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0156/2025

Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.03.2026

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Anlage 4 Beantwortung von Nachfragen zu Vorlage 0156/2025

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2, SV-WahlO mit Anlagen

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3 Synopse der Änderungen

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Anlage 4 Beantwortung von Nachfragen zu Vorlage 0156/2025

4394 Zeichen

1 
 
Anlage 4 
Beantwortung von Nachfragen zur Vorlage 0156/2025, Neufassung der 
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
aus der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Information vom 
21.04.2026 
 
Zu der Frage, welchen Aufenthaltsstatus eine T eilnahme an der Wahl voraussetze, 
teilt die Verwaltung mit, dass die Wahlberechtigung nicht an einen bestimmten 
Aufenthaltsstatus anknüpft:  
§ 3 Wahlberechtigt ist, w er am Wahltag 
- Kölner Einw ohnerin / Einw ohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung 
NRW ist, 
- das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 
- mindestens seit dem 35.Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine 
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptw ohnung hat oder sich 
sonst gew öhnlich aufhält. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, w er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht 
besitzt. 
 
Im Ausschuss wurde außerdem die Frage aufgeworfen, warum die Vorlage nicht den 
von einem Ausschussmitglied nach der letzten Wahl geäußerten Vorschlag enthalte, 
die Regelung für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit dahingehend 
zu ändern, dass nicht mehr zwei sondern nur eine Person mit ausschließlich 
ausländischer Staatsangehörigkeit im Wahlbezirk kandidieren müsse, um als sechstes 
zusätzliches Mitglied in die Seniorenvertretung aufgenommen zu werden.  
Ein Vorschlag zur Änderung der Regelung ist der Verwaltung nicht bekannt. Die 
angesprochene Regelung in § 13 Absatz 4 Wahlordnung lautet (weiterhin):  
(4) Sow eit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Abs. 3, Nr. 5 festgestellten 
Kandidatinnen / Kandidaten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit 
verfügen, w ird die Seniorenvertretung um ein sechstes Mitglied erw eitert, das 
auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern im 
Wahlkreis mindestens zw ei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen w aren, die 
auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gew ähltes 
Mitglied gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten 
Stimmenzahl. Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat, die / der 
nur oder auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, w ird in die 
Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / möglicher Nachfolger aufgenommen .  
Die Verwaltung nimmt zu der Frage wie folgt Stellung:  
Eine entsprechende Regelung ist bereits seit mehr als 20 Jahren in den Regelungen 
zur Wahl der Seniorenvertretung enthalten. Sie stellt sicher, dass auch die 
zusätzlichen Seniorenvertretungsmitglieder mit ausschließlich oder auch zusätzlich 
ausländischer Staatsangehörigkeit die Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung durch

2 
 
die Grundsätze einer Wahl legitimiert werden.  
Bei nur einer Kandidatur einer Person mit zusätzlicher oder ausschließlich einer 
ausländischen Staatsangehörigkeit im Wahlkreis wäre sonst die (theoretische) 
Möglichkeit nicht auszuschließen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber der 
Seniorenvertretung nur aufgrund seiner/ihrer Kandidatur und einer einzigen dafür 
abgegebenen Stimme angehört. Dies könnte auch die eigene Stimme sein.  
Die bisherige Regelung stellt zudem sicher, dass die Kandidatur nicht im Wege eines 
Automatismus zur Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung führt und stärkt dadurch 
auch die Position der zusätzlich in die Seniorenvertretung gewählten Person selbst. 
 
Terminplanung  
Eine Beschlussfassung zur Wahlordnung in der Ratssitzung am 12.05.2026 ist 
erforderlich, um den T erminplan für die Vorbereitung der Wahl zur Seniorenvertretung 
einzuhalten. Eine Beschlussfassung im Rat im Juli käme zu spät, um mit dem 
Wahlvorschlagsverfahren so rechtzeitig zu beginnen, dass für die Kandidat*innen-
Akquise und -Legitimation ausreichend Zeit verbleibt. Dazu wird auf § 8 Nr. 2 der 
Wahlordnung verwiesen, wonach Bewerber*innen für eine Kandidatur 20 
Unterstützer*innen-Unterschriften vorlegen müssen, sofern sie nicht bereits über eine 
Wahlperiode gewähltes Mitglied der Seniorenvertretung waren. 
Den verstärkten Bemühungen in der Suche nach Bewerber*innen für eine Kandidatur 
zur Seniorenvertretung steht ein späterer Beschluss der geänderten Wahlordnung 
entgegen. Davon betroffen sind auch die Menschen mit ausländischer 
Staatsbürgerschaft, um deren Bewerbung und Kandidatur die Stadt Köln ausdrücklich 
wirbt und diese Bemühungen in der Öffentlichkeitsarbeit zur Seniorenwahl auch 
ausbaut.

Beschlussvorlage Rat

6810 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/503/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0156/2025 
Freigabedatum 
 27.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die als Anlage 2 vorgelegte Neufassung der Wahlordnung 
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln. 
 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln vertritt die Interessen der älteren Generation gegen-
über politischen Gremien und Einrichtungen, die für Senior*innen wichtig sind. Sie wird alle 
fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Kölner 
Senior*innen neu gewählt. 
 
Der Wahltag (Ende der Briefwahl) für die Seniorenvertretung wurde auf den 23.11.2026 fest-
gelegt. Die letzte Wahl zur Seniorenvertretung fand im November 2021 für die Wahlperiode 
01.01.2022 bis 31.12.2026 statt. 
 
Zur Angleichung an zwischenzeitlich geänderte kommunalwahlrechtliche Regelungen sowie 
auf Basis der Erfahrungen der letzten Wahl wurde die Wahlordnung überarbeitet. So wurde 
die Regelung zu den Unterstützungsunterschriften in § 9 Abs. 3 Satz 5 der Wahlordnung für 
die Wahl der Seniorenvertretung Köln (SV-WahlO) an § 26 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung 
NRW angepasst. In der „Übersicht über die Änderungen der SV-WahlO (Synopse)“ in Anlage 
3 sind die Änderungen dargestellt, Zusätze und Änderungen unterstrichen. 
 
Wesentliche Änderungen: 
 
Die Regelungen aus der SV-WahlO, die sich auf die Verfahren in den Gremien der Senioren-
politik und damit auf Aktivitäten im Anschluss an die eigentliche Wahl beziehen, werden in die 
Geschäftsordnung der Gremien der Seniorenpolitik übernommen. Die Einzelheiten sind der 
Anlage 3 zu entnehmen. 
 
In der Präambel werden zum besseren Verständnis die Gemeindeordnung NRW und die 
Hauptsatzung als Rechtsgrundlagen benannt und darauf hingewiesen, dass je Stadtbezirk 5 
Vertreter*innen in die bezirkliche Seniorenvertretung gewählt werden. 
 
§ 4 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 SV-WahlO: Die Fristenregelungen zur Zustellung der Briefwahlun-
terlagen werden an die Produktionszeiträume von Stimmzetteln und Briefwahlunterlagen an-
gepasst (bisher bis zum 21. Tag, jetzt bis zum 10. Tag vor der Wahl).  
 
§ 8 Nr. 1 SV-WahlO: Zur besseren Verständlichkeit wird die Fristenregelung zur Einreichung 
der Wahlvorschläge präziser formuliert. Eine frühzeitige Abgabe der Unterlagen ist empfeh-
lenswert, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch recht-
zeitig erkannt und mitgeteilt werden können. 
 
§ 8 Nr. 2 SV-WahlO: Nur die Wahlbewerber*innen, die nicht ununterbrochen in der Senioren-
vertretung vertreten waren, müssen Unterstützungsunterschriften einreichen. Damit wird das 
Wahlvorschlagsverfahren vereinfacht.  
Ergänzend wird in § 9 Abs. 3 SV-WahlO entsprechend § 26 Abs. 3 Nr. 4 Kommunalwahlord-
nung, festgelegt, dass bei mehreren vorgelegten Unterstützungsunterschriften einer/s Wahl-
berechtigten für verschiedene Wahlvorschläge nur die zuerst vorgelegte Unterschrift gültig ist.

3 
§ 8 Nr. 4 (b) SV-WahlO: Der Begriff Staatsangehörigkeiten wird durch Staatsangehörigkeit(en) 
ersetzt. Dies soll darauf hinweisen, dass Kandidierende mit doppelter Staatsangehörigkeit 
beide angeben können. 
 
§ 9 Abs. 3 SV-WahlO: Wahlbewerber*innen, die in der laufenden Wahlperiode ununterbro-
chen in der Seniorenvertretung vertreten waren – auch Nachrücker*innen, sind bereits be-
kannt und brauchen dies nicht mehr durch Unterstützungsunterschriften nachweisen. 
 
§ 10 SV-WahlO: Auf die Option, bei einer geringen Zahl von Wahlbewerber*innen in einem 
Wahlkreis keine Wahl durchzuführen, wird verzichtet (bisher § 11 Abs. 2). Künftig soll in jedem 
Fall eine Wahl mit anschließender Bildung einer bezirklichen Seniorenvertretung stattfinden.  
 
§ 10 Abs. 2 SV-WahlO: Die Kandidatenprofile werden zu Wahlkreisprofilen zusammengefasst 
und mit den Briefwahlunterlagen verschickt, damit sich die Wähler*innen ein besseres Ge-
samtbild der Kandidierenden machen können. Zusätzlich können nun die Kandidaten- und 
Wahlkreisprofile zur Steigerung der Bekanntheit veröffentlicht werden, beispielsweise auf der 
Homepage der Stadt Köln, des Magazins „KölnerLeben“ oder in Printveröffentlichungen. Die 
Profile sollen bekannter und die Wahlbeteiligung dadurch erhöht werden. 
 
§ 12 Abs. 8 SV-WahlO: Die Auszählung kann durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte un-
terstützt werden. Dies ermöglicht eine Reduzierung der Personalkosten. Die Verwaltung ist 
grundsätzlich zur sparsamen Mittelverwendung verpflichtet. 
 
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SV-WahlO: Die öffentliche Bekanntmachung der Beisitzer*innen des Wahl-
ausschusses und ihrer Stellvertretungen ist üblich, wurde bislang aber nicht ausdrücklich in 
der SV-WahlO genannt. Sie wird zur übersichtlicheren Darstellung nun hinzugefügt. 
 
§ 16 Abs. 2 SV-WahlO: Bislang war festgelegt, dass die Wahlbekanntmachungen im Amts-
blatt der Stadt Köln veröffentlicht werden. Seit Dezember 2020 werden Bekanntmachungen 
der Stadt Köln gemäß § 9 Absatz 1 der Hauptsatzung digital unter www.stadt-koeln.de/Be-
kanntmachungen vollzogen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird im „Amtsblatt der Stadt Köln“ 
nachrichtlich hingewiesen. 
 
§ 18 Abs. 3 SV-WahlO: Die Einspruchsmöglichkeit per Telegramm entfällt, weil das Übermitt-
lungsformat Ende 2022 eingestellt wurde. Fernschreiben entfallen, weil sie für Privatpersonen 
nicht mehr nutzbar sind. 
 
Bei den Anlagen in der SV-WahlO wird auf die entbehrlichen Muster für den Stimmzettel- und 
Wahlbriefumschlag verzichtet (bisher 3b und Teil von 3c). 
 
In der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 17.03.2025 wurde die Möglichkeit einer 
die Briefwahl ergänzenden Direktwahl angeregt. Es wird beim Wahlamt die Möglichkeit einge-
richtet, die zugesandten Briefwahlunterlagen vor Ort auszufüllen und einzuwerfen. Zusätzliche 
Wahlunterlagen können jedoch nicht ausgegeben werden. Dafür müsste sonst die in § 6 Abs. 
2 SV-WahlO verankerte ausschließliche Briefwahl in eine antragsabhängige Briefwahl abge-
ändert werden, wodurch jedoch eine geringere Wahlbeteiligung zu erwarten wäre. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt 
Köln 
Anlage 3 Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenver-
tretung der Stadt Köln (Synopse)

Anlage 2, SV-WahlO mit Anlagen

78457 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 0156/2025 
 
/ 2 
 
  
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln – beschlossen vom Rat 
der Stadt Köln am __________ 
 
Präambel 
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älte- 
ren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungs- 
prozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung 
der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. In diesem Sinne werden je 
Stadtbezirk 5 Vertreterinnen / Vertreter in die bezirkliche Seniorenvertretung gewählt. Um eine 
direkte Beteiligung der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer Staatsangehörig- 
keit zu ermöglichen, sind besondere Regelungen in dieser Wahlordnung getroffen worden.  
Auf Grundlage von § 27b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
und § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln ergeht folgende Wahlordnung. 
 
I. Wahlrecht und Wählbarkeit 
 
§ 1 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge- 
heimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
 
Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt am 
ersten Tag des folgenden Monats. 
 
