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2018/0269

Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011

Magistratsvorlage 29.11.2018

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1654 Zeichen

Kalkulation der Monatsgebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Wissenschaftsstadt Darmstadt:
Unterkünfte Kosten/Jahr Kosten/Monat Belegung Kosten/Monat pro Unterbringung
Rheinstr. 312 24.230,80 €         2.019,23 €       17 118,78 €                                            
Bismarckstr. 100 120.821,32 €      10.068,44 €    25 402,74 €                                            
Nieder-Ramst. Str. 61 81.728,02 €         6.810,67 €       32 212,83 €                                            
Pension Raiffeisenstr. 3 24.529,80 €         2.044,15 €       5 408,83 €                                            
Container Gräfenhäuser Str. 157 86.365,32 €         7.197,11 €       16 449,82 €                                            
Benzweg 6 104.158,36 €      8.679,86 €       16 542,49 €                                            
Zweifalltorweg 14 57.106,52 €         4.758,88 €       25 190,36 €                                            
Summe der Kosten pro Unterbringung 2.325,85 €                                        
Anzahl der Obdachlosenunterkünfte gesamt 7
Durchschnittliche Monatsgebühr pro Unterbringung (Summe der Kosten pro 
Unterbringung : Anzahl der Obdachlosenunterkünfte gesamt) 332,26 €                                            
berücksichtigt wurde der HSOG-Anteil
Unterkünfte Kosten/Jahr Kosten/Monat Belegung Kosten/Monat pro Unterbringung
Otto-Röhm-Str. 26 223.966,92 €      18.663,91 €    22 848,36 €                                            
Durchschnittliche Monatsgebühr pro Unterbringung 848,36 €                                            
berücksichtigt wurde der HSOG-Anteil
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210 Zeichen

Punkt 4: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011 
 (V-Nr. 2018/0269) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
  Stimmenthaltung: SPD-Fraktion

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2545 Zeichen

Satzung 
zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt – Obdachlosenunterkunftssatzung –  
vom… 
Auf Grund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), i.V.m. §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über 
kommunale Abgaben - KAG- in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.  S. 134), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom…folgende Änderungssatzung 
erlassen: 
 
Artikel 1 
 
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Nächte“ durch das Wort „Werktage“ 
ersetzt. 
2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „In jeder Obdachlosenunterkunft gilt eine 
Hausordnung.“ 
3. § 8 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „Die Monatsgebühr für die Nutzung einer 
Obdachlosenunterkunft, mit Ausnahme der Mutter-Kind-Unterkunft Otto-Röhm-
Straße 26 beträgt pro Person 
332,26 Euro. 
Die Monatsgebühr für die Nutzung der Mutter-Kind-Unterkunft Otto-Röhm-
Straße 26 beträgt pro Person 
848,36 Euro.“ 
4. In § 8 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt: 
„(8) Untergebrachte Personen mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen 
sind grundsätzlich verpflichtet, die Nutzungsgebühr zu zahlen.  
Bei der Gebührenfestsetzung werden die Bestimmungen der §§ 85 und 90 SGB 
XII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend angewendet.“ 
5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt 
 
„§ 9 
Gebührenermäßigung 
(1) Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft 
den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den 
Vorschriften des

1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,  
2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder 
3. Asylbewerberleistungsgesetzes 
 
zustehen würde, um weniger als die Gebühr nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung, so 
ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag.  
 
(2) Einkommen sind im Fall des Absatzes 1  
 
1. Nr. 1 und 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldes wert im Sinne des §  82 
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §  7 des 
Asylbewerberleistungsgesetzes,  
2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des §  11 des 
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 
 
(3) In Härtefällen kann auf die E rhebung der Gebühr ganz oder teilweise 
verzichtet werden.“ 
 
Artikel 2 
Diese Änderungssatzung tritt am ersten des Monats nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 
 
Barbara Akdeniz 
Stadträtin

2018/0269

3423 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.12.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
  
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0269 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 315110 
Kostenstelle:  050-002-1010 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3154-10 Sachkonto: 5003000 
 
Betreff: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011  
 
Vorlage vom: 29.11.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahre 2011 wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Obdachlosenunterkunftssatzung vom 11.11.2011  
Anlage 2 Entwurf Änderungssatzung  
Anlage 3 Kostenkalkulation  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.11.2018:  
 
Für die Inanspruchnahme der städtischen Obdachlosenunterkünfte ist eine Gebühr zu 
verlangen. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung selbst ist eine Satzung aus 
dem Jahr 2011. Diese ist die notwendige Voraussetzung, um die Unterkunftskosten 
mit anderen Leistungsträgern, wie z. B. dem Jobcenter, rechtlich korrekt abrechnen 
zu können. 
 
Seit der letzten Gebührenfestsetzung aus dem Jahre 2011 haben sich die Angebote 
für wohnsitzlose Menschen in Darmstadt bedarfsgerecht weiterentwickelt. So wurde 
beispielsweise eine neue Obdachlosenunterkunft in der Otto-Röhm-Straße 26 für 
Mütter mit Kindern mit speziellen Angeboten, insbesondere zum Ausstieg aus der 
Obdachlosigkeit, eingerichtet. 
 
