2026/0064
Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung
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1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - vom 07.02.1997, Vom Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVBI. 2026 Nr. 8) und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen: Artikel I Das zur Verwaltungskostensatzung gehörende Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert: 1. In Ziffer ll 1.1 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt. 2. In Ziffer ll 1.4 wird die Zahl „15" durch die Zahl „20" ersetzt. 3. In Ziffer ll 2.1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6,25" ersetzt. 4. In Ziffer ll 2.2 wird die Zahl „10" durch die Zahl „12,50" ersetzt. 5. In Ziffer ll 3.2.1 und 3.2.2 wird bei bis 50.000 € die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt. über 50.000 € bis 300.000 € die Zahl „90“ durch die Zahl „125“ ersetzt. über 300.000 € bis 600.000 € die Zahl „125“ durch die Zahl „175“ ersetzt. über 600.000 € bis 1.000.000 € die Zahl „160“ durch die Zahl „225“ ersetzt. über 1.000.000 € bis 1.500.000 € die Zahl „190“ durch die Zahl „270“ ersetzt. über 1.500.000 € bis 2.000.000 € die Zahl „200“ durch die Zahl „280“ ersetzt. über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt. 6. Ziffer ll 3.2.5 und Ziffer ll 3.2.6 werden ersatzlos gestrichen. 7. In Ziffer ll 4.1 wird die Zahl „15" durch die Zahl „40" ersetzt. 2 8. In Ziffer ll 4.2.1 wird die Zahl „15" durch die Zahl „40" ersetzt. 9. In Ziffer ll 4.2.2 wird die Zahl „10" durch die Zahl „25" ersetzt. Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den André Schellenberg Stadtkämmerer
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.03.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat III
Dezernat VI
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0064
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung
Vorlage vom: 18.02.2026
Beschlussvorschlag :
Die Änderungen im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung werden beschlossen
Anlagen: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung
Synopse zur Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung - NEU
Verwaltungskostensatzung - Aktuell
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.02.2026:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 03.04.2025 das Haushaltssiche-
rungskonzept (HSK) 2025/2026 ff. beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnah-
men Nr. 75 und 76 „Neukalkulation der öffentlich -rechtlichen Verwaltungsgebühren“ die
ebenfalls zur Stabilisierung der städtischen Finanzen und zur strategischen Weiterentwick-
lung der Verwaltungsstrukturen dienen sollen, wurden Abfrage n bei verschiedenen Fachämter
durchgeführt, mit dem Ziel , die Verwaltungskostensatzung mit dem zugehörigen Koste nver-
zeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen.
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Bauaufsichtsamt, Bür-
ger- und Ordnungsamt, Grünflächenamt, Finanzverwaltung, Stadtplanungsamt, Mobilitäts -
und Tiefbauamt, Umweltamt und Vermessungsamt . Letztlich wurde Änderungsbedarf vom
Bürger und Ordnungsamt, der Finanzverwaltung, dem Umweltamt, dem Stadtplanungsamt
und dem Vermessungsamt gemeldet.
Hinsichtlich der im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Aufwendungen für die Vervielfältigung
von Schriftstücken wurde eine Untersuchung der Kostenverzeichnisse der größeren hessi-
schen Städte durchgeführt. Eine Änderung erfolgt nicht, da die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt diese Kosten bereits im oberen Drittel im Vergleich zu den Kosten anderer Städte ange-
setzt hat.
Dieser Magistratsvorlage sind sowohl die ursprüngliche Verwaltungskostensatzung als auch
die geänderte Fassung , die Änderungssatzung und eine Synopse beigefügt.
Erläuterungen zu den Änderungen
Veränderungen und Ergänzungen betreffen ausschließlich das Kostenverzeichnis der Verwal-
tungskostensatzung.
Ziffer ll. 1.1
Bei dem Ersatz einer Hundesteuermarke erfolgen lediglich Anpassungen der Gebühren im
Rahmen der allgemeinen Kostensteigerungen.
Ziffer ll. 1.4
Die Bearbeitung für eine Bescheinigung über Erschließung -, Straßen- und Kanalanschlussbei-
trag, je Grundstück dauert ca. 1 Stunde pro Bescheinigung, somit stellt die Bearbeitung ei-
nen recht hohen Aufwand dar. Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten erfolgen Anpas-
sungen der Gebühr en.
Ziffer ll. 2.1 bis 2.2
Im Rahmen der Fundsachenverwahrung sollen die Gebühren im Rahmen der allgemeinen
Kostensteigerung um je 25% erhöht werden.
