Entwickl ungsziele aus der Landschaftsplanung 
und der Grünordnung Münster spezifische Maßnahmenpr ogramme und –planungen 
erarbeitet, die die Ausgestaltung der einzelnen Lan dschaftsräume hinsichtlich der 
landschaftspflegerischen Zielvorstellungen darstell en und detaillieren. Die 
Bereichsplanungen stellen somit die nächste Konkret isierungsstufe der 
„Landschaftspflegerischen Konzeption“ dar. 
Auf dieser Maßstabsebene werden für alle Schwerpunk tbereiche die jeweils erforderlichen 
landschaftspflegerischen Maßnahmenbündel festgelegt  und die potentiell möglichen 
landschaftsökologischen Aufwertungspotentiale ermit telt. Die sich hieraus ergebenden 
ökologischen Wertzuwächse der einzelnen Bereiche kö nnen der Kompensation einzelner 
oder mehrerer Eingriffsvorhaben dienen. 
 
Die Umsetzung der in den jeweiligen Bereichsplanung en dargestellten 
landschaftspflegerischen Zielvorstellungen erfolgt innerhalb sogenannter 
Maßnahmenplanungen. Auf der Maßstabsebene 1:1.000 /  1:500 werden nun konkrete 
landschaftspflegerische und/oder gewässerökologisch e Maßnahmen flächenbezogen 
vorgesehen und im Detail beschrieben. Darüber hinau s erfolgen die Beantragung ggf. 
erforderlicher Genehmigungen z.B. zur Anlage oder ö kologischen Verbesserung eines 
Gewässers und die Durchführung von Kostenermittlung en. Auf dieser Basis findet dann der 
Ausbau der Kompensationsflächen statt. 
 
 
5.3 Bewertungsverfahren 
 
Die Durchführung der im Rahmen der gesetzlichen Ein griffsregelung erforderlichen 
Naturverträglichkeitsprüfung und die Ermittlung der  zum Ausgleich der geplanten Eingriffe 
erforderlichen Kompensationsflächenbedarfe setzt ei ne Quantifizierung der Eingriffe voraus. 
Auch wenn ökologische Zusammenhänge prinzipiell nic ht in Wertdaten gefasst werden 
können, der Verlust von Arten nicht in Wertpunkten anrechenbar ist, bedarf es dennoch einer 
Inwertsetzung aller Eingriffe und Kompensationsmaßn ahmen nach gleichen und 
nachvollziehbaren Bewertungsgrößen. Die Quantifizie rung geschieht mittels eines 
Bewertungsverfahrens. In Anlehnung an das Bewertungsverfahren von „Adam-Nohl-Valentin 
(Bewertungsgrundlage des Ministeriums für Umwelt, R aumordnung und Landwirtschaft) 
wurde vom damaligen Amt für Grünflächen und Natursc hutz unter Ergänzung Lebensraum

prägender Faktoren und Berücksichtigung der aus der  Grünordnung Münster abgeleiteten 
Freiraum bezogenen Vorrangaspekte, ein speziell für  das Stadtgebiet Münster 
zugeschnittenes und nachvollziehbares Bewertungsverfahren entwickelt. Der Einsatz dieses 
Verfahrens ermöglicht es, auch landschaftsökologische Positiveffekte im Zusammenhang mit 
der Ausweisung von Baugebieten, wie sie z.B. mit ei ner Festsetzung von Dach- und 
Fassadenbegrünung verbunden sind, in die Bewertung einfließen zu lassen, um somit 
letztlich zu einer Reduzierung des zusätzlichen Kom pensationsbedarfs zu gelangen. Bereits 
mehrfach ist das Verfahren im Zuge von Normenkontro llverfahren einiger Bebauungspläne 
rechtlich/inhaltlich geprüft und bestätigt worden. 
 
Bei allen eingriffsrelevanten Vorhabenplanungen der  Stadt Münster und bei der Beurteilung 
von Vorhaben Dritter findet das Bewertungsverfahren  Berücksichtigung. Somit ist eine 
Gleichbehandlung aller Maßnahmen und Vorhabenträger  innerhalb des Stadtgebietes von 
Münster gewährleistet. 
 