Die Entwicklung der tatsächlichen Kosten der Unterkünfte für obdachlose Menschen in 
Darmstadt macht eine Neubewertung der Gebühren erforderlich. 
 
Der neue Betrag wurde mittels einer von der Rechtsprechung geforderten 
Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und berücksichtigt den entstehenden Aufwand 
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Unterkünften. 
 
Aufgrund der vorliegenden Kostenkalkulation, die mit dem Rechtsamt und dem 
Revisionsamt abgestimmt ist, erhöht sich die Monatsgebühr von derzeit 272,47 Euro 
auf 332,26 Euro (siehe Anlage).  
 
Für die Mutter-Kind-Einrichtung wird ein gesonderter Betrag in Höhe von 848,36 Euro 
pro Person abgerechnet, da sich Aufwand und qualitative Anforderungen an die 
Unterbringung dort erheblich von denen in den anderen Einrichtungen unterscheiden. 
 
Eine Gebühr gegenüber erwerbstätigen obdachlosen Menschen wird nur dann 
erhoben, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird unter Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Situation im Rahmen einer individuellen Bedarfsberechnung 
festgestellt. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, wenn dadurch eine 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII entstünde oder aufgrund der 
persönlichen Lebenssituation eine besondere Härte entsteht.  
 
Darmstadt, 29.11.2018 
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat V  
    
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg   Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

anlage 1

96 Zeichen

Obdachlosenunterkunftssatzung 376
imEcho am 18.11.2011, in Kraft getreten am 19.11.2011

2

3

4

anlage 6

321 Zeichen

Punkt 14: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011 
 (V-Nr. 2018/0269) 
 
Stadtve. Frölich (Bü90/Die Grünen) verlässt unter Hinweis auf § 25 HGO den 
Sitzungsraum und nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil. 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: SPD und Die Linke.

anlage 4

3480 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.12.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
  
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 30 
IV 20 
V 50 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0269 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
11 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 315110 
Kostenstelle: 050-002-1010 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3154-10 Sachkonto: 5003000 
 
Betreff: Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahr 2011  
 
Vorlage vom: 29.11.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung aus dem Jahre 2011 wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Obdachlosenunterkunftssatzung vom 11.11.2011  
Anlage 2 Entwurf Änderungssatzung  
Anlage 3 Kostenkalkulation  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 16.01.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.11.2018:  
 
Für die Inanspruchnahme der städtischen Obdachlosenunterkünfte ist eine Gebühr zu 
verlangen. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung selbst ist eine Satzung aus 
dem Jahr 2011. Diese ist die notwendige Voraussetzung, um die Unterkunftskosten 
mit anderen Leistungsträgern, wie z. B. dem Jobcenter, rechtlich korrekt abrechnen 
zu können. 
 
Seit der letzten Gebührenfestsetzung aus dem Jahre 2011 haben sich die Angebote 
für wohnsitzlose Menschen in Darmstadt bedarfsgerecht weiterentwickelt. So wurde 
beispielsweise eine neue Obdachlosenunterkunft in der Otto-Röhm-Straße 26 für 
Mütter mit Kindern mit speziellen Angeboten, insbesondere zum Ausstieg aus der 
Obdachlosigkeit, eingerichtet. 
 
Die Entwicklung der tatsächlichen Kosten der Unterkünfte für obdachlose Menschen in 
Darmstadt macht eine Neubewertung der Gebühren erforderlich. 
 
Der neue Betrag wurde mittels einer von der Rechtsprechung geforderten 
Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und berücksichtigt den entstehenden Aufwand 
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Unterkünften. 
 
Aufgrund der vorliegenden Kostenkalkulation, die mit dem Rechtsamt und dem 
Revisionsamt abgestimmt ist, erhöht sich die Monatsgebühr von derzeit 272,47 Euro 
auf 332,26 Euro (siehe Anlage).  
 
Für die Mutter-Kind-Einrichtung wird ein gesonderter Betrag in Höhe von 848,36 Euro 
pro Person abgerechnet, da sich Aufwand und qualitative Anforderungen an die 
Unterbringung dort erheblich von denen in den anderen Einrichtungen unterscheiden. 
 
Eine Gebühr gegenüber erwerbstätigen obdachlosen Menschen wird nur dann 
erhoben, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird unter Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Situation im Rahmen einer individuellen Bedarfsberechnung 
festgestellt. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, wenn dadurch eine 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII entstünde oder aufgrund der 
persönlichen Lebenssituation eine besondere Härte entsteht.  
 
Darmstadt, 29.11.2018 
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat V  
    
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg   Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 11
TOP 4
TOP 14
TOP 5

Orte (7)

  • Otto-Röhm-Straße 26
  • Bismarckstraße 100
  • Benzweg 6
  • Zweifalltorweg 14
  • Raiffeisenstraße 3
  • Gräfenhäuser Straße 157
  • Rheinstraße 312

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0269
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.11.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00