 
§ 2 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. 
 
 
§ 3 
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 
- Kölner Einwohnerin / Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 
- das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 
- mindestens seit dem 35.Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei 
mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 
 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 
 
 
§ 4 
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. 
 
(2) Für jeden Wahlkreis wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle 
Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahl- 
berechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
 
(3) Eine Fortschreibung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt, es sei denn, es handelt sich 
um offenbare Unrichtigkeiten, die bis zum letzten Werktag vor der Wahl berichtigt werden kön- 
nen. 
 
(4) Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis 
zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes  der

2
Stadt Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeich- 
nis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte 
während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wähler- 
verzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Un- 
vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß 
Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 in der jeweils 
geltenden Fassung eingetragen ist. 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich be- 
kannt, 
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden 
kann, 
2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch gegen das 
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 
3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens 
zum 10. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, 
4. wie durch Briefwahl gewählt wird. 
 
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichts- 
frist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch einlegen. 
 
(6) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die Entscheidung über den Einspruch unverzüglich zu fäl- 
len und der Einspruchsführerin / dem Einspruchsführer zuzustellen. 
 
(7) Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin / des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zu- 
stellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Wahlausschuss entscheidet. 
 
 
§ 5 
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit mindes- 
tens drei Monaten vor dem Wahltermin ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Haupt- 
wohnung hat. 
 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland 
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 
 
II. Wahlvorbereitung 
 
§ 6 
(1) Die Wahl findet im letzten Quartal des Jahres vor dem Ablauf der Wahlperiode statt. 
 
(2) Das Stimmrecht wird ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte Person 
hat bis zu 5 Stimmen, mit denen Personen aus der Kandidatenliste gewählt werden können. 
Von diesen bis zu fünf Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro Kandidat / pro Kandidatin 
abgegeben werden. 
 
(3) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die Wahlleiterin / der 
Wahlleiter gibt ihn öffentlich bekannt. 
 
(4) Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen bei 
der Oberbürgermeisterin  / beim Oberbürgermeister eingegangen sein müssen.  
 
§ 7 
(1) Wahlorgane für das Wahlgebiet sind: 
1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter,

3
2. der Wahlausschuss, 
3. der Briefwahlvorstand. 
Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. 
 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist die / der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbei- 
geordnete der Verwaltung. Stellvertretende Wahlleiterin / stellvertretender Wahlleiter sind in 
nachfolgender Reihenfolge: 
- ihre / seine Vertreterin im Amt bzw. ihr / sein Vertreter im Amt, 
- die Leiterin / der Leiter des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren, 
- die Leiterin / der Leiter der Abteilung für Seniorenangelegenheiten.  
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen 
Wahlorganen überträgt. 
 
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsit- 
zendem und 
– drei Wahlberechtigten, die von der SVK-Stadtkonferenz benannt werden, 
– je einem Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sowie 
– je einem Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände 
benannt werden, als Beisitzerinnen / Beisitzer. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jede Person Zutritt hat. Er ist 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig. 
 
 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7-10 und Abs. 3 
Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung bleiben jedoch außer Betracht. 
 
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu geben. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet und beschließt: 
– über Einsprüche gegen Verfügungen der Wahlleiterin / des Wahlleiters zum Wählerver- 
zeichnis, 
– über die Zulassung von Wahlvorschlägen,  
– über die Feststellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen. 
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer im Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf 
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Aus- 
nahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. 
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver- 
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, 
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet. 
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, 
die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. 
 
Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die jeweilige Vertretung eine 
Stellvertretung bestimmen. Die Namen der Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses 
und ihrer Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
 
(4) Der Briefwahlvorstand wird von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister ernannt. 
Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteherin / dem Briefwahlvorsteher, der 
stellvertretenden Briefwahlvorsteherin / dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher und drei bis 
sechs Beisitzerinnen  / Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzerinnen  / Beisitzer wird eine

4
Schriftführerin / ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin / ein stellvertretender 
Schriftführer ernannt. 
 
Der Briefwahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. 
 
(5) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 
 
 
§ 8 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche 
Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. 
 
Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor, spätestens aber bis zum 52. Tage 
vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gül- 
tigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. 
2. dass jeder Wahlvorschlag von Wahlbewerberinnen / Wahlbewerbern, die nicht ununterbrochen 
gemäß § 9 Abs. 3 in der Seniorenvertretung vertreten waren, mit mindestens 20 Unterschriften 
von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 
3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche 
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und 
dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 
4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des 
Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird.  
 
(a) Das Kandidatenprofil enthält 
 
- Familienname 
- Vorname 
- (früher ausgeübter) Beruf 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeiten(en) 
- Köln und Stadtteil 
 
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. 
 
(b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spä- 
testens jedoch bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Infor- 
mationen sowie ein Passfoto bei dem Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, 
freiwillige Informationen gelten: 
 
(aa). Familienstand 
(bb). Kinder 
(cc). Religionszugehörigkeit 
(dd) Telefonnummer 
(ee). sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahlbewerberin/des 
Wahlbewerbers im gesellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu 
einem Verband, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). 
 
Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einschließlich Satz- und Leerzeichen einen Umfang von 800 
Zeichen nicht überschreiten. 
 
 
(c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen 
amtlichen Formblätter zur Verfügung.

5
(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für 
den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens in einem Wahl- 
kreisprofil zusammengefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusam- 
men mit den Briefwahlunterlagen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten 
zugeleitet. 
 
§ 9  
(1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten eingereicht werden. Als Wahlbewerberin 
/ als Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln be- 
nannt werden, sofern sie / er ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar gemäß 
§ 6 ist. 
Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen wer- 
den. Wahlvorschläge können auch von den Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern selbst 
eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin / einen Wahlbewer- 
ber enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag be- 
nannt werden.  
 
(2) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsda- 
tum, den (früher ausgeübten) Beruf, die Anschrift der Hauptwohnung, die E-Mail-Adresse oder 
das Postfach sowie den Stadtteil der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten. 
In jedem Wahlvorschlag soll – neben der jeweiligen Wahlbewerberin / dem jeweiligen Wahlbe- 
werber – nach Möglichkeit eine zusätzliche Vertrauensperson benannt werden. 
 
(3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben 
sein. Das gilt nicht für Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber, die in der laufenden Wahlperiode 
ununterbrochen in der Seniorenvertretung vertreten waren. Nachrückerinnen / Nachrücker bis 
zum Ende der Wahlperiode gelten auch als ununterbrochen vertreten. 
 
Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Abs. 1 auf dem 
Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberech- 
tigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren 
Wahlvorschlägen ungültig. Leistet eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter mehrere Unter- 
stützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder glei- 
chem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage 
durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. 
Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die Unterzeichnerinnen / Unter- 
zeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsda- 
tum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. 
 
(4) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwen- 
den, die das Wahlamt der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in Block-  
oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.  
 
(5) Die Wahlvorschläge sind bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt 
Köln einzureichen (Ausschlussfrist). 
 
(6) Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, wenn 
1. nicht amtliche Formblätter verwendet werden, 
2. nicht wählbare Personen als Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber vorgeschlagen werden, 
3. die nach Prüfung aufgezeigten Mängel nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt werden; dies 
umfasst auch die Beibringung der notwendigen Anzahl von gültigen Unterstützungsunter- 
schriften, 
4. sie verspätet eingereicht werden. 
 
§ 1 0

6
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 42. Tag vor der Wahl über die Zulassung der 
Wahlvorschläge. 
 
 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in 
alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens mit folgenden Daten der jeweiligen Bewer- 
berin / des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: 
– Familienname 
– Vorname 
– Geburtsjahr 
– Staatsangehörigkeit(en) 
– E-Mail-Adresse oder Postfach 
– Köln und Stadtteil 
 
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvor- 
schläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister 
eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner 
Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und 
der Angabe eines Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammen- 
setzt. 
 
Zusätzlich können die Kandidaten- und Wahlkreisprofile zur Steigerung der Bekanntheit veröf- 
fentlicht werden, z.B. auf der Homepage der Stadt Köln und des Magazins „KölnerLeben“ 
oder in Printveröffentlichungen. 
 
(3) Zieht eine Bewerberin / ein Bewerber ihre / seine Bewerbung zurück, verzieht sie / er aus dem 
Wahlkreis oder verstirbt sie / er bis zum Tag der Zulassung, so gilt ihre / seine Bewerbung als 
nicht erfolgt. 
Nach dem Tag der Zulassung ist eine Änderung der eingereichten Wahlvorschläge nicht mehr 
zulässig. Abgegebene Stimmen für nach der Zulassung des entsprechenden Wahlvorschlags 
verzogene oder verstorbene Bewerberinnen / Bewerber werden als ungültige Stimmen ge- 
zählt. 
Die Zurücknahme einer Bewerbung ist schriftlich gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter 
zu erklären. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen / Unter- 
zeichner der jeweiligen Unterstützungsunterschriftenformblätter durch eine von ihnen persön- 
lich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis zum Tag der Zulassung zurückgenom- 
men werden. 
 
(4) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Familienna- 
men, Köln und ihrem Stadtteil - im Fall des Abs. 2 Satz 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den 
Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge des 
Familiennamens auf dem Stimmzettel aufgenommen. 
 
III. Durchführung der Wahl 
 
§ 1 1 
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich be- 
kannt: 
1. den Zeitpunkt der Zustellung der Wahlunterlagen, welcher bis zum 10. Tag vor der Wahl 
liegen muss, 
 
2. dass die Wählerin / der Wähler bis zu 5 Stimmen hat, die abgegeben werden, indem durch 
Ankreuzen kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin / welchem Bewerber die einzelne 
Stimme gelten soll, 
 
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberech- 
tigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3d

7
dieser Wahlordnung erhält:  
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag, 
- einen amtlichen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und einen amtlichen Wahlbrief- 
umschlag, 
- einen Wegweiser für die Briefwahl, 
- ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 
 
4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der Oberbürger- 
meisterin / beim Oberbürgermeister (Wahlamt der Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist),
 
 
5. dass die Stimme einer Wählerin / eines Wählers, die / der an der Briefwahl teilgenommen 
hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie / er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst ihr / 
sein Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 verliert.  
 
(2) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.  
Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen 
Wahlbriefumschlags ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine 
Portokosten entstehen. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister gibt vor der Wahl 
öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den 
amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebie- 
tes unentgeltlich einl iefern können.  
 
§ 1 2 
(1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet, sortiert 
nach Wahlkreisen und hält sie unter Verschluss. 
 
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nacheinander und ent- 
nimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- 
zeichnis für ungültige Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit 
des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der 
Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 
zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden unge- 
öffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. 
 
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über 
die Zulassung oder Zurückweisung. 
Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn: 
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Stimmzettelumschlag beiliegt, 
– der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit der 
vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen Wahlscheine enthält, 
– weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 
– die Wählerin / der Wähler oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides 
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis 
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 
Die Einsenderinnen / Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen / 
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
 
(4) Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der 
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. 
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über 
den Zurückweisungsgrund zu versehen und der Briefwahlniederschrift beizufügen. 
Aus den zugelassenen Wahlbriefen sind die Wahlscheine zu entnehmen und den übrigen

8
Wahlscheinen beizufügen, die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet zu den übrigen 
Stimmzettelumschlägen in die Wahlurne gelegt. 
 
(5) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt 
worden sind, ermittelt der Briefwahlvorstand nach den allgemeinen Vorschriften das Wahler- 
gebnis mit folgenden Angaben: 
– die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der Beurkundung im Wählerverzeichnis, 
– die Zahl der Wählerinnen / Wähler anhand der Anzahl der Stimmzettelumschläge, 
– die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
– die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. 
Die §§ 58 und 59 der Kommunalwahlordnung gelten entsprechend. 
 
(6) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel: 
– die nicht amtlich hergestellt sind, 
– die für einen anderen Wahlkreis gelten, 
– die keinen Stimmabgabevermerk haben, 
– die mehr als fünf Stimmabgabevermerke haben, 
– bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist. 
 
(7) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. 
Lautet die Stimmabgabe gleich oder ist nur ein Stimmzettel ordnungsgemäß gekennzeich- 
net, gelten sie als eine gültige Stimme, andernfalls als eine ungültige Stimme. 
Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig. 
Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und die Stimmzettelumschläge mit meh- 
reren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Briefwahlniederschrift beizufü- 
gen. 
 
(8) Die Auszählung kann durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte unterstützt werden. Die Er- 
gebnisse der elektronischen Zählung sind vom Briefwahlvorstand stichprobenartig zu prüfen. 
Anzahl und Ergebnis der Stichproben sind in der Briefwahlniederschrift nach Abs. 9 zu ver- 
merken. 
 
(9) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 die- 
ser Wahlordnung auf. 
 