Ziffer ll. 3.2.1 bis 3.2.2
Gebühren für Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im R ahmen
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung und Vor-
gängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4) und städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen werden
aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten angepasst.
- 4 -
Ziffer ll. 3.2.5 und Ziffer ll. 3.2.6 sind ersatzlos zu streichen.
Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) Verordnung über den Genehmi-
gungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum und zur Bestimmung
der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungs-
genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das Genehmi-
gungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher können auch keine Verwal-
tungskosten für eine solche „Genehmigung“ oder die „Erteilun g einer Bescheinigung“ erho-
ben werden.
Ziffer ll. 4.1 bis 4.2.2
Genehmigung eines Baumfällantrages.
Bei den Ziffern 4.1 bis 4.2.2 erfolgen Anpassungen der Gebühren im Rahmen der allgemeinen
Kostensteigerungen.
Darmstadt, den 18.02.2026
Der Dezernent I Der Dezernent III Der Dezernent IV Der Dezernent VI
Hanno Benz
Oberbürgermeister
Michael Kolmer
Stadtrat
André Schellenberg
äStadtkämmerer
Paul Georg Wandrey
SStadtrat
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Verwaltungskostensatzung 220
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung -
vom 07.02.1997 1
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S.
533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382), und der §§ 1, 2 und 9 des
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVB l. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtveror dnetenversammlung am 06.02.1997 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstäti gkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten,
die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer
besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt w erden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten
(Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil
dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung liegt auch da nn vor, wenn ein Einverständnis der Behörde,
insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer
Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht be steht auch, wenn ein auf Vornahme einer
Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruc h zurückgenommen, abgelehnt oder
zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen od er anderen städtischen Satzungen erhoben
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsang elegenheiten gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erlässt.
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmst adt der Steuerpflicht nach der jeweils geltenden
Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen , erhöhen sich die im Kostenverzeichnis zur
Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den festgelegten Umsatzsteuersatz.
§ 2
Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zu letzt geändert durch Satzung vom 23.05.2023,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.05.2023, in Kraft getreten am 26.05.2023.
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2. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nich t für Auskünfte aus Registern und Dateien,
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rec htliche Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschäd igungen aus öffentlichen Mitteln,
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung
notwendigen Aufwendungen,
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und
ähnliche Vergünstigungen,
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinig ungen zur Bewilligung von Prozeßkosten-
oder Beratungshilfe,
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsic htsbeschwerden,
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrecht s, des Volksbegehrens und des
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortige n Vollziehung und die Aussetzung der
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruc hs, soweit in Abs. 1 oder in anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit 2
§ 4
Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.
Verwaltungskostensatzung 220
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitg ebühren) oder
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
bestimmt.
§ 5
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der We rt zum Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbund enen Verwaltungsaufwand aller an der
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebo t). Ausnahmen vom
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für de n Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer
Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand lungen für denselben Kostenschuldner können
auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinsc haften Vorgaben für die Höhe der
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.
§ 6
Gebührenbemessung in besonderen Fällen
(1) Im Falle
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.
4
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im
Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Ant rag wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wir d, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angef ochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die
angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen w orden, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingeleg t worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend
Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder wide rrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder
des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche A mtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro.
(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückge nommen, bevor die Amtshandlung vollständig
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hund ert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung
vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtsh andlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu ei ntausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die
Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 7
Auslagen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folg ende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als Auslagen gesondert
erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dol metscher oder Übersetzer; stehen
diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistun gen, ausgenommen die Entgelte für
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen un d Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausfü hrung von Dienstgeschäften außerhalb
der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürliche n und juristischen Personen zustehen,
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstanden en Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
Verwaltungskostensatzung 220
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt,
gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Sta dt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen,
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 € kann von einer Erhebung abgesehen werden.
§ 8
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt.
§ 9
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gu nsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt ab gegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ges etzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag no twendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im
übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen e ntsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.
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§ 11
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentsche idung an den Kostenschuldner fällig, wenn
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 12
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. D ie Entscheidung über die Kosten kann
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens
hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträ ge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen z u zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; s ie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt w ird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 13
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten
abhängig gemacht werden.
§ 14
Billigkeitsregelungen
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Ve rhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebü hr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen
werden.
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§ 15
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderu ngen der Stadt auf Zahlung von Gebühren,
Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die V orschriften des Kommunalabgabengesetzes in
Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjähr t in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Festsetzungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).
