V/0332/2023
Bestellung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses
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Anlage A
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Anlage A zur V/0332/2023 Kurzüberblick Die Wahlzeit des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses endet nach fünf Jahren (DVO BauGB). Der Vorsitzende Erwin Scheer hat sich zu einer Wiederwahl bereit erklärt. Die Bestel- lung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses erfolgt durch den Rat. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Nach den Vorgaben der DVO BauGB muss alle fünf Jahre ein/e neue/r Vorsitzende/r des Umle- gungsausschusses gewählt werden. Die gesetzlichen Vorgaben sind mit der Wiederwahl erfüllt. Finanzierung Produktgruppe: --- --- Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig --- Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Andere Querschnittsthemen sind nicht betroffen. Die Vorgaben des § 12 LGG werden eingehalten.
Beschlussvorlage
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V/0332/2023 V/0332/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bestellung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses Beratungsfolge 14.06.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Zum Vorsitzenden des Umlegungsausschusses wird für eine weitere Amtszeit bis zum 31.05.2028 Erwin Scheer bestellt. Begründung: Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (VO BauGB, SGV NW 231) hat der Rat zur Durchführung der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bestellen. Der Umlegungsausschuss besteht gemäß § 4 der Verordnung aus 5 Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen 2 dem Rat der Gemeinde angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungs- dienst besitzen und ein Mitglied Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese und der oder die Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde oder Beamte, An- gestellte oder Arbeiter der Gemeinde sein. Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mit- glied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind. Die Amtsdauer der Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, beträgt gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Ver- ordnung 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Amt für Bürger - und Ratsservice 31.05.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Smolka Telefon: 492-3361 Smolka@stadt-muenster.de - 2 - V/0332/2023 Erwin Scheer ist bereits seit dem 01.06.2008 Vorsitzender des Umlegungsausschusses. Seine Amts- zeit endete zum 31.05.2023. Herr Scheer hat sich bereit erklärt, im Falle seiner Wiederwahl das Amt für weitere fünf Jahre auszuüben. Von den fünf Mitgliedern des Umlegungsausschusses sind aktuell zwei Frauen Mitglied des Gremi- ums (Jutta Thiemann - Sachverständige für die Ermittlung von Grundstückswerten und Dagmar Bix - Sachverständige mit Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst). Hinweis: Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel- lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rat- haus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Auf- sichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch beset- zen werden. gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlage
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0332/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.05.2023
- Erstellt
- 22.05.2023 16:35