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V/0433/2023

Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster

Vorlagen 25.09.2023

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 08.11.2023, TOP 3

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Beschlussvorlage

23319 Zeichen

V/0433/2023 
V/0433/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.11.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   08.11.2023 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Zuge der räumlichen Stadtentwicklung die Ausweisung 
neuer Einzelhandelsstandorte zur Sicherung der Nahversorgung, die bisher nicht im Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept Münster (Fortschreibung 2018) enthalten sind, erford erlich ist und im 
Zusammenhang mit der Erarbeitung von teilräumlichen Entwicklungskonzepten bereits planerisch 
vorbereitet wird. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster (Fortschreibung 
2018) unter Berücksichtigung der aktuellen Ziele der Stadtentwicklung sowie der rechtlichen 
Rahmenbedingungen zukunftsorientiert fortzuschreiben. Für die Erarbeit ung der Konzeptfort-
schreibung und die begleitende Öffentlichkeitsbeteiligung sind externe Sachverständigenleistun-
gen zu beauftragen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Kosten für die externe fachliche Begleitung durch ein Sachverständigenbüro sowie erfor derliche 
Moderations- und Dokumentationsleistungen werden auf 100.000 Euro geschätzt.  
 
Die vorgenannten Sachentscheidungen sind wie folgt zu finanzieren: 
 
 
 
 
 
Stadtplanungsamt 
 
10.10.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Hopp 
Telefon: 492-6117 
Hopp@stadt-muenster.de

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V/0433/2023 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0901 Stadt- und Regionalentwick-
lung, Stadtplanung 
   
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2024 100.000  
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2024 bei der o. g. 
Produktgruppe veranschlagt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter 
dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 bzw. der mittelfristigen 
Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
Münster ist eine seit vielen Jahr en stark wachsende Stadt. Im Zusammenhang mit der Deckung der 
hohen Nachfrage nach Wohnraum kommt es zu teilweise großflächigen Wohnsiedlungsflächenent-
wicklungen im gesamten Stadtgebiet . Dies betrifft sowohl Bereiche der bereits gebauten Stadt im 
Zuge der Innenentwicklung (z. B. auf der ehemaligen York-Kaserne in Gremmendorf), als auch Flä-
chen in den Außenstadtteilen (z. B. in Hiltrup-Ost oder im neuen urbanen Stadtquartier an der Stein-
furter Straße). Ein maßgeblicher Anteil des Einwohnerwachstums findet auf diesen neuen Wohnsied-
lungsflächen statt. Einwohnerwachstum bedeutet auch Steigerung des örtlichen Kaufkraftvolumens 
und zusätzliche Nachfrage nach Einzelhandels- und Versorgungsangeboten. Dies betrifft insbesonde-
re den Bereich des täglichen Bedarfs, der sog. Grund - bzw. Nahversorgung. Strukturprägende Be-
triebe der Nahversorgung sind der Lebensmittelsupermarkt (Vollsortimenter), der Lebensmitteldis-
counter und der Drogeriefachmarkt. Um die Nahversorgung für die zukünftigen Bewohnerinnen und 
Bewohner auf den neuen Wohnbauflächen sicherstellen, ggf. bestehende räumliche Unterversor-
gungssituationen ausgleichen und eine möglichst flächendeckende, fußläufig erreichbare Versor-
gungsstruktur in der Gesamtstadt gewährleisten zu können, bedarf es u. a. der Neuausweisung oder 
auch Erweiterung von Einzelhandelsstandorten für die  Nahversorgung. Entsprechende Standortent-
wicklungen werden bzw. wurden bereits, immer in Kombination mit Fachgutachten zur Einschätzung 
der Verträglichkeit der möglichen Einzelhandelsansiedlungen, im Zusammenhang mit der Erstellung 
von Stadtteilentwicklungskonzepten oder auch teilräumlichen Entwicklungskonzepten erarbeitet. Dies 
betrifft derzeit folgende Einzelhandelsstandortplanungen (vgl. Karte in der Anlage): 
 
Handorf:  
 Neuausweisung eines Lebensmittelmarktstandortes nördlich der Kötterstraße (Neubaugebiete 
Kötterstraße und Kirschgarten) 
 
