V/1023/2005
13. Änderung FNP - Abschließender Beschluss
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V-1023-2005-Anlage_2-Plan.pdf
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f z Anlage 2 Bisherige Darstellung j zur Vorlage Nr. 1023/2005 Flächen für den Gemeinbedarf Schule I MÜNSTER Grünflächen Parkanisge [E] Spielbereich A te Stadtplanungsamt en (@p) Pumpwerk ® Regenrückhaltebecken Plan zur 13. Änderung des fortgeschriebenen Flächen für vorwiegend flächenhafte Maß- Fläch 9 | nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- ac ennutzungsp anes wicklung von Boden;Natur und Landschaft n N ® | Landschafts- „0° Überschwem- ee == schutzgebiet rue mungsgebiet M.: 1:15.000 Wohnbaufläche Stand: 23.02.2005
V-1023-2005-Anlage_1-Begründung.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1023/2005 B e g r ü n d u n g zur 13. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Angelmodde 1. Planungsanlass und Planungsziele Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungspl anes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur geringfügigen Ausweitung der Wo hnbaufläche im Bereich westlich der Grundstücke Uferstraße 8 – 14 und zur Anpassung der Darstellungen im Bereich östlich Twenhövenweg geschaffen werden. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP ) wird der Bebauungsplan Nr. 495: Angelmodde – Werse / Uferstraße aufgestellt. Durch diesen Bebauungsplan soll im An- schluss an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr . 357 eine Erweiterung der vorhande- nen Wohnbaufläche um vier Grundstücke ermöglicht we rden. Der wirksame Flächennut- zungsplan stellt den Änderungsbereich als Grünfläch e mit der Zweckbestimmung Parkanla- ge dar. Die Fläche liegt innerhalb des Landschaftsp lanes „Werse“, innerhalb des Land- schaftsschutzgebietes „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten“ sowie in der Talaue der Werse. Die geplante Darstel lung als Wohnbaufläche wird nach Wes- ten durch die aktuelle Abgrenzung des Überschwemmun gsgebietes (HQ-100-Linie) entlang der Werse begrenzt. Im Rahmen des Umweltberichts zur vorliegenden Fläch ennutzungsplan-Änderung ist gem. der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (Ba uGB) auch zu untersuchen, ob an- derweitige Planungsmöglichkeiten in Betracht kommen , wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. Hierzu besteht aus städtebaulicher Sicht folgende Ausgangssituation: Angelmodde-Dorf Der wirksame Flächennutzungsplan enthält im Stadtte il Angelmodde als einzige noch ver- fügbare Wohnbauflächenreserve eine Fläche am östlic hen Ortsrand des Ortsteils Angelmod- de- Dorf: Östlich Twenhövenweg, südlich Brandhovewe g/Westfälische Landeseisenbahn (WLE) und westlich der geplanten Ortsumgehung Wolb eck (L 585n). Da für diese Fläche zurzeit bereits der Bebauungsplan Nr. 474 „Östlich Twenhövenweg“ aufgestellt wird, kommt diese Fläche als zu betrachtende anderweitige Planungsmöglichkeit nicht in Betracht. Angelmodde-West Der Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Münster land – enthält im Ortsteil Angelmodde- West nördlich der Homannstraße, östlich Birkenheide , eine Siedlungsflächenreserve, die als Wohnsiedlungsbereich dargestellt ist; diese Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan bislang nicht als Wohnbaufläche dargestellt. Die Aufnahme dieser Fläche als Wohnbaufläche in den Flächennutzungsplan war 1999 im Rahmen des V erfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans bereits angedacht, wurde jedoc h wegen vorgetragener Bedenken sowie u. a. mit Rücksicht auf Ziele der Landschafts planung und der Grünordnung nicht voll- zogen. Der parallel zur vorliegenden Änderung des Flächenn utzungsplans in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 495 verfolgt das Ziel, den besteh enden Siedlungsansatz im Ortsteil An- gelmodde-Dorf um 4 Baugrundstücke geringfügig auszuweiten und abzurunden. Die Fläche an der Homannstraße ist hinsichtlich der Dimensionierung mit dem im Bebau- ungsplan Nr. 495 verfolgten Ziel nicht vergleichbar , sondern erheblich größer. Die Werse ist die natürliche Zäsur zwischen den Ortsteilen Angelm odde-Dorf und Angelmodde-West. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 495 beabsichtigt eind eutig die Schaffung von Wohnraum im Ortsteil Angelmodde-Dorf. Die Fläche an der Homanns traße im Ortsteil Angelmodde-West 2 stellt daher unter Berücksichtigung der Ziele des B ebauungsplans Nr. 495 keine realistische anderweitige Planungsalternative dar. Im Rahmen der vorliegenden Änderung des Flächennutz ungsplans werden zusätzlich einige Anpassungen zu den Darstellungen des wirksamen Fläc hennutzungsplans vorgenommen, die sich im Wesentlichen aus dem in Aufstellung bef indlichen Bebauungsplan Nr. 474: An- gelmodde - Wohngebiet östlich Twenhövenweg ergeben: • Das Planzeichen für den Schulstandort der ehemalig en, inzwischen abgerissenen Fürstin-von-Gallitzin-Schule wird herausgenommen, • das Planzeichen für das geplante Regenrückhaltebec ken für die Wohnbaufläche öst- lich Twenhövenweg wird in nördliche Richtung verschoben, • die landwirtschaftliche Fläche zwischen dem geplan ten Wohngebiet östlich Twenhö- venweg und dem voraussichtlichen Trassenverlauf der Umgehungsstraße Wolbeck (L 585n) wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für vorwiegend fläc henhafte Maßnahmen darge- stellt; • zudem erfolgt durch die Darstellung eines entsprec henden Planzeichens die Stand- ortsicherung für einen Spielbereich A im Übergangsb ereich zwischen der geplanten Wohnbaufläche und der Fläche für Maßnahmen zum Schu tz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft. 2. Änderungsbereich Der Geltungsbereich der FNP-Änderung betrifft einze lne Teilbereiche innerhalb der Ortslage Angelmodde-Dorf. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Flächensicherung im Gebietsentwicklungsplan Gemäß dem wirksamen Gebietsentwicklungsplan – Teila bschnitt Münsterland – bildet der Änderungsbereich den Übergangsbereich zwischen eine m dargestellten Wohnsiedlungsbe- reich und dem als Agrarbereich dargestellten angren zenden Freiraum der Werseaue. Dieser Freiraum ist als „Bereich zum Schutz für der Natur“ gekennzeichnet, überlagert mit der Funk- tion „Erholungsbereich“. Mit der Bezirksplanungsbehörde bei der Bez.-Reg. Mü nster wurde zur Frage der Vereinbar- keit der Darstellung der in Rede stehenden Fläche im FNP als Wohnbaufläche mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung das Ergebnis erzi elt, dass für eine FNP-Änderung im Bereich Uferstraße, bzgl. der Anpassung der bauleit planerischen Zielplanung (FNP- Ände- rung) an die Ziele der Raumordnung und Landesplanun g seitens der Bezirksplanungsbehör- de keine Probleme gesehen werden, sofern die baulei tplanerische Zielplanung mit den Be- langen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vereinbar ist. 3.2 Prüfauftrag zur Bauleitplanung Im Zusammenhang mit dem abschließenden Beschluss über den Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Vorlage 325/2003 E1) hatt e der Rat der Stadt Münster am 16.07.2003 unter Beschlusspunkt 5.2 auch folgenden Prüfauftrag beschlossen: "Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss der Vorprüfverfahren ggf. ... weitere Ein- zeländerungsverfahren zum FNP sowie ggf. erforderli che Änderungsverfahren zum Ge- bietsentwicklungsplan (GEP) einzuleiten, u.a. - zur Darstellung des Grundstücks Uferstraße 6 in Angelmodde-Dorf (Flur 6, Flurstück 33) als zusätzliche Wohnbaufläche". Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine nicht überwi ndbar erscheinenden, entgegenstehen- den Belange gegen die Darstellung einer neuen Wohnb aufläche für das Flurstück 33 gese- hen werden. 3 3.3 Landschaftsschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Es erfolgt eine Rück nahme des Landschaftsschutzgebietes für den Bereich der neu dargestellten Wohnbaufläche. Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein Flächennutzungsplan keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaftsschutzverordnung bzw. den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebie ts (LSG) oder sonstiger Satzungen, z.B. einem Landschaftsplan (LP), widersprechen; and erenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Ver stoßes gegen sonstige Rechtsvor- schriften zu versagen. Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP m üssen daher das entgegenstehende LSG und die Zielaussagen des LP aufgehoben bzw. zurückgenommen werden. Die sich aus dem o. g. Urteil des BVerwG ergebende Problematik des zu harmonisierenden planungsrechtlichen Verhältnisses von neu dargestel lten Siedlungsflächenausweisungen im FNP und der entsprechenden Anpassung von Landschaft sschutzgebietsverordnungen und Festsetzungen von Landschaftsplänen sind in einem A bstimmungstermin Ende Januar 2003 mit der Bezirksregierung Münster, u.a. mit Vertrete rn der Unteren und Höheren Landschafts- behörde, erörtert und das zu praktizierende Verfahr en mit nachfolgendem Ergebnis abge- stimmt worden. Hinsichtlich der Änderungsbedarfe de r Landschaftspläne wurde auf § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) NRW in analoger Anwen dung zum § 42a LG verwiesen, in dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des FNP ei ne Erklärung des Trägers der Landschaftsplanung mit der Aussage vorgelegt wird, dass dieser in einem nachfolgenden Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan den e ntsprechenden, dem jeweiligen Land- schaftsplan entgegenstehenden Festsetzungen des Beb auungsplans nicht widersprechen wird. Träger der Landschaftsplanung in der kreisfreien Stadt Münster ist der Rat der Stadt. 