V/0060/2012
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011 "Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster" vom 17.11.2011
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Beschlussvorlage
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V/0060/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011 "Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster" vom 17.11.2011 Beratungsfolge 08.02.2012 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verwaltung wird beauftr agt, die Anregung der Bezirksvertretung Münster -West Nr. ABV/0002/2011 „Änderung der Straßenreinigungssatzung“ zu prüfen und den zuständigen kom- munalpolitischen Gremien einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster -West hat am 19.09.2011 eine Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung beantragt. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Verwaltung hat die Bezirksvertretung in ihrer Sitzung am 17.11.201 1 die als Anlage beigefügte Anregung an den Rat beschlossen. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Anregung an den Rat Nr. ABV/0002/2011 Vorlagen-Nr.: V/0060/2012 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 25.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage
Anlage
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Amt des Rates und des Oberbürgermeisters ABV/000 2/2011 Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat der Stadt Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Sit zung am 17.11.2011 einstimmig bei einer Stimmenthaltung (DIE LINKE) die folgende Anregung an den Rat beschlossen: „Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: § 2 Bemessungsgrundlage Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: (2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Br eite eines Zuweges an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so gilt als Maßstab für die Bemessung der Straßenreinigungs- gebühr anstelle der Frontmeterlänge die Länge der G rundstücksseite, die derjenigen Stra- ße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücks seite, die parallel zur Straße verläuft oder sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. …. (5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für s olche Grundstücke ein Gebührensatz je Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Gru ndstücksseite, für die ebenfalls Ge- bühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug gebracht.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0060/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37