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2014/0443

Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 06.11.2014

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Anlage 4 
   
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 06.11.2014 
Der Magistrat 
 
Begründung 
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
 
zur teilweisen Aufhebung des Be bauungs- und Landschaftsplans A 8 
- Ruthsenbachwiesen - 
und 
zum Bebauungsplan A 8.1   
zur teilweisen Änderung  des Bebauungs- und La ndschaftsplans A 8 
- Ruthsenbachwiesen - 
 
für das Gebiet der Änderung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks Nr. 
556/2, Arheilger Woogstraße 66 und Fußweg, Flurstück Nr. 620, sowie 
für das Gebiet der Teilaufhebung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilflächen der Flurstücke Nr. 
211, 597/7 und 602/1 und Flurstücke Nr. 209, 210, 597/5 und 597/6. 
 
Geltungsbereich des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – mit den 
beiden Bereichen Teilaufhebung und Teiländerung (ohne Maßstab)

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 2 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 
1.  Einleitung 4 
2.  Rechtsgrundlagen 4  
3.  Verfahren 5 
3.1  Verfahren zur Teilaufhebung 5  
3.2  Verfahren zur teilweisen Änderung 5  
4.  Übergeordnete Planungen 5  
4.1  Regionalplan Südhessen 2010 5  
4.2  Flächennutzungsplan 6  
5.  Bestehendes Planungsrecht – Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 6  
5.1  Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich der Teilaufhebung 6  
5.2  Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich des Bebauungsplans A 8.1 7  
6.  Geltungsbereiche und Bestandssituationen der Plangebiete 7  
6.1  Geltungsbereich und Bestandsituation im Bereich der Teilaufhebung 7  
6.2  Geltungsbereich und Bestandssituation im Bereich der Änderung, 
Bebauungsplan A 8.1 8  
7.  Anlass und Ziele der Planungen 9  
7.1  Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 9  
7.2  Ziel der Änderung des Bebauungsplans – Bebauungsplan A 8.1 9  
8.  Begründung zur Teilaufhebung 10  
9.  Inhalt und Begründung der Änderung - Bebauungsplan A 8.1 - 10  
9.1  Art der baulichen Nutzung 10  
9.2  Maß der baulichen Nutzung 11  
9.3  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 11  
9.4  Flächen für Stellplätze und Garagen 11  
9.5  Nebenanlagen 11  
9.6  Fläche mit Fahr- und Leitungsrecht 12  
9.7  Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen 12  
9.8  Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 12  
9.9  Zisternensatzung 12  
9.10  Ver- und Entsorgung, Verkehrliche Erschließung 12  
10.  Emissionen 13 
10.1  Unfallrisiko durch Emissionen 13  
10.2  Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main 13  
11.  Altlasten 13 
12.  Oberflächengewässer 14  
13.  Eingriffs- / Ausgleichsmaßnahmen 14  
14.  Kosten 14

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 3 
 
 
Teil B: UMWELTBERICHT 
 
I. Teilaufhebung 
 
1.  Anlass 15 
2.  Gesetzliche Grundlagen und Festsetzungen des tlw. aufzuhebenden 
Bebauungsplanes 15  
3.  Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes (planerische Vorgaben) 16  
4.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 16  
5.  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 19  
6.  Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 19  
7.  Darstellung von Planungsalternativen 19  
8.  Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 19  
9.  Allgemein verständliche Zusammenfassung 20  
 
 
II. Teiländerung 
 
1.  Anlass 21 
2.  Gesetzliche Grundlagen und Planungsvorgaben 21  
3.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 22  
4.  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht- Realisierung 
der Bebauungsplanänderung 23  
5.  Maßnahmen bei der künftigen baulichen Entwicklung mit denen die 
umweltbezogenen Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können 24  
6.  Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich 24  
7.  Darstellung von Planungsvarianten 24  
8.  Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 24  
9.  Allgemein verständliche Zusammenfassung 24

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 4 
 
 
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 
1. Einleitung 
Mit der Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans soll zum einen eine relativ kleine, 
ortskernnahe Fläche zur Entwicklung von Wohngebäuden zur Verfügung gestellt werden und 
zum anderen soll eine stadteigene Fläche mit Gebäudebestand zur Nutzung durch eine sozia-
le Einrichtung ermöglicht werden. 
Der Bedarf an Wohnbauflächen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist hoch. Im Bereich der 
Siedlungsbeschränkungszone, unter den ein Großte il des Ortsteils Arheilgen fällt, ist eine 
Neuausweisung von dringend erforderlich en Wohngebieten derzeit nicht möglich. 
Belange des Umweltschutzes müssen bei den Planungen berücksichtigt werden. 
2. Rechtsgrundlagen 
Die Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans A 8 erfolgt entsprechend gesetzlicher 
Grundlagen: 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 
des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBl. I S. 532) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 
3185, 3207) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 
(GVBl. I S. 458) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch 
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt 
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), ge-
ändert durch Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I 
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756)

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 5 
 
 
3. Verfahren 
3.1 Verfahren zur Teilaufhebung 
Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans kann nicht im vereinfachten Verfahren nach 
§ 13 BauGB durchgeführt werden, da dieses Verfahren nur zur Änderung oder Ergänzung 
und Aufstellung eines Bebauungspl ans in einem Gebiet nach § 34 anwendbar ist. Die (teilwei-
se) Aufhebung eines Bebauungsplans fällt auch nicht unter die Bebauungspläne der Innen-
entwicklung nach § 13a BauGB, so dass die Aufhebung nur im Normalverfahren durchgeführt 
werden kann. Eine Umweltprüfung ist demnach erforderlich. 
Zudem ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfo rderlich (vgl. B. I. 6, S. 19), da § 18 Abs. 
1 BNatSchG aussagt, „sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung 
von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Land schaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den 
Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden.“  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans in einem Teilbereich ergeben sich keine wesentli-
chen Veränderungen für den verbleibenden Geltungsbereich; sie berührt die Grundzüge des 
Bebauungsplans A 8 nicht. Die Freihaltung der  Ruthsenbachaue, deren landschaftliche Aus-
gestaltung und deren öffentliche Zugänglichkeit bleiben unverändert erhalten. Durch die teil-
weise Aufhebung des Bebauungspl ans entsteht auch kein Pl anungsschaden für betroffene 
Grundstückseigentümer. 
Die zu entlassenden Flächen werden anschließend nach § 34 BauGB zu bewerten sein.  
Auch das nach § 5 Fluglärmgesetz für Wohn bauvorhaben grundsätzlich bestehende Bauver-
bot in der Siedlungsbeschränkungszone wird bei der nach der Teilaufhebung möglichen Beur-
teilung nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr finden. 
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der betreffenden Flächen im Gesamtzusammenhang 
der umliegenden Bebauung ergeben sich durch die zu erwartende Bebauung im Innenbereich 
keine städtebaulichen Spannungen, welche nur durch Planung zu bewältigen wären. 
3.2 Verfahren zur teilweisen Änderung 
Für die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8, zur Aufstellung des Bebauungsplans 
A 8.1 wird wie bei der Teilaufhebung das Normalverfahren mit Umweltbericht durchgeführt. 
4. Übergeordnete Planungen 
4.1 Regionalplan Südhessen 2010 
Der Regionalplan 2010 für Südhessen, rechtskräftig seit 17.10.2011 sieht für das Plangebiet 
Vorranggebiet Siedlung, Vorranggebiet für die Landwirtschaft sowie Vorranggebiet regionaler 
Grünzug und Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz vor. 
Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten 
Schutzfunktionen sehr gering. 
Der Bereich, der zur Änderung und Teilaufhebung ansteht, ist, wie fast das gesamte Gebiet 
des Ortsteils Arheilgen, Siedlungsbeschränkungsgebiet. 
Eine Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist somit derzeit nicht möglich.

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Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab)  
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtskräftig seit 01.04.2006, 
stellt für den Bereich der Teilaufhebung  Wohnbauflächen und Grünflächen (Parkanlagen 
und sonstige öffentliche und private Grünanlagen) dar. 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der Änderung Bebauungsplan A 8.1 Streu-
obstwiese dar. 
 
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006 (ohne Maßstab)  
Aufgrund der Größe des Änderungsgebiets unterhalb der Darstellungsgrenze des Flächen-
nutzungspans erfolgt kein formales Änderungsverfahren. 
5. Bestehendes Planungsrecht – Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 
5.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich der Teilaufhebung 
Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan A 8 „Öffentliche Grünfläche/ 
Spielwiese“, anzupflanzende bzw. zu erhaltende Bäume, öffentliche Fußwege mit Begleitgrün, 
Reines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche fest. 
Die Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans konnten im Bereich der öffentlichen 
Grünfläche/ Spielwiese durch einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer der Flächen realisiert 
werden. Der östlich gelegene Teil der Grünfläche diente lange als Schulgarten; diese Nutzung 
existiert nicht mehr; der Bereich ist inzwischen ebenfalls Wiesenfläche. Der westliche Teil der 
zu entlassenden Grünfläche wird als öffentliche Wiese genutzt.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 7 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Teilaufhebungsbereich 
5.2 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich des Bebauungsplans A 8.1 
Der geltende Bebauungsplan A 8 setzt für den Bereich der Änderung „Private Grünfläche - 
Obstbaumwiese“ und „Öffentlicher Fußweg“ fest. Im Bebauungsplan wurde unter dem Punkt 
nachrichtliche Übernahme aufgenommen, dass die im Bebauungsplan gekennzeichnete Flä-
che nach HeNatG als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden soll. Dies ist 
jedoch nicht erfolgt, da der Schutzgrund „Schutzbedürftigkeit“ fehlt.  
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Änderungsbereich 
6. Geltungsbereiche und Bestandssituationen der Plangebiete 
6.1 Geltungsbereich und Bestandsituation im Bereich der Teilaufhebung 
Bei der der aufzuhebenden Fläche von ca. 3.500 m² handelt es sich im Einzelnen um folgen-
de Flurstücke in der Gemarkung Arheilgen, Flur 3: 
- Nr. 209 (479 m²) 
- Nr. 210 (506 m²) 
- Nr. 211 (Teilfläche ca. 60 x 20 Meter) 
- Nr. 597/5 (Grünanlage; 74 m²) 
- Nr. 597/6 (Grünanlage; 156 m²) 
- Nr. 597/7 (Arheilger Woogstraße – Teilfläche; ca. 1.020 m²) 
- Nr. 602/1 (Albrechtstraße – Teilfläche; ca. 70 m²) 
Der Bereich wurde mit ca. 1.200 m² als Wiese und ein Teilbereich lange als Schulgarten ge-
nutzt; inzwischen ist der Bereich des Schulgar tens ebenfalls Wiesenfläche. Knapp 1.000 m²

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 8 
 
 
sind bereits bebaute Wohnbaufläche, ca. 230 m² werden als öffentliche Grünfläche und ca. 
1.100 m² als Straßenverkehrsfläche genutzt. 
Die Erschließung erfolgt über die Arheilger Woogstraße, an die alle Grundstücke direkt an-
grenzen.  
Das Grundstück hatte ursprünglich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem ho-
hen Anteil an intensiv genutzten Wiesenflächen, Bäumen und Sträuchern. Heute ist das   Ge-
biet gehölzfrei mit einem geringen Biotopwert und einer geringen  Bedeutung für die Fauna. 
Das Plangebiet liegt oberhalb der aktiven Bachaue am Auenrand. Das Grundwasser steht bei 
2,00 bis 4,00 m unter Flur an. Wasserschutzgebiete gibt es nicht.  
Der in Rede stehende von der Teilaufhebung betroffene Bereich liegt zwar in dem großräumig 
gekennzeichneten Bereich für die Umsetzung von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der 
Gewässerstruktur am Ruthsenbach, ist aber im Einzelnen konkret für eine Umsetzung von Ge-
wässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeignet, da oberhalb und unterhalb der Freifläche di-
rekt wieder Wohnbebauung anschließt.  
Im Gebiet der Teilaufhebung gibt es, nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde, keine 
Hinweise auf ein Vorkommen geschützter Arten. 
 
6.2 Geltungsbereich und Bestandssituation im Bereich der Änderung, Bebauungsplan 
A 8.1 
Bei der Fläche, für die der Bebauungsplan geändert wird, handelt es sich um eine Teilfläche 
von ca. 1.000 m² des Flurstücks Nr. 556/2, Flur 3, Arheilger Woogstraße 66 und um den Fuß-
weg, Flurstück Nr. 620, Flur 3. 
Auf dem Grundstück Woogstraße 66 steht ein in den 1930er Jahren mit Baugenehmigung er-
richtetes Wohngebäude, welches aber seit einiger Zeit leer steht.  
Der seit längerer Zeit brachliegende ehemalige Hausgarten zeichnet sich durch alte Obstbäu-
me, Ziergehölze und nicht standorttypische Nadelbäume aus. Neben älteren Ruderalfluren gibt 
es am Mühlgraben auch waldartige Gehölzbestände.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 8.1 gibt es, nach Aussage der Unteren Natur-
schutzbehörde, keine Hinweise auf ein Vorkommen geschützter Arten. 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben 
sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Alt-
standorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. 
Im Altflächenkataster der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie in den dort vorliegenden Akten bestehen ebenfalls keine 
Einträge für die betroffenen Grundstücke.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 9 
 
 
7. Anlass und Ziele der Planungen 
7.1 Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 
Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs, 
in dem der Großteil Arheilgens liegt, gem. RPS bauleitplanerisch derzeit nicht möglich. Durch 
die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans so ll die Voraussetzung geschaffen werden, ei-
nen Teilbereich von ca. 60 x 20 Metern der derzeit ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche 
(Flurstück Nr. 211) mit Wohnhäusern gem. § 34 BauGB bebauen zu können.  
 