(10 ) Die Auszählung findet öffentlich statt.  
 
IV. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 
 
§ 1 3 
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter prüft die Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit und 
Ordnungsmäßigkeit. Sie / er stellt nach der Briefwahlniederschrift das endgültige Wahlergeb- 
nis im Wahlkreis zusammen. 
 
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des 
Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidung gebunden. Be- 
denken gegen sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der Anlage 5b 
dieser Wahlordnung. 
 
(3) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler, 
3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
4. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, 
5. die fünf Bewerberinnen / Bewerber mit dem höchsten Anteil an Stimmen als gewählte Se- 
niorenvertreterinnen / Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter zu ziehende

9
Los, 
6. die nächsten Bewerbungen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl (Reserveliste). 
 
(4) Soweit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Abs. 3, Nr. 5  festgestellten Kandidatinnen / Kandi- 
daten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, wird die Seniorenvertretung um 
ein sechstes Mitglied erweitert, das auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit be- 
sitzt, sofern im Wahlkreis mindestens zwei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen waren, 
die auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gewähltes Mitglied 
gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. 
Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat, die / der nur oder auch eine auslän- 
dische Staatsangehörigkeit besitzt, wird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / mög- 
licher Nachfolger aufgenommen.  
 
§ 1 4 
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit 
den in § 13 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt un- 
beschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. 
 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach § 
13 Abs. 3 und 4. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 
1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht 
angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung 
werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 
3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht 
vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. 
 
(3) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter unterrichtet die Bezirksvertretung und Bürgerämter über das 
Wahlergebnis. 
 
(4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunal- 
wahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts we- 
gen erfolgt nicht. 
 
Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bür- 
gerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 
bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch 
ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. 
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der je- 
weils gültigen Fassung entsprechend. 
 
(5) Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende 
Person berufen werden, wird diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und be- 
nachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass 
1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb 
von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist, 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 
3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende 
Person angefragt wird . 
 
§ 1 5 
(1) Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren / seinen Sitz: 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfah- 
ren, 
   4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag und / oder im Kandidatenprofil.

10 
 
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / ei- 
nes Stadtbezirkes und in der Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht möglich. Die Wahl 
in die Seniorenvertretung der Stadt Köln kann nur angenommen werden, wenn ein beste- 
hendes Rats- oder Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. Wird ein Seniorenvertreter / 
eine Seniorenvertreterin während der Wahlperiode der Seniorenvertretung in den Rat oder 
in die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes gewählt, ist das Mandat als 
Seniorenvertreter / Seniorenvertreterin niederzulegen. 
 
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder einer / einem 
von ihr / ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab ei- 
nem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 
 
(4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ab- 
lehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Abs. 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reserve- 
liste gemäß § 13  Abs. 3 Nr. 6 besetzt.  
 
§ 1 6 
(1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser 
Wahlordnung: 
1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 6), 
2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 8), 
3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschus- 
    ses nebst Tagesordnung (§ 7 Abs. 3), 
4. die Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertretungen (§ 7 Abs. 3 
    letzter Satz) 
5. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 2), 
6. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 4 Abs. 4), 
7. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 11), 
8. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§14 Abs. 1). 
 
(2) Die Wahlbekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht.  
 
V. Schlussbestimmungen 
 
§ 1 7 
(1) Die Stadt Köln trägt die Kosten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln. 
 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.  
 
§ 18  
(1) Für den Ablauf der Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im Übrigen die 
Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW in 
der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. 
 
(2) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
 
(3) Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter 
schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail 
oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.

11 
 
 
 
§ 19  
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom 
gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben.  
 
Anlagen zur Wahlordnung  
Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung eines Wahlvorschlages 
Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften 
Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel „Seniorenvertretungswahl“ 
Anlage 3b: Muster Wahlschein mit Versicherung an Eides statt 
Anlage 3c: Muster Wegweiser für die Briefwahl 
Anlage 3d: Muster Kandidatenprofil 
Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift 
Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Zulassung Wahlvorschläge 
Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Feststellung der Wahlergebnisse

An das      Anlage 1 
Wahlamt der Stadt Köln (zu § 8 SV-WahlO) 
Dillenburger Straße 68-70  
51105 Köln      Wahlvorschlag 
für die Wahl der Seniorenvertretung       der Stadt Köln 
im Stadtbezirk       
 
1. Aufgrund des § 9 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO)  
wird vorgeschlagen: 
Familienname / Vorname:  
Titel (freiwillige Angabe):  
Staatsangehörigkeit(en):  
Geburtsdatum:  
Geburtsort:  
(früher ausgeübter) Beruf:  
Straße, Haus-Nr.:  
Postleitzahl, Ort:  
Stadtteil:  
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil):  
E-Mail-Adresse (oder Postfach):  
 
2. Dem Wahlvorschlag sind       Unterstützungsunterschriften beigefügt. 
3. Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Wählbarkeitsbescheinigung eingeholt wird  und stimme meiner 
Benennung als Bewerberin / Bewerber für diesen Wahlvorschlag zu. 
 Köln,    
  Datum  Unterschrift der Bewerberin / des Bewerbers 
 
 Angaben zur Vertrauensperson (freiwillig): 
Familienname / Vorname:  
Straße, Haus-Nr.:  
Postleitzahl, Ort:  
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil):  
E-Mail-Adresse:  
 
 Köln,    
  Datum  Unterschrift der Vertrauensperson 
 
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) 
Bescheinigung der Wählbarkeit 
Die / Der unter Ziffer 1 genannte Bewerberin / Bewerber ist wählbar gemäß § 5 Abs. 1 der Wahlordnung für die 
Seniorenvertretung der Stadt Köln.

Anlage 1 
 (zu § 8 SV-WahlO) 
Informationen zum Datenschutz 
 
Für die mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 
 
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder 
Bewerber nach §§ 8 ff der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung nachzuweisen.  
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen 
Wahlvorschläge verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 
6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchst abe g Datenschutz -Grundverordnung in Verbindung mit den 
§§ 9 und 10 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung. Die  Regelungen der Kommunalwahlordnung gelten 
entsprechend.  
 
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.  
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.  
 
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen 
personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Person 
(…………………………………………………… …………… …………………… …………… ………………………… ….. …) 1 
Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem  zuständigen Wahlleiter 
(Postanschrift: Stadt Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger  Str. 68 -70, 5110 5 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -
koeln.de ) ist dieser für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.  
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postanschrift: Stadt 
Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger  Str. 68 -70, 51 105 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de ). Im Falle 
von Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Empfänger der 
personenbezogenen Daten sein.  Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen 
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet 
veröffentlicht werden § 10 Absatz 2 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung ). 
 
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 3 
Kommunalwahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen  Vertretung vernichtet werden. 
Die Wahlleiterin / d er Wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für 
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat 
von Bedeutung sein können.  
 
6. Nach Artikel 15 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.    
7. Nach Artikel 16 Datenschutz -Grundverordnung  können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer 
personenbezogenen Daten nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur 
Benennung als  Bewerber nicht zurückgenommen.  
 
8. Nach Artikel 17 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung 
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie 
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sin d und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen 
Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre 
Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.  
 
9. Nach Artikel 18 Datenschutz -Grundverordnung können Sie bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von dem 
Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre 
personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeite t wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre 
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung 
auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch 
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht 
zurückgenommen.  
 
10. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der 
Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des 
Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz -Grundverordnung das 
Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den 
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des G esetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung gewährleistete 
Mängelbeseitigungsverfahren.  
 
11. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen 
(siehe oben Nummer 3) richten.  
 
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.

Anlage 2 
 (Zu § 8 SV-WahlO) 
 
 
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift 
 
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie die Unterzeichnerin / der Unterzeichner persönlich und handschriftlich 
geleistet hat. Jede / Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 
 
Ausgegeben: 
 
 
 
Köln,       
  
(Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter) 
Im Auftrag 
 
 
 
 
 
 
Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag 
für die Wahl der Seniorenvertretung       der Stadt Köln 
im Stadtbezirk       
 
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag 
 
      
(Name, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers) 
 
 
Eintragungen bitte deutlich lesbar vornehmen. 
 
Familienname:  
Vorname:  
Geburtsdatum:  
Anschrift1 (Hauptwohnung) 
Straße, Haus-Nr.:  
Postleitzahl, Wohnort:  
 
 
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts bei der Wahlorganisation der Stadt 
Köln eingeholt wird. 
 
(Ort, Datum) 
 
 
 
 (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) 
 
 
 
 
  
 
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) 
 
 
Bescheinigung des Wahlrechts 
Die vorstehende Unterzeichnerin / der vorstehende Unterzeichner ist wahlberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 der 
Wahlordnung für die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO). 
 
 
 
 
1 Die Unterzeichnerin / Der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss ihre / seine Hauptwohnung im Wahlkreis haben

Anlage 2 
(zu § 8 SVWahlO) 
Informationen zum Datenschutz 
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 
 
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für 
Wahlvorschläge nach den §§ 8, 15 und 9 Absatz 3, 4 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung 
nachzuweisen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 8, 15 und 9 Absatz 3, 4 der 
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung. 
 
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. 
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 
 
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten 
ist die / der Unterstützungsunterschriften sammelnde Bewerberin / Bewerber 
(………………………………………………………………………………………………..………………….………). 1 
Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter (Postanschrift: 
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln; E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de) ist diese / dieser für die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten verantwortlich. 
 
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postanschrift: Stadt Köln, 
Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln; E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de). Im Falle von 
Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Empfänger der 
personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen 
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht 
werden (§ 10 Absatz 3 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung). 
 
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 2 
Kommunalwahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs 
Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Wahlleiterin / der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes 
Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer 
Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 
 
6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 
 
7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer 
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 
 
8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer 
personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet 
wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig 
verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift 
nicht zurückgenommen. 
 
9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen statt der Löschung die 
Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie 
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. 
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre 
personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre 
Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 
 
10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen 
(siehe oben Nummer 3) richten. 
 
 
                                                
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.

für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln im 
Wahlkreis x - Stadtbezirk 
am   
Bitte maximal fünf Bewerber/innen ankreuzen, sonst ist Ihre Stimmabgabe ungültig! 
 
01 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
02 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
03 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
04 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
05 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
06 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
07 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
08 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
09 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
10 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
11 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
12 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
13 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
14 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
15 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
16 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
17 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
18 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
19 Name, Vorname Köln - Stadtteil 
 
 
Stimmzettel 
Anlage 3a 
(zu § 11 Abs.1 Nr. 3 SV- 
WahlO) 
Bitte hier 
ankreuzen

Anlage 3b 
(Zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 SV-WahlO) 
 
 Nur gültig für die Stadt Köln 
WBZ               STB                 BWB1) Wahlschein-Nummer 
 
      
 
 
      
Geburtsdatum Stimmbezirk Lfd. Nr. 
 
      
 
 
 
 
 
Wohnhaft in Köln2) 
 
1)  WBZ = Wahlbezirk, STB = Stadtbezirk, BWB = Briefwahlbezirk 
2)  Ist nur ausgefüllt, wenn die Versandanschrift nicht mit der 
    Wohnanschrift übereinstimmt 
 
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 
 
Wahlschein für die  
Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln 
am _____________ 
Die / Der obige Wahlberechtigte kann mit diesem Wahlschein an der o.g. Wahl durch Briefwahl teilnehmen. 
 
 
 
Köln,  
 
 
Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter 
Im Auftrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Achtung: Bitte vor der Rücksendung die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Rückseite unterschreiben ! ! !  
  
Stadt Köln / Wahlamt / Dillenburger Str. 68-70 / 51105 Köln

Achtung: 
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen, unterschreiben und in den >Farbe< Wahlbriefumschlag 
stecken!!! Bitte beachten Sie auch den „Wegweiser für die Briefwahl“. 
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 1) 2) 
Ich versichere gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Köln an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzet-
tel persönlich – als Hilfsperson 3) gemäß dem erklärten Willen der Wählerin / des Wählers – gekennzeichnet habe. 
Wichtig! Unterschrift nicht vergessen !!! 
   
Unterschrift der Wählerin/des Wählers o d e r Unterschrift der Hilfsperson2) 
  
  
  
(Unterschrift Vor- und Familienname)  (Unterschrift Vor- und Familienname) 
   
  Weitere Angaben bitte deutlich schreiben! Danke. 
   
