2018/0274
Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts
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2018/0274
10692 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
07.11.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Stadtplanungsamt
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0274
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts
Vorlage vom: 01.11.2018
Beschlussvorschlag:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD New Living GmbH & Co. KG durch den als
Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den dort in § 2 Abs. 1 beschriebenen Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Anlagen: Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2018:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich gemeinsam mit der Bauverein AG in weit
fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über
den Ankauf der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.
Der Ankauf soll unmittelbar durch die BVD New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine
Tochtergesellschaft der Bauverein AG, erfolgen. Der Kaufvertrag soll noch im Jahr 2018
geschlossen werden. Auf die Magistratsvorlage Nr. 2018/0312 (Eckpunktepapier) wird im
Übrigen hingewiesen.
Entsprechend der Beschlüsse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung
des sozial geförderten Wohnungsbaus (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031, Beschlüsse des
Magistrats vom 08.02.2017 und der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017) soll
auch bei der Entwicklung der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-
Siedlung ein erheblicher Anteil an sozial gefördertem Wohnungsbau realisiert werden.
Diesbezüglich hat die BImA die Möglichkeit eröffnet, nach Maßgabe der „Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“
(Verbilligungsrichtlinie – VerbR) für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus einen
Kaufpreisabschlag zu gewähren. Diesen Kaufpreisabschlag können nur Berechtigte im Sinne
der Erstzugriffsoption in Anspruch nehmen, worunter nicht nur die Kommunen selbst, sondern
auch deren Wohnbaugesellschaften fallen, sofern diese die Liegenschaften unmittelbar von der
BImA erwerben. Dabei wird die Verbilligung nach der Verbilligungsrichtlinie für diejenigen
Kaufobjekte bzw. Liegenschaftsteile gewährt, die im Geschosswohnungsbau für Zwecke des
sozialen Wohnungsbaus genutzt werden.
Der nach der Verbilligungsrichtlinie an die BVD NL zu gewährende Kaufpreisabschlag stellt
sich als Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts dar. Daher ist erforderlich und im
Übrigen auch von der BImA ausdrücklich verlangt, dass zugunsten der BVD NL seitens der
Stadt ein Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch den
Kaufpreisabschlag beihilferechtlich legitimiert wird.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen (hier: BVD NL)
grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union – AEUV). Beihilferelevante Vorgänge in diesem Sinne sind alle von der
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, wie hier die
Veräußerung von Grundstücken zu verbilligten, nicht marktüblichen Konditionen.
Solche Beihilfen bzw. Vorteilsgewährungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht,
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
- 4 -
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die BVD NL, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen –
für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
– ein Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende
Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die
Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen
zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Diesen Voraussetzungen wird im Falle der BVD NL durch den als Anlage beigefügten
Betrauungsakt entsprochen.
Bei der BVD NL handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bauverein AG. Es
ist Ziel des Unternehmens, die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für
breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27.08.2018:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Wohnungsversorgung breiter Schichten der
Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen und die dazu notwendigen
Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich an den Grundsätzen der
Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der Sozialverträglichkeit.“
Die Schaffung von Wohnraum für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus , einschließlich aller zur
Erledigung und Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen und Geschäfte, wie von der
BVD NL auf der Konversionsfläche vorgesehen ist, wird von er EU-Kommission beihilferechtlich
grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
eingeordnet, mithin als Leistung, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommt und
typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden kann. Nach Maßgabe des
Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für solche Leistungen somit durch Betrauungsakt
beihilferechtlich privilegiert werden.
Durch den beigefügten Betrauungsakt wird bewirkt, dass die BVD NL mit den in § 2 Abs. 1
aufgeführten DAWI im Bereich des sozialen Wohnungsbaus förmlich betraut wird. Die
Wahrnehmung solcher Gemeinwohlaufgaben ist zudem Gegenstand des Unternehmens wie er
auch im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt (s. o.). Die verbilligte Zurverfügungstellung
von Grundstücken durch die BImA als beihilferelevanter Vorteil wird als staatliche
Ausgleichsleistung im Sinne des § 4 des Betrauungsaktes für die von dem Unternehmen
erbrachten DAWI gewährt. Diese Ausgleichsleistungen werden gemäß § 4 des Betrauungsaktes,
wie vom Freistellungsbeschluss verlangt, auf den Ausgleich des Defizits beschränkt, welches
dem Unternehmen aus der Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen entsteht, die ihm zuvor
- 5 -
im Rahmen der Betrauung auferlegt wurden. Mithin darf durch die Gewährung von
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zu
einer Überkompensation bei der betrauten BVD NL kommen. Die notwendigen Regelungen zur
Sicherstellung des Überkompensationsverbotes enthält der Betrauungsakt in § 6.