Ausschnittvergrößerung mit Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 
In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, der nicht alleine durch 
die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Um widmung von Konversionsflächen befriedigt 
werden kann. Es ist daher übergeordnetes Ziel, auch im bebauten Innenbereich Verdich-
tungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vorhandenen Bebauungsstrukturen 
einfügen.  
Durch die vorhandene Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft ist eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung der künftigen Bauflächen auch ohne Bebauungsplan gewährleis-
tet. 
7.2 Ziel der Änderung des Bebauungsplans – Bebauungsplan A 8.1 
Der Bebauungsplan soll für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2 geändert werden, um die 
planungsrechtliche Grundlage zur Zulässigkeit einer sozialen Zwecken dienenden Einrichtung 
zu schaffen. Die Lage im Grünbereich bzw. das von der straßenbegleitenden Wohnbebauung 
zurückgesetzt liegende Gebäude sowie die Größe des vorhandenen Gebäudes plus einer ge-
ringen Erweiterungsmöglichkeit ist für eine derartige Nutzung prädestiniert.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 10 
 
 
Durch die Lage am Mühlgraben kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut 
genutzt werden. Die Ausweisung als Obstbaumwiese soll für den Großteil des Grundstücks 
(Fläche insgesamt 3.394 m²; Änderung betrifft ca. 1.000 m²) bestehen bleiben. Geringfügige 
bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude ermöglicht werden. 
Die Erschließung des Grundstücks soll über den vorhandenen Fußweg mittels eines Fahr- 
und Leitungsrechts gesichert werden. 
Der Ausbau des Fuß- und Radwegs als Feuerwehrzufahrt sowie weitere Aufstell- und Wende-
flächen sind nicht erforderlich, da für das vorhandene Gebäude im Baugenehmigungsverfah-
ren ein baulicher 2. Rettungsweg nachgewiesen werden wird. 
8. Begründung zur Teilaufhebung  
Mit der Änderung des Geltungsbereichs des B ebauungsplans (Teilaufhebun g) wird die bisher 
festgesetzte Nutzung als Grünfläche in den zu entlassenden Flächen aufgegeben. Bei einer 
Beurteilung der Flächen nach § 34 BauGB ist eine Bebaubarkeit gegeben, da die Arheilger 
Woogstraße sowohl östlich wie auch westlich im weiteren Verlauf beidseitig mit Wohnhäusern 
bebaut ist.  
Das bisherige durch Bebauungsplan gesicherte städtebauliche „Fenster“ von der Arheilger 
Woogstraße in die Ruthsenbachaue wird durch diese Maßnahmen von rund 130 Metern auf 
70 Meter verkleinert. Insgesamt entfallen rund 1.200 m² Fläche aus dem Bebauungsplan und 
stehen für eine öffentliche Nutzung nicht m ehr zur Verfügung. Mit einer Bebauung der aus 
dem Bebauungsplan entlassenen Flächen könnte bei maximaler Ausnutzung eine Fläche von 
bis zu 500 m² mit Gebäuden überbaut werden, die sich in Größe und Höhe an den umliegen-
den Gebäuden orientieren müssen. Durch die rahmengebende Wirkung der umgebenden Be-
bauung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt.  
Für die südlich der Arheilger Woogstraße gelegenen Parzellen Nr. 597/5 und 597/6 ergeben 
sich aufgrund der geringen Größe keine Nutzungsänderungen. 
Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Teilaufhebung 
des Bebauungsplans A 8 nicht beeinträchtigt. Im  Bereich der Einmündung der Albrechtstraße 
und der Wernerstraße auf die Arheilger Woogs traße werden die Zugangsmöglichkeiten un-
verändert erhalten und durch den Bebauungspl an gesichert bleiben. Der öffentliche Zugang 
zwischen Wernerstraße und Albrechtstraße wird nicht aus dem Geltungsbereich herausge-
nommen und ist somit ebenfalls gesichert. 
Durch das Aufhebungsgebiet mit einer Tiefe von 20 m wird der Fuß- und Radweg im rückwär-
tigen Teil des Flurstücks 211 nicht tangiert. Darüber hinaus ist der Fuß- und Radweg per Ge-
stattungsvertrag zu sichern, so dass das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. 
9. Inhalt und Begründung der Änderung - Bebauungsplan A 8.1 - 
9.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Art der baulichen Nutzung wird durch die Au sweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, 
sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einric htungen, Jugendfreizeitstätte festgesetzt.  
Die Ausweisung erfolgt auf der Grundlage einer internen Standortbetrachtung in Hinblick auf 
die Nutzbarkeit durch soziale Einrichtungen für den Stadtteil Arheilgen. Es wurden mehrere 
Grundstücke hinsichtlich Verfügbarkeit, Größe, Lage u. a. betrachtet. Unter Abwägung ver-
schiedener Belange sind einige Grundstücke nich t geeignet, andere sind bereits für eine an-
dere Nutzung vorgesehen oder stehen derzeit nicht zur Verfügung. Das Grundstück Arheilger

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 11 
 
 
Straße 66 wurde als geeignet angesehen für die Unterbringung und Nutzung einer sozialen 
Einrichtung/ Jugendfreizeiteinrichtung wie z.B. einer Nutzung durch die Pfadfinder. Deshalb 
sollen die planungsrech tlichen Grundlagen für diese Nutzung geschaffen werden.  
Die Unterbringung einer Kita wird nicht weiter verfolgt, da diese besonders schutzwürdige 
Nutzung erst innerhalb einer Siedlungsbeschränkungszone vorgesehen werden sollte, wenn 
keine Alternativen bestehen. 
Mit der Änderung eines kleinen Teils der als Obstwiese ausgewiesenen Fläche in eine Fläche 
für Gemeinbedarf wird die bisherige Nutzung, die auch durch das mit Baugenehmigung errich-
tete Wohngebäude geprägt ist, modifiziert. Der überwiegende Bereich der Obstwiese bleibt 
erhalten, die bauliche Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes wird eng be-
grenzt. 
Die vorgesehene Nutzung kann zeitweise zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen als 
im Bestand, jedoch nicht in einem Maße, dass die Gebietsverträglichkeit in Frage gestellt 
würde. Ein Großteil der zukünftigen Nutzer ist noch nicht volljährig und wird daher mit öffentli-
chen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad die Einrichtung aufsuchen. 
9.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundfläche GR, der Ge-
schossigkeit sowie durch die Höhe der baulic hen Anlagen bestimmt, wodurch das bestehende 
Gebäude auch im Bestand gesichert wird. 
9.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Innerhalb dieser 
überbaubaren Grundstücksflächen müssen die baulichen Anlagen errichtet werden.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sichern zum einen die bestehende Bebauung und er-
möglichen zum anderen eine geringe bauliche Er weiterungsmöglichkeit. Hier soll eine Einfü-
gung in die landschaftlich genutz te Umgebung gewährleistet werden. 
Für die Freiflächen wird eine Begrenzung von 10 % für erforderliche Befestigungen wie Ab-
stellplätze, Wege und dgl. festgesetzt.  
9.4 Flächen für Stellplätze und Garagen 
Die Fläche der notwendigen Stellplätze wird auf einen straßenseitigen Streifen von 15 m fest-
gesetzt. Garagen und Carports sind nicht zulä ssig. Mit Ausnahme des Mülltonnenstellplatzes 
und der Fahrradabstellplätze sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksgrenzen zulässig. Hiermit soll der Charakter des grünen Bereichs am Mühlgraben so 
weit wie möglich erhalten bleiben. Dieses Ziel wird durch die landschaftsplanerischen Fest-
setzungen hinsichtlich des Schutzes der Bachaue und des Erhalts vorhandener Obstbäume 
bzw. deren Neuanpflanzung sowie der gärtnerischen Nutzung der Freiflächen unterstützt. 
9.5 Nebenanlagen 
Nebenanlagen, außer Mülltonnenstandplätze und Fahrradabstellplätze, sind nur innerhalb der 
Baugrenzen zulässig. Diese Festsetzung sicher t die Grundstücksfreiflächen, die gärtnerisch 
anzulegen sind.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 12 
 
 
9.6 Fläche mit Fahr- und Leitungsrecht 
Auf der Fläche des Fuß- und Radweges wird ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des 
Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 festgesetzt. Dies ist erforderlich, damit die verkehrliche 
und technische Erschließung des Grundstücks gesichert ist.  
9.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen 
Ein 5 m breiter Streifen entlang des Mühlgrabens wurde zum Schutz des Ufersaumes und 
seines landschaftsprägenden Charakters festgesetzt.  
Der Erhalt und die Neupflanzung von Bäumen, sowie das gärtnerische Anlegen der Grund-
stücksfreiflächen dienen gleichfalls dem Landschaf tsbild und der Einbindung der Bebauung in 
den Grünzug. 
9.8 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Dächer 
Zur Gestaltung baulicher Anlagen werden im Teilbereich der Änderung nur Aussagen zur Dach-
form und -neigung gemacht, damit sichergestellt ist, dass sich das Bestandsgebäude nicht we-
sentlich verändert und das Einfügen in die Umgebung damit sichergestellt ist.  
Außenanlagen und Einfriedungen 
Die Festsetzungen zu den Außenanlagen und Einfriedungen sollen sicherstellen, dass die opti-
sche Durchlässigkeit des Grundstücks und die Einbindung in die Landschaft gewährleistet sind. 
Zudem sollen notwendige Bodenversiegelungen minimiert und versickerungsfähig ausgebildet 
werden. 
9.9 Zisternensatzung 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund  
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zisternen zu 
errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme von Ni ederschlagswasser dienen, das auf den Dach-
flächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen sollte mindestens 25 l/m² horizontal 
projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Zur Nutzung des Niederschlagswassers ist in der 
Satzung vorgesehen, dass das Zisternenwasser als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässe-
rung, WC-Spülung etc.) genutzt werden soll. 
9.10 Ver- und Entsorgung, Verkehrliche Erschließung 
Auf die Ver- und Entsorgung sowie die verkehr liche Erschließung wirkt sich die Änderung 
nicht aus. Alle notwendigen Anlagen und Einrichtungen sind vorhanden und müssen lediglich 
grundstücksbezogen ergänzt und erweitert werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über 
die Arheilger Woogstraße, eine bereits vorhandene öffentliche Verkehrsfläche.  
Wasserwirtschaftliche Belange stehen der Änderung nicht entgegen, da die Art und das Maß 
der baulichen Erweiterung keine wesentliche Veränderung der Abwasserbelastung nach sich 
ziehen wird.  
Im Bereich der fußläufigen Verbindung, die von der Arheilger Woogstraße in die Ruthsen-
bachaue führt, wird ein Fahrrecht zugunsten der Arheilger Woogstraße 66 festgesetzt, um die 
Erschließung des Grundstücks zu sichern.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 13 
 
 
10. Emissionen 
10.1 Unfallrisiko durch Emissionen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind 
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 
2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Se-
veso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berück-
sichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Pl anungen und Maßnahmen die Nutzungen einan-
der so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in 
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend 
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie 
möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelege nen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betr iebsgelände der Fa. Merck, welches südwest-
lich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,2 km an der Frank-
furter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebs bereiches der Fa. Merck mit den Planungen in 
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 der Seveso-
II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. 
Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
Planungen die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich 
der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
10.2 Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main 
Das Vorhaben der Änderung liegt im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frank-
furt. Unter Zugrundelegung der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Verbesse-
rung und somit eine Konfliktminimierung für die geplante Bebauung gewährleisten.  
Da es sich bei der Bebauungsplanänderung A 8. 1 nicht um eine Wohnnutzung mit schutzbe-
dürftigen Räumen handelt, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ihrer Bewohner / 
Nutzer dienen, sind Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm und Anforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbaute ilen nicht erforderlich.   
11. Altlasten 
Im Altflächenkataster sowie in den Akten des Umweltamtes, Untere Wasser- und Boden-
schutzbehörde bestehen keine Einträge für die Liegenschaften Arheilger Woogstraße 40 u. 
66. 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen  Landesamtes für Umwelt und Geologie erge-
ben sich für den Planbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstand-
orte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 14 
 
 
12. Oberflächengewässer 
Mit seiner nördlichen Spitze (außerhalb Teilau fhebung) liegt das Grundstück Nr. 211 in einem 
ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet des Ruthsenbachs. Für das Grundstück ist § 78 
WHG zu beachten. 
Der Bereich der Teilaufhebung liegt im großräumig gekennzeichneten Bereich für die Umset-
zung von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach. Er 
ist aber lt. Stellungnahme des Regierungspräsi diums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und 
Umwelt Darmstadt für eine Umsetzung von Gewässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeig-
net, da oberhalb und unterhalb der Freifläche direkt wieder Wohnbebauung anschließt.  
Hinzuweisen ist auf den geschätzten Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet von 
< 3 m unter GOK. 
13. Eingriffs- / Ausgleichsmaßnahmen 
Das aus der Eingriff- Ausgleichsbetrachtung ermittelte Biotopdefizit zur Teilaufhebung soll durch 
folgende Maßnahmen ausgeglichen werden: 
­ Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Verbesserung der Integration der geplanten 
Bebauung in den Ortsrand (Schutzpflanzung),  
­ Einfügung der geplanten Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berück-
sichtigung der Lage im Grünzug,  
­ Erhalt der öffentlichen Wegeverbindungen,  
­ Berücksichtigung von Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf 
Carports und Garagen 
Der Eingriff durch die Umsetzung der Bebauungsplanänderung A 8.1 kann durch folgende 
Maßnahmen auf dem Grundst ück ausgeglichen werden: 
­ die Entwicklung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben,  
­ die Erhaltung großer Teile des strukturreichen Hausgartens, sowie  
­ den Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen. 
14. Kosten 
Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entstehen im 
Rahmen der Bauleitplanung keine Kosten.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 15 
 
 
TEIL B: UMWELTBERICHT 
Nach der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) ist grund-
sätzlich zu jedem Bauleitplan eine Umweltprüfung  durchzuführen, in der die voraussichtlichen 
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben werden.  
Eine Eingriffsausgleichsbilanzierung ist gem. § 18 Abs. 1 BNatSchG ebenfalls durchzuführen 
und zu bilanzieren. 
 