   
(Ort, Datum)  (Vor- und Familienname) 
   
   
  (Straße und Hausnummer) 
   
   
  (Postleitzahl, Wohnort) 
 
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird ausdrücklich hingewiesen. 
2) Eine gültige Stimmabgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die Wählerin / der Wähler die obige „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ 
unter Angabe des Tages persönlich und handschriftlich unterschrieben hat. 
3) Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufül-
len, können sich bei der Ausfüllung einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der / dem 
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher 
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein 
Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur 
Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. 
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte 
Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
Köln Nr.  
Wahlbrief 
Stadt Köln 
Briefwahlbezirk  
Wahlamt 
Dillenburger Str. 68-70 
51194 Köln

Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler, 
 
anbei erhalten Sie als Wahlberechtigte / Wahlberechtigter unaufgefordert die Briefwahlunterlagen für die Seniorenvertretungsw ahl der 
Stadt Köln am ______________: 
 
1. den amtlichen weißen Stimmzettel, 
 
2. den amtlichen <Farbe> Stimmzettelumschlag, in 
den Sie den Stimmzettel stecken und zukleben, 
 
3. den Wahlschein für die Seniorenvertretungswahl mit 
der auf der Rückseite auszufüllenden „Versicherung an 
Eides statt", 
 
4. den amtlichen <Farbe> Wahlbriefumschlag, in den Sie 
den unterschriebenen Wahlschein und den verschlossenen 
<Farbe> Stimmzettelumschlag stecken, 
 
5. das Kandidatenprofil Ihres Wahlkreises für die 
Seniorenvertretungswahl mit persönlichen Informationen 
der Kandidatinnen und Kandidaten. 
.
Sie können an der Wahl teilnehmen, indem Sie die ordnungsgemäß ausgefüllten und verpackten Briefwahlunterlagen 
zurücksenden. 
 
Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wä hlt oder sonst 
ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nac h § 107 a Abs. 1 und 3 
des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und 
Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten. 
 
Bitte beachten - Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler! 
 
1. Kennzeichnen Sie den Stimmzettel persönlich. Sie haben fünf Stimmen. 
 
2. Legen Sie den Stimmzettel - sonst nichts - in den amtlichen <Farbe> Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen. 
 
3. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn Sie auf der Rückseite des Wahlscheines die „Versicherung an 
Eides statt zur Briefwahl" mit Ihrer Unterschrift unter Angabe des Datums versehen. 
 
4. Den Wahlschein nicht in den <Farbe> Stimmzettelumschlag legen, sondern mit dem verschlossenen <Farbe> 
Stimmzettelumschlag in den <Farbe> Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. 
 
5. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. 
Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur 
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl der gehinderten Wählerin / des 
gehinderten Wählers erlangt hat. 
 
6. Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei dem Wahlamt der Stadt Köln, 
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln eingehen! Die Briefwahlunterlagen können auch dort abgegeben werden. Innerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens vier Werktage vor der Wahl {_________}, bei entfernt 
liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung  durch die Deutsche Post AG 
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post Express Brief 
oder Einschreiben gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet 
werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu 
entrichten, ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert  sowie 
Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich 
vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. 
Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE" oder „GERMANY" angeben. Falls eine 
Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch 
die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihr/ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu 
stecken und diesen bei der Post abzugeben. 
 
7. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 16 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.  
 
Sichern Sie sich die Gültigkeit Ihrer Stimmabgabe, 
indem Sie die vorstehenden Hinweise sorgfältig beachten! 
Anlage 3c 
(zu § 11 Abs.1 Nr.3 SV-WahlO)

1. 
2. 
für die Wahl am 
Wahltag
3. 
hier 1 Stimme    hier 1 
Stimme
E
r
s
t
s
t
i
m
m
e
Z
w
eit
sti
m
m
e
4. 
Ch
ris
tli
ch 
De
m
ok
rat
isc
he
5. 
h
r
i
s
t
l
i
c
h 
D
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k
r
a
t
i
s
c
h
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Sozial
demok
ratisch
e 
Partei
 ozial
dem
okra
tisch
e 
Part
ei
Sie haben 2 
Stimmen
für die 
Wahl        
für die 
Wahl
Wegweiser für die Briefwahl 
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise sorgfältig, 
damit Sie eine gültige Stimme abgeben. 
 
 
  
 
Den Stimmzettel persönlich ankreuzen. 
Sie haben fünf Stimmen. 
 
 
 
 
  
  
 
Den Stimmzettel in den  
<Farbe> Stimmzettelumschlag 
legen und zukleben.  
1. den verschlossenen Stimmzettelumschlag  und 
2. den Wahlschein mit der unterschriebenen  Versicherung 
an Eides statt zur Briefwahl 
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen. 
 
 
 
 
Die „Versicherung an Eides statt 
zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit 
Datum und Unterschrift versehen. 
 
 
 
 
Den Wahlschein zusammen mit dem 
zugeklebten <Farbe> 
Stimmzettelumschlag in den <Farbe> 
Wahlbriefumschlag stecken. Bitte achten 
Sie darauf, dass die Empfängeradresse im 
Brieffenster sichtbar ist.  
 
Den <Farbe> Wahlbriefumschlag zukleben, 
unfrankiert versenden (außerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder 
abgeben bei dem Wahlamt der Stadt Köln , 
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln. 
 
 
 
 
 
Wahlbrief 
Antwort 
Stadt Köln 
Wahlamt 
51193 Köln 
 
 
 
Entgeltbereich 
im Bereich der  
Deutschen 
Post AG 
 
 
Bitte beachten: Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den <Farbe> Stimmzettelumschlag zu legen!

An das Anlage 3d 
Wahlamt der Stadt Köln          (zu § 8 Nr. 4 SV-WahlO) 
Dillenburger Straße 68-70  
51105 Köln  
 
Angaben zur Erstellung eines  
Kandidatenprofils 
zur Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am ___________________ 
Familienname:   
Vorname:   
(früher ausgeübter) Beruf:   
Geburtsjahr:   
Staatsangehörigkeit(en):   
E-Mail-Adresse oder Postfach:   
Stadtteil:   
 
Alle nachfolgenden Angaben sind freiwillig. 
 
Familienstand: 
  
 
Kinder: 
  
 
Religionszugehörigkeit: 
  
 
Parteizugehörigkeit: 
  
Telefonnummer:   
 
Ein Passfoto (ausschließlich JPG-Format) kann per E-Mail an wahlamt@stadt-koeln.de über-
mittelt werden. 
Um den Wahlberechtigten eine Zuordnung im gesellschaftspolitischen Bereich zu ermögli-
chen, besteht nachfolgend die Gelegenheit, sich selbst (zum Beispiel Aktivitäten in Verbän-
den, Einrichtungen, Organisationen, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei etc.) sowie die 
verfolgten Ziele („kleines Wahlprogramm“) vorzustellen (einschließlich Satz- und Leerzeichen 
maximal 800 Zeichen; bei Bedarf kann der Text auf einem gesonderten Blatt eingereicht wer-
den):

Wichtige Hinweise:  
Dieses Kandidatenprofil ist spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr (Aus-
schlussfrist) beim Wahlamt der Stadt Köln einzureichen (§ 8 Nr. 4b SV-WahlO). Die vorge-
nannten Angaben (ohne Angaben zu „Familienstand / Kinder / Religionszugehörigkeit“) dürfen 
insgesamt einen Umfang von 800 Zeichen (einschließlich Satz- und Leerzeichen) nicht über-
schreiten und sind deutlich lesbar in Blockschrift zu verfassen.  
Für den Inhalt ist ausschließlich die Wahlbewerberin / der Wahlbewerber verantwortlich.  
 
Bei Überschreitung von 800 Zeichen wird redaktionell eine Textbegrenzung durch das Wahl-
amt der Stadt Köln vorgenommen. Darüber hinausgehende redaktionelle Änderungen erfolgen 
nur, sofern strafrechtlich relevante Äußerungen o.ä. getätigt werden.  
Alle gemachten Angaben werden nach § 8 Nr. 4d SV-WahlO in einem Wahlkreisprofil zusam-
mengefasst und den Wählerinnen und Wählern mit den Briefwahlunterlagen zugestellt. 
 
 
Köln,  
   
 Datum  Unterschrift der Wahlbewerberin / 
des Wahlbewerbers 
 
Zusätzliche Einwilligungserklärung zur weiteren Veröffentlichung des Kandidatenprofils 
Die Stadt Köln kann die Kandidatenprofile digital und gegebenenfalls gedruckt veröffentlichen, 
zum Beispiel auf der Webseite der Stadt Köln, im Magazin „KölnerLeben“ oder Printveröffentli-
chungen, um die Bekanntheit der Seniorenvertretungswahl und der Kandidierenden zu erhö-
hen. 
Diese Veröffentlichungen sind für die Durchführung der Wahl nicht zwingend erforderlich. Da-
her ist Ihre gesonderte Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich.  
Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 
Sie können entscheiden, ob Sie mit der zusätzlichen Veröffentlichung einverstanden sind. Für 
diesen Fall erhalten sie nachstehend die erforderlichen Datenschutzhinweise: 
1.) Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Bekanntheitssteige-
rung und der daraus folgenden Erwartung einer höheren Wahlbeteiligung.  
2.) Daten und Datenkategorien: Personenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsjahr, 
Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Familienstand), besondere Kategorien (Religions- 
und Parteizugehörigkeit) und weitere von Ihnen freiwillig gemachte Angaben zu Ihrer 
Person (siehe Kandidatenprofil). 
3.) Datenspeicherung und -weitergabe: Im Fall Ihrer Einwilligung wird das Wahlamt der 
Stadt Köln die Kandidatenprofile zum Beispiel an die Online-Redaktion der Stadt Köln 
und an die Redaktion von „KölnerLeben“ weitergeben. Ihre Daten werden nicht gesam-
melt oder ausgewertet, um Persönlichkeits-, Verhaltens-, Bewegungsprofile oder Ähnli-
ches von Ihnen zu erstellen, das heißt, es findet kein sogenanntes Profiling statt. 
4.) Dauer der Speicherung und Löschung: Die veröffentlichten Kandidatenprofile werden 
nach Durchführung der Wahl wieder gelöscht.  
5.) Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1, Satz 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 7, 
9 Abs. 2 lit. a) DSGVO). 
6.) Verantwortliche Stelle: Stadt Köln, Wahlamt, Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln, wahl-
amt@stadt-koeln.de 
Bei Fragen zum Datenschutz erreichen Sie den behördlichen Datenschutzbeauftragten 
wie folgt: Datenschutzbeauftragter der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,  
0221 221 22457 oder 0221 221 32962 und datenschutzbeauftragter@stadt-koeln.de

7.) Ihre Rechte: Sie haben das Recht, 
• Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu erhalten, 
• Ihre Einwilligung – soweit erteilt – zu widerrufen, 
• der Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen, 
• die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen,  
• die Löschung nicht mehr benötigter Daten zu verlangen, 
• unter bestimmten Bedingungen, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu ver-
langen, 
• Ihre Daten im Sinne der Übertragbarkeit in einem maschinenlesbaren Format zu 
erhalten. 
Möchten Sie diese Rechte in Anspruch nehmen, wenden Sie sich bitte an die verant-
wortliche Stelle oder den Datenschutzbeauftragten (siehe oben).  
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutz-
recht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in anderer Weise verletzt 
worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Nordrhein-
Westfalen ist das:  
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen 
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, poststelle@ldi.nrw.de,  
Telefon: 0211 / 38424-0 
Auf Grundlage der vorstehenden Informationen ist meine Entscheidung zur Veröffentlichung 
meines Kandidatenprofils wie folgt: 
 Ja, ich willige ein.   Nein, ich willige nicht ein. 
 
 
Köln,  
   
 Datum  Unterschrift der Wahlbewerberin / 
des Wahlbewerbers

Anlage 4 
(Zu § 12 Abs. 9 SV-WahlO) 
 
Stadtbezirk 
 
Briefwahlbezirk 
«Stadtbezirk» 
 
«Briefwahlbezirk» 
Diese Wahlniederschrift muss auf der 
letzten Seite von allen Mitgliedern des 
Wahlvorstandes unterschrieben wer-
den. 
 