§ 17
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Zahlungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
§ 18 gestrichen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnu ng der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 mit ihrem
Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. Sofern die
Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung berei ts entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu
verfahren.
Darmstadt, den 07.02.1997
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
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Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
I. Allgemeine Verwaltungskosten
1. Gebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte 25 bis 500 €
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Kar teien, Daten-
träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren b eteiligt
sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 5 bis 500 €
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten , auch von
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,
die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden
je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift 5 €
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergeste llt hat,
je Urkunde 2,50 €
1.4.2 in anderen Fällen
1.4.2.1 Urkunden, bis zu 10 Seiten
je Urkunde 5 €
1.4.2.2 Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten besteh en,
je Seite 0,50 €
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit ni cht eine
andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 €
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen üb er den
Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.
Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebühre nfrei.
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessun g
nach Zeitaufwand bestimmt ist,
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus
Verwaltungskostensatzung 220
entstanden sind, die der Kostenschuldner
zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschä ftigten
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung d irekt
beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z .B. von
Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbe reitung
und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlun g sowie
etwaige Wegezeiten.
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit en tsprechen denen
des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen V erwaltungs-
kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskoste nordnung
in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnun gsblatt
bekanntgemachten Fassung.
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienst zeit wird ein
Zuschlag von 25 v.H. erhoben,
mindestens 15 €
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 d er Satzung)
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschrift en
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache
je DIN A 4-Seite 5 €
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand
gem. Nr. 1.6
2.2 Anfertigung von Kopien
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 €
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 €
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen
Bebauungspläne), je Kopie
2.3.1 DIN A 0 10 €
2.3.2 DIN A 1 7,50 €
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 €
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papier fläche 10 €
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €
10
2.4.2 bis DIN A 1 18 €
2.4.3 bis DIN A 2 15 €
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PD F- oder
JPG-Format
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 €
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 €
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €
II. Besondere Verwaltungskosten
1. Steuerwesen
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 €
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 €
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 €
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 €
2. Fundsachenverwahrung
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 €
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 €
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen
(z.B. Fahrräder) 50 %
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je W ohneinheit 75 €
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsic htsgesetz,
je Wohneinheit 75 €
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzb uch
(BauGB) im Rahmen
Verwaltungskostensatzung 220
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausn ahme der
Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)
und
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 €
über 50.000 € bis 300.000 € 90 €
über 300.000 € bis 600.000 € 125 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstü ck
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 €
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nac h
§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleic hs-
betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 €
3.2.5 Genehmigung nach § 250 BauGB zur Begründung o der
Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nac h § 1 WEG 150 €
3.2.6 Erteilung einer Bescheinigung, dass eine Gene hmigung
nach § 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG
nicht erforderlich ist (Negativattest) 75 €
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 €
über 50.000 € bis 300.000 € 50 €
über 300.000 € bis 600.000 € 70 €
12
über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte
3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Abwasserleitungen 75 bis 150 €
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie Lage
und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließl ich
deren Grundwasserstände,
je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 €
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie geplante
Straßenhöhe 75 € bis 150 €
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-
wässerung
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung od er
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund-
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus 200 € bis 5.000 €
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanl agen,
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt
auf der Kläranlage 200 €
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristet en
Genehmigung 150 €
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Ei nleitungs-
genehmigung nicht erforderlich ist 75 €
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)
mindestens 75 €
höchstens 400 €
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 €
Verwaltungskostensatzung 220
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in
förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 €
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 €
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 €
und
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusät zlich 25 €
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstü cken, Garagen
oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Marki erung 250 €
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteina bsenkungen
bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Gru ndstücks-
zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grun dstückszufahrten,
einschließlich Abnahme 200 €
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/G ehweg-
aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgun g dienen 200 €
3.10 Ferienwohnungssatzung (FeWoS)
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 €
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 €
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes
Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen
Wohnraumes überwiegen) 300 €
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 €
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 €
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS
(Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken
nach § 2 Abs. 1 FeWoS) 75 € bis 200 €
14
4. Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages
4.1 für einen Baum 15 €
4.2 bei mehreren Bäumen
4.2.1 für den ersten Baum 15 €
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 €
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsge setzes und der
Informationsfreiheitssatzung 3
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur
Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheits satzung) werden Gebühren und Auslagen
nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen
Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von
mindestens 5 €
höchstens 1.500 €
festgesetzt.
3 Entsprechend der Änderungssatzung vom 18.01.2022 tritt die Regelung hinsichtlich der
Informationsfreiheitssatzung zum 01.04.2022 in Kraft .
anlage 7
5486 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.03.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat III
Dezernat VI
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler: I 30
III 56 61
IV 20
VI 32 62
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0064
Magistratsbeschluss -Nr.