I. Teilaufhebung 
1. Anlass 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 soll die Möglichkeit zur Realisierung eines 
Bauvorhabens in einem Siedlungsbeschränkungsbereich geschaffen werden. Nach Aufhebung 
des Bebauungsplanes ist die geplante Wohnbebauung nach § 34 BauGB zu beurteilen.  
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand von Arheilgen und grenzt an den Grünzug 
Ruthsenbachaue. Die Größe des Änderungsgebietes beträgt ca. 0,35 ha. 
2. Gesetzliche Grundlagen und Festsetzun gen des tlw. aufzuhebenden Bebauungs-
planes 
Gemäß § 2 Absatz 4 BauGB sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auch 
bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu be-
werten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind gemäß § 2 (4) Satz 4 BauGB in der Abwägung 
zu berücksichtigen. 
Durch die Teilaufhebung wird der Planbereich in den „unbeplanten“ Innenbereich entlassen und 
die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es 
sind nur Bauvorhaben zulässig, die sich  nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der 
Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein naturschutzrechtlicher Aus-
gleich beziehungsweise eine ökologische Bilanzierung sind bei Bauvorhaben nach § 34 BauGB 
nicht erforderlich. 
Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes 
Festgesetzt sind: 
­ 2 Baugrundstücke (WR = reines Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise, GRZ 0,3/ 
GFZ 0,5) 
­ öffentliche Grünflächen   
­ zu erhaltende und neu zu pflanzende Bäume und Feldraingehölze 
­ ein öffentlicher Fußweg 
­ das Aufhebungsgebiet liegt teilweise in einem geplanten geschützten Landschaftsbestand-
teil gemäß § 15 HeNatG (alt)

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 16 
 
 
3. Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes (planerische Vorgaben) 
Regionalplan Südhessen 2010 
Das Aufhebungsgebiet liegt im regionalen Grünzug und einer Bachaue für den vorbeugenden 
Hochwasserschutz. Ferner im Siedlungsbeschränkungsbereich (Bauverbotszone) des Flugha-
fens Frankfurt. Das Planungsvorhaben hat aufgrund seiner geringen Größe nur geringen Ein-
fluss auf die oben genannten Schutzfunktionen.  
Flächennutzungsplan 
Die Größe des Aufhebungsgebietes liegt unterhalb der Darstellungsgenauigkeit des Flächen-
nutzungsplanes. Eine eindeutige Abgrenzung des Plangebietes ist nicht möglich. Eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 
Landschaftsplan Darmstadt 
Der Landschaftsplan Darmstadt enthält für das Änderungsgebiet folgende Ziele: 
­ Das Plangebiet liegt innerhalb des bestehenden städtischen Grünzuges Ruthsenbachaue, 
der als Naherholungsraum erhalten und entwickelt werden soll. 
­ In der Ruthsenbachaue, angrenzend an das Aufhebungsgebiet, liegen zahlreiche wertvol-
le Biotope- und  Biotopentwicklungsflächen  
­ Die Ruthsenbachaue mit schutzwürdigen Fließgewässern ist Vorrangfläche für den Klima-
schutz 
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Vorgehensweise 
Die prognostizierten Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Teil- Aufhebung des 
Bebauungsplanes) werden mit den Umweltauswirkungen ohne Umsetzung der Planung vergli-
chen. 
Dem gegenwärtigen Status (Ist- Zustand) wird die planungsrechtliche Situation nach Aufhebung 
des Bebauungsplanes (Endzustand gemäß § 34 BauGB) gegenübergestellt. Der Zustand nach 
Umsetzung der Planaufhebung bildet die Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen. 
Bewertung der Schutzgüter 
Vor dem Hintergrund der geplanten Aufhebung werden die Umweltauswirkungen auf die 
Schutzgüter nachstehend bewertet: 
Mensch/Gesundheit 
Für das Plangebiet sind Wohnbebauung, Grünflächen und Verkehrsflächen festgesetzt. Die 
Grünflächen liegen unmittelbar am Siedlungsrand und dienen der wohnungsnahen Erholung. 
Die Lärmbelastung durch den PKW-Verkehr ist gering. 
Das Plangebiet ist durch Fluglärm stark belastet und liegt in einer Siedlungsbeschränkungszo-
ne.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 17 
 
 
Bewertung: 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet in den unbebauten Innenbe-
reich entlassen. Die Realisierung der geplanten Wohnbebauung nach § 34 BauGB ist möglich. 
Als Maßstab für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB wird allein das Umfeld 
herangezogen, da sich ein Bauvorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügen muss. Fluglärmbelastungen bleiben unberücksichtigt. Die zu erwartende Zu-
nahme der Lärmbelastung durch den Erschließungsverkehr ist gering. 
Naherholung/Landschaftsbild 
Das Plangebiet liegt auf ebener Fläche oberhalb der flachen Bachmulde des Mühlgrabens. Die 
Aue ist ein stadträumlich bedeutender Grünzug, der laut Landschaftsplan Darmstadt für die 
wohnungsnahe Erholung wegen seiner guten Ausstattung und günstigen Lage von sehr großer 
Bedeutung ist. Die Aue im Planbereich ragt keilförmig bis zur Rückemühle und dem alten Orts-
kern von Arheilgen. Das Änderungsgebiet liegt oberhalb der Aue am Siedlungsrand. Es hat hier 
den Charakter einer gut erschlossenen innerstädtischen Grünfläche, die an drei Seiten von ei-
ner Einfamilienhausbebauung begrenzt wird. Von der Arheilger Woogstraße ist der Bachgrün-
zug über ein breites „Fenster“ einsehbar. 
Bewertung: 
Durch die geplante Wohnbebauung gehen wohnungsnahe Grünflächen (Spielwiese) am Sied-
lungsrand in geringem Umfang verloren. Die angrenzenden  Grün- und Freiflächen des Grün-
zuges bleiben jedoch großflächig erhalten. Der Blick von der Arheilger Woogstraße in den 
Landschaftsraum wird nur geringfügig eingeschränkt.  
Die im Bebauungsplan festgesetzten Fußwegverbindungen und öffentlichen Wege bleiben er-
halten. Durch die geplante Bebauung können die im Bebauungsplan festgesetzten gliedernden 
Gehölzpflanzungen zur Integration des Ortsbildes nicht mehr realisiert werden. 
Zur Erhaltung der öffentlichen Zugänglichkeit ist neben dem Ausbau öffentlicher Wege die In-
tegration durch landschaftliche Schutzpflanzungen notwendig. Ein ausreichend großer Abstand 
zu den Wegen ist einzuhalten. 
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 
Das Baugrundstück hatte ursprünglich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem 
hohen Anteil an intensiv genutzten Wiesenflächen und Bäumen und Sträuchern. Heute ist das   
Gebiet gehölzfrei mit einem geringen Biotopwert und einer geringen  Bedeutung für die Fauna. 
Wertvolle Biotope liegen außerhalb des Änderungsbereiches in der Bachaue und an den Fließ-
gewässern mit ihrem Ufersaum. Sie sind  wichtige Biotopverbund- und Entwicklungsflächen.  
Bewertung: 
Eine Grünfläche mit heute geringem Biotopwert geht durch die geplante Baumaßnahme verlo-
ren. Angrenzende wertvolle Biotope und Lebensräume (Fließgewässer mit Ufersaum, Aue, 
Streuobstwiesen) bleiben erhalten. Durch Ersatzpflanzungen kann der Biotopverlust zum Teil 
ausgeglichen werden.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 18 
 
 
Lokalklima 
Die Ruthsenbachaue ist laut Landschaftsplan Darmstadt eine besonders wichtige Kaltluftleit-
bahn. Grünflächen und Grünlandflächen tragen als Kaltluftflächen zur Kaltluftproduktion und 
klimatischen Verbesserung angrenzender Wohngebiete bei.  
Bewertung: 
Die klimaaktiven Grünflächen im Änderungsgebiet tragen auf Grund ihrer geringen Größe  als 
Kaltluftflächen nur in geringem Umfang zum lokalen Luftaustausch und Abkühlung angrenzen-
der Wohngebiete bei. 
Boden/Altlasten 
Am vorhandenen Bodentyp (Gley - Braunerde) ist erkennbar, dass das Plangebiet oberhalb der 
alluvialen, aktiven Bachmulde liegt. Laut Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes 
für Umwelt und Geologie gibt es im Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Alt-
flächen (Altstandorte, Altablagerungen) und schädlichen Bodenverunreinigungen.   
Bewertung: 
Durch die Bebauung werden natürliche Böden versiegelt und gehen verloren. Altflächen, Altlas-
ten und schädliche Bodenverunreinigungen liegen nicht vor. 
Wasser 
Das Plangebiet liegt oberhalb der aktiven Bachaue am Auenrand. Oberflächengewässer sind 
nicht vorhanden. 
Das Grundwasser steht bei 2,00 bis 4,00 m unter Flur an. Wasserschutzgebiete gibt es nicht.   
Das Änderungsgebiet liegt in einem Bereich, der Bedeutung für die Umsetzung der Wasser-
rahmenrichtlinienmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach hat. 
Laut RP Darmstadt hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Umsetzung dieser 
Gewässerstrukturmaßnahmen. Die wasserdurchlässigen Böden sind empfindlich gegenüber 
Verschmutzungen. 
Bewertung: 
Ein schutzwürdiges Oberflächengewässer (Mühlgraben) liegt in Randlage außerhalb des Ände-
rungsgebietes und ist nicht betroffen. Der Mühlgraben mit dem wertvollen Ufersaum bleibt er-
halten. 
Das Plangebiet hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Oberflächengewässer oder für den 
Grundwasserschutz bedeutsame Flächen. 
Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Grundwasser durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt 
wird. Abschließend ist dies im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nachzuweisen. 
Kultur und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet liegen keine Boden- oder Kulturdenkmale.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 19 
 
 
Wechselwirkungen 
Erhebliche Wechselwirkungen innerhalb der Schutzgüter sind nicht zu erwarten. 
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 
Die Grünflächen bleiben erhalten. Es gelten weiterhin die im Bebauungsplan getroffenen Fest-
setzungen. Eine Bebauung ist nicht möglich. 
6. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 
Maßnahmen zur künftigen baulichen Entwicklung  
­ Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Verbesserung der Integration der geplan-
ten, Bebauung in den Ortsrand (Schutzpflanzung),  
­ Einfügung der geplanten Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berück-
sichtigung der Lage im Grünzug,  
­ Erhalt der öffentlichen Wegeverbindungen,  
­ Berücksichtigung von Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf 
Carports und Garagen 
Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich (Eingriff/Ausgleich) 
Für die Eingriffsbewertung ist die Ist- Nutzung als Bestandswert für die ökologische Bilanzierung 
zugrunde zu legen. Die heutige Nutzung des zur Neubebauung vorgesehenen Grundstücks hat 
eine Größe von 1.200 qm und entspricht laut Kompensationsverordnung von 2005 dem Bio-
toptyp gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich, kleine Grünfläche (Biotopnummer 
11.221). Daraus ergibt sich für das Grundstück ein Biotopwert von 16.800 Wertpunkten (14 WP 
x 1200 qm). Ein entstehendes Biotopdefizit soll durch die oben genannten Maßnahmen ausge-
glichen werden.   
7. Darstellung von Planungsalternativen 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes handelt es sich um einen fest bestimmten Bereich, 
sodass eine Untersuchung von Standortalternativen nicht möglich ist. Alternative Baukonzepte 
können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft werden. 
8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 
Da keine wesentlichen Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist eine Überwachung nicht 
erforderlich. Umweltrelevante Aspekte werden im Rahmen der künftigen Baugenehmigungsver-
fahren soweit erforderlich geprüft.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 20 
 
 
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 und die Beurteilung einer geplanten Wohn-
bebauung nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortslage) sollen die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern geschaffen werden. 
Die Bewertung der Umweltauswirkungen ergab, dass von der Teil-Aufhebung des Bebauungs-
planes keine wesentlichen Umweltauswirkungen ausgehen. 
Im Rahmen der Baugenehmigung kann sichergestellt werden, dass sich die geplante Bebauung  
gemäß den Vorgaben des § 34 BauGB  gut in das Ortsbild einfügt. 
Zur Integration der Neubebauung in den Ortrand und als ökologischer Ausgleich soll insbeson-
dere eine abschirmende Neupflanzung an den Grundstücksgrenzen erfolgen. Hierzu wird emp-
fohlen eine privatrechtliche Reglung zu treffen.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 21 
 
 
TEIL B: UMWELTBERICHT 
 
II. Teiländerung 
 
1. Anlass 
Durch eine Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes A 8 sollen die planungsrechtli-
chen Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Jugendfreizeiteinrichtung  geschaffen werden.  
Das städtische Grundstück mit einem nicht mehr genutzten Wohnhaus liegt südöstlich der Rü-
ckenmühle in Grünzug Ruthsenbachaue. Das Änderungsgebiet hat eine Größe von ca. 1.000 
qm und soll als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden. 
2. Gesetzliche Grundlagen und Planungsvorgaben 
Festsetzungen des zu ändernden Bebauungsplanes 
­ private Grünfläche: Obstbaumwiese 
­ die Zufahrt ist als öffentlicher Fuß- und Radweg ausgewiesen 
­ Lage in einem geplanten geschützten Landschaftsteil (gemäß § 15 HeNatG alt) 
 
Regionalplan Südhessen 2010 
Das Änderungsgebiet liegt in einem regionalen Grünzug und einer Bachaue mit vorbeugendem 
Hochwasserschutz. Ferner in einer Siedlungsbeschränkungszone des Frankfurter Flughafens. 
Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten 
Schutzfunktionen sehr gering. 
 
Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt für den Änderungsbereich 
Streuobstwiese dar. 
Eine eindeutige Abgrenzung des Gebietes ist aber auf Grund der geringen Größe des Pla-
nungsbereiches nicht möglich. Auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird verzichtet. 
 
Landschaftsplan Darmstadt 
Der Landschaftsplan enthält für das Änderungsgebiet folgende Darstellungen: 
­ Bereich für die Biotopentwicklung  
­ Sicherstellung der Pflege und Nutzung des Grundstückes 
­ Lage in einem wertvollen Naherholungsraum

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 22 
 
 
­ Lage am Mühlgraben mit einer geschützten Ufervegetation (gemäß § 23 HeNatG alt). 
3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Im Folgenden wird die heutige Umweltsituation den prognostizierten Umweltauswirkungen bei 
Realisierung der Planung gegenübergestellt.  
 
Mensch/ Gesundheit 
Das Änderungsgebiet liegt isoliert und in ruhiger Lage außerhalb der geschlossenen Wohnbe-
bauung am Siedlungsrand. 
Es ist durch seine Lage im Siedlungsbeschränkungsgebiet des Flughafens Frankfurt durch 
Fluglärm belastet. Eine Immissionsgefährdung durch störende Betriebe ist nicht gegeben. Auch 
der notwendige Achtungsabstand zur Fa. Merck wird eingehalten. 
Bewertung: 
Durch die Jugendfreizeiteinrichtung und den Ausbau des Zufahrtsweges nimmt der Verkehr zu.   
Die zu erwartende höhere Lärmbelastung tritt aber nur zeitlich begrenzt auf und wird als nicht 
erheblich eingestuft. 
Die geplante Einrichtung ist keine besonders schutzwürdige Einrichtung und dient nur dem vo-
rübergehenden Aufenthalt der Nutzer. Eine Realisierung im Siedlungsbeschränkungsbereich ist 
ohne besondere Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm realisierbar. 
 
Wasser/ Boden: 
Das Plangebiet liegt außerhalb der aktiven Bachaue des Ruthsenbaches im Auenrandbereich 
(Gley- Braunerde).   
Der Grundwasserstand liegt bei ca. 2- 4 m unter Flur. Wasserschutzgebiete und Überschwem-
mungsgebiete sind nicht ausgewiesen. Das Änderungsgebiet liegt in einem Bereich mit Bedeu-
tung für die Umsetzung von Gewässerstrukturmaßnahmen. 
Laut Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie gibt es kei-
ne Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und/ 
oder Grundwasserschäden. 
Bewertung: 
Das Änderungsgebiet ist ein Einzelgrundstück, auf dem nur eine geringe zusätzliche Versiege-
lung durch bauliche Anlagen vorgesehen ist. Der Mühlgraben einschließlich des Uferbereiches 
bleibt erhalten. 
 