Hiltrup-Ost:  
 Erweiterung der bestehenden Nahversorgungslage nördlich der Straße Osttor mit Konzipierung 
eines Quartierszentrums zur Neuansiedlung moderner Nahversorgungsmärkte  (Neubaugebiet 
nördlich Osttor)

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V/0433/2023 
Sentrup: 
 Entwicklung von Nahversorgungsangeboten im Zusammenhang mit der Realisierung des UKM -
Servicezentrums am Coesfelder Kreuz 
 
Gievenbeck:  
 Ausgestaltung der im Einzelhandels - und Zentrenkonzept (Fortschreibung 2018) vorgesehenen 
Nahversorgungslage und Weiterentwicklung zu einem Quartierszentrum zur Neuansiedlung von 
Nahversorgungsangeboten westlich der Austermannstraße (neues urbanes Stadtquartier westlich 
der Steinfurter Straße, Münster Modell Quartier 1). 
 
Neuansiedlungen von Nahversorgungsmärkten und ggf. ergänzenden kleinflächigen Einzelhandels-
geschäften (z. B. Bäckerei) oder auch weiteren zentrenergänzenden Funktionen (Dienstleistu ngen, 
Gastronomie) im Zusammenhang mit den o. g. Standortentwicklungen sind städtebaulich verträglich 
in das Zentren- und Standortsystem des Einzelhandels in Münster zu integrieren. Dabei unterliegen 
insbesondere die strukturprägenden Betriebe der Grund- und Nahversorgung, d. h. der Lebensmittel-
supermarkt (Vollsortimenter), der Lebensmitteldiscounter und der Drogeriefachmarkt, aufgrund ihrer 
Großflächigkeit (Vollsortimenter und Discounter haben in aller Regel mehr als 800 m² Verkaufsfläche) 
und ihrer Bedeutung für das Zentrensystem der besonderen planerischen Steuerung. Das einschlägi-
ge konzeptionelle Planungsinstrument für die geordnete räumliche und städtebaulich verträgliche 
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung, das auch vertiefte Regelungen für die Ent wicklung der 
Nahversorgung enthält, ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Fortschreibung 2018). Das Kon-
zept liefert den notwendigen Begründungszusammenhang für die standort- und sortimentsbezogene 
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung auf der Ebene d er vorbereitenden (FNP) und verbindlichen 
Bauleitplanung (Bebauungsplan). Als ein gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat 
beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept ist es im Rahmen der Bauleitplanung als Abwä-
gungsgrundlage zu berücksichtigen. Es ist daher unverzichtbar für die Weiterentwicklung bestehen-
der und die Ausweisung neuer Einzelhandelsstandorte, insbesondere auch für die Nahversorgung.  
 
Da sich die oben aufgeführten Standortentwicklungen in Handorf (nördlich Kötterstraße), Hiltrup-Ost 
(nördlich Osttor) und Sentrup (Coesfelder Kreuz/UKM-Servicezentrum) planungs- und projektbezogen 
nach Beschluss der letzten Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (Ratsbeschluss 
am 14. März 2018) neu ergeben haben, sind sie nicht i m aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept enthalten. Gleichwohl wurde ihre Vereinbarkeit mit den grundsätzlichen Zielsetzungen des Kon-
zepts planungsbegleitend bereits im Rahmen jeweils separater Fachgutachten überprüft. Diese Stan-
dortentwicklungen sind daher in die beabsichtige Konzeptfortschreibung aufzunehmen. Vergleichbar 
gilt dies auch für die Nahversorgungslage westlich der Austermannstraße in Gievenbeck. Diese ist 
zwar mit dem Ziel der Verbesserung der Nahversorgung für den bisher unterversorgten Stadtraum im 
Bereich des Horstmarer Landwegs bereits im Einzelhandels - und Zentrenkonzept enthalten, bedarf 
aber vor dem Hintergrund des geplanten großflächigen neuen Stadtquartiers westlich der Steinfurter 
Straße mit bis zu 6.500 zusätzlichen Bewohnerinnen und Bewohnern einer konzeptionellen Weiter-
entwicklung und Konkretisierung.  Diesbezüglich ist im Vorfeld des städtebaulich -
landschaftsplanerischen Wettbewerbsverfahrens für dieses Quartier  bereits ein Fachgutachten zur 
Konzipierung eines Quartierszentrums mit Einzelhandelsbausteinen durch die Stadt Münster beauf-
tragt und vom Büro Stadt und Handel (Dortmund) erstellt worden. Die Ergebnisse und Empfehlungen 
dieses Gutachtens sollen als Grundlage für die teilnehmenden Planungsgemeinschaften Eingang in 
die Auslobungsunterlagen für den o. g. Wettbewerb finden und sind ebenfalls bei der Fortschreibung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu berücksichtigen.  
 
