Mandari Insight

2026/0064

Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung

Magistratsvorlage 18.02.2026

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1 
 
Satzung zur Änderung der 
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten  
- Verwaltungskostensatzung - vom 07.02.1997,  
 
 
Vom  
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVBI. 
2026 Nr. 8) und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) 
vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 
(GVBI. 2025 Nr. 24) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
... folgende Satzung erlassen: 
 
 
Artikel I 
Das zur Verwaltungskostensatzung gehörende Kostenverzeichnis wird wie folgt 
geändert: 
1. In Ziffer ll 1.1 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt. 
2. In Ziffer ll 1.4 wird die Zahl „15" durch die Zahl „20" ersetzt. 
3. In Ziffer ll 2.1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6,25" ersetzt. 
4. In Ziffer ll 2.2 wird die Zahl „10" durch die Zahl „12,50" ersetzt. 
5. In Ziffer ll 3.2.1 und 3.2.2 wird bei 
bis 50.000 € die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt. 
über 50.000 € bis 300.000 € die Zahl „90“ durch die Zahl „125“ ersetzt. 
über 300.000 € bis 600.000 € die Zahl „125“ durch die Zahl „175“ ersetzt. 
über 600.000 € bis 1.000.000 € die Zahl „160“ durch die Zahl „225“ ersetzt. 
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € die Zahl „190“ durch die Zahl „270“ ersetzt. 
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € die Zahl „200“ durch die Zahl „280“ ersetzt. 
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € die Zahl „5“ durch die Zahl 
„10“ ersetzt. 
6. Ziffer ll 3.2.5 und Ziffer ll 3.2.6 werden ersatzlos gestrichen. 
7. In Ziffer ll 4.1 wird die Zahl „15" durch die Zahl „40" ersetzt.

2 
 
8. In Ziffer ll 4.2.1 wird die Zahl „15" durch die Zahl „40" ersetzt. 
9. In Ziffer ll 4.2.2 wird die Zahl „10" durch die Zahl „25" ersetzt. 
 
Artikel II 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Darmstadt, den 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

2026/0064

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.03.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat III 
Dezernat VI  
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0064 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung  
 
Vorlage vom: 18.02.2026 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Änderungen im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung werden beschlossen  
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung  
Synopse zur Verwaltungskostensatzung  
Verwaltungskostensatzung - NEU 
Verwaltungskostensatzung - Aktuell 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  18.02.2026: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 03.04.2025 das Haushaltssiche-
rungskonzept (HSK) 2025/2026 ff. beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnah-
men Nr. 75 und 76 „Neukalkulation der öffentlich -rechtlichen Verwaltungsgebühren“ die 
ebenfalls zur Stabilisierung der städtischen Finanzen und zur strategischen Weiterentwick-
lung der Verwaltungsstrukturen dienen sollen, wurden Abfrage n bei verschiedenen Fachämter 
durchgeführt, mit dem Ziel , die Verwaltungskostensatzung mit dem zugehörigen Koste nver-
zeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen.  
 
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Bauaufsichtsamt, Bür-
ger- und Ordnungsamt, Grünflächenamt, Finanzverwaltung, Stadtplanungsamt, Mobilitäts - 
und Tiefbauamt, Umweltamt und Vermessungsamt . Letztlich wurde Änderungsbedarf vom 
Bürger und Ordnungsamt, der Finanzverwaltung, dem Umweltamt, dem Stadtplanungsamt 
und dem Vermessungsamt gemeldet.  
 
Hinsichtlich der im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Aufwendungen für die Vervielfältigung 
von Schriftstücken wurde eine Untersuchung der Kostenverzeichnisse der größeren hessi-
schen Städte durchgeführt. Eine Änderung erfolgt nicht, da die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt diese Kosten bereits im oberen Drittel im Vergleich zu den Kosten anderer Städte ange-
setzt hat. 
 
Dieser Magistratsvorlage sind sowohl die ursprüngliche Verwaltungskostensatzung als auch 
die geänderte Fassung , die Änderungssatzung und eine Synopse  beigefügt. 
 
  
Erläuterungen zu den Änderungen  
 
Veränderungen und Ergänzungen betreffen ausschließlich das Kostenverzeichnis der Verwal-
tungskostensatzung.  
 
Ziffer ll. 1.1 
Bei dem Ersatz einer Hundesteuermarke erfolgen lediglich Anpassungen der Gebühren im 
Rahmen der allgemeinen Kostensteigerungen.  
 
Ziffer ll. 1.4  
Die Bearbeitung für eine Bescheinigung über Erschließung -, Straßen- und Kanalanschlussbei-
trag, je Grundstück dauert ca. 1 Stunde pro Bescheinigung, somit stellt die Bearbeitung ei-
nen recht hohen Aufwand dar. Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten erfolgen Anpas-
sungen der Gebühr en. 
 
Ziffer ll. 2.1 bis 2.2  
Im Rahmen der Fundsachenverwahrung sollen die Gebühren im Rahmen der allgemeinen 
Kostensteigerung um je 25% erhöht werden.  
 
