2018/0278
Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe
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Punkt 6: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe (V-Nr. 2018/0278) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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8287 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.09.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 308
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0278
Magistratsbeschluss-Nr.
354
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der
Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe
Vorlage vom: 19.09.2018
Beschlussvorschlag:
1. Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird beschlossen.
2. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Darmstädter Beteiligungskodex in seiner
überarbeiteten Fassung einheitliche Handlungslinie für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft
und deren Organe.
3. Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird mit Beschlussfassung durch
die Stadtverordnetenversammlung wirksam.
Anlagen: 1. DBK_Überarbeitung_ final _Änderungsmodus
2. DBK_Überarbeitung_ final _Lesefassung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 26.09.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.09.2018
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im Jahr 2012 zur weiteren Verbesserung von
Unternehmensleitung, -steuerung und -transparenz den "Darmstädter Beteiligungskodex"
eingeführt.
Der Kodex beschreibt die Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die
Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Damit soll die Erfüllung der städtischen
Aufgaben gewährleistet werden und die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate
gesichert bleiben. Er unterstützt eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem
Aufsichtsgremium und dem Geschäftsleitungsorgan und fördert den Informationsfluss
zwischen den Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement. Darüber
hinaus soll die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Politik,
Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen gesteigert werden.
Mit der Einführung des Kodex in 2012 zählt Darmstadt somit zu den ersten Kommunen in
Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben.
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist Teil einer guten Corporate Governance (Grundsätze der
Unternehmensführung und -kontrolle) der Beteiligungsunternehmen, mit der eine nachhaltige,
an Werten und Grundsätzen orientierte, wirksame und verantwortungsvolle
Unternehmensführung und auch -kontrolle gemeint ist.
Mit der ersten Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 (Magistratsvorlagen-Nr.:
2014/0475) wurden neue Entwicklungen der Public Corporate Governance berücksichtigt, wie
z. B. Compliance und gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern in
Aufsichtsgremien und Führungspositionen.
Nun wurde der Kodex erneut in Zusammenarbeit mit dem Referat Stadtwirtschaftskoordination
von der HEAG überarbeitet. Mit dieser Überarbeitung wurden auch die Empfehlungen des in
2016 neu eingeführten Public Corporate Governance Kodex des Landes Hessen und die neuen
Entwicklungen im Deutschen Corporate Governance Kodex sowie des Hessischen
Gleichberechtigungsgesetzes berücksichtigt.
In die überarbeitete zweite Fassung des Beteiligungskodex wurden folgende Empfehlungen neu
aufgenommen:
Die hinreichende Unabhängigkeit von Aufsichtsgremiumsmitgliedern (A. 1.2)
Die Aufnahme eines sachkundigen externen Mitglieds in jedes Aufsichtsgremium (A. 1.3)
Die Überprüfung der Qualität und Effizienz der Aufsichtsgremiumstätigkeit (A. 1.7)
Das Angebot von vorbereitenden Sitzungen für Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Mandatsträgervorbereitungen) (A. 2.14)
Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen (A. 2.15)
Die Berücksichtigung der Grundsätze des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (B. 5.2)
- 5 -
Zudem wurden Empfehlungen erweitert:
Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen darauf achten, für die Wahrnehmung des
jeweiligen Mandats genügend Zeit zur Verfügung zu haben (A. 1.8)
Die Beratung zwischen der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums und der
Geschäftsleitung sowie dem Beteiligungsmanagement wurde weiter konkretisiert (A. 3.1)
Dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder einem vergleichbaren Standard soll
entsprochen werden (B. 2.11)
Die Geschäftsleitung soll geschützte Hinweismöglichkeiten für Beschäftigte im Falle eines
Rechtsverstoßes einräumen (B. 5.9)
Bei der Besetzung von Führungspositionen ist auch auf Vielfalt (Diversity) zu achten
(B. 5.11)
Außerdem wurden einige Empfehlungen verdeutlicht bzw. mit einem Ausfüllhinweis ergänzt.
Die einzelnen Änderungen und Ergänzungen sind in Anlage 1 dieser Vorlage kenntlich gemacht.
Gemäß Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2017 wendeten von insgesamt 80
Beteiligungen, die in den Geltungsbereich des Beteiligungskodex fallen, 70 Unternehmen der
Stadtwirtschaft sowie zwei weitere Unternehmen freiwillig den Kodex an und haben für das
Geschäftsjahr 2017 eine Entsprechenserklärung abgegeben. 69 von diesen 72 Beteiligungen
(96 %) erfüllen mehr als 75 % der Empfehlungen. Ziel der Überarbeitung des Kodex ist es
auch, diese Quote weiter zu erhöhen.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 soll eine
Fortentwicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte
Rahmenbedingungen unter Federführung der HEAG in Abstimmung mit den Verantwortlichen
auf Stadt- und Beteiligungsseite vorgenommen und die Ergebnisse dieses Prozesses den
städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden.
