Mandari Insight

V/0308/2021

Vorverlegung des Lehrgangsbeginns auf den 01.08. der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen

Vorlagen 20.04.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 19.05.2021, TOP 2.14

Neufassung_Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage1

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Neufassung_Satzung

9800 Zeichen

Ortsrecht 
Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/-innen der Stadt Münster  
40.04  
vom 22.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 108) 
 
 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabenge setzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S . 712/SGV NRW 610) zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW, S. 10 29), der §§ 7, 8 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vo m 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW, 
S. 916) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sit zung am 19.05.2021 folgende 
Änderungssatzung beschlossen:  
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 
S. 27) 
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.05.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 
S. XX) 
 
§ 1 Rechtsstatus 
Die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt 
Münster (PTA-Berufsfachschule) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster, die nach 
§ 5 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 
1968 (BGBl I S. 228) als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt 
§ 2 Zulassung 
Zu dieser Berufsfachschule wird zugelassen, wer die Fachoberschulreife erlangt hat oder eine 
gleichwertige Ausbildung nachweist. 
§ 3 Lehrgangsjahr/Ferien 
(1) Für die Ausbildung des/der pharmazeutisch-technischen Assistenten/innen bietet die 
Berufsfachschule zweijährige Lehrgänge an, die eine theoretische und eine praktische 
Ausbildung umfassen. 
 
(2) Die Lehrgänge werden jährlich zum 01.08. eingerichtet; der jeweilige Lehrgang endet zum 
31.07. des zweiten Jahres.

(3) Die Ferien der Berufsfachschule orientieren sich an der Ferienordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen. Für die Sommerferien wird eine gesonderte Ferienregelung getroffen. 
§ 4 Anmeldung 
(1) Anmeldungen sind ganzjährig für den zum 01.08. eines jeden Jahres beginnenden 
Lehrgang schriftlich an die Berufsfachschule zu richten. 
 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
 
•    ein tabellarischer Lebenslauf, 
•    ein Passbild, 
•    das Zeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife oder einer anderen  
gleichwertigen Ausbildung in beglaubigter Kopie und -soweit vorhanden- eine beglaubigte 
Kopie des PKA-Zeugnisses, 
•    der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen. 
 
(2) Sollte ein Abschlusszeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife zum Zeitpunkt 
der Bewerbung noch nicht vorliegen, kann das zuletzt erhaltene Zeugnis vorgelegt werden. 
In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis nach Erhalt unaufgefordert unverzüglich 
nachzureichen. 
 
(3) Bei Minderjährigen ist die Anmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen 
Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin wirksam. 
 
(4) Es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Kosten im Zusammenhang mit dem 
Auswahlverfahren werden nicht erstattet. 
 
(5) Das Auswahlverfahren in Form eines Tests beinhaltet schwerpunktmäßig mathematische 
Aufgaben. Bei gleichem Testergebnis wird das jeweilige Abschlusszeugnis hinzugezogen. 
§ 5 Aufnahme 
(1) Über die Aufnahme erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. 
 
(2) Bis zum 31.07. des Aufnahmejahres kann jederzeit eine schriftliche Abmeldung erfolgen. 
§ 6 Probezeit 
(1) Mit der Aufnahme in die Berufsfachschule (01.08.) beginnt die Probezeit. Sie endet am 
30.09. des Aufnahmejahres. 
 
Innerhalb der Probezeit kann sich der/die Lehrgangsteilnehmer/in ohne Angabe von Gründen 
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsfachschule zum 30.09. des Aufnahmejahres 
abmelden. 
§ 7 Ausscheiden aus der Berufsfachschule/Kündigung 
(1) Der/die Lehrgangsteilnehmer/in scheidet nach bestandener bzw. nicht bestandener 
Prüfung mit Ablauf des Monats August des jeweiligen Jahres aus der Berufsfachschule aus. 
Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung

der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die 
Möglichkeit, bis zur Wiederholungsprüfung an den fachpraktischen Unterweisungen im 
Labor der Lehranstalt teilzunehmen. 
(2) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen 
jeweils nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. möglich. 
 
