V/0203/2017
Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A-R/0006/2017 vom 13.02.2017, Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen (Anlage)
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Beschlussvorlage
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V/0203/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A-R/0006/2017 vom 13.02.2017; Einführung
einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen
Beratungsfolge
21.03.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die notwendigen Feststellungen für die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Einführung
einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger -Katzen können zu r-
zeit nicht getroffen werden. Der dafür notwendige Aufwand ist so erheblich, dass das vorli egende
Antragsanliegen nicht aufgegriffen wird.
2. Der Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat NR. A -R/0006/2017 vom 13.02.2017 ist
damit erledigt.
Begründung:
Der Antrag wurde in der Ratssitzung am 22. 02.2017 eingebracht und an den Haupt - und Finanz -
ausschuss verwiesen . Der Antrag und seine Begründung sind wortidentisch mit dem Antrag der
Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A/0069/2015 vom 24.11.2015, der vom Haupt - und Finanz-
ausschuss in seiner Sitzung vom 16.3.2016 mit einstimmigem Beschluss zur Vorlage V/0034/2016
nicht aufgegriffen wurde. Innerhalb der letzten zwölf Monate hat sich die nachfolgend besc hriebene
Sach- und Rechtslage nicht verändert.
Mit dem Antrag wird eine Entscheidung des Rates zum Erlass einer Rechtsverordnung begehrt, mit
der eine Kastrations -, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für sogenannte Freigänger -Katzen
eingeführt werden soll. Rechtsgrundlage für eine solche, erheblich in die Katzenpopulation und die
Rechte der Katzenhalter eingreifende Verordnung ist § 13 b Tierschutzgesetz, der mehrere Vorau s-
setzungen für den Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung enthält. In die
nachfolgende Prüfung der Voraussetzungen sind Stellungnahmen des Tierschutz -Vereins Münster
und Umgegend e.V. und des Amtsveterinärs eingeflossen.
Vor dem Erlass einer solchen Verordnung ist auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben das Vo rlie-
gen der Voraussetzungen für die Ausweisung eines Schutzgebietes festzustellen und zu dokumentie-
ren. Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz ist kumulativ fes tzustellen,
Vorlagen-Nr.:
V/0203/2017
Auskunft erteilt:
Herr Thomas
Ruf:
492-3210
E-Mail:
Thomas@stadt-muenster.de
Datum:
03.03.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0203/2017
(1) dass eine hohe Zahl an freilebenden Katzen in dem ausz uweisenden Gebiet vorhanden ist, (2) an
den Tieren dieser Population erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen sind, (3) dass
die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die zuvor festgestellte hohe Population z u-
rückzuführen sind und (4) inwieweit durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können und dass andere Maßnahmen, insb e-
sondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei lebenden Katzen, nicht ausreichen.
(1) Es gib t für Münster als flächenmäßig zweitgrößter Stadt Nordrhein -Westfalens (302 km ² Fläche)
keine Zahlen zur Größe der Population an freilebenden Katzen. Verfügbar sind lediglich Za hlen über
die als Fundtiere bei den einschlägigen Tierschutzorganisationen abgegebenen Katzen. Danach lässt
sich im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 eine Steigerung der Anzahl an abgegeb enen Tieren in
einer Größenordnung von unter 5 % feststellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um die vom Gesetzg e-
ber vorausgesetzte hohe Anzahl an Tiere n im Stadtgebiet der Stadt Münster oder in Teilen des
Stadtgebietes mit der für eine Verordnung erforderlichen Sachverhaltssicherheit festz ustellen. Um
valide Zahlen über die Größe der Katzenpopulation auf dem Stadtgebiet der Stadt Münster zu erha l-
ten, müssten zunächst die freilebenden Tiere gezählt und ihre Population in den jeweiligen Gebieten
der Stadt Münster erfasst werden. Dies wäre mit einem ganz erheblichen Au fwand verbunden, der
vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Belastung der Verwaltung nicht vertretbar ist.
(2) In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, ob an den Tieren dieser Population erhebliche
Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen sind. Die Feststellung darf sich dabei nicht auf einze l-
ne Katzen beschränken, sondern muss für eine größere Anzahl von Tieren getroffen werden können.
Auch zum Gesundheitszustand der Katzenpopulation sind belastbare Daten nicht vorha nden. Um
entsprechende Daten zu erhalten, müssten zunächst die freilebenden Tiere registriert und ihr G e-
sundheitszustand dokumentiert werden. Auch diese Voraussetzung kann nur mit einem ganz erhebl i-
chen Aufwand festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Stadt Mün s-
ter für die Verwahrung und auch medizinische Betreuung von Fundtieren - und damit auch Katzen -
jährlich ca. 330 000 Euro aufwendet. Im Rahmen der tiermedizinischen Betreuung durch Münsteraner
Tierschutzorganisationen werden bereits jetzt mindestens 100 bis 150 Katzen pro Jahr kastriert, was
nachhaltig positive Auswirkungen auf die Größe der Population und ihren Gesundheitszustand haben
dürfte.
(3 u. 4) Auf die weiteren Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz (Ursachenzusammenhang
zwischen Gesundheitszustand und hoher Population und Prüfung minderbelastender Maßnahmen)
kommt es danach nicht mehr an, da bereits die Grundvoraussetzungen für den Erlass einer entspr e-
chenden ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mit der gebotenen Sachverhaltssicherheit festg e-
stellt werden können.
