2025/0081
Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz
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2025/0081
6258 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0081
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122060
Kostenstelle: 032-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-61 Sachkonto:
Betreff: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz
Vorlage vom: 10.03.2025
Beschlussvorschlag :
Die Verordnung zur Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz wird zur Kenntnis
genommen.
Anlagen: Anlage 1 Rechtsverordnung Waffenverbotszone
Anlage 2 Bild Luisenplatz
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025
Eine Zunahme von Straftaten unter Nutzung von Waffen sowie mit dem Tatmittel Messer
erfordert eine grundlegende Bewertung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Straftaten mit dieser Form der Tatbegehungsweise. Durch die Novellierung von
waffenrechtlichen Vorschriften, die durch den Bundestag am 18.10.2024 beschlossen wurden,
werden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert. Die rechtlichen Möglichkeiten sollen
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Bevölkerung maximal ausgeschöpft
werden.
Gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz kann für bestimmte Bereiche einer Gemeinde eine
Waffenverbotszone eingerichtet werden, in der neben dem Führen von Waffen nach § 1 Absatz
2 Waffengesetz auch das Führen von Messern jeglicher Art und Klingenlänge verboten wird.
Voraussetzung der Nummer 1 dieser Befugnisnorm ist es, dass in dem für ein Verbot
vorgesehenen Bereich wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte,
Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung oder
Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und auch künftig mit der weiteren
Begehung dieser Straftaten zu rechnen sein wird.
Auf dem Luisenplatz sind bei der Polizei im Jahr 2023 insgesamt 84 Körperverletzungen, 3
Raubdelikte, 12 Bedrohungen, 5 Sexualstraftaten und eine Straftat gegen das Leben registriert.
Mit Waffen und Messern wurden 9 dieser Straftaten begangen.
Für das Jahr 2024 liegen bisher lediglich Zahlen von Januar bis Oktober 2024 vor. In diesen 10
Monaten wurden auf dem Luisenplatz 44 Körperverletzungen, 3 Raubdelikte, 2 Bedrohungen, 7
Sexualdelikte und eine Straftat gegen das Leben registriert. Bei vier dieser Taten waren Waffen
oder Messer im Spiel.
Diese Zahlen rechtfertigen die Einrichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz. Zwar
ist die Anzahl der mit Waffen und Messern begangenen Straftaten im Verhältnis zum
Gesamtaufkommen relativ gering. Jedoch fordert der Tatbestand des § 42 Absatz 45 Nr. 1
Waffengesetz entweder wiederholte Straftaten unter Einsatz von Waffen oder die wiederholte
Begehung von den aufgeführten Delikten. Diese zweite Variante ist bei einem
Straftatenaufkommen im Bereich der relevanten Delikte von insgesamt 105 Taten offenkundig
erfüllt Ebenso ist eine wiederholte Begehung der relevanten Straftaten bei insgesamt 57
Tatbegehungen in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 gegeben.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung in bestimmten Deliktsbereichen
(bspw. Diebstähle oder BTMG-Handel) präventiv wirkt und durch die Videoüberwachungsanlage
die Verfolgung von Rohdelikten in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht wird.
Die Gesamtzahl der Delikte ist jedoch weiterhin so hoch, dass eine wiederholte Tatbegehung
im Sinne des § 42 Waffengesetz vorliegt.
Eine Prognose spricht dafür, dass auch künftig mit der Begehung von entsprechenden
Straftaten zu rechnen ist. Ursache hierfür ist der regelmäßige Aufenthalt von alkoholisierten
Personen und von Suchtmittelabhängigen auf dem Luisenplatz. Viele Straftaten werden von
Personen begangen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zudem gibt es auf
dem Luisenplatz tagsüber regelmäßig eine große Personenfrequenz mit entsprechend
größerem Konfliktpotential und erhöht vorkommenden Tatgelegenheiten.
- 4 -
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu überprüfen, ob die Festlegung der
Waffenverbotszone auf bestimmte Zeiten begrenzt werden kann. Aus der polizeilichen Statistik
lässt sich erkennen, dass die Taten nahezu hälftig auf tagsüber und nachts aufgeteilt sind. Von
den 105 Straftaten des Jahres 2023 auf dem Luisenplatz wurden 48 in der Zeit zwischen
06:00 Uhr und 18:00 Uhr und 57 in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr begangen.