Lokalklima: 
Die Ruthsenbachaue ist für den Ortsteil Arheilgen eine wichtige Kaltluftleitbahn. 
Streuobstwiesen wirken sich positiv auf die Kaltluftentstehung und den örtlichen Luftaustausch 
aus.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 23 
 
 
Bewertung: 
Der größte Teil des Änderungsgebietes bleibt als Vegetationsfläche erhalten. Aufgrund der ge-
ringen Größe des Plangebietes ist der Einfluss auf das örtliche Klima sehr gering. 
 
Erholung/ Landschaftsbild: 
Das Gebiet liegt in einem wertvollen wohnungsnahen Erholungsraum und dem stadtbildprägen-
den Grünzug Ruthsenbachaue. Das Grundstück ist Teil eines größeren nicht öffentlich zugäng-
lichen und überwiegend brachliegenden Freizeitgartengebietes. Eine Fuß-/ Radwegeverbin-
dung mit Anschluss an das örtliche Freizeitwegenetz tangiert das Gebiet. 
Bewertung: 
Die heutige gärtnerische Nutzung und das vorhandene Gebäude bleiben weitgehend erhalten, 
sodass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist. Die An-
bindung an das Fuß-/ Radwegenetz ist sichergestellt.  
 
Schutzgut Pflanzen/ Tiere: 
Der seit langer Zeit brachliegende ehemalige Hausgarten zeichnet sich durch alte Obstbäume, 
Ziergehölze und nicht standorttypische Nadelbäume aus. Neben älteren Ruderalfluren gibt es 
am Mühlgraben auch waldartige Gehölzbestände. 
Nach Naturschutzrecht ausgewiesene Schutzgebiete und Objekte gibt es nicht. Mit dem Vor-
kommen von besonders seltenen und gefährdeten Tierarten ist nicht zu rechnen. Das Gebiet ist 
laut Landschaftsplan Darmstadt als Biotopentwicklungsfläche geeignet. 
Bewertung: 
Das Plangebiet ist nur ein kleiner Bereich eines großen ähnlich strukturierten Freizeitgartenge-
bietes. Durch weitgehenden Erhalt der alten Obstbäume und des Gehölzbestandes am Mühl-
graben werden potentielle Beeinträchtigungen minimiert. Eine  wesentliche Beeinträchtigung 
wertvoller Tierarten ist nicht zu erwarten. 
 
Kultur- und sonstige Schutzgüter:  
Im Plangebiet liegen keine Boden- oder Kulturdenkmale 
 
Wechselwirkungen: 
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der 
Bebauungsplanänderung 
Bei einem Verzicht auf die Planung kommt es zum fortschreitenden Verfall des Wohngebäudes 
und weiteren Verwilderung des ehemaligen Privatgartens. Das Grundstück bleibt unzugänglich 
und wird nicht genutzt.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 24 
 
 
5. Maßnahmen bei der künftigen baulichen Entwicklung mit denen die umweltbe-
zogenen Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können 
­ Erhalt und Entwicklung eines 5 m breiten Gehölzstreifens am Mühlgraben zur landschaftli-
chen Integration und zum Schutz des Gewässers 
­ Erhalt großer Teile der Gartenflächen und des alten Obstbaumbestandes 
­ Reduzierung der Bodenversiegelung und Förderung der Grundwasserversickerung 
6. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich 
Die Bebauungsplanänderung dient im Wesentlichen der Bestandssicherung. Durch die Entwick-
lung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben, die Erhaltung großer Teile des struktur-
reichen Hausgartens sowie den Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen und die 
Neupflanzung von Obstbäumen kann der Eingriff auf dem Grundstück ausgeglichen werden. 
7. Darstellung von Planungsvarianten 
Im Rahmen einer Standortuntersuchung wurden mehrere Standorte in Arheilgen im Hinblick auf 
ihre Eignung für soziale Einrichtungen untersucht. Kriterien waren neben Verfügbarkeit und 
Größe auch die städtebauliche Lage der Grundstücke. Das Änderungsgebiet ist vor allem we-
gen seiner günstigen Lage am Siedlungsrand und der attraktiven Umgebung geeignet. 
8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 
Da keine wesentlichen Umweltauswirkungen von der Planung zu erwarten sind, ist eine Über-
wachung nicht erforderlich. 
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Ein brachliegendes Wohngrundstück am Ortsrand von Arheilgen soll zu einem Jugendzentrum 
umgebaut werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan A 8 setzt für das Grundstück Streuobst-
wiese fest. Um das Vorhaben realisieren zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes 
notwendig. Geplant ist die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche. 
Die Umweltprüfung ergab, dass von der Teiländerung keine wesentlichen Umweltbeeinträchti-
gungen ausgehen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden mögliche Beeinträchti-
gungen minimiert oder ausgeglichen. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 9

326 Zeichen

Punkt 11:  Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - und 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2014/0443) 
 
Gegen die Stimmen der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. empfiehlt der 
Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 3

143 Zeichen

Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – 
 
Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 (ohne Maßstab) 
Anlage 3

anlage 1

47796 Zeichen

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 22.08.2013: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass die für die 
geplante kleinräumige Teiländerung und -aufhebung vorgesehenen 
Bereiche im RPS/RegFNP 2010 als Vorranggebiet Siedlung/Bestand, 
Regionaler Grünzug sowie Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden 
Hochwasserschutz ausgewiesen sind. Zudem befinden sich die Flä-
chen innerhalb eines Siedlungsbeschränkungsbereichs.  
 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 sollen die Rah-
menbedingungen für die Genehmigung zweier Wohnbauvorhaben 
geschaffen werden. Da die Ausweisung neuer Wohnbauflächen anstel-
le der bislang dort festgesetzten Grünfläche innerhalb des Sied-
lungsbeschränkungsbereichs gemäß Z3.4.4-1des RPS/RegFNP 2010 
bauleitplanerisch nicht zulässig ist, soll die Fläche aus dem Bebau-
ungsplan ausgenommen werden und die potentielle Wohnbebauung 
dann nach § 34 BauGB beurteilt werden. Auch das nach § 5 Flug-
lärmgesetz für Wohnbauvorhaben grundsätzlich bestehende Bauver-
bot würde bei der nach der Teilaufhebung möglichen Beurteilung 
nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr finden.  
 
Die skizzierte Änderung des Bebauungsplanes A 8 (Grünfläche / 
Streuobstwiese in Gemeinbedarfsfläche) zur Errichtung einer Jugend-
freizeiteinrichtung ist hingegen innerhalb des Siedlungsbeschrän-
kungsbereichs wie auch der Fluglärmzone möglich, da derartige Ein-
richtungen im Gegensatz zur Wohnnutzung grundsätzlich weniger 
schutzbedürftig sind. Ob dies auch für die optional angedachte Kin-
dertagesstätte zutrifft, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten. 
 
Allerdings stellt sich bei der geplanten Teiländerung die Frage, ob 
und warum die Jugendfreizeiteinrichtung gerade hier innerhalb des 
Regionalen Grünzugs errichtet werden soll.  
  
 
 
Die Feststellung wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche wird beibehalten. Im Hin-
blick auf die Nutzung wurde auf die optional geplante Kindertagesstät-
te wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit verzichtet. Es wird nur 
noch die Nutzung als Jugendfreizeiteinrichtung festgesetzt. 
 
 
 
 
Die Lage des Einzelgrundstücks befindet sich im Randbereich des 
Grünzugs. Da bereits eine Nutzung (Wohnen) vorhanden ist, ist eine 
zusätzliche Beeinträchtigung des Grünzugs (Gemeinbedarf) durch die 
Anlage 1

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Gemäß Z4.3-2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch an-
dere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorha-
ben, die u. a. zu einer Zersiedlung oder Beeinträchtigung der Frei-
raumerholung führen können, sind nicht zulässig.  
Die in der Begründung angeführte Existenz des auf der Fläche bereits 
vorhandenen Wohngebäudes älteren Datums und die Lage in zweiter 
Reihe sind für die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs argu-
mentativ allein nicht zwingend. Es fehlt eine qualifizierte Alterna-
tivenprüfung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem ist im Falle einer (auch kleinflächigen, d.h. wie hier unter 5 
ha) Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs dieser gemäß Be-
schluss der Regionalversammlung Südhessen vom 1. März 2013 in 
der jeweiligen Größenordnung innerhalb des Stadtgebiets entspre-
chend zu kompensieren.  
 
 
Bezüglich der zu vertretenden naturschutzfachlichen Belange wird 
auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde 
verwiesen. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes überlagert 
kein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. 
 
 
geplante Nutzungsänderung nur als gering einzuschätzen. 
 
Bei der geplanten Jugendfreizeiteinrichtung ist derzeit eine Nutzung 
als Vereinsheim durch die Pfadfinder „Stamm Pioniere Darmstadt 
e.V.“ vorgesehen. 
Bei der Suche nach einem Standort wurden im Vorfeld verschiedene 
Standorte in Arheilgen für die Unterbringung von sozialen Einrichtun-
gen (Kindertagesstätte, Jugendhaus u. ä.) untersucht. Hierbei wurden 
vor allen Dingen städtische Grundstücke betrachtet, da ein Ankauf von 
Grundstücken und Gebäuden aus finanziellen Gründen nicht in Frage 
kam. Andere städtische Grundstücke eignen sich aufgrund ihrer Grö-
ße, Lage und Verfügbarkeit nicht für den Standort einer Jugendfrei-
zeiteinrichtung, 
Da der Mieter der Arheilger Woogstraße 66 vor kurzem verstarb und 
das Gebäude noch nicht weiter vermietet wurde, wurde auch dieser 
Standort überprüft und im Ergebnis als geeignet ausgewählt. 
Durch die etwas abgesetzte Lage von den umliegenden Grundstücken 
und die weitläufige Nutzungsmöglichkeit des angrenzenden Grünbe-
reichs Ruthsenbach ist die Nutzung durch eine Jugendeinrichtung 
geradezu ideal. Zudem wird eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft 
minimiert. 
 
Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf 
die übergeordneten Schutzfunktionen sehr gering. Da es sich hier vor 
allem um eine Planänderung zur Bestandssicherung handelt, mit der 
auch der vorhandene strukturreiche Hausgarten und der Gehölzsaum 
am Brühlgraben gesichert werden, wird vorerst von einer Kompensati-
on abgesehen. 
 
Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 13.11.2013 
und 13.02.2014 liegt vor. Es bestehen gegen die teilweise Änderung 
des Bebauungsplans A 8 keine Bedenken.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
nehme ich wie folgt Stellung: 
 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/ Hydro-
logie) 
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen hinsichtlich der zu vertre-
tenden Belange Renaturierung, Umsetzung WRRL im Bereich Gewäs-
serstruktur keine Bedenken. 
Der in Rede stehende von der Teilaufhebung betroffene Bereich liegt 
zwar in dem großräumig gekennzeichneten Bereich für die Umset-
zung von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur 
am Ruthsenbach, ist aber im Einzelnen konkret für eine Umsetzung 
von Gewässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeignet, da oberhalb 
und unterhalb der Freifläche direkt wieder Wohnbebauung an-
schließt.  
 
Die im B-Plan vorgesehene Änderung betrifft nur eine im Hinblick auf 
den Ruthsenbach unwesentliche bauliche Erweiterungsmöglichkeit 
auf einem einzelnen Grundstück. 
 
Bodenschutz 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Um-
welt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine 
Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altab-
lagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwas-
serschäden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen das o. a. Vorha-
ben. 
 
Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Be-
bauungsplan aufzunehmen: 
 Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden er-
fordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Er-
geben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht 
einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese 
 
 
 
 
 
Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen und sinngemäß in 
die Begründung aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde im Bebauungsplan aufgenommen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidi-
um Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm-
stadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Dar-
über hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzu-
ziehen. 
 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, 
die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizufüh-
ren. 
 
Hinweis: 
In der Begründung zum Bebauungsplan sind Aussagen zu vorhande-
nen Altflächen, Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und 
Grundwasserschäden im Plangeltungsbereich aufzunehmen. Sind 
keine vorhanden, ist eine entsprechende Negativ- Aussage aufzu-
nehmen. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)   
Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die ge-
genwärtige und die zu erwartende Grundwassersituation im geplan-
ten Baugebiet zu betrachten. Die Ergebnisse sind als Grundlage für 
evtl. notwendige bauliche Vorkehrungen gegen Vernässungsschäden 
oder Setzrissbildung anzuhalten. 
 
Für die Teiländerung des Bebauungsplans sind weiterhin Aussagen 
zum Wasserbedarf zu machen.   
 
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz  
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen muss zum jetzigen Zeitpunkt 
die Abwasserbeseitigung als nicht gesichert angesehen werden. In 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung wurde dahingehend ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf den Grundwasserflurabstand und ggf. bauliche Vor-
kehrungen gegen Vernässungsschäden wurde im Plan aufgenommen. 
 
 
 
 
Da es sich um ein bestehendes Wohnhaus handelt und nur die Nut-
zung geändert werden soll, sind keine wesentlichen Änderungen im 
Wasserbedarf zu erwarten. Der zukünftige Nutzer des Grundstücks 
wird im Rahmen eines zu stellenden Bauantrags die Details mit dem 
zuständigen Amt klären. 
 
 
Der Umgang mit dem Abwasser wird im Baugenehmigungsverfahren 
geklärt.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
den Erläuterungen zu der Bauleitplanung sind keinerlei Aussagen 
über den Anfall und die Entsorgung der anfallenden Abwässer ge-
macht worden.  
Eine fachliche Beurteilung ist somit nicht möglich. 
 
Immissionsschutz 
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen 
die Teiländerung und Teilaufhebung des o. a. Bebauungsplans. 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass durch das Vorhaben keine 
Rohstoffsicherungsflächen betroffen sind. Nach den vorliegenden 
Unterlagen ist im Plangebiet bisher kein Bergbau umgegangen. Ak-
tuelle Betriebe, die unter Bergaufsicht stehen, befinden sich nicht in 
unmittelbarer Umgebung zum Planungsgebiet. Derzeit bestehen 
noch eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen und 
eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme und Sole. Der Bergauf-
sicht sind derzeit jedoch keine Aufsuchungsvorhaben im Plangebiet 
bekannt. Belange der Bergaufsicht sind durch das Vorhaben somit 
nicht betroffen. Dem Vorhaben der Stadt Darmstadt stehen aus der 
Sicht der Bergbehörde daher keine Sachverhalte mit rechtlicher Ver-
bindlichkeit und abwägungsfähige Sachverhalte entgegen. Es wird  
darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme die fachlichen Anre-
gungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung be-
rührt wird, beinhaltet.  
 
Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung 
des Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren 
erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögli-
che Vorkommen von Kampfmitteln gegeben werden. In dem mir von 
Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren sind keine Hinweise dieser 
Art enthalten. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst 
direkt zu beteiligen. 
 
 
Da das Bestandsgebäude bis vor kurzem noch genutzt wurde, ist von 
einem fachgerechten Umgang mit dem Abwasser auszugehen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Kampfmittelräumdienst wurde mit Schreiben vom 05.08.2014 
explizit beteiligt. Die Stellungnahme hierzu vom 03.09.2014 ist unten 
aufgeführt.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 03.09.2014 des Kampfmit-
telräumdienstes: 
 
Eine Auswertung der Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht 
ergeben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rech-
nen ist. Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Muniti-
onsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische 
Flächenabsuche nicht erforderlich.  
Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauar-
beiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden wer-
den sollte, wird gebeten, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu 
verständigen.  
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des 
Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flä-
chenänderungen ergeben. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Stellung-
nahme ist keine weitere Veranlassung erforderlich. 
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 01.08.2014: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird erneut festgestellt, dass die für 
die geplante kleinräumige Teiländ erung und -aufhebung vorgesehe-
nen Bereiche im RPS/RegFNP 2010 als Vorranggebiet Sied-
lung/Bestand, Regionaler Grünzug sowie Vorbehaltsgebiet für den 
vorbeugenden Hochwasserschutz ausgewiesenen sind. Zudem befin-
den sich die Flächen innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs. 
 
Wie bereits in der Stellungnahme vom 21. August 2013 ausgeführt, 
sollen durch die Teilaufhebung de s Bebauungsplanes A 8 die Rah-
menbedingungen für die Genehm igung zweier Wohnbauvorhaben 
geschaffen werden. Da die Ausweisung neuer Wohnbauflächen anstel-
le der bislang dort festgesetzte n Grünfläche innerhalb des Sied-
lungsbeschränkungsbereichs gemäß Z3.4.4-1des RPS/RegFNP 2010 
bauleitplanerisch nicht zulässig is t, soll die Fläche aus dem Bebau-
ungsplan ausgenommen werden und die potentielle Wohnbebauung 
  
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, 
der nicht alleine durch die Auswei sung neuer Baugebiete oder die 
Umwidmung von Konversionsflächen befriedigt werden kann. Es ist 
daher übergeordnetes Ziel, auch im bebauten Innenbereich Verdich-
tungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vorhande-
nen Bebauungsstrukturen einfügen.  
 
Durch die Aufhebung wird die Möglichkeit geschaffen, 2 Gebäude mit

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
dann nach § 34 BauGB beurteilt werden. Auch das nach § 5 Flug-
lärmgesetz für Wohnbauvorhaben gr undsätzlich bestehende Bauver-
bot würde bei der nach der Teilaufhebung möglichen Beurteilung 
nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr finden.  
 
Auch wenn regionalplanerische Vorgaben bei der geplanten Aufhe-
bung nicht zur Anwendung kommen, ergeht der Hinweis, dass diese 
Aufhebung das in § 1 Abs. 3 BauG B beschriebene Planerfordernis 
konterkariert.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Änderung des Bebauungsplanes A 8.1 von Grünflä-
che/Streuobstwiese in Gemeinbedarfsfläche für eine Jugendfreizeit-
einrichtung ist hingegen innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbe-
reichs wie auch der Fluglärmzone möglich, da dera rtige Einrichtun-
gen im Gegensatz zur Wohnnutzung grundsätzlich weniger schutzbe-
dürftig sind.  
 
Die planerische Inanspruchnahme des gemäß Z4.3-2 grundsätzlich 
für die Freiraumerholung vorgesehenen Regionalen Grünzugs, wird 
jedoch -unabhängig von der Existenz des auf der Fläche bereits vor-
handenen Wohngebäudes- weiterhin bedauert. Sofern an der Planung 
festgehalten wird, gilt in jedem Fall unverändert, dass gemäß Be-
schluss der Regionalversammlun g (RVS) vom 01. März 2013 die 
Inanspruchnahme von Flächen im Vo rranggebiet Regionaler Grünzug 
unabhängig von ihrer Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren 
Wohnnutzung zu errichten. Eine Verschlechterung der bestehenden 
Situation wird als unerheblich eingestuft. 
Ein Planerfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans wird 
nicht gesehen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Seitens des RP erfolgte keine Ablehnung aus fachlichen Gründen. 
Der Bedarf an Wohnbauflächen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
ist sehr hoch. Im Bereich der Siedlungsbeschränkungszone, in den ein 
Großteil des Ortsteils Arheilgen fällt, ist eine Neuausweisung von auch 
hier dringend erforderlichen Wohngebieten derzeit nicht möglich. Es 
ist daher übergeordnetes Ziel, auch  im bebauten Innenbereich Ver-
dichtungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vorhan-
denen Bebauungsstrukturen einfügen . Zudem wird mit der Teilaufhe-
bung des Bebauungsplans nur eine kleine, innerörtliche Fläche zur 
Entwicklung von 2 Wohngebäuden zur Verfügung gestellt. 
Daher besteht ein Planerfordernis zur Teilaufhebung des Bebauungs-
plans A 8, was u.a. durch den Aufstellungsbeschluss der Stadtverord-
neten dokumentiert wurde. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, 
der nicht alleine durch die Auswei sung neuer Baugebiete oder die 
Umwidmung von Konversionsflächen befriedigt werden kann. Es ist 
daher übergeordnetes Ziel, auch im bebauten Innenbereich Verdich-
tungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vorhande-
nen Bebauungsstrukturen einfügen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
ist. Im weiteren Verfahren ist von Seiten der Kommune in der Be-
gründung zur Bauleitplanung eine Auseinandersetzung mit der Frage 
der Erforderlichkeit der Kompensation des Vorranggebietes Regiona-
ler Grünzug und eine eindeutige Anerkennung der Kompensation im 
Umfang der in Anspruch genomme nen Fläche im Zuge der Fort-
schreibung des RPS/RegFNP 2010 aufzunehmen, d.h. zumindest der 
Hinweis, dass die in Anspruch genommene Fläche seitens des RP 
Darmstadt gewahrt und bei Fortschreibung des RPS dann entspre-
chend kartographisch berücksichtigt/umgesetzt wird. Die Ausfüh-
rungen der Stadt Darmstadt in dem von den Stadtverordneten am 
17. Juni 2014 so beschlossenen und mit Schreiben vom 26. Juni 
2014 zugesandten Prüfungsergebnis zu diesem Thema und das Re-
sümee, dass „vorerst von einer Ko mpensation abgesehen wird“, ent-
sprechen insoweit nicht dem Beschluss der RVS. Den RVS-Beschluss 
mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann hier eingesehen werden: 
http://verwaltung.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=860fc2b550439
5d264739ab41709d721 
Bezüglich der zu vertretenden naturschutzfachlichen Belange  wird 
unverändert auf die Stellungnahm e der zuständigen unteren Natur-
schutzbehörde verwiesen.  
 
Der Geltungsbereich des o.g. Beba uungsplanes überlagert kein Na-
tur- oder Landschaftsschutzgebiet. 
 
Ein Ausgleich für die in Anspruch genommene  Fläche wird erfolgen. 
Entsprechende Maßnahmen sind im Umweltbericht beschrieben. Die 
Zuständigkeit für Regionale Grünzüge einschließlich Änderungen und 
Auswahl geeigneter Flächen liegt beim RP. 
Im Zuge der Fortschreibung des RPS soll dies berücksichtigt werden. 
 
Seitens des Grünflächenamtes wurden folgende Hinweise gegeben: 
Regionalplanerische Vorgaben kommen bei der Aufhebung eines Be-
bauungsplanes nicht zur Anwendung (Stellungnahme RP).  
Die beanspruchte Fläche (ca. 1000 m²) ist so gering, dass die Darstel-
lungsgenauigkeit im Regionalplan (0,5 ha) bei weitem unterschritten 
und nicht mehr darstellbar ist.  
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
1.2 Untere Naturschutzbehörde (UNB), Bessunger Straße 125, 64295 
Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 13.11.2013: 
 
Aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht bestehen 
gegen die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 keine Beden-
ken. 
 
Gegen die teilweise Aufhebung de s Bebauungsplans A 8 bestehen 
  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die teilweise Aufhebung betrifft einen 20 m tiefen und 60 m breiten

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde dagegen Bedenken. Die 
Grundstücke stellen sich vor Ort nicht als Streuobstwiese dar, den-
noch sollte es aus naturschutzfachlicher Sicht bei den Festsetzungen 
des Bebauungsplans A 8 verbleiben. Ebenso sind aus naturschutz-
fachlicher Sicht die Vorgaben de s Flächennutzungsplans und des 
Regionalplans Südhessen, die jeweils keine Bebauung sondern viel-
mehr u. a. die Flächen als Vorran ggebiet Regionaler Grünzug vorse-
hen, einzuhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplangebiet gibt es nach Kenntnis der UNB keine Hin-
weise für ein Vorkommen geschützter Arten. 
Grundstücksbereich, der sich heute als eine gehölzfreie Grünfläche 
darstellt. Der prägende Baumbestand befindet sich im Wesentlichen 
entlang des Ruthsenbachs und ist vo n der Aufhebung nicht betroffen. 
Hier gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplans, der hier 
öffentliche Grünfläche mit Pflanzstreifen am Bachufer festsetzt. 
 
Für den weiteren Teilbereich des Grundstücks an der Arheilger Woog-
straße bleibt die Festsetzung „öffe ntliche Grünfläche“ bestehen, so 
dass der Grundzug der Planung: „Erhalt des Grünfensters zum Ru-
thsenbach“ nicht aufgegeben wird. 
 
Regionale Grünzüge sollen das Zu sammenwachsen von Siedlungsflä-
chen einzelner Gemeinden oder Ge meindeteile verhindern und haben 
den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung von Freiräumen bzgl. ihrer 
freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen, insbesondere räumli-
che Gliederung, klimaökologischer Ausgleich, Erholung und Biotopver-
netzung zum Ziel. Diese Ziele werden durch die teilweise Aufhebung 
des Bebauungsplans nicht aufgegeben. Der Grünzug behält seine Wir-
kung als gliederndes Element und erfüllt weiterhin seine Erholungs-
funktionen sowie seine stadthygienischen Funktionen. Es werden keine 
zusammenhängenden Grünbereiche zerstört oder zerschnitten. 
 
Das Ziel der Sicherung der Freira umanteile, die eine schützenswerte 
S t r u k t u r  a u f w e is e n  b z w.  a u f g r u n d  d e r  r ä u m l ic h e n  L a g e  z u  d e n  S ie d -
lungen strukturell erforderlich sind, wird nicht aufgegeben. 
Es erfolgt lediglich in einem sehr geringen Umfang eine Anpassung an 
lokale Erfordernisse. 
 
Bedingt durch den großen Wohnrau mbedarf in Darmstadt und die 
Möglichkeit zur Nutzung bestehender Infrastruktur ist die Reduzierung 
des grünen Fensters unter Beacht ung der naturschutzfachlichen Hin-
weise vertretbar. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 13.02.2014: 
 
Die betroffenen Grundstücke stellen sich vor Ort nicht als Streuobst-
wiese dar, daher greift § 13 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesna-
turschutzgesetz (HAGBNatSchG) hier nicht. Zumal § 13 HAGB-
NatSchG Streuobstwiesen nur außerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile schützt. 
 
Gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 bestehen 
aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde aber weiterhin Bedenken. 
Obwohl sich die Grundstücke vor Ort nicht als Streuobstwiese dar-
stellen, sollte es dennoch aus naturschutzfachlicher Sicht bei den 
Festsetzungen des Bebauungsplans A 8 verbleiben. Ebenso sind aus 
naturschutzfachlicher Sicht die Vorgaben des Flächennutzungsplans 
und des Regionalplans Südhessen, die jeweils keine Bebauung son-
dern vielmehr u. a. die Flächen als Vorranggebiet Regionaler Grünzug 
vorsehen, einzuhalten. 
 
 
Die von der Feuerwehr geforderte Aufstellfläche (ca. 225 m²) liegt 
unmittelbar im Auenbereich des Ruthsenbachs und wird daher von 
der Unteren Naturschutzbehörde sehr kritisch gesehen. Nach Anga-
ben der Feuerwehr muss die Aufstellfläche sogar noch größer  
werden, wenn Aufenthaltsräume im Obergeschoss entstehen sollten. 
Eine Erweiterung der überbaubaren Fläche -über den Vorentwurf zum 
Bebauungsplan A 8.1- wird abgelehnt.  
 
 
Im Bebauungsplangebiet gibt es, nach unserer Kenntnis, keine Hin-
weise für ein Vorkommen geschützter Arten. 
 
 
 
  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die teilweise Aufhebung betrifft einen 20 m tiefen und 60 m breiten 
Grundstücksbereich, der sich heute als Gehölz freie Grünfläche dar-
stellt. Der prägende Baumbestand befindet sich im Wesentlichen ent-
lang des Ruthsenbachs und ist von der Aufhebung nicht betroffen. 
Hier gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplans, der hier 
öffentliche Grünfläche mit Pflanzstreifen am Bachufer festsetzt. 
Das Vorranggebiet regionaler Grünzug bleibt im Wesentlichen erhal-
ten; die beanspruchte Fläche (ca. 1000 m²) ist so gering, dass die 
Darstellungsgenauigkeit im Regionalplan (0,5 ha) bei weitem unter-
schritten und nicht mehr darstellbar ist. 
 
Nach Rücksprache mit dem Bauaufsichtsamt, Abt. Brandschutz, ist 
der Ausbau einer Feuerwehrzufahrt und einer Wendefläche nicht er-
forderlich, wenn aus allen nutzbaren Geschossen der 2. Rettungsweg 
baulich hergestellt wird.  
Dies ist so vorgesehen und wird im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen. Die Details zu den erforderlichen Maßnahmen 
werden ebenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ge-
klärt. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
  
Schreiben des Naturschutzbeirates der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt vom 26.07.2014, weitergeleitet von der Unteren Naturschutz-
behörde: 
 
Gegen die Absicht der Stadt Darmstadt, Teilbereiche des Bebau-
ungsplans A 8 „Ruthsenbachwiesen“ zu ändern bzw. aufzuheben, 
bestehen aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftsökologie 
erhebliche Bedenken. 
 
Teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 „Ruthsenbachwiesen“ 
Wie den Ausführungen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der 
Planung zu entnehmen ist, setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 
A 8 für die betreffenden Flächen „Private Grünfläche – Obstbaumwie-
se“ und „Öffentlicher Fußweg“ fest. Eine Ortsbesichtigung hat nun 
ergeben, dass der Charakter einer Obstwiese inzwischen nicht mehr 
besteht und die Flächen um das bestehende Gebäude als verwilder-
ter „Arten- und strukturreicher Hausgarten“ zu bezeichnen ist. 
 