(3) Die Abmeldung muss schriftlich durch Erklärung gegenüber der Berufsfachschule 
erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen 
Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin wirksam. 
§ 8 Schulordnung/Hausordnung 
Mit der Aufnahme des Ausbildungsplatzes erkennt der/die Lehrgangsteilnehmer/in die 
Schulordnung/Hausordnung und die Laborordnung an. 
§ 9 Ausbildung und Prüfung 
Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und 
Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten in der jeweils gültigen Fassung. 
§ 10 Ordnungsmaßnahmen 
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherstellung einer geordneten Unterrichtsarbeit der 
Berufsfachschule. Sie sind nur zulässig, wenn schwere oder wiederholte Verstöße gegen die 
in dieser Satzung getroffenen Benutzungsregelungen, die Schulordnung/Hausordnung oder 
die Laborordnung vorliegen und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel nicht geeignet 
sind, dem Zweck geordneter Unterrichtsarbeit zu dienen. 
(2) Als Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: 
 
•    Schriftlicher Verweis, 
•    Androhung der Entlassung, 
•    Entlassung von der Berufsfachschule. 
 
(3) Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme trifft die Lehrerkonferenz, die den Beirat 
der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen beteiligt. 
 
Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem/der betroffenen 
Lehrgangsteilnehmer/in und im Falle der Minderjährigkeit auch den jeweiligen 
Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Seitens der/des betroffenen 
Lehrgangsteilnehmers/in kann hierbei eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden. 
 
(4) Mündliche Ermahnungen und Auflagen zur Haus- und Laborordnung gelten nicht als 
Ordnungsmaßnahme. 
§ 11 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtig sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen deren 
gesetzlichen Vertreter.

§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind 
die Kosten, die als Gegenleistung 
 
(1) für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen der 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, 
 
(2) für die bei der Bearbeitung des Aufnahmeantrages im Falle der Zusage erforderliche 
besondere Verwaltungstätigkeit durch die Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/innen, 
 
(3) für die im Zusammenhang mit der Prüfung stehenden besonderen zusätzlichen 
Aufwendungen 
 
erhoben werden. 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 01.09.2018 in 
monatlichen Raten in Höhe von 60,00 € gezahlt und kann während des Lehrgangs durch 
Ratsbeschluss angepasst werden. 
 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne Fächer belegt werden, 
berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis 
zur Gesamtstundentafel).    
 
(3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 beträgt für die Anmeldungen ab dem Lehrgangsjahrgang 
2015/17 einmalig 100,00 €. 
 
(4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 beträgt einmalig 200,00 €. Sie gilt für die 
Prüfungsteilnehmer/innen ab dem Lehrgang 2015/2017. 
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten (Aufnahmegebühr) 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 Nr. 1 entsteht mit der Aufnahme in die 
Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats 
erfolgt, ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 05. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 wird mit der schriftlichen Annahme der Aufnahmebestätigung 
durch die Lehrgangsteilnehmerin / den Lehrgangsteilnehmer bzw. deren 
Erziehungsberechtigten fällig. 
 
(4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen 
Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule.

(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht 
bestanden und wiederholt sie nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und 
Prüfungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem 
Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur 
Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der 
Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu 
zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der 
Lehrgangsgebühren. 
§ 15 Ausschluss 
Ist der/die Lehrgangsteilnehmer/in mit mindestens zwei Monatsgebühren im Rückstand, kann 
er/sie nach zweimaliger Mahnung von der Benutzung der PTA-Berufsfachschule 
ausgeschlossen werden. 
§ 16 Inkrafttreten 
Die Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-
technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) tritt am 01.08.2021 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die städt. Lehranstalt für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 19.6.1998 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 19908 S. 64), zuletzt geändert mit der 11. Änderungssatzung vom 
01.09.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 52), außer Kraft.

