SV-2012/0025
Große Anfrage der FDP-Fraktion vom 30. März 2012 betr. Datenschutz
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SV-2012/0025
3647 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2012/0025
Stadtverordneten-Fraktion Darmstadt
FDP Stadtverordnetenfraktion Darmstadt Rheinstr. 22 64283 Darmstadt
Darmstadt, 30.03.2012
Große Anfrage der FDP-Fraktion zum Thema
„Datenschutz“
Die Abfrage der städtischen Melderegister durch nicht-öffentliche Stellen stellt ein
datenschutzrechtliches Problem für die Bürger dar. Es kann nicht sein, dass die Stadt Darmstadt
Adresshändler mit Daten versorgt und somit den regen Adresshandel begünstigt.
Diese Praxis muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterbunden werden.
Des Weiteren sollte beim Umgang mit Personendaten ganz besonders der Grundsatz der
Datensparsamkeit gelten. Nicht mehr benötigte Daten sollten zeitnah und sicher gelöscht werden.
Daher fragen wir den Magistrat:
1. Wird bei der Erhebung der Daten bereits darauf hingewiesen, dass der Widerspruch zur
Übermittlung (Übermittlungssperren) der Daten möglich ist?
2. In welcher Form werden Bürger auf das Widerspruchsrecht (Übermittlungssperre)
hingewiesen? (vgl. HMG §35 Abs. 5 und HMG §35 Abs. 6)
3. Hat die Übermittlungssperre eine zeitlich befristete Gültigkeit?
Wenn ja, wird der Bürger explizit darauf hingewiesen?
4. Nach welchem System werden die im Meldewesen erhobenen Daten gelöscht, wenn sie nicht
mehr benötigt werden? (vgl. Hessischen Meldegesetz (HMG) §11 Abs. 1)
5. Wie wird das Hinweisen der Angehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften auf eine diesbezügliche Übermittlungssperre gehandhabt? (vgl. HMG
§32 Abs. 2, 3. Satz)
6. Wie werden die in HMG §32 Abs. 3 geforderten „ausreichende Datenschutzmaßnahmen”
überprüft? Was bedeutet „ausreichende Datenschutzmaßnahmen” in der Praxis?
Werden die Maßnahmen regelmäßig überprüft?
7. Gibt es eine Online-Melderegisterauskunft für das Meldewesen in Darmstadt, welche unter
HMG §34a fallen würde?
8. Wie viele Abfragen aus dem Melderegister, zugeordnet zu den Abfragearten (z.B. Abfrage
nach §14, §34, §34a, etc.) gab es in den Jahren 2010 und 2011?
9. Wird bei Abfragen auf Grundlage von HMG §31 Abs. 1 überprüft, ob die Abfrage zur „Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers
2
liegenden Aufgaben erforderlich ist.”?
Wenn ja, durch wen wird diese Prüfung verantwortet?
10. Was wird unter einem berechtigten Interesse (nach HMG §34 Abs. 2) verstanden?
Wie wird das überprüft?
Wie häufig kam eine solche Anfrage in den letzten fünf Jahren vor?
Wie schnell werden die Betroffenen im Regelfall informiert?
11. Wer entscheidet, was öffentliches Interesse nach HMG §34 Abs. 3 ist?
Auf welcher Grundlage?
12. Wer stellt wie sicher, ob die Daten nur zu dem Zweck der Übermittlung verwendet werden
(vgl. HMG §34 Abs. 4)?
13. Wer entscheidet über die in HMG §34 Abs. 5 genannten Gefahren?
Wie oft wurde von Amts wegen eine Auskunftssperre auf Grundlage von HMG §34 Abs. 5, in
den letzten fünf Jahren, verhängt?
14. Wird bei Abfragen des Melderegisters nach HMG §35 Abs. 1 oder HMG §35 Abs. 2 der
Abfragende auf die ebenfalls im Absatz festgehaltene Datenlöschung hingewiesen?
Gibt es zu diesem Zweck Verpflichtungserklärungen?
Wie viele derartige Abfragen gab es anlässlich der Kommunalwahlen 2006 und 2011?
Wie viele anlässlich des Bürgerentscheids 2009?
15. Wer entscheidet bei Abfragen auf Grundlage von HMG §35 Abs. 7 über die Übermittlung der
Daten? Wird das dort geforderte Löschen der Daten überprüft?
Wenn ja, durch wen?
Wie oft kam eine solche Abfrage in den letzten fünf Jahren vor?