Soweit die BVD NL nicht nur Tätigkeiten erbringt, die betrauungsfähig auf Grundlage des
Freistellungsbeschlusses anzusehen sind, bedarf es einer Trennungsrechnung nach Maßgabe
des Freistellungsbeschlusses. Danach müssen die nicht betrauungsfähigen Tätigkeiten
buchhalterisch getrennt von den betrauten DAWI-Tätigkeiten erfasst werden. Hierfür sieht § 5
des Betrauungsaktes die beihilferechtlich notwendigen Regelungen vor.
Da die BImA aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur wirtschaftlichen Verwertung von
Immobilien selbst keine Betrauungsakte vornehmen kann, ist regelmäßig die Kommune (hier:
Wissenschaftsstadt Darmstadt), in deren Verantwortung auch die Versorgung der Bevölkerung
in der Kommune mit bezahlbarem Wohnraum liegt, die Stelle, die den Betrauungsakt
vorzunehmen hat. Die Stadt agiert in diesem Fall in Abstimmung mit der BImA als „betrauende
Stelle“ während der Vorteil letztlich von der BImA als „Ausgleichsleistende“ gewährt wird.
Diese Konstruktion ist seitens der BImA bundesweit etabliert und vielfach angewandt.
Der Betrauungsakt beruht auf einem von der BImA zur Verfügung gestellten Grundmuster und
lag der BImA in der beigefügten Fassung bereits zur Abstimmung vor. Die BImA hat hierzu ihr
umfassendes Einverständnis erklärt.
Auch steuerlich ist der Betrauungsakt geprüft und für unbedenklich befunden worden.
Der Betrauungsakt muss noch vor Vertragsschluss von den städtischen Gremien beschlossen
und auch formal gültig gegenüber der BVD NL erlassen werden, da der Betrauungsakt in
rechtsverbindlicher Form als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen ist.
Für den Fall, dass sich im Zuge der Kaufvertragsgestaltung ggf. noch redaktioneller
Anpassungsbedarf betreffend des Betrauungsaktes ergeben sollte, ist die Verwaltung
ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, ohne den Regelungsgehalt des
Betrauungsaktes inhaltlich zu verändern.
Darmstadt, den 01.11.2018
Der Dezernent I Die Dezernentin III
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 2
10760 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
07.11.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Stadtplanungsamt
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0274
Magistratsbeschluss-Nr.
419
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts
Vorlage vom: 01.11.2018
Beschlussvorschlag:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD New Living GmbH & Co. KG durch den als
Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den dort in § 2 Abs. 1 beschriebenen Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Anlagen: Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2018:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich gemeinsam mit der Bauverein AG in weit
fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über
den Ankauf der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.
Der Ankauf soll unmittelbar durch die BVD New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine
Tochtergesellschaft der Bauverein AG, erfolgen. Der Kaufvertrag soll noch im Jahr 2018
geschlossen werden. Auf die Magistratsvorlage Nr. 2018/0312 (Eckpunktepapier) wird im
Übrigen hingewiesen.
Entsprechend der Beschlüsse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung
des sozial geförderten Wohnungsbaus (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031, Beschlüsse des
Magistrats vom 08.02.2017 und der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017) soll auch
bei der Entwicklung der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung ein
erheblicher Anteil an sozial gefördertem Wohnungsbau realisiert werden.
Diesbezüglich hat die BImA die Möglichkeit eröffnet, nach Maßgabe der „Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“
(Verbilligungsrichtlinie – VerbR) für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus einen
Kaufpreisabschlag zu gewähren. Diesen Kaufpreisabschlag können nur Berechtigte im Sinne
der Erstzugriffsoption in Anspruch nehmen, worunter nicht nur die Kommunen selbst, sondern
auch deren Wohnbaugesellschaften fallen, sofern diese die Liegenschaften unmittelbar von der
BImA erwerben. Dabei wird die Verbilligung nach der Verbilligungsrichtlinie für diejenigen
Kaufobjekte bzw. Liegenschaftsteile gewährt, die im Geschosswohnungsbau für Zwecke des
sozialen Wohnungsbaus genutzt werden.
