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V/0203/2017

Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A-R/0006/2017 vom 13.02.2017, Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen (Anlage)

Vorlagen 06.03.2017

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 06.12.2017, TOP 3

Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 203-2017, Anlage

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Beschlussvorlage

6467 Zeichen

V/0203/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A-R/0006/2017 vom 13.02.2017; Einführung 
einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen  
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung 
                       und E-Government Vorberatung 
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die notwendigen Feststellungen für die gesetzlich geforderten   Voraussetzungen zur Einführung 
einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger -Katzen können zu r-
zeit nicht getroffen werden. Der dafür notwendige Aufwand ist so erheblich, dass das vorli egende 
Antragsanliegen nicht aufgegriffen wird. 
 
2. Der Antrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat NR. A -R/0006/2017 vom 13.02.2017 ist   
damit erledigt. 
 
Begründung: 
 
Der Antrag wurde in der Ratssitzung am 22. 02.2017 eingebracht und an den Haupt - und Finanz -
ausschuss verwiesen . Der Antrag und seine Begründung sind wortidentisch mit dem Antrag der 
Ratsgruppe Piraten/ÖDP an den Rat Nr. A/0069/2015 vom 24.11.2015, der vom Haupt - und Finanz-
ausschuss in seiner Sitzung vom 16.3.2016 mit einstimmigem Beschluss zur Vorlage V/0034/2016 
nicht aufgegriffen wurde. Innerhalb der letzten zwölf Monate hat sich die nachfolgend besc hriebene 
Sach- und Rechtslage nicht verändert. 
 
Mit dem Antrag wird eine Entscheidung des Rates zum Erlass einer Rechtsverordnung begehrt, mit 
der eine Kastrations -, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für sogenannte Freigänger -Katzen 
eingeführt werden soll. Rechtsgrundlage für eine solche,  erheblich in die Katzenpopulation und die 
Rechte der Katzenhalter eingreifende Verordnung ist § 13 b Tierschutzgesetz, der mehrere Vorau s-
setzungen für den Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung  enthält. In die 
nachfolgende Prüfung der Voraussetzungen sind Stellungnahmen des Tierschutz -Vereins Münster 
und Umgegend e.V. und des Amtsveterinärs eingeflossen. 
 
Vor dem Erlass einer solchen Verordnung ist auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben das Vo rlie-
gen der Voraussetzungen für die Ausweisung eines Schutzgebietes festzustellen und zu dokumentie-
ren. Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz ist kumulativ fes tzustellen, 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0203/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Thomas 
Ruf: 
492-3210 
E-Mail: 
Thomas@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.03.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0203/2017 
(1) dass eine hohe Zahl an freilebenden Katzen in dem ausz uweisenden Gebiet vorhanden ist, (2) an 
den Tieren dieser Population erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen sind, (3) dass 
die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die zuvor festgestellte hohe Population z u-
rückzuführen sind und  (4) inwieweit durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren 
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können und dass andere Maßnahmen, insb e-
sondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei lebenden Katzen, nicht ausreichen. 
 
(1) Es gib t für Münster als flächenmäßig zweitgrößter Stadt Nordrhein -Westfalens (302 km ² Fläche) 
keine Zahlen zur Größe der Population an freilebenden Katzen. Verfügbar sind lediglich Za hlen über 
die als Fundtiere bei den einschlägigen Tierschutzorganisationen abgegebenen Katzen. Danach lässt 
sich im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 eine Steigerung der Anzahl an abgegeb enen Tieren in 
einer Größenordnung von unter 5 % feststellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um die vom Gesetzg e-
ber vorausgesetzte hohe Anzahl an Tiere n im Stadtgebiet der Stadt Münster oder in Teilen des 
Stadtgebietes mit der für eine Verordnung erforderlichen Sachverhaltssicherheit festz ustellen. Um 
valide Zahlen über die Größe der Katzenpopulation auf dem Stadtgebiet der Stadt Münster zu erha l-
ten, müssten zunächst die freilebenden Tiere gezählt und ihre Population in den jeweiligen Gebieten 
der Stadt Münster erfasst werden. Dies wäre mit einem ganz erheblichen Au fwand verbunden, der 
vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Belastung der Verwaltung nicht vertretbar ist. 
 