Ziffer ll. 3.2.1 bis 3.2.2  
Gebühren für Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im R ahmen 
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung und Vor-
gängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4) und städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen werden 
aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten angepasst.

- 4 - 
 
 
Ziffer ll. 3.2.5  und Ziffer ll. 3.2.6 sind ersatzlos zu streichen. 
Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) Verordnung über den Genehmi-
gungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum und zur Bestimmung 
der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach  dem Baugesetzbuch (Umwandlungs-
genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das Genehmi-
gungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher können auch keine Verwal-
tungskosten für eine solche „Genehmigung“ oder die „Erteilun g einer Bescheinigung“ erho-
ben werden. 
 
Ziffer ll. 4.1 bis 4.2.2 
Genehmigung eines Baumfällantrages. 
Bei den Ziffern 4.1 bis 4.2.2 erfolgen Anpassungen der Gebühren im Rahmen der allgemeinen 
Kostensteigerungen. 
Darmstadt, den 18.02.2026 
Der Dezernent I Der Dezernent III Der Dezernent IV Der Dezernent VI 
    
Hanno Benz 
Oberbürgermeister 
Michael Kolmer  
Stadtrat 
André Schellenberg 
äStadtkämmerer 
Paul Georg Wandrey  
SStadtrat

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Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
 
- Verwaltungskostensatzung - 
 
vom 07.02.1997 1 
 
 
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 
533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382), und der §§ 1, 2 und 9 des 
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVB l. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtveror dnetenversammlung am  06.02.1997  folgende 
Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
 
Kostenpflichtige Amtshandlungen 
 
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstäti gkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, 
die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer 
besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt w erden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten 
(Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe des  Kostenverzeichnisses, das Bestandteil 
dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung liegt auch da nn vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, 
insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer 
Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht be steht auch, wenn ein auf Vornahme einer 
Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruc h zurückgenommen, abgelehnt oder 
zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 
 
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen od er anderen städtischen Satzungen erhoben 
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. 
 
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsang elegenheiten gelten die Vorschriften des 
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils  gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt 
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erlässt. 
 
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmst adt der Steuerpflicht nach der jeweils geltenden 
Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen , erhöhen sich die im Kostenverzeichnis zur 
Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den festgelegten Umsatzsteuersatz. 
 
§ 2 
 
Sachliche Kostenfreiheit 
 
(1) Kostenfrei sind: 
 
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde,  wenn die Überwachungsmaßnahme 
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 
 
                                                           
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zu letzt geändert durch Satzung vom 23.05.2023, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.05.2023, in  Kraft getreten am 26.05.2023.

2 
 
2.  a) mündliche Auskünfte, 
 b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nich t für Auskünfte aus Registern und Dateien, 
 
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rec htliche Geldforderungen, 
 
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder  die Erstattung öffentlich-rechtlicher 
Geldforderungen, 
 
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschäd igungen aus öffentlichen Mitteln, 
 
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem  Vorverfahren nach § 68 der 
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung 
notwendigen Aufwendungen, 
 
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen,  Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und 
ähnliche Vergünstigungen,  
 
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinig ungen zur Bewilligung von Prozeßkosten- 
oder Beratungshilfe, 
 
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- 
oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 
 
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsic htsbeschwerden, 
 
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrecht s, des Volksbegehrens und des 
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 
 
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortige n Vollziehung und die Aussetzung der 
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung. 
 
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die 
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruc hs, soweit in Abs. 1 oder in anderen 
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.  
 
 
§ 3 
 
Persönliche Gebührenfreiheit 2 
 
 
§ 4 
 
Gebührenarten 
 
Die Gebühren werden 
 
1. durch feste Sätze (Festgebühren), 
                                                           
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die  Amtshandlung bezieht (Wertgebühren), 
 
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitg ebühren) oder 
 
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) 
 
bestimmt. 
 
 
§ 5 
 
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren 
 
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der We rt zum Zeitpunkt der Beendigung der 
Amtshandlung zugrunde zu legen. 
 
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall: 
 
 
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbund enen Verwaltungsaufwand aller an der 
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebo t). Ausnahmen vom 
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. 
 
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für de n Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer 
Beendigung zu berücksichtigen. 
 
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur  Amtshandlung stehen. 
 
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand lungen für denselben Kostenschuldner können 
auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen. 
 
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinsc haften Vorgaben für die Höhe der 
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen. 
 
 
§ 6 
 
Gebührenbemessung in besonderen Fällen 
 
 
 
(1) Im Falle 
 
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, 
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der 
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.

4 
 
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im 
Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Ant rag wegen Unzuständigkeit der Behörde 
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 
 
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wir d, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine 
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angef ochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die 
angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen w orden, war die Amtshandlung gebührenfrei 
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingeleg t worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend 
Euro. 
 
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, 
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für 
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder wide rrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder 
des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche A mtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder 
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro. 
 