Der nach der Verbilligungsrichtlinie an die BVD NL zu gewährende Kaufpreisabschlag stellt
sich als Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts dar. Daher ist erforderlich und im
Übrigen auch von der BImA ausdrücklich verlangt, dass zugunsten der BVD NL seitens der
Stadt ein Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch den
Kaufpreisabschlag beihilferechtlich legitimiert wird.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen (hier: BVD NL)
grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union – AEUV). Beihilferelevante Vorgänge in diesem Sinne sind alle von der
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, wie hier die
Veräußerung von Grundstücken zu verbilligten, nicht marktüblichen Konditionen.
Solche Beihilfen bzw. Vorteilsgewährungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht,
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
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denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die BVD NL, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen –
für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
– ein Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende
Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die
Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen
zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Diesen Voraussetzungen wird im Falle der BVD NL durch den als Anlage beigefügten
Betrauungsakt entsprochen.
Bei der BVD NL handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bauverein AG. Es
ist Ziel des Unternehmens, die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für
breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27.08.2018:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Wohnungsversorgung breiter Schichten der
Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen und die dazu notwendigen
Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich an den Grundsätzen der
Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der Sozialverträglichkeit.“
Die Schaffung von Wohnraum für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus , einschließlich aller zur
Erledigung und Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen und Geschäfte, wie von der
BVD NL auf der Konversionsfläche vorgesehen ist, wird von er EU-Kommission beihilferechtlich
grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
eingeordnet, mithin als Leistung, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommt und
typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden kann. Nach Maßgabe des
Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für solche Leistungen somit durch Betrauungsakt
beihilferechtlich privilegiert werden.
Durch den beigefügten Betrauungsakt wird bewirkt, dass die BVD NL mit den in § 2 Abs. 1
aufgeführten DAWI im Bereich des sozialen Wohnungsbaus förmlich betraut wird. Die
Wahrnehmung solcher Gemeinwohlaufgaben ist zudem Gegenstand des Unternehmens wie er
auch im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt (s. o.). Die verbilligte Zurverfügungstellung
von Grundstücken durch die BImA als beihilferelevanter Vorteil wird als staatliche
Ausgleichsleistung im Sinne des § 4 des Betrauungsaktes für die von dem Unternehmen
erbrachten DAWI gewährt. Diese Ausgleichsleistungen werden gemäß § 4 des Betrauungsaktes,
wie vom Freistellungsbeschluss verlangt, auf den Ausgleich des Defizits beschränkt, welches
dem Unternehmen aus der Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen entsteht, die ihm zuvor
im Rahmen der Betrauung auferlegt wurden. Mithin darf durch die Gewährung von
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zu
einer Überkompensation bei der betrauten BVD NL kommen. Die notwendigen Regelungen zur
Sicherstellung des Überkompensationsverbotes enthält der Betrauungsakt in § 6.
Soweit die BVD NL nicht nur Tätigkeiten erbringt, die betrauungsfähig auf Grundlage des
Freistellungsbeschlusses anzusehen sind, bedarf es einer Trennungsrechnung nach Maßgabe
des Freistellungsbeschlusses. Danach müssen die nicht betrauungsfähigen Tätigkeiten
buchhalterisch getrennt von den betrauten DAWI-Tätigkeiten erfasst werden. Hierfür sieht § 5
des Betrauungsaktes die beihilferechtlich notwendigen Regelungen vor.
Da die BImA aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur wirtschaftlichen Verwertung von
Immobilien selbst keine Betrauungsakte vornehmen kann, ist regelmäßig die Kommune (hier:
Wissenschaftsstadt Darmstadt), in deren Verantwortung auch die Versorgung der Bevölkerung
in der Kommune mit bezahlbarem Wohnraum liegt, die Stelle, die den Betrauungsakt
vorzunehmen hat. Die Stadt agiert in diesem Fall in Abstimmung mit der BImA als „betrauende
Stelle“ während der Vorteil letztlich von der BImA als „Ausgleichsleistende“ gewährt wird.
Diese Konstruktion ist seitens der BImA bundesweit etabliert und vielfach angewandt.
Der Betrauungsakt beruht auf einem von der BImA zur Verfügung gestellten Grundmuster und
lag der BImA in der beigefügten Fassung bereits zur Abstimmung vor. Die BImA hat hierzu ihr
umfassendes Einverständnis erklärt.
Auch steuerlich ist der Betrauungsakt geprüft und für unbedenklich befunden worden.
Der Betrauungsakt muss noch vor Vertragsschluss von den städtischen Gremien beschlossen
und auch formal gültig gegenüber der BVD NL erlassen werden, da der Betrauungsakt in
rechtsverbindlicher Form als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen ist.
Für den Fall, dass sich im Zuge der Kaufvertragsgestaltung ggf. noch redaktioneller
Anpassungsbedarf betreffend des Betrauungsaktes ergeben sollte, ist die Verwaltung
ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, ohne den Regelungsgehalt des
Betrauungsaktes inhaltlich zu verändern.