4. Änderungsinhalte 4.1 Wohngebiet Das vorhandene Wohngebiet im Bereich der Uferstraße (Bebauungsplan Nr. 357 „Angel- modde – Twenhövenweg / Uferstraße / Gallitzinstraße “) wird im Bereich der Parzelle Nr. 33 (Flur 6, Gem. Angelmodde) in Richtung Werse geringf ügig erweitert. Die Fläche, die im wirk- samen Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zw eckbestimmung Parkanlage darge- stellt ist, wird zu einer Wohnbaufläche umgewidmet. 4.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbesti mmung Schule Das Planzeichen für den Schulstandort der ehemalige n Fürstin-von-Gallitizin - Schule wird herausgenommen. Das Gebäude wurde bereits 1999 abge rissen. Im Impulsprogramm An- gelmodde-Dorf (Vorlage Nr. 106/2003) wurde der Vors chlag unterbreitet, das ehemalige Schulgelände als gestaltete Grünfläche bzw. Grünanl age ggf. mit einigen Parkmöglichkeiten für Kirchgänger und Friedhofsbesucher zu gestalten, was zwischenzeitlich umgesetzt wurde. 4.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielbereic h A Der aktuelle Entwurf des im Aufstellungsverfahren b efindlichen Bebauungsplans Nr. 474 „Angelmodde – Wohngebiet östlich Twenhövenweg“ weis t östlich der geplanten Wohnbau- fläche und westlich der Trasse der geplanten Umgehu ngsstraße Wolbeck (L 585n) eine Flä- che für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung vo n Boden, Natur und Landschaft auf, während der wirksame FNP hier Flächen für die Landw irtschaft darstellt. Im Übergangsbe- reich zwischen dem geplanten Wohngebiet östlich Twe nhövenweg und der Fläche für Aus- gleichsmaßnahmen wird im B-Plan-Entwurf ein Spielbe reich A ausgewiesen. Diese beiden Abweichungen hinsichtlich der geplanten Festsetzung en des Bebauungsplans zu den Dar- stellungen des wirksamen FNP werden nun im FNP berü cksichtigt und entsprechend ange- passt. 4 4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung – Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken – Das erforderliche Regenrückhaltebecken für das gepl ante Wohngebiet östlich des Twenhö- venweges wird in nördliche Richtung in den Bereich südlich der Straße Am Angelkamp ver- schoben. Auch diese Abweichung enthält der Entwurf des B-Plans Nr. 474. 4.5 Flächen für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen z um Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die landwirtschaftliche Fläche zwischen dem geplant en Wohngebiet östlich Twenhövenweg und der geplanten Umgehungsstraße wird im Rahmen de r Änderung des Flächennutzungs- plans als Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnah men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt (siehe Kap. 4.3). 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 5.1 Rahmen / Hinweise zur Durchführung der Umweltpr üfung Im Jahr 2004 wurden in das Baugesetzbuch europarech tliche Vorgaben integriert, die u. a. für die Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 (6) Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung vorsehen, in der die mit der be absichtigen Planung voraussichtlich ver- bundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Ergebnisse der Umwelt- prüfung werden im vorliegenden Umweltbericht als Be standteil der Begründung zur Ände- rung des Flächennutzungsplans dokumentiert. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten or ientiert sich der Umweltbericht an den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erford erlichen Informationen traten nicht auf. Bezüglich detaillierterer Erläuterungen zu den einz elnen Schutzgütern wird auf den Umwelt- bericht zum Bebauungsplan Nr. 495: Angelmodde – Wer se / Uferstraße verwiesen, der pa- rallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird. 5.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 495 soll die Errichtung von einigen Wohnge- bäuden rückwärtig der bestehenden Bebauung an der U ferstraße einschließlich Zufahrt pla- nungsrechtlich ermöglicht werden. Die räumliche Ausdehnung des Wohngebiets wird von der Grenze des Überschwemmungsgebiets der Werse nach We sten begrenzt. Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen dem angrenzenden Beba uungsplan Nr. 357. Die im Über- schwemmungsgebiet gelegenen Flächen sollen dem Ausg leich des mit der Entwicklung des Wohngebiets verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung schafft die für die Aufstellung des Bebau- ungsplans erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen. 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes • Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Para graphen des Baugesetzbuches vor- gegeben. • Boden und Wasser Hier sind die Vorgaben des Bundes- und Landesbodens chutzgesetzes, die Bodenschutz- klausel des Baugesetzbuches, das Wasserhaushaltsges etz sowie das Landeswassergesetz die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. • Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität sind die Vorgaben des Bundesimmissions- schutzgesetzes und der „Technischen Anleitung (TA) Luft“ zu beachten. Indirekt enthalten auch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaft sgesetz NW über die darin enthalte- nen Aussagen zum Schutz von Biotopen Vorgaben für den Klimaschutz. 5 • Landschafts- und Ortsbild Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Para graphen des Baugesetzbuches vor- gegeben. • Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die Berücksichtigung von Belangen der Bau- oder Bod endenkmalpflege ist in den Bestim- mungen des Denkmalschutzgesetzes NW geregelt. 5.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungsprog nose • Mensch Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzun gsplan derzeit als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Östlich gre nzen die Wohnbauflächen des Orts- teils Angelmodde-Dorf an. Ungefähr mittig verläuft die Grenze des Überschwemmungsgebie- tes der Werse. Die Erholungsfunktion der Grünfläche am Ostufer der Werse bleibt auch mit der geänderten Darstellung des Flächennutzungsplans noch in einer Größenordnung erhalten, die die Di- mensionierung der nördlich wie östlich anknüpfenden Grünflächen entlang der Werse über- trifft. Die Neudarstellung einer Wohnbaufläche berücksichti gt das Überschwemmungsgebiet, so dass im Rahmen der planungsrechtlichen Relevanz kei ne Überschwemmungsereignisse der Wohnbaufläche zu erwarten sind. Beeinträchtigungen des Menschen sind auf dieser Planungsebene somit nicht zu erwarten. • Biotoptypen und Fauna Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans (LP 1) „Werse“, der in diesem Bereich die gesamte freie Landschaft eins chließlich des Werselaufs umfasst. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt als En twicklungsziel die „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit glieder nden und belebenden Elementen“. Als Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme se tzt der Landschaftsplan beiderseits im Werse- Uferbereich die Anpflanzung von Ufergehöl zen fest, wobei sich die östlich der Werse gelegene Pflanzung innerhalb des Änderungsber eichs befindet. Die Pflanzung wurde in der Vergangenheit bereits realisiert. Als besonders geschützte Teile von Natur und Landsc haft i.S.d. §§ 19 ff LG NW weist der Landschaftsplan im Änderungsbereich und seiner nähe ren Umgebung folgende Bereiche aus: • Der Änderungsbereich liegt im Randbereich des gem. § 21 LG NW festgesetzten Land- schaftsschutzgebiets „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergar- ten“. • Naturdenkmale (jeweils alte Stieleichen) gem. § 22 LG NW befinden sich nördlich, außer- halb des Änderungsbereichs nordwestlich und nordöst lich der Fußgängerüberführung ü- ber die Werse in Verlängerung der Gallitzinstraße. Das Planwerk Grünordnung Münster übernimmt das Landschaftsschutzgebiet des Land- schaftsplans in das „Zielkonzept Naturraum“, zusätzlich versehen mit den Darstellungen „Si- cherung und Entwicklung von Niederungs- und Uferber eichen“ und „Aufnahme in den Schwerpunktbereich Werse/Ems mit besonderer ökologischer Bedeutung“. In der Themenkarte „Grünsystem, Freiraumkonzept, Vo rrangflächen zur Freiraumsicherung“ ist der Änderungsbereich im Randbereich des Grünzug s „Lütkenbeck-Loddenbach“ darge- stellt. Innerhalb dieses Grünzugs liegen Vorrangflä chen zur Freiraumsicherung, d.h. Freiflä- chen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. Entsprechend den Vorgaben der genannten Themenkarte n führt der „Maßnahmenplan“ den Änderungsbereich als Bestandteil einer die Werse be gleitenden Freifläche mit vorrangiger ökologischer Bedeutung auf, verbunden mit Maßnahmen der „Aufwertung von Niederungs- und Uferbereichen im Sinne des ökologischen Entwicklungsziels“. 