2017/0408
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007
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Punkt 37: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 (V-Nr. 20147/0408) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: 3 Stimmen aus FDP Stimmenthaltung: 1 Stimme aus FDP
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 Vom … Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S.167), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.2017 folgende Satzung erlassen: Artikel I In § 4 Absatz 1 a) Nr. 1 wird für Apparate mit Gewinnmöglichkeit • in Spielhallen der Steuersatz „18 v.H.“ durch den Steuersatz „20 v.H.“ und • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten der Steuersatz „15 v.H.“ durch den Steuersatz „17 v.H.“ ersetzt. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Darmstadt , den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 60: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 (V-Nr. 2017/0408) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltu ng
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0408
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5559120
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das
Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
27.06.2007
Vorlage vom: 16.11.2017
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-
apparate und um das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007 wird zugestimmt.
Anlagen: Spielapparatesteuer Änderungssatzung 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2017
Mit der Änderung der Spielapparatesteuersatzung sollen die Steuersätze für Spielapparate
mit Gewinnmöglichkeit erhöht werden. Die aktuellen Steuersätze für Apparate mit Gewin n-
möglichkeit sind bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Vergleich mit anderen hessischen
Großstädten niedriger.
Daher soll der jetzige Steuersatz für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in
Höhe von 18% auf 20% angehoben werden. Im Zuge dessen werden auch die Steuersätze für
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten von
15% auf 17% erhöht.
Alle anderen Großstädte erheben bei Spielapparaten mit Gewinnmö glichkeit in Spielhallen
ebenfalls 20% der Bruttokasse. Diese Höhe der Steuersätze ist von der Rechtsprechung b e-
stätigt worden (vgl. hessischer VGH, Beschl.v. 18.07.2012 -5 B 1015/12; FG Bremen, Urt. v.
20.02.2014-2 K 84/13 (1) m.w.N.).
Die Steuersätze nac h § 4 Abs. 1 a) Nr. 2, Nr. 3 und § 4 Abs. 1 b) und c) unterscheiden sich
dagegen nicht von anderen hessischen Großstädten bzw. liegen bereits über dem Durc h-
schnitt und sollen daher nicht geändert werden.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und so ll zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Darmstadt, den 16.11.2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0408
Magistratsbeschluss -Nr.
488
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5559120
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das
Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
27.06.2007
Vorlage vom: 16.11.2017
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-
apparate und um das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007 wird zugestimmt.
Anlagen: Spielapparatesteuer Änderungssatzung 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2017
Mit der Änderung der Spielapparatesteuersatzung sollen die Steuersätze für Spielapparate
mit Gewinnmöglichkeit erhöht werden. Die aktuellen Steuersätze für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit sind bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Vergleich mit anderen
hessischen Großstädten niedriger.
Daher soll der jetzige Steuersatz für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in
Höhe von 18% auf 20% angehoben werden. Im Zuge dessen werden auch die Steuersätze für
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gasts tätten und an sonstigen Aufstellungsorten von
15% auf 17% erhöht.
Alle anderen Großstädte erheben bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
ebenfalls 20% der Bruttokasse. Diese Höhe der Steuersätze ist von der Rechtsprechung
bestätigt worden (vgl. hessischer VGH, Beschl.v. 18.07.2012 -5 B 1015/12; FG Bremen, Urt.
v. 20.02.2014 -2 K 84/13 (1) m.w.N.).
Die Steuersätze nach § 4 Abs. 1 a) Nr. 2, Nr. 3 und § 4 Abs. 1 b) und c) unterscheiden sich
dagegen nicht von anderen hessischen Großstädten bzw. liegen bereits über dem
Durchschnitt und sollen daher nicht geändert werden.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Darmstadt, den 16.11.2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0408
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00