Mandari Insight

2018/0274

Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts

Magistratsvorlage 01.11.2018

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2018/0274

10692 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.11.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
    zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Stadtplanungsamt 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0274 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen  von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts 
 
Vorlage vom: 01.11.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD New Living GmbH & Co. KG durch den als 
Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den dort in § 2 Abs. 1 beschriebenen Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.  
 
 
Anlagen: Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2018: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich gemeinsam mit der Bauverein AG in weit 
fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über 
den Ankauf der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.  
 
Der Ankauf soll unmittelbar durch die BVD New Living GmbH & Co. KG  (BVD NL), eine 
Tochtergesellschaft der Bauverein AG, erfolgen. Der Kaufvertrag soll noch im Jahr 2018 
geschlossen werden. Auf die Magistratsvorlage Nr. 2018/0312 (Eckpunktepapier) wird im 
Übrigen hingewiesen.  
 
Entsprechend der Beschlüsse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung 
des sozial geförderten Wohnungsbaus (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031, Beschlüsse des 
Magistrats vom 08.02.2017 und der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017) soll 
auch bei der Entwicklung der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-
Siedlung ein erheblicher Anteil an sozial gefördertem Wohnungsbau realisiert werden.  
 
Diesbezüglich hat die BImA die Möglichkeit eröffnet, nach Maßgabe der „Richtlinie der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ 
(Verbilligungsrichtlinie – VerbR) für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus einen 
Kaufpreisabschlag zu gewähren. Diesen Kaufpreisabschlag können nur Berechtigte im Sinne 
der Erstzugriffsoption in Anspruch nehmen, worunter nicht nur die Kommunen selbst, sondern 
auch deren Wohnbaugesellschaften fallen, sofern diese die Liegenschaften unmittelbar von der 
BImA erwerben. Dabei wird die Verbilligung nach der Verbilligungsrichtlinie für diejenigen 
Kaufobjekte bzw. Liegenschaftsteile gewährt, die im Geschosswohnungsbau für Zwecke des 
sozialen Wohnungsbaus genutzt werden. 
 
Der nach der Verbilligungsrichtlinie an die BVD NL zu gewährende Kaufpreisabschlag stellt 
sich als Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts dar. Daher ist erforderlich und im 
Übrigen auch von der BImA ausdrücklich verlangt, dass zugunsten der BVD NL seitens der 
Stadt ein Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch den 
Kaufpreisabschlag beihilferechtlich legitimiert wird. 
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen (hier: BVD NL) 
grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union – AEUV). Beihilferelevante Vorgänge in diesem Sinne sind alle von der 
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, wie hier die 
Veräußerung von Grundstücken zu verbilligten, nicht marktüblichen Konditionen.  
 
Solche Beihilfen bzw. Vorteilsgewährungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und 
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, 
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem 
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf 
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem

- 4 - 
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.: 
 
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
– das Unternehmen, hier die BVD NL, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – 
für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird; 
– ein Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der 
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende 
Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die 
Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen 
zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und 
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Diesen Voraussetzungen wird im Falle der BVD NL durch den als Anlage beigefügten 
Betrauungsakt entsprochen. 
 
Bei der BVD NL handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bauverein AG.  Es 
ist Ziel des Unternehmens, die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für 
breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des 
Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27.08.2018: 
 
„Gegenstand des Unternehmens ist die Wohnungsversorgung breiter Schichten der 
Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen und die dazu notwendigen 
Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich an den Grundsätzen der 
Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der Sozialverträglichkeit.“ 
 
Die Schaffung von Wohnraum für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus , einschließlich aller zur 
Erledigung und Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen und Geschäfte, wie von der 
BVD NL auf der Konversionsfläche vorgesehen ist, wird von er EU-Kommission beihilferechtlich 
grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 
eingeordnet, mithin als Leistung, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommt und 
typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden kann. Nach Maßgabe des 
Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für solche Leistungen somit durch Betrauungsakt 
beihilferechtlich privilegiert werden. 
 
