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0072/2022

Befragung zur Umsetzung des BTHG (Bundesteilhabegesetz) in Köln unter dem Motto: "Erste Bilanz - 1 Jahr 3. Reformstufe BTHG"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 12.01.2022

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BTHG-Befragung_Bericht ISG

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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BTHG-Befragung_Bericht ISG

46417 Zeichen

ISG Institut für Sozialforschung  
und Gesellschaftspolitik GmbH 
Weinsbergstraße 190, 50825 Köln 
www.isg-institut.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Köln, den 3. Dezember 2021 
 
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Köln 
Erste Bilanz: 1 Jahr 3. Reformstufe BTHG 
 
Ergebnisse einer Befragung beteiligter Akteure 
 
 
Dr. Dietrich Engels und Thorben Frie 
ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
2 
Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln 
Inhalt 
1. Einleitung ................................ ................................ ................................ ............... 4 
2. Adressaten, Fragestellungen und Methodik ................................ ........................... 6 
2.1. Leistungsträger ................................ ................................ ..............................  6 
2.2. Verbände von Menschen mit Behinderungen, die EUTB erbringen ............... 7 
2.3. Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen ................................ .. 7 
2.4. Frühförderstellen ................................ ................................ ........................... 8 
2.5. Methodische Umsetzung und Rücklauf................................ .......................... 8 
3. Ergebnisse zur Umsetzung des BTHG in Köln ................................ ..................... 10 
3.1. Leistungsträger der Eingliederungshilfe ................................ ....................... 10 
3.2. Leistungsträger der Grundsicherung ................................ ........................... 14 
3.3. Beratungsstellen für Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) . 14 
3.4. Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen ................................  16 
3.5. Frühförderstellen ................................ ................................ ......................... 17 
4. Zusammenfassung ................................ ................................ ..............................  19 
5. Anhang ................................ ................................ ................................ ................ 21 
5.1. Literaturverzeichnis ................................ ................................ ..................... 21 
5.2. Tabellen- und Abbildungsverzeichnis ................................ .......................... 21 
5.3. Erhebungsinstrument (Beispiel: Träger besonderer Wohnformen) .............. 22

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
3 
Abkürzungsverzeichnis 
BEI-NRW Bedarfsermittlungsinstrument NRW 
BEI-NRW-KiJu Bedarfsermittlungsinstrument für Kinder und Jugendliche 
BTHG Bundesteilhabegesetz 
EUTB Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 
LVR Landschaftsverband Rheinland 
NRW Nordrhein-Westfalen 
SGB Sozialgesetzbuch 
SodEG Sozialdienstleister-Einsatzgesetz 
UN-BRK UN-Behindertenrechtskonvention 
VZÄ Vollzeitäquivalent

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
4 
1. Einleitung 
Das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) umfasst eine 
Reihe von gesetzlichen Veränderungen, die insgesamt darauf abzielen, die Forderungen 
der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umzusetzen und Menschen mit Behin-
derungen eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaft-
lichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. 1 Dazu gehört auch eine Verlagerung der 
Eingliederungshilfe vom Fürsorgesystem der Sozialhilfe in das Teilhaberecht des SGB 
IX, die als dritte Reformstufe zu Beginn des Jahres 2020 erfolgt ist. 
Die Umsetzung des BTHG auf der Ebene der Länder erfolgte in Nordrhein-Westfalen mit 
dem AG-BTHG NRW, das am 11. Juli 2018 vom Landtag beschlossen und am 3. August 
2018 verkündet wurde. Dieses Gesetz trat rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. 
Maßgeblicher Regelungsgegenstand war die Bestimmung der Träger der Eingliede-
rungshilfe. Die Umsetzung der Änderungen, die zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind, 
erfolgt in einer Übergangsphase, die sich in zentralen Punkten bis zum Jahresende 2021 
erstreckt. 
Auf kommunaler Ebene ist damit eine doppelte Herausforderung verbunden: Zum einen 
ist seitens der Kommunen sicherzustellen, dass der an einigen Punkten vorgesehene 
Übergang der Zuständigkeit von der ört lichen auf die überörtliche Ebene reibungslos 
verläuft, d.h. dass die Leistungsbezieher und ihre Angehörigen (z.B. Eltern von Kindern, 
die Frühförderung erhalten) eine kontinuierliche Hilfe erhalten. Zum anderen ist die zwei-
jährige Übergangsphase mit Unsicherheiten verbunden, bis zu welchem Zeitpunkt von 
den Kommunen eine Fortführung der Leistungsbearbeitung erwartet wird (mit Einpla-
nung des dafür erforderlichen Personals) und ab wann dieser Übergang abgeschlossen 
werden kann.  
An vielen weiteren Stellen wurden durch das BTHG Veränderungen vorgenommen, die 
sich auf die Arbeit der Leistungsträger auswirken.  
▪ Mit der Einführung eines differenzierten, ICF -basierten Instruments zur Bedarfs -
ermittlung (§ 13 SGB IX) erhalten die Ziele, Ressourcen und Unterstützungsbedarfe 
der Leistungsbezieher stärkeres Gewicht.  
▪ Durch ein systematisches Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) und träger über-
greifendes Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) sollen Unterstützungsprozesse 
geplanter und zielorientierter gestaltet werden. Bei des erfordert die Verfügbarkeit 
entsprechend qualifizierten Personals  sowie ein Umdenken in Verwaltungs - und 
Leistungsabläufen.  
 
