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V/0060/2012

Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011 "Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster" vom 17.11.2011

Vorlagen 18.01.2012

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 08.02.2012, TOP 2.4

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

1246 Zeichen

V/0060/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011 "Änderung der 
Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster" vom 17.11.2011 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.02.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Verwaltung wird beauftr agt, die Anregung der Bezirksvertretung Münster -West Nr. 
ABV/0002/2011 „Änderung der Straßenreinigungssatzung“ zu prüfen und den zuständigen kom-
munalpolitischen Gremien einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster -West hat am 19.09.2011 eine Änderung der 
Straßenreinigungsgebührensatzung beantragt. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der 
Verwaltung hat die Bezirksvertretung in ihrer Sitzung am 17.11.201 1 die als Anlage beigefügte 
Anregung an den Rat beschlossen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Anregung an den Rat Nr. ABV/0002/2011 
 
 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0060/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
25.01.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

Anlage

1438 Zeichen

Amt des Rates und des Oberbürgermeisters    ABV/000 2/2011 
 
 
 
 
 
 
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat der Stadt 
 
 
 
 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Sit zung am 17.11.2011 einstimmig bei 
einer Stimmenthaltung (DIE LINKE) die folgende Anregung an den Rat beschlossen: 
 
„Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
 
Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: 
 
(2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Br eite eines Zuweges an eine von der 
Stadt zu reinigende Straße, so gilt als Maßstab für  die Bemessung der Straßenreinigungs- 
gebühr anstelle der Frontmeterlänge die Länge der G rundstücksseite, die derjenigen Stra- 
ße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. 
Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücks seite, die parallel zur Straße verläuft 
oder sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. 
 
…. 
 
 
(5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und 
Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für s olche Grundstücke ein Gebührensatz je 
Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht.  
 
Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Gru ndstücksseite, für die ebenfalls Ge- 
bühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug gebracht.

Beratungsverlauf (1)

08.02.2012 Hauptausschuss
TOP 2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0060/2012
Typ
Vorlagen
Datum
18.01.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37