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3830/2016

Prüfauftrag zum Beschluss des Rates über den um den als Prüfauftrag der Fraktion Die Linke erweiterten Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur "Erhebung und Realisierung der Nutzungsgebühren in Unterkünften bei 562

Mitteilung Ausschuss 09.05.2017

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 16.05.2017, TOP 6.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6615 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56 
562/1 
Vorlagen-Nummer 09.05.2017 
 3830/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 01.12.2016 
27.04.2017 
Rechnungsprüfungsausschuss 16.05.2017 
 
Prüfauftrag zum Beschluss des Rates über den um den als Prüfauftrag der Fraktion Die Linke 
erweiterten Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur 
"Erhebung und Realisierung der Nutzungsgebühren in Unterkünften bei 562 - 
Wohnraumversorgung - der Stadt Köln vom 28.06.2016 
Beschluss des Rates vom 28.06.2016 zur "Erhebung und Realisierung der 
Nutzungsgebühren in Unterkünften bei 562 - Wohnraumversorgung - der Stadt Köln“  
Im Rahmen der o.a. Entscheidung des Rates wurde die Verwaltung beauftragt, unverzüglich 
den betroffenen Bewohnern, insbesondere den Selbstzahlern, eine umfassende Beratung in 
Bezug auf mögliche Ansprüche auf Wohngeld und Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der 
Unterkunft anzubieten. 
Hierzu teilt die Verwaltung mit, dass alle Bewohner durch ein Informationsschreiben, welches 
als Anlage dem Änderungsbescheid beigefügt war, über das entsprechende Beratungsange-
bot unterrichtet wurden. 
Da sich die Benutzungsgebühr in den meisten Fällen zur Erhöhung vom 01.01.2014 reduziert 
hat, wurden lediglich acht Anträge auf Ratenzahlung auf Rückstände gestellt. 
Fragen und Beratungen zu Wohngeld stellten drei Parteien. 
Allerdings wurden 338 Beratungen allgemeiner Art zur Satzung vorgenommen. 
 
Darüber hinaus hat der Rat am 28.06.2016 folgenden Prüfauftrag an die Verwaltung erteilt: 
„Die Verwaltung wird beauftragt darzustellen, welche Mehreinnahmen bei einer kostende-
ckenden Gebühr nur aufgrund der Kostenbeteiligung des Bundes zu erzielen wäre. Das Er-
gebnis ist in Relation zu einem ggf. erforderlichen Verwaltungsmehraufwand zu setzen, der 
z.B. dadurch entsteht, dass den so genannten Selbstzahlern Mietverträge mit einem Miet-
zins, der die Selbstzahler nicht überfordert und der derzeitigen Wohnsituation angemessen 
entspricht, angeboten werden. Zu prüfen ist auch, ob dies durch zweite Satzungen zu lösen 
ist.“ 
 
Ergebnis der Prüfung: 
 
Anhand der vorhandenen Bewohnerdaten konnten qualifizierte Berechnungen vorgenommen 
werden, die bei einer kostendeckenden Gebühr auf eine Kostenbeteiligung des Bundes (Ge-
genüberstellung der kostendeckenden Gebühr zu den aktuell erhobenen Gebührensätzen) in 
Höhe von rd. 1 Mio EUR jährlich für Unterkunftskosten schließen lassen. Hier wird eine Refi-

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nanzierung des Bundes i. H. v. 35% für SGB II Leistungsempfänger (rd. 50% der Bewohner) 
und eine 100%ige Refinanzierung für SGB XII Leistungsempfänger nach dem 4. Kapitel 
Grundsicherung (rd. 5% der Bewohner) zugrunde gelegt. 
 
Ziel ist - ungeachtet der Einnahmequelle - sozialverträgliche Bewohnerparteien, die als 
wohnfähige Vertragspartner eingestuft werden, in den freien Wohnungsmarkt bzw. eines der 
vom Amt für Wohnungswesen verwalteten Mietvertragsobjekte zu vermitteln. So können 
gleichzeitig Ressourcen für von Obdachlosigkeit bedrohte Familien/Personen (Räumungsfäl-
le) bzw. Familien/Personen, die aufgrund eines Wohnungsverlust durch das Amt für Soziales 
und Senioren in Hotels untergebracht sind, auf dem freien Wohnungsmarkt jedoch keine 
Chance haben, geschaffen werden. 
 