Sandra Klein Leif Blum
Fraktionsvorsitzende Stadtverordneter
anlage 1
8298 Zeichen
Bürgermeister
Rafael Reißer
Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Bürgermeister
Rafael Reißer
FDP-Stadtverordnetenfraktion
Rheinstraße 22
64283 Darmstadt
Neues Rathaus am Luisenplatz
Luisenplatz 5a
64283 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2301 – 04
Telefax: 06151 13-2214
Internet: http://www.darmstadt.de
E-Mail: buergermeister@darmstadt.de
Datum:
19. April 2012
Ihre Große Anfrage vom 30. März 2012 zum Thema „Datenschutz“
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
der Beantwortung der Großen Anfrage möchte ich vorausschicken, dass jede Verarbeitung personenbe-
zogener Daten eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts darstellt, daher bedarf sie einer Rechts-
grundlage.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Hessischen Datenschutzgesetz zulässig,
wenn
- sie nach diesem Gesetz oder einer anderen diesem Gesetz vorgehenden Rechtsvorschrift
ausdrücklich zugelassen ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
- der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) oder
- die Daten in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert oder von dem Betroffenen zur Veröffentli-
chung bestimmt sind (§ 3 Abs. 3).
Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung des städtischen Bürger- und Ordnungsamt - Abteilung Ein-
wohnerwesen und Wahlen ergibt sich aus einer bereichsspezifischen Rechtsnorm, dem Hessischen
Meldegesetz (HMG).
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Wird bei der Erhebung der Daten bereits darauf hingewiesen, dass der Widerspruch zur Übermittlung
(Übermittlungssperren) der Daten möglich ist?
. . .
2
Antwort:
Alle Einwohnerinnen und Einwohner werden bereits bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes über ihr
Widerspruchsrecht informiert.
Frage 2:
In welcher Form werden Bürger auf das Widerspruchsrecht hingewiesen? (vgl. HMG § 35 Abs. 5 und HMG
§ 35 Abs. 6)
Antwort:
Die Hinweise erfolgen zum einen durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde
bei der Anmeldung des Wohnsitzes (§ 32 Absatz 2 Hessisches Meldegesetz HMG), zum anderen wird
einmal jährlich oder acht Monate vor Wahlen oder Abstimmungen durch öffentliche Bekanntmachungen
auf das Widerspruchsrecht hingewiesen (§ 35 Absatz 5 HMG, § 35 Absatz 6 HMG). Des Weiteren wird auf
den Bürgerserviceseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Internet auf das Widerspruchsrecht
informiert.
Frage 3:
Hat die Übermittlungssperre eine zeitlich befristete Gültigkeit? Wenn ja, wird der Bürger explizit darauf
hingewiesen?
Antwort:
Die Übermittlungssperren sind unbefristet bis zu ihrem Widerruf gültig.
Frage 4:
Nach welchem System werden die im Meldewesen erhobenen Daten gelöscht, wenn sie nicht mehr
benötigt werden? (vgl. Hessisches Meldegesetz (HMG) § 11 Abs. 1)
Antwort:
Das Melderegister wird in automatisierter Form geführt. Durch das automatisierte Verfahren ist
sichergestellt, dass die Löschung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird.
Frage 5:
Wie wird das Hinweisen der Angehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
auf eine dies bzgl. Übermittlungssperre gehandhabt? (vgl. HMG § 32 Abs. 2, 3. Satz)
Antwort:
Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2.
Frage 6:
Wie werden die in HMG § 32 Abs. 3 geforderten „ausreichende Datenschutzmaßnahmen“ überprüft?
Antwort:
Das Vorhandensein der ausreichenden Datenschutzmaßnahmen wird durch das Hessische Ministerium
des Innern und für Sport festgestellt.
Was bedeutet „ausreichende Datenschutzmaßnahmen“ in der Praxis?
Antwort:
Schaffung von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen angemessenen Datenschutz
durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (inklusive Regelungen über die Verwendung der
Daten, techn. und organisatorische Maßnahmen und eine wirksame - innerkirchliche - Datenschutz-
Kontrolle).
. . .
3
Werden die Maßnahmen regelmäßig überprüft?
Antwort:
Verbindliche Auskünfte können hierzu nur vom zuständigen Ministerium getroffen werden.
Frage 7:
Gibt es eine Online-Melderegisterauskunft für das Meldewesen in Darmstadt, welche unter HMG § 34a
HMG fallen würde?
Antwort:
Über das ZEMA-Portal können für das Melderegister der Stadt Darmstadt einfache Melderegisterauskünf-
te unter den rechtlichen Voraussetzungen online beantragt und erteilt werden.
Frage 8:
Wie viele Abfragen aus dem Melderegister zugeordnet zu den Abfragearten (nach § 14, § 34, § 34a, etc.)
gab es in den Jahren 2010 und 2011?