88
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung
Vorlage vom: 18.02.2026
Beschlussvorschlag :
Die Änderungen im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung werden beschlossen
Anlagen: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung
Synopse zur Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung - NEU
Verwaltungskostensatzung - Aktuell
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 11.03.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.02.2026:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 03.04.2025 das
Haushaltssicherungskonzept (HSK) 2025/2026 ff. beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung
der Maßnahmen Nr. 75 und 76 „Neukalkulation der öffentlich -rechtlichen
Verwaltungsgebühren“ die ebenfalls zur Stabilisierung der städtischen Finanzen und zur
strategischen Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturen dienen sollen, wurden Abfrage n
bei verschiedenen Fachämter durchgeführt, mit dem Ziel , die Verwaltungskostensatzung mit
dem zugehörigen Kostenverzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen.
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Bauaufsichtsamt,
Bürger- und Ordnungsamt, Grünflächenamt, Finanzverwaltung, Stadtplanungsamt,
Mobilitäts- und Tiefbauamt, Umweltamt und Vermessungsamt. Letztlich wurde
Änderungsbedarf vom Bürger und Ordnungsamt, der Finanzverwaltung, dem Umweltamt,
dem Stadtplanungsamt und dem Vermessungsamt gemeldet.
Hinsichtlich der im Kostenverzeichnis ausgewies enen Aufwendungen für die Vervielfältigung
von Schriftstücken wurde eine Untersuchung der Kostenverzeichnisse der größeren
hessischen Städte durchgeführt. Eine Änderung erfolgt nicht, da die Wissenschaftsstadt
Darmstadt diese Kosten bereits im oberen Dritt el im Vergleich zu den Kosten anderer Städte
angesetzt hat.
Dieser Magistratsvorlage sind sowohl die ursprüngliche Verwaltungskostensatzung als auch
die geänderte Fassung , die Änderungssatzung und eine Synopse beigefügt.
Erläuterungen zu den Änderungen
Veränderungen und Ergänzungen betreffen ausschließlich das Kostenverzeichnis der
Verwaltungskostensatzung.
Ziffer ll. 1.1
Bei dem Ersatz einer Hundesteuermarke erfolgen lediglich Anpassungen der Gebühren im
Rahmen der allgemeinen Kostensteigerungen.
Ziffer ll. 1.4
Die Bearbeitung für eine Bescheinigung über Erschließung -, Straßen- und
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück dauert ca. 1 Stunde pro Bescheinigung, somit stellt
die Bearbeitung einen recht hohen Aufwand dar. Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten
erfolgen Anpassungen der Gebühren.
Ziffer ll. 2.1 bis 2.2
Im Rahmen der Fundsachenverwahrung sollen die Gebühren im Rahmen der allgemeinen
Kostensteigerung um je 25% erhöht werden.
Ziffer ll. 3.2.1 bis 3.2.2
Gebühren für Ge nehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung und
Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4) und städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen werden
aufgrund der allgemein ge stiegenen Kosten angepasst.
Ziffer ll. 3.2.5 und Ziffer ll. 3.2.6 sind ersatzlos zu streichen.
Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) Verordnung über den
Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum und zur
Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch
(Umwandlungsgenehmigungs - und Gebietsbestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das
Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher kön nen auch keine
Verwaltungskosten für eine solche „Genehmigung“ oder die „Erteilung einer Bescheinigung“
erhoben werden.
Ziffer ll. 4.1 bis 4.2.2
Genehmigung eines Baumfällantrages.
Bei den Ziffern 4.1 bis 4.2.2 erfolgen Anpassungen der Gebühren im Rahmen der allgemeinen
Kostensteigerungen.