Zu 2. 
Die Stadt Münster verfolgt seit vielen Jahren den Kurs einer zentrenorientierten Einzelhandelsent-
wicklung. Seit dem Jahr 2004 erfolgt die Steuerung von Einzelhandelsplanungen und -vorhaben auf

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der Grundlage des vom Rat beschlossene n Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Fortschreibungen 
dieses Konzeptes wurden in den Jahren 2009 und 2018  durchgeführt, abgesichert wiederum über 
entsprechende Ratsbeschlüsse. Kernziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sind die städte-
bauliche und funktionale Stärkung der Zentren (Innenstadt, Stadtbereichs-, Stadtteil‐ und Nahversor-
gungszentren), die Sicherung und Stärkung der Nahversorgung (in den Zentren und in städtebaulich 
integrierten Lagen) sowie die gezielte, städtebaulich und strukturell verträgliche Steuerung von Ein-
zelhandelsstandorten außerhalb der Zentrenstruktur. Das Konzept hat sich in der Anwendung vielfach 
bewährt und greift auf allen Ebenen, von der Investorenberatung über die Bauleitplanung bis hin zum 
Baugenehmigungsverfahren. Eine dauerhaft rechtssichere Grundlage für die Einzelhandelssteuerung 
kann das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aber nur dann gewährleisten, wenn es regelmäßig fort-
geschrieben wird und seine Grundlagen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen und Emp-
fehlungen der aktuellen Situation entsprechen. Die beabsichtigte Fortschreibung ist somit notwendig, 
um die Zielsetzungen und Regelungen des Konzepts mit Blick auf die 
 
- zwischenzeitlich veralteten Datengrundlagen aus den Jahren 2015/2016 (Einwohner, Einzel-
handelsbestand, Kaufkraft etc.)  
- starke Siedlungsflächen- und Einwohnerentwicklung in Verbindung mit der erforderlichen Wei-
terentwicklung der Zentren- und Standortstruktur inklusive der Neuausweisung von Nahver-
sorgungsstandorten 
- feststellbare rückläufige Flächennachfrage des stationären Einzelhandels 
- Digitalisierung in Verbindung mit den veränderten Konsumgewohnheiten der Verbraucherin-
nen und Verbraucher 
- Entwicklung der Handelsunternehmen (Betriebsformenwandel, Standorte und Vertriebskanäle, 
ganzheitliche Marktbearbeitungsstrategien) 
- Überprüfung des Zentren - und Standortsystems (City/Innenstadt, Stadtbereichs -, Stadtteil- 
und Nahversorgungszentren, Nahversorgungslagen, Sonderstandorte) 
- aktuellen Rechtsgrundlagen und Rechtsprechungen 
- Bewertung der Auswirkungen der ineinander übergehenden Krisen (Covid-19-Pandemie, Uk-
raine-Krieg i. V. mit Energiepreisexplosion etc.) auf die Zentren und den stationären Einzel-
handel 
 
zu überprüfen, ggf. zu modifizieren und weiterzuentwickeln.  
 
Die Rahmenbedingungen, unter denen die Einzelhandelsentwicklung stattfindet, verändern sich stark. 
Bis vor wenigen Jahren waren zentrale Themen der Einzelhandelsentwicklung in Deutschland haupt-
sächlich d urch den Gegensatz von „Grüner Wiese“ und innerstädtischen Geschäftslagen geprägt . 
Auch in Münster stand die zentrenorientierte Steuerung einer expansiven Einzelhandelsentwicklung 
im Vordergrund. Seit Beginn des letzten Jahrzehnts bestimmt jedoch maßgeblich die fortgeschrittene 
Digitalisierung und aktuell die Folgen ineinander übergehender Krisen die Diskussion um die Zukunft 
des stationären Einzelhandels und der Zentren.  
 