An Hand einer vergleichenden Bewertung von Bestand und Planung ermöglicht das 
Verfahren, die Eingriffsintensität jeder Maßnahme z u bestimmen und den aus dem Eingriff 
resultierenden Kompensationsbedarf abzuleiten. Hier zu werden die innerhalb eines 
vorgegebenen Bewertungsraumes verschiedenen Biotop-  und Nutzungstypen (Acker, 
Grünland, Hecken etc.) und ökologische Zusammenhäng e mittels vorgegebener 
Bewertungsmaßstäbe in ökologischen Werteinheiten da rgestellt. Auf der Grundlage der für 
den Bestand und die Planung ermittelten Werteinheit en ist eine Vergleichbarkeit der 
Bestandssituation und der Planung gegeben und eine Bilanzierung der Eingriffe möglich. 
 
Das Verfahren besteht aus einem Textteil, der Bewer tungsanleitung und einem 
Bewertungsbogen. Im Rahmen der Bewertung werden die  innerhalb des Bewertungsraumes 
abgegrenzten Biotop- und Nutzungstypen flächenmäßig  (m²) im Bewertungsbogen erfasst 
und anschließend an Hand von insgesamt 23 Einzelbew ertungskriterien in Wert gesetzt. Die 
Inwertsetzung der jeweiligen Biotop-/Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal über einen 
festen Wertfaktor, sondern wird entsprechend der An leitung, die eine objektive und 
nachvollziehbare Beurteilung garantiert, abgeleitet . Der Wertfaktor jedes einzelnen 
Biotoptyps wird entsprechend seiner individuellen Ausprägung und Bedeutung innerhalb des 
Bewertungsraums über insgesamt 8 abiotische, 12 bio tische sowie unter Berücksichtigung 
der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Bedeutung innerhalb 
des Stadtgebietes ermittelt. Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert zwischen 1 und 
10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökol ogischen Wert darstellt. Die Addition 
und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Ein zelbewertungskriterien führt zur 
jeweiligen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert)  eines Biotop-/Nutzungstyps. Durch die 
Multiplikation von ermittelter Wertstufe mit der Fl ächengröße des Biotop-/Nutzungstyps 
errechnen sich die ökologischen Werteinheiten eines Biotop-/Nutzungstyps. Die Summe aller 
Werteinheiten im Untersuchungsraum wiederum stellt den rechnerisch ermittelten 
ökologischen Gesamtwert des Bewertungsraums und som it die bilanzierungsfähige 
Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar. 
 
Das landschaftsökologische Aufwertungspotential der  Kompensationsfläche wird ebenfalls 
mittels des Bewertungsverfahrens bestimmt. Auch hie r werden analog zum Prozedere des 
Eingriffsraums die Biotop-/Nutzungstypen des Bestan des und der Planung bewertet. Die 
Differenz zwischen den Werteinheiten von Bestand un d Planung ergibt das rechnerische 
landschaftsökologische Aufwertungspotential. Für ei nen Ausgleich von 100 % muss dieses 
dem ermittelten Defizit aus der Eingriffsbilanzierung entsprechen.

5.4 Kompensationsflächenkataster 
 
Gemäß § 6 (8) LG NW hat die untere Landschaftsbehör de, von einigen Ausnahmen 
abgesehen, alle Flächen, die im Rahmen von Eingriff sverfahren als Kompensationsflächen 
zugeordnet werden, innerhalb eines entsprechenden Flächenverzeichnisses nachzuhalten. 
 