(2) In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, ob an den Tieren dieser Population erhebliche 
Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen sind. Die Feststellung darf sich dabei nicht auf einze l-
ne Katzen beschränken, sondern muss für eine größere Anzahl von Tieren getroffen werden können. 
Auch zum Gesundheitszustand der Katzenpopulation sind belastbare Daten nicht vorha nden. Um 
entsprechende Daten zu erhalten, müssten zunächst die freilebenden Tiere registriert und ihr G e-
sundheitszustand dokumentiert werden. Auch diese Voraussetzung kann nur mit einem ganz erhebl i-
chen Aufwand festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Stadt Mün s-
ter für die Verwahrung und auch medizinische Betreuung von Fundtieren - und damit auch Katzen -  
jährlich ca. 330 000 Euro aufwendet. Im Rahmen der tiermedizinischen Betreuung durch Münsteraner 
Tierschutzorganisationen werden bereits jetzt mindestens 100 bis 150 Katzen pro Jahr kastriert, was 
nachhaltig positive Auswirkungen auf die Größe der Population und ihren Gesundheitszustand haben 
dürfte. 
 
(3 u. 4) Auf die weiteren Voraussetzungen des § 13 b Tierschutzgesetz (Ursachenzusammenhang 
zwischen Gesundheitszustand und hoher Population und Prüfung minderbelastender Maßnahmen) 
kommt es danach nicht mehr an, da bereits die Grundvoraussetzungen für den Erlass einer entspr e-
chenden ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mit der gebotenen Sachverhaltssicherheit festg e-
stellt werden können. 
 
Fazit: 
 
Die notwendigen tatsächlichen Feststellungen f ür die Bejahung der Voraussetzungen des § 13 b 
Tierschutzgesetz können zurzeit nicht getroffen werden. Diese Sachverhaltsermittlungen können 
auch von Amts wegen nur mit einem ganz erheblichen Aufwand durchgeführt werden, der vor dem 
Hintergrund der aktuellen Belastung der Gesamtverwaltung als unvertretbar erscheint. 
 
Da die tatsächlichen und damit rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Kastrations -, 
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen zurzeit nicht feststellbar sind, emp-
fiehlt die Verwaltung, den vorliegenden Antrag nicht aufzugreifen. 
 
I.V. 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
AnlageV/0203/2017

Vorlage Nr. 203-2017, Anlage

7154 Zeichen

Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V10203/2017

Antrag an den-Rat Nr. : A-R/0006/2017

Münster, den 13.02.2017

Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP

Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierpflicht für Freigänger-Katzen

Der Rat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen, :
. die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht.

Begründung:

Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht
nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG
verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs-
und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen
Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.

_ Siehe ausführliche Anlage 1:

Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V.

Gez.

ÖDP - Franz Pohlmann
Piraten — Johannes Schmanck

Anlage zum Antrag an den Rat Nr. : A-R/0006/2017

Begründung für Einführung einer Kastrations-,  Kennzeichnungs- und
Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster

Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Mensch die Verantwortung: trägt.
Herrenlose, frei lebende Katzen (in aller Regel verwilderte Hauskatzen) stammen
letztendlich alle von Katzen ab, die sich in der Obhüt des Menschen befunden haben und
deren Fortpflanzung nicht kontrolliert wurde.

Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang
abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt.
Bei.der Abgabe des Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf Zuverlässigkeit des
künftigen Katzenhalters Wert gelegt. Die Jungtiere müssen zügig aus dem Haus weil der
nächste Wurf bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abnehmer gefunden wurde oder
man sich erst gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden auf die Straße gesetzt.
Haben sie Glück, werden sie Tierheimen überantwortet. Anderenfalls gehen sie den Weg,
der letztendlich in die Verelendung und zum frühen Tod führt.

Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal. im Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen
pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welpen. Das Schicksal dieser Tiere ist
‚ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterstelle versorgt werden, gehen diese Tiere
in aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein.