Durch den beigefügten Betrauungsakt wird bewirkt, dass die BVD NL mit den in § 2 Abs. 1 
aufgeführten DAWI im Bereich des sozialen Wohnungsbaus förmlich betraut wird. Die 
Wahrnehmung solcher Gemeinwohlaufgaben ist zudem Gegenstand des Unternehmens wie er 
auch im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt (s. o.). Die verbilligte Zurverfügungstellung 
von Grundstücken durch die BImA als beihilferelevanter Vorteil wird als staatliche 
Ausgleichsleistung im Sinne des § 4 des Betrauungsaktes für die von dem Unternehmen 
erbrachten DAWI gewährt. Diese Ausgleichsleistungen werden gemäß § 4 des Betrauungsaktes, 
wie vom Freistellungsbeschluss verlangt, auf den Ausgleich des Defizits beschränkt, welches 
dem Unternehmen aus der Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen entsteht, die ihm zuvor

- 5 - 
im Rahmen der Betrauung auferlegt wurden. Mithin darf durch die Gewährung von 
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zu 
einer Überkompensation bei der betrauten BVD NL kommen. Die notwendigen Regelungen zur 
Sicherstellung des Überkompensationsverbotes enthält der Betrauungsakt in § 6.  
 
Soweit die BVD NL nicht nur Tätigkeiten erbringt, die betrauungsfähig auf Grundlage des 
Freistellungsbeschlusses anzusehen sind, bedarf es einer Trennungsrechnung nach Maßgabe 
des Freistellungsbeschlusses. Danach müssen die nicht betrauungsfähigen Tätigkeiten 
buchhalterisch getrennt von den betrauten DAWI-Tätigkeiten erfasst werden. Hierfür sieht § 5 
des Betrauungsaktes die beihilferechtlich notwendigen Regelungen vor. 
 
Da die BImA aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur wirtschaftlichen Verwertung von 
Immobilien selbst keine Betrauungsakte vornehmen kann, ist regelmäßig die Kommune (hier: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt), in deren Verantwortung auch die Versorgung der Bevölkerung 
in der Kommune mit bezahlbarem Wohnraum liegt, die Stelle, die den Betrauungsakt 
vorzunehmen hat. Die Stadt agiert in diesem Fall in Abstimmung mit der BImA als „betrauende 
Stelle“ während der Vorteil letztlich von der BImA als „Ausgleichsleistende“ gewährt wird. 
Diese Konstruktion ist seitens der BImA bundesweit etabliert und vielfach angewandt. 
 
Der Betrauungsakt beruht auf einem von der BImA zur Verfügung gestellten Grundmuster und 
lag der BImA in der beigefügten Fassung bereits zur Abstimmung vor. Die BImA hat hierzu ihr 
umfassendes Einverständnis erklärt. 
 
Auch steuerlich ist der Betrauungsakt geprüft und für unbedenklich befunden worden. 
 
Der Betrauungsakt muss noch vor Vertragsschluss von den städtischen Gremien beschlossen 
und auch formal gültig gegenüber der BVD NL erlassen werden, da der Betrauungsakt in 
rechtsverbindlicher Form als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen ist. 
 
Für den Fall, dass sich im Zuge der Kaufvertragsgestaltung ggf. noch redaktioneller 
Anpassungsbedarf betreffend des Betrauungsaktes ergeben sollte, ist die Verwaltung 
ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, ohne den Regelungsgehalt des 
Betrauungsaktes inhaltlich zu verändern.   
 
 
Darmstadt, den 01.11.2018 
 
Der Dezernent I     Die Dezernentin III   
 
 
 
Jochen Partsch     Dr. Barbara Boczek 
Oberbürgermeister     Stadträtin

anlage 2

10760 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.11.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
    zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Stadtplanungsamt 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0274 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
419 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts 
 
Vorlage vom: 01.11.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD New Living GmbH & Co. KG durch den als 
Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den dort in § 2 Abs. 1 beschriebenen Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.  
 
 
Anlagen: Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2018:  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich gemeinsam mit der Bauverein AG in weit 
fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über 
den Ankauf der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.  
 
Der Ankauf soll unmittelbar durch die BVD New Living GmbH & Co. KG  (BVD NL), eine 
Tochtergesellschaft der Bauverein AG, erfolgen. Der Kaufvertrag soll noch im Jahr 2018 
geschlossen werden. Auf die Magistratsvorlage Nr. 2018/0312 (Eckpunktepapier) wird im 
Übrigen hingewiesen.  
 
