0156/2025
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
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Anlage 4 Beantwortung von Nachfragen zu Vorlage 0156/2025
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1 Anlage 4 Beantwortung von Nachfragen zur Vorlage 0156/2025, Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln aus der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Information vom 21.04.2026 Zu der Frage, welchen Aufenthaltsstatus eine T eilnahme an der Wahl voraussetze, teilt die Verwaltung mit, dass die Wahlberechtigung nicht an einen bestimmten Aufenthaltsstatus anknüpft: § 3 Wahlberechtigt ist, w er am Wahltag - Kölner Einw ohnerin / Einw ohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, - das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und - mindestens seit dem 35.Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptw ohnung hat oder sich sonst gew öhnlich aufhält. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, w er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Im Ausschuss wurde außerdem die Frage aufgeworfen, warum die Vorlage nicht den von einem Ausschussmitglied nach der letzten Wahl geäußerten Vorschlag enthalte, die Regelung für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit dahingehend zu ändern, dass nicht mehr zwei sondern nur eine Person mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit im Wahlbezirk kandidieren müsse, um als sechstes zusätzliches Mitglied in die Seniorenvertretung aufgenommen zu werden. Ein Vorschlag zur Änderung der Regelung ist der Verwaltung nicht bekannt. Die angesprochene Regelung in § 13 Absatz 4 Wahlordnung lautet (weiterhin): (4) Sow eit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Abs. 3, Nr. 5 festgestellten Kandidatinnen / Kandidaten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, w ird die Seniorenvertretung um ein sechstes Mitglied erw eitert, das auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern im Wahlkreis mindestens zw ei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen w aren, die auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gew ähltes Mitglied gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat, die / der nur oder auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, w ird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / möglicher Nachfolger aufgenommen . Die Verwaltung nimmt zu der Frage wie folgt Stellung: Eine entsprechende Regelung ist bereits seit mehr als 20 Jahren in den Regelungen zur Wahl der Seniorenvertretung enthalten. Sie stellt sicher, dass auch die zusätzlichen Seniorenvertretungsmitglieder mit ausschließlich oder auch zusätzlich ausländischer Staatsangehörigkeit die Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung durch 2 die Grundsätze einer Wahl legitimiert werden. Bei nur einer Kandidatur einer Person mit zusätzlicher oder ausschließlich einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Wahlkreis wäre sonst die (theoretische) Möglichkeit nicht auszuschließen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber der Seniorenvertretung nur aufgrund seiner/ihrer Kandidatur und einer einzigen dafür abgegebenen Stimme angehört. Dies könnte auch die eigene Stimme sein. Die bisherige Regelung stellt zudem sicher, dass die Kandidatur nicht im Wege eines Automatismus zur Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung führt und stärkt dadurch auch die Position der zusätzlich in die Seniorenvertretung gewählten Person selbst. Terminplanung Eine Beschlussfassung zur Wahlordnung in der Ratssitzung am 12.05.2026 ist erforderlich, um den T erminplan für die Vorbereitung der Wahl zur Seniorenvertretung einzuhalten. Eine Beschlussfassung im Rat im Juli käme zu spät, um mit dem Wahlvorschlagsverfahren so rechtzeitig zu beginnen, dass für die Kandidat*innen- Akquise und -Legitimation ausreichend Zeit verbleibt. Dazu wird auf § 8 Nr. 2 der Wahlordnung verwiesen, wonach Bewerber*innen für eine Kandidatur 20 Unterstützer*innen-Unterschriften vorlegen müssen, sofern sie nicht bereits über eine Wahlperiode gewähltes Mitglied der Seniorenvertretung waren. Den verstärkten Bemühungen in der Suche nach Bewerber*innen für eine Kandidatur zur Seniorenvertretung steht ein späterer Beschluss der geänderten Wahlordnung entgegen. Davon betroffen sind auch die Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, um deren Bewerbung und Kandidatur die Stadt Köln ausdrücklich wirbt und diese Bemühungen in der Öffentlichkeitsarbeit zur Seniorenwahl auch ausbaut.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/503/1 Vorlagen-Nummer 0156/2025 Freigabedatum 27.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die als Anlage 2 vorgelegte Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln. Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Seniorenvertretung der Stadt Köln vertritt die Interessen der älteren Generation gegen- über politischen Gremien und Einrichtungen, die für Senior*innen wichtig sind. Sie wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Kölner Senior*innen neu gewählt. Der Wahltag (Ende der Briefwahl) für die Seniorenvertretung wurde auf den 23.11.2026 fest- gelegt. Die letzte Wahl zur Seniorenvertretung fand im November 2021 für die Wahlperiode 01.01.2022 bis 31.12.2026 statt. Zur Angleichung an zwischenzeitlich geänderte kommunalwahlrechtliche Regelungen sowie auf Basis der Erfahrungen der letzten Wahl wurde die Wahlordnung überarbeitet. So wurde die Regelung zu den Unterstützungsunterschriften in § 9 Abs. 3 Satz 5 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung Köln (SV-WahlO) an § 26 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung NRW angepasst. In der „Übersicht über die Änderungen der SV-WahlO (Synopse)“ in Anlage 3 sind die Änderungen dargestellt, Zusätze und Änderungen unterstrichen. Wesentliche Änderungen: Die Regelungen aus der SV-WahlO, die sich auf die Verfahren in den Gremien der Senioren- politik und damit auf Aktivitäten im Anschluss an die eigentliche Wahl beziehen, werden in die Geschäftsordnung der Gremien der Seniorenpolitik übernommen. Die Einzelheiten sind der Anlage 3 zu entnehmen. In der Präambel werden zum besseren Verständnis die Gemeindeordnung NRW und die Hauptsatzung als Rechtsgrundlagen benannt und darauf hingewiesen, dass je Stadtbezirk 5 Vertreter*innen in die bezirkliche Seniorenvertretung gewählt werden. § 4 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 SV-WahlO: Die Fristenregelungen zur Zustellung der Briefwahlun- terlagen werden an die Produktionszeiträume von Stimmzetteln und Briefwahlunterlagen an- gepasst (bisher bis zum 21. Tag, jetzt bis zum 10. Tag vor der Wahl). § 8 Nr. 1 SV-WahlO: Zur besseren Verständlichkeit wird die Fristenregelung zur Einreichung der Wahlvorschläge präziser formuliert. Eine frühzeitige Abgabe der Unterlagen ist empfeh- lenswert, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch recht- zeitig erkannt und mitgeteilt werden können. § 8 Nr. 2 SV-WahlO: Nur die Wahlbewerber*innen, die nicht ununterbrochen in der Senioren- vertretung vertreten waren, müssen Unterstützungsunterschriften einreichen. Damit wird das Wahlvorschlagsverfahren vereinfacht. Ergänzend wird in § 9 Abs. 3 SV-WahlO entsprechend § 26 Abs. 3 Nr. 4 Kommunalwahlord- nung, festgelegt, dass bei mehreren vorgelegten Unterstützungsunterschriften einer/s Wahl- berechtigten für verschiedene Wahlvorschläge nur die zuerst vorgelegte Unterschrift gültig ist. 3 § 8 Nr. 4 (b) SV-WahlO: Der Begriff Staatsangehörigkeiten wird durch Staatsangehörigkeit(en) ersetzt. Dies soll darauf hinweisen, dass Kandidierende mit doppelter Staatsangehörigkeit beide angeben können. § 9 Abs. 3 SV-WahlO: Wahlbewerber*innen, die in der laufenden Wahlperiode ununterbro- chen in der Seniorenvertretung vertreten waren – auch Nachrücker*innen, sind bereits be- kannt und brauchen dies nicht mehr durch Unterstützungsunterschriften nachweisen. § 10 SV-WahlO: Auf die Option, bei einer geringen Zahl von Wahlbewerber*innen in einem Wahlkreis keine Wahl durchzuführen, wird verzichtet (bisher § 11 Abs. 2). Künftig soll in jedem Fall eine Wahl mit anschließender Bildung einer bezirklichen Seniorenvertretung stattfinden. § 10 Abs. 2 SV-WahlO: Die Kandidatenprofile werden zu Wahlkreisprofilen zusammengefasst und mit den Briefwahlunterlagen verschickt, damit sich die Wähler*innen ein besseres Ge- samtbild der Kandidierenden machen können. Zusätzlich können nun die Kandidaten- und Wahlkreisprofile zur Steigerung der Bekanntheit veröffentlicht werden, beispielsweise auf der Homepage der Stadt Köln, des Magazins „KölnerLeben“ oder in Printveröffentlichungen. Die Profile sollen bekannter und die Wahlbeteiligung dadurch erhöht werden. § 12 Abs. 8 SV-WahlO: Die Auszählung kann durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte un- terstützt werden. Dies ermöglicht eine Reduzierung der Personalkosten. Die Verwaltung ist grundsätzlich zur sparsamen Mittelverwendung verpflichtet. § 16 Abs. 1 Nr. 4 SV-WahlO: Die öffentliche Bekanntmachung der Beisitzer*innen des Wahl- ausschusses und ihrer Stellvertretungen ist üblich, wurde bislang aber nicht ausdrücklich in der SV-WahlO genannt. Sie wird zur übersichtlicheren Darstellung nun hinzugefügt. § 16 Abs. 2 SV-WahlO: Bislang war festgelegt, dass die Wahlbekanntmachungen im Amts- blatt der Stadt Köln veröffentlicht werden. Seit Dezember 2020 werden Bekanntmachungen der Stadt Köln gemäß § 9 Absatz 1 der Hauptsatzung digital unter www.stadt-koeln.de/Be- kanntmachungen vollzogen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird im „Amtsblatt der Stadt Köln“ nachrichtlich hingewiesen. § 18 Abs. 3 SV-WahlO: Die Einspruchsmöglichkeit per Telegramm entfällt, weil das Übermitt- lungsformat Ende 2022 eingestellt wurde. Fernschreiben entfallen, weil sie für Privatpersonen nicht mehr nutzbar sind. Bei den Anlagen in der SV-WahlO wird auf die entbehrlichen Muster für den Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag verzichtet (bisher 3b und Teil von 3c). In der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 17.03.2025 wurde die Möglichkeit einer die Briefwahl ergänzenden Direktwahl angeregt. Es wird beim Wahlamt die Möglichkeit einge- richtet, die zugesandten Briefwahlunterlagen vor Ort auszufüllen und einzuwerfen. Zusätzliche Wahlunterlagen können jedoch nicht ausgegeben werden. Dafür müsste sonst die in § 6 Abs. 2 SV-WahlO verankerte ausschließliche Briefwahl in eine antragsabhängige Briefwahl abge- ändert werden, wodurch jedoch eine geringere Wahlbeteiligung zu erwarten wäre. Anlagen Anlage 1 Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Anlage 3 Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenver- tretung der Stadt Köln (Synopse)
Anlage 2, SV-WahlO mit Anlagen
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 0156/2025
/ 2
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln – beschlossen vom Rat
der Stadt Köln am __________
Präambel
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älte-
ren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungs-
prozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung
der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. In diesem Sinne werden je
Stadtbezirk 5 Vertreterinnen / Vertreter in die bezirkliche Seniorenvertretung gewählt. Um eine
direkte Beteiligung der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer Staatsangehörig-
keit zu ermöglichen, sind besondere Regelungen in dieser Wahlordnung getroffen worden.