Briefwahlniederschrift 
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl zur Wahl der Seniorenvertretung 
im Stadtbezirk: «Stadtbezirk» Briefwahlbezirk: «Briefwahlbezirk» am _________ in Köln 
1. Briefwahlvorstand 
 
Zu der Wahl der Seniorenvertretung waren zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl als Briefwahlvorstand er-
schienen: 
 Funktion Nachname Vorname 
1. als Wahlvorsteher/in   
2. als stellvertretende/r Wahlvorsteher/in 
  
3. als Schriftführer/in   
4. als stellvertretende/r 
Schriftführer/in 
  
5. als Beisitzer/in   
6. als Beisitzer/in   
7. als Beisitzer/in   
8. als Beisitzer/in

2
2. Zulassung der Wahlbriefe 
2.1 Die Wahlhandlung wurde damit eröffnet, dass die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Mitglieder des 
Briefwahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer 
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Ange-
legenheiten, verpflichtete. Die zugezogenen Hilfskräfte wurden ebenso verpflichtet und belehrt. Sie / Er belehrte die 
Mitglieder über ihre Aufgaben. 
Ein Abdruck der Wahlordnung zur Seniorenvertretung lag vor. 
2.2 Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Dann 
wurde die Wahlurne verschlossen. 
2.3 Die Briefwahlvorsteherin / Der Briefwahlvorsteher nahm von der Wahlleiterin /dem Wahlleiter die bis zum Wahltag 
16.00 Uhr eingegangenen __________ Wahlbriefe entgegen.  
2.4 Hierauf öffneten die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und 
den Stimmzettelumschlag. 
2.5 Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden waren, wurde der Stimmzettelum-
schlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. 
2.6 Es wurden -1) insgesamt ______ Wahlbriefe beanstandet. 
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen: 
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, 
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, 
____ Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen war, 
____ Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und 
mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat, 
____ Wahlbriefe, weil der/die Wähler/in oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides 
          statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
____ Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, 
____ Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis ge-
fährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. 
Zurückgewiesene Wahlbriefe insgesamt 
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlau-
fend nummeriert und in den Umschlag Nr. 4 verpackt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser eben-
falls in den Umschlag Nr. 4 gelegt. 
Nach besonderer Beschlussfassung wurden __________ Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.5 behandelt. 
__________ 
1) Nichtzutreffendes streichen

3
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 
3.1 Nachdem alle bis 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die 
Wahlurne gelegt worden waren, erklärte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Briefwahlhandlung für ge-
schlossen. Danach wurde die Wahlurne geöffnet, die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Die Briefwahlvorstehe-
rin / Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Urne leer war. 
3.2 a) Die Wahlscheine wurden gezählt. 
Die Zählung ergab  ____ Wahlscheine 
b) Danach wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. 
Die Zählung ergab   _____ Stimmzettelumschläge 
            ( =  Briefwähler)  =           B   
An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 - 
Wahlergebnis eintragen 
 
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und die Zahl der Wahlscheine stimmten überein.  
 
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. 
Trotz erneuter Zählung blieben die Anzahl der Wahlscheine und der Stimmzettelumschläge ungleich. 
 
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: 
 
 
 
 
Daraufhin wurden die Wahlscheine in Umschlag Nr. 1 verpackt. 
 
3.3 Danach öffneten mehrere Beisitzende unter Aufsicht der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers die Stimmzet-
telumschläge, entnahmen ihnen die Stimmzettel, bildeten daraus die folgenden Stapel und hielten sie unter Aufsicht: 
3.3.1 a) Stimmzettel mit offensichtlich gültigen Stimmen, 
 b) ungekennzeichnete Stimmzettel, 
 c) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben sowie leere Stimmzettelumschläge. 
3.3.2 Die abgegebenen Stimmen auf den Stimmzetteln des Stapels a) wurden erfasst und anschließend im Umschlag 
Nr. 2 verpackt. 
 
3.3.3 Anschließend prüfte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die ungekennzeichneten abgegebenen Stimmzet-
tel des Stapels zu b) und sagte an, dass hier die Stimmen ungültig sind. Die ungültigen Stimmzettel wurden daraufhin im 
Umschlag Nr. 3 verpackt. 
3.3.4 Anschließend entschied der Briefwahlvorstand über die Stimmzettel zu c). 
Die durch Beschluss für ungültig erklärten Stimmen/Stimmzettel und die durch Beschluss für gültig erklärten Stim-
men/Stimmzettel wurden auf der Rückseite mit dem Grund für die Ungültig- bzw. Gültigkeit versehen und jeweils fortlau-
fend nummeriert. Ferner wurden die leeren Stimmzettelumschläge nummeriert. 
 
Die Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde, wurden in Umschlag Nr. 4 verpackt. 
 
3.3.5 Die Zahl der ungültigen und der gültigen Stimmen wurde unter Berücksichtigung der durch Beschluss für ungültig oder 
gültig erklärten Stimmen unter Abschnitt 4 „Wahlergebnis“ in die Wahlniederschrift eingetragen. 
______________ 
1) Zutreffendes ankreuzen

4
4. Wahlergebnis     Stadtbezirk «Stadtbezirk»  
A Wahlberechtigte   
        
B Wählende insgesamt (s. Ziffer 3.2 b)   
        
C Ungültige Stimmen   
        
D Gültige Stimmen   
 
Von den gültigen Stimmen entfielen auf: 
1. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
2 «Titel» «Name», «Vorname»   
        
3. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
4. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
5. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
6. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
7. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
8. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
9. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
10. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
11. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
12. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
13. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
14. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
15. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
16. «Titel» «Name», «Vorname»

5
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 
5.1 Die Auszählung des Briefwahlergebnisses wurde durch elektronische Hilfsmittel / Zählgeräte unterstützt  1) 
Als Stichprobe wurden die für folgende Bewerber*innen abgegebenen Stimmen manuell nachgezählt: 
a) Bewerber*in      1) mit gleichem Ergebnis  1) mit abweichendem Ergebnis 
b) Bewerber*in      1) mit gleichem Ergebnis  1) mit abweichendem Ergebnis 
c) Bewerber*in      1) mit gleichem Ergebnis  1) mit abweichendem Ergebnis 
d) Bewerber*in      1) mit gleichem Ergebnis  1) mit abweichendem Ergebnis 
Aufgrund des abweichenden Ergebnisses wurde der Zählvorgang  1) elektronisch  1) manuell wiederholt. Das in Abschnitt 
4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis wurde 
 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. 
 1) berichtigt2) 
und von der Briefwahlvorsteherin /dem Briefwahlvorsteher bekanntgegeben. 
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 
 
 
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 
 
 
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes 
(Vor- und Familienname) 
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil 
 
 
(Angabe der Gründe) 
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahl-
ergebnis wurde 
 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. 
 1) berichtigt2) 
und von der Briefwahlvorsteherin /dem Briefwahlvorsteher bekanntgegeben. 
5.3 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter die 
Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin / der Schriftführer oder ihre Stellvertreter/innen, 
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend. 
5.4 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses waren öffentlich. 
5.5 Die Wahlunterlagen wurden wie folgt in die entsprechenden Umschläge verpackt und anschließend mit Siegelmarken 
versiegelt: 
Umschlag Nr. 1 Eingenommene Wahlscheine 
Umschlag Nr. 2 Gültige Stimmzettel 
Umschlag Nr. 3 Leere Stimmzettel 
Umschlag Nr. 4 Zurückgewiesene Wahlbriefe und Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde 
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von der Schriftführerin / dem Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des 
Briefwahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.  
 
Köln, den …………………., Uhrzeit: ________________________ 
  Die Beisitzenden: 
   
Briefwahlvorsteher/in   
   
Stellvertretende(r) Briefwahlvorsteher/in   
   
Schriftführer/in

6
   
Stellvertretende(r) Schriftführer/in   
 
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes 
(Vor- und Familienname) 
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 
 
 
(Angabe der Gründe) 
 
1) Zutreffendes ankreuzen. 
2)     Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. 
        Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.

Anlage 5a 
(Zu § 10 SV-WahlO) 
Niederschrift 
über die Sitzung des Wahlausschusses 
zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge 
zur Wahl der Seniorenvertretung ______ der Stadt Köln 
Köln, ………………… 
I. Zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Senio-
renvertretung der Stadt Köln am ________ trat heute am _________ nach ordnungsgemäßer Einladung der 
Wahlausschuss zusammen. 
Es waren erschienen: 
1.  als Vorsitzende/r 
2.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
3.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
4.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
5.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
6.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
7.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
8.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
9.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
10.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
11.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
12.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
13.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
 
Ferner waren zugezogen: 
 als Schriftführer/in 
als Hilfskraft 
 
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um ____________ Uhr die Sitzung damit, dass sie / er die Beisitze-
rinnen und Beisitzer und die Schriftführerin / dem Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und 
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere 
über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit 
und Tagesordnung der Sitzung nach § 16 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt 
Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht wurden.

II. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuss mit Tischvorlage 1 (Anlage 1 zu dieser Nieder-
schrift) die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahlkreise 1 bis 9 vor. 
 
Sie / Er berichtete über das Ergebnis der Vorprüfung. 
III. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
schlag – folgende Wahlvorschlag / folgende Wahlvorschläge – verspätet eingegangen ist / sind1). 
 
 
 
 
 
 
Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge zurück1). Der Wahlausschuss beschloss 
mit Stimmenmehrheit - einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden 
den Ausschlag1). 
IV. Der Wahlausschuss prüfte nunmehr im Einzelnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Die Prüfung 
erstreckte sich im besonderen auf folgende Punkte: 
a) Person der Bewerberin / des Bewerbers, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit, 
b) Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterstützungs-
unterschriften. 
V. Bei der Prüfung ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge 
zurückzuweisen. Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab 
die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1).

VI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, die Wahlvorschläge gemäß der Tischvorlage 2 (Anlage 2 zu dieser Nie-
derschrift) zuzulassen2): 
Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der 
Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1). 
VII. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, den Beisitzerinnen / Bei-
sitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: 
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer 
  
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1) Nichtzutreffendes streichen. 
2) Alphabetische Reihenfolge pro Wahlkreis.

Anlage 5b 
(zu § 13 Abs. 3 SV-WahlO) 
Niederschrift 
über die Sitzung des Wahlausschusses 
zur Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung _____ der Stadt Köln 
in den Wahlkreisen 1 – 9 
Köln, …………… 
I. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am _______ in den 
Wahlkreisen 1 – 9 trat heute am _______ nach ordnungsgemäßer Einladung der Wahlausschuss 
zusammen. 
Es waren erschienen: 
1.  als Vorsitzende/r 
2.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
3.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
4.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
5.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
6.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
7.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
8.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
9  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
10.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
11.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
12.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
13.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
 
Ferner waren zugezogen:  
 als Schriftführer/in 
als Hilfskraft

2
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um _________ Uhr die Sitzung. 
Sie / Er verpflichtete diejenigen Wahlausschussmitglieder, die nicht an der Sitzung des Wahlaus-
schusses vom ___________ teilgenommen haben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes 
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
chen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 
Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 16 Abs. 1 der Wahlordnung 
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht worden 
sind. 
II. Dem Wahlausschuss lagen insgesamt _____ Briefwahlniederschriften der Briefwahlvorstände der 
Wahlkreise und die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse „Er-
gebnisse der Seniorenvertretungswahl am _________ in Köln“ vor. 
II.1 Der Wahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Briefwahlvorstände zu folgenden/keinen Be-
anstandungen oder Bedenken Anlass gaben1): 
_______________________________________________________________________ 
Der Wahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: 
_______________________________________________________________________ 
II.2 Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Briefwahlstimmbezirke ergab folgende Gesamtergeb-
nisse für die Wahlkreise: 
siehe Anlage 1 der Niederschrift 
„Ergebnisse der Seniorenvertretungswahl am __________ in Köln“ 
 
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die Anlage 1 von der Wahlleiterin / dem Wahl-
leiter, von den Beisitzerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterschrieben. 
III. Der Wahlausschuss stellte fest, dass folgende Bewerberinnen / Bewerber – s. Anlage der Nieder-
schrift – die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt sind.

3
IV. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende gab das Wahlergebnis der Wahlkreise bekannt. Die Verhandlung 
war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, den Beisit-
zerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrie-
ben: 
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer 
  
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1282 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
In der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO) sind eine Reihe von 
Fristen und Vorbereitungsschritten vor dem Wahltermin 23.11.2026 vorgegeben. Die betroffene 
Zielgruppe der Senior*innen wurde durch Einbindung der Seniorenvertretung Köln (SVK) bereits 
beteiligt. Eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung würde das in der SV-WahlO vorgesehene Verfahren 
durch Verzögerungen beeinträchtigen und zu schwerwiegenden Nachteilen führen (z.B. Nichteinhaltung 
von Fristen und Gefährdung des Wahltermins). 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 Synopse der Änderungen

48330 Zeichen

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 1 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Präambel 
1 Präambel, 
Beteiligung 
durch 
Urwahl, 
Gespräche 
und 
Gremien. 
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten 
um eine besonders intensive Beteiligung ihrer 
älteren Einwohnerinnen und Einwohner an 
den kommunalen Willensbildungs- und 
Entscheidungsprozessen. Sie bejaht 
ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine 
aktive und direkte Beteiligung der älteren 
Menschen an der Gestaltung ihrer 
Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung 
der Seniorinnen und Senioren an den 
kommunalen Willensbildungsprozessen wird 
seit 1979 durch eine intensive 
Zusammenarbeit zwischen 
Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertretern, 
Verwaltung und politischen Gremien 
praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. 
Die Stadt Köln wird auch zukünftig die 
Seniorenvertretung der Stadt Köln über 
Fragen, die die älteren Menschen betreffen 
und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, 
informieren und die anfallenden Probleme mit 
der Seniorenvertretung diskutieren und 
gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte 
Beteiligung der älteren ausländischen 
Mitbürgerinnen und Mitbürger zu 
ermöglichen, sind besondere Regelungen in 
dieser Wahlordnung getroffen worden. 
Das Grundanliegen der 
Beteiligung wird beibehalten, 
um die Bedeutung der 
Senior*innen, 
Seniorenvertretung (SVK) 
und der Gremien der 
Seniorenpolitik einzuordnen 
und zu würdigen. 
Die Mitwirkung in den 
Gremien ist ein Thema der 
Seniorenpolitik. Sie wird hier 
gestrichen und in die 
Geschäftsordnung für die 
Gremien der Seniorenpolitik 
(GOGrSP) übernommen. 
Es folgt zum besseren 
Verständnis ein ergänzender 
Hinweis auf die 5 bezirklichen 
Mitglieder. 
Präzisierung, dass sich die 
besonderen Regelungen auf 
Bürger*innen mit auslän-
discher Staatsangehörigkeit 
beziehen. 
Ergänzung der 
Rechtsgrundlage. 
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um 
eine besonders intensive Beteiligung ihrer 
älteren Einwohnerinnen und Einwohner an den 
kommunalen Willensbildungs- und 
Entscheidungsprozessen. Sie bejaht 
ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine 
aktive und direkte Beteiligung der älteren 
Menschen an der Gestaltung ihrer 
Lebensverhältnisse.  
 