Für die Beteiligungen bedeutet die Anwendung des Kodex und die damit verbundene jährliche -
meist weitgehend identische - Abgabe der Entsprechenserklärung einen überschaubaren
Aufwand, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung einer guten Unternehmensführung
und –kontrolle der Beteiligungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihre Bürgerinnen
und Bürger. Zur Vereinfachung der Erstellung und Abgabe der Entsprechenserklärung stellt die
HEAG den Beteiligungen seit 2016 eine Webapplikation zur Verfügung.
Um den Aufwand in den Unternehmen aufgrund der Neufassung des Kodex so gering wie
möglich zu halten, wird die HEAG die jeweiligen Ansprechpartner der Unternehmen zu einem
Termin einladen, in dem die Neufassung vorgestellt wird.
Die Änderungsvorschläge zum Darmstädter Beteiligungskodex wurden dem Aufsichtsrat der
HEAG am 19.04.2018 vorgestellt und von diesem gutgeheißen.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt die überarbeitete Version des
Darmstädter Beteiligungskodex mit der Maßgabe, dass die Regelungen für die Stadtwirtschaft,
insbesondere für die Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt samt deren
Organen, die Eigenbetriebe, die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat sowie die
Stadtverwaltung weiterhin als einheitliche Handlungslinie gelten.
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen Gremien entsandten
Vertreter/innen sowie die Geschäftsleitungen der mittelbaren Beteiligungen als Gesellschafter
ihrer Tochterunternehmen werden daher aufgefordert im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auch die zweite überarbeitete Version des Darmstädter
Beteiligungskodexes angewendet wird.
Ziel ist es, dass in 2019 die Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2018 auf der Basis
dieser zweiten überarbeiteten Fassung einheitlich erfolgen kann.
Der Darmstädter Beteiligungskodex wird – dann in der zweiten überarbeiteten Version - auf
den Internetseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG veröffentlicht.
Darmstadt, den 19.09.2018
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlagen
2018/0278
8225 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.09.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0278
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der
Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe
Vorlage vom: 19.09.2018
Beschlussvorschlag:
1. Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird beschlossen.
2. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Darmstädter Beteiligungskodex in seiner
überarbeiteten Fassung einheitliche Handlungslinie für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft
und deren Organe.
3. Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird mit Beschlussfassung durch
die Stadtverordnetenversammlung wirksam.
Anlagen: 1. DBK_Überarbeitung_ final _Änderungsmodus
2. DBK_Überarbeitung_ final _Lesefassung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.09.2018
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im Jahr 2012 zur weiteren Verbesserung von
Unternehmensleitung, -steuerung und -transparenz den "Darmstädter Beteiligungskodex"
eingeführt.
Der Kodex beschreibt die Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die
Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Damit soll die Erfüllung der städtischen
Aufgaben gewährleistet werden und die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate
gesichert bleiben. Er unterstützt eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem
Aufsichtsgremium und dem Geschäftsleitungsorgan und fördert den Informationsfluss
zwischen den Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement. Darüber
hinaus soll die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Politik,
Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen gesteigert werden.
Mit der Einführung des Kodex in 2012 zählt Darmstadt somit zu den ersten Kommunen in
Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben.
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist Teil einer guten Corporate Governance (Grundsätze der
Unternehmensführung und -kontrolle) der Beteiligungsunternehmen, mit der eine nachhaltige,
an Werten und Grundsätzen orientierte, wirksame und verantwortungsvolle
Unternehmensführung und auch -kontrolle gemeint ist.
Mit der ersten Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 (Magistratsvorlagen-Nr.:
2014/0475) wurden neue Entwicklungen der Public Corporate Governance berücksichtigt, wie
z. B. Compliance und gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern in
Aufsichtsgremien und Führungspositionen.
Nun wurde der Kodex erneut in Zusammenarbeit mit dem Referat Stadtwirtschaftskoordination
von der HEAG überarbeitet. Mit dieser Überarbeitung wurden auch die Empfehlungen des in
2016 neu eingeführten Public Corporate Governance Kodex des Landes Hessen und die neuen
Entwicklungen im Deutschen Corporate Governance Kodex sowie des Hessischen
Gleichberechtigungsgesetzes berücksichtigt.