Fazit:
Die notwendigen tatsächlichen Feststellungen f ür die Bejahung der Voraussetzungen des § 13 b
Tierschutzgesetz können zurzeit nicht getroffen werden. Diese Sachverhaltsermittlungen können
auch von Amts wegen nur mit einem ganz erheblichen Aufwand durchgeführt werden, der vor dem
Hintergrund der aktuellen Belastung der Gesamtverwaltung als unvertretbar erscheint.
Da die tatsächlichen und damit rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Kastrations -,
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen zurzeit nicht feststellbar sind, emp-
fiehlt die Verwaltung, den vorliegenden Antrag nicht aufzugreifen.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
AnlageV/0203/2017
Vorlage Nr. 203-2017, Anlage
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V10203/2017 Antrag an den-Rat Nr. : A-R/0006/2017 Münster, den 13.02.2017 Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigänger-Katzen Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen, : . die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht. Begründung: Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt. _ Siehe ausführliche Anlage 1: Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V. Gez. ÖDP - Franz Pohlmann Piraten — Johannes Schmanck Anlage zum Antrag an den Rat Nr. : A-R/0006/2017 Begründung für Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Mensch die Verantwortung: trägt. Herrenlose, frei lebende Katzen (in aller Regel verwilderte Hauskatzen) stammen letztendlich alle von Katzen ab, die sich in der Obhüt des Menschen befunden haben und deren Fortpflanzung nicht kontrolliert wurde. Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt. Bei.der Abgabe des Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf Zuverlässigkeit des künftigen Katzenhalters Wert gelegt. Die Jungtiere müssen zügig aus dem Haus weil der nächste Wurf bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abnehmer gefunden wurde oder man sich erst gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden auf die Straße gesetzt. Haben sie Glück, werden sie Tierheimen überantwortet. Anderenfalls gehen sie den Weg, der letztendlich in die Verelendung und zum frühen Tod führt. Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal. im Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welpen. Das Schicksal dieser Tiere ist ‚ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterstelle versorgt werden, gehen diese Tiere in aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein. Die zum Teil große Anzahl frei lebender: Katzen stellt die Kommunen und auch die Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte Anwachsen der Populationen kann. zu Gefahren im Straßenverkehr führen. Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot schafft keine wirksame und ethisch vertretbare Abhilfe bei dem Problem der frei lebenden und zum Teil verwilderten Hauskatzen. Die betroffenen frei lebenden Katzen sind nicht im. Stande, sich und: ihren Nachwuchs dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebende Katzen, die nicht länger an betreuten Futterstellen versorgt werden, werden sich auf weitere Teile des Stadtgebietes ausbreiten und vermehrt auch auf privaten Grundstücken nach Nahrung suchen. Ein Großteil dieser Katzen wird jedoch vor allem im Winter einen qualvollen Hungertod sterben. Diese Katzen ihrem Schicksal zu überlassen, ist kein verantwortungsvoller und ethisch vertretbarer Umgang mit dem Problem freilebender Katzen. Vielmehr ist es sinnvoll, eine gezielte Anfütterung der Katzen zum Zweck des Einfangens und der anschließenden Kastration durchzuführen. Da diese verwilderten Katzen nicht über einen längeren Zeitraum aus Tierschutzgründen keine Aufnahme im Tierheim finden können, werden sie nach erfolgter Operation an den Fangort zurückgebracht. Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt unserer Tierschutzarbeit die Populationen von verwilderten Katzen in den Griff zu bekommen. Wir können natürlich erst dann reagieren, wenn wir. aus der Bevölkerung Hinweise über vorhandene Katzenpopulationen erhalten. So kastrieren und wildern wir jährlich 100 bis 150. Katzen wieder aus. Die Kosten, die für diese Kastrationsaktionen aufzuwenden sind, sind ebenfalls erheblich. - Rund 500 sozialisierte Katzen werden jährlich in unserem Tierheim betreut. Die überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller Regel unkastriert eingeliefert werden. Von Beginn der Sommermonate bis unterdessen weit in den Winter werden uns vermehrt Jungkatzen gebracht. Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittlung der Fundkatzen verbundenen Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen. Allein wegen der knappen Kassen muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwemme einzudämmen. Das Ziel ist nur über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht zu erreichen. Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen ist ein Thema, das. den Tierschützern im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den Nägeln brennt. Zum einen stoßen die Tierheime mit der Aufnahme der hohen Anzahl von Katzen an ihre Grenzen. Damit einhergehend erschwert sich auch deren Vermittlung. Die Verweildauer der Katzen in den Tierheimen erhöht sich damit dramatisch. So auch in unserem Tierheim. Um den gewachsenen Anforderungen gerecht werden zu: können, haben wir im September 2014 unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze erhöht. . Im gesamten Bundesgebiet hat unterdessen eine ansehnliche Anzahl von Städten ‘und Kommunen. eine ordnungsbehördliche Verordnung -für : die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen. Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden. Denn gerade im ländlichen Bereich ist die unkontrollierte Vermehrung von Katzen am größten und damit einhergehend ihre Verelendung, Und Münster ist umgeben von landwirtschaftlichen Betrieben. j : In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängige Praxis, dass alle Katzen ab einem Alter von 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge sehen für den - Übernehmer eine Kastrationspflicht für bei Abgabe. noch nicht kastrationsfähiger. Katzen 'vor. Bei Nichteinhalten der Verpflichtung hat der Verein das Recht der fristlosen Kündigung d des Vertrages. Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen in Münster einzuführen, so sollte die Registrierpflicht in einem zentralen Haustierregister mit aufgenommen werden. Die Registrierung im Zentralen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes: oder bei Tasso z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos. Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0203/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.03.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37