Darmstadt, den 01.11.2018
Der Dezernent I Die Dezernentin III
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
9668 Zeichen
Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG Seite 1 von 5
Öffentlicher Auftrag
Betrauungsakt
auf der Grundlage des
Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011
über
die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse betraut sind,
Amtsblatt EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012 (Freistellungsbeschluss)
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt
(im Folgenden: betrauende Stelle)
in Abstimmung mit
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImA,
Ellerstraße 56, 53119 Bonn
(im Folgenden: Ausgleichsleistende)
an
die BVD New Living GmbH & Co. KG,
Siemensstraße 20, 64289 Darmstadt
eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter HRA 83603
(im Folgenden: Unternehmen)
§ 1 Gemeinwohlaufgabe
Nach § 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Ve rbindung mit §§ 1 und 2 des
Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) hat die betrauende Stelle die
Versorgung ihrer Einwohner mit Wohnraum, insbesonde re mit Sozialwohnungen
sicherzustellen. Dabei handelt es sich um eine Dien stleistung von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (im Folgenden: DAWI).
§ 2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die betrauende Stelle betraut das Unternehmen m it der Erbringung der DAWI
[sozialer Wohnungsbau]:
1. Einzelne zu erbringende Dienstleistungen:
Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Woh nungsbaus, die die
Anforderungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) , Wohnungsbindungs-
gesetzes (WoBindG) sowie den danach erlassenen jewe iligen landesrechtlichen
Bestimmungen und darüber hinaus die jeweiligen komm unalen Bestimmungen
erfüllen.
Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG Seite 2 von 5
2. Erledigung aller mit den unter Ziffer 1 zusammen hängenden und den dortigen
Belangen dienenden Geschäften.
3. Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durc h die die unter Ziffer 1
genannten Dienstleistungen gefördert werden.
(2) Das Unternehmen erbringt auch Dienstleistungen, die nicht unter den
Freistellungsbeschluss fallen. Nicht von dieser Bet rauung erfasst sind unter anderem
folgende Tätigkeiten der BVD New Living GmbH & Co. KG, die außerhalb der von
dem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen liegen,
insbesondere:
- Grundstücksentwicklung
- Verkauf von Grundstücken
- Schaffung und Verwaltung von freifinanziertem Wo hn- und Gewerberaum
- etc.
§ 3 Dauer der Betrauung
(zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses)
Die Betrauung des Unternehmens erfolgt für einen Ze itraum von 10 Jahren . Dieser beginnt
mit Wirksamwerden dieses Betrauungsakts.
§ 4 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Dem Unternehmen können zum Ausgleich der durch die Erbringung von DAWI nach
§ 2 Abs. 1 entstehenden Kosten Ausgleichsleistungen gewährt werden. Eine
Ausgleichsleistung liegt in allen von der betrauenden Stelle, der Ausgleichsleistenden
oder jeder anderen staatlichen Stelle gewährten Vor teile. Die Ausgleichsleistung liegt
insbesondere in:
der verbilligten Abgabe von Grundstücken im Bereich der ehem. Cambrai-Fritsch-
Kaserne sowie Jefferson-Wohnsiedlung in Darmstadt d urch die Ausgleichsleistende.
Die Höhe der Verbilligung richtet sich nach der Ric htlinie der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe v on Grundstücken (im
Folgenden: VerbR) in der zum Zeitpunkt des Abschlus ses des Kaufvertrages
geltenden Fassung.
Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Unternehmens auf die
Ausgleichsleistung.
(2) Die Ausgleichsleistung geht insgesamt nicht übe r das hinaus, was erforderlich ist, um
unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns d ie durch die Erfüllung der
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten a bzudecken. Die Netto-Kosten
Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG Seite 3 von 5
sind die Differenz zwischen den nach Abs. 4 zu berü cksichtigen Kosten und den
Einnahmen nach Abs. 5.
(3) Die Berechnung der Ausgleichsleistung hat jährl ich im Vorhinein anhand des
jeweiligen durch das Unternehmen aufgestellten Wirt schafsplan zu erfolgen. Alle
Begünstigungen sind in den Wirtschaftsplan aufzuneh men oder anderweitig
nachzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist nach den hand elsrechtlichen Vorschriften zur
Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Berec hnung der Ausgleichszahlung
ist zwingend separat für die betraute Gemeinwohlauf gabe nach § 2 Abs. 1
durchzuführen. Es ist im Wirtschaftsplan anzugeben, nach welchen Parametern diese
Zuordnung erfolgt. Das Unternehmen stellt die entsp rechenden Nachweise der
Ausgleichsleistenden unaufgefordert zur Verfügung.
