1637/2026
Teileinziehung Schulstraße Kretzerstraße
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom 21.03.2024 zur Einrichtung der Schulstraße beauftragt. Die Absicht der o. a. Teileinziehung wurde gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) am 23.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung wurden nicht erhoben.
Anlage 2 Plan Teileinziehung Kretzer Str.
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Schulstraße Kretzer Str. Mittelpunkt: 357008, 5648214 1:1000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 27.10.2025Seite 1 / 1
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 62.30.01.5.28514.2025 Vorlagen-Nummer 1637/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teileinziehung Schulstraße Kretzerstraße Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes beschließt, 1. die Widmung der Kretzerstraße (Gemarkung Nippes, Flur 87, Flurstücke 2879/408 und 1285 sowie Teilfläche aus Flurstück 1286) folgendermaßen zu beschränken: Die Widmung wird montags bis freitags außerhalb der Schulferien NRW in den Zeiten von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr und 14.45 Uhr bis 16.15 Uhr auf den Fuß- und Radverkehr be- schränkt. Die betroffene Straßenfläche ist in dem beigefügten Plan (Anlage 2) blau kenntlich ge- macht. 2. für die vorstehende Teileinziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.06.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Kretzerstraße in Köln-Nippes (Gemarkung Nippes, Flur 87, Flurstücke 2879/408 und 1285 sowie Teilfläche aus Flurstück 1286) ist als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Die Straße soll dauerhaft als sogenannte Schulstraße mit temporärem Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs zum Schulbeginn und zum Schulende eingerichtet werden. Die Maßnahme macht die Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teileinziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich (hier temporär) auf bestimmte Benutzungsarten, Benut- zungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. Die Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles. Die zeitweilige Sperrung von Schulstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr ist ein wichtiges In- strument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Schüler*innen und zur Förderung ihrer kindgerechten, eigenständigen Mobilität, dem Gefühl von Selbstwirksamkeit und Bewegungs- freude sowie der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten im Straßenverkehr. Anwohnende erhalten über eine Allgemeinverfügung eine personen- oder fahrzeugbezogene Ausnahmege- nehmigung, die eine uneingeschränkte Einfahrt in die Schulstraße erlaubt. Auch sind die Poli- zei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge vom Einfahrtsverbot ausgenommen. Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 23.12.2025 öffent- lich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung seitens der städtischen beteiligten Dienststellen und der Versorgungsträger wurden nicht erhoben. Allerdings hatten einige der Anwohner der Kretzer- straße Einwendungen erhoben, denen aber abgeholfen werden konnte. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge- richtsordnung hat eine eventuelle Klage gegen die Teileinziehung keine aufschiebende Wir- kung. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich daraus, dass es nicht hingenommen werden kann, dass der Vollzug der Teileinziehung durch ein eventuelles Klageverfahren gerade im Hinblick auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung gehemmt wird. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Plan Teileinziehung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1637/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 05.06.2026
- Erstellt
- 03.06.2026 07:32