Daten- und Prognosegrundlagen 
Das bis in die beginnenden 2010er Jahre anhaltende Verkaufsflächenwachstum hat sich bundesweit 
mittlerweile deutlich abgeschwächt bzw. ist gänzlich zum Stillstand gekommen. Dies gilt auch für die 
Stadt Münster. Während sich nach stetigem Wachstum in den 2000er Jahren der Verkaufsflächenbe-
stand in den letzten rd. 8 Jahren auf einem Plateau bei rund 650.000 m² Verkaufsfläche eingependelt 
hatte, waren es zum Ende des Jahres 2020 nur noch 635.000 m². Auch die Anzahl der Geschäfte ist, 
dem bundesweiten Trend entsprechend, deutlich rückläufig mit anhaltender Tendenz. In den letzten 
beiden Jahrzehnten hat sich die Anzahl der Einzelhandelsgeschäfte in Münster um über 200 verrin-
gert und lag zuletzt (12/2020) bei ca. 1.870 Betrieben. In den letzten Jahren hat sich das Wachstum 
des Onlinehandels pandemiebedingt weiter verstärkt und den stationären Einzelhandel, nicht zuletzt

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durch Umorientierung vieler Beschäftigten auf andere Tätigkeitsfelder, zusätzlich unter Druck gesetzt. 
Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Rückgang des stationären Einzelhandels in Münster 
dem bundesweiten Trend entsprechend dynamisiert hat und weiter fortsetzen wird.  
 
Die mit der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts einhergehende Aktualisierung 
der relevanten Datengrundlagen, insbesondere auch die vollständige, sortiments genaue Erfassung 
des Einzelhandelsbestandes in Münster, kann hierüber Aufschluss geben. Allerdings steht Münster 
bisher mit einer multifunktional aufgestellten und als Erlebnisraum fungierenden City/Innenstadt, in 
der der Einzelhandel nach wie vor ein star kes Zugpferd ist, im Vergleich zu vielen anderen Städten 
gut da. Dies gilt auch für die angebotsstrukturell zumindest teilweise noch differenziert aufgestellten 
Stadtteilzentren, die maßgeblich von der Präsenz der dort lokalisierten Nahversorgungsmärkte profi-
tieren. Dabei wirkt sich die in der wachsenden Stadt Münster anhaltend positive Einwohner- und da-
mit auch Kaufkraft- sowie Nachfrageentwicklung stabilisierend auf die stationären Angebotsstrukturen 
der Nahversorgung aus. Im Zusammenhang damit wird auch die Entwicklung von neuen Standorten 
erforderlich (vgl. Punkt 1).  
 
Digitalisierung und Onlinehandel 
Übergeordnet ist die Digitalisierung, zuletzt beschleunigt durch das Konsumverhalten in Zeiten der 
Corona-Pandemie, als maßgeblicher Treiber der Einzelhand elsentwicklung zu nennen. Infolge der 
fundamentalen Entwicklungen auf technologischer Seite gibt es immer mehr Mischformen und Be-
triebsformate bei den Handelsunternehmen, die kaum noch zwischen „stationär“ und „virtuell“ unter-
scheiden. Dem „hybriden Kunden“ wird somit der Zugang zur Ware sowohl „online“ als auch „offline“ 
ermöglicht (z. B. Click & Collect: online bestellen und im Geschäft abholen). Die Entwicklung des On-
linehandels hat sich zwar nach den starken Wachstumsraten in den Coronajahren (2020, 2021) zu-
letzt leicht abgeschwächt, jedoch liegt der Onlineanteil am Umsatzvolumen im gesamtdeutschen Ein-
zelhandel bereits bei 13,4 Prozent. In den Branchen Fashion & Accessoires  (u. a. Bekleidung und 
Schuhe) und CE/Elektro (u. a. Unterhaltungselektronik) bewegt er sich aktuell mit 42,9 bzw. 40,2 Pro-
zent über der 40-Prozent-Marke. Dagegen liegt der Onlineanteil im Food-Bereich (Lebensmittel inkl. 
Getränke und Tabakwaren), auch wenn er in der Pandemie vergleichsweise stark angestiegen ist, 
derzeit „lediglich“ bei 2,9 %. 1 Damit ist der Onlineanteil der Waren des täglichen Bedarfs bzw. der 
Nahversorgung, wenn auch tendenziell steigend, gegenüber den weiteren Einzelhandelsbranchen 
immer noch sehr gering.  
 
