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2025/0081

Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz

Magistratsvorlage 10.03.2025

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2025/0081

6258 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.03.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0081 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122060 
Kostenstelle:  032-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-61 Sachkonto:       
 
Betreff: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz  
 
Vorlage vom: 10.03.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Verordnung zur Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Rechtsverordnung Waffenverbotszone  
Anlage 2 Bild Luisenplatz  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025 
 
Eine Zunahme von Straftaten unter Nutzung von Waffen sowie mit dem Tatmittel Messer 
erfordert eine grundlegende Bewertung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor 
Straftaten mit dieser Form der Tatbegehungsweise. Durch die Novellierung von 
waffenrechtlichen Vorschriften, die durch den Bundestag am 18.10.2024 beschlossen wurden, 
werden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert. Die rechtlichen Möglichkeiten sollen 
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Bevölkerung maximal ausgeschöpft 
werden. 
 
Gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz kann für bestimmte Bereiche einer Gemeinde eine 
Waffenverbotszone eingerichtet werden, in der neben dem Führen von Waffen nach § 1 Absatz 
2 Waffengesetz auch das Führen von Messern jeglicher Art und Klingenlänge verboten wird.  
 
Voraussetzung der Nummer 1 dieser Befugnisnorm ist es, dass in dem für ein Verbot 
vorgesehenen Bereich wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, 
Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung oder 
Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und auch künftig mit der weiteren 
Begehung dieser Straftaten zu rechnen sein wird. 
 
Auf dem Luisenplatz sind bei der Polizei im Jahr 2023 insgesamt 84 Körperverletzungen, 3 
Raubdelikte, 12 Bedrohungen, 5 Sexualstraftaten und eine Straftat gegen das Leben registriert. 
Mit Waffen und Messern wurden 9 dieser Straftaten begangen. 
 
Für das Jahr 2024 liegen bisher lediglich Zahlen von Januar bis Oktober 2024 vor. In diesen 10 
Monaten wurden auf dem Luisenplatz 44 Körperverletzungen, 3 Raubdelikte, 2 Bedrohungen, 7 
Sexualdelikte und eine Straftat gegen das Leben registriert. Bei vier dieser Taten waren Waffen 
oder Messer im Spiel. 
 
Diese Zahlen rechtfertigen die Einrichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz. Zwar 
ist die Anzahl der mit Waffen und Messern begangenen Straftaten im Verhältnis zum 
Gesamtaufkommen relativ gering. Jedoch fordert der Tatbestand des § 42 Absatz 45 Nr. 1 
Waffengesetz entweder wiederholte Straftaten unter Einsatz von Waffen oder die wiederholte 
Begehung von den aufgeführten Delikten. Diese zweite Variante ist bei einem 
Straftatenaufkommen im Bereich der relevanten Delikte von insgesamt 105 Taten offenkundig 
erfüllt Ebenso ist eine wiederholte Begehung der relevanten Straftaten bei insgesamt 57 
Tatbegehungen in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 gegeben. 
 
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung in bestimmten Deliktsbereichen 
(bspw. Diebstähle oder BTMG-Handel) präventiv wirkt und durch die Videoüberwachungsanlage 
die Verfolgung von Rohdelikten in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht wird. 
 
Die Gesamtzahl der Delikte ist jedoch weiterhin so hoch, dass eine wiederholte Tatbegehung 
im Sinne des § 42 Waffengesetz vorliegt. 
 
Eine Prognose spricht dafür, dass auch künftig mit der Begehung von entsprechenden 
Straftaten zu rechnen ist. Ursache hierfür ist der regelmäßige Aufenthalt von alkoholisierten 
Personen und von Suchtmittelabhängigen auf dem Luisenplatz. Viele Straftaten werden von 
Personen begangen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zudem gibt es auf 
dem Luisenplatz tagsüber regelmäßig eine große Personenfrequenz mit entsprechend 
größerem Konfliktpotential und erhöht vorkommenden Tatgelegenheiten.

- 4 - 
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu überprüfen, ob die Festlegung der 
Waffenverbotszone auf bestimmte Zeiten begrenzt werden kann. Aus der polizeilichen Statistik 
lässt sich erkennen, dass die Taten nahezu hälftig auf tagsüber und nachts aufgeteilt sind. Von 
den 105 Straftaten des Jahres 2023 auf dem Luisenplatz wurden 48 in der Zeit zwischen 
06:00 Uhr und 18:00 Uhr und 57 in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr begangen.  
 
Von den 57 Taten in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 fanden 26 zwischen 06:00 Uhr 
und 18:00 Uhr sowie 30 Taten zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr statt. Die Einrichtung der 
Waffenverbotszone nur für einen begrenzten Zeitraum des Tages ist daher nicht möglich, ohne 
das Ziel eines verbesserten Schutzes der Bevölkerung zu gefährden. 
 
