Mandari Insight

SV-2012/0025

Große Anfrage der FDP-Fraktion vom 30. März 2012 betr. Datenschutz

Große Anfragen 30.03.2012

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

SV-2012/0025

13.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

112.1 KB · application/pdf

Ansehen

SV-2012/0025

3647 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2012/0025 
 
   
  
Stadtverordneten-Fraktion Darmstadt 
 
FDP Stadtverordnetenfraktion Darmstadt   Rheinstr. 22   64283 Darmstadt  
 
    
    
          Darmstadt, 30.03.2012 
 
 
Große Anfrage der FDP-Fraktion zum Thema 
„Datenschutz“ 
Die Abfrage der städtischen Melderegister durch nicht-öffentliche Stellen stellt ein 
datenschutzrechtliches Problem für die Bürger dar. Es kann nicht sein, dass die Stadt Darmstadt 
Adresshändler mit Daten versorgt und somit den regen Adresshandel begünstigt.  
Diese Praxis muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterbunden werden. 
Des Weiteren sollte beim Umgang mit Personendaten ganz besonders der Grundsatz der 
Datensparsamkeit gelten. Nicht mehr benötigte Daten sollten zeitnah und sicher gelöscht werden. 
Daher fragen wir den Magistrat: 
1. Wird bei der Erhebung der Daten bereits darauf hingewiesen, dass der Widerspruch zur 
Übermittlung (Übermittlungssperren) der Daten möglich ist? 
2. In welcher Form werden Bürger auf das Widerspruchsrecht (Übermittlungssperre) 
hingewiesen? (vgl. HMG §35 Abs. 5 und HMG §35 Abs. 6) 
3. Hat die Übermittlungssperre eine zeitlich befristete Gültigkeit? 
Wenn ja, wird der Bürger explizit darauf hingewiesen? 
4. Nach welchem System werden die im Meldewesen erhobenen Daten gelöscht, wenn sie nicht 
mehr benötigt werden? (vgl. Hessischen Meldegesetz (HMG) §11 Abs. 1) 
5. Wie wird das Hinweisen der Angehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtliche 
Religionsgesellschaften auf eine diesbezügliche Übermittlungssperre gehandhabt? (vgl. HMG 
§32 Abs. 2, 3. Satz) 
6. Wie werden die in HMG §32 Abs. 3 geforderten „ausreichende Datenschutzmaßnahmen” 
überprüft? Was bedeutet „ausreichende Datenschutzmaßnahmen” in der Praxis?  
Werden die Maßnahmen regelmäßig überprüft? 
7. Gibt es eine Online-Melderegisterauskunft für das Meldewesen in Darmstadt, welche unter 
HMG §34a fallen würde? 
8. Wie viele Abfragen aus dem Melderegister, zugeordnet zu den Abfragearten (z.B. Abfrage 
nach §14, §34, §34a, etc.) gab es in den Jahren 2010 und 2011? 
9. Wird bei Abfragen auf Grundlage von HMG §31 Abs. 1 überprüft, ob die Abfrage zur „Erfüllung 
der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers

2 
liegenden Aufgaben erforderlich ist.”?  
Wenn ja, durch wen wird diese Prüfung verantwortet? 
10. Was wird unter einem berechtigten Interesse (nach HMG §34 Abs. 2) verstanden?  
Wie wird das überprüft?  
Wie häufig kam eine solche Anfrage in den letzten fünf Jahren vor?  
Wie schnell werden die Betroffenen im Regelfall informiert? 
11. Wer entscheidet, was öffentliches Interesse nach HMG §34 Abs. 3 ist? 
Auf welcher Grundlage? 
12. Wer stellt wie sicher, ob die Daten nur zu dem Zweck der Übermittlung verwendet werden 
(vgl. HMG §34 Abs. 4)? 
13. Wer entscheidet über die in HMG §34 Abs. 5 genannten Gefahren?  
Wie oft wurde von Amts wegen eine Auskunftssperre auf Grundlage von HMG §34 Abs. 5, in 
den letzten fünf Jahren, verhängt? 
14. Wird bei Abfragen des Melderegisters nach HMG §35 Abs. 1 oder HMG §35 Abs. 2 der 
Abfragende auf die ebenfalls im Absatz festgehaltene Datenlöschung hingewiesen?  
Gibt es zu diesem Zweck Verpflichtungserklärungen?  
Wie viele derartige Abfragen gab es anlässlich der Kommunalwahlen 2006 und 2011? 
Wie viele anlässlich des Bürgerentscheids 2009? 
15. Wer entscheidet bei Abfragen auf Grundlage von HMG §35 Abs. 7 über die Übermittlung der 
Daten? Wird das dort geforderte Löschen der Daten überprüft? 
Wenn ja, durch wen? 
Wie oft kam eine solche Abfrage in den letzten fünf Jahren vor? 
Sandra Klein        Leif Blum 
Fraktionsvorsitzende       Stadtverordneter

anlage 1

8298 Zeichen

Bürgermeister 
Rafael Reißer 
 
Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt 
   
    
  