(5) Wird ein Antrag   oder ein Widerspruch zurückge nommen, bevor die Amtshandlung vollständig 
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hund ert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung 
vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtsh andlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder 
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu ei ntausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die 
Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 
 
 
§ 7 
 
Auslagen 
 
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folg ende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit 
einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1  Satz 3 entstehen, als Auslagen gesondert 
erhoben: 
 
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dol metscher oder Übersetzer; stehen  
diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis,  ist das Gesetz über die 
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, 
 
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistun gen, ausgenommen die Entgelte für 
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City, 
 
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen un d Zustellungen durch die Behörde, 
 
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausfü hrung von Dienstgeschäften außerhalb 
der Dienststelle, 
 
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürliche n und juristischen Personen zustehen, 
 
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und  Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag 
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. 
 
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstanden en Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen 
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung  von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, 
gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. 
 
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Sta dt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der 
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen  an andere Behörden, Einrichtungen, 
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. 
 
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.  
 
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 € kann von einer Erhebung abgesehen werden. 
 
 
 
§ 8 
 
Kostengläubiger 
 
Kostengläubiger ist die Stadt. 
 
 
§ 9 
 
Kostenschuldner 
 
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
 
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gu nsten sie vorgenommen wird, 
 
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt ab gegebene oder ihr mitgeteilte 
 Erklärung übernommen hat, 
 
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ges etzes haftet. 
 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 10 
 
Entstehen der Kostenschuld 
 
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag no twendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im 
übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 
 
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen e ntsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden 
Betrages.

6 
 
§ 11 
 
Fälligkeit 
 
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentsche idung an den Kostenschuldner fällig, wenn 
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 
 
 
§ 12 
 
Kostenentscheidung 
 
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. D ie Entscheidung über die Kosten kann 
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens 
hervorgehen 
 
1. die kostenerhebende Behörde, 
 
2. der Kostenschuldner, 
 
3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 
 
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträ ge sowie 
 
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen z u zahlen sind. 
 
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; s ie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit 
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt w ird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der 
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 
 
 
§ 13 
 
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung 
 
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen 
Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten 
abhängig gemacht werden. 
 
 
§ 14  
 
Billigkeitsregelungen 
 
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Ve rhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus 
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebü hr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen 
werden.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
§ 15 
 
Stundung, Niederschlagung und Erlaß 
 
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderu ngen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, 
Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die V orschriften des Kommunalabgabengesetzes in 
Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 16 
 
Festsetzungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjähr t in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit  
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Festsetzungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO). 
 
§ 17 
 
Zahlungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in  fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf  
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Zahlungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO). 
 
 
§ 18 gestrichen 
 
 
§ 19 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.  
 
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnu ng der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 mit ihrem 
Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung  vom 11.05.1994, außer Kraft. Sofern die 
Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung berei ts entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu 
verfahren. 
 
Darmstadt, den 07.02.1997 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
Cornelia Diekmann 
Stadtkämmerin

8 
 
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 
 
 
I. Allgemeine Verwaltungskosten 
 
1. Gebühren 
 
1.1 Schriftliche Auskünfte     25 bis 500 € 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit  
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 
 
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Kar teien, Daten- 
 träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren b eteiligt 
 sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 5 bis 500 € 
 
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten , auch von 
 Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je  Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw.  für Personen, 
 die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden  
 je Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift       5 € 
 
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 
 
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergeste llt hat, 
 je Urkunde  2,50 € 
 
1.4.2 in anderen Fällen 
 
1.4.2.1 Urkunden, bis zu 10 Seiten 
  je Urkunde       5 € 
 
1.4.2.2 Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten besteh en, 
  je Seite  0,50 € 
 
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit ni cht eine 
 andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 € 
 
 Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen üb er den 
 Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten. 
 Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebühre nfrei. 
 
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben, 
 - wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessun g 
 nach Zeitaufwand bestimmt ist, 
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 entstanden sind, die der Kostenschuldner 
  zu vertreten hat. 
 Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschä ftigten 
 abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung d irekt 
 beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z .B. von 
 Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet. 
 Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbe reitung 
 und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlun g sowie 
 etwaige Wegezeiten. 
 
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit en tsprechen denen 
 des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen V erwaltungs- 
 kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskoste nordnung 
 in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnun gsblatt 
 bekanntgemachten Fassung. 
 