Auf Grundlage von § 27b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
und § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln ergeht folgende Wahlordnung.
I. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-
heimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt am
ersten Tag des folgenden Monats.
§ 2
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis.
§ 3
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Kölner Einwohnerin / Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist,
- das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 35.Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 4
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Für jeden Wahlkreis wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle
Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahl-
berechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(3) Eine Fortschreibung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt, es sei denn, es handelt sich
um offenbare Unrichtigkeiten, die bis zum letzten Werktag vor der Wahl berichtigt werden kön-
nen.
(4) Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis
zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes der
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Stadt Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeich-
nis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte
während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wähler-
verzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Un-
vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß
Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 in der jeweils
geltenden Fassung eingetragen ist.
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich be-
kannt,
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden
kann,
2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens
zum 10. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen,
4. wie durch Briefwahl gewählt wird.
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichts-
frist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch einlegen.
(6) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die Entscheidung über den Einspruch unverzüglich zu fäl-
len und der Einspruchsführerin / dem Einspruchsführer zuzustellen.
(7) Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin / des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zu-
stellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Wahlausschuss entscheidet.
§ 5
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit mindes-
tens drei Monaten vor dem Wahltermin ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Haupt-
wohnung hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
II. Wahlvorbereitung
§ 6
(1) Die Wahl findet im letzten Quartal des Jahres vor dem Ablauf der Wahlperiode statt.
(2) Das Stimmrecht wird ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte Person
hat bis zu 5 Stimmen, mit denen Personen aus der Kandidatenliste gewählt werden können.
Von diesen bis zu fünf Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro Kandidat / pro Kandidatin
abgegeben werden.
(3) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die Wahlleiterin / der
Wahlleiter gibt ihn öffentlich bekannt.
(4) Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen bei
der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister eingegangen sein müssen.
§ 7
(1) Wahlorgane für das Wahlgebiet sind:
1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter,
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2. der Wahlausschuss,
3. der Briefwahlvorstand.
Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden.
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist die / der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbei-
geordnete der Verwaltung. Stellvertretende Wahlleiterin / stellvertretender Wahlleiter sind in
nachfolgender Reihenfolge:
- ihre / seine Vertreterin im Amt bzw. ihr / sein Vertreter im Amt,
- die Leiterin / der Leiter des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren,
- die Leiterin / der Leiter der Abteilung für Seniorenangelegenheiten.
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen
Wahlorganen überträgt.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsit-
zendem und
– drei Wahlberechtigten, die von der SVK-Stadtkonferenz benannt werden,
– je einem Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sowie
– je einem Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände
benannt werden, als Beisitzerinnen / Beisitzer.
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jede Person Zutritt hat. Er ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7-10 und Abs. 3
Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung bleiben jedoch außer Betracht.
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu geben.
Der Wahlausschuss entscheidet und beschließt:
– über Einsprüche gegen Verfügungen der Wahlleiterin / des Wahlleiters zum Wählerver-
zeichnis,
– über die Zulassung von Wahlvorschlägen,
– über die Feststellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen.
Die Beisitzerinnen / Beisitzer im Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Aus-
nahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
Die Beisitzerinnen / Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen,
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken,
die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.
Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die jeweilige Vertretung eine
Stellvertretung bestimmen. Die Namen der Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses
und ihrer Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter öffentlich bekannt ge-
macht werden.
(4) Der Briefwahlvorstand wird von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister ernannt.
Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteherin / dem Briefwahlvorsteher, der
stellvertretenden Briefwahlvorsteherin / dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher und drei bis
sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzerinnen / Beisitzer wird eine
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Schriftführerin / ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin / ein stellvertretender
Schriftführer ernannt.
Der Briefwahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
§ 8
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche
Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen.
Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor, spätestens aber bis zum 52. Tage
vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gül-
tigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
2. dass jeder Wahlvorschlag von Wahlbewerberinnen / Wahlbewerbern, die nicht ununterbrochen
gemäß § 9 Abs. 3 in der Seniorenvertretung vertreten waren, mit mindestens 20 Unterschriften
von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss,
3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und
dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden,
4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des
Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird.
(a) Das Kandidatenprofil enthält
- Familienname
- Vorname
- (früher ausgeübter) Beruf
- Geburtsjahr
- Staatsangehörigkeiten(en)
- Köln und Stadtteil
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.
(b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spä-
testens jedoch bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Infor-
mationen sowie ein Passfoto bei dem Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche,
freiwillige Informationen gelten:
(aa). Familienstand
(bb). Kinder
(cc). Religionszugehörigkeit
(dd) Telefonnummer
(ee). sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahlbewerberin/des
Wahlbewerbers im gesellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu
einem Verband, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm).
Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einschließlich Satz- und Leerzeichen einen Umfang von 800
Zeichen nicht überschreiten.
(c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen
amtlichen Formblätter zur Verfügung.
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(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für
den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens in einem Wahl-
kreisprofil zusammengefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusam-
men mit den Briefwahlunterlagen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten
zugeleitet.
§ 9
(1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten eingereicht werden. Als Wahlbewerberin
/ als Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln be-
nannt werden, sofern sie / er ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar gemäß
§ 6 ist.
Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen wer-
den. Wahlvorschläge können auch von den Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern selbst
eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin / einen Wahlbewer-
ber enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag be-
nannt werden.
(2) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsda-
tum, den (früher ausgeübten) Beruf, die Anschrift der Hauptwohnung, die E-Mail-Adresse oder
das Postfach sowie den Stadtteil der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten.
In jedem Wahlvorschlag soll – neben der jeweiligen Wahlbewerberin / dem jeweiligen Wahlbe-
werber – nach Möglichkeit eine zusätzliche Vertrauensperson benannt werden.
(3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben
sein. Das gilt nicht für Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber, die in der laufenden Wahlperiode
ununterbrochen in der Seniorenvertretung vertreten waren. Nachrückerinnen / Nachrücker bis
zum Ende der Wahlperiode gelten auch als ununterbrochen vertreten.
Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Abs. 1 auf dem
Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberech-
tigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren
Wahlvorschlägen ungültig. Leistet eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter mehrere Unter-
stützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder glei-
chem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage
durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt.
Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die Unterzeichnerinnen / Unter-
zeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsda-
tum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(4) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwen-
den, die das Wahlamt der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in Block-
oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.
(5) Die Wahlvorschläge sind bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt
Köln einzureichen (Ausschlussfrist).
(6) Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, wenn
1. nicht amtliche Formblätter verwendet werden,
2. nicht wählbare Personen als Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber vorgeschlagen werden,
3. die nach Prüfung aufgezeigten Mängel nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt werden; dies
umfasst auch die Beibringung der notwendigen Anzahl von gültigen Unterstützungsunter-
schriften,
4. sie verspätet eingereicht werden.
§ 1 0
6
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 42. Tag vor der Wahl über die Zulassung der
Wahlvorschläge.
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in
alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens mit folgenden Daten der jeweiligen Bewer-
berin / des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt:
– Familienname
– Vorname
– Geburtsjahr
– Staatsangehörigkeit(en)
– E-Mail-Adresse oder Postfach
– Köln und Stadtteil
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvor-
schläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister
eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner
Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und
der Angabe eines Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammen-
setzt.
Zusätzlich können die Kandidaten- und Wahlkreisprofile zur Steigerung der Bekanntheit veröf-
fentlicht werden, z.B. auf der Homepage der Stadt Köln und des Magazins „KölnerLeben“
oder in Printveröffentlichungen.