Auch wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, Selbstzahlern in einzelnen Wohneinheiten der 
Obdachloseneinrichtungen ein Mietverhältnis anzubieten, wird dies aus Sicht der Verwaltung 
aus folgenden Gründen kritisch gesehen: 
 Durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand würde ein erheblicher Personalmehrbe-
darf anfallen (Betriebskostenabrechnung einzelner Wohnungen, Mietverwaltung und 
Einnahmeverwaltung wie z.B. Beitreibung von Rückständen im privatrechtlichen 
Mahn- und Vollstreckungsverfahren). 
 Hohe Einbaukosten für z.B. Heizkostenverteiler und Wasseruhren, die zur notwendi-
gen Betriebskostenabrechnung der Mietwohnungen erforderlich sind. 
 Erhöhter Verwaltungsaufwand durch unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwischen 
Mieter/Bewohner und Stadt Köln. 
 Im Hinblick auf die Objektsteuerung und den Sozialfrieden wird eine Mischung ver-
schiedener Rechtsverhältnisse in einem Objekt problematisch gesehen.  
 Ungeachtet der Zahlungsmöglichkeiten der Selbstzahler ist dies nicht automatisch ein 
Kriterium der Wohnfähigkeit und notwendigen Stabilität. 
 Die aktuell vom Amt für Wohnungswesen bei Mietverträgen angesetzte Miete orientiert 
sich an der Mietobergrenze des Jobcenters bzw. des Amtes für Soziales und Senio-
ren. Diese Miethöhe wird die Personengruppe der Selbstzahler, die lediglich über ge-
ringes Einkommen verfügen, nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, sodass die-
se gezwungen werden, ergänzende Transferleistungen in Anspruch zu nehmen.  
 
Der Ratsbeschluss vom 28.06.2016 beabsichtigt mit einer Erhöhung der öffentlich rechtlichen 
Nutzungsgebühren von lediglich 15 % den Schutz der Selbstzahler, um nicht in Transferleis-
tungen zu gelangen. Während bei einer kostendeckenden Gebühr dem Bewohner, der im 
Leistungsbezug des SGB II steht, die Motivation zur Arbeitsaufnahme genommen würde. 
Darüber hinaus würde vor diesem Hintergrund ein exorbitant hoher Differenzbetrag pro qm 
zwischen kostendeckender Gebühr und einer an der Mietobergrenze orientierten Miete unter 
den einzelnen Bewohnerparteien entstehen, der im Rahmen der Gleichstellung innerhalb 
eines Objektes (Empfinden von Ungerechtigkeit) durch die Verwaltung nicht befürwortet wird. 
 
Bezüglich weiterer Einnahmemöglichkeiten prüft die Verwaltung kurzfristig die Möglichkeit, 
zwei separate Satzungen zur Gebührenerhebung für 
a) Obdachloseneinrichtungen und  
b) Flüchtlingswohnheime  
zu erstellen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Hierbei wird insbesondere 
geprüft, inwieweit eine nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) grundsätzlich vorgesehe-
ne kostendeckende Gebühr für Flüchtlingsunterkünfte erhoben werden kann. Potentiellen

3 
 
jährlichen Mehreinnahmen von rd. 9,8 Mio. € im Teilergebnisplan (TEP) 1004 – Bereitstellung 
und Bewirtschaftung von Wohnraum stünden zunächst Mehraufwendungen im gleichen Um-
fang im TEP 0502 - Kommunale Leistungen nach dem SGB II und im TEP 0503 – Weitere 
soziale Pflichtleistungen (hier: nach AsylbLG) gegenüber. Eine Verbesserung für den städt. 
Haushalt ergibt sich jedoch aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach 
SGB II in Höhe von rd. 2,4 Mio. €. Hier wird eine Refinanzierung des Bundes in Höhe von 
35% für SGB II Leistungsempfänger (rd. 70% der Bewohner – steigend) zugrunde gelegt.  
 
 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

27.04.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 7.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2017 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3830/2016
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27