Entsprechend der Beschlüsse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung 
des sozial geförderten Wohnungsbaus (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031, Beschlüsse des 
Magistrats vom 08.02.2017 und der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017) soll auch 
bei der Entwicklung der Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung ein 
erheblicher Anteil an sozial gefördertem Wohnungsbau realisiert werden.  
 
Diesbezüglich hat die BImA die Möglichkeit eröffnet, nach Maßgabe der „Richtlinie der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ 
(Verbilligungsrichtlinie – VerbR) für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus einen 
Kaufpreisabschlag zu gewähren. Diesen Kaufpreisabschlag können nur Berechtigte im Sinne 
der Erstzugriffsoption in Anspruch nehmen, worunter nicht nur die Kommunen selbst, sondern 
auch deren Wohnbaugesellschaften fallen, sofern diese die Liegenschaften unmittelbar von der 
BImA erwerben. Dabei wird die Verbilligung nach der Verbilligungsrichtlinie für diejenigen 
Kaufobjekte bzw. Liegenschaftsteile gewährt, die im Geschosswohnungsbau für Zwecke des 
sozialen Wohnungsbaus genutzt werden. 
 
Der nach der Verbilligungsrichtlinie an die BVD NL zu gewährende Kaufpreisabschlag stellt 
sich als Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts dar. Daher ist erforderlich und im 
Übrigen auch von der BImA ausdrücklich verlangt, dass zugunsten der BVD NL seitens der 
Stadt ein Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch den 
Kaufpreisabschlag beihilferechtlich legitimiert wird. 
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen (hier: BVD NL) 
grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union – AEUV). Beihilferelevante Vorgänge in diesem Sinne sind alle von der 
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, wie hier die 
Veräußerung von Grundstücken zu verbilligten, nicht marktüblichen Konditionen.  
 
Solche Beihilfen bzw. Vorteilsgewährungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und 
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, 
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem 
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf 
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus

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denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem 
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.: 
 
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
– das Unternehmen, hier die BVD NL, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – 
für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird; 
– ein Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der 
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende 
Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die 
Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen 
zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und 
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Diesen Voraussetzungen wird im Falle der BVD NL durch den als Anlage beigefügten 
Betrauungsakt entsprochen. 
 
Bei der BVD NL handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bauverein AG.  Es 
ist Ziel des Unternehmens, die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für 
breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des 
Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27.08.2018: 
 
„Gegenstand des Unternehmens ist die Wohnungsversorgung breiter Schichten der 
Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen und die dazu notwendigen 
Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich an den Grundsätzen der 
Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der Sozialverträglichkeit.“ 
 
Die Schaffung von Wohnraum für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus , einschließlich aller zur 
Erledigung und Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen und Geschäfte, wie von der 
BVD NL auf der Konversionsfläche vorgesehen ist, wird von er EU-Kommission beihilferechtlich 
grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 
eingeordnet, mithin als Leistung, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommt und 
typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden kann. Nach Maßgabe des 
Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für solche Leistungen somit durch Betrauungsakt 
beihilferechtlich privilegiert werden. 
 
Durch den beigefügten Betrauungsakt wird bewirkt, dass die BVD NL mit den in § 2 Abs. 1 
aufgeführten DAWI im Bereich des sozialen Wohnungsbaus förmlich betraut wird. Die 
Wahrnehmung solcher Gemeinwohlaufgaben ist zudem Gegenstand des Unternehmens wie er 
auch im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt (s. o.). Die verbilligte Zurverfügungstellung 
von Grundstücken durch die BImA als beihilferelevanter Vorteil wird als staatliche 
Ausgleichsleistung im Sinne des § 4 des Betrauungsaktes für die von dem Unternehmen 
erbrachten DAWI gewährt. Diese Ausgleichsleistungen werden gemäß § 4 des Betrauungsaktes,

wie vom Freistellungsbeschluss verlangt, auf den Ausgleich des Defizits beschränkt, welches 
dem Unternehmen aus der Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen entsteht, die ihm zuvor 
im Rahmen der Betrauung auferlegt wurden. Mithin darf durch die Gewährung von 
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zu 
einer Überkompensation bei der betrauten BVD NL kommen. Die notwendigen Regelungen zur 
Sicherstellung des Überkompensationsverbotes enthält der Betrauungsakt in § 6.  
 