(3) Zieht eine Bewerberin / ein Bewerber ihre / seine Bewerbung zurück, verzieht sie / er aus dem
Wahlkreis oder verstirbt sie / er bis zum Tag der Zulassung, so gilt ihre / seine Bewerbung als
nicht erfolgt.
Nach dem Tag der Zulassung ist eine Änderung der eingereichten Wahlvorschläge nicht mehr
zulässig. Abgegebene Stimmen für nach der Zulassung des entsprechenden Wahlvorschlags
verzogene oder verstorbene Bewerberinnen / Bewerber werden als ungültige Stimmen ge-
zählt.
Die Zurücknahme einer Bewerbung ist schriftlich gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter
zu erklären. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen / Unter-
zeichner der jeweiligen Unterstützungsunterschriftenformblätter durch eine von ihnen persön-
lich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis zum Tag der Zulassung zurückgenom-
men werden.
(4) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Familienna-
men, Köln und ihrem Stadtteil - im Fall des Abs. 2 Satz 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den
Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge des
Familiennamens auf dem Stimmzettel aufgenommen.
III. Durchführung der Wahl
§ 1 1
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich be-
kannt:
1. den Zeitpunkt der Zustellung der Wahlunterlagen, welcher bis zum 10. Tag vor der Wahl
liegen muss,
2. dass die Wählerin / der Wähler bis zu 5 Stimmen hat, die abgegeben werden, indem durch
Ankreuzen kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin / welchem Bewerber die einzelne
Stimme gelten soll,
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberech-
tigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3d
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dieser Wahlordnung erhält:
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und einen amtlichen Wahlbrief-
umschlag,
- einen Wegweiser für die Briefwahl,
- ein Kandidatenprofil des Wahlkreises,
4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der Oberbürger-
meisterin / beim Oberbürgermeister (Wahlamt der Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist),
5. dass die Stimme einer Wählerin / eines Wählers, die / der an der Briefwahl teilgenommen
hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie / er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst ihr /
sein Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 verliert.
(2) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.
Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen
Wahlbriefumschlags ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine
Portokosten entstehen. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister gibt vor der Wahl
öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den
amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebie-
tes unentgeltlich einl iefern können.
§ 1 2
(1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet, sortiert
nach Wahlkreisen und hält sie unter Verschluss.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nacheinander und ent-
nimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver-
zeichnis für ungültige Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit
des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der
Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3
zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden unge-
öffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über
die Zulassung oder Zurückweisung.
Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn:
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist,
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Stimmzettelumschlag beiliegt,
– der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen Wahlscheine enthält,
– weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
– die Wählerin / der Wähler oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsenderinnen / Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen /
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über
den Zurückweisungsgrund zu versehen und der Briefwahlniederschrift beizufügen.
Aus den zugelassenen Wahlbriefen sind die Wahlscheine zu entnehmen und den übrigen
8
Wahlscheinen beizufügen, die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet zu den übrigen
Stimmzettelumschlägen in die Wahlurne gelegt.
(5) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt
worden sind, ermittelt der Briefwahlvorstand nach den allgemeinen Vorschriften das Wahler-
gebnis mit folgenden Angaben:
– die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der Beurkundung im Wählerverzeichnis,
– die Zahl der Wählerinnen / Wähler anhand der Anzahl der Stimmzettelumschläge,
– die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
– die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
Die §§ 58 und 59 der Kommunalwahlordnung gelten entsprechend.
(6) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel:
– die nicht amtlich hergestellt sind,
– die für einen anderen Wahlkreis gelten,
– die keinen Stimmabgabevermerk haben,
– die mehr als fünf Stimmabgabevermerke haben,
– bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist.
(7) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel.
Lautet die Stimmabgabe gleich oder ist nur ein Stimmzettel ordnungsgemäß gekennzeich-
net, gelten sie als eine gültige Stimme, andernfalls als eine ungültige Stimme.
Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und die Stimmzettelumschläge mit meh-
reren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Briefwahlniederschrift beizufü-
gen.
(8) Die Auszählung kann durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte unterstützt werden. Die Er-
gebnisse der elektronischen Zählung sind vom Briefwahlvorstand stichprobenartig zu prüfen.
Anzahl und Ergebnis der Stichproben sind in der Briefwahlniederschrift nach Abs. 9 zu ver-
merken.
(9) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 die-
ser Wahlordnung auf.
(10 ) Die Auszählung findet öffentlich statt.
IV. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 1 3
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter prüft die Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit. Sie / er stellt nach der Briefwahlniederschrift das endgültige Wahlergeb-
nis im Wahlkreis zusammen.
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des
Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidung gebunden. Be-
denken gegen sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der Anlage 5b
dieser Wahlordnung.
(3) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest:
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler,
3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
5. die fünf Bewerberinnen / Bewerber mit dem höchsten Anteil an Stimmen als gewählte Se-
niorenvertreterinnen / Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter zu ziehende
9
Los,
6. die nächsten Bewerbungen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl (Reserveliste).
(4) Soweit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Abs. 3, Nr. 5 festgestellten Kandidatinnen / Kandi-
daten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, wird die Seniorenvertretung um
ein sechstes Mitglied erweitert, das auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, sofern im Wahlkreis mindestens zwei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen waren,
die auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gewähltes Mitglied
gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl.
Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat, die / der nur oder auch eine auslän-
dische Staatsangehörigkeit besitzt, wird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / mög-
licher Nachfolger aufgenommen.
§ 1 4
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit
den in § 13 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt un-
beschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber.
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach §
13 Abs. 3 und 4. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass:
1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht
angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung
werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären.
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht
vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird.
(3) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter unterrichtet die Bezirksvertretung und Bürgerämter über das
Wahlergebnis.
(4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunal-
wahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts we-
gen erfolgt nicht.
Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bür-
gerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch
ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der je-
weils gültigen Fassung entsprechend.
(5) Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende
Person berufen werden, wird diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und be-
nachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass
1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb
von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist,
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende
Person angefragt wird .
§ 1 5
(1) Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren / seinen Sitz:
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfah-
ren,
4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag und / oder im Kandidatenprofil.
10
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / ei-
nes Stadtbezirkes und in der Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht möglich. Die Wahl
in die Seniorenvertretung der Stadt Köln kann nur angenommen werden, wenn ein beste-
hendes Rats- oder Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. Wird ein Seniorenvertreter /
eine Seniorenvertreterin während der Wahlperiode der Seniorenvertretung in den Rat oder
in die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes gewählt, ist das Mandat als
Seniorenvertreter / Seniorenvertreterin niederzulegen.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder einer / einem
von ihr / ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab ei-
nem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
(4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ab-
lehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Abs. 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reserve-
liste gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6 besetzt.
§ 1 6
(1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser
Wahlordnung:
1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 6),
2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 8),
3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschus-
ses nebst Tagesordnung (§ 7 Abs. 3),
4. die Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertretungen (§ 7 Abs. 3
letzter Satz)
5. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 2),
6. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 4 Abs. 4),
7. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 11),
8. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§14 Abs. 1).
(2) Die Wahlbekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
V. Schlussbestimmungen
§ 1 7
(1) Die Stadt Köln trägt die Kosten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln.
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 18
(1) Für den Ablauf der Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im Übrigen die
Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW in
der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
(2) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(3) Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter
schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail
oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.
11
§ 19
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in
Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom
gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben.
Anlagen zur Wahlordnung
Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung eines Wahlvorschlages
Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften
Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel „Seniorenvertretungswahl“
Anlage 3b: Muster Wahlschein mit Versicherung an Eides statt
Anlage 3c: Muster Wegweiser für die Briefwahl
Anlage 3d: Muster Kandidatenprofil
Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift
Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Zulassung Wahlvorschläge
Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Feststellung der Wahlergebnisse
An das Anlage 1
Wahlamt der Stadt Köln (zu § 8 SV-WahlO)
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln Wahlvorschlag
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
im Stadtbezirk
1. Aufgrund des § 9 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO)
wird vorgeschlagen:
Familienname / Vorname:
Titel (freiwillige Angabe):
Staatsangehörigkeit(en):
Geburtsdatum:
Geburtsort:
(früher ausgeübter) Beruf:
Straße, Haus-Nr.:
Postleitzahl, Ort:
Stadtteil:
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil):
E-Mail-Adresse (oder Postfach):
2. Dem Wahlvorschlag sind Unterstützungsunterschriften beigefügt.
3. Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Wählbarkeitsbescheinigung eingeholt wird und stimme meiner
Benennung als Bewerberin / Bewerber für diesen Wahlvorschlag zu.
Köln,
Datum Unterschrift der Bewerberin / des Bewerbers
Angaben zur Vertrauensperson (freiwillig):
Familienname / Vorname:
Straße, Haus-Nr.:
Postleitzahl, Ort:
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil):
E-Mail-Adresse:
Köln,
Datum Unterschrift der Vertrauensperson
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung der Wählbarkeit
Die / Der unter Ziffer 1 genannte Bewerberin / Bewerber ist wählbar gemäß § 5 Abs. 1 der Wahlordnung für die
Seniorenvertretung der Stadt Köln.
Anlage 1
(zu § 8 SV-WahlO)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder
Bewerber nach §§ 8 ff der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung nachzuweisen.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchst abe g Datenschutz -Grundverordnung in Verbindung mit den
§§ 9 und 10 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung. Die Regelungen der Kommunalwahlordnung gelten
entsprechend.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen
personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Person
(…………………………………………………… …………… …………………… …………… ………………………… ….. …) 1
Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter
(Postanschrift: Stadt Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger Str. 68 -70, 5110 5 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -
koeln.de ) ist dieser für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postanschrift: Stadt
Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger Str. 68 -70, 51 105 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de ). Im Falle
von Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Empfänger der
personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden § 10 Absatz 2 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung ).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 3
Kommunalwahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden.