In die überarbeitete zweite Fassung des Beteiligungskodex wurden folgende Empfehlungen neu
aufgenommen:
Die hinreichende Unabhängigkeit von Aufsichtsgremiumsmitgliedern (A. 1.2)
Die Aufnahme eines sachkundigen externen Mitglieds in jedes Aufsichtsgremium (A. 1.3)
Die Überprüfung der Qualität und Effizienz der Aufsichtsgremiumstätigkeit (A. 1.7)
Das Angebot von vorbereitenden Sitzungen für Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Mandatsträgervorbereitungen) (A. 2.14)
Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen (A. 2.15)
Die Berücksichtigung der Grundsätze des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (B. 5.2)
- 4 -
Zudem wurden Empfehlungen erweitert:
Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen darauf achten, für die Wahrnehmung des
jeweiligen Mandats genügend Zeit zur Verfügung zu haben (A. 1.8)
Die Beratung zwischen der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums und der
Geschäftsleitung sowie dem Beteiligungsmanagement wurde weiter konkretisiert (A. 3.1)
Dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder einem vergleichbaren Standard soll
entsprochen werden (B. 2.11)
Die Geschäftsleitung soll geschützte Hinweismöglichkeiten für Beschäftigte im Falle eines
Rechtsverstoßes einräumen (B. 5.9)
Bei der Besetzung von Führungspositionen ist auch auf Vielfalt (Diversity) zu achten
(B. 5.11)
Außerdem wurden einige Empfehlungen verdeutlicht bzw. mit einem Ausfüllhinweis ergänzt.
Die einzelnen Änderungen und Ergänzungen sind in Anlage 1 dieser Vorlage kenntlich
gemacht.
Gemäß Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2017 wendeten von insgesamt 80
Beteiligungen, die in den Geltungsbereich des Beteiligungskodex fallen, 70 Unternehmen der
Stadtwirtschaft sowie zwei weitere Unternehmen freiwillig den Kodex an und haben für das
Geschäftsjahr 2017 eine Entsprechenserklärung abgegeben. 69 von diesen 72 Beteiligungen
(96 %) erfüllen mehr als 75 % der Empfehlungen. Ziel der Überarbeitung des Kodex ist es
auch, diese Quote weiter zu erhöhen.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 soll eine
Fortentwicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte
Rahmenbedingungen unter Federführung der HEAG in Abstimmung mit den Verantwortlichen
auf Stadt- und Beteiligungsseite vorgenommen und die Ergebnisse dieses Prozesses den
städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden.
Für die Beteiligungen bedeutet die Anwendung des Kodex und die damit verbundene jährliche -
meist weitgehend identische - Abgabe der Entsprechenserklärung einen überschaubaren
Aufwand, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung einer guten Unternehmensführung
und –kontrolle der Beteiligungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihre Bürgerinnen
und Bürger. Zur Vereinfachung der Erstellung und Abgabe der Entsprechenserklärung stellt die
HEAG den Beteiligungen seit 2016 eine Webapplikation zur Verfügung.
Um den Aufwand in den Unternehmen aufgrund der Neufassung des Kodex so gering wie
möglich zu halten, wird die HEAG die jeweiligen Ansprechpartner der Unternehmen zu einem
Termin einladen, in dem die Neufassung vorgestellt wird.
Die Änderungsvorschläge zum Darmstädter Beteiligungskodex wurden dem Aufsichtsrat der
HEAG am 19.04.2018 vorgestellt und von diesem gutgeheißen.
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Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt die überarbeitete Version des
Darmstädter Beteiligungskodex mit der Maßgabe, dass die Regelungen für die Stadtwirtschaft,
insbesondere für die Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt samt deren
Organen, die Eigenbetriebe, die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat sowie die
Stadtverwaltung weiterhin als einheitliche Handlungslinie gelten.
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen Gremien entsandten
Vertreter/innen sowie die Geschäftsleitungen der mittelbaren Beteiligungen als Gesellschafter
ihrer Tochterunternehmen werden daher aufgefordert im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auch die zweite überarbeitete Version des Darmstädter
Beteiligungskodexes angewendet wird.
Ziel ist es, dass in 2019 die Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2018 auf der Basis
dieser zweiten überarbeiteten Fassung einheitlich erfolgen kann.
Der Darmstädter Beteiligungskodex wird – dann in der zweiten überarbeiteten Version - auf
den Internetseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG veröffentlicht.