6 Als informelles Planwerk stellt der Umweltplan der Stadt Münster für den Stadtteil Angel- modde - und somit für den Änderungsbereich - folgende Situation bzw. Funktionen dar: • Klimarelevante Bebauungsgrenze am westlichen Ortsr and • Lage am Rand eines Schutzgebiets (LSG) • Sensible Lage im Bereich mehrerer wichtiger Auenrä ume (Werse, Angel) mit z. T. sehr dichter, heranrückender Bebauung • Funktionsgebiet Gewässer, Auenraum der Werse • Klimafunktionsraum (Kaltluftentstehungsgebiet) Als relevante Entwicklungsziele nennt der Umweltplan: • Leitmodell Umwelt: Lage im südlichen Freiraum (Sch utzraum) • Berücksichtigung der bodenökologischen Extremstand orte • Funktionsgebiet Gewässer-/Auenschutz • Wiederherstellung der Auenräume von Werse und Ange l mit Uferstreifen mit möglichst über 30 m Breite (Mündungsbereich) sowie von Erdelbach und Vornholtgraben (bis 30 m) • Siedlungsentwicklung nur als Innenentwicklung mögl ich (Auenschutz) • Freihalten des Landschaftsraumes zwischen Angelmod de und Wolbeck sowie Angel- modde und Zentrum Die hochwertigsten Strukturen im Änderungsbereich b ilden die Uferstreifen der Werse. Das überwiegend im Änderungsbereich vorkommende Grünlan d und die umliegenden Gartenflä- chen sind als mittelwertig zu bezeichnen. Von der Darstellung einer Wohnbaufläche sind das Gr ünland und in den Änderungsbereich hineinragende Gehölze der angrenzenden Gartenfläche n betroffen. Die Darstellung einer Grünfläche mit Ausgleichsfunktion innerhalb des Übe rschwemmungsgebiets führt zu einer Aufwertung der Biotopstrukturen. Faunistische Besonderheiten sind im Änderungsbereich nicht bekannt und nicht zu erwarten. In den angrenzenden Bereichen ist insbesondere die Werse als Lebensraum für die Fauna zu nennen, vor allem als potenzieller Nahrungsraum für u. a. Wasserfledermaus und Eisvo- gel, als Lebensraum für Wasservögel und für die Fis chfauna. Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Gärten sow ie im Wersebereich zu erwarten. Aufgrund der geringen Größe der neuen Wohnbaufläche und der vorgesehenen Aus- gleichsmaßnahmen in der Grünfläche mit Pufferwirkun g ist jedoch nicht von einer nachhalti- gen Störung der Fauna im Wersebereich auszugehen. D ie Aufwertung der Biotopstrukturen in der Ausgleichsfläche durch Nutzungsextensivierun g führt zu einer Aufwertung der Nah- rungsfunktion für Vögel und Insekten. Für die Änderung des Flächennutzungsplans wird die Rücknahme des Landschaftsschutz- gebietes auf die Überschwemmungsgebietsgrenze erfor derlich. Aufgrund der Kleinflächigkeit der neuen Wohnbaufläche, verbunden mit der Randlage im Landschaftsschutzgebiet und der mittleren ökologischen Wertigkeit, ist die vorgeseh ene Änderung des Flächennutzungsplans – auch im Hinblick auf die in den genannten Planwerken aufgeführten Ziele – vertretbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mit der benachbarten Grünfläche eine räumlich und funktio- nal geeignete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die konkrete Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im R ahmen der Aufstellung des Bebau- ungsplans Nr. 495 „Angelmodde – Werse/Uferstraße", die parallel zur Änderung des FNP er- folgt. • Boden Der dem Änderungsbereich unterliegende Braune Auenb oden, z. T. Auenbraunerde, weist insgesamt eine mittlere Wertigkeit auf und ist nicht als schutzwürdiger Boden einzustufen. Mit der Entwicklung des Wohngebiets ist eine Entnah me, Umlagerung und Versiegelung ei- nes derzeit offenen Bodens verbunden. Unter der Grü nfläche mit Ausgleichsfunktion werden die bestehenden Bodenverhältnisse langfristig aufge wertet, weil die entsprechenden Aus- gleichsmaßnahmen auch Verbesserungen im Untergrund bewirken werden. 7 Die Vorgaben des Landesbodenschutzgesetzes und des Baugesetzbuches (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Wiedernutzba rmachung von Flächen, Nachver- dichtung, Innenentwicklung und Begrenzung der Boden versiegelung) werden mit der klein- flächigen Entwicklung und der Arrondierung an einen bestehenden Siedlungsbereich weitge- hend berücksichtigt. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Bod en sind mit der Änderung des Flä- chennutzungsplans nicht zu erwarten. • Grundwasser Der Änderungsbereich und sein Umfeld liegen weder i nnerhalb eines Wasserschutzgebiets noch innerhalb des für die Wasserversorgung wichtigen Münsterländer Kiessandzugs. Unter dem Braunen Auenboden schwankt der Grundwasse rstand stark zwischen 8 – 20 dm unter Flur, wahrscheinlich korrelierend mit dem Was serstand der Werse. Aufgrund der gerin- gen bis mittleren Filterfunktion des aufliegenden B odens ist hier von einer mittleren bis ho- hen Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen auszugehen. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster trägt der von der Werse beeinflusste Bereich des Auen- bodens mit einer Rate von <100 mm/a lediglich unter geordnet zur Grundwasserneubildung bei. Das Schutzgut Grundwasser ist aufgrund der kleinflä chigen Versiegelung lediglich gering be- troffen. Unter der Ausgleichsfläche ist von einer A ufwertung der Grundwasserverhältnisse auszugehen, weil im Zuge der Nutzungsextensivierung bzw. -einstellung der Schadstoffein- trag vermindert werden wird. Die Vorgaben des § 51a LWG werden bei der Entwässer ung der zukünftig in der Wohnbau- fläche entstehenden versiegelten Bereiche berücksic htigt, so dass erhebliche Umweltauswir- kungen auf das Schutzgut Grundwasser mit der Änderu ng des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten sind. • Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Unmittelbar angrenzend verläuft das Oberflächengewässer II. Ordnung „Werse“. In diesem Abschnitt ist die Werse als ein mäßig tie fes, breites Fließgewässer gewässertypo- logisch als Niederungsbach zu bezeichnen. Die Gewäs sergüte beträgt II bis II-III, die Struk- turgüte ist als merklich geschädigt bis übermäßig g eschädigt anzugeben, eine Folge der Ausbaumaßnahmen der Vergangenheit und der Nutzungsi ntensivierungen in der (ehemali- gen) Aue. Der Aufstau Pleistermühle ca. 8 km flussa bwärts wirkt sich in einer geringen Strö- mung und stillgewässerähnlichen Verhältnissen aus. Der Verlauf der Werse angrenzend an den Änderungsbereich ist erst durch die Ausbaumaßna hmen in den 1960/70er Jahren ent- standen. Die Talaue der Werse übernimmt insgesamt gemäß Umwe ltkataster eine besondere Funkti- on im Landschaftswasserhaushalt. Die Werse ist von der Flächennutzungsplanänderung n icht nachteilig betroffen, da sie flä- chenmäßig nicht in Anspruch genommen und ihr Übersc hwemmungsgebiet berücksichtigt wird. Mit der vorgesehenen Grünfläche mit Ausgleich sfunktion werden Beeinträchtigungen verhindert, so dass insgesamt mit der Änderung des Flächennutzungsplans keine erhebli- chen Beeinträchtigungen dieses Schutzguts verbunden sind. • Klima und Lufthygiene Großräumig gesehen übernehmen die Werse und die landwirtschaftlichen Flächen – so auch das Grünland im Änderungsbereich – klimatisch posit ive Wirkungen als Kaltluftentstehungs- gebiete, die Gehölzbestände sind zudem Frischluftpr oduzenten. Aufgrund der vorherrschen- den Windrichtung um Süd-West wirkt sich dies insbes ondere positiv auf den Ortsteil Angel- modde-Dorf aus. Die Lufthygiene im Änderungsbereich ist geprägt von der Lage im Randbereich eines Sied- lungsgebietes im Übergang zu landwirtschaftlich gen utzten Freiflächen. Es bestehen zwar Immissionsvorbelastungen durch siedlungstypische Ve rbrennungsprozesse, diese sind je- doch aufgrund der Randlage zu einem sehr gering bel asteten Landschaftsraum und der hiermit verbundenen positiven Wirkungen als deutlich gemindert anzusehen. 8 Insgesamt ist unter Berücksichtigung der geringfügi gen Erweiterung der Wohnbaufläche und der Darstellung einer Grünfläche mit Ausgleichsfunk tion keine Verschlechterung der beste- henden klimatischen Situation zu erwarten. Bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wird au f den in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplan Nr. 495 verwiesen. • Landschafts- und Ortsbild Das Landschaftsbild im Änderungsbereich und seiner Umgebung ist geprägt von den zwei Großstrukturen „Siedlungsbereich“ im Osten und „Landwirtschaftlich genutzte Landschaft“ im Westen. Das Landschaftsbild weist zwar deutliche an thropogene Beeinträchtigungen auf, aber die Werse als „natürlich“ empfundenes Fließgew ässer, das Fehlen von motorisiertem Verkehr und von entsprechend ausgebauten Verkehrswe gen sowie die von Gehölzen struk- turierten Ackerflächen vermitteln jedoch ein qualitativ wertvolles Landschaftsbild. Bei Realisierung der mit der Darstellung einer Wohn baufläche vorbereiteten Bauten gehen von diesen während der Bauphase Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes aus. Unter Berücksichtigung der Grünfläche mit Ausgleichsfunkt ion – geeignete Maßnahmen zur Ein- bindung der Wohnbaufläche in das Landschaftsbild we rden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen – sind jedoch langfristig gesehen keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. • Kulturgüter und sonstige Sachgüter Baudenkmale, auf die die Vorgaben des Denkmalschutz gesetzes anzuwenden wären, kom- men im Änderungsbereich nicht vor. Bodendenkmale si nd im Änderungsbereich bislang e- benfalls nicht bekannt. Da Flussufer in der Frühzei t jedoch zu den bevorzugten Siedlungs- plätzen gehörten, müssen sie grundsätzlich als arch äologisch hochsensible Bereiche gelten. Bei Bodeneingriffen auch in den Randbereichen des G ewässers ist im Änderungsbereich daher stets mit dem Auftreten von Funden und der En tdeckung von Bodendenkmalen zu rechnen. Die sog. Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuches (Umnutzung von landwirtschaftli- chen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Fläche n nur im notwendigen Umfang) findet im vorliegenden Planverfahren insofern Beachtung, d ass die Dimensionierung der geplanten Wohnbaufläche aufgrund der restriktiven Wirkung der Überschwemmungsgebietsgrenze ge- ring ausfällt. 5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte W echselwirkungen zwischen den ge- nannten Schutzgütern sind auf dieser Planungsebene im Änderungsbereich nicht ersichtlich und nicht zu vermuten. Angrenzend an den Änderungsbereich befinden sich am Werseufer Weichholzarten, die von höheren (Grund-)Wasserständen abhängen. Diese sind jedoch von der geplanten Flächen- nutzungsplanänderung nicht betroffen, da der Wasserhaushalt nicht verändert wird. 5.6 Zusammenfassung erheblich nachteiliger Umweltau swirkungen Unter Beachtung der Festlegung von geeigneten Ausgl eichsmaßnahmen innerhalb der Grünfläche mit Ausgleichsfunktion sind mit der beab sichtigten Änderung des Flächennut- zungsplans keine voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. 5.7 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nul lvariante) Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht von Nut- zungsänderungen im Änderungsbereich auszugehen. 5.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Zur vorliegenden Flächennutzungsplan- Änderung gibt es keine anderweitigen, in Betracht kommenden Planungsmöglichkeiten, die gem. der Anlag e zu § 2 Abs. 4 und § 2a Bauge- setzbuch (BauGB) zu untersuchen wären. (siehe hierzu auch Kap. 1) 9 5.9 Überwachung (Monitoring) Welche Überwachungsmaßnahmen gem. § 4c BauGB im Änd erungsbereich erforderlich werden, muss im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens festgelegt werden. Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall a uf der Planungsebene des Flächen- nutzungsplans nicht erforderlich. Unbenommen ist da bei die regelmäßige Überprüfung im Rahmen einer Fortschreibung des Flächennutzungsplans. 5.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Stadt Münster beabsichtigt – abgesehen von eini gen redaktionellen Änderungen zu ein- zelnen punktuellen Darstellungen – im Westen des Or tsteils Angelmodde-Dorf im Wesentli- chen die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans mit folgenden Änderungspunkten: – Geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche westlich der Uferstraße – Entsprechende Reduzierung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ Für den Bereich der geplanten Wohnbaufläche wird da rüber hinaus die Herausnahme aus dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet (siehe auch Kap. 3.3) erforderlich. Mit den Änderungen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine voraus- sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die im Umw eltbericht zu betrachtenden Schutzgü- ter verbunden. Detaillierter Betrachtungen erfolgen im Umweltbericht zum Bebauungsplan, der parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird. Als anderweitige Planungsmöglichkeit enthält der wi rksame Flächennutzungsplan im Stadt- teil Angelmodde als einzige noch verfügbare Wohnbau flächenreserve eine Fläche am östli- chen Ortsrand von Angelmodde-Dorf, östlich Twenhöve nweg, südlich Brandhoveweg / West- fälische Landeseisenbahn (WLE) und westlich der gep lanten Ortsumgehung Wolbeck (L 585n), für die zurzeit aber bereits der Bebauungspl an Nr. 474 „Angelmodde – östlich Twen- hövenweg“ aufgestellt wird, so dass die Fläche als anderweitige Planalternative nicht weiter in Betracht kommt. Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall a uf dieser Planungsebene nicht er- forderlich. Unbenommen ist dabei die regelmäßige Üb erprüfung im Rahmen einer Fort- schreibung des Flächennutzungsplans. 6. Gesamtabwägung 6.