2018/0269
Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 3
1654 Zeichen
Kalkulation der Monatsgebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Wissenschaftsstadt Darmstadt: Unterkünfte Kosten/Jahr Kosten/Monat Belegung Kosten/Monat pro Unterbringung Rheinstr. 312 24.230,80 € 2.019,23 € 17 118,78 € Bismarckstr. 100 120.821,32 € 10.068,44 € 25 402,74 € Nieder-Ramst. Str. 61 81.728,02 € 6.810,67 € 32 212,83 € Pension Raiffeisenstr. 3 24.529,80 € 2.044,15 € 5 408,83 € Container Gräfenhäuser Str. 157 86.365,32 € 7.197,11 € 16 449,82 € Benzweg 6 104.158,36 € 8.679,86 € 16 542,49 € Zweifalltorweg 14 57.106,52 € 4.758,88 € 25 190,36 € Summe der Kosten pro Unterbringung 2.325,85 € Anzahl der Obdachlosenunterkünfte gesamt 7 Durchschnittliche Monatsgebühr pro Unterbringung (Summe der Kosten pro Unterbringung : Anzahl der Obdachlosenunterkünfte gesamt) 332,26 € berücksichtigt wurde der HSOG-Anteil Unterkünfte Kosten/Jahr Kosten/Monat Belegung Kosten/Monat pro Unterbringung Otto-Röhm-Str. 26 223.966,92 € 18.663,91 € 22 848,36 € Durchschnittliche Monatsgebühr pro Unterbringung 848,36 € berücksichtigt wurde der HSOG-Anteil Seite 1 von 1
anlage 5
210 Zeichen
Punkt 4: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011 (V-Nr. 2018/0269) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD-Fraktion
anlage 2
2545 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Obdachlosenunterkunftssatzung – vom… Auf Grund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), i.V.m. §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG- in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom…folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Nächte“ durch das Wort „Werktage“ ersetzt. 2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „In jeder Obdachlosenunterkunft gilt eine Hausordnung.“ 3. § 8 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „Die Monatsgebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft, mit Ausnahme der Mutter-Kind-Unterkunft Otto-Röhm- Straße 26 beträgt pro Person 332,26 Euro. Die Monatsgebühr für die Nutzung der Mutter-Kind-Unterkunft Otto-Röhm- Straße 26 beträgt pro Person 848,36 Euro.“ 4. In § 8 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Untergebrachte Personen mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen sind grundsätzlich verpflichtet, die Nutzungsgebühr zu zahlen. Bei der Gebührenfestsetzung werden die Bestimmungen der §§ 85 und 90 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend angewendet.“ 5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt „§ 9 Gebührenermäßigung (1) Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des 1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. Asylbewerberleistungsgesetzes zustehen würde, um weniger als die Gebühr nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. (2) Einkommen sind im Fall des Absatzes 1 1. Nr. 1 und 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldes wert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes, 2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (3) In Härtefällen kann auf die E rhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am ersten des Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Barbara Akdeniz Stadträtin
2018/0269
3423 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.12.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0269
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 315110
Kostenstelle: 050-002-1010 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3154-10 Sachkonto: 5003000
Betreff: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011
Vorlage vom: 29.11.2018
Beschlussvorschlag :
Der Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahre 2011 wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Obdachlosenunterkunftssatzung vom 11.11.2011
Anlage 2 Entwurf Änderungssatzung
Anlage 3 Kostenkalkulation
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.11.2018:
Für die Inanspruchnahme der städtischen Obdachlosenunterkünfte ist eine Gebühr zu
verlangen. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung selbst ist eine Satzung aus
dem Jahr 2011. Diese ist die notwendige Voraussetzung, um die Unterkunftskosten
mit anderen Leistungsträgern, wie z. B. dem Jobcenter, rechtlich korrekt abrechnen
zu können.
Seit der letzten Gebührenfestsetzung aus dem Jahre 2011 haben sich die Angebote
für wohnsitzlose Menschen in Darmstadt bedarfsgerecht weiterentwickelt. So wurde
beispielsweise eine neue Obdachlosenunterkunft in der Otto-Röhm-Straße 26 für
Mütter mit Kindern mit speziellen Angeboten, insbesondere zum Ausstieg aus der
Obdachlosigkeit, eingerichtet.
Die Entwicklung der tatsächlichen Kosten der Unterkünfte für obdachlose Menschen in
Darmstadt macht eine Neubewertung der Gebühren erforderlich.