1  Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016): Gesetzentwurf der Bundesregierung  
zum Bundesteilhabegesetz vom 22.06.2016, S. 2.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
5 
▪ Die systematische Bedarfsermittlung wird flankiert durch eine sachkundige Beratung, 
die nun auch regulär durch Verbände von Menschen mit Behinderungen im Rahmen 
der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX) geleistet wird.  
▪ Durch präzisierte Verfahren der Qualitäts - und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 128 
SGB IX, durch das AG -BTHG NRW um anlasslose Prüfungen erweitert) wurden 
mehr Steuerungsmöglichkeiten für die Leistungsträger geschaffen.  
▪ Mit der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen wurde auf 
eine „Normalisierung der Lebensverhältnisse“ und eine Stärkung der Selbstbe stim-
mung für Leistungsbeziehende in „besonderen Wohnformen“ hingearbeitet. 
▪ Die starke Anhebung der Grenzen für heranzuziehendes Einkommen (§ 135 SGB 
IX) und Vermögen (§ 1 40 SGB IX) haben zu einer erheblichen Entlastung der 
Leistungsbeziehenden, zugleich aber zu einer Mehrbelastung der Leistungsträger 
geführt. 
Mit diesen Änderungen wurden neue Prioritäten gesetzt und neue Handlungsspielräume 
eröffnet, aber auch ein Umdenken und eine Veränderung von Routinen erforderlich. 
Aber nicht nur für die Leistungsträger, sondern auch für die Leistungserbringer ist der 
Umstellungsprozess mit Unsicherheiten und Mehraufwand verbunden. Die Erbringung 
einer personenzentrierten Hilfe erfordert mehr Flexibilität, und der Prozess der Normali-
sierung der zuvor „stationären“ Wohnverhältnisse erforderte auch seitens der Leistungs-
erbringer eine Verwaltungsumstellung und eine umfangreiche Informationsarbeit für Be-
wohner*innen und Angehörige. 
Diese Herausforderungen wären auch unter „normalen“ Bedingungen anspruchsvoll ge-
wesen. Erschwerend kam aber hinzu, dass im Umstellungszeitraum der Jahre 2020 und 
2021 die Corona-Pandemie auftrat, die bei Menschen mit Behinderungen ebenso wie in 
der gesamten Bevölkerung zu Ängsten und Verunsicherungen führte. Für die öffentliche 
Verwaltung und für die Leistungsträger result ierte daraus ein erhebliches Maß an zu-
sätzlicher Arbeit. Speziell für die Umsetzung des BTHG hatten unter anderem hygienisch 
begründete Kontaktverbote zur Folge, dass das vom BTHG intendierte personen-
zentrierte Handeln im Rahmen der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung nicht so wie vor-
gesehen umsetzt werden konnten. 
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Köln das ISG Institut für Sozialforschung und Ge-
sellschaftspolitik GmbH beauftragt, Kurzbefragungen der Leistungsträger und Leistungs-
erbringer durchzuführen. Unter dem Motto „Erste Bilanz: 1 Jahr 3. Reformstufe BTHG“ 
sollen die Befragungen einen Überblick über die bisherigen Erfahrungen mit dem BTHG 
sowie die Sichtweisen der Akteure zu den zum Teil erheblichen Änderungen in der Leis-
tungsgewährung für Menschen mit Behinderung verschaffen.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
6 
2. Adressaten, Fragestellungen und Methodik 
Die Befragungen der Erbringer von Leistungen für Menschen mit Behinderungen waren 
auf einen kurzen Zeitraum und einen überschaubaren Fragenkatalog angelegt. Im Fol-
genden werden die relevanten Akteure, die von der Umsetzung des BTHG betroffen 
sind, sowie die Aspekte, zu denen diese befragt wurden, vorgestellt. 
2.1. Leistungsträger 
Als Leistungsträger für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe w urden 
die zuständige Stelle der Stadt Köln und die des LVR als überörtlichem Träger der Ein-
gliederungshilfe gefragt: 
▪ Für welche Personenkreise war die Stelle vor 20 20 zuständig, was hat sich seither 
geändert und mit welchen weiteren Änderungen ist für die Zukunft zu rechnen? 
▪ Haben sich  die Verfahren der Bedarfsermittlung und der Gesamtplanung im 
Vergleich zu der Zeit vor 2020 verändert? 
▪ Gab es bereits Gespräche mit anderen Leistungsträgern (aus örtlicher Sicht: mit dem 
LVR, aus überörtlicher Sicht: mit der Stadt Köln) im Hinblick auf einen Übergang von 
Zuständigkeiten nach Artikel 1 § 1 AG-BTHG NRW? Wenn ja: Wie sind diese 
Gespräche verla ufen, was konnte vereinbart werden, und wo besteht weiterer 
Klärungsbedarf? Wenn nein: Wann sind solche Gespräche vorgesehen? 
▪ In wie vielen Fällen kommt es vor, dass Kinder sowohl Leistungen nach § 1 Abs. 2 
Nr. 1-4 AG SGB IX (z.B. Leistungen der Frühförderung) als auch weitere ambulante 
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, was dann mit einer Zuständigkeit zweier 
Leistungsträger verbunden ist? 
▪ In wie vielen Fällen gibt es Unklarheiten der Zuständigkeit, weil Leistungen, die 
inhaltlich der Frühförderu ng zuzuordnen wären, formal dieser nicht zugerechnet 
werden, weil sie nicht von einer anerkannten Frühförderstelle erbracht werden? 
▪ Hat sich infolge der Einführung des BTHG etwas an der personellen Besetzung Ihres 
Amtes geändert? Sind Stellenkürzungen bzw.  Aufgabenverlagerungen infolge der 
Veränderung von Zuständigkeiten erfolgt oder in Zukunft vorgesehen? 
▪ Wenn Sie die Umsetzung des BTHG insgesamt bewerten: Was hat zu Verbes se-
rungen geführt, und an welchen Stellen gibt es aus Ihrer Sicht noch Schwierigkeiten? 
Als Leistungsträger für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung wurde die 
für Grundsicherungsbezieher in besonderen Wohnformen zuständige Stelle der Stadt 
Köln gefragt: 
▪ Wie viele Leistungsbezieher der Grundsicherung sind aufgrund der Trennung von 
existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen im Übergang vom Jahr 2019 auf 
das Jahr 2020 hinzugekommen?

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
7 
▪ Mit welchem Aufwand bezüglich der Information und Beratung von Leistungs be-
ziehern bzw. deren Angehörigen oder Betreuern war dieser Übergang verbunden? 
▪ Mit welchem personellen Aufwand (Anteil Personalstellen) war die Leistungsbear -
beitung dieser Fälle einschließlich Information und Beratung verbunden? 
▪ Wenn Sie die Umsetzung des BTHG insgesamt bewerten: Was hat zu Verbesserun-
gen geführt, und an welchen Stellen gibt es aus Ihrer Sicht noch Schwierigkeiten? 
2.2. Verbände von Menschen mit Behinderungen, die EUTB erbringen 
In Köln wurden von den Verbänden der Menschen mit Behinderungen vier Beratungs-
stellen eingerichtet, die eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) leisten. 
Diese wurden befragt: 
▪ Wie ist der Aufbauprozess der EUTB verlaufen?  
▪ Wurde die vorgesehene Anzahl an Beratungen bisher erreicht? Wird mit einem 
zunehmenden Beratungsbedarf gerechnet? 
▪ Was sind die häufigsten Fragen und Beratungsbedarfe, mit denen sich Ratsuchende 
an die EUTB richten? 
▪ Wie ist die Einführung des BTHG bisher aus Sicht der EUTB verlaufen? Was hat gut 
funktioniert, wo gab es Schwierigkeiten? 
▪ Wie hat sich die Umsetzung des BTHG durch das AG-BTHG NRW für Menschen mit 
Behinderungen ausgewirkt? Was hat zu Verbesserungen geführt, und an welchen 
Stellen gibt es aus Ihrer Sicht noch Schwierigkeiten? 
2.3. Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen 
Eine besonders aufwändige Neuerung des BTHG besteht in der Trennung von existenz-
sichernden Leistungen und Fachleistungen. Für die Träger von besonderen Wohnfor-
men (früher „Einrichtungen“) kann dadurch ein erheblicher Aufwand entstanden sein. Sie 
wurden gefragt: 
▪ Wurden im Rahmen der Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fac h-
leistungen neue Verträge mit Leistungsträgern und Leistungsbeziehern abge -
schlossen? 
▪ Wie ist dieser Prozess verlaufen? Wie hoch war der damit verbundene Informations- 
und Beratungsaufwand? 
▪ Wie hat sich diese Trennung auf die tägliche Arbeit ausgewirkt? 
▪ Wie hat sich die Lage der Menschen mit Behinderungen, insbesondere ihre Teilhabe 
und Selbstbestimmung, dadurch verändert? 
▪ Ist es gelungen, dass den Bewohner*innen von besonderen Wohnformen mindes -
tens der gleiche Geldbetrag zur freien Verfügung verbleibt wie vorher?