 
 
 
In diesem Sinne werden je Stadtbezirk 5 
Vertreterinnen / Vertreter in die bezirkliche 
Seniorenvertretung gewählt.  
 
Um eine direkte Beteiligung der älteren 
Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer 
Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, sind 
besondere Regelungen in dieser Wahlordnung 
getroffen worden. 
Auf Grundlage von § 27b der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
und § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt 
Köln ergeht folgende Wahlordnung.

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 2 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
I. Selbstverständnis und Aufgaben (Altfassung)  
 
2 § 1 
(Altfassung)
, Aufgaben 
der SVK 
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln 
(SVK) hat folgende Aufgaben: 
- Sie informiert und berät die Angehörigen 
der eigenen Generation über die individuellen 
Möglichkeiten im persönlichen Lebensbereich 
mit dem Ziel, Aktivitäten und Selbständigkeit 
zu fördern und solange wie möglich zu 
erhalten. 
- Sie informiert die Öffentlichkeit über 
grundsätzliche Möglichkeiten und 
Entwicklungen der Seniorenhilfe und -politik, 
auch mit der Zielsetzung, ältere 
Mitbürgerinnen und Mitbürger zur aktiven 
Mitarbeit in allen Lebensbereichen 
anzuregen. 
- Sie wahrt die Interessen der eigenen 
Generation durch Zusammenarbeit mit dem 
Amt für Soziales und Senioren und den 
übrigen Dienststellen der Stadt Köln, den 
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und 
sonstigen seniorenrelevanten Einrichtungen. 
- Sie berät Rat und Verwaltung der Stadt 
Köln, Träger der freien Wohlfahrtspflege 
sowie sonstige seniorenrelevante 
Einrichtungen im Vorfeld von Entscheidungen 
Abs. 1 (Aufgaben) und Abs. 3 
(Ehrenamtlichkeit / 
Überparteilichkeit) sind 
identisch in § 1 der 
Geschäftsordnung der 
Seniorenvertretung (GO 
SVK) enthalten und betreffen 
nicht den Wahlvorgang.  
Abs. 2 (Aufgabenerledigung 
in Arbeitsgemeinschaften 
Seniorenpolitik und 
Ausschüssen) wird aus der 
SV-WahlO ausgegliedert in § 
6 der Neufassung der 
Geschäftsordnung für die 
Gremien der Seniorenpolitik 
(GOGrSP), da er nicht den 
Wahlvorgang betrifft. 
entfällt

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 3 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
über Planungen und Maßnahmen mit 
Relevanz für die ältere Generation. 
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist 
die Seniorenvertretung der Stadt Köln in den 
Arbeitsgemeinschaften 
Seniorenpolitik sowohl auf Bezirks- wie auf 
Stadtebene tätig. Darüber hinaus 
ist sie in Ausschüssen, Arbeitskreisen und in 
anderen Bereichen tätig. 
 
(3) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln ist 
ehrenamtlich, überkonfessionell und 
überparteilich tätig. Sie verfolgt keine eigenen 
wirtschaftlichen Ziele. 
I. Wahlrecht und Wählbarkeit 
3 I. Kapitel II. Wahlrecht und Wählbarkeit Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
I. Wahlrecht und Wählbarkeit 
§ 1 
4 § 1 § 2 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 1 
5 § 1, 
Wahlrecht, 
Wahl-
periode 
 
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln 
wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, 
gleicher und geheimer Wahl für die Dauer 
von fünf Jahren gewählt. 
Die Wahlperiode endet am 31. Dezember 
des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode 
Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
Absatzbezeichnung entfällt. 
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in 
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und 
geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren 
gewählt. 
 
Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 4 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
beginnt am ersten Tag des folgenden 
Monats. 
fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt 
am ersten Tag des folgenden Monats. 
6 § 2 Abs. 2 
(Altfassung)
, 
Amtsdauer, 
Gremienzu-
gehörigkeit 
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die 
bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre 
Tätigkeit bis zur Konstituierung der SVK-
Bezirkskonferenzen sowie der SVK-
Stadtkonferenz weiter aus. 
Ausgegliedert in § 2 Abs. 3 
der GOGrSP, da es nicht den 
Wahlvorgang betrifft. 
entfällt 
§ 2 
7 § 2 § 3 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 2 
8 § 2, 
Wahlgebiet, 
Wahlkreis 
(1) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt 
Köln.  
(2) Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. 
Beide Absätze werden zu § 2 
zusammengefasst. 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. 
Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. 
 
§ 3 
9 § 3 § 4 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 3 
10 § 3, 
Wahlbe-
rechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 
1. Kölner Einwohnerin/Einwohner im Sinne 
des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat 
und 
3. Seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl 
im Wahlgebiet ihre/seine Wohnung, bei 
mehreren Wohnungen ihre/seine 
Beide Absätze werden zu § 3 
zusammengefasst. 
Hinsichtlich des Stichtags 
wird mit „mindestens“ 
präzisiert. 
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 
- Kölner Einwohnerin  / Einwohner im Sinne des 
§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 
- das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 
- mindestens seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der 
Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei 
mehreren Wohnungen ihre / seine 
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich 
aufhält.

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 5 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Hauptwohnung hat oder sich sonst 
gewöhnlich aufhält. 
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist , wer 
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht 
besitzt. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge 
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 
§ 4 
11 § 4 
 
§ 5 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 4 
12 § 4 Abs. 4, 
U.a. Frist 
bis zum 
Zugang der 
Briefwahl-
unterlagen 
(4) […] Die Wahlleiterin / der Wahlleiter 
macht spätestens am 24. Tag vor der 
Wahl öffentlich bekannt, […] 
3. dass den Wahlberechtigten, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis 
spätestens zum 21. Tage vor der Wahl 
die Briefwahlunterlagen zugehen, […]. 
Erforderliche Anpassung der 
Frist. 
(4) […] Die Wahlleiterin / der Wahlleiter 
macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt, […] 
3. dass den Wahlberechtigten, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis 
spätestens zum 10. Tage vor der Wahl die 
Briefwahlunterlagen zugehen, […].  
13 § 4 Abs. 6, 
Einsprüche 
(6) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat die 
Entscheidung unverzüglich zu fällen und 
dem Einspruchsführer zuzustellen. 
 
§ 5 Abs. 6 wird zu § 4 Abs. 
6 und wird präzisiert. 
(6) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die 
Entscheidung über den Einspruch 
unverzüglich zu fällen und der 
Einspruchsführerin  / dem Einspruchsführer 
zuzustellen. 
II. Wahlvorbereitung  
14 II. Kapitel  III. Wahlvorbereitung Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
II. Wahlvorbereitung 
§ 7

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 6 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
15 § 7 § 8 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 7 
16 § 7 Abs. 3, 
Wahlaus-
schuss 
Der Wahlausschuss besteht aus der 
Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter 
als Vorsitzendem und 
- 3 Wahlberechtigten, die von der SVK-
Stadtkonferenz benannt werden, 
- je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln 
vertretenen Fraktionen sowie 
- je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, 
die von der Liga der Wohlfahrtsverbände 
benannt werden, als Beisitzerinnen / 
Beisitzer. 
[…] 
 
 
Anpassung an die in der SV-
WahlO übliche Schreibweise. 
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin 
als Vorsitzender / dem Wahlleiter als 
Vorsitzendem und 
- drei Wahlberechtigten, die von der SVK-
Stadtkonferenz benannt werden, 
- je einem Mitglied der im Rat der Stadt Köln 
vertretenen Fraktionen sowie 
- je einem Mitglied von drei 
Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der 
Wohlfahrtsverbände benannt werden, als 
Beisitzerinnen / Beisitzer. 
[…] 
§ 8 
17 § 8  § 9  Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 8 
18 § 8 
Einreichung 
Wahl-
vorschläge 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert 
spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch 
öffentliche Bekanntmachung auf, 
Wahlvorschläge einzureichen. 
Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf 
hinweisen, 
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit 
frühzeitig vor dem 52. Tage vor der Wahl, 
18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen 
sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung der 
Formulierung 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert 
spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch 
öffentliche Bekanntmachung auf, 
Wahlvorschläge einzureichen. 
Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf 
hinweisen, 
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit 
frühzeitig vor, spätestens aber bis zum 52. Tage 
vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), 
einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 7 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
der Wahlvorschläge berühren, noch 
rechtzeitig behoben werden können, 
2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 
20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus 
dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 
 
 
3. dass für die Einreichung von 
Wahlvorschlägen und 
Unterstützungsunterschriften amtliche 
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 
und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden 
sind und dass diese Formblätter beim 
Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 
4. dass im Interesse einer Verbesserung des 
Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / 
des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil 
erstellt wird. 
 
(a) Das Kandidatenprofil enthält  
- Familienname 
- Vorname 
- (früher ausgeübter) Beruf 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit 
 
 
 
Anpassung an § 9 Abs. 3. 
Im Umkehrschluss bedeutet 
dies, dass Kandidierende, die 
ununterbrochen in der SVK 
waren, bei der nächsten SV-
Wahl keine 20 
Unterstützungsunterschriften 
sammeln müssen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, 
noch rechtzeitig behoben werden können, 
2. dass jeder Wahlvorschlag von 
Wahlbewerberinnen / Wahlbewerbern, die nicht 
ununterbrochen gemäß § 9 Abs. 3 in der 
Seniorenvertretung vertreten waren, mit 
mindestens 20 Unterschriften von 
Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt 
werden muss, 
3. dass für die Einreichung von 
Wahlvorschlägen und 
Unterstützungsunterschriften amtliche 
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 
2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und 
dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt 
Köln ausgegeben werden, 
4. dass im Interesse einer Verbesserung des 
Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des 
Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt 
wird. 
(a) Das Kandidatenprofil enthält  
- Familienname 
- Vorname 
- (früher ausgeübter) Beruf 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit(en)

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 8 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
- Köln und Stadtteil  
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber. 
 
(b) Die Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber können zusammen mit dem 
Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 
52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr 
(Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen 
sowie ein Passfoto beim Wahlamt der Stadt 
Köln einreichen. Als zusätzliche, freiwillige 
Informationen gelten: 
(aa). Familienstand 
(bb). Kinder 
(cc). Religionszugehörigkeit 
(dd). Telefonnummer 
(ee). Sonstige Hinweise, die den 
Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl-
bewerberin/des Wahlbewerbers im ge-
sellschaftspolitischen Bereich möglich 
machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem 
Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen 
Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach 
lit. (ee) dürfen einen Umfang von 800 
Zeichen nicht überschreiten. 
 
Präzisierung weist darauf hin, 
mehr als eine Staatsangehö-
rigkeit angeben zu können. 
 
 
 
 
 
Sprachliche Präzisierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung, um den 
Kandidierenden mehr 
Transparenz zu geben. 
 
- Köln und Stadtteil  
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber. 
 
(b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber 
können zusammen mit dem Wahlvorschlag, 
spätestens jedoch bis zum 52. Tage vor der 
Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche 
Informationen sowie ein Passfoto bei dem 
Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als 
zusätzliche, freiwillige Informationen gelten: 
(aa). Familienstand 
(bb). Kinder 
(cc). Religionszugehörigkeit 
(dd). Telefonnummer 
(ee). Sonstige Hinweise, die den 
Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl-
bewerberin / des Wahlbewerbers im ge-
sellschaftspolitischen Bereich möglich machen 
(z.B. Zugehörigkeit zu einem Verband; 
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, 
Wahlprogramm). Die Angaben nach lit. (ee) 
dürfen einschließlich Satz- und Leerzeichen 
einen Umfang von 800 Zeichen nicht 
überschreiten.