Soweit die BVD NL nicht nur Tätigkeiten erbringt, die betrauungsfähig auf Grundlage des 
Freistellungsbeschlusses anzusehen sind, bedarf es einer Trennungsrechnung nach Maßgabe 
des Freistellungsbeschlusses. Danach müssen die nicht betrauungsfähigen Tätigkeiten 
buchhalterisch getrennt von den betrauten DAWI-Tätigkeiten erfasst werden. Hierfür sieht § 5 
des Betrauungsaktes die beihilferechtlich notwendigen Regelungen vor. 
 
Da die BImA aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur wirtschaftlichen Verwertung von 
Immobilien selbst keine Betrauungsakte vornehmen kann, ist regelmäßig die Kommune (hier: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt), in deren Verantwortung auch die Versorgung der Bevölkerung 
in der Kommune mit bezahlbarem Wohnraum liegt, die Stelle, die den Betrauungsakt 
vorzunehmen hat. Die Stadt agiert in diesem Fall in Abstimmung mit der BImA als „betrauende 
Stelle“ während der Vorteil letztlich von der BImA als „Ausgleichsleistende“ gewährt wird. 
Diese Konstruktion ist seitens der BImA bundesweit etabliert und vielfach angewandt. 
 
Der Betrauungsakt beruht auf einem von der BImA zur Verfügung gestellten Grundmuster und 
lag der BImA in der beigefügten Fassung bereits zur Abstimmung vor. Die BImA hat hierzu ihr 
umfassendes Einverständnis erklärt. 
 
Auch steuerlich ist der Betrauungsakt geprüft und für unbedenklich befunden worden. 
 
Der Betrauungsakt muss noch vor Vertragsschluss von den städtischen Gremien beschlossen 
und auch formal gültig gegenüber der BVD NL erlassen werden, da der Betrauungsakt in 
rechtsverbindlicher Form als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen ist. 
 
Für den Fall, dass sich im Zuge der Kaufvertragsgestaltung ggf. noch redaktioneller 
Anpassungsbedarf betreffend des Betrauungsaktes ergeben sollte, ist die Verwaltung 
ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, ohne den Regelungsgehalt des 
Betrauungsaktes inhaltlich zu verändern.   
 
 
Darmstadt, den 01.11.2018 
 
Der Dezernent I     Die Dezernentin III   
 
 
 
Jochen Partsch     Dr. Barbara Boczek 
Oberbürgermeister     Stadträtin

anlage 1

9668 Zeichen

Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG  Seite 1 von 5 
 
Öffentlicher Auftrag 
Betrauungsakt 
 
auf der Grundlage des 
Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 
über 
die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen 
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter 
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse betraut sind, 
Amtsblatt EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012 (Freistellungsbeschluss) 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt 
(im Folgenden: betrauende Stelle) 
in Abstimmung mit  
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImA, 
Ellerstraße 56, 53119 Bonn 
(im Folgenden: Ausgleichsleistende) 
an 
 
die BVD  New Living GmbH & Co. KG, 
Siemensstraße 20, 64289 Darmstadt 
eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter HRA  83603 
(im Folgenden: Unternehmen) 
 
 
§ 1 Gemeinwohlaufgabe 
 
Nach § 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Ve rbindung mit §§ 1 und 2 des 
Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) hat die betrauende Stelle die 
Versorgung ihrer Einwohner mit Wohnraum, insbesonde re mit Sozialwohnungen 
sicherzustellen. Dabei handelt es sich um eine Dien stleistung von allgemeinem 
wirtschaftlichen Interesse (im Folgenden: DAWI). 
 
§ 2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen 
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die betrauende Stelle betraut das Unternehmen m it der Erbringung der DAWI 
[sozialer Wohnungsbau]: 
 
1. Einzelne zu erbringende Dienstleistungen: 
Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Woh nungsbaus, die die 
Anforderungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) , Wohnungsbindungs-
gesetzes (WoBindG) sowie den danach erlassenen jewe iligen landesrechtlichen 
Bestimmungen und darüber hinaus die jeweiligen komm unalen Bestimmungen 
erfüllen.

Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG  Seite 2 von 5 
 
 
2. Erledigung aller mit den unter Ziffer 1 zusammen hängenden und den dortigen 
Belangen dienenden Geschäften.  
 
3. Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durc h die die unter Ziffer 1 
genannten Dienstleistungen gefördert werden. 
 
(2)  Das Unternehmen erbringt auch Dienstleistungen, die  nicht unter den 
Freistellungsbeschluss fallen. Nicht von dieser Bet rauung erfasst sind unter anderem 
folgende Tätigkeiten der BVD New Living  GmbH & Co.  KG, die außerhalb der von 
dem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen  Verpflichtungen liegen, 
insbesondere: 
 
- Grundstücksentwicklung 
-    Verkauf von Grundstücken 
-  Schaffung und Verwaltung von freifinanziertem Wo hn- und Gewerberaum 
- etc. 
 
 
§ 3 Dauer der Betrauung   
(zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Die Betrauung des Unternehmens erfolgt für einen Ze itraum von 10 Jahren . Dieser beginnt 
mit Wirksamwerden dieses Betrauungsakts. 
 
 
§ 4 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen  
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Dem Unternehmen können zum Ausgleich der durch die Erbringung von DAWI nach 
§ 2 Abs. 1 entstehenden Kosten Ausgleichsleistungen  gewährt werden. Eine 
Ausgleichsleistung liegt in allen von der betrauenden Stelle, der Ausgleichsleistenden 
oder jeder anderen staatlichen Stelle gewährten Vor teile. Die Ausgleichsleistung liegt 
insbesondere in: 
 
der verbilligten Abgabe von Grundstücken im Bereich  der ehem. Cambrai-Fritsch-
Kaserne sowie Jefferson-Wohnsiedlung in Darmstadt d urch die Ausgleichsleistende. 
Die Höhe der Verbilligung richtet sich nach der Ric htlinie der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe v on Grundstücken (im 
Folgenden: VerbR) in der zum Zeitpunkt des Abschlus ses des Kaufvertrages 
geltenden Fassung. 
 
Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Unternehmens auf die 
Ausgleichsleistung.  
 
(2) Die Ausgleichsleistung geht insgesamt nicht übe r das hinaus, was erforderlich ist, um 
unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns d ie durch die Erfüllung der 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten a bzudecken. Die Netto-Kosten

Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG  Seite 3 von 5 
 
sind die Differenz zwischen den nach Abs. 4 zu berü cksichtigen Kosten und den 
Einnahmen nach Abs. 5. 
 
(3) Die Berechnung der Ausgleichsleistung hat jährl ich im Vorhinein anhand des 
jeweiligen durch das Unternehmen aufgestellten Wirt schafsplan zu erfolgen. Alle 
Begünstigungen sind in den Wirtschaftsplan aufzuneh men oder anderweitig 
nachzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist nach den hand elsrechtlichen Vorschriften zur 
Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Berec hnung der Ausgleichszahlung 
ist zwingend separat für die betraute Gemeinwohlauf gabe nach § 2 Abs. 1 
durchzuführen. Es ist im Wirtschaftsplan anzugeben, nach welchen Parametern diese 
Zuordnung erfolgt. Das Unternehmen stellt die entsp rechenden Nachweise der 
Ausgleichsleistenden unaufgefordert zur Verfügung.  
 
(4) Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtl iche in Verbindung mit der 
Erbringung der DAWI angefallenen Kosten des Unternehmens. 
 
(5) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten die gesamten Einnahmen, die mit 
der DAWI erzielt wurden. Dazu zählen auch andere de m Unternehmen über Abs. 1 
hinausgehende, von staatlichen Stellen gewährte Zus chüsse und Vergünstigungen. 
Als „angemessenen Gewinn“ i.S.v. Abs. 2 gilt die Ka pitalrendite, die ein 
durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um un ter Berücksichtigung des 
jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer 
der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite “ bezeichnet den internen 
Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den da s Unternehmen während des 
Betrauungszeitraums mit seinem investierten Kapital erzielt. 
 