Anlage A

1731 Zeichen

Anlage A zur V/0308/2021 
Kurzüberblick 
Es ist geplant, den Lehrgangsbeginn vom 01.09. auf den 01.08. vorzuverlegen, da es zuvor zu 
organisatorischen Schwierigkeiten in der Terminierung der Abschlussprüfungen und ggfs auch 
Nachprüfungen gekommen ist. Das Gesundheitsamt prüft zusammen mit der Schule die Absol-
vierenden. Es ist nicht mehr bereit, den vorzeitigen Beginn der Prüfungsphase des Abschluss-
jahrganges zu genehmigen, um Schwierigkeiten zu vermeiden. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Vorlage wird nachfolgendes Ziel verfolgt: 
 
Mit der Vorverlegung des Lehrgangsjahres auf den 01.08. eines jeden Jahres und dem danach 
möglichen Prüfungsbeginn zum 01.06. des zweiten Lehrgangsjahres können der Aufwand für 
Prüfungszeiten einerseits und Urlaubs- und Vertretungszeiten der Prüfer*innen andererseits or-
ganisatorisch besser aufeinander abgestimmt werden, sodass der Prüfungsstart gemäß der PTA-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung terminiert werden kann. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: PG 0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Die Trägerschaft einer PTA-Ausbildungsstätte ist freiwillig, zumal die Schule nicht unter die lan-
desgesetzlichen Schulregelungen, sondern unter die Bestimmungen des Gesundheitswesens 
fällt.

Anlage1

3621 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
S a t z u n g 
 
 
zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung fü r die Städtische Berufsfach- 
schule für pharmazeutisch-technische Assistenten/in nen der Stadt Münster vom 
17.06.2015. 
__________________________________________________________________________ 
 
 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West- 
falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW, S. 1029), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zu- 
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09. 2020 (GV NRW, S. 916) hat der Rat der 
Stadt Münster in seiner Sitzung am 19.05.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen: 
 
 
 
Art. 1 
§ 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stä dtische Berufsfachschule für pharma- 
zeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
§ 3 Lehrgangsjahr/ Ferien 
Absatz 1: unverändert 
Absatz 2: Die Lehrgänge werden jährlich zum 01.08. eingerichtet; der jeweilige Lehrgang 
endet zum 31.07. des zweiten Jahres.  
Absatz 3: unverändert 
 
Art. 2 
§ 4 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stä dtische Berufsfachschule für pharma- 
zeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
§ 4 Anmeldung 
Absatz 1:  Anmeldungen sind ganzjährig für den zum 01.08. eines jeden Jahres beginnen- 
den Lehrgang schriftlich an die Berufsfachschule zu richten. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
 ein tabellarischer Lebenslauf, 
 ein Passbild, 
 das Zeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreif e oder einer anderen 
gleichwertigen Ausbildung in beglaubigter Kopie und – soweit vorhanden – 
eine beglaubigte Kopie des PKA-Zeugnisses, 
 der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen.

Absatz 2: unverändert 
Absatz 3: unverändert 
Absatz 4: Es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt . Kosten im Zusammenhang mit dem 
Auswahlverfahren werden nicht erstattet.  
Absatz 5: unverändert 
Art. 3 
§ 5 Aufnahme 
§ 5 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stä dtische Berufsfachschule für pharma- 
zeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
Absatz 1: unverändert 
Absatz 2: Bis zum 31.07. des Aufnahmejahres kann je derzeit eine schriftliche Abmeldung 
erfolgen.  
 
Art. 4 
§ 6 Probezeit 
§ 6 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stä dtische Berufsfachschule für pharma- 
zeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
Absatz 1:  Mit der Aufnahme in die Berufsfachschule  (01.08.) beginnt die Probezeit. Sie 
endet am 30.09. des Aufnahmejahres.    
Innerhalb der Probezeit kann sich der/die Lehrgangsteilnehmer/in ohne Abgabe von Gründen 
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsfachschule zum 30.09. des Aufnahmejahres 
abmelden.  
 