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienst zeit wird ein 
Zuschlag von  25 v.H. erhoben,  
mindestens 15 € 
 
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 d er Satzung) 
 
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschrift en 
 
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache 
 je DIN A 4-Seite 5 € 
 
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform  nach  Zeitaufwand 
   gem. Nr. 1.6 
 
2.2 Anfertigung von Kopien 
 
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 € 
 
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 € 
 
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen 
 Bebauungspläne), je Kopie 
 
2.3.1 DIN A 0 10 € 
 
2.3.2 DIN A 1 7,50 € 
 
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 € 
 
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papier fläche 10 € 
 
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie 
 
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €

10 
 
 
2.4.2 bis DIN A 1 18 € 
 
2.4.3 bis DIN A 2 15 € 
 
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PD F- oder 
JPG-Format 
 
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 
 
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 
 
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 € 
 
II. Besondere Verwaltungskosten 
 
1. Steuerwesen 
 
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 € 
 
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 € 
 
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 € 
 
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und  
 Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 € 
 
2. Fundsachenverwahrung 
 
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 € 
 
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 € 
 
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes 
 
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen 
 (z.B. Fahrräder) 50 % 
 
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 
 
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz 
 
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je W ohneinheit 75 € 
 
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsic htsgesetz, 
 je Wohneinheit 75 € 
 
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzb uch 
 (BauGB) im Rahmen

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausn ahme der 
 Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)  
 
und 
 
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr)  40 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 90 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 125 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €        5 € 
 
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstü ck 
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, 
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit 
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 € 
 
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nac h  
 § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleic hs- 
 betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 € 
 
3.2.5 Genehmigung nach § 250 BauGB zur Begründung o der  
 Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nac h § 1 WEG 150 € 
 
3.2.6 Erteilung einer Bescheinigung, dass eine Gene hmigung  
 nach § 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von  
 Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG  
 nicht erforderlich ist (Negativattest) 75 € 
 
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die   
Nichtausübung des Vorkaufsrechts  
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr)  30 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 50 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 70 €

12 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 € 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €  5 € 
 
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte  
 
3.4.1  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage 
und Höhe städtischer Abwasserleitungen   75 bis 150  € 
 
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie Lage  
 und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließl ich  
 deren Grundwasserstände,  
 je bis zu 3 Grundwasserpegel   75 € bis 150 € 
 
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie  geplante  
Straßenhöhe 75 € bis 150 € 
 
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent- 
 wässerung 
 
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung od er  
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund- 
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung 
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus      200 € bis 5.000 € 
 
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanl agen, 
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt 
auf der Kläranlage 200 € 
 
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristet en 
Genehmigung 150 € 
 
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Ei nleitungs- 
genehmigung nicht erforderlich ist 75 € 
 
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß  
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB 
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden 
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro) 
mindestens 75 € 
höchstens 400 € 
 
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,  
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des 
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein 
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 €

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in 
 förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und 
 städtebaulichen Entwicklungsbereichen 
 
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 € 
 
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 € 
 
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 € 
 
und 
 
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusät zlich 25 € 
 
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 
 
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstü cken, Garagen  
 oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Marki erung 250 € 
 
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteina bsenkungen  
 bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Gru ndstücks- 
 zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grun dstückszufahrten,  
 einschließlich Abnahme 200 € 
 
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/G ehweg- 
 aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgun g dienen 200 € 
 
3.10  Ferienwohnungssatzung (FeWoS) 
          
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS 
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 € 
 
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS 
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 € 
 
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS 
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes  
Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten 
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen  
Wohnraumes überwiegen) 300 € 
 
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS 
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 € 
 
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS 
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 € 
 
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS 
 (Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken  
 nach § 2 Abs. 1 FeWoS)      75 € bis 200 €

14 
 
4. Baumschutz 
 Genehmigung eines Baumfällantrages 
 
4.1 für einen Baum 15 € 
 
4.2 bei mehreren Bäumen 
 
4.2.1 für den ersten Baum 15 € 
 
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 € 
 
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsge setzes und der 
Informationsfreiheitssatzung 3 
 
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur 
Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheits satzung) werden Gebühren und Auslagen 
nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben. 
 
 
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften 
 
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit  
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen  
 Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von  
 mindestens 5 € 
 höchstens          1.500 € 
 
 festgesetzt.  
                                                           
3 Entsprechend der Änderungssatzung vom  18.01.2022 tritt die Regelung hinsichtlich der 
Informationsfreiheitssatzung zum 01.04.2022 in Kraft .

anlage 7

5486 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.03.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat III 
Dezernat VI  
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:   I 30 
III 56 61 
IV 20 
VI 32 62 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0064 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
88 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung  
 
Vorlage vom: 18.02.2026 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Änderungen im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung werden beschlossen  
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung  
Synopse zur Verwaltungskostensatzung  
Verwaltungskostensatzung - NEU 
Verwaltungskostensatzung - Aktuell 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 11.03.2026 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.02.2026:  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 03.04.2025 das 
Haushaltssicherungskonzept (HSK) 2025/2026 ff. beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung 
der Maßnahmen Nr. 75 und 76 „Neukalkulation der öffentlich -rechtlichen 
Verwaltungsgebühren“ die ebenfalls zur Stabilisierung der städtischen Finanzen und zur 
strategischen Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturen dienen sollen, wurden Abfrage n 
bei verschiedenen Fachämter durchgeführt, mit dem Ziel , die Verwaltungskostensatzung mit 
dem zugehörigen Kostenverzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen.  
 