 
Bürgermeister 
Rafael Reißer 
  
FDP-Stadtverordnetenfraktion 
Rheinstraße 22 
64283 Darmstadt 
 
 
Neues Rathaus am Luisenplatz  
Luisenplatz 5a  
64283 Darmstadt  
Telefon: 06151 13-2301 – 04  
Telefax: 06151 13-2214  
Internet: http://www.darmstadt.de  
E-Mail: buergermeister@darmstadt.de 
 
Datum: 
 
   19. April 2012 
 
 
Ihre Große Anfrage vom 30. März 2012 zum Thema „Datenschutz“ 
 
 
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, 
 
der Beantwortung der Großen Anfrage möchte ich vorausschicken, dass jede Verarbeitung personenbe- 
zogener Daten eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts darstellt, daher bedarf sie einer Rechts-
grundlage.  
 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Hessischen Datenschutzgesetz zulässig, 
wenn 
- sie nach diesem Gesetz oder einer anderen diesem Gesetz vorgehenden Rechtsvorschrift 
ausdrücklich zugelassen ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2), 
- der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) oder 
- die Daten in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert oder von dem Betroffenen zur Veröffentli- 
chung bestimmt sind (§ 3 Abs. 3).  
 
Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung des städtischen Bürger- und Ordnungsamt - Abteilung Ein-
wohnerwesen und Wahlen ergibt sich aus einer bereichsspezifischen Rechtsnorm, dem Hessischen 
Meldegesetz (HMG).  
 
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 
 
Frage 1:
 
Wird bei der Erhebung der Daten bereits darauf hingewiesen, dass der Widerspruch zur Übermittlung 
(Übermittlungssperren) der Daten möglich ist? 
 
. . .

2 
 
Antwort: 
 
Alle Einwohnerinnen und Einwohner werden bereits bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes über ihr 
Widerspruchsrecht informiert. 
 
Frage 2:
 
In welcher Form werden Bürger auf das Widerspruchsrecht hingewiesen? (vgl. HMG § 35 Abs. 5 und HMG 
§ 35 Abs. 6) 
Antwort: 
 
Die Hinweise erfolgen zum einen durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde 
bei der Anmeldung des Wohnsitzes (§ 32 Absatz 2 Hessisches Meldegesetz HMG), zum anderen wird 
einmal jährlich oder acht Monate vor Wahlen oder Abstimmungen durch öffentliche Bekanntmachungen 
auf das Widerspruchsrecht hingewiesen (§ 35 Absatz 5 HMG, § 35 Absatz 6 HMG). Des Weiteren wird auf 
den Bürgerserviceseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Internet auf das Widerspruchsrecht 
informiert. 
 
Frage 3:
 
Hat die Übermittlungssperre eine zeitlich befristete Gültigkeit? Wenn ja, wird der Bürger explizit darauf 
hingewiesen? 
Antwort: 
 
Die Übermittlungssperren sind unbefristet bis zu ihrem Widerruf gültig. 
 
Frage 4: 
Nach welchem System werden die im Meldewesen erhobenen Daten gelöscht, wenn sie nicht mehr 
benötigt werden? (vgl. Hessisches Meldegesetz (HMG) § 11 Abs. 1) 
Antwort:  
Das Melderegister wird in automatisierter Form geführt. Durch das automatisierte Verfahren ist 
sichergestellt, dass die Löschung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird. 
 
Frage 5: 
Wie wird das Hinweisen der Angehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften 
auf eine dies bzgl. Übermittlungssperre gehandhabt? (vgl. HMG § 32 Abs. 2, 3. Satz) 
Antwort:  
Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2. 
 
Frage 6:
 
Wie werden die in HMG § 32 Abs. 3 geforderten „ausreichende Datenschutzmaßnahmen“ überprüft? 
Antwort:  
Das Vorhandensein der ausreichenden Datenschutzmaßnahmen wird durch das Hessische Ministerium 
des Innern und für Sport festgestellt. 
 
Was bedeutet „ausreichende Datenschutzmaßnahmen“ in der Praxis? 
Antwort: 
 
Schaffung von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen angemessenen Datenschutz 
durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (inklusive Regelungen über die Verwendung der 
Daten, techn. und organisatorische Maßnahmen und eine wirksame - innerkirchliche - Datenschutz-
Kontrolle). 
 
            . . .

3 
Werden die Maßnahmen regelmäßig überprüft? 
Antwort: 
 
Verbindliche Auskünfte können hierzu nur vom zuständigen Ministerium getroffen werden. 
 
Frage 7:
 
Gibt es eine Online-Melderegisterauskunft für das Meldewesen in Darmstadt, welche unter HMG § 34a 
HMG fallen würde? 
Antwort: 
 
Über das ZEMA-Portal können für das Melderegister der Stadt Darmstadt einfache Melderegisterauskünf- 
te  unter den rechtlichen Voraussetzungen online beantragt und erteilt werden. 
 