Der neue Betrag wurde mittels einer von der Rechtsprechung geforderten
Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und berücksichtigt den entstehenden Aufwand
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Unterkünften.
Aufgrund der vorliegenden Kostenkalkulation, die mit dem Rechtsamt und dem
Revisionsamt abgestimmt ist, erhöht sich die Monatsgebühr von derzeit 272,47 Euro
auf 332,26 Euro (siehe Anlage).
Für die Mutter-Kind-Einrichtung wird ein gesonderter Betrag in Höhe von 848,36 Euro
pro Person abgerechnet, da sich Aufwand und qualitative Anforderungen an die
Unterbringung dort erheblich von denen in den anderen Einrichtungen unterscheiden.
Eine Gebühr gegenüber erwerbstätigen obdachlosen Menschen wird nur dann
erhoben, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Situation im Rahmen einer individuellen Bedarfsberechnung
festgestellt. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, wenn dadurch eine
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII entstünde oder aufgrund der
persönlichen Lebenssituation eine besondere Härte entsteht.
Darmstadt, 29.11.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
96 Zeichen
Obdachlosenunterkunftssatzung 376 imEcho am 18.11.2011, in Kraft getreten am 19.11.2011 2 3 4
anlage 6
321 Zeichen
Punkt 14: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011 (V-Nr. 2018/0269) Stadtve. Frölich (Bü90/Die Grünen) verlässt unter Hinweis auf § 25 HGO den Sitzungsraum und nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil. Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: SPD und Die Linke.
anlage 4
3480 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.12.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14 30
IV 20
V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0269
Magistratsbeschluss-Nr.
11
Internetfähig
Produkt-Nr.: 315110
Kostenstelle: 050-002-1010 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3154-10 Sachkonto: 5003000
Betreff: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011
Vorlage vom: 29.11.2018
Beschlussvorschlag:
Der Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahre 2011 wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Obdachlosenunterkunftssatzung vom 11.11.2011
Anlage 2 Entwurf Änderungssatzung
Anlage 3 Kostenkalkulation
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 16.01.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.11.2018:
Für die Inanspruchnahme der städtischen Obdachlosenunterkünfte ist eine Gebühr zu
verlangen. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung selbst ist eine Satzung aus
dem Jahr 2011. Diese ist die notwendige Voraussetzung, um die Unterkunftskosten
mit anderen Leistungsträgern, wie z. B. dem Jobcenter, rechtlich korrekt abrechnen
zu können.
Seit der letzten Gebührenfestsetzung aus dem Jahre 2011 haben sich die Angebote
für wohnsitzlose Menschen in Darmstadt bedarfsgerecht weiterentwickelt. So wurde
beispielsweise eine neue Obdachlosenunterkunft in der Otto-Röhm-Straße 26 für
Mütter mit Kindern mit speziellen Angeboten, insbesondere zum Ausstieg aus der
Obdachlosigkeit, eingerichtet.
Die Entwicklung der tatsächlichen Kosten der Unterkünfte für obdachlose Menschen in
Darmstadt macht eine Neubewertung der Gebühren erforderlich.
Der neue Betrag wurde mittels einer von der Rechtsprechung geforderten
Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und berücksichtigt den entstehenden Aufwand
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Unterkünften.
Aufgrund der vorliegenden Kostenkalkulation, die mit dem Rechtsamt und dem
Revisionsamt abgestimmt ist, erhöht sich die Monatsgebühr von derzeit 272,47 Euro
auf 332,26 Euro (siehe Anlage).
Für die Mutter-Kind-Einrichtung wird ein gesonderter Betrag in Höhe von 848,36 Euro
pro Person abgerechnet, da sich Aufwand und qualitative Anforderungen an die
Unterbringung dort erheblich von denen in den anderen Einrichtungen unterscheiden.
Eine Gebühr gegenüber erwerbstätigen obdachlosen Menschen wird nur dann
erhoben, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Situation im Rahmen einer individuellen Bedarfsberechnung
festgestellt. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, wenn dadurch eine
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII entstünde oder aufgrund der
persönlichen Lebenssituation eine besondere Härte entsteht.
Darmstadt, 29.11.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (7)
- Otto-Röhm-Straße 26
- Bismarckstraße 100
- Benzweg 6
- Zweifalltorweg 14
- Raiffeisenstraße 3
- Gräfenhäuser Straße 157
- Rheinstraße 312
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0269
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.11.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00