Von den 57 Taten in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 fanden 26 zwischen 06:00 Uhr
und 18:00 Uhr sowie 30 Taten zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr statt. Die Einrichtung der
Waffenverbotszone nur für einen begrenzten Zeitraum des Tages ist daher nicht möglich, ohne
das Ziel eines verbesserten Schutzes der Bevölkerung zu gefährden.
Ebenfalls aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen sind Ausnahmen von dem Verbot des
Führens von Waffen und Messern vorzusehen. Alle Personen mit einem berechtigten Interesse
an einem Führen von Waffen und Messern werden in § 4 der Rechtsverordnung von dem Verbot
ausgenommen.
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 2
4025 Zeichen
Aufgrund des § 42 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) und § 2 a der hessischen Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes, vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I 2007 S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBI. 2024 Nr. 76), wird verordnet: Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen auf dem Luisenplatz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom… § 1 Verbot Das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG sowie von Messern jeglicher Art und Klingenlänge ist in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in dem in § 2 dieser Verordnung benannten Bereich ganztägig verboten. § 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Luisenplatz in Darmstadt innerhalb der auf der als Anlage beigefügten Begrenzung. § 3 Begriffsbestimmung Führen von Waffen im Sinne von § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und über Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums. § 4 Ausnahmen (1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) der Polizei, der Stadtpolizei, der Wachpolizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der medizinischen Versorgungsdienste, der Zollverwaltung, der Bundeswehr b) anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind und im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder aufgrund einer Anforderung im Waffenverbotsgebiet tätig sind (z. B. Militärpolizei) c) von Geld- und Werttransporten d) von privaten Sicherheitsdiensten (2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner a) der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit der in § 2 genannten Bereiche ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird b) der Transport von Waffen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, ba) durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung haben und zum Handel mit den in § 1 Abs. 2 WaffG benannten Gegenständen berechtigt sind, sowie dessen Angestellte und Kunden bb) durch Anwohner, die melderechtlich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung haben c) Das Führen von Gegenständen im Sinne von § 3 dieser Verordnung durch Handwerker und Gewerbebetreibende sowie deren Angestellte, soweit die Gegenstände für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages im Geltungsbereich dieser Verordnung üblicherweise benutzt werden. (3) Der Ordnungsdezernent als genereller Vertreter des Oberbürgermeisters als allgemeine Ordnungsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit Ausnahmen vom Verbot nach § 1 zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflage versehen werden. Berechtigte haben den Ausnahmebescheid mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Waffen oder Messer führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden (3) Verbotenerweise geführte Waffen oder Messer können nach § 54 Abs. 2 WaffG eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Ordnungsdezernent der Wissenschaftsstadt Darmstadt als genereller Vertreter des Oberbürgermeisters als allgemeine Ordnungsbehörde. § 6 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Darmstadt, Paul Georg Wandrey Stadtrat Anlage: Karte Geltungsbereich
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Punkt 13: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz (V-Nr. 2025/0081) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
anlage 5
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Punkt 4: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz (V-Nr. 2025/0081) Der Ausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
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Maßstab 1: 1.000 0 10 20 30 m 1cm = 10m
anlage 4
6342 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
VI 32
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0081
Magistratsbeschluss -Nr.
114
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122060
Kostenstelle: 032-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-61 Sachkonto:
Betreff: Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz
Vorlage vom: 10.03.2025
Beschlussvorschlag :
Die Verordnung zur Errichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz wird zur Kenntnis
genommen.
Anlagen: Anlage 1 Rechtsverordnung Waffenverbotszone
Anlage 2 Bild Luisenplatz
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 26.03.2025
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.03.2025
Eine Zunahme von Straftaten unter Nutzung von Waffen sowie mit dem Tatmittel Messer
erfordert eine grundlegende Bewertung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Straftaten mit dieser Form der Tatbegehungsweise. Durch die Novellierung von
waffenrechtlichen Vorschriften, die durch den Bundestag am 18.10.2024 beschlossen wurden,
werden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert. Die rechtlichen Möglichkeiten sollen
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Bevölkerung maximal ausgeschöpft
werden.
Gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz kann für bestimmte Bereiche einer Gemeinde eine
Waffenverbotszone eingerichtet werden, in der neben dem Führen von Waffen nach § 1 Absatz
2 Waffengesetz auch das Führen von Messern jeglicher Art und Klingenlänge verboten wird.
Voraussetzung der Nummer 1 dieser Befugnisnorm ist es, dass in dem für ein Verbot
vorgesehenen Bereich wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte,
Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung oder
Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und auch künftig mit der weiteren
Begehung dieser Straftaten zu rechnen sein wird.
Auf dem Luisenplatz sind bei der Polizei im Jahr 2023 insgesamt 84 Körperverletzungen, 3
Raubdelikte, 12 Bedrohungen, 5 Sexualstraftaten und eine Straftat gegen das Leben registriert.
Mit Waffen und Messern wurden 9 dieser Straftaten begangen.
Für das Jahr 2024 liegen bisher lediglich Zahlen von Januar bis Oktober 2024 vor. In diesen 10
Monaten wurden auf dem Luisenplatz 44 Körperverletzungen, 3 Raubdelikte, 2 Bedrohungen, 7
Sexualdelikte und eine Straftat gegen das Leben registriert. Bei vier dieser Taten waren Waffen
oder Messer im Spiel.
Diese Zahlen rechtfertigen die Einrichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz. Zwar
ist die Anzahl der mit Waffen und Messern begangenen Straftaten im Verhältnis zum
Gesamtaufkommen relativ gering. Jedoch fordert der Tatbestand des § 42 Absatz 45 Nr. 1
Waffengesetz entweder wiederholte Straftaten unter Einsatz von Waffen oder die wiederholte
Begehung von den aufgeführten Delikten. Diese zweite Variante ist bei einem
Straftatenaufkommen im Bereich der relevanten Delikte von insgesamt 105 Taten offenkundig
erfüllt Ebenso ist eine wiederholte Begehung der relevanten Straftaten bei insgesamt 57
Tatbegehungen in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 gegeben.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung in bestimmten Deliktsbereichen
(bspw. Diebstähle oder BTMG-Handel) präventiv wirkt und durch die Videoüberwachungsanlage
die Verfolgung von Rohdelikten in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht wird.
Die Gesamtzahl der Delikte ist jedoch weiterhin so hoch, dass eine wiederholte Tatbegehung
im Sinne des § 42 Waffengesetz vorliegt.
Eine Prognose spricht dafür, dass auch künftig mit der Begehung von entsprechenden
Straftaten zu rechnen ist. Ursache hierfür ist der regelmäßige Aufenthalt von alkoholisierten
Personen und von Suchtmittelabhängigen auf dem Luisenplatz. Viele Straftaten werden von
Personen begangen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zudem gibt es auf
dem Luisenplatz tagsüber regelmäßig eine große Personenfrequenz mit entsprechend
größerem Konfliktpotential und erhöht vorkommenden Tatgelegenheiten.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu überprüfen, ob die Festlegung der
Waffenverbotszone auf bestimmte Zeiten begrenzt werden kann. Aus der polizeilichen Statistik
lässt sich erkennen, dass die Taten nahezu hälftig auf tagsüber und nachts aufgeteilt sind. Von
den 105 Straftaten des Jahres 2023 auf dem Luisenplatz wurden 48 in der Zeit zwischen
06:00 Uhr und 18:00 Uhr und 57 in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr begangen.
Von den 57 Taten in den ersten 10 Monaten des Jahres 2024 fanden 26 zwischen 06:00 Uhr
und 18:00 Uhr sowie 30 Taten zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr statt. Die Einrichtung der
Waffenverbotszone nur für einen begrenzten Zeitraum des Tages ist daher nicht möglich, ohne
das Ziel eines verbesserten Schutzes der Bevölkerung zu gefährden.
Ebenfalls aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen sind Ausnahmen von dem Verbot des
Führens von Waffen und Messern vorzusehen. Alle Personen mit einem berechtigten Interesse
an einem Führen von Waffen und Messern werden in § 4 der Rechtsverordnung von dem Verbot
ausgenommen.
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Luisenplatz 44
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0081
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.03.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00