Die Wahlleiterin / d er Wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat
von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer
personenbezogenen Daten nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur
Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sin d und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen
Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre
Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz -Grundverordnung können Sie bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von dem
Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre
personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeite t wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung
auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht
zurückgenommen.
10. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der
Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des
Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz -Grundverordnung das
Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des G esetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung gewährleistete
Mängelbeseitigungsverfahren.
11. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
(siehe oben Nummer 3) richten.
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.
Anlage 2
(Zu § 8 SV-WahlO)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie die Unterzeichnerin / der Unterzeichner persönlich und handschriftlich
geleistet hat. Jede / Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Ausgegeben:
Köln,
(Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter)
Im Auftrag
Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
im Stadtbezirk
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag
(Name, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers)
Eintragungen bitte deutlich lesbar vornehmen.
Familienname:
Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift1 (Hauptwohnung)
Straße, Haus-Nr.:
Postleitzahl, Wohnort:
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts bei der Wahlorganisation der Stadt
Köln eingeholt wird.
(Ort, Datum)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts
Die vorstehende Unterzeichnerin / der vorstehende Unterzeichner ist wahlberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 der
Wahlordnung für die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO).
1 Die Unterzeichnerin / Der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss ihre / seine Hauptwohnung im Wahlkreis haben
Anlage 2
(zu § 8 SVWahlO)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für
Wahlvorschläge nach den §§ 8, 15 und 9 Absatz 3, 4 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung
nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 8, 15 und 9 Absatz 3, 4 der
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten
ist die / der Unterstützungsunterschriften sammelnde Bewerberin / Bewerber
(………………………………………………………………………………………………..………………….………). 1
Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter (Postanschrift:
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln; E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de) ist diese / dieser für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postanschrift: Stadt Köln,
Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln; E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de). Im Falle von
Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Empfänger der
personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht
werden (§ 10 Absatz 3 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 2
Kommunalwahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs
Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Wahlleiterin / der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes
Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift
nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen statt der Löschung die
Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
(siehe oben Nummer 3) richten.
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln im
Wahlkreis x - Stadtbezirk
am
Bitte maximal fünf Bewerber/innen ankreuzen, sonst ist Ihre Stimmabgabe ungültig!
01 Name, Vorname Köln - Stadtteil
02 Name, Vorname Köln - Stadtteil
03 Name, Vorname Köln - Stadtteil
04 Name, Vorname Köln - Stadtteil
05 Name, Vorname Köln - Stadtteil
06 Name, Vorname Köln - Stadtteil
07 Name, Vorname Köln - Stadtteil
08 Name, Vorname Köln - Stadtteil
09 Name, Vorname Köln - Stadtteil
10 Name, Vorname Köln - Stadtteil
11 Name, Vorname Köln - Stadtteil
12 Name, Vorname Köln - Stadtteil
13 Name, Vorname Köln - Stadtteil
14 Name, Vorname Köln - Stadtteil
15 Name, Vorname Köln - Stadtteil
16 Name, Vorname Köln - Stadtteil
17 Name, Vorname Köln - Stadtteil
18 Name, Vorname Köln - Stadtteil
19 Name, Vorname Köln - Stadtteil
Stimmzettel
Anlage 3a
(zu § 11 Abs.1 Nr. 3 SV-
WahlO)
Bitte hier
ankreuzen
Anlage 3b
(Zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 SV-WahlO)
Nur gültig für die Stadt Köln
WBZ STB BWB1) Wahlschein-Nummer
Geburtsdatum Stimmbezirk Lfd. Nr.
Wohnhaft in Köln2)
1) WBZ = Wahlbezirk, STB = Stadtbezirk, BWB = Briefwahlbezirk
2) Ist nur ausgefüllt, wenn die Versandanschrift nicht mit der
Wohnanschrift übereinstimmt
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein für die
Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
am _____________
Die / Der obige Wahlberechtigte kann mit diesem Wahlschein an der o.g. Wahl durch Briefwahl teilnehmen.
Köln,
Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter
Im Auftrag
Achtung: Bitte vor der Rücksendung die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Rückseite unterschreiben ! ! !
Stadt Köln / Wahlamt / Dillenburger Str. 68-70 / 51105 Köln
Achtung:
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen, unterschreiben und in den >Farbe< Wahlbriefumschlag
stecken!!! Bitte beachten Sie auch den „Wegweiser für die Briefwahl“.
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 1) 2)
Ich versichere gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Köln an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzet-
tel persönlich – als Hilfsperson 3) gemäß dem erklärten Willen der Wählerin / des Wählers – gekennzeichnet habe.
Wichtig! Unterschrift nicht vergessen !!!
Unterschrift der Wählerin/des Wählers o d e r Unterschrift der Hilfsperson2)
(Unterschrift Vor- und Familienname) (Unterschrift Vor- und Familienname)
Weitere Angaben bitte deutlich schreiben! Danke.
(Ort, Datum) (Vor- und Familienname)
(Straße und Hausnummer)
(Postleitzahl, Wohnort)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird ausdrücklich hingewiesen.
2) Eine gültige Stimmabgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die Wählerin / der Wähler die obige „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“
unter Angabe des Tages persönlich und handschriftlich unterschrieben hat.
3) Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufül-
len, können sich bei der Ausfüllung einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der / dem
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
Köln Nr.
Wahlbrief
Stadt Köln
Briefwahlbezirk
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51194 Köln
Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler,
anbei erhalten Sie als Wahlberechtigte / Wahlberechtigter unaufgefordert die Briefwahlunterlagen für die Seniorenvertretungsw ahl der
Stadt Köln am ______________:
1. den amtlichen weißen Stimmzettel,
2. den amtlichen <Farbe> Stimmzettelumschlag, in
den Sie den Stimmzettel stecken und zukleben,
3. den Wahlschein für die Seniorenvertretungswahl mit
der auf der Rückseite auszufüllenden „Versicherung an
Eides statt",
4. den amtlichen <Farbe> Wahlbriefumschlag, in den Sie
den unterschriebenen Wahlschein und den verschlossenen
<Farbe> Stimmzettelumschlag stecken,
5. das Kandidatenprofil Ihres Wahlkreises für die
Seniorenvertretungswahl mit persönlichen Informationen
der Kandidatinnen und Kandidaten.
.
Sie können an der Wahl teilnehmen, indem Sie die ordnungsgemäß ausgefüllten und verpackten Briefwahlunterlagen
zurücksenden.
Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wä hlt oder sonst
ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nac h § 107 a Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und
Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Bitte beachten - Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler!
1. Kennzeichnen Sie den Stimmzettel persönlich. Sie haben fünf Stimmen.
2. Legen Sie den Stimmzettel - sonst nichts - in den amtlichen <Farbe> Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
3. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn Sie auf der Rückseite des Wahlscheines die „Versicherung an
Eides statt zur Briefwahl" mit Ihrer Unterschrift unter Angabe des Datums versehen.
4. Den Wahlschein nicht in den <Farbe> Stimmzettelumschlag legen, sondern mit dem verschlossenen <Farbe>
Stimmzettelumschlag in den <Farbe> Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
5. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl der gehinderten Wählerin / des
gehinderten Wählers erlangt hat.
6. Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei dem Wahlamt der Stadt Köln,
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln eingehen! Die Briefwahlunterlagen können auch dort abgegeben werden. Innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens vier Werktage vor der Wahl {_________}, bei entfernt
liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung durch die Deutsche Post AG
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post Express Brief
oder Einschreiben gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet
werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu
entrichten, ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie
Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich
vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden.
Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE" oder „GERMANY" angeben. Falls eine
Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch
die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihr/ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu
stecken und diesen bei der Post abzugeben.
7. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 16 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Sichern Sie sich die Gültigkeit Ihrer Stimmabgabe,
indem Sie die vorstehenden Hinweise sorgfältig beachten!
Anlage 3c
(zu § 11 Abs.1 Nr.3 SV-WahlO)
1.
2.
für die Wahl am
Wahltag
3.
hier 1 Stimme hier 1
Stimme
E
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4.
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Sozial
demok
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Partei
ozial
dem
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tisch
e
Part
ei
Sie haben 2
Stimmen
für die
Wahl
für die
Wahl
Wegweiser für die Briefwahl
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise sorgfältig,
damit Sie eine gültige Stimme abgeben.
Den Stimmzettel persönlich ankreuzen.
Sie haben fünf Stimmen.
Den Stimmzettel in den
<Farbe> Stimmzettelumschlag
legen und zukleben.
1. den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
2. den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.
Die „Versicherung an Eides statt
zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit
Datum und Unterschrift versehen.
Den Wahlschein zusammen mit dem
zugeklebten <Farbe>
Stimmzettelumschlag in den <Farbe>
Wahlbriefumschlag stecken. Bitte achten
Sie darauf, dass die Empfängeradresse im
Brieffenster sichtbar ist.
Den <Farbe> Wahlbriefumschlag zukleben,
unfrankiert versenden (außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder
abgeben bei dem Wahlamt der Stadt Köln ,
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln.