Hieran zeigt sich, wie wichtig für die Beurteilung von Vorhaben aus-
sagekräftige Bestandspläne sind, die im Fall des A 8 leider nicht vor-
gelegt wurden.  
 
Der nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommene Zusatz, dass 
die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche nach HENatG als ge-
schützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden soll – die 
Ausweisung ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen allerdings nie 
erfolgt –, weist den Gehölzbestand als nicht nur erhaltenswerten, 
sondern sogar schützenswerten Lebensraum aus. 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der nachrichtlich im Bebauungspla n aufgenommene Zusatz zur Aus-
weisung als "Geschützter Landschaftsbestandteil" (GLB) gilt für den 
rechtskräftigen Bebauungsplan A 8 auch weiterhin. Ausweisungsvo-
raussetzung nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes ist 
die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der vorgesehenen Flä-
che. Zurzeit ist weiterhin die Ausweisung eines GLB's nicht gegeben, 
da der Schutzgrund "Schutzbedürftigkeit" fehlt. Sollte sich ein anderer 
Gesichtspunkt ergeben, kann die Un tere Naturschutzbehörde kurzfris-
tig die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes anordnen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Vor diesem Hintergrund erscheinen die folgenden Ausführungen zu-
mindest fragwürdig: „Besonders ge schützte Tierarten sind in dem 
durch menschliche Nutzung geprägten Gartengrundstück nicht zu 
erwarten“. In einem Obstbaumbestand dieser Ausdehnung sind Vo-
gelarten der Vogelschutzrichtlinie nicht nur zu erwarten, ihr Vor-
kommen ist sogar als sehr wahrscheinlich anzunehmen, auch wenn 
es sich vielleicht nicht um besonders seltene oder gefährdete Arten 
handelt. Dies zu prüfen, wäre aber Aufgabe der Planung gewesen. 
 
Bei einer kurzen Inaugenscheinnahme am 22. Juli 2014 wurde zum 
Beispiel ein Grünspecht („Vogel des Jahres 2014“) verhört, der in der 
BArtSchV als „streng geschützte Art“ geführt wird und nach Artikel 1 
der Vogelschutzrichtlinie einen europaweiten Schutz genießt. 
Angesichts der vorhandenen Biotopstruktur und des Umstandes, 
dass das Gebäude schon längere Zeit nicht mehr genutzt wird, be-
steht zudem der Verdacht auf Vorkommen von Fledermäusen. Auch 
dies hätte eingehend geprüft werden müssen. 
 
Prinzipiell positiv zu bewerten ist die gegenüber dem Vorentwurf 
aufgenommene Aussage, dass ein 5 m breiter Streifen entlang des 
Mühlgrabens zum Schutz des Ufersaumes und seines land-
schaftsprägenden Charakters festgesetzt wird. Schaut man sich die 
innerhalb jenes Geländestreifens derzeit vorhandenen Gehölze an, so 
muss man feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht nur sehr 
wenige von ihnen als erhaltenswert einzustufen sind. 
Die standortgerechten und heimischen jungen Schwarzerlen, Haseln 
und die mächtige Weide mit einem Kronendurchmesser von rund 20 
Metern sollten erhalten werden, sämtliche nicht heimische Gartenge-
hölze (z.B. Goldröschen und eine große Douglasie im Nordwesten) 
sind nicht erhaltenswert. 
 
Die in der städtebaulichen Begr ündung getroffe nen Aussagen zum 
Ausgleich des durch die Umsetzung der Bebauungsplanänderung 
A 8.1 entstehenden Eingriffs schein en überwiegend aber nicht geeig-
net, ein solches Defizit auszugleichen. So kann die „Erhaltung großer 
Auf der betroffenen Fläc he gibt es nach Kenntnis der UNB keine Hin-
weise für ein Vorkommen geschützter Arten. Es wird jedoch davon 
ausgegangen, dass insbesondere entsprechende Vogelarten vorkom-
men, deren lokale Population na ch § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
allerdings durch die geplante Än derung des Bebauungsplans nicht 
verschlechtert wird.  
 
 
 
Auf der betroffenen Fläc he gibt es nach Kenntnis der UNB keine Hin-
weise für ein Vorkommen geschützter Arten (Stellungnahmen vom 
13.11.2013 und 13.02.2014). 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Bezüglich der großkronigen Weide wird auf die Baumschutzsatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwiesen. Das Fällen von Bäumen 
einer bestimmten Größenordnung bedarf einer Fällgenehmigung. 
Hierzu ist die UNB zu beteiligen. 
 
 
In der Begründung sind die Maßnahmen beschrieben, die vom Grün-
flächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt als geeignet angesehen 
wurden, einen evtl. entstehenden Eingriff auszugleichen. 
Dies sind:

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Teile des strukturreichen Hausgartens“ nicht als Ausgleich angerech-
net werden, da es sich hierbei um eine Minimierung des Eingriffs 
handelt, welche eine planerische Notwendigkeit darstellt. Ebenfalls 
„nur“ der Eingriffsminimierung dient der geplante „Einbau wasser-
durchlässiger Flächenbefestigungen“. Eine „Neupflanzung von Obst-
bäumen auf dem Grundstück“ ist nur dann möglich, wenn der derzei-
tige Bestand zunächst beseitigt würde (was einen zusätzlichen Ein-
griff bedeuten würde), da aktuell keine freien Flächen zur Pflanzung 
bestehen (sämtliche Freiflächen sind derzeit mit Gehölzen bestan-
den).  
 
Die positiv zu bewertende „Entwicklung eines naturnahen Gehölz-
saumes am Mühlgraben“ ist aus naturschutzfachlicher Sicht nur 
dann sinnvoll, wenn der Bestand an standortfremden und nicht hei-
mischen Gehölzarten vollständig beseitigt wird. Eine ausschließliche 
Ausweisung als „naturnaher Gehölzsaum“ mit anschließendem „Sich-
Selbst-Überlassen“ ist nicht zielgerecht.  
Des Weiteren muss das innerhalb des 5-m-Streifens befindliche 
Kleingebäude, das in de n neueren Plänen nicht mehr verzeichnet ist 
(aber noch existiert), beseitigt werden. 
 
 
Kritisch gesehen wird auch die Frage der Erschließung, insbesondere 
die Ausgestaltung der erforderlichen Feuerwehrzufahrt bzw.  
-umfahrung. Um das Grundstück mit schweren Fahrzeugen anfahren 
zu können, ist der Ausbau des Fu ß- und Radwegs in dessen nördli-
chen Teilstück sehr wohl erforder lich. Auch um da s Gebäude dürfte 
ein Erfordernis für weitere Aufstell- und Wendeflächen bestehen. Zu 
all dem findet sich lediglich der Hinweis, dass „für das vorhandene 
Gebäude im Baugenehmigungsverfahren ein baulicher 2. Rettungs-
weg nachgewiesen werden wird“. Dies müsste aber aus unserer Sicht 
bereits im Bebauungsplan geregelt werden, um das tatsächlich Aus-
maß des Eingriffes beur teilen zu können und geeignete Ausgleichs-
maßnahmen festzulegen.  
 
­ die Entwicklung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben,  
­ die Erhaltung großer Teile des strukturreichen Hausgartens, sowie  
­ der Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen. 
 
Da nur eine sehr geringe Fläche  überhaupt als Erweiterungsfläche 
ermöglicht wird, ist nicht von einer Vielzahl an erforderlichen Maß-
nahmen für einen Ausgleich auszugehen. 
Der Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen und der Schutz 
des Ufersaums sind im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und wird an das zuständi-
ge Fachamt weitergeleitet.  
 
 
 
 
Sollte das Kleingebäude noch existieren, gilt Bestandsschutz. 
Ansonsten sind Nebenanlagen mit Ausnahme der Mülltonnenstandorte 
und der Fahrradabstellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche zulässig. 
 
Nach Rücksprache mit dem Bauaufsi chtsamt, Abt. Brandschutz, ist 
der Ausbau einer Feuerwehrzufahrt und einer Wendefläche nicht er-
forderlich, wenn aus allen nutzbare n Geschossen der  2. Rettungsweg 
baulich hergestellt wird.  
Dies ist so vorgesehen und wird im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen. Die Details zu den erforderlichen Maßnahmen 
werden ebenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ge-
klärt. Ein 2. Rettungsweg kann ni cht im Rahmen der Bauleitplanung 
festgesetzt werden.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Der Naturschutzbeirat der Stadt Darmstadt lehnt daher die teilweise 
Änderung des Bebauungsplans A 8 „Ruthsenbachwiesen“ in der vor-
liegenden Form ab. 
 
 
Teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 „Ruthsenbachwie-
sen“ 
Der rechtskräftige Bebauungsplan A 8 „Ruthsenbachwiesen“ setzt für 
die Flächen, für die eine teilweise Aufhebung des Bebauungsplans 
A 8 geplant ist, „Öffentliche Grünfläche - Spielwiese“, „Reines Wohn-
gebiet“ und „Straßenverkehrsfläche “ fest. Auf dem als öffentliche 
Grünfläche festgesetzten Teilbereich von ca. 60 x 20 Metern, für den 
eine Aufhebung des A 8 geplant ist, besteht die Absicht, nach der 
Entlassung aus dem Bebauungsplan Wohnhäusern nach § 34 BauGB 
bauen zu können. 
 
Diesem Ansinnen der Stadt Darmstad t wird von den Unterzeichnern 
vehement widersprochen. Angesichts des großen Bedarfs an Wohn-
raum in Darmstadt ist es sicherlich wichtig, auch im bebauten In-
nenbereich Verdichtungsmaßnahme n zu ermöglichen. Dies kann 
aber nicht zur vordringlichen Ri chtschnur in Abwägungsprozessen 
werden, der sich alle anderen Belange, wie jene des Natur- und 
Landschaftsschutzes, unterzuordnen haben. 
 
Da die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans nicht im vereinfach-
ten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann, ist neben 
einer Umweltprüfung auch eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG durchz uführen und zu bilanzieren. Im 
Umweltbericht heißt es hierzu einerseits, dass „ein naturschutzrecht-
licher Ausgleich beziehungsweise eine ökologische Bilanzierung [N] 
nicht erforderlich“ sei, andererseits wird für das Grundstück ein Bio-
topwert von 16.800 Wertpunkten (14 WP x 1200 qm) angeführt. 
Der Einstufung der betreffenden Flächen nach der Kompensations-
verordnung als „Gärtnerisch gepf legte Anlagen im besiedelten Be-
reich, [N], strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend“ 
Aufgabe des Naturschutzbeirates ist die Beratung der Naturschutzbe-
hörden. Die Ablehnung einer Planung obliegt allein der beschließen-
den Stadtverordnetenversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Aufgabe des Naturschutzbeirates wurde weiter oben Stellung ge-
nommen. Es handelt sich nicht um  eine generelle Richtschnur zur 
Unterordnung von Naturschutzbelan gen, sondern um eine gerechte 
Abwägung der nach § 1 BauGB zu berücksichtigen Belange. Die Be-
wertung der einzelnen Belange ist dabei Gegenstand des Abwägungs-
prozesses. 
 
 
Im Kapitel B, I. 6 des Umweltberichts befindet sich eine entsprechen-
de Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung. Die im Umweltbericht angeführ-
te Nicht-Erforderlichkeit bezieht si ch auf eine Bebauung gem. § 34 
BauGB und nicht auf die Teilaufhebung des Bebauungsplans. 
 
 
 
 
Die Einstufung der Flächen wurde na ch örtlicher Begehung durch den 
Verfasser des Umweltberichtes sachverständig festgelegt.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
ist zu widersprechen. Es handelt sich eher um ruderalisierte Grün-
landflächen; auch in der Begründu ng wird von „Wiesenflächen“ bzw. 
„ öffentlicher Wiese“ gesprochen. 
 
Weiter wird ausgeführt, dass das Grundstück ursprünglich den Cha-
rakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem hohen Anteil an inten-
siv genutzten Wiesenflächen und Bäumen und Sträuchern hatte, wäh-
rend es heute gehölzfrei mit eine m geringen Biotopwert und einer 
geringen Bedeutung für die Fauna sei. Tatsächlich finden sich heute 
keine Gehölze mehr auf der betreffenden öffentlichen Fläche, doch 
waren großkronige Bäume noch im Frühjahr 2013 vorhanden, wie auf 
Luftbildern zu sehen sind. Es be steht der Verdacht, dass diese Bäu-
me zwischenzeitlich „im Vorgriff“  auf die geplante Bebauungs-
planänderung beseitigt wurden. 
 
Die in Kapitel 11 aufgeführten Ma ßnahmen sind überwiegend nicht 
geeignet, das zu erwartende Defizi t auszugleichen. So ist die „Einfü-
gung der geplanten Gebäude in di e Eigenart der näheren Umgebung 
unter Berücksichtigung der Lage im nach § 34 BauGB eine zwingend 
gebotene Maßnahme und keinesfalls ein Ausgleich. Auch die ange-
führten Punkte „Eingriffsminimier ung“ und „Erhalt der öffentlichen 
Wegeverbindungen“ stellen keine Ausgleichsmaßnahmen dar, son-
dern dienen der Eingriffsminimierung. Eine Eingriffsminimierung ist 
bei jeder Planung zwingend gefordert, um die Eingriffe auf das unbe-
dingt notwendige Maß zu begrenzen. Andernfalls wäre die Planung 
überhaupt nicht genehmigungsfähig. Die wage „Berücksichtigung von 
Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf Car-
ports und Garagen“ müsste zwingend vorgeschrieben werden. 
 
Unter 7.1 („Ziel der Teilaufhebun g des Bebauungsplans A 8“) heißt 
es: „Durch die vorhandene Wohnbebauung in der unmittelbaren 
Nachbarschaft ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung der 
künftigen Bauflächen auch ohne Bebauungsplan gewährleistet“. Die 
Unterzeichnenden hegen Zweifel an dieser Aussage, da die „rahmen-
gebende Wirkung der umgebenden Bebauung“ in keiner Weise die 
 
 
 
 
Eine Beseitigung von Bäumen im Vorgriff auf die Teilaufhebung des 
Bebauungsplans ist seitens der Stad t nicht erfolgt und auch nicht be-
kannt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Durch die Festlegung der Bebauungsplangrenzen des Aufhebungsbe-
reichs wurden die Naturräume am Ruthsenbach nicht berührt. Außer-
halb des Aufhebungsgebietes gelten weiterhin die Festsetzungen des 
Bebauungsplans A 8. 
Bei Bebauungen gem. § 34 BauGB sieht das BauGB keinen Eingriffs-
ausgleich vor. Dieser kann daher nicht zwingend vorgeschrieben wer-
den. 
 