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Mit der Darstellung einer zusätzlichen kleinteilige n Wohnbaufläche wird eine Freifläche, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche dar gestellt ist, überplant. Zusätzlich wird die Herausnahme aus dem bestehenden Landschaftsschu tzgebiet erforderlich. Hiervon ist eine Grünlandfläche von mittlerer ökologischer Wert igkeit im Randbereich des Landschafts- schutzgebiets betroffen. Aufgrund der geringen Größe der neuen Wohnbaufläche (vorgesehen sind vier Baugrund- stücke), verbunden mit der Randlage im Landschaftss chutzgebiet und der mittleren ökologi- schen Wertigkeit, ist die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans vertretbar. Diese Einschätzung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass mit der benachbarten Grünfläche eine räumlich und funktional geeignet Fläche für Ausglei chsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die konkrete Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Bebau- ungsplans Nr. 495 „Angelmodde – Werse / Uferstraße" , der parallel zur Flächennutzungs- planänderung aufgestellt wird. 6.2 Altlasten Im Flächennutzungsplan werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, die erheblich mit umweltgefähr denden Stoffen belastet sind, gekenn- zeichnet. Innerhalb des Änderungsbereichs sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Alt- lastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Damit sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu erwarten. 10 6.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilab- schnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich a ls Agrarbereich dar, überlagert durch die Darstellungen „Bereich für den Schutz der Natur“ so wie „Erholungsbereich“. In Gesprächen mit der Bezirksplanungsbehörde zur Vereinbarkeit de r Wohnbauflächendarstellung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung wurde festgestellt, das aus Sicht der Raumord- nung und Landesplanung keine Probleme gesehen werde n, sofern die bauleitplanerische Zielplanung mit den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vereinbar ist. Mit Schreiben vom 27.05.2005 hat die Bezirksregieru ng Münster mitgeteilt, dass gegen die geplante Erweiterung der Wohnbaufläche in Angelmodd e-Dorf im Rahmen der 13. Änderung des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen B edenken erhoben werden. Die ge- plante 13. Änderung des Flächennutzungsplans steht damit in Einklang mit den landesplane- rischen Vorgaben. Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur 13. Änder ung des fortgeschriebenen Flächen- nutzungsplanes ersichtlich. Durch die vorliegende Änderung werden die Grundzüge des wirksamen Flächennutzungs- planes nicht verändert. Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ a bschließend beschlossenen 13. Änderung des fortgeschriebenen Fl ächennut- zungsplanes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/1023/2005 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 13. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für die Bereiche Uferstraße und Twenhövenweg im Stadtteil Angelmodde Abschließender Beschluss Beratungsfolge 24.01.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 15.02.2006 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Entwurf der 13. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für die Bereiche Uferstraße und Twenhövenweg im Stadtteil Angelmodde wird gemäß § 2 Bauge- setzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der vom Rat am 21.09.2005 aufgestellte Entwurf zur 13. Änderung des fortgeschriebenen Flä- chennutzungsplanes hat vom 10.10.2005 bis zum 10.11.2005 öffentlich ausgelegen. Da während dieser Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann somit der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden. Weitere Einzelheiten zur Planung können der anliegenden Begründung sowie dem beigefügten Plan entnommen werden. I. V. gez. Anlagen: Schultheiß 1. Begründung Stadtdirektor 2. Plan Vorlagen-Nr.: V/1023/2005 Auskunft erteilt: Herr Krause–Kämereit / Herr Husmann Ruf: 492 61 11 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 14.12.2005 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (12)
- Uferstraße 8
- Homannstraße
- Gallitzinstraße
- Twenhövenweg
- Brandhoveweg
- Am Angelkamp
- Umgehungsstraße
- Birkenheide
- Kreuzbach
- Tiergarten
- Werse
- Werseaue
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1023/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 08.12.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37