Darmstadt, den 18.02.2026
Der Dezernent I Der Dezernent III Der Dezernent IV Der Dezernent VI
Hanno Benz
Oberbürgermeister
Michael Kolmer
Stadtrat
André Schellenberg
äStadtkämmerer
Paul Georg Wandrey
SStadtrat
anlage 3
4390 Zeichen
Anlage 2: Synopse Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung a.) Ziffer ll 1.1 Steuerwesen - Ersatz einer Hundesteuermarke 3 € Ziffer ll 1.1 Steuerwesen - Ersatz einer Hundesteuermarke 4 € b.) Ziffer ll 1.4 Steuerwesen - Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 € Ziffer ll 1.4 Steuerwesen - Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 20 € c.) Ziffer ll 2.1 Fundsachenverwahrung - Fundsachen im Wert bis 50 € 5 € Ziffer ll 2.1 Fundsachenverwahrung - Fundsachen im Wert bis 50 € 6,25 € d.) Ziffer ll 2.2 Fundsachenverwahrung - Fundsachen im Wert bis 250 € 10 € Ziffer ll 2.2 Fundsachenverwahrung - Fundsachen im Wert bis 250 € 12,50 € e.) Ziffer II 3.2.2 Bau- und Grundstücksangekegenheiten Genehmigung und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von bis 50.000 € (Mindestgebühr) über 50.000 € bis 300.000 € über 300.000 € bis 600.000 € über 600.000 € bis 1.000.000 € über 1.000.000 € bis 1.500.000 € über 1.500.000 € bis 2.000.000 € über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 40 € 90 € 125 € 160 € 190 € 200 € 5 € Ziffer II 3.2.2 Bau- und Grundstücksangekegenheiten Genehmigung und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von bis 50.000 € (Mindestgebühr) über 50.000 € bis 300.000 € über 300.000 € bis 600.000 € über 600.000 € bis 1.000.000 € über 1.000.000 € bis 1.500.000 € über 1.500.000 € bis 2.000.000 € über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 60 € 125 € 175 € 225 € 270 € 280 € 10 € f.) Ziffer II 3.2.5 Genehmigung nach § 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG 150 € Ziffer II 3.2.5 ist zu streichen: Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begrün- dung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungs-märkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebiets- bestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das Genehmi- gungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher können auch keine Verwaltungskosten für eine solche „Genehmigung“ erhoben werden. g.) Ziffer II 3.2.6 Erteilung einer Bescheinigung, dass eine Genehmigung nach § 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG nicht erforderlich ist (Negativattest) 75 € Ziffer II 3.2.6 ist zu streichen: Mit der derzeit geltenden (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026) Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begrün- dung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungs-märkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebiets- bestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ist das Genehmi- gungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB entfallen. Daher können auch keine Verwaltungskosten für eine solche „Erteilung einer Bescheinigung“ erhoben werden. h.) Ziffer II 4.1 Baumschutz Genehmigung eines Baumfällantrages für einen Baum 15 € Ziffer II 4.1 Baumschutz Genehmigung eines Baumfällantrages für einen Baum 40 € i.) Ziffer II 4.2.1 Baumschutz Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für den ersten Baum 15 € Ziffer II 4.2.1 Baumschutz Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für den ersten Baum 40 € j.) Ziffer II 4.2.2 Baumschutz Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für jeden weiteren Baum 10 € Ziffer II 4.2.2 Baumschutz Genehmigung eines Baumfällantrages bei mehreren Bäumen für jeden weiteren Baum 25 € Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -Verwaltungskostensatzung- vom 07.02.1997 - Auszug – Änderungen (rot und fett)
anlage 5
23817 Zeichen
Verwaltungskostensatzung NEU 220
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung -
vom 07.02.19971
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S.
533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382), und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes
über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zul etzt geändert durch Gesetz vom
01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung am 06.02.1997 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner
vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt die
Stadt Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe de s
Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor,
wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf
einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als ert eilt gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn
ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen,
abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags - und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt aufgrund
besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erlässt.
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Steuerpflicht nach der jeweils
geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (U StG) unterliegen, erhöhen sich die im
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den festgelegten
Umsatzsteuersatz.
§ 2
Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
2. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2023,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.05.2023, in Kraft getreten am 26.05.2023.
2
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich -rechtlicher
Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung
notwendigen Aufwendungen,
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und
ähnliche Vergünstigungen,
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkosten -
oder Beratungshilfe,
9. Amtshandlungen im Rahmen e ines bestehenden oder früheren öffentlich -rechtlichen Dienst -
oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit2
§ 4
Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.
Verwaltungskostensatzung NEU 220
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
bestimmt.
§ 5
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung
zugrunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer
Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.
§ 6
Gebührenbemessung in besonderen Fällen
(1) Im Falle
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 3. der Zurücknahme eines Antrags oder
eines Widerspruchs, sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen.
Bemessungsgrundlage ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des
im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Für die Entscheidung über ein en Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die
angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die Amtshandlung gebührenfrei
4
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend
Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des
Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre
sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro.
(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung
vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre
sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit
der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 7
Auslagen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als Auslagen gesondert erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in
einem öffentlich -rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post - und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb
der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt
Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen,
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 € kann von einer Erhebung abgesehen werden.
