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1637/2026

Teileinziehung Schulstraße Kretzerstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.06.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 25.06.2026, TOP 9.1.1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Plan Teileinziehung Kretzer Str.

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

844 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom 21.03.2024 zur Einrichtung der Schulstraße beauftragt. 
Die Absicht der o. a. Teileinziehung wurde gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG 
NRW) am 23.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 
Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung wurden nicht erhoben.

Anlage 2 Plan Teileinziehung Kretzer Str.

147 Zeichen

Schulstraße Kretzer Str.
Mittelpunkt: 357008, 5648214
1:1000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 27.10.2025Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3583 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/620/2 
62.30.01.5.28514.2025 
Vorlagen-Nummer 
 1637/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teileinziehung Schulstraße Kretzerstraße  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Nippes beschließt,  
 
1. die Widmung der Kretzerstraße (Gemarkung Nippes, Flur 87, Flurstücke 2879/408 und 
1285 sowie Teilfläche aus Flurstück 1286) folgendermaßen zu beschränken: 
 
Die Widmung wird montags bis freitags außerhalb der Schulferien NRW in den Zeiten von 
7.45 Uhr bis 8.30 Uhr und 14.45 Uhr bis 16.15 Uhr auf den Fuß- und Radverkehr be-
schränkt.  
 
Die betroffene Straßenfläche ist in dem beigefügten Plan (Anlage 2) blau kenntlich ge-
macht. 
 
2. für die vorstehende Teileinziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung 
die sofortige Vollziehung anzuordnen. 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.06.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Kretzerstraße in Köln-Nippes (Gemarkung Nippes, Flur 87, Flurstücke 2879/408 und 1285 
sowie Teilfläche aus Flurstück 1286) ist als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung 
gewidmet. Die Straße soll dauerhaft als sogenannte Schulstraße mit temporärem Ausschluss 
des Kraftfahrzeugverkehrs zum Schulbeginn und zum Schulende eingerichtet werden. 
 
Die Maßnahme macht die Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 
Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teileinziehung wird die 
Widmung einer Straße nachträglich (hier temporär) auf bestimmte Benutzungsarten, Benut-
zungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. 
 
Die Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles. 
 
Die zeitweilige Sperrung von Schulstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr ist ein wichtiges In-
strument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Schüler*innen und zur Förderung ihrer 
kindgerechten, eigenständigen Mobilität, dem Gefühl von Selbstwirksamkeit und Bewegungs-
freude sowie der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten im Straßenverkehr. Anwohnende 
erhalten über eine Allgemeinverfügung eine personen- oder fahrzeugbezogene Ausnahmege-
nehmigung, die eine uneingeschränkte Einfahrt in die Schulstraße erlaubt. Auch sind die Poli-
zei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge vom Einfahrtsverbot 
ausgenommen. 
 
Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 23.12.2025 öffent-
lich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen gegen die 
temporäre Widmungsbeschränkung seitens der städtischen beteiligten Dienststellen und der 
Versorgungsträger wurden nicht erhoben. Allerdings hatten einige der Anwohner der Kretzer-
straße Einwendungen erhoben, denen aber abgeholfen werden konnte.  
 
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge-
richtsordnung hat eine eventuelle Klage gegen die Teileinziehung keine aufschiebende Wir-
kung. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich 
daraus, dass es nicht hingenommen werden kann, dass der Vollzug der Teileinziehung durch 
ein eventuelles Klageverfahren gerade im Hinblick auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig 
lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung gehemmt wird.  
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung  
Anlage 2 Plan Teileinziehung

Beratungsverlauf (1)

25.06.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1637/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.06.2026
Erstellt
03.06.2026 07:32