Art. 5 
§ 16 Inkrafttreten 
§ 16 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharma- 
zeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
Die Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-
technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA -Berufsfachschule) tritt am 01.08.2021 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Ge bührensatzung für die städt. Lehranstalt für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 19.06.1998 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 19908 S. 64), zuletzt geändert mi t der 11. Änderungssatzung vom 
01.09.2015 (Amstblatt der Stadt Münster 2009 S. 52), außer Kraft.

Beschlussvorlage

3234 Zeichen

V/0308/2021 
V/0308/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorverlegung des Lehrgangsbeginns auf den 01.08. der Städtischen Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen, Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung 
der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.05.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   19.05.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.05.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Benutzungs - und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule 
für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen wird gemäß Anlage 1 beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die zweijährige Ausbildung zur PTA -Fachkraft an der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeu-
tisch-technische Assistenten/innen (PTA -Berufsfachschule) beginnt bisher zum 01.09. eines jeden 
Jahres. Die bisher gültige Lehrgangsdauer bis zum 30.08. des zweit en Lehrgangsjahres führte zu 
organisatorischen Schwierigkeiten in der Terminierung der Abschlussprüfungen und ggfs, auch erfor-
derlichen Nachprüfungen, da diese nach PTA -Ausbildungs- und Prüfverordnung erst 2 Monate vor 
Ende des theoretischen Ausbildungsabs chnittes in der PTA -Berufsfachschule - also ab dem 01.07. 
des Lehrgangsjahres - beginnen sollen. Dem Zeitaufwand für pädagogisch sorgfältige Prüfung der 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
30.04.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Stöppel 
Telefon: 492-4039 
stoeppelv@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0308/2021 
Abschlussarbeiten, Fristwahrungen für Nachprüfungen und deren Durchführung einerseits und der 
Urlaubsregelung der Stadt Münster für Lehrkräfte (§ 4 der Arbeitsverträge verpflichtet die Beschäftig-
ten, den Erholungsurlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen) sowie die Einbindung der 
prüfenden Honorarkräfte an der PTA -Berufsfachschule in die Vertretung splanungen ihrer jeweiligen 
Stammapotheken andererseits konnte nur durch einen früheren Beginn der Prüfungstermine als nach 
PTA-Ausbildungs- und Prüfverordnung vorgesehen Rechnung getragen werden.  
Die jährlich bei der Abteilung Gesundheitsfachberufe des G esundheitsamtes zu stellenden Anträge 
auf vorzeitigen Prüfungsbeginn sah sich das Gesundheitsamt letztmalig für den Prüfungszeitraum 
2021 in der Lage zu bewilligen. 
Mit der Vorverlegung des Lehrgangsjahres auf den 01.08. eines jeden Jahres, dem Lehrgangsen de 
zum 31.07. des zweiten Lehrgangsjahres und dem dann möglichen Prüfungsbeginn zum 01.06. des 
zweiten Lehrgangsjahres, können der Aufwand für Prüfungszeiten einerseits und Urlaubs- und Vertre-
tungszeiten der Prüferinnen und Prüfer andererseits organisatori sch besser aufeinander abgestimmt 
werden, sodass der Prüfungsstart gemäß der PTA -Ausbildungs- und Prüfverordnung terminiert wer-
den kann. 
 
 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule 
für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen vom 17.06.2015 
 
2. Anlage A zur Vorlage 
 
3. Anlage 1

Beratungsverlauf (2)

19.05.2021 Hauptausschuss
TOP 2.14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung

Details

Aktenzeichen
V/0308/2021
Typ
Vorlagen
Datum
20.04.2021
Erstellt
13.04.2021 10:08