Die Nahversorgung hat sich in den letzten drei Jahren der Corona-Pandemie, trotz auch hier steigen-
der Onlineanteile, als stabiler Anker im Standortnetz des stationären Einzelhandels bewährt. Die ver-
brauchernah gelegenen und gut erreichbaren Marktstandorte in den zentralen Versorgungsbereichen 
und in den Wohnquar tieren punkten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit den Faktoren 
Zeitersparnis für die umfassende Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, kurzen Wegen sowie 
langen Öffnungszeiten und sprechen darüber hinaus auch die emotionale Ebene an, z. B. durch Ad-
ressbildung und soziale Kontakte oder auch dem Zugehörigkeitsgefühl. Der nahversorgungsrelevante 
Einzelhandel wird daher auch weiterhin der zentrale Faktor für die Gewährleistung der wohnortnahen 
Versorgung der Bevölkerung und verstärkt auch für d ie Stabilität der Zentren, u. a. auch in der Ci-
ty/Innenstadt, sein (z. B. neuer Rewe-Markt am Roggenmarkt). 
 
Zentren- und Standortsystem 
Das Zentren- und Standortsystem ist eine wesentliche Grundlage für die planungsrechtliche Steue-
rung und Entwicklung des Einzelhandels und zentrenergänzender Nutzungen (z. B. Dienstleistungen, 
Gastronomie). Im Zuge der Fortschreibung soll dieses System daraufhin überprüft werden, ob die 
einzelnen Zentren und Standorte ihrer zugewiesenen Funktion gerecht werden oder ob Modif ikatio-
                                                 
1 Quelle: Online-Monitor 2023, Handelsverband Deutschland, HDE

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nen erforderlich sind. So gilt es u. a. zu prüfen, wie sich die drei linearen Hauptgeschäftsstraßen Wa-
rendorfer Str., Wolbecker Str. und Hammer Str. entwickelt haben, für die im Zuge der letzten Fort-
schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (2018) die Funktion als Stadtteilzentrum (vor-
mals Stadtbereichszentrum) festgelegt wurde. Auch ist die Entwicklung der Nahversorgungslagen in 
den Blick zu nehmen. Hier konnte z. B. die projektierte Nahversorgungslage „Hoher Heckenweg“ 
(nördlich Einmündung Markweg) in Rumphorst bisher nicht realisiert werden. Darüber hinaus ist die 
Entwicklung der Sonderstandorte für den großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zu ana-
lysieren. Gemäß Vorgabe des bestehenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (2018) sollen keine 
neuen Sonderstandorte zusätzlich zu den bestehenden ausgewiesen werden, sondern eine Konzent-
ration auf die vorhandenen Standorte erfolgen. Gleichwohl liegen der Wirtschaftsförderung Münster 
Anfragen aus dem Sektor großflächiger Gartencenter vor, die auf den bestehenden Standorten man-
gels zur Verfügung stehender Flächen nicht verortet werden können. In diesem Zusammenhang stellt 
sich die Frage einer möglichen Erweiterung des Sonderstandortes Schifffahrter Damm / An der Klei-
mannbrücke (Fläche zwischen Schifffahrter Damm und der in Bau befindlichen B481n). 
 
Rechtsgrundlagen 
Bei der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sind die rechtlichen Rahmenvorga-
ben auf Bundes- und Landesebene zu beachten und ebenfalls die aktuellen sowie relevanten Recht-
sprechungen zu reflektieren. Dies betrifft auch die aktuelle Rechtsprechung zur Dienstleistungsrichtli-
nie des Europäischen Gerichtshofes.2 Diese sieht vor, dass die Wettbewerbsfreiheit des Einzelhan-
dels nicht in unangemessenem Maße beschränkt werden darf. Entsprechend ist bei der Konzeptfort-
schreibung darauf zu achten, dass die Leitlinien für die Entwicklungen im Einzelhandel und von 
Standortbereichen auf städtebaulichen Begründungen (zum Beispiel Schutz zentraler Versorgungs-
bereiche) aufgebaut sind und somit die Entwicklungen lenken und nicht begrenzen sollen.  Darüber 
hinaus ist am 31.12.2021 der aktualisierte Einzelhandelserlass für das Land Nordrhein -Westfalen 
(NRW) in Kraft getreten, dessen Handlungsanweisungen für die Gestaltung des Einzelha ndels, ins-
besondere der Nahversorgung, bei der Konzeptfortschreibung zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich 
gilt es u. a. auch aktuelle Rechtsprechungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu reflektieren, die 
es den Kommunen erschweren, die Planung für großflächige Lebensmittelmärkte außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche zu begründen.3 
 