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
8 
▪ Gibt es weitere Auswirkungen des BTHG, die für den Leistungserbringer relevant 
waren? Wenn ja: Wie werden diese beurteilt? 
▪ Mit welchem personellen Aufwand (Anteil Personalstellen) war der Umstellungspro-
zess infolge des BTHG verbunden? 
▪ Wenn Sie die Umsetzung des BTHG insgesamt bewerten: Was hat zu Verbes se-
rungen geführt, und an welchen Stellen gibt es aus Ihrer Sicht noch Schwierigkeiten? 
2.4. Frühförderstellen 
Die Landesregelung im Ausführungsgesetz AG-BTHG NRW verändert insbesondere die 
Zuständigkeit für die Frühförderung. Diesbezüglich w urden die Leistungserbringer der 
Frühförderung gefragt: 
▪ Hat sich durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Leistungsgewährung etwas 
für die Frühförderstellen geändert? 
▪ Mit welchen Veränderungen wird gerechnet, wenn der Übergang der Zuständigkeit 
vollzogen sein wird? Was wird sich dadurch verbessern, was wird sich verschlech -
tern und was wird voraussichtlich unverändert bleiben? 
▪ Gibt es außer der Verlagerung der Zuständigkeit weitere Auswirkungen des BTHG, 
die für die Frühförderung relevant sind? Wenn ja: Wie werden diese beurteilt? 
▪ Wenn Sie die Umsetzung des BTHG insgesamt bewerten: Was hat zu Verbesserun-
gen geführt, und an welchen Stellen gibt es aus Ihrer Sicht noch Schwierigkeiten? 
Aufgrund der außergewöhnlichen Situation, die sich durch die Corona-Pandemie erge-
ben hat, wurden zusätzlich zu den genannten Fragestellungen alle Akteure gefragt, in-
wiefern sich die Pandemie auf ihre Arbeit ausgewirkt hat. 
2.5. Methodische Umsetzung und Rücklauf 
Zur Durchführung dieser Befragung w urden jeweils auf die Adressaten zugeschnittene 
Fragebögen erstellt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die abgestimmten Fragebö-
gen wurden als ausfüllbare PDF-Fragebögen erstellt, getestet und dann im Juni 2021 
per E-Mail an die Akteure versandt. Im Rahmen dieser E-Mail wurden die Adressaten 
der Befragung – unterstützt durch ein Begleitschreiben der Stadt Köln  – über den Hin-
tergrund und Inhalt der Befragung informiert und um ihre Mitwirkung gebeten.  
Nach mehreren Wochen wurde im Juli 2021 eine weitere E-Mail an die Befragung erin-
nert und die Bitte um Mitwirkung erneuert. 
Von insgesamt 31 angeschriebenen Adressaten wurden bis Mitte September 2021 ins-
gesamt 12 ausgefüllte Fragebögen zurückgeschickt, dies entspricht einer Beteiligungs-
quote von 39%. Während sich die Frühförderstellen (100%), die Leistungsträger (100%) 
und die EUTB (75%) in hohem Maße beteiligten, blieb der Rücklauf seitens der Träger

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
9 
besonderer Wohnformen trotz der Erinnerung mit 14% (3 ausgefüllte Fragebögen) hinter 
den Erwartungen zurück. 
Tabelle 2-1: Versand und Beteiligung 
Adressat Versand Rücklauf Quote 
Leistungsträger 3 3 100% 
Träger besonderer Wohnformen 21 3 14% 
EUTB-Beratungsstellen 4 3 75% 
Frühförderung 3 3 100% 
Insgesamt 31 11 39% 
Quelle: ISG Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln 2021.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
10 
3. Ergebnisse zur Umsetzung des BTHG in Köln 
Im Folgenden werden die Ergebnisse der Befragung dargestellt und herausgearbeitet, 
inwieweit die Umsetzung des BTHG fortgeschritten ist, welche Veränderungen sich für 
die Akteure ergeben haben und welche Herausforderungen entstanden sind.  Letztere 
wurden ausdrücklich auch auf die Corona -Pandemie bezogen, durch die die P lanung 
einer zügigen Umsetzung des BTHG durchkreuzt wurde. 
3.1. Leistungsträger der Eingliederungshilfe 
Von den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe wurden sowohl die zuständige Stelle 
der Stadt Köln als auch die des LVR als überregionalem Träger erreicht, so dass beide 
Perspektiven in die Auswertung einfließen. 
Zuständigkeit 
Bis zum Ende des Jahres 2019 hat die Stadt Köln als regionaler Träger die Leistungen 
der Eingliederungshilfe sämtlicher Personenkreise nach § 53 ff SGB XII bearbeitet, so-
weit nicht der LVR als überörtlicher Träger zuständig war. Letzteres betraf z.B. Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben und wohnbezogene Leistungen für Erwachsene. Hin-
sichtlich dieser Eingliederungshilfeleistungen für Erwachsene änderte sich durch das 
BTHG bzw. das AG-BTHG NRW nichts. Seit Januar 2020 werden von der Stadt Köln 
nur noch die Eingliederungshilfe-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, Mobilitätshil-
fen, Bestandsfälle der Frühförderung sowie Bestandsfälle der Hilfe zum selbständigen 
Wohnen bearbeitet. In Zukunft (spätestens bis zum Jahr 2023) wird sich dieser Perso-
nenkreis laut eigener Aussage weiter verkleinern. Dann werden hier nur ambulante Ein-
gliederungshilfe-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie Mobilitätshilfen bearbei-
tet. 
Der LVR war als überörtlicher Träger vor dem Jahr 2020 nicht für Kinder und Jugendliche 
zuständig. Mit der dritten Stufe des BTHG ab Januar 2020 änderte sich dies, indem nach 
Artikel 1 § 1 AG-BTHG NRW Kinder mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrich-
tungen, in Kindertagespflege, in heilpädagogischen Einrichtungen und in Frühförderung 
in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers wechselten. Dieser Wechsel wurde aller-
dings im Bereich der Frühförderung nicht „von heute auf morgen“ vollzogen, sondern als 
gleitender Übergang, indem Bestandsfälle in Form einer Heranziehung weiter von der 
Kommune bearbeitet wurden, während die ab 2020 mit Erstantrag auftretenden Neufälle 
vom LVR bearbeitet wurden.  
Im Hinblick auf den Übergang von Zuständigkeiten nach Artikel 1 § 1 AG -BTHG NRW 
wurden zwischen der Stadt Köln und dem LVR bereits Gespräche geführt, die aus Sicht 
des LVR als sachlich, konstruktiv und kooperativ bezeichnet wurden. Auch aus kommu-
naler Sicht konnten in diesen Gesprächen die Regelungsbedarfe insbesondere bezüg-
lich des Übergangs der Frühförderung überwiegend geklärt werden. Konkret wurden da-