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Bauaufsichtsamt, 
Bürger- und Ordnungsamt, Grünflächenamt, Finanzverwaltung, Stadtplanungsamt, 
Mobilitäts- und Tiefbauamt, Umweltamt und Vermessungsamt. Letztlich wurde 
Änderungsbedarf vom Bürger und Ordnungsamt, der Finanzverwaltung, dem Umweltamt, 
dem Stadtplanungsamt und dem Vermessungsamt gemeldet.  
 
Hinsichtlich der im Kostenverzeichnis ausgewies enen Aufwendungen für die Vervielfältigung 
von Schriftstücken wurde eine Untersuchung der Kostenverzeichnisse der größeren 
hessischen Städte durchgeführt. Eine Änderung erfolgt nicht, da die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt diese Kosten bereits im oberen Dritt el im Vergleich zu den Kosten anderer Städte 
angesetzt hat.  
 
Dieser Magistratsvorlage sind sowohl die ursprüngliche Verwaltungskostensatzung als auch 
die geänderte Fassung , die Änderungssatzung und eine Synopse  beigefügt. 
 
  
Erläuterungen zu den Änderungen  
 
Veränderungen und Ergänzungen betreffen ausschließlich das Kostenverzeichnis der 
Verwaltungskostensatzung.  
 
Ziffer ll. 1.1 
Bei dem Ersatz einer Hundesteuermarke erfolgen lediglich Anpassungen der Gebühren im 
Rahmen der allgemeinen Kostensteigerungen.  
 
Ziffer ll. 1.4  
Die Bearbeitung für eine Bescheinigung über Erschließung -, Straßen- und 
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück dauert ca. 1 Stunde pro Bescheinigung, somit stellt 
die Bearbeitung einen recht hohen Aufwand dar. Aufgrund der  allgemein gestiegenen Kosten 
erfolgen Anpassungen der Gebühren.  
 
Ziffer ll. 2.1 bis 2.2  
Im Rahmen der Fundsachenverwahrung sollen die Gebühren im Rahmen der allgemeinen 
Kostensteigerung um je 25% erhöht werden.  
 
Ziffer ll. 3.2.1 bis 3.2.2  
Gebühren für Ge nehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen 
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung und 
Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4) und städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen werden 
aufgrund der allgemein ge stiegenen Kosten angepasst.

Ziffer ll. 3.2.5  und Ziffer ll. 3.2.6 sind ersatzlos zu streichen. 
Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) Verordnung über den 
Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum und zur 
Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch 
(Umwandlungsgenehmigungs - und Gebietsbestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das 
Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher kön nen auch keine 
Verwaltungskosten für eine solche „Genehmigung“ oder die „Erteilung einer Bescheinigung“ 
erhoben werden.  
 
Ziffer ll. 4.1 bis 4.2.2 
Genehmigung eines Baumfällantrages. 
Bei den Ziffern 4.1 bis 4.2.2 erfolgen Anpassungen der Gebühren im Rahmen der allgemeinen 
Kostensteigerungen. 
Darmstadt, den 18.02.2026 
Der Dezernent I Der Dezernent III Der Dezernent IV Der Dezernent VI 
    
Hanno Benz 
Oberbürgermeister 
Michael Kolmer  
Stadtrat 
André Schellenberg 
äStadtkämmerer 
Paul Georg Wandrey  
SStadtrat

anlage 3

4390 Zeichen

Anlage 2:    Synopse Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
a.) Ziffer ll 1.1 Steuerwesen 
- Ersatz einer Hundesteuermarke                               3 €
Ziffer ll 1.1 Steuerwesen 
- Ersatz einer Hundesteuermarke                               4 €
b.) Ziffer ll 1.4 Steuerwesen 
- Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
 Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück              15 €
Ziffer ll 1.4 Steuerwesen 
- Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und 
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück              20 €
c.) Ziffer ll 2.1 Fundsachenverwahrung
- Fundsachen im Wert bis 50 € 5 €
Ziffer ll 2.1 Fundsachenverwahrung
- Fundsachen im Wert bis 50 € 6,25 €
d.) Ziffer ll 2.2 Fundsachenverwahrung
- Fundsachen im Wert bis 250 €                 10 €
Ziffer ll 2.2 Fundsachenverwahrung
- Fundsachen im Wert bis 250 €                 12,50 €
e.)
Ziffer II 3.2.2 Bau- und Grundstücksangekegenheiten
Genehmigung und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
im Rahmen städtebaulicher  Entwicklungsmaßnahmen bei einem 
Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von 
 bis 50.000 € (Mindestgebühr)                                  
 über 50.000 € bis 300.000 €                             
 über 300.000 € bis 600.000 €                               
 über 600.000 € bis 1.000.000 €                             
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 €                           
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 €                            
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €    
40 €
90 €
125 €
160 €
190 €
200 €
5 €
Ziffer II 3.2.2 Bau- und Grundstücksangekegenheiten
Genehmigung und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
im Rahmen städtebaulicher  Entwicklungsmaßnahmen bei einem 
Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von 
 bis 50.000 € (Mindestgebühr)                                  
 über 50.000 € bis 300.000 €                             
 über 300.000 € bis 600.000 €                               
 über 600.000 € bis 1.000.000 €                             
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 €                           
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 €                            
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €    
60 €
125 €
175 €
225 €
270 €
280 €
10 €
f.) Ziffer II 3.2.5 Genehmigung nach § 250 BauGB zur Begründung 
oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 
WEG	
150 € Ziffer II 3.2.5 ist zu streichen: 
Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) 
Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begrün-
dung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der 
Gebiete mit angespannten Wohnungs-märkten nach dem 
Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebiets-
bestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das Genehmi-
gungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher 
können auch keine Verwaltungskosten für eine solche 
„Genehmigung“ erhoben werden.
g.) Ziffer II 3.2.6 Erteilung einer Bescheinigung, dass eine 
Genehmigung nach § 250 BauGB zur Begründung oder Teilung 
von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG nicht 
erforderlich ist (Negativattest) 
75 € Ziffer II 3.2.6 ist zu streichen: 
Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) 
Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begrün-
dung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der 
Gebiete mit angespannten Wohnungs-märkten nach dem 
Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebiets-
bestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das Genehmi-
gungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher 
können auch keine Verwaltungskosten für eine solche „Erteilung 
einer Bescheinigung“ erhoben werden.
h.) Ziffer II 4.1 Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages  für einen Baum 15 €
Ziffer II 4.1 Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages  für einen Baum 40 €
i.)
Ziffer II 4.2.1 Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für 
den ersten Baum 15 €
Ziffer II 4.2.1 Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für 
den ersten Baum 40 €
j.)
Ziffer II 4.2.2 Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für 
jeden weiteren Baum 10 €
Ziffer II 4.2.2 Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für 
jeden weiteren Baum 25 €
Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
-Verwaltungskostensatzung- vom 07.02.1997
- Auszug –
Änderungen (rot und fett)