Verwaltungskostensatzung NEU 220
§ 8
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt.
§ 9
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt,
im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.
§ 11
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht
ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 12
Kostenentscheidung
6
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten kann zusammen
mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 13
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angem essenen
Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten
abhängig gemacht werden.
§ 14
Billigkeitsregelungen
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen
werden.
§ 15
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren,
Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in
Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.
Verwaltungskostensatzung NEU 220
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).
§ 17
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
§ 18 gestrichen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 mit ihrem
Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. Sofern die
Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu
verfahren.
Darmstadt, den 07.02.1997
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
8
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
I. Allgemeine Verwaltungskosten
1. Gebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte 25 € bis 500 €
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie
nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten-
träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt
sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 5 € bis 500 €
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,
die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden
je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift 5 €
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat,
je Urkunde 2,50 €
1.4.2 in anderen Fällen
1.4.2.1 Urkunden, bis zu 10 Seiten
je Urkunde 5 €
1.4.2.2 Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen,
je Seite 0,50 €
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine
andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 € bis 10 €
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den
Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.
Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei.
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung
nach Zeitaufwand bestimmt ist,
Verwaltungskostensatzung NEU 220
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus
entstanden sind, die der Kostenschuldner
zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt
beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von
Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung
und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie
etwaige Wegezeiten.
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen
des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen
Verwaltungskostenverzeichnis zur Allgemeinen
Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden, im Gesetz-
und Verordnungsblatt bekanntgemachten Fassung.
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein Zuschlag
von 25 v.H. erhoben,
mindestens 15 €
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung)
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache
je DIN A 4-Seite 5 €
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand
gem. Nr. 1.6
2.2 Anfertigung von Kopien
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 €
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 €
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen
Bebauungspläne), je Kopie
2.3.1 DIN A 0 10 €
2.3.2 DIN A 1 7,50 €
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 €
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche 10 €
10
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €
2.4.2 bis DIN A 1 18 €
2.4.3 bis DIN A 2 15 €
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder
JPG-Format
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 €
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 €
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €
II. Besondere Verwaltungskosten
1. Steuerwesen
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 4 €
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 €
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 €
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 20 €
2. Fundsachenverwahrung
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 6,25 €
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 12,50 €
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen
(z.B. Fahrräder) 50 %
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit 75 €
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz,
je Wohneinheit 75 €
Verwaltungskostensatzung NEU 220
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) im Rahmen
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der
Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)
und
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bei einem
Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 60 €
über 50.000 € bis 300.000 € 125 €
über 300.000 € bis 600.000 € 175 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 225 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 270 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 280 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 10 €
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück belastenden
Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 €
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach
§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichs-
betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 €
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung
des Vorkaufsrechts
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 €
über 50.000 € bis 300.000 € 50 €
über 300.000 € bis 600.000 € 70 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
12
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte
3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Abwasserleitungen 75 € bis 150 €
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich
deren Grundwasserstände,
je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 €
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die geplante
Straßenhöhe 75 € bis 150 €
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-
wässerung
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund-
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus 200 € bis 5.000 €
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen, mobilen
Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt
auf der Kläranlage 200 €
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten
Genehmigung 150 €
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs-
genehmigung nicht erforderlich ist 75 €
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß §
51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)
Mindestens 75 €
Höchstens 400 €
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des Bau-,
Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 €
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in
förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 €
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 €
Verwaltungskostensatzung NEU 220
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 €
und
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich 25 €
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen
oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 €
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen bei
der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstücks-
zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher
Grundstückszufahrten,
einschließlich Abnahme 200 €
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehweg-
aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 €
3.10 Ferienwohnungssatzung (FeWoS)
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 €
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 €
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes Eigeninteresse
des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen
Wohnraumes überwiegen) 300 €
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 €
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 €
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS
(Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken
nach § 2 Abs. 1 FeWoS) 75 € bis 200 €
4. Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages
4.1 für einen Baum 40 €
4.2 bei mehreren Bäumen
4.2.1 für den ersten Baum 40 €
4.2.2 für jeden weiteren Baum 25 €
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5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der
Informationsfreiheitssatzung3
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur
Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) werden Gebühren und Auslagen
nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen
Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von
mindestens 5 €
höchstens 1.500 €
festgesetzt.
3 Entsprechend der Änderungssatzung vom 18.01.2022 tritt die Regelung hinsichtlich der
Informationsfreiheitssatzung zum 01.04.2022 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0064
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.02.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00