Antwort:
Abfrageart 2010 2011
§ 14 HMG ca. 20 ca. 20
§ 34 HMG 7.281 5.629
§ 34 a HMG 9.168 10.259
Frage 9:
Wird bei Abfragen auf Grundlage von HMG § 31 Abs. 1 HMG überprüft, ob die Abfrage zur „Erfüllung der
in Ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfänger liegenden Aufgaben erforderlich ist“? Wenn
ja, durch wen wird diese Prüfung verantwortet?
Antwort:
Bei Datenübermittlungen zur Erfüllung von Aufgaben des Datenempfängers, die rechtlich den Grund-
sätzen der Amtshilfe unterliegen, ist die Meldebehörde nur verpflichtet zu prüfen, ob die Daten generell
zur Erfüllung der vom Empfänger genannten Aufgaben erforderlich sind (Plausibilitätsprüfung). Dem
Empfänger obliegt die Verantwortung dafür, dass die Daten auch im Einzelfall zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind.
Frage 10:
Was wird unter einem berechtigten Interesse verstanden?
Antwort:
Unter dem berechtigten Interesse ist vor allem wirtschaftliches Interesse zu verstehen, hierzu gehört
insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Wie wird das geprüft?
Antwort:
Durch die erforderliche Glaubhaftmachung des Anfragers.
Wie häufig kam eine solche Anfrage in den letzten fünf Jahren vor?
Antwort:
Ca. 1000 Anfragen.
Wie schnell werden die Betroffenen im Regelfall informiert?
Antwort:
Unmittelbar mit der Erteilung der Melderegisterauskunft.
. . .
4
Frage 11:
Wer entscheidet, was öffentliches Interesse nach HMG § 34 Abs. 3 ist? Auf welcher Grundlage.
Antwort:
Die Prüfung des öffentlichen Interesses wird durch die Abteilungsleitung der Meldebehörde gewährleistet.
Im öffentlichen Interesse liegende Datenübermittlungen müssen Belange der Allgemeinheit betreffen und
dürfen nicht nur im Interesse von einzelnen liegen. Im öffentlichen Interesse liegen z. B. Datenübermitt-
lungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Auskunftsersuchen der Spitzenverbände der
freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Verbände zum Zwecke der Betreuung alter
Menschen, Jugendlicher, Ausländer usw.
Frage 12:
Wer stellt wie sicher, ob die Daten nur zu dem Zweck der Übermittlung verwendet werden (HMG § 34
Abs. 4)?
Antwort:
Die Meldebehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Frage 13:
Wer entscheidet über die in § 34 Abs. 5 HMG genannten Gefahren?
Antwort:
Die Prüfung obliegt der Abteilungsleitung der Meldebehörde.
Wie oft wurde von Amts wegen eine Auskunftssperre auf Grundlage von § 34 Abs. 5 HMG, in den letzten
fünf Jahren verhängt?
Antwort:
Ca. 150 Fälle.
Frage 14:
Wird bei Abfragen des Melderegisters nach HMG § 35 Abs. 1 oder HMG § 35 Abs. 2 der Abfragende auf
die ebenfalls im Absatz festgehaltene Datenlöschung hingewiesen?
Antwort:
Ja.
Gibt es zu diesem Zweck Verpflichtungserklärungen?
Antwort:
Nein.
Wie viele gab es anlässlich der Kommunalwahlen 2006 und 2011?
Antwort:
Keine.
Wie viele anlässlich des Bürgerentscheids 2009?
Antwort:
Keine.
. . .
5
Frage 15:
Wer entscheidet bei Abfragen auf Grundlage von HMG § 35 Abs. 7 über die Übermittlung der Daten?
Antwort:
Die Entscheidung obliegt der Abteilungsleitung der Meldebehörde.
Wird die dort geforderte Löschung der Daten überprüft?
Antwort:
Nein.
Wenn ja, durch wen?
Wie oft kam eine Abfrage in den letzten fünf Jahren vor?
Antwort:
Keine.
Mit freundlichen Grüßen
Rafael Reißer
Bürgermeister
Verteiler:
Büro des Oberbürgermeisters
Büro des Bürgermeisters
Büro der Stadtverordnetenversammlung m.d.B. um Verteilung an die Fraktionen + PDF
Magistratsgeschäftsstelle
Pressestelle ( ) zur Kenntnis
( ) zur Publikation
Bürger- und Ordnungsamt
Datenschutzbeauftragte
z. V.
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Orte (2)
- Rheinstraße 22
- Luisenplatz 5a
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2012/0025
- Typ
- Große Anfragen
- Datum
- 30.03.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00