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A-R/0078/2010

Das Bildungspaket für junge Menschen ohne Verzögerung in kommunaler Regie umsetzen

Antrag an den Rat 16.12.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 37.1

Originalantrag

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Originalantrag

5339 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2010 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Die Verwaltung der Stadt Münster wird beauftragt: 
1.  unverzüglich eine vertragliche Grundlage mit de m Jobcenter (ab 
01.01.2011 „Gemeinsame Einrichtung“) herzustellen, mit dem Ziel, dass 
die Umsetzung des Bildungspaketes in kommunaler Regie erfolgt, d.h. 
auch die Ermittlung des Bedarfs für Kinder aus Familien mit SGB II -und 
XII-Bezug; 
2. Voraussetzungen für eine praktikable Umsetzung f ür das Bildungspaket  zu schaffen 
und hierzu ein Informations- und Umsetzungskonzept zu entwickeln; 
3.  zusammen mit dem Jobcenter (demnächst „Gemeinsa me Einrichtung“) ein 
sachgerechtes, transparentes und für alle nachvollziehbares Verfahren unter 
Einbeziehung u.a. der Schulen, des Stadtsportbundes, kommunaler Träger sowie freier 
Träger der Jugendhilfe und sozialer Arbeit sowie der  Kulturarbeit die hier Leistungen 
erbringen zu entwickeln. 
 
Sollten kommunale Unterstützungsleistungen auf diesen Gebieten bestehen, sind diese 
zur weiteren Senkung von Eigenanteilen der Betroffenen einzubeziehen. 
 
Diese Leistungen zur Bildung und Teilhabe sollen den (jungen) Menschen ab dem 
01. Januar 2011 auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Daher ist eine aktive, 
verständliche Information aller Berechtigten erforderlich.  Solange keine 
abschließenden Verfahrensregeln bestehen, sollen die Leistungen in einem vereinfachten, 
unbürokratischen Übergangsverfahren genehmigt werden. 
 
 
Begründung: 
 
I. 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangte in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 
eine stärkere Berücksichtigung von Ausgaben für Bildung und Teilhabe von Kindern und 
Jugendlichen. Dabei hat es dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der näheren 
Ausgestaltung gelassen. Statt systematisch die strukturellen Voraussetzungen für Bildung 
und Teilhabe zu verbessern hat die Bundesregierung nun zahlreiche Änderungen bei den 
Hartz IV Regelungen ab dem 1.1.2011 vorgesehen. Diese werden im SGB II aufgeführt. 
 
II. 
Neu aufgenommen wurden in das SGB II Leistungen zur Bildung und Teilhabe. 
Dementsprechend bestimmt der § 28 SGB II, dass die Bedarfe für Bildung und Teilhabe 
am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und 
jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt 
werden.  
So werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für 
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
Windthorststr. 7 
48147 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion@ gruene-muenster.de 
www.gruene -muenster.de 
Ratsantrag nach § 3 I der Geschäftsordnung des Rates 
 
„Das Bildungspaket für junge Menschen ohne 
Verzögerung in kommunaler Regie umsetzen“ 
 
06.12.2010

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2010 
 
Bestimmungen anerkannt. Das gilt auch für Kinder in einer Kindertagesstätte. Für die 
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schüler 70 Euro 
zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Darüber 
hinaus erhalten Kinder und Jugendliche ergänzend zu den schulischen Angeboten eine 
angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die 
nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu 
erreichen. 
Bei Schülerinnen und Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen 
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, werden die entstehenden 
Mehraufwendungen berücksichtigt. 
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird auch ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen 
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, 
Spiel, Kultur und Geselligkeit, Musikunterricht sowie vergleichbare Kurse der kulturellen 
Bildung übernommen. Es kommen personalisierte Gutscheine, aber auch Geldleistungen 
zum Einsatz. 
Individuelle Förderung gehört in die Schule und nicht in private Nachhilfestudios. Hier 
bedarf es entsprechender Investitionen vor allem in Ganztagsschulen. Bedarfsdeckende 
Regelsätze für Kinder und Jugendliche müssen auch Vereinsbeiträge berücksichtigen. 
 
III. 
„Die Bundesagentur für Arbeit bleibt zuständiger Leistungsträger ist und dies auch. 
Inhaltlich birgt eine Verankerung der Umsetzung bei den Kommunen dennoch praktische 
Vorteile. Die Umsetzung erfordert die genaue Kenntnis der konkreten Strukturen vor Ort, 
der einzelnen Schulen, der Vielzahl von Vereinen und anderen Teilhabeangeboten. Die 
Kommunen sind mit all dem vertraut. Sie kennen die einzelnen Angebote, da sie mit ihnen 
in der Jugendarbeit, der Kinderbetreuung, der Vereinsförderung, als Schulträger, beim 
bürgerschaftlichen Engagement und weiteren kommunalen Aufgaben in enger Verbindung 
stehen.“ (vgl. Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände zur Anhörung zum 
Gesetzentwurf im Bundestag  am 22.11.2010 im Bundestag). 
 
 
gez. Jutta Möllers 
gez. Helga Bennink 
gez. Dr. Brigitte Hasenjürgen 
gez. Stephan Hense 
gez. Gisela Holtz  
gez. Gerhard Joksch 
gez. Annette Kemper 
gez. Hery Klas 
gez. Stefan Kubel 
gez. Jörn Möltgen  
gez. Anne Naegels 
gez. Carsten Peters 
gez. Otto Reiners 
gez. Tim Rohleder 
gez. Dr. Ludwig Schipmann 
gez. Dr. Rita Stein-Redent

Beratungsverlauf (1)

08.12.2010 Rat
TOP 37.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Windthorststraße 7

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Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0078/2010
Typ
Antrag an den Rat
Datum
16.12.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37