2238/2025
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
6245 Zeichen
*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2238/2025 Freigabedatum 11.11.2025, ergänzt 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Wahl in den Verwaltungsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln wählt gemäß § 114a Abs. 8 GO NRW i. V. m. § 6 der Anstalts- satzung der StEB Köln in den Verwaltungsrat der StEB: Mitglieder: Stellvertreter/innen: 1) Beigeordneter William Wolfgramm 1) ____________________________ 2) ____________________________ 2) ____________________________ 3) ____________________________ 3) ____________________________ 4) ____________________________ 4) ____________________________ 5) ____________________________ 5) ____________________________ 6) ____________________________ 6) ____________________________ 7) ____________________________ 7) ____________________________ 8) ____________________________ 8) ____________________________ 9) ____________________________ 9) ____________________________ 10) ____________________________ 10) ____________________________ 11) ____________________________ 11) ____________________________ 12) ____________________________ 12) ____________________________ 13) ____________________________ 13) ____________________________ Rat 20.11.2025 2 II. Die vorstehenden Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden grundsätzlich für fünf Jahre gewählt; soweit es sich jedoch um Personen handelt, die dem Rat der Stadt Köln angehören, endet die Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln im Verwaltungsrat an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ sind eine Einrichtung der Stadt Köln in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Bezüglich der Zusammensetzung und der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern regelt § 114 a Abs. 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Folgendes: „Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitglie- dern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Ge- schäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Ge- schäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeis- ter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Bedienstete der Anstalt, 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.“ In der Satzung der StEB Köln ist in § 6 Abs. 1 hierzu ergänzend festgelegt: „Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten, für die übrigen Mitglieder können Stellvertreter be- stellt werden.“ Der Vorsitz des Verwaltungsrates wird derzeit von Herrn Beigeordneten Wolfgramm wahrge- nommen. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 4 - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2238/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 09.07.2025 11:00