Frage 8: 
Wie viele Abfragen aus dem Melderegister zugeordnet zu den Abfragearten (nach § 14, § 34, § 34a, etc.) 
gab es in den Jahren 2010 und 2011? 
Antwort: 
 
Abfrageart 2010 2011 
§ 14 HMG ca. 20 ca. 20 
§ 34 HMG  7.281 5.629 
§ 34 a HMG 9.168 10.259 
 
Frage 9:
 
Wird bei Abfragen auf Grundlage von HMG § 31 Abs. 1 HMG überprüft, ob die Abfrage zur „Erfüllung der 
in Ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfänger liegenden Aufgaben erforderlich ist“? Wenn 
ja, durch wen wird diese Prüfung verantwortet? 
Antwort: 
 
Bei Datenübermittlungen zur Erfüllung von Aufgaben des Datenempfängers, die rechtlich den Grund-
sätzen der Amtshilfe unterliegen, ist die Meldebehörde nur verpflichtet zu prüfen, ob die Daten generell 
zur Erfüllung der vom Empfänger genannten Aufgaben erforderlich sind (Plausibilitätsprüfung). Dem 
Empfänger obliegt die Verantwortung dafür, dass die Daten auch im Einzelfall zur Erfüllung seiner 
Aufgaben erforderlich sind. 
 
Frage 10: 
Was wird unter einem berechtigten Interesse verstanden? 
Antwort:  
Unter dem berechtigten Interesse ist vor allem wirtschaftliches Interesse zu verstehen, hierzu gehört 
insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen. 
 
Wie wird das geprüft? 
Antwort: 
 
Durch die erforderliche Glaubhaftmachung des Anfragers. 
 
Wie häufig kam eine solche Anfrage in den letzten fünf Jahren vor? 
Antwort: 
 
Ca. 1000 Anfragen. 
 
Wie schnell werden die Betroffenen im Regelfall informiert? 
Antwort: 
 
Unmittelbar mit der Erteilung der Melderegisterauskunft. 
 
 
             . . .

4 
 
 
Frage 11:
 
Wer entscheidet, was öffentliches Interesse nach HMG § 34 Abs. 3 ist? Auf welcher Grundlage. 
Antwort:  
Die Prüfung des öffentlichen Interesses wird durch die Abteilungsleitung der Meldebehörde gewährleistet. 
Im öffentlichen Interesse liegende Datenübermittlungen müssen Belange der Allgemeinheit betreffen und 
dürfen nicht nur im Interesse von einzelnen liegen. Im öffentlichen Interesse liegen z. B. Datenübermitt- 
lungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Auskunftsersuchen der Spitzenverbände der 
freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Verbände zum Zwecke der Betreuung alter 
Menschen, Jugendlicher, Ausländer usw. 
 
Frage 12:
 
Wer stellt wie sicher, ob die Daten nur zu dem Zweck der Übermittlung verwendet werden (HMG § 34 
Abs. 4)? 
Antwort: 
 
Die Meldebehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten. 
 
Frage 13: 
Wer entscheidet über die in § 34 Abs. 5 HMG genannten Gefahren? 
Antwort:  
Die Prüfung obliegt der Abteilungsleitung der Meldebehörde. 
 
Wie oft wurde von Amts wegen eine Auskunftssperre auf Grundlage von § 34 Abs. 5 HMG, in den letzten 
fünf Jahren verhängt? 
Antwort: 
 
Ca. 150 Fälle. 
 
Frage 14:
 
Wird bei Abfragen des Melderegisters nach HMG § 35 Abs. 1 oder HMG § 35 Abs. 2 der Abfragende auf 
die ebenfalls im Absatz festgehaltene Datenlöschung hingewiesen? 
Antwort:  
Ja. 
 
Gibt es zu diesem Zweck Verpflichtungserklärungen?  
Antwort: 
 
Nein. 
 
Wie viele gab es anlässlich der Kommunalwahlen 2006 und 2011? 
Antwort: 
 
Keine. 
 
Wie viele anlässlich des Bürgerentscheids 2009? 
Antwort: 
 
Keine. 
 
 
 
 
 
           . . .

5 
 
 
Frage 15:
 
Wer entscheidet bei Abfragen auf Grundlage von HMG § 35 Abs. 7 über die Übermittlung der Daten?  
Antwort:  
Die Entscheidung obliegt der Abteilungsleitung der Meldebehörde.  
 
Wird die dort geforderte Löschung der Daten überprüft?  
Antwort: 
 
Nein. 
 
Wenn ja, durch wen? 
Wie oft kam eine Abfrage in den letzten fünf Jahren vor? 
Antwort: 
 
Keine. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister 
 
 
 
Verteiler: 
 
Büro des Oberbürgermeisters 
Büro des Bürgermeisters 
Büro der Stadtverordnetenversammlung m.d.B. um Verteilung an die Fraktionen + PDF 
Magistratsgeschäftsstelle 
Pressestelle  (  ) zur Kenntnis 
                    (  ) zur Publikation 
Bürger- und Ordnungsamt 
Datenschutzbeauftragte 
z. V.

Beratungsverlauf (1)

TOP 15.1

Orte (2)

  • Rheinstraße 22
  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
SV-2012/0025
Typ
Große Anfragen
Datum
30.03.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00