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23817 Zeichen

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten  
  
- Verwaltungskostensatzung -  
  
vom 07.02.19971  
  
  
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S.  
533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382), und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes 
über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zul etzt geändert durch Gesetz vom 
01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung am 06.02.1997 folgende Satzung 
beschlossen:  
  
§ 1  
  
Kostenpflichtige Amtshandlungen  
  
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in 
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner 
vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt die 
Stadt Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe de s 
Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, 
wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf 
einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als ert eilt gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn 
ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, 
abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.  
  
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben 
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.  
  
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags - und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des 
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt aufgrund 
besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erlässt.  
  
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Steuerpflicht nach der jeweils 
geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (U StG) unterliegen, erhöhen sich die im 
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den festgelegten 
Umsatzsteuersatz.  
  
§ 2  
  
Sachliche Kostenfreiheit  
  
(1) Kostenfrei sind:  
  
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme 
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.  
  
2. a) mündliche Auskünfte,  
  b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,  
 
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2023, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.05.2023, in Kraft getreten am 26.05.2023.

2  
  
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,  
  
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich -rechtlicher 
Geldforderungen,  
  
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,  
  
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der 
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung 
notwendigen Aufwendungen,  
  
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und 
ähnliche Vergünstigungen,   
  
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkosten - 
oder Beratungshilfe,  
  
9. Amtshandlungen im Rahmen e ines bestehenden oder früheren öffentlich -rechtlichen Dienst - 
oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,  
  
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,  
  
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des 
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,  
  
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der 
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.  
  
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die 
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen 
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.   
  
  
§ 3  
  
Persönliche Gebührenfreiheit2  
  
  
§ 4  
  
Gebührenarten  
  
Die Gebühren werden  
  
1. durch feste Sätze (Festgebühren),  
  
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),  
  
 
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder  
  
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)  
  
bestimmt.  
  
  
§ 5  
  
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren  
  
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung 
zugrunde zu legen.  
  
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:  
  
  
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der 
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom  
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.  
  
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer 
Beendigung zu berücksichtigen.  
  
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.  
  
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben  Kostenschuldner 
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.  
  
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der 
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.  
  
  
§ 6  
  
Gebührenbemessung in besonderen Fällen  
  
  
  
(1) Im Falle  
  
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,  
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 3. der Zurücknahme eines Antrags oder 
eines Widerspruchs, sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. 
Bemessungsgrundlage ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.  
  
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des 
im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde 
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.  
  
(3) Für die Entscheidung über ein en Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine 
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die 
angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die Amtshandlung gebührenfrei

4  
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend 
Euro.  
  
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, 
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75  vom Hundert des Betrages, der für 
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des 
Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre 
sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro.  
  
(5) Wird ein Antrag   oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig 
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung 
vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre 
sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit 
der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.  
  
  
§ 7  
  
Auslagen  
  
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit 
einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als Auslagen gesondert erhoben:  
  
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen  diese in 
einem öffentlich -rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis,  ist das Gesetz über die 
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,  
  
2. Entgelte für Post - und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für 
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,  
  
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,  
  
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb 
der Dienststelle,  
  
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,  
  
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag 
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.  
  
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte  Auslagen 
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.  
  
