0298/2025
Einhaltung der Qualitätsstandards für Öffentlichkeitsbeteiligung
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle OB/OB-12 Vorlagen-Nummer 04.02.2025 0298/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 10.02.2025 Einhaltung der Qualitätsstandards für Öffentlichkeitsbeteiligung hier: Stellungnahme des stadtgesellschaftlichen Beratungsgremiums Öffentlichkeitsbeteiligung zum Qualitätsstandard „Verlässliche und verbindliche Auseinandersetzung mit Ergebnissen„ Das stadtgesellschaftliche Beratungsgremium Öffentlichkeitsbeteiligung (kurz: Beratungsgre- mium ÖB) hat sich in seinen Sitzungen am 30. Oktober 2024 und am 22. Januar 2025 erneut mit den vom Rat beschlossenen Qualitätsstandards für Öffentlichkeitsbeteiligung befasst und ist einstimmig zu folgendem Beschluss gekommen: Das Beratungsgremium ÖB nimmt wahr, dass die vom Rat beschlossenen Qualitätsstandards für Öffentlichkeitsbeteiligung in Beteiligungsverfahren (insbesondere zur verlässlichen und verbindlichen Auseinandersetzung mit den Ergebnissen) nicht immer eingehalten werden. Der Qualitätsstandard lautet ausführlicher: „Innerhalb Kölner Beteiligungsverfahren herrscht Klarheit darüber, auf welche Weise und an welcher Stelle die Ergebnisse in den politischen Entscheidungsprozess einflie- ßen. Die Entscheidungsverantwortlichen setzen sich verlässlich mit den Ergebnissen der Beteiligungsverfahren auseinander und wägen ihre Entscheidungen sorgfältig ab. Getroffene Entscheidungen werden schlüssig begründet und verbindlich umgesetzt. Dies trägt zur Vertrauensbildung zwischen Politik und Stadtgesellschaft bei.“ Das Beratungsgremium ÖB möchte explizit darauf hinweisen, dass die Qualitätsstandards für Öffentlichkeitsbeteiligung auch für formelle Verfahren gelten. Schließlich wurden diese bereits am 27. September 2018 vom Rat der Stadt Köln beschlossen (2306/2018) mit dem Hinweis, dass die Qualitätsstandards bei der Planung und Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln zu berücksichtigen sind. In den 2020 beschlossenen Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (Anlage 1 zu 1056/2020) sind die Qualitätsstandards als Standards für erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln nochmal verortet und dort steht geschrieben, dass jede einzelne Öffentlichkeitsbeteiligung sich an diesen Standards messen lassen muss und alle Akteur*innen innerhalb einer Öffent- lichkeitsbeteiligung auf das Erreichen dieser Ziele hinarbeiten. Überdies gibt es ein separates Kapitel nur für das Thema „Umgang mit den Ergebnissen“ in den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung, das sich an die Verwaltung und auch explizit an die politischen Entscheidungsträger*innen richtet: „Die zentralen Ergebnisse der Beteiligung finden sich in der Dokumentation wieder. 2 Diese soll eine der Entscheidungsgrundlagen für die politischen Entscheidungsträ- ger*innen sein. Zentral für die Verbindlichkeit im Prozess ist, dass die Beteiligungsergebnisse im ab- schließenden Entscheidungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden, auch wenn diese nicht für die Entscheidungsträger*innen bindend sind. Wenn die Entscheidung vom Beteiligungsergebnis abweicht, so sind die Gründe dafür schriftlich und nachvollziehbar darzulegen und zu veröffentlichen. Auch der Umgang mit den Ergebnissen wird an die Öffentlichkeit kommuniziert. Insbe- sondere die Prozessbeteiligten erhalten eine Rückmeldung, wie mit den Ergebnissen umgegangen wurde. Die Umsetzung der Ergebnisse von Beteiligungsprozessen muss transparent sein. Wenn möglich und sinnvoll, sollten für die Umsetzung „Meilensteine“ definiert werden, so dass zeitnah Teilergebnisse realisiert werden können. Gemeinsam erzielte Erfolge werden ebenfalls kommuniziert, um die Beteiligungskultur in Köln weiter zu stärken.