 
 
 
 
 
Nach der Aufhebung des Bebauungsp lans ist der Bereich gem. § 34 
BauGB zu beurteilen; d.h. ein Vorhaben hat sich nach Art und Maß in 
die Umgebung einzufügen. Dies ist durch den Bestand gewährleistet. 
 
Die Aufhebung betrifft nicht die Bere iche direkt am Ruthsenbach; hier 
sind ein Erhalt der Bäume sowie ei ne Freihaltung von Bebauung auch

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
besondere Lage der Flächen am Ran de der Ruthsenbachaue berück-
sichtigt, die – soweit überhaupt noch möglich – von Bebauung freige-
halten werden sollten. 
 
Vor diesem Hintergrund werden durch die geplante teilweise Aufhe-
bung des Bebauungsplans A 8 di e Grundzüge des Bebauungsplans 
sehr wohl berührt, weshalb der Naturschutzbeirat der Stadt Darm-
stadt die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 „Ruthsen-
bachwiesen“ ablehnt und dafür plädiert, das Vorhaben einer zusätzli-
chen Bebauung am Rande der Ruth senbachaue nicht weiter zu ver-
folgen. 
 
weiterhin gegeben.  
 
 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsp lans in einem Teilbereich erge-
ben sich keine wesentlichen Verä nderungen für den verbleibenden 
Geltungsbereich; sie berührt die Grundzüge des Bebauungsplans A 8 
nicht. Die Freihaltung der Ruthse nbachaue, deren landschaftliche 
Ausgestaltung und deren öffentliche Zugänglichkeit bleiben unverän-
dert erhalten. Das bisherige städtebauliche „Fenster“ von der Arheil-
ger Woogstraße in die Ruthsenbacha ue wird durch die Teilaufhebung 
nur von rund 130 Metern auf 70 Meter verkleinert. 
 
1.3 hessenArchäologie, Ida-Rhodes-Straße 1, 64285 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 01.08.2013: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmäler n ist folgender Hinweis aufzu-
nehmen: 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler  bekannt werden, so ist dies 
der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde 
anzuzeigen. 
 
  
 
 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 
1.4 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Stra-
ße 10, 60327 Frankfurt am Main 
  
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 22.07.2014: 
 
Es wird vorsorglich auf die durc h den Eisenbahnbetrieb und durch 
die Arbeiten zur Erhaltung der Ba hnanlagen der Eisenbahnstrecke 
Darmstadt – Aschaffenburg entste henden Immissionen (insbesonde-
re Luft- und Körperschall) hingewiesen. Entschädigungsansprüche 
oder Ansprüche auf Schutzmaßnah men können gegen die Deutsche 
Bahn AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke plan-
festgestellt ist. 
  
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Die Bahnstrecke liegt in mind. 900 m Entfernung. Eine Beeinträchti-
gung durch Immissionen kann aufgrund der großen Entfernung ausge-
schlossen werden.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.5 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 18.07.2014: 
 
Die Bundesnetzagentur (BnetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekom-
munikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das 
Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher 
z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Bau-
rechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungs-
vorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Bau-
gebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese 
den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Pla-
nungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbe-
treiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw . Flä-
chennutzungen zu informieren. 
 
Zu den aufgezeigten Planungen wird mitgeteilt, dass Beeinflussungen 
von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von 
ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den Planungsun-
terlagen kann nicht entnommen werden, dass diese Höhe bei der neu 
geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechen-
de Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunk-
störungen durch neue Bauwerke ka nn daher im vorliegenden Fall 
verzichtet werden. Dieser Sachverh alt ist bei zukünftigen Planungen 
zu beachten. 
 
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden 
durch die Planungen nicht beeinträchtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Es sind keine Bauwerke geplant, die eine Bauhöhe von 20 m errei-
chen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
06.11.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.6 e-netz Südhessen GmbH  Co. KG,  Dornheimer Weg 24, 64293 
Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 09.08.2013 und Stellungnahme 
gem. § 4 (2) BauGB vom 30.07.2014: 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vor-
handene  Gasstraßenleitung gesichert. 
 Die Löschwasserversorgung de s Planungsbereiches ist ab-
hängig von der zukünftigen Nu tzung und erfolgt nach den 
Vorgaben der örtlichen Feuerwehr." 
 
  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Löschwasserversorgung ist mit der Feuerwehr vorabgestimmt.

2014/0443

6005 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.01.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2014/0443 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Teilaufhebung Bebauungs - und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - und 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 06.11.2014  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zur Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplan s A 8 - Ruthsenbachwiesen - und zur 
Teiländerung, Bebauungsplan  A 8.1, gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (2) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (2) BauGB zur Teilaufhebung des 
Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - und zur Teiländerung, 
Bebauungsplan  A 8.1, gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage ) entschieden.

- 2 - 
3. Der Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplan s A 8 - Ruthsenbachwiesen - (Anlage 
3) und der Teiländerung, Bebauungsplan  A 8.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) , mit der 
dazugehörigen Begründung (Anlage 4), sowie den im Plan A 8.1 ent haltenen Satzungen über 
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser , wird zugestimmt.  
4. Die Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplan s A 8 - Ruthsenbachwie sen -, 
Gemarkung Arheilge n, Flur 3, Flurstücke Nr. 209, 210, 211 (tlw.), 597/5, 597/6, 597/7 
(tlw.) und 602/1 (tlw.), und die Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen -, 
für das Gebiet in Arheilgen, Flur  3, Flurstück Nr. 620 und Teilfläche des Flurstücks Nr. 
556/2 (Woogstraße 66), mit den Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser, werden mit 
ihrer Begründung gemäß § 10 (1) BauGB zur Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung d er Stellungnahmen TÖB zur Offenlage  
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen Öffentlichkeit zur Offenlage  
(datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Teilaufhebung  des Bebauungs - und Landschaftsplans A 8  
Anlage 4: Begründung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Beba uungs- und 
Landschaftsplans A 8  
 
Bebauungsplan A 8.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0443 vom 06.11.2014:  
Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein 
Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplan s A 8 - 
Ruthsenbachwiesen - gefasst, der durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
25.04.2013 zur Teilaufhebung und Teiländerung (Bebauungsplan A 8.1) des Bebauungs - und 
Landschaftsplans A 8  geändert und neu gefasst wurde.  
Die frühzeitige  Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörde n und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange fand nach Magistratsbeschluss am 17.07.2013 in der Zeit vom 
24.07.2013 bis einschließlich 04.09.2013 statt. 
Am 17.06.2014 erfolgte der  Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Offenlage. 
Nach öffentlicher Be kanntmachung fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 
Teilaufhebung und der Teiländerung (Bebauungsplan A 8.1) des Landschafts - und 
Bebauungsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - in der Zeit vom 30.06.2014 bis einschließlich 
31.07.2014 statt.  
 
Zu 1: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß  § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum E ntwurf der 
Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplan s A 8 -Ruthsenbachwiesen - und der 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen -, zusammengefasst und 
entsprechend geprüft.  
 
Zu 2: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (2) BauGB zum Entwurf der 
Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplan s A 8 - Ruthsenbachwiesen - und der 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen -, gingen die in Anlage 2 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und entsprechend geprüften 
Stellungnahmen ein.  
 
Zu 3. und 4.: 
Die Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans  A 8 - Ruthsenbachwie sen - 
Gemarkung Arheilgen, Flur  3, Flurstück Nr. 209, 210, 211 (tlw.), 597/5, 597/6, 597/7 (tlw.) 
und 602/1 (tlw.), sowie die Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen -, für 
das Gebiet in Arheilgen, Flur  3, Flurstück Nr. 6 20 und Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2, 
sind mit der Begründung vom 0 6.11.2014 gemäß §  10 (1) BauGB als Satzung zu 
beschließen. 
Die Teilaufhebung des Bebauungs - und Landschafts plans A 8 - Ruthsenbachwie sen - und die 
Teiländerung, Bebauungsplan A  8.1 - Ruthsenbachwie sen -, werden anschließend durch 
öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt.  
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin

- 4 - 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 9 Exemplare des Bebauungsplans A 8.1- Ruthsenbachwiesen - für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den  06.11.2014 
61.2 ha  Nst. 2112

anlage 8

325 Zeichen

Punkt 18: Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - und 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2014/0443) 
 
Gegen die Stimmen der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. empfiehlt der 
Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 6

5789 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.01.2015 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I 30 BA 
III 61 67 
 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0443 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
16 
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - und 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 06.11.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
1.  Zur Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - und zur 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1, gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1)  
entschieden. 
2.  Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zur Teilaufhebung des 
Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - und zur Teiländerung, 
Bebauungsplan A 8.1, gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage)  entschieden.

- 3 - 
3.  Der Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - (Anlage 
3)  und der Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) , mit der 
dazugehörigen Begründung (Anlage 4) , sowie den im Plan A 8.1 enthaltenen Satzungen über 
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt.  
4.  Die Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen -, 
Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Flurstücke Nr. 209, 210, 211 (tlw.), 597/5, 597/6, 597/7 
(tlw.) und 602/1 (tlw.), und die Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen -, 
für das Gebiet in Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 620 und Teilfläche des Flurstücks Nr. 
556/2 (Woogstraße 66), mit den Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser, werden mit 
ihrer Begründung gemäß § 10 (1) BauGB zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB zur Offenlage 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen Öffentlichkeit zur Offenlage 
(datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Teilaufhebung  des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 
Anlage 4: Begründung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungs- und 
Landschaftsplans A 8 
 
Bebauungsplan A 8.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 21.01.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0443 vom 06.11.2014:  
Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein 
Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – 
Ruthsenbachwiesen – gefasst, der durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
25.04.2013 zur Teilaufhebung und Teiländerung (Bebauungsplan A 8.1) des Bebauungs- und 
Landschaftsplans A 8 geändert und neu gefasst wurde. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange fand nach Magistratsbeschluss am 17.07.2013 in der Zeit vom 
24.07.2013 bis einschließlich 04.09.2013 statt. 
Am 17.06.2014 erfolgte der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Offenlage. 
Nach öffentlicher Bekanntmachung fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 
Teilaufhebung und der Teiländerung (Bebauungsplan A 8.1) des Landschafts- und 
Bebauungsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – in der Zeit vom 30.06.2014 bis einschließlich 
31.07.2014 statt.  
 
Zu 1: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der 
Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – und der 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –, zusammengefasst und 
entsprechend geprüft.  
 
Zu 2:
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zum Entwurf der 
Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen –- und der 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –, gingen die in Anlage 2 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und entsprechend geprüften 
Stellungnahmen ein.  
 
Zu 3. und 4.: 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - 
Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 209, 210, 211 (tlw.), 597/5, 597/6, 597/7 (tlw.) 
und 602/1 (tlw.), sowie die Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –, für 
das Gebiet in Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 620 und Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2, 
sind mit der Begründung vom 06.11.2014 gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu 
beschließen. 
Die Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – und die 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – werden anschließend durch 
öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 7

325 Zeichen

Punkt 13:  Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - und 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2014/0443) 
 
Bei Stimmenthaltung der Fraktionen UFFBASSE und PIRATEN empfiehlt der 
Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 5