Wahlbrief
Antwort
Stadt Köln
Wahlamt
51193 Köln
Entgeltbereich
im Bereich der
Deutschen
Post AG
Bitte beachten: Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den <Farbe> Stimmzettelumschlag zu legen!
An das Anlage 3d
Wahlamt der Stadt Köln (zu § 8 Nr. 4 SV-WahlO)
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln
Angaben zur Erstellung eines
Kandidatenprofils
zur Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am ___________________
Familienname:
Vorname:
(früher ausgeübter) Beruf:
Geburtsjahr:
Staatsangehörigkeit(en):
E-Mail-Adresse oder Postfach:
Stadtteil:
Alle nachfolgenden Angaben sind freiwillig.
Familienstand:
Kinder:
Religionszugehörigkeit:
Parteizugehörigkeit:
Telefonnummer:
Ein Passfoto (ausschließlich JPG-Format) kann per E-Mail an wahlamt@stadt-koeln.de über-
mittelt werden.
Um den Wahlberechtigten eine Zuordnung im gesellschaftspolitischen Bereich zu ermögli-
chen, besteht nachfolgend die Gelegenheit, sich selbst (zum Beispiel Aktivitäten in Verbän-
den, Einrichtungen, Organisationen, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei etc.) sowie die
verfolgten Ziele („kleines Wahlprogramm“) vorzustellen (einschließlich Satz- und Leerzeichen
maximal 800 Zeichen; bei Bedarf kann der Text auf einem gesonderten Blatt eingereicht wer-
den):
Wichtige Hinweise:
Dieses Kandidatenprofil ist spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr (Aus-
schlussfrist) beim Wahlamt der Stadt Köln einzureichen (§ 8 Nr. 4b SV-WahlO). Die vorge-
nannten Angaben (ohne Angaben zu „Familienstand / Kinder / Religionszugehörigkeit“) dürfen
insgesamt einen Umfang von 800 Zeichen (einschließlich Satz- und Leerzeichen) nicht über-
schreiten und sind deutlich lesbar in Blockschrift zu verfassen.
Für den Inhalt ist ausschließlich die Wahlbewerberin / der Wahlbewerber verantwortlich.
Bei Überschreitung von 800 Zeichen wird redaktionell eine Textbegrenzung durch das Wahl-
amt der Stadt Köln vorgenommen. Darüber hinausgehende redaktionelle Änderungen erfolgen
nur, sofern strafrechtlich relevante Äußerungen o.ä. getätigt werden.
Alle gemachten Angaben werden nach § 8 Nr. 4d SV-WahlO in einem Wahlkreisprofil zusam-
mengefasst und den Wählerinnen und Wählern mit den Briefwahlunterlagen zugestellt.
Köln,
Datum Unterschrift der Wahlbewerberin /
des Wahlbewerbers
Zusätzliche Einwilligungserklärung zur weiteren Veröffentlichung des Kandidatenprofils
Die Stadt Köln kann die Kandidatenprofile digital und gegebenenfalls gedruckt veröffentlichen,
zum Beispiel auf der Webseite der Stadt Köln, im Magazin „KölnerLeben“ oder Printveröffentli-
chungen, um die Bekanntheit der Seniorenvertretungswahl und der Kandidierenden zu erhö-
hen.
Diese Veröffentlichungen sind für die Durchführung der Wahl nicht zwingend erforderlich. Da-
her ist Ihre gesonderte Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich.
Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Sie können entscheiden, ob Sie mit der zusätzlichen Veröffentlichung einverstanden sind. Für
diesen Fall erhalten sie nachstehend die erforderlichen Datenschutzhinweise:
1.) Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Bekanntheitssteige-
rung und der daraus folgenden Erwartung einer höheren Wahlbeteiligung.
2.) Daten und Datenkategorien: Personenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsjahr,
Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Familienstand), besondere Kategorien (Religions-
und Parteizugehörigkeit) und weitere von Ihnen freiwillig gemachte Angaben zu Ihrer
Person (siehe Kandidatenprofil).
3.) Datenspeicherung und -weitergabe: Im Fall Ihrer Einwilligung wird das Wahlamt der
Stadt Köln die Kandidatenprofile zum Beispiel an die Online-Redaktion der Stadt Köln
und an die Redaktion von „KölnerLeben“ weitergeben. Ihre Daten werden nicht gesam-
melt oder ausgewertet, um Persönlichkeits-, Verhaltens-, Bewegungsprofile oder Ähnli-
ches von Ihnen zu erstellen, das heißt, es findet kein sogenanntes Profiling statt.
4.) Dauer der Speicherung und Löschung: Die veröffentlichten Kandidatenprofile werden
nach Durchführung der Wahl wieder gelöscht.
5.) Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1, Satz 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 7,
9 Abs. 2 lit. a) DSGVO).
6.) Verantwortliche Stelle: Stadt Köln, Wahlamt, Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln, wahl-
amt@stadt-koeln.de
Bei Fragen zum Datenschutz erreichen Sie den behördlichen Datenschutzbeauftragten
wie folgt: Datenschutzbeauftragter der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
0221 221 22457 oder 0221 221 32962 und datenschutzbeauftragter@stadt-koeln.de
7.) Ihre Rechte: Sie haben das Recht,
• Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu erhalten,
• Ihre Einwilligung – soweit erteilt – zu widerrufen,
• der Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen,
• die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen,
• die Löschung nicht mehr benötigter Daten zu verlangen,
• unter bestimmten Bedingungen, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu ver-
langen,
• Ihre Daten im Sinne der Übertragbarkeit in einem maschinenlesbaren Format zu
erhalten.
Möchten Sie diese Rechte in Anspruch nehmen, wenden Sie sich bitte an die verant-
wortliche Stelle oder den Datenschutzbeauftragten (siehe oben).
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutz-
recht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in anderer Weise verletzt
worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Nordrhein-
Westfalen ist das:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, poststelle@ldi.nrw.de,
Telefon: 0211 / 38424-0
Auf Grundlage der vorstehenden Informationen ist meine Entscheidung zur Veröffentlichung
meines Kandidatenprofils wie folgt:
Ja, ich willige ein. Nein, ich willige nicht ein.
Köln,
Datum Unterschrift der Wahlbewerberin /
des Wahlbewerbers
Anlage 4
(Zu § 12 Abs. 9 SV-WahlO)
Stadtbezirk
Briefwahlbezirk
«Stadtbezirk»
«Briefwahlbezirk»
Diese Wahlniederschrift muss auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes unterschrieben wer-
den.
Briefwahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl zur Wahl der Seniorenvertretung
im Stadtbezirk: «Stadtbezirk» Briefwahlbezirk: «Briefwahlbezirk» am _________ in Köln
1. Briefwahlvorstand
Zu der Wahl der Seniorenvertretung waren zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl als Briefwahlvorstand er-
schienen:
Funktion Nachname Vorname
1. als Wahlvorsteher/in
2. als stellvertretende/r Wahlvorsteher/in
3. als Schriftführer/in
4. als stellvertretende/r
Schriftführer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
2
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Die Wahlhandlung wurde damit eröffnet, dass die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Mitglieder des
Briefwahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Ange-
legenheiten, verpflichtete. Die zugezogenen Hilfskräfte wurden ebenso verpflichtet und belehrt. Sie / Er belehrte die
Mitglieder über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck der Wahlordnung zur Seniorenvertretung lag vor.
2.2 Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Dann
wurde die Wahlurne verschlossen.
2.3 Die Briefwahlvorsteherin / Der Briefwahlvorsteher nahm von der Wahlleiterin /dem Wahlleiter die bis zum Wahltag
16.00 Uhr eingegangenen __________ Wahlbriefe entgegen.
2.4 Hierauf öffneten die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und
den Stimmzettelumschlag.
2.5 Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden waren, wurde der Stimmzettelum-
schlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.
2.6 Es wurden -1) insgesamt ______ Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen:
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
____ Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen war,
____ Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und
mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
____ Wahlbriefe, weil der/die Wähler/in oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
____ Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war,
____ Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis ge-
fährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zurückgewiesene Wahlbriefe insgesamt
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlau-
fend nummeriert und in den Umschlag Nr. 4 verpackt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser eben-
falls in den Umschlag Nr. 4 gelegt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden __________ Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.5 behandelt.
__________
1) Nichtzutreffendes streichen
3
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die
Wahlurne gelegt worden waren, erklärte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Briefwahlhandlung für ge-
schlossen. Danach wurde die Wahlurne geöffnet, die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Die Briefwahlvorstehe-
rin / Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Urne leer war.
3.2 a) Die Wahlscheine wurden gezählt.
Die Zählung ergab ____ Wahlscheine
b) Danach wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab _____ Stimmzettelumschläge
( = Briefwähler) = B
An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 -
Wahlergebnis eintragen
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und die Zahl der Wahlscheine stimmten überein.
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Trotz erneuter Zählung blieben die Anzahl der Wahlscheine und der Stimmzettelumschläge ungleich.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
Daraufhin wurden die Wahlscheine in Umschlag Nr. 1 verpackt.
3.3 Danach öffneten mehrere Beisitzende unter Aufsicht der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers die Stimmzet-
telumschläge, entnahmen ihnen die Stimmzettel, bildeten daraus die folgenden Stapel und hielten sie unter Aufsicht:
3.3.1 a) Stimmzettel mit offensichtlich gültigen Stimmen,
b) ungekennzeichnete Stimmzettel,
c) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben sowie leere Stimmzettelumschläge.