“ Das Beratungsgremium ÖB sieht die Gefahr, dass eine Nicht-Einhaltung dieses Qualitätsstan- dards– in informellen sowie auch in formellen – Beteiligungsverfahren negative Auswirkungen auf das Vertrauen zwischen Verwaltung, Politik und Stadtgesellschaft und damit die Beteili- gungskultur in Köln hat. Schließlich steht und fällt damit die Wirksamkeitserfahrung der Teil- nehmenden des Beteiligungsverfahrens und damit die Bereitschaft auch bei künftigen Beteili- gungsverfahren mitzumachen. Wie bereits das Netzwerk Bürgerbeteiligung in seinen „Qualitätskriterien Bürgerbeteiligung“ schreibt, verbindet sich mit gelungener Öffentlichkeitsbeteiligung ein hohes Maß an Verbind- lichkeit und Verlässlichkeit. Wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung also seitens eines politischen Gremiums (wie z. B. einer Kölner Bezirksvertretung oder eines Fachausschusses des Kölner Rates) beschlossen, so sollte sich dieses auch verpflichten, die Beteiligungsergebnisse als eine der Entscheidungsgrundlagen zu nutzen und die Teilnehmenden des Beteiligungsverfah- rens nachvollziehbar über die politischen Entscheidungen zu informieren. Auch die Allianz „Vielfältige Demokratie“ erläutert in ihren „Zehn Grundsätzen für die Qualität von Bürgerbeteiligung“ die Verpflichtung aller Beteiligten, die Ergebnisse anzuerkennen und in weiteren Verfahren mitzutragen. Daher empfiehlt das Beratungsgremium ÖB: - Eine Selbstverpflichtung der politischen Entscheidungsgremien, im Rahmen von infor- mellen und auch formellen Beteiligungsverfahren, unter anderem zur Umbenennung von Straßen und Plätzen, ihre Entscheidungen gegenüber den Teilnehmenden des Beteiligungsverfahrens und der Öffentlichkeit zeitnah und transparent sowie in mög- lichst einfacher und damit bürgerfreundlicher Sprache zu kommunizieren (siehe dazu auch Ratsbeschluss „Einfache Sprache als Verwaltungsstandard" AN/1415/2021 vom 24.06.2021). Dazu gehört auch, die jeweiligen Gründe für die Entscheidung zeitnah und transparent darzulegen. - Eine Selbstverpflichtung der politischen Entscheidungsgremien, zeitnah und transpa- rent sowie in möglichst einfacher und damit bürgerfreundlicher Sprache darzulegen, welche weiteren Entscheidungsgrundlagen diese – neben den Ergebnissen aus den jeweiligen Beteiligungsverfahren – für ihre Entscheidung zu Rate gezogen haben. - Die Entscheidung sowie den gesamten Abwägungsprozess – inklusive weiterer Ent- scheidungsgrundlagen –zeitnah und transparent sowie in möglichst einfacher und da- mit bürgerfreundlicher Sprache nach den jeweiligen Sitzungen der Entscheidungsgre- mien im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen. 3 Hinweis: Das Beratungsgremium ÖB hat an dieser Stelle bewusst auf eine Einzelkritik einzel- ner Verfahren verzichtet, ist aber gerne bereit, seine Feststellungen mit konkreten Projektbei- spielen zu belegen. Zur Erläuterung: Typische formelle Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren, also Verfahren, des- sen Art und Weise vorgeschrieben sind, werden in Köln u.a. durchgeführt nach Baugesetz- buch (§ 3, Absätze 1 und 2). Das beschriebene zweistufige Verfahren wird durchgeführt, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird sowie wenn ein Flä- chennutzungsplan geändert oder ergänzt wird. Weitere Informationen zu diesen Verfahren sind auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht (Öffentlichkeitsbeteiligung zur Bauleitpla- nung). Zudem hat sich der Rat der Stadt Köln selbst ein formelles Verfahren für die Neu- und Umbe- nennung von Straßen und Plätzen gegeben (1203/2023). Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0298/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.02.2025
- Erstellt
- 27.01.2025 10:04