Fortwährende Krisen 
Nicht zuletzt wird es bei der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts auch um die 
Bewertung, soweit möglich, der erkennbaren Auswirkungen der ineinander übergehenden Krisen 
(Covid-19-Pandemie etc.) auf die Zentren und den stationären Einzelhandel gehen. Diese Entwick-
lungen, die mit einer erheblichen Verunsicherung auf Seiten der Kundschaft, des Einzelhandels und 
der Gastronomie sowie bei Investorinnen und Investoren einhergehen, haben zu sichtbaren Verände-
rungen in der Innenstadt und in den Stadtteilzentren geführt. Das hieraus jedoch maßgebliche Ände-
rungen an der Zielrichtung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts mit dem Fokus auf der Innen-
stadtentwicklung, der Stärkung der Stadtteilzentren und vor allem auch der Sicherung der wohnortna-
hen Grundversorgung resultieren, ist eher nicht zu erwarten. Zur Vermeidung von langfristig nicht 
korrigierbaren Fehlentwicklungen wird die Steuerungs- und Lenkungsfunktion des Konzepts weiter-
hin, ebenso wie die konsequente Anwendung des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums im 
Rahmen der Einzelhandelssteuerung, eine herausragende Bedeutung haben. 
 
Beauftragung externer Fachbüros 
Unter Würdigung der o. g. Sachverhalte bleibt festzuhalten, dass die Fortschreibung des Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts erforderlich ist, um auch weiterhin eine rechtssichere, ganzheitliche und 
                                                 
2 vergleiche Appingedam-Urteil (EuGH 2018/44 zur Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie – EuGH 2006/123) 
3 vergleiche OVG NRW -Urteile (7 D 49/16.NE vom 26.02.2020, 7 D 291/21.NE vom 21.04.2023)

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V/0433/2023 
strategische sowie städtebaulich geordnete Einzelhandelsent wicklung in Münster sicherstellen zu 
können. Für die Fortschreibung des Konzepts soll ein externes Fachbüro beauftragt werden. Die 
Fortschreibung wird in Abstimmung mit der Wirtschaftsförderung Münster und Münster Marketing 
sowie unter Einbeziehung der relevanten behördlichen und institutionellen Akteure des Einzelhandels 
in Münster erfolgen. Ebenso ist eine breit angelegte Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere auch als 
Angebot an den Einzelhandel, die Gewerbetreibenden sowie die Immobilienbranche, in Anlehnung an 
die Verfahren der Bauleitplanung (u. a. mehrwöchige Veröffentlichung des zu erarbeitenden Fort-
schreibungsentwurfes mit der Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen) vorgesehen. Kern - und 
Pflichtbestandteile der Fortschreibung werden die Analyse  der Angebots- und Nachfragestrukturen, 
die Überprüfung und Anpassung des Zentren- und Standortsystems sowie auch die Überprüfung der 
Sortimentsliste sein. Es ist zudem absehbar, dass dem Thema der Nahversorgung eine Schwerpunkt-
funktion zukommen wird. Schl ussendliche Zielsetzung ist, dass der Rat das dann fortgeschriebene 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 
Nr. 11 Baugesetzbuch beschließt.  
 
Finanzmittel 
Für die zu beauftragenden externen Leistungen - inhaltliche Erarbeitung der Fortschreibung des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzepts sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung (Moderation und Dokumentati-
on von Informationsveranstaltungen etc., ggf. Konzeptionierung und Durchführung einer digitalen Be-
teiligung) - werden die Kosten auf 100.000 Euro geschätzt. Die Leistungen der Konzeptfortschreibung 
und Öffentlichkeitsbeteiligung können getrennt vergeben, oder, bei Vorliegen entsprechender Refe-
renzen und Eignung, auch durch nur ein Fachbüro erbracht werden. Die Beauftragung externer Leis-
tungen erfolgt in 2024 (zeitlicher Vorlauf durch Ausschreibung der Leistungen). 
 