Die Stadt Münster hat diese Verpflichtung mit dem Anliegen an eine sinnvolle Steuerung und 
Zuordnung von Ausgleichsbedarfen verknüpft. Innerha lb der Gesamtkonzeption ist das 
Kompensationsflächenkataster (Komkat) Steuerungsins trument zur Zuordnung und 
Verwaltung von Kompensationsflächen zu Eingriffspla nungen und -projekten. Hier werden 
alle relevanten Informationen zu den geführten Komp ensationsflächen gebündelt innerhalb 
einer EDV-gestützten Datenbank geführt und im Rahme n eines geographischen 
Informationssystems (GIS) innerhalb der Stadtverwal tung sowie in abgespeckter Form auch 
im Internet zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf  die Planung und Realisierung von 
Kompensationsmaßnahmen bildet das Kataster eine wes entliche Steuerungsgrundlage zur 
Haushaltsdisposition. Darüber hinaus werden innerha lb der Flächenverwaltung unter 
anderem die Planungsziele, die Ergebnisse der lands chaftsökologischen Bewertung der 
Kompensationsflächen, die relevanten Katasterinform ationen, Grunddienstbarkeiten, 
Grunderwerbs sowie ermittelte Herstellungskosten, F inanzierungsgrundlagen, vorhandene 
Eingriffsbezüge und der Vollzug der Maßnahmen dokum entiert. Zusätzlich werden hier auch 
Daten zu erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung der dauerhaften Pflege 
sowie zur Pflegezuständigkeit vorgehalten. Das Kont rollwesen für die Flächen ist mit einem 
Wiedervorlagensystem gekoppelt. 
 
Ein wesentlicher Bestandteil des Kompensationsfläch enkatasters ist ferner eine 
Kompensationsflächenpoolverwaltung, in der die noch  keiner Eingriffsmaßnahme 
zugeordneten städtischen Flächen und Kompensationspotentiale geführt werden. Bei diesen 
Flächen, die verwaltungsintern abgestimmt sind, han delt es sich überwiegend um 
Uferrandstreifen und landwirtschaftliche Flächen mi t relativ geringem Produktionspotential 
(häufig Grünlandbereiche in Niederungen). 
 
 
6. Neue Handlungsgrundlagen 
 
Zur Flexibilisierung und Erleichterung der Verortun g eingriffsbedingter 
Kompensationserfordernisse hat der Gesetzgeber auf nationaler und europäischer Ebene 
weitere Möglichkeiten geschaffen. Darüber hinaus ha ben sich öffentlich-rechtliche und 
privatrechtliche Körperschaften etabliert, die im R ahmen des Kompensationsmanagements 
unterstützend tätig sind. 
 
 
6.1 Einrichtung von Ökokonten 
 
Über ein Ökokonto können Kompensationsverpflichtung en aus unterschiedlichen 
Eingriffsverfahren abgegolten werden. Für die Einri chtung eines Ökokontos werden die 
landschaftspflegerischen Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Eingriffszuordnung hergestellt 
und durch entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten (siehe auch Pkt. 4). 
 
Bei der Stadt Münster ist die Einrichtung eines Öko kontos zwischen dem Tiefbauamt und 
dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz bereits ve reinbart. Diesem Konto werden die 
positiven landschafts- und gewässerökologischen Eff ekte der Maßnahmen im 
Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrich tlinie gut geschrieben. Die 
Gutschrift der Ökopunkte erfolgt in Höhe des 20 pro zentigen städtischen Eigenanteils. Eine 
Anerkennung von 100 % der ermittelten Wertsteigerun g kommt nicht in Betracht, da 
ansonsten städtische Kompensationsverpflichtungen d urch das Land übernommen würden. 
Diese Auffassung ist von der Bezirksregierung bestätigt worden.

Die mit der Maßnahme einher gehende ökologische Auf wertung wird mittels der vom 
MUNLV herausgegebenen „Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an 
Fließgewässern und in Auen“ bestimmt. Dieses Verfah ren berücksichtigt in besonderem 
Maße die spezifischen ökologischen Funktionen des Ö kosystems Fließgewässer und ihrer 
Auen mit ihren Lebensraumqualitäten. Somit ist gewä hrleistet, dass 
Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Aue n angemessen, transparent und 
einheitlich bewertet werden können. Es beinhaltet u nter anderem eine Schnittstelle zum 
Bewertungsverfahren Adam/Nohl/Valentin, so dass eine Kompatibilität mit dem bei der Stadt 
Münster eingesetzten Bewertungsmodell gegeben ist. 
 
Die Eingriffsmaßnahmen, die das Tiefbauamt finanziert, wie z.B. der Bau städtischer Straßen 
und Radwege, aber auch sonstige Maßnahmen der Verke hrsinfrastruktur sollen in Zukunft 
zunächst über das Ökokonto des Tiefbauamtes kompens iert werden. Die erste Maßnahme, 
die auf der Guthabenseite in das Ökokonto eingebuch t wird, ist das Projekt 
„Organismenaufstieg Havichhorster Mühle. 
 