Die zum Teil große Anzahl frei lebender: Katzen stellt die Kommunen und auch die
Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur
Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte Anwachsen der Populationen kann. zu
Gefahren im Straßenverkehr führen.

Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot schafft keine wirksame und
ethisch vertretbare Abhilfe bei dem Problem der frei lebenden und zum Teil verwilderten
Hauskatzen. Die betroffenen frei lebenden Katzen sind nicht im. Stande, sich und: ihren
Nachwuchs dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebende Katzen, die nicht länger an
betreuten Futterstellen versorgt werden, werden sich auf weitere Teile des Stadtgebietes
ausbreiten und vermehrt auch auf privaten Grundstücken nach Nahrung suchen. Ein
Großteil dieser Katzen wird jedoch vor allem im Winter einen qualvollen Hungertod
sterben. Diese Katzen ihrem Schicksal zu überlassen, ist kein verantwortungsvoller und
ethisch vertretbarer Umgang mit dem Problem freilebender Katzen. Vielmehr ist es
sinnvoll, eine gezielte Anfütterung der Katzen zum Zweck des Einfangens und der
anschließenden Kastration durchzuführen. Da diese verwilderten Katzen nicht über einen
längeren Zeitraum aus Tierschutzgründen keine Aufnahme im Tierheim finden können,
werden sie nach erfolgter Operation an den Fangort zurückgebracht.

Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt unserer Tierschutzarbeit die
Populationen von verwilderten Katzen in den Griff zu bekommen. Wir können natürlich erst
dann reagieren, wenn wir. aus der Bevölkerung Hinweise über vorhandene
Katzenpopulationen erhalten. So kastrieren und wildern wir jährlich 100 bis 150. Katzen
wieder aus. Die Kosten, die für diese Kastrationsaktionen aufzuwenden sind, sind
ebenfalls erheblich. -

Rund 500 sozialisierte Katzen werden jährlich in unserem Tierheim betreut. Die
überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller Regel unkastriert eingeliefert werden.
Von Beginn der Sommermonate bis unterdessen weit in den Winter werden uns vermehrt

Jungkatzen gebracht.

Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittlung der Fundkatzen verbundenen
Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen. Allein wegen der knappen Kassen
muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwemme einzudämmen. Das Ziel ist
nur über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht zu
erreichen.

Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen ist ein Thema, das. den
Tierschützern im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den Nägeln brennt. Zum
einen stoßen die Tierheime mit der Aufnahme der hohen Anzahl von Katzen an ihre
Grenzen. Damit einhergehend erschwert sich auch deren Vermittlung. Die Verweildauer
der Katzen in den Tierheimen erhöht sich damit dramatisch. So auch in unserem Tierheim.
Um den gewachsenen Anforderungen gerecht werden zu: können, haben wir im
September 2014 unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze erhöht. .

Im gesamten Bundesgebiet hat unterdessen eine ansehnliche Anzahl von Städten ‘und
Kommunen. eine ordnungsbehördliche Verordnung -für : die Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen.

Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden. Denn
gerade im ländlichen Bereich ist die unkontrollierte Vermehrung von Katzen am größten
und damit einhergehend ihre Verelendung, Und Münster ist umgeben von
landwirtschaftlichen Betrieben. j :

In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängige Praxis, dass alle Katzen ab einem
Alter von 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet
vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge sehen für den - Übernehmer eine
Kastrationspflicht für bei Abgabe. noch nicht kastrationsfähiger. Katzen 'vor. Bei
Nichteinhalten der Verpflichtung hat der Verein das Recht der fristlosen Kündigung d des
Vertrages.

Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine
Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen in Münster einzuführen, so
sollte die Registrierpflicht in einem zentralen Haustierregister mit aufgenommen werden.
Die Registrierung im Zentralen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes: oder bei
Tasso z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos.

Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im
Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte
Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tierschutzbund aber
auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.

Beratungsverlauf (2)

30.11.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0203/2017
Typ
Vorlagen
Datum
06.03.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37