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt 
Abs. 1 und 2 entsprechend.  
  
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der 
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, 
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.  
  
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.   
  
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 € kann von einer Erhebung abgesehen werden.

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
  
  
  
§ 8  
  
Kostengläubiger  
  
Kostengläubiger ist die Stadt.  
  
  
§ 9  
  
Kostenschuldner  
  
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,  
  
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,  
  
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte  
  Erklärung übernommen hat,  
  
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.  
  
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.  
  
  
§ 10  
  
Entstehen der Kostenschuld  
  
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, 
im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.  
  
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden 
Betrages.  
  
  
  
  
§ 11  
  
Fälligkeit  
  
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht 
ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.  
  
  
§ 12  
  
Kostenentscheidung

6  
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten kann zusammen 
mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen  
  
1. die kostenerhebende Behörde,  
  
2. der Kostenschuldner,  
  
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,  
  
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie  
  
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.  
  
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit 
sie schriftlich ergeht oder  schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der 
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.  
  
  
§ 13  
  
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung  
  
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angem essenen 
Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten 
abhängig gemacht werden.  
  
  
§ 14  
  
Billigkeitsregelungen  
  
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus 
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen 
werden.  
  
  
  
§ 15  
  
Stundung, Niederschlagung und Erlaß  
  
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, 
Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in 
Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.  
  
§ 16  
  
Festsetzungsverjährung  
  
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).  
  
§ 17  
  
Zahlungsverjährung  
  
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf 
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.  
  
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).  
  
  
§ 18 gestrichen  
  
  
§ 19  
  
Inkrafttreten  
  
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.   
  
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 mit ihrem  
Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. Sofern die 
Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu 
verfahren.  
  
Darmstadt, den 07.02.1997  
  
Der Magistrat der Stadt Darmstadt  
  
  
Cornelia Diekmann  
Stadtkämmerin

8  
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung  
  
  
I.  Allgemeine Verwaltungskosten  
  
1.  Gebühren  
  
1.1  Schriftliche Auskünfte  25 € bis 500 € 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie 
nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.  
  
1.2.1  Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten-  
  träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt  
  sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist  5 € bis 500 € 
  
1.2.2  Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von 
  Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung  12 € 
   Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten  
  
1.2.3  Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,  
  die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden   
  je Sendung  12 € 
  Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten  
  
1.3  Beglaubigung einer Unterschrift  5 € 
  
1.4  Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,  
  
1.4.1  die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat,  
  je Urkunde  2,50 € 
  
1.4.2  in anderen Fällen  
  
1.4.2.1  Urkunden, bis zu 10 Seiten  
   je Urkunde  5 € 
  
1.4.2.2  Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen,  
   je Seite   0,50 € 
  
1.5  Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine  
  andere Gebühr vorgeschrieben ist,  2,50 € bis 10 € 
  
  Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den  
  Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.  
  Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei.  
  
1.6  Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,  
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung  
  nach Zeitaufwand bestimmt ist,

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus   
entstanden sind, die der Kostenschuldner  
zu vertreten hat.  
  Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten  
 abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt  
 beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von    
 Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.  
  Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung  
 und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie  
 etwaige Wegezeiten.  
  
1.6.1  Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen 
 des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen 
Verwaltungskostenverzeichnis zur Allgemeinen 
Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden, im Gesetz- 
und Verordnungsblatt bekanntgemachten Fassung.  
  
1.6.2  Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein Zuschlag 
von 25 v.H. erhoben,   
 mindestens  15 € 
 
2.  Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung)  
  
2.1  Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften  
  
2.1.1  bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache  
  je DIN A 4-Seite  5 € 
   
2.1.2  in fremder Sprache oder in Tabellenform      nach Zeitaufwand 
gem. Nr. 1.6 
 
2.2  Anfertigung von Kopien  
  
2.2.1  bis DIN A 4, je Seite  0,50 € 
  
2.2.2  DIN A 3, je Seite  1 € 
  
2.3  Herstellung von Plankopien (ausgenommen  
  Bebauungspläne), je Kopie  
  
2.3.1  DIN A 0  10 € 
  
2.3.2  DIN A 1  7,50 € 
  
2.3.3  kleiner als DIN A 1  5 € 
  
2.3.4  sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche  10 €

10  
2.4  Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie  
  
2.4.1  größer als DIN A 1  23 € 
 
2.4.2  bis DIN A 1  18 € 
  
2.4.3  bis DIN A 2  15 € 
  
2.5  Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder  
JPG-Format  
  
2.5.1  bis DIN A4, je Seite  0,50 € 
  
2.5.2  DIN A3, je Seite  1 € 
  
2.5.3  DIN A2 bis DIN A0, je Seite  10 € 
  
II.  Besondere Verwaltungskosten  
  
1.  Steuerwesen  
  
1.1  Ersatz einer Hundesteuermarke  4 € 
  
1.2  Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte  5 € 
  
1.3  Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben  5 € 
  
1.4  Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und  
  Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück  20 € 
  