Darüber hinaus haben bereits Gespräche zur Einricht ung weiterer Ökokonten mit 
unterschiedlichen Trägern  (z. B. Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL)) stattgefunden. 
 
 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Landschaftspl anung 
 
Gemäß § 15 (2) BNatSchG kann auch die Realisierung von festgesetzten 
Entwicklungsmaßnahmen eines Landschaftsplans zur Ko mpensation von Eingriffen in Natur 
und Landschaft dienen. Diese freiwilligen Maßnahmen  der Landwirte innerhalb bzw. im 
Randbereich ihrer Feldflur können auf Kompensations bedarfe, wie sie z.B. durch 
Erweiterungsmaßnahmen im Bereich der Hofstelle ents tehen, angerechnet werden, sofern 
sie im Zusammenhang mit der Eingriffsmaßnahme reali siert werden. Die Möglichkeit der 
Verbindung von landschaftsplanerischen Entwicklungs maßnahmen mit der Abgeltung von 
Kompensationserfordernissen ist bei der Stadt Münster gängige Praxis. 
Sollte eine Festsetzung des Landschaftsplans ohne E ingriffsbezug realisiert werden, kann 
der Landwirt sich die positiven ökologischen Effekte der Entwicklungsmaßnahme im Rahmen 
eines Ökokontos anrechnen zu lassen. Hierzu sind da nn ggf. vor Realisierung der 
Maßnahme die Verfahrensvorschriften gemäß Ökokontov erordnung NW zu berücksichtigen. 
Von dieser Möglichkeit ist seitens der Landwirtscha ft allerdings bislang kein Gebrauch 
gemacht worden. 
 
 
6.3 Zusammenarbeit mit der Stiftung Westfälische Ku lturlandschaft 
 
Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ist eine  gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen 
Rechts mit Sitz in Münster. Im Jahr 2005 wurde sie vom Westfälisch-Lippischen 
Landwirtschaftsverband gegründet, um gemeinsam mit Naturschutz und Landwirtschaft neue 
Wege zur Bewahrung und Entwicklung der westfälischen Kulturlandschaft zu gehen. 
 
2008 hat die Stiftung Kontakt mit dem Amt für Grünf lächen und Umweltschutz 
aufgenommen, um ihre Mitarbeit bei der Flächensuche , Realisierung und beim dauerhaften 
Management von Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Landwirtschaft anzubieten. Den 
Hintergrund hierfür bildet das Landschaftsgesetz mi t den erweiterten Möglichkeiten der 
Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen a uf wechselnden Flächen in Form 
von „Blühstreifen“ und sonstigen produktionsintegri erten Kompensationsmaßnahmen. Die 
Stiftung sieht sich dabei in der Funktion als Ausgl eichsflächenvermittler/-manager sowie als 
Gewährleister der Dauerhaftigkeit von Kompensationsflächenansprüchen aus den jeweiligen 
Eingriffsverfahren.

Die Stadt hat das Angebot der Stiftung, bei der Ver ortung von Kompensationsmaßnahmen 
mitzuwirken begrüßt und ihr die Landschaftspflegeri sche Konzeption zum Nachweis von 
Kompensationsmaßnahmen sowie auch das Bewertungsver fahren als Arbeitsgrundlage zur 
Verfügung gestellt. Jüngst bestand Kontakt im Zusam menhang mit dem Prozess zur 
Abgeltung des Ausgleichs für den Bürgerradweg Tilbe cker Straße. Die Stadt Münster steht 
einem Ausgleich in Form von produktionsintegrierten Maßnahmen offen gegenüber.

Beratungsverlauf (3)

27.02.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.4 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Havichhorster Mühle
  • Vorbergs Hügel
  • Kinderhaus
  • Gelmerheide
  • Kasewinkel
  • Tiergarten
  • Hohe Ward

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Details

Aktenzeichen
V/0122/2018
Typ
Vorlagen
Datum
08.02.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37