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 9 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur 
Einreichung der Kandidatenprofile 
erforderlichen amtlichen Formblätter zur 
Verfügung. 
(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der 
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber 
werden für den jeweiligen Wahlkreis  in 
alphabetischer Reihenfolge in einem 
Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das 
Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen 
Wahlkreis zusammen mit den 
Briefwahlunterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 
dieser WahlO den Wahlberechtigten 
zugeleitet.  
 
 
 
Präzisierung  
(c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur 
Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen 
amtlichen Formblätter zur Verfügung. 
(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der 
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden 
für den jeweiligen Wahlkreis  in alphabetischer 
Reihenfolge des Familiennamens in einem 
Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das 
Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis 
zusammen mit den Briefwahlunterlagen nach § 
11 Abs. 1 Nr. 3 den Wahlberechtigten zugeleitet.  
§ 9 
19 § 9 § 10 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 9 
20 § 9 Abs. 1, 
Wahl-
vorschläge 
(1) Wahlvorschläge können von allen 
Wahlberechtigten zur Wahl der 
Seniorenvertretungen der Stadt Köln 
eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / als 
Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte / 
jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt 
werden, sofern sie / er ihre / seine 
Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar 
nach Maßgabe des § 6 dieser Wahlordnung 
ist. Die Zustimmung kann nur bis zum 52. 
Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich 
widerrufen werden. Wahlvorschläge können 
Der Text ist etwas gestrafft 
bei unveränderter 
Bedeutung. 
(1) Wahlvorschläge können von allen 
Wahlberechtigten eingereicht werden. Als 
Wahlbewerberin / als Wahlbewerber kann jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der 
Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er ihre / 
seine Zustimmung schriftlich erteilt hat und 
wählbar gemäß § 6 ist.  
 
Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 
18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen 
werden. Wahlvorschläge können auch von den

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 10 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
auch von den Wahlbewerberinnen / den 
Wahlbewerbern selbst eingereicht werden. 
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine 
Wahlbewerberin / einen Wahlbewerber 
enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein 
Wahlbewerber darf nur in einem 
Wahlvorschlag benannt werden. 
Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern selbst 
eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf 
nur eine Wahlbewerberin / einen Wahlbewerber 
enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein 
Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag 
benannt werden. 
21 § 9 Abs. 3, 
Unterstütz-
ungsunter-
schriften 
(3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 
20 Wahlberechtigten eigenhändig 
unterschrieben sein.  
 
 
 
 
Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / 
des Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 
auf dem Wahlvorschlag zählt als 
Unterstützungsunterschrift. Jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf 
mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen 
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so 
ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren 
Wahlvorschlägen ungültig.  
 
 
Unterstützungsunterschriften 
sollen sicherstellen, dass 
Wahlbewerber*innen über 
eine gewisse Unterstützung 
bei den Wählberechtigten 
verfügen. Wahlbewerber*-
innen, die in der laufenden 
Wahlperiode ununterbrochen 
in der Seniorenvertretung 
vertreten waren – auch 
Nachrücker*innen bis zum 
Ende der Wahlperiode, sind 
in der Regel bereits bekannt.  
(3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 
Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben 
sein. Das gilt nicht für Wahlbewerberinnen / 
Wahlbewerber, die in der laufenden 
Wahlperiode ununterbrochen in der 
Seniorenvertretung vertreten waren. 
Nachrückerinnen / Nachrücker bis zum Ende der 
Wahlperiode gelten auch als ununterbrochen 
vertreten. 
Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / 
des Wahlvorschlagsträgers nach Abs. 1 auf dem 
Wahlvorschlag zählt als 
Unterstützungsunterschrift. Jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf mit 
ihrer / seiner Unterschrift nur einen 
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist 
ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren 
Wahlvorschlägen ungültig. Leistet eine 
Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter mehrere 
Unterstützungsunterschriften für verschiedene 
Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder 
gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 11 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
 
 
Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner 
müssen in Block- oder Maschinenschrift 
Vornamen und Familiennamen, 
Geburtsdatum und Anschrift der 
Hauptwohnung angeben. 
ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage 
durch die Wahlvorschlagsträger bei der 
Gemeinde an, die die Wahlberechtigung 
bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte 
Unterstützungsunterschrift.  Die 
Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen in 
Block- oder Maschinenschrift Vornamen und 
Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der 
Hauptwohnung angeben. 
§ 10 
22 § 10 § 11 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 10 
23 § 11 Abs. 2 
(Altfassung )
, Entschei-
dung über 
Stattfinden 
der Wahl 
 
(2) Werden in einem Wahlkreis weniger als 
sechs Wahlvorschläge zugelassen, so 
entscheidet der Wahlausschuss, ob in 
diesem Wahlkreis eine Wahl stattfindet. 
Auch bei weniger als 6 
Wahlvorschlägen soll eine 
Wahl stattfinden, da in jedem 
Wahlbezirk eine 
Seniorenvertretung wichtig 
ist. 
entfällt 
24 § 10 Abs. 2 
(= § 11 Abs. 
3 
Altfassung) , 
Wahlvor-
schläge 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die 
zugelassenen Wahlvorschläge für jeden 
Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit 
folgenden Daten der jeweiligen 
Bewerberin/des jeweiligen Bewerbers 
öffentlich bekannt: 
- Familienname 
- Vorname 
- Geburtsjahr 
Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. Durch 
den Wegfall des Absatzes 
zur Entscheidung des 
Wahlausschusses (Zeile 23) 
wird hier Abs. 3 zu Abs. 2. 
 
Präzisierung wie in § 8. 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die 
zugelassenen Wahlvorschläge für jeden 
Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge des 
Familiennamens mit folgenden Daten der 
jeweiligen Bewerberin / des jeweiligen 
Bewerbers öffentlich bekannt: 
- Familienname 
- Vorname 
- Geburtsjahr

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 12 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
- Staatsangehörigkeit 
- E-Mail-Adresse oder Postfach 
- Köln und Stadtteil 
 
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis 
zum Ablauf der Einreichungsfrist der 
Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin / 
dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im 
Melderegister eine Auskunftssperre nach § 
51 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 in 
der jeweils geltenden Fassung eingetragen 
ist, ist anstelle ihrer / seiner Anschrift 
(Hauptwohnung) eine 
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die 
sich aus Köln und der Angabe eines 
Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder 
einem Postfach zusammensetzt.  
Die Wahlleiter / der Wahlleiter gibt auch 
bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl 
nicht stattfindet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung. 
Letzter Satz entfällt, da der 
zugrunde liegende alte § 11 
Abs. 2 (Altfassung) entfällt.  
Die Kandidatenprofile sollen 
bekannter und die 
Wahlbeteiligung dadurch 
erhöht werden. 
Anlage 3d der SV-WahlO 
enthält eine Ergänzung der 
Datenschutzhinweise. 
- Staatsangehörigkeit(en) 
- E-Mail-Adresse oder Postfach 
- Köln und Stadtteil 
 
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum 
Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge 
gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter 
nach, dass für sie / ihn im Melderegister eine 
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz 
eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner 
Anschrift (Hauptwohnung) eine 
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich 
aus Köln und der Angabe eines Stadtteils sowie 
einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs 
zusammensetzt.  
 
 
 
 
Zusätzlich können die Kandidaten- und 
Wahlkreisprofile zur Steigerung der Bekanntheit 
veröffentlicht werden, z.B. auf der Homepage 
der Stadt Köln und des Magazins „KölnerLeben“ 
oder in Printveröffentlichungen. 
25 § 10 Abs. 5,  
Stimmzettel 
(5) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / 
Wahlbewerber werden mit Vornamen, 
Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
(4) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / 
Wahlbewerber werden mit Vornamen,

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 13 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Zunamen, Köln und ihrem Stadtteil - im Fall 
des Absatzes 3 S. 2 mit Köln und einem 
Stadtteil - in den Stimmzettel aufgenommen. 
Die Wahlvorschläge werden in 
alphabetischer Reihenfolge  auf dem 
Stimmzettel aufgenommen.  
Präzisierung Familiennamen, Köln und ihrem Stadttei l - im 
Fall des Abs. 2 Satz 2 mit Köln und einem 
Stadtteil - in den Stimmzettel aufgenommen. Die 
Wahlvorschläge werden in alphabetischer 
Reihenfolge des Familiennamens auf dem 
Stimmzettel aufgenommen. 
IV. Durchführung der Wahl 
26 III. Kapitel IV. Durchführung der Wahl Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
III. Durchführung der Wahl 
§ 11 
27 § 11  § 12 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 11 
28 § 11 Abs. 1,  
Öffentliche 
Bekannt-
machung 
zum Wahl-
verfahren 
 
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht 
spätestens am 33. Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt: 
[…] 
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt 
werden kann und dass hierfür jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte 
folgende Unterlagen gemäß den Mustern der 
Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält:  
[…]  
 
 
 
Durch Wegfall der Anlage 3b 
ändert sich die 
Nummerierung der Anlagen 
(s. Zeile 59).  
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht 
spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich 
bekannt: 
[…] 
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt 
werden kann und dass hierfür jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte 
folgende Unterlagen gemäß den Mustern der 
Anlagen 3a – 3d dieser Wahlordnung erhält:  
[…]  
§ 12 
29 § 12  § 13 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 12 
30 § 12 Abs. 8,  
elek -
 Zusätzlicher Absatz, um 
durch elektronische 
(8) Die Auszählung kann durch elektronische 
Hilfsmittel / Zählgeräte unterstützt werden. Die

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 14 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
tronische 
Zählgeräte 
 
Hilfsmittel / Zählgeräte mehr 
Effektivität zu ermöglichen. 
Ergebnisse der elektronischen Zählung sind 
vom Briefwahlvorstand stichprobenartig zu 
prüfen. Anzahl und Ergebnis der Stichproben 
sind in der Briefwahlniederschrift nach Abs. 9 zu 
vermerken. 
IV. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis  
31 Kapitel IV V. Feststellung des Wahlergebnisses i m 
Wahlkreis 
Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
IV. Feststellung des Wahlergebnisses im 
Wahlkreis 
§ 13 
32 § 13 § 14 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 13 
33 § 13 Abs. 2,  
Sitzungs-
niederschrift 
Wahl-
ausschuss 
Der Wahlausschuss ist berechtigt, 
rechnerische Berichtigungen in den 
Feststellungen des Briefwahlvorstandes 
vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren 
Entscheidung gebunden. Bedenken gegen 
sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift 
gemäß dem Muster der Anlage 5 dieser 
Wahlordnung. 
 
 
 
Der Verweis auf die korrekte 
Anlage der SV-WahlO wird 
präzisiert. 
Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische 
Berichtigungen in den Feststellungen des 
Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen 
ist er an deren Entscheidung gebunden. 
Bedenken gegen sie vermerkt er in der 
Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der 
Anlage 5 b dieser Wahlordnung. 
§ 14 
34 § 14 § 15 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung.  
§ 14 
35 § 14 Abs. 1,  
Wahlergebn 
is 
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das 
vom Wahlausschuss festgestellte 
Wahlergebnis mit den in § 14 Abs. 3 
bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. 
Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der 
 
 
Die Ziffer des Bezugs-§ hat 
sich geändert. 
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom 
Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit 
den in § 13 Abs. 3 bezeichneten Angaben 
öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 15 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Annahme oder Ablehnung der Wahl durch 
die Bewerberin / den Bewerber.  
unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der 
Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. 
36 § 14 Abs. 2,  
Benachrich-
tigung der 
Gewählten 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter 
benachrichtigt die Gewählten über die 
Feststellung nach § 14 Abs. 3 und 4. Sie / er 
hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, 
dass: 
1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl 
nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl 
nicht angenommen und die Gewählte / der 
Gewählte damit nicht Mitglied der 
Seniorenvertretung werden wollen, ist dies 
der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich 
schriftlich zu erklären. 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden 
kann, 
3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der 
Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht 
vor Ablauf der Wahlperiode der letzten 
Seniorenvertretung erworben wird.  
 