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
11 
bei Übergabemodalitäten und der Umgang mit Leistungsvereinbarungen bei H eranzie-
hung vereinbart. Diese Heranziehung der örtlichen Ebene erfolgt bei Bestandsfällen der 
Frühförderung (solitär und interdisziplinär) bis zum 31.07.2022. Ab August 2022 soll die 
Bearbeitung der Frühförderung vollständig vom LVR aus vorgenommen werden.  Noch 
zu klären bleiben aus Sicht der Stadt Köln die Zuständigkeiten z. B. bezüglich der Leis-
tungen für stationär untergebrachte Kinder und Jugendliche.  Der LVR sieht hingegen 
keinen weiteren Klärungsbedarf. 
Bedarfsermittlung und Gesamtplanung 
Auf die Frage, inwiefern sich die Verfahren zur Bedarfsermittlung und zur Gesamtpla-
nung im Vergleich zu der Zeit vor 2020 verändert  haben, gab die zuständige Stelle der 
Stadt Köln an, dass bereits 2018 mit der operativen Implementierung des G esamtver-
fahrens begonnen wurde. Das Gesamtplanverfahren könne jedoch aufgrund mangeln-
der personeller Kapazitäten nur sukzessive durchgeführt werden. 
Auch der LVR hat die neuen Verfahren zur Bedarfsermittlung (für Kinder und Jugendli-
che mit dem Instrument BEI_KiJu NRW) und zur Gesamtplanung eingeführt, und zwar 
ab dem Beginn seiner Zuständigkeit im Januar 2020. 
Leistungen 
Zum Stichtag 31.05.2021 befanden sich 777 Fälle, in denen Leistungen nach § 1 Abs. 2 
Nr. 1 - 4 AG-SGB IX gewährt wurden, in Bearbeitung der Stadt Köln (Tabelle 3-1). Dabei 
handelt es sich überwiegend um Fälle der Frühförderung (88%), woraus erkennbar ist, 
dass sich der Übergangsprozess der Leistungsbearbeitung zu diesem Zeitpunkt noch in 
einem Stadium befand, in dem die Stadt Köln überwiegend mit dieser Personengruppe 
befasst war. In etwa einem Zehntel der Fälle (12%) werden andere Leistungen gewährt. 
Bei 40 Fällen oder 5% kam es vor, dass Kinder zusätzlich auch weitere ambulante Leis-
tungen der Eingliederungshilfe erhielten. In diesen Fällen werden zukünftig zwei unter-
schiedliche Leistungsträger zuständig sein, neben dem LVR als Träger der Frühförde-
rung auch die Kommune für weitere ambulante Leistungen.  
Tabelle 3-1: Bestand an Fällen, in denen Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AG-SGB IX 
gewährt wurden (Stand 31.05.2021) 
  Stadt Köln LVR 
  Anzahl % Anzahl % 
Frühförderung 687 88% 1.190 55% 
andere Leistungen 90 12% 983 45% 
darunter:     
mit Bezug weiterer ambulanter Leistungen 40 5% 989 46% 
mit unklarer Zuständigkeit 20 3% 0 0% 
Gesamt 777 100% 2.173 100% 
Quelle: ISG Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln 2021.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
12 
Die für Köln zuständige Abteilung des LVR berichtet zu diesem Zeitpunkt von insgesamt 
2.173 Fällen, in denen Eingliederungshilfe gewährt wird, darunter machen 1.190 Fälle 
der Frühförderung einen Anteil von 55% aus. Andere Leis tungen, zu denen auch die 
Leistungen über Tag und Nacht (d.h. in Einrichtungen) gehören, machen mit 983 Fällen 
einen Anteil von 45% aus. In fast der Hälfte der Fälle (989 Fälle bzw. 46%) werden wei-
tere ambulante Leistungen bezogen, so dass hier die Zuständigkeit zweiter Träger ge-
geben ist. Die vom AG-BTHG NRW angestrebte Vereinheitlichung der Zuständigkeit ist 
demnach aus Sicht des LVR nicht erfolgt. 
Interessant ist weiterhin, dass der örtliche und der überörtliche Träger es unterschiedlich 
einschätzen, inwieweit es noch Unklarheiten der Zuständigkeit gibt. Bei 20 Fällen (3%) 
war die Zuständigkeit aus Sicht des kommunalen Trägers unklar, weil Leistungen, die 
inhaltlich der Frühförderung zuzuordnen wären, formal dieser nicht zugerechnet wurden, 
weil sie nicht von einer anerkannten Frühförderstelle erbracht w urden. Der LVR, der 
diese formale Zurechnung vorgenommen hat, sieht hier dementsprechend keine Unklar-
heit. 
Personalkapazitäten 
In der Befragung der Leistungsträger wurde auch thematisiert, inwiefern sich infolge der 
Einführung des BTHG etwas an der personellen Besetzung des Amtes ändert. Dabei 
zeigt sich, dass sich der Bedarf an Personalstellen im Vergleich zur Situation vor Einfüh-
rung des BTHG bei beiden Leistungsträgern deutlich erhöht hat bzw. noch erhöhen wird 
(Tabelle 3-2).  
Tabelle 3-2: Personelle Besetzung der Leistungsbearbeitung der Eingliederungshilfe 
 Stadt Köln LVR 
Zeitpunkt 
(jeweils Dezember) 
Vollzeit- 
äquivalente 
Veränderung 
zum Vorjahr 
Vollzeit- 
äquivalente 
Veränderung 
zum Vorjahr 
 2017 14 - 0  
 2018 18 29% 0  
 2019 17 -6% 0  
 2020 17 0% 3,14  
 2021* 21 24% 3,96 26% 
 2022* 25 19% 5,96 51% 
Veränderung 2017-22 +11 79% +13,06  100% 
Quelle: ISG Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln 2021. 
* einschließlich geplanter Stellen. 
Während die Leistungsbearbeitung der Eingliederungshilfe in der Stadt Köln im Dezem-
ber 2017 noch Kapazitäten im Umfa ng von 14 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in Anspruch 
genommen hat, waren es 2020 17 VZÄ. Zum Dezember 2022 ist eine Besetzung mit 25 
VZÄ geplant. Im Vergleich zum Jahresende 2017 werden dann 11 Vollzeitäquivalente