 
I.V. 
 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Karte Zentren- und Standortkonzeption (bestehendes Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Fort-
schreibung 2018)

Anlage_zur_Vorlage_V_0433_2023

384 Zeichen

Anlage zur Vorlage 
V/0433/2023 
Erläuterung: die Karte zeigt die Zentren - und Standortkonzeption des bestehenden Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts (Fortschreibung 2018), die dunklen Pfeile weisen auf Standorte für die Neuansiedlung 
oder Weiterentwicklung von Nahversorgungsangeboten hin, die bei der Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepts zu berücksichtigen sind

Anlage A

3860 Zeichen

Anlage A zur V/0433/2023 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage soll die Verwaltung beauftragt werden, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
für Münster fortzuschreiben. Mit der Fortschreibung sollen erforderliche Neuausweisungen und 
Weiterentwicklungen von Standorten der Nah- und Grundversorgung in das Konzept integriert 
und dessen Zielsetzungen und Regelungen an die aktuellen Rahmenbedingen (z. B. Einwohner, 
Kaufkraft, Rechtsgrundlagen etc.) angepasst werden. Aufgrund der Komplexität und notwendigen 
fachlichen Expertise soll die Fortschreibung extern ausgeschrieben werden.       
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden die Ziele 
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
verfolgt. Die Einzelhandelsentwicklung ist eng mit der Attraktivität und Lebendigkeit der City ver-
knüpft. Dabei steht der Einzelhandel sinnbildlich für die Marktplatzfunktion der Zentren. Ebenso 
ist ein für alle Bürgerinnen und Bürger gut erreichbares Einzelhandelsangebot, insbesondere im 
Bereich der Nah- und Grundversorgung ein wesentlicher Faktor für die Wohn- und Lebensqualität 
und bietet zudem die Chance für soziale Kontakte und Teilhabe in der Stadtgesellschaft.  
Teilziele sind dabei die städtebaulich-funktionale Stärkung der Zentren (Innenstadt/City, Stadtbe-
reichs- und Stadtteilzentren), die Sicherung und Stärkung der Nahversorgung und die Ergänzung 
des Zentrensystems durch vorhandene Sonderstandorte für den nicht innenstadt- bzw. zentrenre-
levanten Einzelhandel (z. B. Loddenheide). 
Der erste Schritt zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist die Ausschrei-
bung der erforderlichen gutachterlichen Leistung zur Erarbeitung des Konzepts. Nach heutigem 
Stand ist mit einem Abschluss der Fortschreibung mit Vorlage und Beratung des Endberichtes in 
der ersten Hälfte 2025 zu rechnen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0901 Stadt- und Regionalentwicklung, Stadtplanung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Haushaltsplanentwurf 2024 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
Für die externen Leistungen zur Erarbeitung der Konzeptfortschreibung sind 100.000 Euro veran-
schlagt.

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Sie ist erforderlich, um auch zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Einzelhan-
dels auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) sicherzustellen und ist über den ange-
strebten Ratsbeschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB im Rahmen der Bauleitplanung als Abwägungsgrundlage zu berücksichtigen. 
  
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage berührt das Themenfeld Demografie grundsätzlich, da die Sicherung einer möglichst 
weitgehend fußläufig erreichbaren Nah- und Grundversorgung insbesondere für mobilitätseinge-
schränkte und ältere Menschen von Bedeutung ist. Ebenso werden klimaschutzrelevante Aspekte 
unmittelbar berührt, da die Sicherung wohnortnaher Versorgungsstrukturen des Einzelhandels mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aufgrund der Lagegunst der Angebots-
standorte für die Verkehrsmittel des Umweltverbunds zur Reduzierung des motorisierten Indivi-
dualverkehrs beiträgt.

Beratungsverlauf (3)

02.11.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Kötterstraße
  • Austermannstraße
  • Steinfurter Straße
  • Wolbecker Straße
  • Hammer Straße
  • Hoher Heckenweg
  • Schifffahrter Damm
  • Loddenheide
  • Kirschgarten
  • Roggenmarkt
  • Osttor
  • Markweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0433/2023
Typ
Vorlagen
Datum
25.09.2023
Erstellt
18.07.2023 17:47