20488 Zeichen

,P*|KUHQ
-DNRE-XQJ6WUD‰H
-DNRE-XQJ6WUD‰H
Trinkbrunnenpfad
%RUQVWUD‰H
Kollwitzweg
Arheilger
Stadtweg
$OEUHFKWVWUD‰H
:HUQHUVWUD‰H
KK T
T.
297298/1299/1299/2
300
284/6286287288289290/2291292293294295296
675/4676677/1677/2677/3678/1678/2679/1
680/1
681682683684685688
689
690691692693694695696
626
628
629697698
699
700
701/1
701/2
639/8639/9639/10639/11
640641642643644645646/1646/2646/3646/4646/5646/6647/1648649650
651
652
638639/2639/3639/4639/5639/6639/7
296
316
137/1139140141/1141/2148/2151/2152153/2154155156
157/1
157/2158/1
159/1161162163164165
182183184185/1188/1190/2195
196197198199
200
206/4206/5
207/2
166167168
169/1169/2
169/3
170/4170/6
170/7170/8170/9
171/1
171/2
172/1
172/2
173/1
173/2
174175176177178180/1181
208/3
208/4
208/5
209210
211 238239241/1242243244245248249
256257258
259260261262
263
227228229230231233/2
264265
266267271272273274275/1275/2276277278279280281282283
284/4284/5
519/2520/2521/2526/1526/2527/4
540/2553/1
553/2554/3554/4
554/5554/6
555/1
555/2
556/1
556/2 557558/1558/2559
560/1
560/2
561/1
561/2562
527/5527/6527/7527/8
535/1
535/3
535/4536/1536/3537/1537/3538/2538/3539/2539/3540/1
563564565
566/3
566/4567/3567/4568/2
591 593/2
597/5597/6
597/7
603
569/2570/2571/2
572/2572/3
575/3
575/4
575/5
575/6
658/3658/4658/5658/6658/7658/8659 614
620
621
622/3
622/4
623
624/1
625/1
653654655656
657/1657/2657/3657/4657/5657/6657/8657/9658/1658/2664
671/1671/2672/1
673674675/1675/2675/3
665/4665/5665/6665/7665/8665/9665/10665/11666667/1667/2667/3667/4667/5667/6667/7667/8668669/1669/2669/3670
214215216/1
216/2217218219
193/1193/2194195/1
197/1
4/15
1819/1
19/2
290/1602/1
250251
252254255
268269270
599
600601253
II
IIIII
IIIIII+D
III
IIIIIIII
I+D
IIII
I+D
I+D
I
IIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
I+DI+DIIIII I+DI I I II
II+DII+DII+D
I+DII IIII
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IIIII II IIII III
I+DI+DI+DI+DI+DI+D
IIII II IIIIIIIIIIIIII
IIIIII
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IIIIIIII
IIIIIII II
IIIIII
I III
I
I
I+DI+DIIIII II
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I+DI+DIIII
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IIIIIIIIIIIIIIIIIIII
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IIIIIII
IIIIIIIII IIIIIIIIIIIIII
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IIIIIIIIIIII IIIIIIIIII II I
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IIIII
II IIIIIIIIIIIIIIIIIIII II IIIIIII+DIIIIIIII
IIIIIIIIII I
IIIIIII
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II+DI+DIIII
IIII+DII
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III IIIII
II
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I
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IIIIIIII
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I
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II
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I
II
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III
II+D
I
I
I+D
I+D
I
III+D
I+D
IIIII
I+DI
IIIIIIIII
60A
34
2321
43
64A66A60 63
68
80
7083 76
5654
40383642
373541
4547
4339
45
4951
30
2
26
3941 28
3139
64
73A
81
19A
33 1925222427 101920
2425
12925
2727 3
31
3533 46
52 37 40423144
25 55
29 5030 535619 59 5857
6261 58A
393741
52
5860
43
464850
6269
595755
67656361
53
40424451494745
8179
78
77
65737175
7274
47A
53A
1513119
2321
1722
23
4850
61
1921
4240 46
6365
4
5355
67
5759
975 1517
38
13113
343236
236967
5127
21 60
41393735
48
66
18
34
56A
5254
4749
43A
29B
69
75C75B75A75 70
87
4341182071227375E75D 68
83
38
48
36
40424446
2920 31
3533
37568
29C29E29D29F
0KOJUDEHQ
Nach dem Wieschen
%DFKVWUD‰H
6HHZLHVHQVWUD‰H
Vor dem Obertor
:HUQHUVWUD‰H
*HL‰HQJDVVHRuthsenbach
-lJHUWRUVWUD‰H
Woogsweg
%RUQVWUD‰H
*XWH*DUWHQ6WUD‰H
8QWHUH0KOVWUD‰H
-lJHUWRUVWUD‰H
Kollwitzweg
Zilleweg
$UKHLOJHU:RRJVWUD‰H
Stadtweg
Trinkbrunnenpfad
$OEUHFKWVWUD‰H
Ruthsenbach
0HVVHOHU6WUD‰H
Stadtweg
%HUQKDUGVWUD‰H
(PLO9ROW]6WUD‰H
8QWHUH0KOVWUD‰H
:LOGVWUD‰H
%HUQKDUGVWUD‰HSchule
Schule
Turnhalle
Berufs-schule
K+T.
T
K301/1304/1305306307308309310311312
313314315316317318319320321322323324326/1327328329330331332333334335336337338339
340/1342343344345346347
686687
721722723/1723/2724
725726727728729730
627
630
702703704705706707708709710711713715717719720
636637/1637/2637/3
187188189
224225226/4227/4228229230 231232/2233/2234235236237
244245246247248
190191
192/1
193/2194/1195/1
196197198199200
211/1
212/1
214
217/1218219/2220221222223/1223/2
263264266267
95969798101/2
102
103104105106107108109110111112113/2
136
142/1
142/2142/5144145146147148/3150153/1
113/6114/2114/3
117/2117/3119/1120/2120/3
122/5
122/6
123124/1124/2
125126127128129130131132
133134/1134/2
135 190/1191192193/1193/2194/1
202/1203205
212/2
237246247
212/3212/4212/5
213
214215216/1216/6217/2218/1219/1220/2
222/3223224225226
232233/3235/1
94
517/2518/1518/2518/3518/4519/1520/1521/1522523525/1
527/9527/10
588
590 594
595
596
598
604
574
582/4
605
606
660/1660/2660/3660/4660/5660/6660/8660/9661/1661/2661/3661/4661/5665/3 486487
488/1488/2489490491/2491/3492
493/2494 467/1495496497
747748749750751752753754755756757758759767768 731732733734
735736737738739740741742743744745746
145
128129/1130/1131/1132/1133134135/1137/2137/3
636637638
639
620
621/1
621/2623/2
624
625
626/1626/2
627/2
629630631632633634635
387391/3 380382
383384522
523/1
523/3523/4
523/5524525526527551
554
555556557558559560/3560/4
561562
563/1564/1565566567
568569570571572573
574/1
528529530531532533534535536537/2537/3538/1539540541
543544/1544/2545546547
576/1578579580581
582/3582/4
610617
618619
583/2
584
599
601 602/1603604
16/116/217
542582/2582/5
609613614
582/6
583/4
586
587588589/4590593594
596597598
600/1605/3606607608
595
142/4143 204
121
193/3
186/1
205/1
176177178179180181182183184173/1
IIIIII+DIIIIII IIIIIIIII I+DIII
I+DI+DI+D
I+DI+DIIIIII
IIIIIIIII III I II IIIIIIIIIIIIIIIIIII
I
II+DI
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I+D
I+D
IIIIII IIIIII
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IIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIII IIIII
II III I+DIIIIIIIIII
II
IIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIII
II IIII III III IIII
II IIIIII II IIIIII
I IIIIIII
II I
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282624222030 35
3741 16353339 18 102723
15
121416
343639
114613
9
23
7
4
10
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18
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6
22
36
1213158
2
58
68
19 10121 16A18
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4345
15
248
38 119
21
31
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5 121
6967
1614
18
22
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48A48
1012
52505456
24
32
1
97
494745
22
53
2018
246
2A
4240
20
303234
21192224
28
1715 2017
16
151318
202224
119753A1
3
24
176
13212628
52
15
9
30
4025 7
8
38
50A
5
2830
794
3
362
32
63A
71
8
63B63C
11
19
2
25
11
22A 1
10
2022242629272523
283032 13
272523
28A
1917153432 2430
2529 21216
37 141617
81214 27
24
156
2931
102
3335 11221
1311973
273129
21A
105116E116D
37
116F116C116B116A1614
35
3C3B3A120F120E120D120G
120C
738A40 3E3D117115
118C
116G
118D118E120B120A
26 118B118A
18
28
17
2620182216
9810096
3735312933
31 261829 22
31
113
103
34
95
29A
4644
571311
32
9
23
65
394341
10
1214 8
468
10
63
71A
75
46
73
3537
7
11
232527
9
13151719
3331A
37A29G29
11
10
112A
3
53114161513 791112
:RRJVWUD‰H
III +132,86P1115,0010,004,006,007,507,503,005,00
Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU0D‰VWDEBebauungsplan A 8.1zur tlw. bnderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen -I.         Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)$XIJUXQGGHV†%DX*%LG)YRP%*%O,6LQ9HUELQGXQJPLWder Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1.         *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVGHV%HEDXXQJVSODQV            †¬¬$EV%DX*%            Die Festsetzungen des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8JHOWHQIUGLHVHQ*HOWXQJVEHUHLFKPLW$XVQDKPHGHVXQWHU,GHILQLHUWHQ     Bereichs weiterhin.2.         *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVGHUQDFKIROJHQGHQ            Festsetzungen)UGLHVHQ*HOWXQJVEHUHLFKJHOWHQQXUGLHQDFKIROJHQGHQ            Festsetzungen2.1       %DXOLFKH1XW]XQJ†$EV1U%DX*%)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI6R]LDOHQ=ZHFNHQGLHQHQGH*HElXGHXQG(LQULFKWXQJHQ-XJHQGIUHL]HLWVWlWWH2.2       0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ†$EV1U%DX*%L9P††II%DX192*UXQGIOlFKH*5Pì2.2.2=DKOGHU9ROOJHVFKRVVH†¬$EVXQGL9P†$EV%DX192DOV+|FKVWPD‰]%,,2.2.3+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ†$EVXQGL9P†$EV%DX192DOV+|FKVWPD‰EHU%H]XJVSXQNWP117UDXIK|KHGHUVWUD‰HQVHLWLJHQ*HElXGH                                          TH max. 6,6 m7UDXIK|KHGHUUFNZlUWLJHQ*HElXGH7+PD[P%H]XJVSXQNWP112.3       hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ†$EV1U%DX*%            L9P†%DX1922.3.1%DXJUHQ]H†¬$EVXQG%DX192%HIHVWLJXQJHQIU=XZHJXQJHQ]XGHQ*HElXGHQXQGUFNZlUWLJHQ*UXQGVWFNVWHLOHQVRZLHIU0OOWRQQHQVWDQGSOlW]H3.:XQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HGUIHQGHUQLFKWEHUEDXEDUHQ)OlFKHQLFKWEHUVFKUHLWHQ2.4       9HUNHKUVIOlFKHQ†¬$EV1U%DX*%gIIHQWOLFKHU)X‰ZHJ2.40LW)DKUXQG/HLWXQJVUHFKW]X*XQVWHQGHU$UKHLOJHU:RRJVWUD‰H            ]XEHODVWHQGH)OlFKH
M 1:1000N
2.5       )OlFKHQIU6WHOOSOlW]H*DUDJHQXQG1HEHQDQODJHQ†$EV1U%DX*%1RWZHQGLJH6WHOOSOlW]HVLQGQXULPYRUGHUHQQRUGZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVEHUHLFKELV]XHLQHU*UXQGVWFNVWLHIHYRQP]XOlVVLJ*DUDJHQXQG&DUSRUWVVLQGXQ]XOlVVLJ1HEHQDQODJHQVLQGQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVVLJDXVJHQRPPHQVLQGGHU0OOWRQQHQVWDQGSODW]VRZLHGLH)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HII.         /DQGVFKDIWVSODQHULVFKHXQGJUQJHVWDOWHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ            IUGHQXQWHU,GHILQLHUWHQ%HUHLFK$XIJUXQG†$EV%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]%1DW6FK*LG)YRP%*%O,6L9P†$EV+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK*LG)YRP*9%O,6XQGL9P†$EV1UXQGNr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:1.         )OlFKHQRGHU0D‰QDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJHXQG]XU(QWZLFNOXQJ            von Boden, 1DWXUXQG/DQGVFKDIW†$EV1U%DX*%     Schutz des Ufersaumes         'HU8IHUVDXPGHV0KOJUDEHQVLVW]XVFKW]HQ$XIHLQHPPEUHLWHQ6WUHLIHQLVWVHLQ%HZXFKVPLW*HK|O]HQODQJIULVWLJ]XVLFKHUQ%DXOLFKH$QODJHQRGHU%HIHVWLJXQJHQMHJOLFKHU$UWVLQGXQ]XOlVVLJ2.         )OlFKHQ]XP(UKDOWYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQ            †$EV1UDXQGE%DX*%$XIGHQ*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGGLHYRUKDQGHQHQ2EVWElXPH]XHUKDOWHQ$EJlQJHLP%DXPEHVWDQGVLQGGXUFKKRFKVWlPPLJH1HX            pflanzungen zu ersetzen.'LH*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQDXIMHPì*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHLVWPLQGHVWHQVHLQKRFKVWlPPLJHU/DXERGHU            Obstbaum zu erhalten oder neu zu pflanzen.
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 07.05.2013.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 17.07.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 23.07.2013.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLH‰OLFK8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP†BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.07.2013.
Bekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                     . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,in der Zeit vom                    ELVHLQVFKOLH‰OLFK                   . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                       . Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt        ________________________Die DezernentinDarmstadt, den                         Stadtplanungsamt_____________________ Dieter von Mackensen
Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHULP3ODQHQWKDOWHQHQ6DW]XQJZXUGHJHP†¬%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUsammlung zur Satzung beschlossen am                      . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________.Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
III.    6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ        IUGHQXQWHU,GHILQLHUWHQ%HUHLFK$XIJUXQG†¬+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9PLW†¬$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W1.    'lFKHU'lFKHUVLQGDOV6DWWHOGlFKHUDXV]XELOGHQPLWHLQHU'DFKQHLJXQJYRQƒƒ'DFKEHUVWlQGHVLQGWUDXIXQGJLHEHOVHLWLJELV¬FP]XOlVVLJ2.      $X‰HQDQODJHQ(LQIULHGXQJHQVLQGQXUELV]XHLQHU+|KHYRQ¬PLQ)RUPYRQ0DVFKHQGUDKW]lXQHQLQ9HUELQGXQJPLWHLQHU%HSIODQ]XQJDXVVWDQGRUWJHUHFKWHQKHLPLVFKHQ/DXEJHK|O]HQ]XOlVVLJ0OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGGXUFKJHHLJQHWHEDXOLFKH0D‰QDKPHQXQG        standortgerechte, heimische Bepflanzung gegen Einsicht und Sonneneinstrahlung        abzuschirmen.'LHXQWHU,XQG,EHVFKULHEHQHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJVIlKLJHP0DWHULDO3IODVWHU.LHVRGHU5DVHQSIODVWHU]XEHIHVWLJHQ$VSKDOWRGHU%HWRQEHIHVWLJXQJHQVLQGXQ]XOlVVLJIV.    Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von        1LHGHUVFKODJVZDVVHUIUGHQXQWHU,GHILQLHUWHQ%HUHLFK$XIJUXQG†$EV+HVVLVFKHV:DVVHUJHVHW]+:*LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W=XU6FKRQXQJGHVQDWUOLFKHQ:DVVHUKDXVKDOWHVVLQGDXIGHQ*UXQGVWFNHQZisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von NiederschlagswasserGLHQHQGDVDXIGHQ'DFKIOlFKHQDQIlOOW'DV)DVVXQJVYHUP|JHQGHU=LVWHUQHQPXVVPLQGHVWHQVOPìKRUL]RQWDOSURML]LHUWHXQEHJUQWH'DFKIOlFKHEHWUDJHQ'DV=LVWHUQHQZDVVHUVROODOV%UDXFKZDVVHU]%IU*DUWHQEHZlVVHUXQJ:&6SOXQJHWFJHQXW]WZHUGHQV.     +LQZHLVHIUGHQXQWHU,GHILQLHUWHQ%HUHLFK1.     Bodendenkmale        Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies derKHVVHQ$UFKlRORJLHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFK     anzuzeigen.2.     %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XLQIRUPLHUHQ'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFK    gutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.3.     Umweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJHQ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0D‰QDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ4.     Grundwasser    'HUJHVFKlW]WH*UXQGZDVVHUIOXUDEVWDQGEHWUlJWPXQWHU*2.%DXOLFKH9RUNHKUXQJHQJHJHQ9HUQlVVXQJVVFKlGHQVLQGJHJHEHQIDOOVHUIRUGHUOLFKRechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKGesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UW40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWXQG$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,63154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP(GVBl. I S. 458)Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6  Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬JHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,62756)
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2014.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLH‰OLFK%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQvom 30.06.2014.
Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU0D‰VWDEBebauungsplan A 8.1zur tlw. bnderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen -IUGDV*HELHWLQ'DUPVWDGW$UKHLOJHQ]ZLVFKHQ-DNRE-XQJ6WUD‰H1RUGRVWRVWJUHQ]HQGHU*UXQGVWFNH$UKHLOJHU:RRJVWUD‰H$$P:RRJZHJ$UKHLOJHU:RRJVWUD‰H*XWH*DUWHQ6WUD‰H8QWHUH0KOVWUD‰HXQG%RUQVWUD‰HRKQHGLH)OXUVWFNH)OXU1UWOZ1UWOZ1UWOZ1UWOZNr. 211/3, Nr. 597/5, Nr. 597/6, Nr. 597/7 (tlw.) und Nr. 602/1 (tlw.)
Stand: Februar 2015

Beratungsverlauf (5)

TOP 16
TOP 14 beschließend
TOP 11 beschließend
TOP 11
TOP 13

Orte (14)

  • Arheilger Woogstraße 66
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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0443
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.11.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00