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
13 
mehr besetzt sein als im Jahr 2017, was einem Zuwachs um 79% entspricht – und dies 
trotz der Abgabe von Zuständigkeiten. Der LVR hatte vor dem Jahr 2020 in diesem Be-
reich noch keine Fälle zu bearbeiten und dementsprechend auch keine Personalstellen. 
Der ab 2020 erfolgte Personalaufbau begann zunächst mit 3,14 Vollzeitäquivalenten, im 
Jahr 2021 kamen 0,82 VZÄ hinzu, und im Jahr 2022 sind weitere 2,0 VZÄ geplant. Dann 
stehen dem LVR zur Leistungsbearbeitung in diesem Bereich 13,06 VZÄ zur Verfügung. 
Auswirkungen der Corona-Pandemie 
Die Arbeit der Stadt Köln in Bezug auf die Eingliederungshilfe wurde laut eigener Aus-
sage „eher stark“ durch die Corona -Pandemie beeinflusst und wählt damit die zweit e 
Kategorie auf einer 4er-Skala, die von „sehr stark“ bis „gar nicht“ reichte. Als Grund hier-
für wurden die (Teil-) Schließungen der Schulen und Einrichtungen genannt. Dies habe 
dazu geführt, dass die Bedarfsermittlung nur eingeschränkt stattfinden konnte und Kun-
denkontakte vermehrt per Telefon und E-Mail stattgefunden haben. 
Auch der LVR bezeichnet Auswirkungen der Pandemie als „eher stark“, und auch hier 
stehen die mangelnden persönlichen Kontakte infolge der allgemeinen Kontaktbe-
schränkungen im Vordergrund:  
„Persönliche Kontakte zu Kooperationspartnern, Personensorgeberechtigten und Leis -
tungsberechtigten waren nicht oder nur eingeschränkt möglich.“  
Darüber hinaus wird vermutet, dass auch die notwendige ärztliche Versorgung und Di-
agnostik nicht im erforderlichen Maße erfolgen konnte: 
„Es ist davon auszugehen, dass bspw. Kinderärzte nicht in dem Maße aufgesucht w ur-
den, wie sie ohne Pandemie aufgesucht worden wären.“ 
Bilanz der BTHG-Umsetzung 
Zum Schluss der Befragung ging es noch einmal darum, wie die Leist ungsträger die 
Umsetzung des BTHG insgesamt bewerten.  
Dabei konnte die zuständige Stelle der Stadt Köln keine Aspekte feststellen, die sich 
verbessert haben. Verschlechtert habe sich hingegen die Abgrenzung der Zuständigkei-
ten. Auch wurde berichtet, dass im Zuge der Umsetzung des BTHG zusätzliche Konflikte 
mit anderen Reha-Trägern entstehen würden.  
Der LVR setzt hier andere Akzente, indem er positiv hervorhebt, dass landeseinheitliche 
Qualitätsstandards umgesetzt werden und Teilhabebedarfe der Kinder umfassend in 
den Blick genommen werden. Schwierigkeiten sieht er noch in der Beteiligung von Kran-
kenkassen und Pflegekassen, da diese Abstimmungsverfahren noch zu lange dauerten. 
In dieser abschließenden Bilanz kommen somit die grundl egenden Differenzen zum 
Ausdruck, die die Diskussion zur Umsetzung des BTHG in NRW geprägt haben. Wäh-
rend die kommunale Ebene die Qualität der Leistungsbearbeitung auf örtlicher Ebene 
als gut eingeschätzt und von einer Verlagerung der Zuständigkeit auf die überörtliche

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
14 
Ebene keine Vorteile erwartet hatte, argumentierte der LVR (wie auch die Landesregie-
rung) damit, dass die Herstellung einer landesein heitlichen Qualität der Leistungsbear-
beitung, wie sie die überörtlichen Träger garantieren könnten, einen Gewinn darstellen. 
3.2. Leistungsträger der Grundsicherung 
Als Träger für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung wurde die für Grund-
sicherungsbezieher in besonderen Wohnforme n zuständige Stelle der Stadt Köln be-
fragt. Hier ist im Zuge der Umsetzung des BTHG mit einem Mehraufwand zu rechnen, 
da existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen seit Anfang 2020 voneinander ge-
trennt werden. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr beide Leistungsformen als „Komplex-
leistung“ vom überörtlichen Träger zusammen bearbeitet werden, sondern die Kom-
mune nun für die Bearbeitung der Grundsicherung zuständig ist. Zwar hat sich die Zahl 
der Leistungsbezieher der Grundsicherung im Laufe des Jahres 2020 von 1.776 im Ja-
nuar auf 1.260 im Dezember verringert, jedoch bewertete der Grundsicherungsträger 
den zusätzlichen Aufwand, der durch Information und Beratung von Leistungsbeziehern 
bzw. deren Angehörigen oder Betreuern entstand, als sehr hoch. Der mit der Bearbei-
tung von Leistungen der Grundsicherung verbundene personelle Aufwand stieg vom De-
zember 2019 zum Dezember 2020 um eine Vollzeitstelle auf 10,73 VZÄ.  
Aus Sicht des Trägers der Grundsicherung hat sich im Zuge der Umsetzung des BTHG 
einiges verbessert: Positiv hervorgehoben wurde die „Bündelung des fachlichen Know-
How“, das Vorhandensein direkter Ansprechpartner*innen, die unkomplizierte und 
schnelle Abwicklung der Leistungsbeantragung sowie die Möglichkeit, immer ein offenes 
Ohr zu haben für Betroffene bzw. deren Angehörige . Als Verschlechterung gegenüber 
der Ausgangssituation wurde jedoch der zusätzliche bürokratische Aufwand für die Be-
troffenen wahrgenommen. Außerdem gebe es in Einzelfällen kontroverse Diskussionen 
mit anderen Kommunen im Hinblick auf die Zuständigkeit. Eine zusätzliche Schwierigkeit 
stellt die Abgrenzung zu anderen Leistungsarten, z. B. der Heimpflege, dar. 
3.3. Beratungsstellen für Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) 
Von den vier Kölner EUTB-Beratungsstellen wurden drei mit der Befragung erreicht. Alle 
befragten Beratungsstellen berichteten von einem problemlosen Aufbau der Ergänzen-
den Unabhängigen Teilhabeberatung. In zwei Fällen handelt es sich um bereits seit län-
gerem bestehende Beratungsangebote, sodass auf bestehende Ressourcen und fachli-
che Expertise zurückgegriffen werden konnte. Aus den Antworten wird außerdem er-
sichtlich, dass sich die EUTB-Beratungsstellen sowohl untereinander als auch mit ande-
ren relevanten Stellen (z. B. Stadt Köln, LVR, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung 
und Kliniken) gut vernetzt haben. Laut einer Aussage wurde auch viel Öffentlichkeitsar-
beit, etwa im Rahmen des „Tag es der Begegnung“ oder des „Tages der Menschen mit 
Behinderung“ betrieben. Die Nachfrage und Resonanz werden ebenfalls positiv bewer-
tet. Dazu passt auch, dass alle drei befragten EUTB-Beratungsstellen die vorgesehene

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
15 
Anzahl an Beratungen bisher erreicht haben und damit rechnen, dass der Beratungsbe-
darf in Zukunft deutlich zunehmen wird. 
Die Themen, zu denen in den EUTB beraten wird, sind sehr divers und reichen von 
allgemeinen Informationen zu Behinderungen und entsprechenden (technischen) Unter-
stützungsmöglichkeiten über Fragen der Inklusion und Teilhabe bis hin zu Beratung be-
züglich Finanzfragen und Antragstellungen (Abbildung 3-1). 
Abbildung 3-1: Beratungsthemen der EUTB 
 
