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1830/2018

Einrichtung einer Hundefreifläche im Stadtteil Weidenpesch

Mitteilung BV 20.08.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 20.09.2018, TOP 10.2.8

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

5104 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 1830/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 20.09.2018 
 
Einrichtung einer Hundefreifläche im Stadtteil Weidenpesch  
TOP 8.1.5 in der Sitzung vom 26.04.2018 Beschluss über den Antrag der SPD-Fraktion 
AN/0518/2018 und der Stellungnahme der Verwaltung 1242/2018 
Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Nippes fordert die Verwaltung auf, im Stadtteil Weidenpesch eine Hundefrei-
lauffläche einzurichten. 
 
Herr Steinbach führt aus, anderer Ansicht zu sein als die Verwaltung. Seiner Ansicht nach gebe es 
mindestens zwei geeignete Flächen in Weidenpesch: 
1. Auf dem Ginsterpfad befindet sich rechts hinter der zur Brücke führenden Kurve in Richtung 
Bahnkörper eine sehr große Wiese. Hier würden sich bereits viele Hundehalter treffen. Jedoch 
sei die Fläche nicht entsprechend ausgewiesen, so dass der Ordnungsdienst einschreiten 
würde. 
2. Die Brachfläche bzw. Streuobstwiese direkt hinter dem Wendehammer des Ginsterpfades, vor 
dem Naturschutzgebiet. 
Er bittet die Verwaltung, zumindest diese beiden Flächen zu prüfen und ggf. darzulegen, warum sich 
diese nicht als Hundefreilaufflächen eignen. 
 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
zu 1. Wie bereits in der Stellungnahme zum Antrag dargestellt, liegt die Wiese in dem geschützten 
Landschaftsbestandteil LB 5.05 „Brachflächen und Weiden beidseitig des Ginsterpfades“, sie-
he gelb markierte Fläche. Dort ist es verboten, Hunde - ohne sie anzuleinen - frei laufen zu 
lassen in der Zeit vom 01.03. bis 15.07. eines jeden Jahres, sodass dort auch keine Hundefrei-
lauffläche ausgewiesen werden kann.

2 
 
 
 
Das „Einrichten“ einer ganzjährig nutzbaren Hundefreilauffläche in einem geschützten Land-
schaftsbestandteil läuft dem Schutzzweck eines Gebietes zuwider und kann seinen Gebiets-
charakter verändern. Beides ist nicht zulässig und erfüllt Verbotstatbestände des Landschafts-
plans. Eine entsprechende Ausweisung ist folglich nicht zulässig. Eine Landschaftsplanände-
rung mit dem Ziel, Hunde ganzjährig unangeleint in einer im Schutzgebiet ausgewiesenen 
Hundefreilauffläche rennen lassen zu dürfen, kann hier nicht angestrengt werden, da sie nicht 
zu begründen ist.  
 
Es sprechen zwingende naturschutzfachliche Aspekte gegen die Ausweisung, denn die Wie-
senflächen mit ihrem Vogelbestand sind weiterhin während des Brutgeschäftes vor Störungen 
zu schützen (siehe auch Erläuterung im Landschaftsplan zum Schutzzweck: Das durch Weide-
land und Brachflächen unterschiedlicher Entwicklungsstadien gekennzeichnete Gebiet ist auf-
grund des Strukturreichtums ein besonders wertvoller Bestandteil des Landschaftsraumes um 
den Ginsterpfad (L 9). Als Nahrungs-, Nist- und Deckungsraum für Wiesenvögel, Insekten und 
Kleinsäuger ist das Gelände wichtig für die Stabilität der Artenvielfalt im Gesamtraum und ins-
besondere im Naturschutzgebiet „Am Ginsterpfad“ (N 13). Die Wiesenbereiche werden als 
Schafweide genutzt, wodurch der ländlich naturnahe Charakter des Landschaftsraumes betont 
wird. Auch hierdurch ist das Gelände von besonderem Erlebniswert für Kinder, welche hier 
noch Natur erfahren können.). 
 
 
zu 2. Für den Alternativvorschlag gilt: Die rund 9.140 m² große Grünfläche ist überwiegend mit Ge-
hölzen bepflanzt. Nur etwa rund 2.500 m² davon waren ursprünglich als Wiese angelegt. Diese 
Fläche wurde in den vergangenen Jahren naturnah gepflegt und von Schafen beweidet. Aller-
dings hat der Schäfer die Beweidung nicht vertragsgemäß durchgeführt, sodass die Fläche in-
zwischen stark verbuscht ist. Eine Hundefreilauffläche würde die Entfernung der Gehölze er-
forderlich machen, da Hunde laut Landschaftsplan nicht unangeleint in Gebüsche, Wälder, etc. 
geführt werden dürfen. Die Entfernung der Gehölze würde wiederum auch einen Landschafts-
plan-Verbotstatbestand erfüllen. (Allgemeines Verbot für Landschaftsschutzgebiete Nr. 1: In 
Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflan-
zen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die

3 
 
geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen.)  
 
Unabhängig davon ist die Ausweisung einer Hundefreilauffläche auch aufgrund anderer Vor-
gaben des Landschaftsplans nicht möglich. Zum einen setzt der Landschaftsplan Köln auf der 
Fläche die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme 5.2-6 fest (Baumreihe aus 
hochstämmigen Obstbäumen entlang des Ginsterpfades). Bei einer Nutzung als Hundewiese 
ist damit zu rechnen, dass es zu einer Schädigung der Bäume (Markierung durch Hunde, etc.) 
kommt, was nicht gestattet ist. Zum anderen gilt in Landschaftsschutzgebieten das allgemeine 
Verbot, Hunde unangeleint frei laufen zu lassen in Gebüschen, Feldgehölzen, Wald und im 
Uferbereich stehender und fließender Gewässer. Da die Fläche über Jahre nicht gepflegt wur-
de, ist sie überwiegend als Gebüsch anzusprechen.  
 
Die Ausweisung einer Hundefreilauffläche ist also auch hier aus landschaftsrechtlichen Grün-
den abzulehnen.

Beratungsverlauf (1)

20.09.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ginsterpfad

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Details

Aktenzeichen
1830/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
20.08.2018
Erstellt
30.05.2018 10:53