Ebenfalls aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen sind Ausnahmen von dem Verbot des 
Führens von Waffen und Messern vorzusehen. Alle Personen mit einem berechtigten Interesse 
an einem Führen von Waffen und Messern werden in § 4 der Rechtsverordnung von dem Verbot 
ausgenommen. 
 
 
Dezernat I       Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz       Paul Georg Wandrey 
Oberbürgermeister       Stadtrat

anlage 2

4025 Zeichen

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), 
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) und § 2 a 
der hessischen Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes, vom 17. Dezember 2007 
(GVBl. I 2007 S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024  
(GVBI. 2024 Nr. 76), wird verordnet: 
 
 
 
 
Rechtsverordnung über das Verbot 
des Führens von Waffen auf dem 
Luisenplatz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Vom… 
 
 
 
§ 1 
Verbot 
 
 
 
Das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG sowie von Messern jeglicher Art und 
Klingenlänge ist in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in dem in § 2 dieser Verordnung 
benannten Bereich ganztägig verboten.  
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
 
Diese Verordnung gilt für den Luisenplatz in Darmstadt innerhalb der auf der als Anlage 
beigefügten Begrenzung. 
 
 
§ 3 
Begriffsbestimmung 
 
 
 
Führen von Waffen im Sinne von § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen 
Gewalt über Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und über Messer außerhalb der eigenen 
Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums.  
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
 
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
 
a) der Polizei, der Stadtpolizei, der Wachpolizei, der Feuerwehr, des 
Rettungsdienstes und der medizinischen Versorgungsdienste, der Zollverwaltung, 
der Bundeswehr

b) anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind und im 
Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder aufgrund einer Anforderung 
im Waffenverbotsgebiet tätig sind (z. B. Militärpolizei) 
 
c) von Geld- und Werttransporten 
 
d) von privaten Sicherheitsdiensten 
 
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner  
 
a) der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit 
geschlossenem Fahrgastraum, soweit der in § 2 genannten Bereiche ohne 
Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, 
durchfahren wird 
 
b) der Transport von Waffen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die 
einen unmittelbaren Zugriff verhindern,  
 
ba)  durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb im Geltungsbereich dieser  
  Verordnung haben und zum Handel mit den in § 1 Abs. 2 WaffG benannten  
  Gegenständen berechtigt sind, sowie dessen Angestellte und Kunden 
 
bb)  durch Anwohner, die melderechtlich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im 
  Geltungsbereich dieser Verordnung haben 
 
 
c) Das Führen von Gegenständen im Sinne von § 3 dieser Verordnung durch 
Handwerker und Gewerbebetreibende sowie deren Angestellte, soweit die 
Gegenstände für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages im 
Geltungsbereich dieser Verordnung üblicherweise benutzt werden. 
 
 
(3) Der Ordnungsdezernent als genereller Vertreter des Oberbürgermeisters als 
allgemeine Ordnungsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit Ausnahmen 
vom Verbot nach § 1 zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung nicht zu befürchten ist. Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen 
und Auflage versehen werden. Berechtigte haben den Ausnahmebescheid mit sich zu 
führen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
 
 
§ 5 
Ordnungswidrigkeiten 
 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig entgegen § 1 Waffen oder Messer führt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet 
werden 
 
(3) Verbotenerweise geführte Waffen oder Messer können nach § 54 Abs. 2 WaffG 
eingezogen werden. 
 
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Ordnungsdezernent 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt als genereller Vertreter des Oberbürgermeisters 
als allgemeine Ordnungsbehörde.

§ 6 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. 
 
 
Darmstadt,  
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat 
 
 
Anlage: Karte Geltungsbereich

anlage 6

151 Zeichen

Punkt 13: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2025/0081) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 5

132 Zeichen

Punkt 4: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2025/0081) 
 
Der Ausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 3

41 Zeichen

Maßstab 1: 1.000

0 10 20 30 m

1cm = 10m

anlage 4

6342 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.03.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 
VI 32 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0081 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
114 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122060 
Kostenstelle:  032-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-61 Sachkonto:       
 
Betreff: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz  
 
Vorlage vom: 10.03.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Verordnung zur Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Rechtsverordnung Waffenverbotszone  
Anlage 2 Bild Luisenplatz  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 26.03.2025 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025  
 
Eine Zunahme von Straftaten unter Nutzung von Waffen sowie mit dem Tatmittel Messer 
erfordert eine grundlegende Bewertung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor 
Straftaten mit dieser Form der Tatbegehungsweise. Durch die Novellierung von 
waffenrechtlichen Vorschriften, die durch den Bundestag am 18.10.2024 beschlossen wurden, 
werden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert. Die rechtlichen Möglichkeiten sollen 
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Bevölkerung maximal ausgeschöpft 
werden. 
 
Gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz kann für bestimmte Bereiche einer Gemeinde eine 
Waffenverbotszone eingerichtet werden, in der neben dem Führen von Waffen nach § 1 Absatz 
2 Waffengesetz auch das Führen von Messern jeglicher Art und Klingenlänge verboten wird.  
 
Voraussetzung der Nummer 1 dieser Befugnisnorm ist es, dass in dem für ein Verbot 
vorgesehenen Bereich wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, 
Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung oder 
Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und auch künftig mit der weiteren 
Begehung dieser Straftaten zu rechnen sein wird. 
 
Auf dem Luisenplatz sind bei der Polizei im Jahr 2023 insgesamt 84 Körperverletzungen, 3 
Raubdelikte, 12 Bedrohungen, 5 Sexualstraftaten und eine Straftat gegen das Leben registriert. 
Mit Waffen und Messern wurden 9 dieser Straftaten begangen. 
 
Für das Jahr 2024 liegen bisher lediglich Zahlen von Januar bis Oktober 2024 vor. In diesen 10 
Monaten wurden auf dem Luisenplatz 44 Körperverletzungen, 3 Raubdelikte, 2 Bedrohungen, 7 
Sexualdelikte und eine Straftat gegen das Leben registriert. Bei vier dieser Taten waren Waffen 
oder Messer im Spiel. 
 
Diese Zahlen rechtfertigen die Einrichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz. Zwar 
ist die Anzahl der mit Waffen und Messern begangenen Straftaten im Verhältnis zum 
Gesamtaufkommen relativ gering. Jedoch fordert der Tatbestand des § 42 Absatz 45 Nr. 1 
Waffengesetz entweder wiederholte Straftaten unter Einsatz von Waffen oder die wiederholte 
Begehung von den aufgeführten Delikten. Diese zweite Variante ist bei einem 
Straftatenaufkommen im Bereich der relevanten Delikte von insgesamt 105 Taten offenkundig 
erfüllt Ebenso ist eine wiederholte Begehung der relevanten Straftaten bei insgesamt 57 
Tatbegehungen in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 gegeben. 
 
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung in bestimmten Deliktsbereichen 
(bspw. Diebstähle oder BTMG-Handel) präventiv wirkt und durch die Videoüberwachungsanlage 
die Verfolgung von Rohdelikten in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht wird. 
 
Die Gesamtzahl der Delikte ist jedoch weiterhin so hoch, dass eine wiederholte Tatbegehung 
im Sinne des § 42 Waffengesetz vorliegt. 
 
Eine Prognose spricht dafür, dass auch künftig mit der Begehung von entsprechenden 
Straftaten zu rechnen ist. Ursache hierfür ist der regelmäßige Aufenthalt von alkoholisierten 
Personen und von Suchtmittelabhängigen auf dem Luisenplatz. Viele Straftaten werden von 
Personen begangen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zudem gibt es auf 
dem Luisenplatz tagsüber regelmäßig eine große Personenfrequenz mit entsprechend 
größerem Konfliktpotential und erhöht vorkommenden Tatgelegenheiten.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu überprüfen, ob die Festlegung der 
Waffenverbotszone auf bestimmte Zeiten begrenzt werden kann. Aus der polizeilichen Statistik 
lässt sich erkennen, dass die Taten nahezu hälftig auf tagsüber und nachts aufgeteilt sind. Von 
den 105 Straftaten des Jahres 2023 auf dem Luisenplatz wurden 48 in der Zeit zwischen 
06:00 Uhr und 18:00 Uhr und 57 in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr begangen.  
 
Von den 57 Taten in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 fanden 26 zwischen 06:00 Uhr 
und 18:00 Uhr sowie 30 Taten zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr statt. Die Einrichtung der 
Waffenverbotszone nur für einen begrenzten Zeitraum des Tages ist daher nicht möglich, ohne 
das Ziel eines verbesserten Schutzes der Bevölkerung zu gefährden. 
 
Ebenfalls aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen sind Ausnahmen von dem Verbot des 
Führens von Waffen und Messern vorzusehen. Alle Personen mit einem berechtigten Interesse 
an einem Führen von Waffen und Messern werden in § 4 der Rechtsverordnung von dem Verbot 
ausgenommen. 
 
 
Dezernat I       Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz       Paul Georg Wandrey 
Oberbürgermeister       Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

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Orte (1)

  • Luisenplatz 44

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0081
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.03.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00