Quelle: ISG Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln 2021, aufbereitet durch das ISG. 
Die bisherige Implementierung des BTHG wird von den EUTB -Beratungsstellen ambi-
valent bewertet. So wird das BTHG von einer Beratungsstelle als wichtiger Schritt zur 
Umsetzung der UN-BRK wahrgenommen, jedoch gingen die Änderungen an vielen Stel-
len nicht weit genug. So wird etwa kritisiert, dass die Finanzierung technischer Hilfsmittel 
(z. B. Hörgeräte) nicht ausreichend von den gesetzlichen Krankenkassen getragen 
werde. Trotz einer verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung müssten in 
vielen Fällen erhebliche Teile des Einkommens und Vermögens zur Finanzierung der 
gesellschaftlichen Teilhabe aufgewendet werden (z. B. Assistenzleistungen für politi-
sches und gesellschaftliches Engagement), was im Widerspruch zur UN-BRK stehe. Auf 
organisatorischer Ebene wird kritisiert, dass Zuständigkeiten oft unklar seien, die Bear-
beitung von Anträgen zu lange dauere und Sachbearbeiter*innen teilweise noch nach 
den alten Regelungen verfahren würden. 
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die befragten EUTB -Beratungsstellen fast 
gänzlich auf Präsenzberatungen und aufsuchende Unterstützungsleistungen verzichten. 
Stattdessen fanden in deutlich größerem Umfang telefonische und digitale Beratungen 
statt. Die Auswirkungen der veränderten Kommunikationswege auf die Berat ungstätig-
keit wurden als unterschiedlich gravierend wahrgenommen und hängen laut einer Aus-
Versorgung mit technischen 
Hilfen Schulische 
Inklusion 
Persönliches 
Budget 
 
Assistenz 
Übergang 
Schule Beruf 
Allgemeine 
Fragen zu 
Behinderungen 
Betreuung 
Antrags-
beratung 
Gesellschaftliche Teilhabe

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
16 
sage in hohem Maße von den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der technischen Aus-
stattung der Ratsuchenden ab. Es wurde jedoch auch berichtet, dass es durch den Ein-
satz digitaler Medien einfacher wurde, räumliche Distanzen zu überwinden und so Rat-
suchende aus ganz NRW Zugang zu den Beratungsangeboten erhielten. 
In der abschließenden Bewertung der Umsetzung des BTHG wurde von allen Beratungs-
stellen die Etablierung der Peer-Beratung im Rahmen der EUTB positiv hervorgehoben. 
Auch die erhöhten Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Trennung von Fach-
leistungen zur Teilhabe von den Leistungen der Sozialhilfe habe für Menschen mit Be-
hinderungen zu Verbesserungen geführt. Auf der anderen Seite bestehe laut einer Aus-
sage Verunsicherung aufgrund der geänderten Zuständigkeiten, und Beantragungsver-
fahren seien komplexer  geworden. Schwierigkeiten werden darin gesehen, dass das 
grundlegende Verständnis von Teilhabe der UN-BRK (noch) nicht ausreichend von den 
Akteuren verinnerlicht worden sei. Zu oft werde noch in den alten Kontexten gedacht 
und gehandelt.   
Bei der abschließenden Bewertung der Umsetzung des BTHG ziehen die EUTB unter-
schiedliche Resümees: In einem Beitrag werden kein e Verbesserungen wahrgenom-
men, und das bei gestiegenem Verwaltungsaufwand. Zusätzlich wird kritisiert, dass viele 
Menschen durch die Veränderungen Sozialhilfeempfänger (Grundsicherung) geworden 
seien, deren existenzsichernde Bedarfe vorher im Rahmen der Komplexleistung der Ein-
gliederungshilfe abgedeckt wurden. Ein anderer Träger sieht hingegen mehr Freiheiten 
für die Bewohner*innen und in der stärker individuell ausgerichteten Unterstützung einen 
ethisch korrekteren Ansatz. Es wird jedoch auch beschrieben, dass bei den Bewoh-
ner*innen (noch) das Verständnis für die Veränderungen fehlt und die neuen Freiheiten 
auch mit Unsicherheit einhergehen. 
3.4. Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen 
Für die Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen ergeben sich Veränderun-
gen im Rahmen der Umsetzung des BTHG insbesondere durch die Trennung von Fach-
leistungen und existenzsichernden Leistungen. Von 21 angeschriebenen Trägern von 
besonderen Wohnformen haben allerdings nur drei an der Befragung teilgenommen. 
Diese gaben an, bereits neue Verträge mit Leistungsträgern und Leistungsbeziehenden 
abgeschlossen zu haben (im Schnitt 84 neue Verträge pro Träger). Den damit verbun-
denen Aufwand bewerteten die Träger als sehr hoch bzw. hoch. Als Grund wurde in 
erster Linie der erhöhte Beratungsaufwand bei den rechtlichen Betreuern, den Angehö-
rigen und den Nutzern  genannt. In einem Fall wurde außerdem davon berichtet, dass 
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zum Stichtag der Umstellung keine 
Musterverträge zur Verfügung stellen konnten  und die Erstellung der Verträge so den 
Trägern zufiel. Den personellen Aufwand des Umstellungsprozesses bezifferten die Trä-
ger in einer Größenordnung zwischen etwa 10 und 20 Prozent der Personalstellen.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
17 
Die Auswirkungen der Umstellung auf die tägliche Arbeit halten sich laut den Antworten 
der Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen jedoch in Grenzen. Zwei Trä-
ger gaben an, es gebe keine nennenswerten Veränderungen der täglichen Arbeit , und 
ein Träger berichtet von einem erhöhten Informationsbedarf beim Aufnahmeprozess und 
Unklarheiten bei der Geldzahlung. 
Inwiefern sich durch die Umsetzung des BTHG die Lage der Menschen mit Behinderun-
gen im Hinblick auf deren Teilhabe und Selbstbestimmung verändert hat, wird von den 
Trägern unterschiedlich bewertet. Laut einer Antwort bestünden für die Menschen mit 
Behinderungen mehr Freiheiten und Entscheidungsmöglichkeiten, was aber auf der an-
deren Seite auch mit mehr Unsicherheiten und fehlender Orientierung verbunden sei. In 
einer anderen Antwort wird mehr auf die finanziellen Auswirkungen für die Bewohner*in-
nen eingegangen: Diese hätten durch die Änderungen zwar teilweise mehr Geld zur 
Verfügung, was jedoch nicht automatisch in mehr Teilhabe und Selbstbestimmung re-
sultiere. 
Die Geldbeträge, die den Bewohner*innen zur Verfügung stehen, werden auch in Frage 
5 thematisiert. Laut den befragten Trägern ist es gelungen, dass mindestens der gleiche 
Betrag zur freien Verfügung verbleibt wie vor der Umsetzung des BTHG. Zwei Befragte 
gaben an, dass den Bewohner*innen jetzt sogar etwas mehr Geld zur Verfügung stehe. 
Dies wird einerseits mit einem höheren Grundsicherungssatz in Relation zur Service-
pauschaule begründet (der Regelbedarf wurde von Stufe 3 auf Stufe 2 erhöht) und an-
dererseits damit, dass einzelne Personen die erhöhten Freibeträge für Einkommen und 
Vermögen geltend machen können und aufgrund von Renten, Kapitalanlagen und Erb-
schaften über mehr Geld verfügen. Als weitere relevante Auswirkung des BTHG wurde 
die Vorbereitung auf neue Fachkonzepte der Eingliederungshilfe genannt. 
Auch die Erbringer von Leistungen in besonderen Wohnformen waren laut eigener Aus-
sage (sehr) stark von der Corona -Pandemie betroffen. Schutzmaßnahmen wie Betre-
tungs- und Besuchsverbote, Isolierungen, Quarantäne, Tests und Schulungen prägten 
die Arbeit in den Einrichtungen deutlich.2 
3.5. Frühförderstellen 
In der Stadt Köln gibt es drei Frühförderstellen, von denen sich alle an der Befragung 
beteiligten. Sie berichten einheitlich davon, dass sich durch die Verlagerung der Zustän-
digkeit für die Leistungsgewährung auch Veränderungen in ihrer Arbeit ergeben haben. 
Im Detail komme es im Zuge der Umsetzung des BTHG zu mehr Vertragsunsicherheiten, 
 