 
Die Ziffer des Bezugs-§ hat 
sich geändert. 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter 
benachrichtigt die Gewählten über die 
Feststellung nach § 13 Abs. 3 und 4. Sie / er hat 
hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 
 
1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht 
erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht 
angenommen und die Gewählte / der Gewählte 
damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung 
werden wollen, ist dies der Wahlleitung 
gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden 
kann, 
3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der 
Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht 
vor Ablauf der Wahlperiode der letzten 
Seniorenvertretung erworben wird.  
37 § 14 Abs. 4,  
Einsprüche 
(4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl 
Einspruch erhoben, entscheidet der für die 
Kommunalwahlen gebildete 
Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. 
Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
Ein Einspruch kann von jeder 
Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten 
sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und 
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl 
Einspruch erhoben, entscheidet der für die 
Kommunalwahlen gebildete 
Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. 
Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten 
/ jedem Wahlberechtigten sowie allen 
Bürgerinnen und Bürgern und binnen eines 
Monats nach Bekanntgabe des

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 16 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter erhoben werden. Die 
Entscheidung über den Einspruch ist binnen 
drei Monate nach Ablauf der Frist für die 
Einspruchserhebung zu treffen. 
Im Übrigen gelten die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in 
der jeweiligen Fassung entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung 
Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung 
über den Einspruch ist binnen drei Monate nach 
Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu 
treffen. 
Im Übrigen gelten die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der 
jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
38 § 14 Abs. 5, 
Berufung 
nachrücken 
-der Person 
(6) Muss wegen des Ausscheidens eines 
Mitglieds der Seniorenvertretung eine 
nachrückende Person berufen werden, wird 
diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter 
festgestellt und benachrichtigt. Sie / er hat 
hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, 
dass  
1. die Annahme oder die Ablehnung der 
Nachberufung der Wahlleitung gegenüber 
innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich 
schriftlich zu erklären ist, 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden 
kann, 
3. bei nicht eingereichter Erklärung nach 
Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste 
nachrückende Person angefragt wird. 
Folgeänderung; Anpassung 
der Absatznummerierung 
wegen wegfallenden 
Absatzes (siehe Folgezeile). 
(5) Muss wegen des Ausscheidens eines 
Mitglieds der Seniorenvertretung eine 
nachrückende Person berufen werden, wird 
diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter 
festgestellt und benachrichtigt. Sie / er hat 
hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass  
1. die Annahme oder die Ablehnung der 
Nachberufung der Wahlleitung gegenüber 
innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich 
zu erklären ist, 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden 
kann, 
3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf 
der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende 
Person angefragt wird. 
39 Löschung/ 
Verlagerung 
von § 15 
Abs. 5 
(Altfassung) 
Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO 
gegen Gesetzesrecht oder gegen 
Bestimmungen dieser WahlO, so kann jedes 
Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 
den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach 
§ 15 Abs. 5 (Altfassung)  und 
der zugehörige § 20 Abs. 2 
WahlO (Altfassung)  werden 
in die GOGrSP verlagert, da 
es um Wahlen im Anschluss 
entfällt

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 17 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
, Rüge von 
internen 
Wahlen 
nach der 
SV-Wahl 
Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung 
rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die 
Beanstandung des Beschlusses auf die 
Tagesordnung der kommenden Sitzung auf 
oder beruft eine Sondersitzung ein. Die 
Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter 
mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 
20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über 
den gerügten Verstoß. Falls die Rüge 
begründet ist, wird die Wahl für ungültig 
erklärt und wiederholt. Ist die Rüge 
unbegründet, so wird diese durch Beschluss 
abgelehnt. Gegen den ablehnenden 
Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber 
der / dem für Seniorenpolitik zuständigen 
Fachbeigeordneten möglich, die / der eine 
rechtliche Überprüfung vornimmt. 
an die durch die SV-WahlO 
geregelte Wahl zur 
Seniorenvertretung geht. 
§ 15 
40 §15 § 16 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung.  
§ 15 
41 § 15 Abs. 4, 
Verlust des 
Sitzes 
(4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein 
gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der 
Wahl ablehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß 
Absatz 1 verliert, so wird ihr  / sein Sitz nach 
der Reserveliste gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 6 
besetzt. 
Redaktionelle Anpassung. 
Anpassung der Num-
merierung des Bezugs-§. 
(4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein 
gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der 
Wahl ablehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß 
Abs. 1 verliert, so wird ihr /  sein Sitz nach der 
Reserveliste gemäß § 13  Abs. 3 Nr. 6 besetzt. 
 
§ 16 
42 § 16 § 17 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 16

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 18 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
43 § 16 Abs. 1,  
Öffentliche 
Bekannt-
machungen 
(1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter 
öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund 
dieser Wahlordnung: 
1. der durch die Oberbürgermeisterin / den 
Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 
 
2. die Aufforderung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen (§ 9), 
3. die Konstituierung des Wahlausschusses 
sowie die Sitzungstermine des 
Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 8 
Abs. 3), 
 
 
4. die durch den Wahlausschuss 
zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 
5. die Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 
6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen 
zur Briefwahl (§ 12), 
7. das durch den Wahlausschuss 
festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1).  
Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung bei den 
Bezugs-§§.  
 
 
 
 
 
Die Bekanntgabe der 
Beisitzer*innen ist übliche 
Praxis, war aber bislang nicht 
an dieser Stelle aufgeführt. 
(1) Durch die Wahlleiterin /  den Wahlleiter 
öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund 
dieser Wahlordnung: 
1. der durch die Oberbürgermeisterin / den 
Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 6), 
2. die Aufforderung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen (§ 8), 
3. die Konstituierung des Wahlausschusses 
sowie die Sitzungstermine des 
Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 7 
Abs. 3), 
4. die Beisitzerinnen / Beisitzer des 
Wahlausschusses und ihre Stellvertretungen (§ 
7 Abs. 3 letzter Satz),  
5. die durch den Wahlausschuss zugelassenen 
Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 2), 
6. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis 
(§ 4 Abs. 4), 
7. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur 
Briefwahl (§ 11), 
8. das durch den Wahlausschuss festgestellte 
Wahlergebnis (§14 Abs. 1). 
44 § 16 Abs. 2,  
Art der 
Bekannt-
machung 
(2) Die Wahlbekanntmachungen werden im 
Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Die 
Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das 
Amtsblatt ausgegeben ist. 
Ortsüblich bedeutet die 
Bekanntmachung auf 
www.stadt-
koeln.de/bekanntmachungen  
. Das Amtsblatt verweist 
darauf. 
(2) Die Wahlbekanntmachungen werden in 
ortsüblicher Weise veröffentlicht.  
V. Schlussbestimmungen

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 19 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
45 V. Kapitel VI. Schlussbestimmungen Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
V. Schlussbestimmungen 
§ 19 (Altfassung)  
46 § 19 
(Altfassung)
, Geschäfts-
ordnung der 
SVK 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln auf 
Stadtebene kann sich eine eigene 
Geschäftsordnung geben, die dann auch für 
die bezirklichen Seniorenvertretungen 
bindend ist. 
Wird in die GOGrSP 
verlagert, da dies nicht den 
Wahlvorgang betrifft. 
entfällt 
§ 20 (Altfassung)  
47 § 20 Abs. 1 
(Altfassung)
, interne 
Wahlen 
nach der 
SV-Wahl 
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt 
auf Einladung der Bürgeramtsleitungen 
spätestens sechs Wochen nach 
Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf 
Stadtbezirksebene zur konstituierenden 
Sitzung zusammen. Die konstituierende 
Sitzung wird bis zur Wahl einer Sprecherin / 
eines Sprechers von der / dem jeweils 
ältesten gewählten Seniorenvertreterin / 
Seniorenvertreter geleitet. 
Wird in die GOGrSP 
verlagert, da dies nicht den 
Wahlvorgang betrifft. 
entfällt 
48 § 20 Abs. 2 
(Altfassung)
, interne 
Wahlen 
nach der 
SV-Wahl 
(2) Die Seniorenvertreterinnen / 
Seniorenvertreter mit ausländischer 
Staatsbürgerschaft treten auf Einladung der 
Wahlleiterin / des Wahlleiters spätestens 
sechs Wochen nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses zusammen. 
Sie wählen aus ihrer Mitte mit 
Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen / 
Vertreter, die der SVK -Stadtkonferenz und 
Wird in die GOGrSP 
verlagert, da dies nicht den 
Wahlvorgang betrifft.  
entfällt

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 20 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 
angehören. Für den Verhinderungsfall wird je 
eine Stellvertretung bestellt.  
§ 18 
49 § 18 § 21 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 18 
50 § 18 Abs. 1,  
Rechtlicher 
Rahmen 
(1) Für den Ablauf der Wahl der 
Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten 
im Übrigen die Bestimmungen der 
Gemeindeordnung NRW, des 
Kommunalwahlgesetzes NRW, der 
Hauptsatzung der Stadt Köln und der 
Geschäftsordnung für den Rat und die 
Bezirksvertretungen in der jeweils gültigen 
Fassung sinngemäß. 
 
Die Kommunalwahlordnung 
NRW wird als zusätzlicher 
rechtlicher Rahmen 
aufgenommen. 
(1) Für den Ablauf der Wahl der 
Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im 
Übrigen die Bestimmungen des 
Kommunalwahlgesetzes NRW und der 
Kommunalwahlordnung NRW in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß. 
51 § 18 Abs. 2, 
Fristen und 
Termine 
 Verschoben von § 22 Abs. 1 
Altfassung  (Zeile 55). 
(2) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen 
Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist 
oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder 
staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
52 § 18 Abs. 3,  
Einsprüche 
 Verschoben von § 22 Abs. 2 
Altfassung  (Zeile 56).  
Die Worte „Telegramm“ und 
„Fernschreiben“ werden 
gestrichen, da diese 
Übermittlungsformat e den 
(3) Einsprüche nach Maßgabe dieser 
Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift 
einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch 
Telefax, E-Mail oder durch sonstige 
dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.

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lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Bürger*innen nicht mehr zur 
Verfügung stehen. 
53 Löschung / 
Verlagerung 
von § 21 
Abs. 2, 
(Altfassung) 
, Ver-
sicherungs-
schutz 
(2) Die Mitglieder der Seniorenvertretung der 
Stadt Köln sind bei der Ausübung ihres 
Ehrenamtes gegen Unfälle und Schäden 
versichert. 
Wird in die GOGrSP 
übertragen, da es sich um 
Tätigkeiten nach Abschluss 
der Seniorenvertretungswahl 
handelt. 
entfällt 
§ 22 (Altfassung)  
54 § 22 
(Altfassung) 
   
55 § 22, Abs. 1 
(Altfassung)
, Fristen 
und 
Termine 
(1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen 
Fristen und Termine verlängern oder 
verändern sich nicht dadurch, dass der letzte 
Tag der Frist oder der Termin auf einen 
Samstag, einen Sonntag oder einen 
gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
ist ausgeschlossen. 
Verschoben nach § 18 Abs. 2 
Neufassung (Zeile 51). 
 
56 § 22, Abs. 2 
(Altfassung)
, 
Einsprüche 
(2) Einsprüche nach Maßgabe dieser 
Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift 
einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch 
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail 
oder durch sonstige dokumentierbare 
Übermittlung als gewahrt. 
Verschoben nach § 18 Abs. 3 
Neufassung (Zeile 52), ohne 
die Wörter „Fernschreiben“ 
und „Telegramm“

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 22 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
§ 19 
57 § 19 § 23 Folgeänderung; Anpassung 
der Nummerierung. 
§ 19 
58 § 19,  
Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die 
Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ 
gilt vom gleichen Zeitpunkt an als 
aufgehoben. 
Verschoben nach § 19 
Neufassung. 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl 
der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom 
gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. 
Anlagen zur Wahlordnung 
59 Anlagen Anlagen zur Wahlordnung 
Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung 
eines Wahlvorschlages 
Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung 
von Unterstützungsunterschriften 
Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel 
„Seniorenvertretungswahl“ 
Anlage 3b: Muster Stimmzettelumschlag 
Anlage 3c: Muster Wahlschein mit 
Versicherung an Eides statt und 
Wahlbriefumschlag 
Anlage 3d: Muster Wegweiser für die 
Briefwahl 
Anlage 3e: Muster Kandidatenprofil 
Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift 
 
 
 
 
 
 
Die Muster von Stimmzettel- 
und Wahlbriefumschlag sind 
entbehrlich. Die alten 
Anlagen 3c – e werden 
deshalb in 3b, 3c und 3d 
umbenannt. 
Anlagen zur Wahlordnung 
Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung 
eines Wahlvorschlages 
Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von 
Unterstützungsunterschriften 
Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel 
„Seniorenvertretungswahl“ 
 
Anlage 3b: Muster Wahlschein mit Versicherung 
an Eides statt  
 
Anlage 3c: Muster Wegweiser für die Briefwahl 
Anlage 3d: Muster Kandidatenprofil 
Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift

Übersicht über die Änderungen der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (Synopse) Seite 23 von 23   
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text 
ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Anlage 5a: Muster Wahlausschuss 
Niederschrift – Zulassung Wahlvorschläge 
Anlage 5b: Muster Wahlausschuss 
Niederschrift – Feststellung der 
Wahlergebnisse 
Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift 
– Zulassung Wahlvorschläge 
Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift 
– Feststellung der Wahlergebnisse

Beratungsverlauf (3)

05.05.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 6.4.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 8.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0156/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.03.2026
Erstellt
14.01.2025 16:00