3.3.2 Die abgegebenen Stimmen auf den Stimmzetteln des Stapels a) wurden erfasst und anschließend im Umschlag
Nr. 2 verpackt.
3.3.3 Anschließend prüfte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die ungekennzeichneten abgegebenen Stimmzet-
tel des Stapels zu b) und sagte an, dass hier die Stimmen ungültig sind. Die ungültigen Stimmzettel wurden daraufhin im
Umschlag Nr. 3 verpackt.
3.3.4 Anschließend entschied der Briefwahlvorstand über die Stimmzettel zu c).
Die durch Beschluss für ungültig erklärten Stimmen/Stimmzettel und die durch Beschluss für gültig erklärten Stim-
men/Stimmzettel wurden auf der Rückseite mit dem Grund für die Ungültig- bzw. Gültigkeit versehen und jeweils fortlau-
fend nummeriert. Ferner wurden die leeren Stimmzettelumschläge nummeriert.
Die Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde, wurden in Umschlag Nr. 4 verpackt.
3.3.5 Die Zahl der ungültigen und der gültigen Stimmen wurde unter Berücksichtigung der durch Beschluss für ungültig oder
gültig erklärten Stimmen unter Abschnitt 4 „Wahlergebnis“ in die Wahlniederschrift eingetragen.
______________
1) Zutreffendes ankreuzen
4
4. Wahlergebnis Stadtbezirk «Stadtbezirk»
A Wahlberechtigte
B Wählende insgesamt (s. Ziffer 3.2 b)
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
1. «Titel» «Name», «Vorname»
2 «Titel» «Name», «Vorname»
3. «Titel» «Name», «Vorname»
4. «Titel» «Name», «Vorname»
5. «Titel» «Name», «Vorname»
6. «Titel» «Name», «Vorname»
7. «Titel» «Name», «Vorname»
8. «Titel» «Name», «Vorname»
9. «Titel» «Name», «Vorname»
10. «Titel» «Name», «Vorname»
11. «Titel» «Name», «Vorname»
12. «Titel» «Name», «Vorname»
13. «Titel» «Name», «Vorname»
14. «Titel» «Name», «Vorname»
15. «Titel» «Name», «Vorname»
16. «Titel» «Name», «Vorname»
5
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Die Auszählung des Briefwahlergebnisses wurde durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte unterstützt 1)
Als Stichprobe wurden die für folgende Bewerber*innen abgegebenen Stimmen manuell nachgezählt:
a) Bewerber*in 1) mit gleichem Ergebnis 1) mit abweichendem Ergebnis
b) Bewerber*in 1) mit gleichem Ergebnis 1) mit abweichendem Ergebnis
c) Bewerber*in 1) mit gleichem Ergebnis 1) mit abweichendem Ergebnis
d) Bewerber*in 1) mit gleichem Ergebnis 1) mit abweichendem Ergebnis
Aufgrund des abweichenden Ergebnisses wurde der Zählvorgang 1) elektronisch 1) manuell wiederholt. Das in Abschnitt
4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis wurde
1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
1) berichtigt2)
und von der Briefwahlvorsteherin /dem Briefwahlvorsteher bekanntgegeben.
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahl-
ergebnis wurde
1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
1) berichtigt2)
und von der Briefwahlvorsteherin /dem Briefwahlvorsteher bekanntgegeben.
5.3 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter die
Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin / der Schriftführer oder ihre Stellvertreter/innen,
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend.
5.4 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses waren öffentlich.
5.5 Die Wahlunterlagen wurden wie folgt in die entsprechenden Umschläge verpackt und anschließend mit Siegelmarken
versiegelt:
Umschlag Nr. 1 Eingenommene Wahlscheine
Umschlag Nr. 2 Gültige Stimmzettel
Umschlag Nr. 3 Leere Stimmzettel
Umschlag Nr. 4 Zurückgewiesene Wahlbriefe und Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von der Schriftführerin / dem Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des
Briefwahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
Köln, den …………………., Uhrzeit: ________________________
Die Beisitzenden:
Briefwahlvorsteher/in
Stellvertretende(r) Briefwahlvorsteher/in
Schriftführer/in
6
Stellvertretende(r) Schriftführer/in
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen.
Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
Anlage 5a
(Zu § 10 SV-WahlO)
Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses
zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
zur Wahl der Seniorenvertretung ______ der Stadt Köln
Köln, …………………
I. Zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Senio-
renvertretung der Stadt Köln am ________ trat heute am _________ nach ordnungsgemäßer Einladung der
Wahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
9. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
10. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
11. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
12. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
13. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in
als Hilfskraft
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um ____________ Uhr die Sitzung damit, dass sie / er die Beisitze-
rinnen und Beisitzer und die Schriftführerin / dem Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere
über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit
und Tagesordnung der Sitzung nach § 16 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt
Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht wurden.
II. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuss mit Tischvorlage 1 (Anlage 1 zu dieser Nieder-
schrift) die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahlkreise 1 bis 9 vor.
Sie / Er berichtete über das Ergebnis der Vorprüfung.
III. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
schlag – folgende Wahlvorschlag / folgende Wahlvorschläge – verspätet eingegangen ist / sind1).
Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge zurück1). Der Wahlausschuss beschloss
mit Stimmenmehrheit - einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden
den Ausschlag1).
IV. Der Wahlausschuss prüfte nunmehr im Einzelnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Die Prüfung
erstreckte sich im besonderen auf folgende Punkte:
a) Person der Bewerberin / des Bewerbers, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit,
b) Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterstützungs-
unterschriften.
V. Bei der Prüfung ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
Aufgrund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge
zurückzuweisen. Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab
die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1).
VI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, die Wahlvorschläge gemäß der Tischvorlage 2 (Anlage 2 zu dieser Nie-
derschrift) zuzulassen2):
Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der
Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1).
VII. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, den Beisitzerinnen / Bei-
sitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer
Die Beisitzerinnen / Beisitzer
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphabetische Reihenfolge pro Wahlkreis.
Anlage 5b
(zu § 13 Abs. 3 SV-WahlO)
Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses
zur Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung _____ der Stadt Köln
in den Wahlkreisen 1 – 9
Köln, ……………
I. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am _______ in den
Wahlkreisen 1 – 9 trat heute am _______ nach ordnungsgemäßer Einladung der Wahlausschuss
zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
9 als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
10. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
11. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
12. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
13. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in
als Hilfskraft
2
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um _________ Uhr die Sitzung.
Sie / Er verpflichtete diejenigen Wahlausschussmitglieder, die nicht an der Sitzung des Wahlaus-
schusses vom ___________ teilgenommen haben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
chen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 16 Abs. 1 der Wahlordnung
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht worden
sind.
II. Dem Wahlausschuss lagen insgesamt _____ Briefwahlniederschriften der Briefwahlvorstände der
Wahlkreise und die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse „Er-
gebnisse der Seniorenvertretungswahl am _________ in Köln“ vor.
II.1 Der Wahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Briefwahlvorstände zu folgenden/keinen Be-
anstandungen oder Bedenken Anlass gaben1):
_______________________________________________________________________
Der Wahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:
_______________________________________________________________________
II.2 Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Briefwahlstimmbezirke ergab folgende Gesamtergeb-
nisse für die Wahlkreise:
siehe Anlage 1 der Niederschrift
„Ergebnisse der Seniorenvertretungswahl am __________ in Köln“
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die Anlage 1 von der Wahlleiterin / dem Wahl-
leiter, von den Beisitzerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterschrieben.
III. Der Wahlausschuss stellte fest, dass folgende Bewerberinnen / Bewerber – s. Anlage der Nieder-
schrift – die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt sind.