2  Dazu ausführlicher die Berichte in: Boehle, M.; Buschmann-Steinhage, R.; Schmidt-
Ohlemann, M.; Seidel, M.; Warnach, M. (2021): Sicherung der Teilhabe während und nach 
der Pandemie: Problemlagen, Herausforderungen, Handlungsoptionen , hrsg. von der 
DVfR, Heidelberg; sowie: Engels, D.; Huppertz, L.; Schierenbeck, N.; Wittemann, V. 
(2021): Die Coronapandemie in der Behindertenhilfe. Auswirkungen, Probleme, Lösungen, 
hrsg. von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, 
Hamburg.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
18 
einen erhöhten Abstimmungsaufwand mit den Fallmanager*innen sowie neue Verwal-
tungsaufgaben. Als positive Veränderung stellte eine Frühförderstelle fest, dass Bewilli-
gungen deutlich schneller erfolgen. Die Bezahlung der Leistungen dauere hingegen seit 
den Änderungen deutlich länger.  
Eine Frage zielte darauf ab, mit welchen Veränderungen zu rechnen ist, wenn der Über-
gang der Zuständigkeit vollzogen sein wird. Hier wurde erneut der Wu nsch geäußert, 
dass der Zahlungseingang in Zukunft zeitnah erfolgt. Im Hinblick auf erwartete Verbes-
serungen wurde die NRW-weite Vereinheitlichung der Frühförderlandschaft hervorgeho-
ben. Der LVR biete eine höhere fachliche Kompetenz als die Kommunen und ermögliche 
eine bessere Abstimmung zwischen Kitas und Frühförderstellen.  
Auf der anderen Seite wird als Verschlechterung wahrgenommen, dass sich d urch die 
Verlagerung der Zuständigkeit ein erhöhter Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand er-
gebe. Eine enge Kommunikation zwischen Frühförderstellen und dem LVR sei wichtig, 
um Probleme zu vermeiden. Als Verschlechterung wird auch die Einführung des Be-
darfsermittlungsinstruments „BEI-NRW-KiJu“ gesehen, welches eine zusätzliche Bear-
beitungsschleife für alle Beteiligten, insbesondere aber für die Eltern, bedeute. 
Aus der Umsetzung des BTHG ergibt sich des Weiteren, dass  Kinder in einigen Fällen 
parallel zur Frühförderung durch den LVR weitere ambulante Leistungen in Trägerschaft 
der Kommune erhalten. In diesen Fällen sind also zwei unterschiedliche Leistungsträger 
zuständig. 
Die Frühförderstellen berichten übereinstimmend , dass die Corona -Pandemie einen 
sehr starken Einfluss auf ihre Arbeit hat, da die Möglichkeiten zur Leistungserbringung 
durch Schutzmaßnahmen wie Betretungsverbot, Quarantäne von Familien und Mitarbei-
ter*innen, verkleinerte Gruppengrößen etc. erheblich eingeschränkt waren.  Dadurch 
fehlten auch Einnahmen, die durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)3 nicht 
ausreichend kompensiert werden konnten. 
  
 
3  Siehe dazu Engels, D.; Muscheid, C. (2020): Monitoring des Sozialdienstleister -
Einsatzgesetzes. Überblick zum Stand der Inanspr uchnahme, hrsg. vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales, Forschungsbericht 557, Berlin.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
19 
4. Zusammenfassung 
Zum Befragungszeitraum zwischen Juni und September 2021 ist die Umsetzung des 
Bundesteilhabegesetzes weit fortgeschritten. Ein maßgeblicher Regelungsgegenstand, 
die Übergabe der Frühförderung in die Trägerschaft des LVR, ist in den Grundzügen 
erfolgt. Seit Januar 2020 werden von der Stadt Köln nur noch die Eingliederungshilfe -
Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, Mobilitätshilfen  sowie Bestandsfälle der 
Frühförderung und Bestandsfälle der Hilfe zum selbstständigen Wohnen bearbeitet. Auf 
der örtlichen Ebene werden im Rahmen der Frühförderung nur noch die Bestandsfälle 
bearbeitet, was hier allerdings noch 88% der zu bearbeitenden Fälle ausmacht (Stand 
Mai 2021). Bezüglich des Übergangs d er Frühförderung konnten in Gesprächen zwi-
schen dem LVR und der Stadt Köln Regelungsbedarfe überwiegend geklärt werden, wo-
bei die Stadt Köln noch weiteren Klärungsbedarf sieht, der LVR aber nicht. Auch der 
Einsatz des Bedarfsermittlungsinstruments und das Gesamtplanverfahren haben bereits 
begonnen, können allerdings nur sukzessive durchgeführt werden. 
Die Befragungen haben jedoch auch ergeben, dass diese Übergangsphase von vielen 
Unsicherheiten und teilweise erheblicher Mehrbelastung begleitet wird. Ein Großteil der 
befragten Akteure berichtet von Unklarheiten in Bezug auf Zuständig keiten und von ei-
nem erhöhten Verwaltungs- und Beratungsaufwand. Es ist jedoch zu erwarten, dass 
diese Schwierigkeiten mit zunehmender Etablierung der Änderungen weniger werden. 
Für die Betroffenen selbst wird die Umsetzung des BTHG überwiegend als richtig er 
Schritt in Richtung auf mehr Teilhabe und Inklusion erachtet. Insbesondere die Trennung 
von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sowie die erhöhten Beitragsbe-
messungsgrenzen für Einkommen und Vermögen haben die Möglichkeiten für ein 
selbstbestimmtes Leben verbessert. Auf der anderen Seite führen die Änderungen den 
befragten Akteuren zufolge auch zu Verunsicherung und einem erhöhtem Beratungsbe-
darf der Menschen mit Behinderungen. 
Überschattet wurde der Umsetzungsprozess von den Auswirkungen der Corona-Pande-
mie. Insbesondere die personenzentrierte Erbringung von Leistungen einschließlich Be-
ratung und Planung ist häufig untrennbar mit dem persönlichen Kontakt zu de n Leis-
tungsbeziehern verbunden, sodass die Schutzmaßnahmen teilweise zu deutlichen Ein-
schränkungen führten. Aufgrund der (Teil-) Schließungen von Schulen und Einrichtun-
gen konnte auch die Bedarfsermittlung seitens der Träger nur eingeschränkt stattfinden. 
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Bewertung des BTHG ambivalent ausfällt: Ver-
besserungen für die Menschen mit Behinderungen werden im Hinblick auf mehr Selbst-
bestimmung, stärker individuell zugeschnittene Unterstützung und größere finanzielle 
Spielräume gesehen. Diese Verbesserungen konnten aber erst teilweise umgesetzt wer-
den. Dem gegenüber berichten Leistungsträger und Leistungserbringer von teilweise ho-
hem Verwaltungsaufwand, den das BTHG mit sich gebracht habe.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
20 
Für eine abschließende Bilanz erscheint es jedoch noch zu früh – zu sehr wurde die 
Umsetzung des BTHG durch die erhebliche Belastung beeinträchtigt, die der Umgang 
mit der Corona-Pandemie erforderte. Daher zeichnen sich zum Zeitpunkt der Befragung 
auch noch keine Änderungsbedarfe des Gesetzes ab.