 
§ 5 Trennungsrechnung  
(zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die Kosten und Erlöse der gemeinwirtschaftliche n Verpflichtung (§ 2 Abs. 1) der BVD 
New Living GmbH & Co. KG und der weiteren, nicht vo n dieser Betrauung umfassten 
Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2) der BVD New Living GmbH & Co. KG sind in der 
Buchführung des Unternehmens getrennt zu erfassen. Die rechnungsmäßige 
Trennung hat die Anforderungen gemäß § 3 TranspRLG (Gesetz zur Umsetzung der 
Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2 000 zur Änderung der Richtlinie 
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Be ziehungen zwischen den 
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (T ransparenzrichtlinie-Gesetz – 
TranspRLG) vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2141), zuletz t geändert durch Gesetz vom 
21.12.2006 (BGBl. I S. 3364) zu erfüllen. 
 
Ein Ausgleich wird nur für die Kosten der Erbringung der DAWI geleistet. 
 
(2) Das Unternehmen hat die Trennungsrechnung gemei nsam mit dem Jahresabschluss 
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eige ne Kosten prüfen zu lassen und 
der Stadt Darmstadt nach Ende eines Wirtschaftsjahr es zusammen mit dem 
Jahresabschluss vorzulegen.

Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG  Seite 4 von 5 
 
 
 
 
§ 6 Vermeidung von Überkompensation   
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istung nach § 4 Abs. 1 keine 
Überkompensation für die Erbringung von DAWI nach §  2 Abs. 1 entsteht, führt das 
Unternehmen jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahre s den Nachweis über die 
Verwendung der Mittel gegenüber der betrauenden Ste lle. Dies geschieht im 
Rahmen des Jahresabschlusses. Die betrauende Stelle  kann eine Bestätigung oder 
ein Schreiben eines Wirtschaftsprüfers oder einer W irtschaftsprüfungsgesellschaft 
verlangen, mit der die Angemessenheit der Höhe der geleisteten Aufwendungen im 
Sinne des § 4 Abs. 2 festgestellt wird. 
 
(2) Die betrauende Stelle stellt die Überkompensation und ihre Höhe fest. 
 
(3) Die festgestellte Überkompensation ist zurückzufordern.  
 
(4) Besteht die Ausgleichsleistung allein in der ve rbilligten Abgabe von Grundstücken 
durch die Ausgleichsleistende, so fordert die Ausgl eichsleistende das Unternehmen 
zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Das Näher e bestimmen die VerbR und 
der Kaufvertrag zwischen der Ausgleichsleistenden und dem Unternehmen.  
 
(5) Besteht die Ausgleichsleistung aus Förderungen unterschiedlicher staatlicher Stellen, 
so ist jede ausgleichsleistende Stelle zur Rückford erung bis zur Höhe ihrer 
Ausgleichsleistung in der Reihenfolge der Förderung , beginnend mit der zeitlich 
letzten Förderung, berechtigt. Für die zeitliche Re ihenfolge der ausgleichsleistenden 
Stellen ist das Datum der notariellen Beurkundung d er Grundstücke bzw. die 
Auszahlung der Förderung maßgebend. Verzichtet die nach Satz 1 und 2 zunächst 
berechtigte Stelle auf die Rückforderung, so ist di e ihr in der Reihenfolge 
nachfolgende ausgleichsleistende Stelle zur Rückforderung berechtigt.  
 
 
§ 7  Vorhalten von Unterlagen   
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand derer sich 
feststellen lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des 
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 
dem Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.

Betrauungsakt BVD New Living GmbH & Co. KG  Seite 5 von 5 
 
 
 
 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Darmstadt, den         
 
 
             
Jochen Partsch      Dr. Barbara Boczek 
Oberbürgermeister      Stadträtin 
 
 
 
Für die BVD New Living GmbH & Co. KG 
 
Darmstadt, den         
 
 
             
Armin Niedenthal      German Nogueira Perez 
Geschäftsführer      Geschäftsführer

anlage 3

297 Zeichen

Punkt 39: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-
Beihilferechts 
 (V-Nr. 2018/0274) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 4

253 Zeichen

Punkt 40: Betrauung der BVD New Living GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-
Beihilferechts 
 (V-Nr. 2018/0274) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltungen: AfD-Fraktion

Beratungsverlauf (3)

TOP 39
TOP 40
TOP 419

Orte (2)

  • Siemensstraße 20
  • Luisenplatz 5A

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0274
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.11.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00