2.  Fundsachenverwahrung  
  
2.1  Fundsachen im Werte bis zu 50 €  6,25 € 
  
2.2  Fundsachen im Werte bis zu 250 €  12,50 € 
  
2.3  Fundsachen über 250 €  5 % des Wertes 
  
2.4  Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen  
  (z.B. Fahrräder)  50 % 
  
3.  Bau- und Grundstücksangelegenheiten  
  
3.1  Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz  
  
3.1.1  für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit  75 € 
  
3.1.2  für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz,  
  je Wohneinheit  75 €

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
  
3.2  Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch  
  (BauGB) im Rahmen  
3.2.1  städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der  
  Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)   
  
und  
 
3.2.2  städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bei einem 
Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von  
  
 bis 50.000 € (Mindestgebühr)  60 € 
  
  über 50.000 € bis 300.000 €  125 € 
  
  über 300.000 € bis 600.000 €  175 € 
  
  über 600.000 € bis 1.000.000 €  225 € 
  
  über 1.000.000 € bis 1.500.000 €  270 € 
  
  über 1.500.000 € bis 2.000.000 €  280 € 
  
  über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €  10 € 
  
3.2.3  Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück belastenden 
Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,  
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit  
 dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht  30 € 
  
3.2.4  Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach   
  § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichs-  
  betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde  30 € 
  
3.3  Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung 
des Vorkaufsrechts 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von  
  
 bis 50.000 € (Mindestgebühr)  30 € 
  
 über 50.000 € bis 300.000 €  50 € 
 
  über 300.000 € bis 600.000 €  70 € 
 
  über 600.000 € bis 1.000.000 €  90 € 
  
  über 1.000.000 € bis 1.500.000 €  110 € 
  
  über 1.500.000 € bis 2.000.000 €  120 € 
  
  über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €  5 €

12  
  
3.4  Erteilung schriftlicher Auskünfte   
  
3.4.1  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage  
 und Höhe städtischer Abwasserleitungen  75 € bis 150 € 
  
3.4.2  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage   
  und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich   
  deren Grundwasserstände,   
  je bis zu 3 Grundwasserpegel  75 € bis 150 € 
  
3.4.3  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die  geplante   
 Straßenhöhe  75 € bis 150 € 
  
3.5  Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-  
  wässerung  
  
3.5.1  Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder  
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund- 
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung  
 von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus  200 € bis 5.000 € 
  
3.5.2  Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen, mobilen 
Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt  
 auf der Kläranlage  200 € 
  
3.5.3  Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten  
 Genehmigung  150 € 
  
3.5.4  Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs-  
 genehmigung nicht erforderlich ist  75 € 
  
3.6  Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß § 
51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB  
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden  
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)  
Mindestens 75 € 
Höchstens 400 € 
  
3.7  Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen, 
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des Bau-, 
Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein  
 anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt.  25 € 
3.8  Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in 
  förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und  
  städtebaulichen Entwicklungsbereichen  
  
3.8.1  bei Aufwendungen bis 75.000 €  25 € 
  
3.8.2  bei Aufwendungen bis 150.000 €  50 €

Verwaltungskostensatzung NEU 220  
3.8.3  bei Aufwendungen über 150.000 €  75 € 
  
und  
  
3.8.4  für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich  25 € 
  
3.9  Beschilderung, Markierung und Bau  
  
3.9.1  Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen   
  oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung  250 € 
  
3.9.2  Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen bei 
der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstücks- 
 zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher 
Grundstückszufahrten,   
  einschließlich Abnahme  200 € 
  
3.9.3  Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehweg-  
  aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen  200 € 
  
3.10  Ferienwohnungssatzung (FeWoS)  
            
3.10.1   Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS  
 (mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum)  300 € 
  
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS  
 (bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung)  250 € 
  
3.10.3  Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS  
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes Eigeninteresse 
des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten  
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen   
 Wohnraumes überwiegen)  300 € 
  
3.10.4  Genehmigung nach § 5 FeWoS  
 (Genehmigung ohne Ausgleich)  250 € 
  
3.10.5  Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS  
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 € 
  
3.10.6  Anordnung nach § 8 FeWoS  
  (Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken   
  nach § 2 Abs. 1 FeWoS)   75 € bis 200 € 
  
4.  Baumschutz  
  Genehmigung eines Baumfällantrages  
  
4.1  für einen Baum  40 € 
  
4.2  bei mehreren Bäumen  
  
4.2.1  für den ersten Baum  40 € 
  
4.2.2  für jeden weiteren Baum  25 €

14  
  
5.  Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der 
Informationsfreiheitssatzung3  
  
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur  
Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) werden Gebühren und Auslagen 
nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.  
  
  
6.  Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften  
  
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit 
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen   
 Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von  
mindestens  5 € 
höchstens  1.500 € 
 
festgesetzt. 
 
3 Entsprechend der Änderungssatzung vom 18.01.2022 tritt die Regelung hinsichtlich der 
Informationsfreiheitssatzung zum 01.04.2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

TOP 11
TOP 32
TOP 88

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0064
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.02.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00