(4) Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtl iche in Verbindung mit der
Erbringung der DAWI angefallenen Kosten des Unternehmens.
(5) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten die gesamten Einnahmen, die mit
der DAWI erzielt wurden. Dazu zählen auch andere de m Unternehmen über Abs. 1
hinausgehende, von staatlichen Stellen gewährte Zus chüsse und Vergünstigungen.
Als „angemessenen Gewinn“ i.S.v. Abs. 2 gilt die Ka pitalrendite, die ein
durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um un ter Berücksichtigung des
jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer
der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite “ bezeichnet den internen
Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den da s Unternehmen während des
Betrauungszeitraums mit seinem investierten Kapital erzielt.
§ 5 Trennungsrechnung
(zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die Kosten und Erlöse der gemeinwirtschaftliche n Verpflichtung (§ 2 Abs. 1) der BVD
New Living GmbH & Co. KG und der weiteren, nicht vo n dieser Betrauung umfassten
Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2) der BVD New Living GmbH & Co. KG sind in der
Buchführung des Unternehmens getrennt zu erfassen. Die rechnungsmäßige
Trennung hat die Anforderungen gemäß § 3 TranspRLG (Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2 000 zur Änderung der Richtlinie
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Be ziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (T ransparenzrichtlinie-Gesetz –
TranspRLG) vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2141), zuletz t geändert durch Gesetz vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3364) zu erfüllen.
Ein Ausgleich wird nur für die Kosten der Erbringung der DAWI geleistet.
(2) Das Unternehmen hat die Trennungsrechnung gemei nsam mit dem Jahresabschluss
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eige ne Kosten prüfen zu lassen und
der Stadt Darmstadt nach Ende eines Wirtschaftsjahr es zusammen mit dem
Jahresabschluss vorzulegen.
Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG Seite 4 von 5
§ 6 Vermeidung von Überkompensation
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istung nach § 4 Abs. 1 keine
Überkompensation für die Erbringung von DAWI nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt das
Unternehmen jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahre s den Nachweis über die
Verwendung der Mittel gegenüber der betrauenden Ste lle. Dies geschieht im
Rahmen des Jahresabschlusses. Die betrauende Stelle kann eine Bestätigung oder
ein Schreiben eines Wirtschaftsprüfers oder einer W irtschaftsprüfungsgesellschaft
verlangen, mit der die Angemessenheit der Höhe der geleisteten Aufwendungen im
Sinne des § 4 Abs. 2 festgestellt wird.
(2) Die betrauende Stelle stellt die Überkompensation und ihre Höhe fest.
(3) Die festgestellte Überkompensation ist zurückzufordern.
(4) Besteht die Ausgleichsleistung allein in der ve rbilligten Abgabe von Grundstücken
durch die Ausgleichsleistende, so fordert die Ausgl eichsleistende das Unternehmen
zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Das Näher e bestimmen die VerbR und
der Kaufvertrag zwischen der Ausgleichsleistenden und dem Unternehmen.
(5) Besteht die Ausgleichsleistung aus Förderungen unterschiedlicher staatlicher Stellen,
so ist jede ausgleichsleistende Stelle zur Rückford erung bis zur Höhe ihrer
Ausgleichsleistung in der Reihenfolge der Förderung , beginnend mit der zeitlich
letzten Förderung, berechtigt. Für die zeitliche Re ihenfolge der ausgleichsleistenden
Stellen ist das Datum der notariellen Beurkundung d er Grundstücke bzw. die
Auszahlung der Förderung maßgebend. Verzichtet die nach Satz 1 und 2 zunächst
berechtigte Stelle auf die Rückforderung, so ist di e ihr in der Reihenfolge
nachfolgende ausgleichsleistende Stelle zur Rückforderung berechtigt.
§ 7 Vorhalten von Unterlagen
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand derer sich
feststellen lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
dem Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.
Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG Seite 5 von 5
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Darmstadt, den
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
Für die BVD New Living GmbH & Co. KG
Darmstadt, den
Armin Niedenthal German Nogueira Perez
Geschäftsführer Geschäftsführer
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Punkt 39: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU- Beihilferechts (V-Nr. 2018/0274) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Punkt 40: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU- Beihilferechts (V-Nr. 2018/0274) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltungen: AfD-Fraktion
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Siemensstraße 20
- Luisenplatz 5A
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0274
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.11.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00