3
IV. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende gab das Wahlergebnis der Wahlkreise bekannt. Die Verhandlung
war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, den Beisit-
zerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrie-
ben:
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer
Die Beisitzerinnen / Beisitzer
1) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1282 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): In der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO) sind eine Reihe von Fristen und Vorbereitungsschritten vor dem Wahltermin 23.11.2026 vorgegeben. Die betroffene Zielgruppe der Senior*innen wurde durch Einbindung der Seniorenvertretung Köln (SVK) bereits beteiligt. Eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung würde das in der SV-WahlO vorgesehene Verfahren durch Verzögerungen beeinträchtigen und zu schwerwiegenden Nachteilen führen (z.B. Nichteinhaltung von Fristen und Gefährdung des Wahltermins). Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3 Synopse der Änderungen
48330 Zeichen
Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 1 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Präambel 1 Präambel, Beteiligung durch Urwahl, Gespräche und Gremien. Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älteren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird seit 1979 durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertretern, Verwaltung und politischen Gremien praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. Die Stadt Köln wird auch zukünftig die Seniorenvertretung der Stadt Köln über Fragen, die die älteren Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, informieren und die anfallenden Probleme mit der Seniorenvertretung diskutieren und gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte Beteiligung der älteren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ermöglichen, sind besondere Regelungen in dieser Wahlordnung getroffen worden. Das Grundanliegen der Beteiligung wird beibehalten, um die Bedeutung der Senior*innen, Seniorenvertretung (SVK) und der Gremien der Seniorenpolitik einzuordnen und zu würdigen. Die Mitwirkung in den Gremien ist ein Thema der Seniorenpolitik. Sie wird hier gestrichen und in die Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik (GOGrSP) übernommen. Es folgt zum besseren Verständnis ein ergänzender Hinweis auf die 5 bezirklichen Mitglieder. Präzisierung, dass sich die besonderen Regelungen auf Bürger*innen mit auslän- discher Staatsangehörigkeit beziehen. Ergänzung der Rechtsgrundlage. Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älteren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. In diesem Sinne werden je Stadtbezirk 5 Vertreterinnen / Vertreter in die bezirkliche Seniorenvertretung gewählt. Um eine direkte Beteiligung der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, sind besondere Regelungen in dieser Wahlordnung getroffen worden. Auf Grundlage von § 27b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln ergeht folgende Wahlordnung. Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 2 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) I. Selbstverständnis und Aufgaben (Altfassung) 2 § 1 (Altfassung) , Aufgaben der SVK (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SVK) hat folgende Aufgaben: - Sie informiert und berät die Angehörigen der eigenen Generation über die individuellen Möglichkeiten im persönlichen Lebensbereich mit dem Ziel, Aktivitäten und Selbständigkeit zu fördern und solange wie möglich zu erhalten. - Sie informiert die Öffentlichkeit über grundsätzliche Möglichkeiten und Entwicklungen der Seniorenhilfe und -politik, auch mit der Zielsetzung, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen. - Sie wahrt die Interessen der eigenen Generation durch Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales und Senioren und den übrigen Dienststellen der Stadt Köln, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege und sonstigen seniorenrelevanten Einrichtungen. - Sie berät Rat und Verwaltung der Stadt Köln, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige seniorenrelevante Einrichtungen im Vorfeld von Entscheidungen Abs. 1 (Aufgaben) und Abs. 3 (Ehrenamtlichkeit / Überparteilichkeit) sind identisch in § 1 der Geschäftsordnung der Seniorenvertretung (GO SVK) enthalten und betreffen nicht den Wahlvorgang. Abs. 2 (Aufgabenerledigung in Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und Ausschüssen) wird aus der SV-WahlO ausgegliedert in § 6 der Neufassung der Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik (GOGrSP), da er nicht den Wahlvorgang betrifft. entfällt Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 3 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) über Planungen und Maßnahmen mit Relevanz für die ältere Generation. (2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Seniorenvertretung der Stadt Köln in den Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik sowohl auf Bezirks- wie auf Stadtebene tätig. Darüber hinaus ist sie in Ausschüssen, Arbeitskreisen und in anderen Bereichen tätig. (3) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln ist ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich tätig. Sie verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. I. Wahlrecht und Wählbarkeit 3 I. Kapitel II. Wahlrecht und Wählbarkeit Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. I. Wahlrecht und Wählbarkeit § 1 4 § 1 § 2 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 1 5 § 1, Wahlrecht, Wahl- periode (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. Absatzbezeichnung entfällt. (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 4 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. 6 § 2 Abs. 2 (Altfassung) , Amtsdauer, Gremienzu- gehörigkeit (2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Konstituierung der SVK- Bezirkskonferenzen sowie der SVK- Stadtkonferenz weiter aus. Ausgegliedert in § 2 Abs. 3 der GOGrSP, da es nicht den Wahlvorgang betrifft. entfällt § 2 7 § 2 § 3 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 2 8 § 2, Wahlgebiet, Wahlkreis (1) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. (2) Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. Beide Absätze werden zu § 2 zusammengefasst. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. § 3 9 § 3 § 4 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 3 10 § 3, Wahlbe- rechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Kölner Einwohnerin/Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 3. Seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Beide Absätze werden zu § 3 zusammengefasst. Hinsichtlich des Stichtags wird mit „mindestens“ präzisiert. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag - Kölner Einwohnerin / Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, - das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und - mindestens seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 5 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. (2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist , wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. § 4 11 § 4 § 5 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 4 12 § 4 Abs. 4, U.a. Frist bis zum Zugang der Briefwahl- unterlagen (4) […] Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, […] 3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, […]. Erforderliche Anpassung der Frist. (4) […] Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, […] 3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 10. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, […]. 13 § 4 Abs. 6, Einsprüche (6) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Einspruchsführer zuzustellen. § 5 Abs. 6 wird zu § 4 Abs. 6 und wird präzisiert. (6) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die Entscheidung über den Einspruch unverzüglich zu fällen und der Einspruchsführerin / dem Einspruchsführer zuzustellen. II. Wahlvorbereitung 14 II. Kapitel III. Wahlvorbereitung Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. II. Wahlvorbereitung § 7 Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 6 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 15 § 7 § 8 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 7 16 § 7 Abs. 3, Wahlaus- schuss Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsitzendem und - 3 Wahlberechtigten, die von der SVK- Stadtkonferenz benannt werden, - je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sowie - je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände benannt werden, als Beisitzerinnen / Beisitzer. […] Anpassung an die in der SV- WahlO übliche Schreibweise. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsitzendem und - drei Wahlberechtigten, die von der SVK- Stadtkonferenz benannt werden, - je einem Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sowie - je einem Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände benannt werden, als Beisitzerinnen / Beisitzer. […] § 8 17 § 8 § 9 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 8 18 § 8 Einreichung Wahl- vorschläge Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit Präzisierung der Formulierung Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor, spätestens aber bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 7 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können, 2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird. (a) Das Kandidatenprofil enthält - Familienname - Vorname - (früher ausgeübter) Beruf - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit Anpassung an § 9 Abs. 3. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kandidierende, die ununterbrochen in der SVK waren, bei der nächsten SV- Wahl keine 20 Unterstützungsunterschriften sammeln müssen. die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können, 2. dass jeder Wahlvorschlag von Wahlbewerberinnen / Wahlbewerbern, die nicht ununterbrochen gemäß § 9 Abs. 3 in der Seniorenvertretung vertreten waren, mit mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird. (a) Das Kandidatenprofil enthält - Familienname - Vorname - (früher ausgeübter) Beruf - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit(en) Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 8 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) - Köln und Stadtteil der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. (b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen sowie ein Passfoto beim Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, freiwillige Informationen gelten: (aa). Familienstand (bb). Kinder (cc). Religionszugehörigkeit (dd). Telefonnummer (ee). Sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl- bewerberin/des Wahlbewerbers im ge- sellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einen Umfang von 800 Zeichen nicht überschreiten. Präzisierung weist darauf hin, mehr als eine Staatsangehö- rigkeit angeben zu können. Sprachliche Präzisierung Präzisierung, um den Kandidierenden mehr Transparenz zu geben. - Köln und Stadtteil der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. (b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen sowie ein Passfoto bei dem Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, freiwillige Informationen gelten: (aa). Familienstand (bb). Kinder (cc). Religionszugehörigkeit (dd). Telefonnummer (ee). Sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl- bewerberin / des Wahlbewerbers im ge- sellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einschließlich Satz- und Leerzeichen einen Umfang von 800 Zeichen nicht überschreiten. Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 9 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen amtlichen Formblätter zur Verfügung. (d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge in einem Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusammen mit den Briefwahlunterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten zugeleitet. Präzisierung (c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen amtlichen Formblätter zur Verfügung. (d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens in einem Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusammen mit den Briefwahlunterlagen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 den Wahlberechtigten zugeleitet. § 9 19 § 9 § 10 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 9 20 § 9 Abs. 1, Wahl- vorschläge (1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / als Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser Wahlordnung ist. Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen werden. Wahlvorschläge können Der Text ist etwas gestrafft bei unveränderter Bedeutung. (1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / als Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar gemäß § 6 ist. Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen werden. Wahlvorschläge können auch von den Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 10 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) auch von den Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern selbst eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin / einen Wahlbewerber enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern selbst eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin / einen Wahlbewerber enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 21 § 9 Abs. 3, Unterstütz- ungsunter- schriften (3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 auf dem Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Unterstützungsunterschriften sollen sicherstellen, dass Wahlbewerber*innen über eine gewisse Unterstützung bei den Wählberechtigten verfügen. Wahlbewerber*- innen, die in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der Seniorenvertretung vertreten waren – auch Nachrücker*innen bis zum Ende der Wahlperiode, sind in der Regel bereits bekannt. (3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Das gilt nicht für Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber, die in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der Seniorenvertretung vertreten waren. Nachrückerinnen / Nachrücker bis zum Ende der Wahlperiode gelten auch als ununterbrochen vertreten. Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Abs. 1 auf dem Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 11 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. § 10 22 § 10 § 11 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 10 23 § 11 Abs. 2 (Altfassung ) , Entschei- dung über Stattfinden der Wahl (2) Werden in einem Wahlkreis weniger als sechs Wahlvorschläge zugelassen, so entscheidet der Wahlausschuss, ob in diesem Wahlkreis eine Wahl stattfindet. Auch bei weniger als 6 Wahlvorschlägen soll eine Wahl stattfinden, da in jedem Wahlbezirk eine Seniorenvertretung wichtig ist. entfällt 24 § 10 Abs. 2 (= § 11 Abs. 3 Altfassung) , Wahlvor- schläge (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin/des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: - Familienname - Vorname - Geburtsjahr Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. Durch den Wegfall des Absatzes zur Entscheidung des Wahlausschusses (Zeile 23) wird hier Abs. 3 zu Abs. 2. Präzisierung wie in § 8. (2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens mit folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin / des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: - Familienname - Vorname - Geburtsjahr Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 12 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) - Staatsangehörigkeit - E-Mail-Adresse oder Postfach - Köln und Stadtteil Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und der Angabe eines Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder einem Postfach zusammensetzt. Die Wahlleiter / der Wahlleiter gibt auch bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl nicht stattfindet. Präzisierung. Letzter Satz entfällt, da der zugrunde liegende alte § 11 Abs. 2 (Altfassung) entfällt. Die Kandidatenprofile sollen bekannter und die Wahlbeteiligung dadurch erhöht werden. Anlage 3d der SV-WahlO enthält eine Ergänzung der Datenschutzhinweise. - Staatsangehörigkeit(en) - E-Mail-Adresse oder Postfach - Köln und Stadtteil Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und der Angabe eines Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt. Zusätzlich können die Kandidaten- und Wahlkreisprofile zur Steigerung der Bekanntheit veröffentlicht werden, z.B. auf der Homepage der Stadt Köln und des Magazins „KölnerLeben“ oder in Printveröffentlichungen. 25 § 10 Abs. 5, Stimmzettel (5) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. (4) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 13 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Zunamen, Köln und ihrem Stadtteil - im Fall des Absatzes 3 S. 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgenommen. Präzisierung Familiennamen, Köln und ihrem Stadttei l - im Fall des Abs. 2 Satz 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens auf dem Stimmzettel aufgenommen. IV. Durchführung der Wahl 26 III. Kapitel IV. Durchführung der Wahl Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. III. Durchführung der Wahl § 11 27 § 11 § 12 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 11 28 § 11 Abs. 1, Öffentliche Bekannt- machung zum Wahl- verfahren (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: […] 3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält: […] Durch Wegfall der Anlage 3b ändert sich die Nummerierung der Anlagen (s. Zeile 59). (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: […] 3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3d dieser Wahlordnung erhält: […] § 12 29 § 12 § 13 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 12 30 § 12 Abs. 8, elek - Zusätzlicher Absatz, um durch elektronische (8) Die Auszählung kann durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte unterstützt werden. Die Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 14 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) tronische Zählgeräte Hilfsmittel / Zählgeräte mehr Effektivität zu ermöglichen. Ergebnisse der elektronischen Zählung sind vom Briefwahlvorstand stichprobenartig zu prüfen. Anzahl und Ergebnis der Stichproben sind in der Briefwahlniederschrift nach Abs. 9 zu vermerken. IV. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 31 Kapitel IV V. Feststellung des Wahlergebnisses i m Wahlkreis Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. IV. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 13 32 § 13 § 14 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 13 33 § 13 Abs. 2, Sitzungs- niederschrift Wahl- ausschuss Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidung gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der Anlage 5 dieser Wahlordnung. Der Verweis auf die korrekte Anlage der SV-WahlO wird präzisiert. Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidung gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der Anlage 5 b dieser Wahlordnung. § 14 34 § 14 § 15 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 14 35 § 14 Abs. 1, Wahlergebn is (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 14 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Die Ziffer des Bezugs-§ hat sich geändert. (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 13 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 15 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. 36 § 14 Abs. 2, Benachrich- tigung der Gewählten (2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach § 14 Abs. 3 und 4. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. Die Ziffer des Bezugs-§ hat sich geändert. (2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach § 13 Abs. 3 und 4. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. 37 § 14 Abs. 4, Einsprüche (4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des (4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 16 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der jeweiligen Fassung entsprechend. Präzisierung Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 38 § 14 Abs. 5, Berufung nachrücken -der Person (6) Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende Person berufen werden, wird diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und benachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass 1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist, 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende Person angefragt wird. Folgeänderung; Anpassung der Absatznummerierung wegen wegfallenden Absatzes (siehe Folgezeile). (5) Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende Person berufen werden, wird diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und benachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass 1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist, 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende Person angefragt wird. 39 Löschung/ Verlagerung von § 15 Abs. 5 (Altfassung) Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmungen dieser WahlO, so kann jedes Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach § 15 Abs. 5 (Altfassung) und der zugehörige § 20 Abs. 2 WahlO (Altfassung) werden in die GOGrSP verlagert, da es um Wahlen im Anschluss entfällt Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 17 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) , Rüge von internen Wahlen nach der SV-Wahl Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der / dem für Seniorenpolitik zuständigen Fachbeigeordneten möglich, die / der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. an die durch die SV-WahlO geregelte Wahl zur Seniorenvertretung geht. § 15 40 §15 § 16 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 15 41 § 15 Abs. 4, Verlust des Sitzes (4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ablehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Absatz 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reserveliste gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 6 besetzt. Redaktionelle Anpassung. Anpassung der Num- merierung des Bezugs-§. (4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ablehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Abs. 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reserveliste gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6 besetzt. § 16 42 § 16 § 17 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 16 Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 18 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 43 § 16 Abs. 1, Öffentliche Bekannt- machungen (1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser Wahlordnung: 1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 9), 3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 8 Abs. 3), 4. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 5. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 12), 7. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1). Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung bei den Bezugs-§§. Die Bekanntgabe der Beisitzer*innen ist übliche Praxis, war aber bislang nicht an dieser Stelle aufgeführt. (1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser Wahlordnung: 1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 6), 2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 8), 3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 7 Abs. 3), 4. die Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertretungen (§ 7 Abs. 3 letzter Satz), 5. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 2), 6. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 4 Abs. 4), 7. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 11), 8. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§14 Abs. 1). 44 § 16 Abs. 2, Art der Bekannt- machung (2) Die Wahlbekanntmachungen werden im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt ausgegeben ist. Ortsüblich bedeutet die Bekanntmachung auf www.stadt- koeln.de/bekanntmachungen . Das Amtsblatt verweist darauf. (2) Die Wahlbekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht. V. Schlussbestimmungen Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 19 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 45 V. Kapitel VI. Schlussbestimmungen Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. V. Schlussbestimmungen § 19 (Altfassung) 46 § 19 (Altfassung) , Geschäfts- ordnung der SVK Die Seniorenvertretung der Stadt Köln auf Stadtebene kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die dann auch für die bezirklichen Seniorenvertretungen bindend ist. Wird in die GOGrSP verlagert, da dies nicht den Wahlvorgang betrifft. entfällt § 20 (Altfassung) 47 § 20 Abs. 1 (Altfassung) , interne Wahlen nach der SV-Wahl (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt auf Einladung der Bürgeramtsleitungen spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Stadtbezirksebene zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers von der / dem jeweils ältesten gewählten Seniorenvertreterin / Seniorenvertreter geleitet. Wird in die GOGrSP verlagert, da dies nicht den Wahlvorgang betrifft. entfällt 48 § 20 Abs. 2 (Altfassung) , interne Wahlen nach der SV-Wahl (2) Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft treten auf Einladung der Wahlleiterin / des Wahlleiters spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter, die der SVK -Stadtkonferenz und Wird in die GOGrSP verlagert, da dies nicht den Wahlvorgang betrifft. entfällt Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 20 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik angehören. Für den Verhinderungsfall wird je eine Stellvertretung bestellt. § 18 49 § 18 § 21 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 18 50 § 18 Abs. 1, Rechtlicher Rahmen (1) Für den Ablauf der Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im Übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes NRW, der Hauptsatzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Die Kommunalwahlordnung NRW wird als zusätzlicher rechtlicher Rahmen aufgenommen. (1) Für den Ablauf der Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im Übrigen die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. 51 § 18 Abs. 2, Fristen und Termine Verschoben von § 22 Abs. 1 Altfassung (Zeile 55). (2) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 52 § 18 Abs. 3, Einsprüche Verschoben von § 22 Abs. 2 Altfassung (Zeile 56). Die Worte „Telegramm“ und „Fernschreiben“ werden gestrichen, da diese Übermittlungsformat e den (3) Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 21 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Bürger*innen nicht mehr zur Verfügung stehen. 53 Löschung / Verlagerung von § 21 Abs. 2, (Altfassung) , Ver- sicherungs- schutz (2) Die Mitglieder der Seniorenvertretung der Stadt Köln sind bei der Ausübung ihres Ehrenamtes gegen Unfälle und Schäden versichert. Wird in die GOGrSP übertragen, da es sich um Tätigkeiten nach Abschluss der Seniorenvertretungswahl handelt. entfällt § 22 (Altfassung) 54 § 22 (Altfassung) 55 § 22, Abs. 1 (Altfassung) , Fristen und Termine (1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Verschoben nach § 18 Abs. 2 Neufassung (Zeile 51). 56 § 22, Abs. 2 (Altfassung) , Einsprüche (2) Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Verschoben nach § 18 Abs. 3 Neufassung (Zeile 52), ohne die Wörter „Fernschreiben“ und „Telegramm“ Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 22 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 19 57 § 19 § 23 Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. § 19 58 § 19, Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. Verschoben nach § 19 Neufassung. Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. Anlagen zur Wahlordnung 59 Anlagen Anlagen zur Wahlordnung Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung eines Wahlvorschlages Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel „Seniorenvertretungswahl“ Anlage 3b: Muster Stimmzettelumschlag Anlage 3c: Muster Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und Wahlbriefumschlag Anlage 3d: Muster Wegweiser für die Briefwahl Anlage 3e: Muster Kandidatenprofil Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift Die Muster von Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag sind entbehrlich. Die alten Anlagen 3c – e werden deshalb in 3b, 3c und 3d umbenannt. Anlagen zur Wahlordnung Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung eines Wahlvorschlages Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel „Seniorenvertretungswahl“ Anlage 3b: Muster Wahlschein mit Versicherung an Eides statt Anlage 3c: Muster Wegweiser für die Briefwahl Anlage 3d: Muster Kandidatenprofil Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 23 von 23 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Zulassung Wahlvorschläge Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Feststellung der Wahlergebnisse Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Zulassung Wahlvorschläge Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Feststellung der Wahlergebnisse
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0156/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.03.2026
- Erstellt
- 14.01.2025 16:00