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
21 
5. Anhang 
5.1. Literaturverzeichnis 
Boehle, M.; Buschmann-Steinhage, R.; Schmidt-Ohlemann, M.; Seidel, M.; Warnach, M. 
(2021): Sicherung der Teilhabe während und nach der Pandemie: Problemlagen, Her-
ausforderungen, Handlungsoptionen, hrsg. von der DVfR, Heidelberg 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016): Gesetzentwurf der Bundesregierung 
zum Bundesteilhabegesetz vom 22.06.2016, Berlin. 
Bundesregierung (2016): Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von 
Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), Bundesgesetzblatt 
Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016, Bonn. 
Engels, D.; Huppertz, L.; Schierenbeck, N.; Wittemann, V. (2021): Die Coronapandemie 
in der Behindertenhilfe. Auswirkungen, Probleme, Lösungen, hrsg. von der Berufsge-
nossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg. 
Engels, D.; Muscheid, C. (2020): Monitoring des Sozialdienstleister -Einsatzgesetzes. 
Überblick zum Stand der Inanspruchnahme, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und 
Soziales, Forschungsbericht 557, Berlin. 
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (2018): Ausführungsgesetz des 
Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, Düsseldorf. 
 
5.2. Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 3-1: Beratungsthemen der EUTB ........................................................................ 15 
 
Tabelle 2-1: Versand und Beteiligung ................................................................................ 9 
Tabelle 3-1: Bestand an Fällen, in denen Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 4 
AG-SGB IX gewährt wurden (Stand 31.05.2021)......................................... 11 
Tabelle 3-2: Personelle Besetzung der Leistungsbearbeitung der 
Eingliederungshilfe ....................................................................................... 12

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
22 
5.3. Erhebungsinstrument (Beispiel: Träger besonderer Wohnformen)

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
23

Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
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Befragung zur Umsetzung des BTHG in Köln   
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4377 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer 
 0072/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.01.2022 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 31.03.2022 
 
Befragung zur Umsetzung des BTHG (Bundesteilhabegesetz) in Köln unter dem Motto: "Erste 
Bilanz - 1 Jahr 3. Reformstufe BTHG" 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu TOP 12.6 und 
der Mitteilung 1904/2021 
In der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 27.05.2021 stellte die 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu TOP 12.6 und der Mitteilung 1904/2021 mündliche Anfragen: 
 
Die Stadt Köln informiert, dass "das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beauf-
tragt wurde, eine Kurzbefragung der Leistungserbringer durchzuführen, um sich einen Überblick über 
deren Erfahrungen im ersten Jahr mit dem neuen BTHG und deren Sichtweise zu den zum Teil er-
heblichen Änderungen in der Leistungsgewährung für Menschen mit Behinderung zu verschaffen." 
 
1. Ist angedacht eine ähnliche geartete, repräsentative Befragung bei den Leistungsempfän-
ger*innen bzw. deren betreuenden Angehörigen durchzuführen?  
2. Wenn nein, warum nicht? 
3. Wie beurteilt die Verwaltung und insbesondere auch die betroffenen Mitarbeitenden den bis-
herigen Umstellungsprozess und dessen Ergebnisse? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1 und 2: 
Der Wunsch, auch eine Befragung von Kölner*innen mit Behinderung zur Umsetzung des BTHG 
durchzuführen, wird von der Verwaltung geteilt. Es ist jedoch zu beachten, dass für die Umsetzung 
des BTHG der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Sozialhilfeträger zustän-
dig ist. Der Verwaltung stehen diesbezüglich keinerlei personenbezogenen Daten zur Verfügung. Ei-
ne Befragung kann somit nur in Zusammenarbeit mit dem LVR erfolgen. 
Hierzu bedarf es zunächst eines intensiven Austauschs mit dem LVR, um das Vorgehen abzustim-
men und die entsprechenden Personengruppen zu befragen. 
Nach einer ersten Einschätzung des LVR als Träger der Eingliederungshilfe „ist die Umsetzung des 
BTHG dort in vollem Gange“. Der LVR unterscheidet dabei zwei Umsetzungsstufen, deren spürbare 
Wirkungen unterschiedlich sein werden. 
Zunächst wurden in der sogenannten Umstellung I die Fachleistungen von den existenzsichern-
den Leistungen getrennt – dies ist ein bedeutender Schritt für Menschen mit Behinderung gewesen, 
die in einer besonderen Wohnform leben. Diese sind jedoch in Bezug auf die Gesamtheit der Men-
schen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, die Minder-
heit. Insofern rechnet der LVR hier nicht mit messbaren Auswirkungen auf die Lebenslagen von 
Menschen mit Behinderungen.

2 
 
 
In der Umstellung II werden nun die Fachleistungen auf das neue Leistungs- und Finanzie-
rungssystem umgestellt – hier erwartet der LVR einen deutlichen, qualitativen Schritt in Rich-
tung „Teilhabemehrwert“ durch das BTHG für Menschen mit Behinderung. Allerdings wird die Um-
stellung II aufgrund der erforderlichen Arbeiten noch einige Zeit benötigen, Verwaltung und LVR 
rechnen mit ca. 2-3 Jahren, so dass „messbare Erfolge in der Umsetzung erst dann sichtbar werden. 
Insofern wäre aus Sicht des LVR eine Befragung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Diese Einschätzung 
teilt die Verwaltung. 
 
Da auch die Verwaltung ein hohes Interesse an der Durchführung einer Erhebung bzw. an der Wir-
kung der Umsetzung des BTHG mit Blick auf die Lebenslagen der Menschen mit Behinderung hat, 
wird sie das Thema zu einem geeigneten Zeitpunkt selbstverständlich wieder aufgreifen. 
 
Zu Frage 3: 
Die Ergebnisse der Befragung beteiligter Akteure durch das ISG liegen vor. Der Bericht hierzu wird 
als Anlage zur Verfügung gestellt. Im Fazit ist die Umsetzung des BTHG zwar weit fortgeschritten. Die 
Verfahren sind jedoch coronabedingt noch nicht wie geplant umgesetzt. Viele wichtige Instrumente 
konnten noch nicht wirksam installiert werden, so z.B. das Gesamtplanverfahren. In der jetzigen 
Übergangsphase gibt es bei den Leistungsträgern und Leistungserbringern noch Fragen und Mehrbe-
lastungen. Es kann noch nicht eingeschätzt werden, ob bzw. wann der derzeitige erhöhte Verwal-
tungsaufwand zukünftig wieder reduziert wird.

Beratungsverlauf (2)

13.01.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.03.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0072/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
12.01.2022
Erstellt
06.01.2022 18:14