Darmstadt, den 19.09.2018
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlagen
anlage 2
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Stand: 26.09.2018 Darmstädter Beteiligungskodex vom 13.09.2012 in der Fassung vom ……2018 Darmstädter Beteiligungskodex - 1 - Inhaltsübersicht 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele ................................ ................................ ................... 2 A Präambel ................................................................................................................................. 2 B Geltungsbereich ...................................................................................................................... 3 C Ziele ......................................................................................................................................... 5 2. Teil: Entsprechenserklärung ................................ ................................ ................................ ......... 6 A Aufsichtsgremium .................................................................................................................. 6 1 Zusammensetzung ................................................................................................................. 7 2 Aufgaben und Zuständigkeiten .............................................................................................. 8 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ...................... 12 4 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 13 5 Vergütung ............................................................................................................................. 14 B Geschäftsleitung ................................................................................................................... 14 1 Zusammensetzung ............................................................................................................... 15 2 Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 16 3 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 18 4 Vergütung ............................................................................................................................. 19 5 Führung ................................................................................................................................. 20 C Rechnungslegung und Abschlussprüfung ........................................................................... 22 Darmstädter Beteiligungskodex - 2 - 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele A Präambel Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung der Unternehmenslei tung, -steuerung und -transparenz entschlossen, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili- gungskodex" zu erlassen. Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahmen der am 17. Dezember 2009 von der Stadtveror d- netenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie und dem Beschluss vom 1 5. Mai 2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen d er Komm u- nalaufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt. Zur Erarbeitung des vorliegenden D armstädter Beteiligungskodex wurde ein Lenkungskreis - be- stehend aus dem Beteiligungsdezernenten, dem Stadtwirtschaftskoordinator und Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung - eingerichtet, der die Interessen der Wissenschaftsstadt Dar m- stadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger verankert hat. Der Kodex ist zudem mit den Fachd e- zernenten und den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Der Darmstädter Beteiligungskodex wurde somit in einem Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die HEAG Holding AG - Beteili- gungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei federführend tätig. Der Darmstädter Beteiligungskodex orientiert sich an bereits bestehenden Regelwer ken. Neben den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Deutschen Corporate Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch verschiedene Kodizes der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt. Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der Anleger, der Kunden, der Beschäftigten und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung der Unterneh- men fördern will, steht bei dem vorliegenden Kodex auch die besondere Verantwortung kommu- naler Unterneh men für ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Kodex trägt den gesetzlichen Anforderungen an die kommunale Wirtschaft Rechnung. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur sparsamen, vorsichtigen und Darmstädter Beteiligungskodex - 3 - wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie die gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung. Der Begriff Public Corporate Governance wird als Maßstab für gute Unternehmensführung im Si n- ne von Unternehmensleitung und - steuerung in öff entlichen Unternehmen sowie Transparenz dieser Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen u nternehmerischen, am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientierten und den komm unalen, am Gemeinwohl ausgerichteten Zielen. Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist der Darmstädter Beteiligungskodex eine konsequente Wei- terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die Transparenz und Vernetzung der Beteiligu n- gen werden ausgebaut, Chancenpotentiale können erschlossen werden und die frühzeitige Identi- fikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. Der Kode x soll die Unternehmensführung positiv beeinflussen. So können mangelnde Transp a- renz, fehlendes Risikobewusstsein und nachlässige Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Zusa m- menhänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifi- ziert werden. Mit der erstmaligen Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 wurden neue Entwicklungen der Public Corporate Governance berücksichtigt, z. B. Co mpliance und gleichberechtigte Berüc k- sichtigung von Frauen und Männern. Mit der Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2018 soll die Transparenz der Unternehmensfü h- rung weiter erhöht werden und eine größere Betonung der gesellschaftlichen Ve rantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility) erfolgen, u. a. hinreichende Unabhängigkeit von Aufsichtsratsgremiumsmitgliedern und Aufnahme eines sachkundigen externen Mitglieds in jedes Aufsichtsgremium sowie die Berücksichtigung der Grundsätze des Hessischen Gleichberecht i- gungsgesetzes. B Geltungsbereich Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex werden neben den Personen- und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sonder- vermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände, bei denen die Wissenschafts- Darmstädter Beteiligungskodex - 4 - stadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft Mitglied ist, gese- hen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf hin, dass der Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft , an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmi ttelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt. Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in denen bereits de r Deutsche Corporate Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hinaus wird die Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen Anforderungen und Empfehlungen an kommunale Unternehmen im Interesse der Wisse nschaftsstadt Darmstadt zu sichern. Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmitte lbar oder mittelbar zu 50 % oder we niger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfo h- len. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften z u- steht. Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für ihre Stadtwirtschaft wider. Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex sind durch die Verwendung des Wo rtes "soll" gekennzeichnet und unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt „Entsprechense rklärung“ aufgeführt. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, sind aber verpflichtet, dies transparent zu machen und zu erläutern. Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet auf die Wiedergabe von Regelungen, die als gel- tendes Recht ohnehin von den Unternehmen zu beachten sind. Hierzu wurde ein ergänzendes „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen“ erar- beitet, das den Geschäftsleitungen der Beteiligungen und allen kommunalen Mitgliedern der Auf- sichtsgremien zur Verfügung steht. Der Kodex verzichtet zudem auf Empfehlungen zum Anteilseigner und zur Anteilseignerversamm- lung. Darmstädter Beteiligungskodex - 5 - C Ziele Der Darmstädter Beteiligungskodex soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach- haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unter nehmensleitung, -steuerung und -transparenz anhalten. Dabei soll er die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: • Beschreibung der Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an Beteiligungen der Stadtwirtschaft und ihren Organen, um o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern. • Unterstützung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsgremium (z. B. dem Aufsichtsrat) und der Geschäftsleitung (z. B. dem Vorstand bzw. der Geschäftsfü h- rung). • Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement. • Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Ent scheidungen von Poli- tik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen. Darmstädter Beteiligungskodex - 6 - 2. Teil: Entsprechenserklärung Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unter- nehmensleitung, –steuerung und – transparenz Ausku nft geben . Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begrü n- dung zu erläut ern, in welchen Punkten hiervon abgew ichen wurde („comply or explain“) . Bei Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung ang e- strebt wird. Eine begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse ei ner guten Unternehmensführung liegen. Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ih m im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unte rnehmen zu überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteil igungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abwei chungen vom Kodex, die seitens der Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensint e- resse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – soweit eine solche vorhanden ist – zu veröffentlichen. A Aufsichtsgremium Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Betriebskommission und Z weckverbandsver- sammlung. Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entspr e- chenserklärung nicht relevant. Darmstädter Beteiligungskodex - 7 - 1 Zusammensetzung 1.1 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen ver fügen oder sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen. 1.2 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen hinreichend unabhängig* sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsgremiums wahrzunehmen. * Ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ist im Sinn dieser Empfehlung als unabhängig anzusehen, wenn es selbst oder ihm nahestehende Personen oder Unternehmen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Organen stehen. Arbeitnehmervertreter/innen, Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt , Vertre- ter/innen des Beteiligungsmanagements, Vertreter/innen des Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie Geschäfts- leitungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. 1.3 Jedes Aufsichtsgremium soll mindestens ein sachkundiges externes Mitglied haben. Bei der Besetzung soll dessen Sachkunde aus der Branche herrühren und/oder Funktionsbereichen des Unternehmes zugeordnet werden können. Alternativ kann auch ein Geschäftsleitungsmitglied des Mutterunternehmens oder ein/e Vertreter/in des Beteiligungsmanagements diese Funktion wahrnehmen. 1.4 Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäft sleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. 1.5 Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden. Hinweis: Für die Arbeitnehmervertreter/innen des Aufsichtsgremiums gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums statt, wird d ie Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 8 - 1.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seines Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Insgesamt sollen von einem Mitglied des Au f- sichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Be- teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Vertreter/innen des Betei- ligungsmanagements, Vertreter/innen des Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie Geschäftsleitungsmitglieder des Mutterunternehmens. 1.7 Das Aufsichtsgremium und seine etwaigen Ausschüsse sollen einmal pro Amt speriode die Qualität und Effizienz ihrer Tätigkeiten überprüfen. Das Aufsichtsgremium soll die Umse t- zung der hierzu von ihm beschlossenen Maßnahmen überwachen. Hinweis: Gilt nur für HEAG, ENTEGA AG, bauverein AG, HEAG mobilo GmbH, Klinikum Darmstadt GmbH und Eigen- betrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD). Für andere Gesellschaften wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 1.8 Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang b e- schränkt hinzugezogen werden. Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten / der Beteil i- gungsdezernentin und Prokuristen/Prokuristinnen, Bereichsleiter/innen und Juristen/Juristinnen o. a. des Unte r- nehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. 1.9 Die Vertreterinnen / die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsendung in das Aufsichtsgremium war, nicht mehr ausüben. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilseignerversam mlung auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.2 Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. Darmstädter Beteiligungskodex - 9 - 2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insb e- sondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesam t- geschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehr- heit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt . Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.4 Sofern nicht bereits d ie Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgre- mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermö- gens-, Finanz - und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zustän- digkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. 2.5 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll d as Aufsichtsgre- mium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in der Ge- schäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorhe- rigen Zustimmung bedürfen: 1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäft s- felder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions*-, Kapitalfluss- sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von _ ___ EUR b e- dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsrates, 4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von __ __ EUR, die nicht in den Planungen des Unternehmens enthalten sind, 5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösun g von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unterne h- men, 6. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG (Ausnahme: Eigenbetrieb und Zweckverband), 7. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsi cherheiten, Bürgschaften oder Patronatser- klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, Darmstädter Beteiligungskodex - 10 - 8. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 9. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 10. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: 11. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, 12. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte . 2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmax i- me ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wisse n- schaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch geg e- ben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations - und Berichtspflichten der Gesch äftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen. Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3. Liegt eine Geschäftsord nung für den Aufsichtsrat vor, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassende n Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. 2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die d as Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch geg e- ben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 11 - 2.10 Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen der gesetzl ichen Möglichkeiten - aktiv für die Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 2.11 Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Hinweis: Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden ist die Teilnahme durch Vertreter/innen hinzuzurechnen. 2.12 Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vor- bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 2.13 Der/Die jeweilige Ausschussvorsitzende soll in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Aus- schussarbeit berichten. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 2.14 In mitbestimmten Aufsichtsgremien sollen die Vertreterinnen bzw . Vertreter der Wissen- schaftsstadt Darmstadt die Sitzungen des Aufsichtsgremiums gesondert, ggf. mit Mitgli e- dern der Geschäftsleitung, vorbereiten. Die Vorbereitung der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll durch das Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG, Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.15 Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen. 2.16 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfrist ige Nach- folgeplanung sorgen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 12 - 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit der Ges chäftslei- tung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und mit ihnen Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanage- ments und der Compliance des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschafts- strategie beraten. 3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher B e- deutung sind, unverzüglich durch die G eschäftsleitung informier t werden . Der /Die Auf- sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderl i- chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mi tglieder der Geschäftsleitung zustän- dig ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erö rterung des/der Aufsichtsgremi- umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mit- glieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. 3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll d er/die Vorsitzende des Aufsichtsgrem i- ums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der /die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nich t übernehmen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegen- heitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. Darmstädter Beteiligungskodex - 13 - 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Au f- sichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. 3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der /die Vorsitzende des bisherigen Au f- sichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattg efunden, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 4 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied au fgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unte rnehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die B e- schlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei w e- sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die au f- grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sons- tigen Geschäftspartnern entstehen können, dem /der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenko n- flikts das Aufsichtsgremium. 4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufg e- tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren. Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie GmbH und GmbH & C o. KG, soweit deren Gesellschaftsvertrag die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG nicht vorsieht. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 14 - 4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu dem Unternehmen oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentl ichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 4.6 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Au f- sichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 4.7 Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahe- stehender Personen oder U nternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt we r- den. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehö rige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder ein Familienangehöriger wesentl i- cher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichts gremiumsmitglied oder die ihm /ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung a uch ei- ner Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsic htsgremi- umsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 5 Vergütung 5.1 Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. Hinweis: Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als er- füllt angesehen. B Geschäftsleitung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Anteilseignerversamml ung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesel l- schafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst i st nicht operativ tätig. Daher sind die Pun kte 2.1-2.7, 2.9 sowie der Abschnitt 5 für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant. Darmstädter Beteiligungskodex - 15 - Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Ve r- waltungs-GmbH. Die Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs -GmbH bestellt sind, sind auch als orga n- schaftliche Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1, 3 und 4 nicht relevant. 1 Zusammensetzung 1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden , es sei denn , es liegt ein begründeter Ei nzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insich geschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen au fgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier- Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstä- tigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. 1.2 Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzu- sehen. 1.3 Bei einer neu abzuschließenden Ve rlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitglie- dern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. 1.4 Bei der Besetzung der Geschäftsleitung soll im Rahmen von Eignung, Befähigung und fach- licher Leistung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern erfolgen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu - bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfeh- lung als erfüllt angesehen. 1.5 Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmi t- gliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentli- chung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 16 - 1.6 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Belange der Anteilseigner, ihrer Be- schäftigten und der sonstigen dem Unternehmen ver bundenen Gruppen (st akeholder) be- rücksichtigen. 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden. Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 2.3 Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsicht sgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingen- des Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll Planung, Jahresabschluss, Quartals - und Risiko bericht, Berichte über unterjährige G e- schäfte von wesentlicher Bedeutu ng und über die Tochterunternehmen sowie Compliance umfassen. Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 2.4 Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement nach Verab schiedung in den Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügung stellen. Dabei ist das erste Planjahr quartalsscharf zu unterteilen. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.5 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Trendplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, 5 -Jahres-Planwerte zu Planungsprämissen, R eturn On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenka- pitalquote und Investitionsquote. Ausnahme: Eigenbetrieb. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 17 - 2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Szenarioplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenariospezifische 5 -Jahres-Planwerte zu Planungspr ä- missen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis. Ausnahme: Eigenbetrieb. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.7 Die Geschäftsleitung soll jeweils spätestens 6 Wochen nach Beginn des ersten, zweiten und dritten Quartals dem Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung so wie unternehmensspezifische Kennzahlen – jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein. 2.8 Die Geschäftsleitung stellt dem Beteiligungsmanagement ihren Jahres- und ggf. Konzernabschluss bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. 2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angemessenes Risikomanagement und -controlling im Unternehmen sorgen (entsprechend AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt anges e- hen. 2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vo r Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass − die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden. − der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel- bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Darmstädter Beteiligungskodex - 18 - − dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder einem vergleichbaren Standard entsprochen wird , wo- bei die Anwendung durch die jeweilige Konzernmuttergesellschaft als ausreichend angesehen wird. − bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mit gliedern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird. Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsicht s- gremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vo r- gelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfj ahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung abweichende Investitionen. − sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsb e- teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. 2.12 Sofern sich Änderung en oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen, Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen, steuerlichen Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre ergeben, sollen dies e dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben , wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 3 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unte rnehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informi e- ren. Darmstädter Beteiligungskodex - 19 - 3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm /ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stad twirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Ge- sellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die ihm /ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitung smit- glied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 3.3 Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsicht s- ratsmandate außerhalb des Unternehmens , nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. Bei Eigenbetrieben soll die entgeltliche Nebentätigkeit gegenüber dem Au f- sichtsgremium offengelegt werden, da die Genehmigung durch den Dezernen- ten/Disziplinarvorgesetzten erfolgt. 3.4 Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftslei- tungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen gelegt werden. 4 Vergütung 4.1 Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die En t- lohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 4.2 Die Vergütung der Geschäftsleitung sol l neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Ziele en t- hält, haben. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine Vertragsänderungen vorgenommen, wird d ie Empfehlung als erfüllt an- gesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 20 - 4.3 Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der Gesellschaft unbillig wäre. Hinweis: Gilt nur für Aktiengesellschaft , GmbH und GmbH & Co. KG. Für andere Rechtsformen ist die Empfeh- lung als erfüllt anzusehen. 4.5 Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 5 Führung Die Beteiligung hat kein eigenes Personal. Daher sind die Punkte 5.1 -5.3, 5.5, 5.7-5.13 für diese nicht rele- vant. Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt 5 für diese nicht relevant. 5.1 Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren. 5.2 Die Grundsätze des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes werden dem Grunde nach inhaltlich berücksichtigt. 5.3 Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln. 5.4 Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren. Hinweis: Neben den unternehmensspezifischen Zielen gehören beispielsweise folgende Ziele gemäß Klimab e- richt der Wissenschaftsstadt Darmstadt dazu: Lokale und regionale Wertschöpfung, gesellschaftliches Engag e- ment, Einbezug der Öffentlichkeit, Förderung der Gründungsregion. Darmstädter Beteiligungskodex - 21 - 5.5 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvo rgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 5.6 Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemei n- sam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 5.7 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergeb- nis dem Aufsichtsgremium berichten. 5.8 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der A rbeitnehmervertretung zum Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren. Hinweis: Wenn keine Arbeitnehmervertretung gegeben ist, dann wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 5.9 Es soll eine Richtlinie zur Compliance und Antikorruption geben. Beschäftigten soll auf ge- eignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt H inweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt anges e- hen. 5.10 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Ma ß- nahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreu- ungsmöglichkeiten fördern. 5.11 Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern Sorge tragen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein e Besetzung von Führungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 5.12 Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen für Menschen mit Behi nderungen relevanten Projekten (z. B. Bauprojekte) die Rechte von Menschen mit Behinderung b e- rücksichtigt werden und beispielsweise der Behindertenbeauftragte des Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft eingebunden wird. Darmstädter Beteiligungskodex - 22 - 5.13 Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für e inen gesunden Lebensstil sensibilisieren. 5.14 Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umweltgerechten Umgang mit natürl i- chen Ressourcen Sorge tragen. C Rechnungslegung und Abschlussprüfung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Au fgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 1 1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse soll en nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des R e- gierungspräsidiums Darmstadt vor. 1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 1.3 Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresa bschlussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 1.4 Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate bei Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckver- bänden. 1.5 Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsichtsgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwer- punkte für die Abschlussprüfung festlegen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 1.6 Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur d es Prüfungs- teams) erfolgen. Darmstädter Beteiligungskodex - 23 - 1.7 Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesell- schaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfehlung als erfüllt an- gesehen.
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Stand: 26.09.2018 Darmstädter Beteiligungskodex vom 13.09.2012 in der Fassung vom 16.10.2014……2018 Darmstädter Beteiligungskodex - 1 - Inhaltsübersicht 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele ................................ ................................ ................... 2 A Präambel ................................................................................................................................. 2 B Geltungsbereich ...................................................................................................................... 3 C Ziele ......................................................................................................................................... 5 2. Teil: Entsprechenserklärung ................................ ................................ ................................ ......... 6 A Aufsichtsgremium .................................................................................................................. 6 1 Zusammensetzung ................................................................................................................. 7 2 Aufgaben und Zuständigkeiten .............................................................................................. 8 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ...................... 12 4 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 13 5 Vergütung ............................................................................................................................. 14 B Geschäftsleitung ................................................................................................................... 14 1 Zusammensetzung ............................................................................................................... 15 2 Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 16 3 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 19 4 Vergütung ............................................................................................................................. 19 5 Führung ................................................................................................................................. 20 C Rechnungslegung und Abschlussprüfung ........................................................................... 22 Darmstädter Beteiligungskodex - 2 - 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele A Präambel Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung der Unternehmenslei tung, -steuerung und -transparenz entschlossen, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili- gungskodex" zu erlassen. Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahmen der am 17. Dezember 2009 von der Stadtveror d- netenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie und dem Beschluss vom 1 5. Mai 2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen d er Komm u- nalaufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt. Zur Erarbeitung des vorliegenden D armstädter Beteiligungskodex wurde ein Lenkungskreis - be- stehend aus dem Beteiligungsdezernenten, dem Stadtwirtschaftskoordinator und Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung - eingerichtet, der die Interessen der Wissenschaftsstadt Dar m- stadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger verankert hat. Der Kodex ist zudem mit den Fachd e- zernenten und den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Der Darmstädter Beteiligungskodex wurde somit in einem Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die HEAG Holding AG - Beteili- gungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei federführend tätig. Der Darmstädter Beteiligungskodex orientiert sich an bereits bestehenden Regelwer ken. Neben den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Deutschen Corporate Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch verschiedene Kodizes der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt. Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der Anleger, der Kunden, der Beschäftigten und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung der Unterneh- men in eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung fördern will, steht bei dem vorliegenden Kodex auch die besondere Verantwortung kommunaler Unternehmen für ihre Bür- gerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorso rge im Fokus . Der Kodex trägt den gesetzlichen Anforderungen an die kommunale Wirtschaft Rechnung. Zu nennen Darmstädter Beteiligungskodex - 3 - sind insbesondere die Pflicht zur sparsamen, vorsichtigen und wirtschaf tlichen Haushaltsführung sowie die gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung. Der Begriff Public Corporate Governance wird als Maßstab für gute Unternehmensführung im Si n- ne von Unternehmensleitung und - steuerung in öff entlichen Unternehmen sowie Transparenz dieser Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen u nternehmerischen, am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientierten und den komm unalen, am Gemeinwohl ausgerichteten Zielen. Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist der Darmstädter Beteiligungskodex eine konsequente Wei- terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die Transparenz und Vernetzung der Beteiligu n- gen werden ausgebaut, Chancenpotentiale können erschlossen werden und die frühzeitige Identi- fikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. Der Kode x soll die Unternehmensführung positiv beeinflussen. So können mangelnde Transp a- renz, fehlendes Risikobewusstsein und nachlässige Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Zusa m- menhänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifi- ziert werden. Mit der erstmaligen Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 wurden neue Entwicklungen der Public Corporate Governance berücksichtigt, z. B. Co mpliance und gleichberechtigte Berüc k- sichtigung von Frauen und Männern. Mit der Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2018 soll die Transparenz der Unternehmensfü h- rung weiter erhöht werden und eine größere Betonung der gesellschaftlichen Ve rantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility) erfolgen, u. a. hinreichende Unabhängigkeit von Aufsichtsratsgremiumsmitgliedern und Aufnahme eines sachkundigen externen Mitglieds in jedes Aufsichtsgremium sowie die Berücksichtigung der Grundsätze des Hessischen Gleichberecht i- gungsgesetzes. B Geltungsbereich Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex werden neben den Personen- und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sonder- vermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände, bei denen die Wissenschafts- Darmstädter Beteiligungskodex - 4 - stadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft Mitglied ist, gese- hen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf hin, dass der Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft , an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmi ttelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt. Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in denen bereits de r Deutsche Corporate Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hinaus wird die Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen Anforderungen und Empfehlungen an kommunale Unternehmen im Interesse der Wisse nschaftsstadt Darmstadt zu sichern. Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmitte lbar oder mittelbar zu 50 % oder we niger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfo h- len. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften z u- steht. Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für ihre Stadtwirtschaft wider. Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex sind durch die Verwendung des Wo rtes "soll" gekennzeichnet und unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt „Entsprechense rklärung“ aufgeführt. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, sind aber verpflichtet, dies transparent zu machen und zu erläutern. Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet auf die Wiedergabe von Regelungen, die als gel- tendes Recht ohnehin von den Unternehmen zu beachten sind. Hierzu wurde ein ergänzendes „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen“ erar- beitet, das den Geschäftsleitungen der Beteiligungen und allen kommunalen Mitgliedern der Auf- sichtsgremien zur Verfügung steht. Der Kodex verzichtet zudem auf Empfehlungen zum Anteilseigner und zur Anteilseignerversamm- lung. Darmstädter Beteiligungskodex - 5 - C Ziele Der Darmstädter Beteiligungskodex soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach- haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unter nehmensleitung, -steuerung und -transparenz anhalten. Dabei soll er die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: • Beschreibung der Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an Beteiligungen der Stadtwirtschaft und ihren Organen, um o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern. • Unterstützung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsgremium (z. B. dem Aufsichtsrat) und der Geschäftsleitung (z. B. dem Vorstand bzw. der Geschäftsfü h- rung). • Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement. • Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Ent scheidungen von Poli- tik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen. Darmstädter Beteiligungskodex - 6 - 2. Teil: Entsprechenserklärung Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unter- nehmensleitung, –steuerung und – transparenz Ausku nft geben . Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begrü n- dung zu erläut ern, in welchen Punkten hiervon abgew ichen wurde („comply or explain“) . Bei Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung ang e- strebt wird. Eine begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse ei ner guten Unternehmensführung liegen. Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ih m im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unte rnehmen zu überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteil igungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abwei chungen vom Kodex, die seitens der Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensint e- resse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – soweit eine solche vorhanden ist – zu veröffentlichen. A Aufsichtsgremium Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Betriebskommission und Z weckverbandsver- sammlung. Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entspr e- chenserklärung nicht relevant. Darmstädter Beteiligungskodex - 7 - 1 Zusammensetzung 1.1 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen ver fügen oder sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen. 1.11.2 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen hinreichend unabhängig* sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsgremiums wahrzunehmen. * Ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ist im Sinn dieser Empfehlung als unabhängig anzusehen, wenn es selbst oder ihm nahestehende Personen oder Unternehmen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Organen stehen. Arbeitnehmervertreter/innen, Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt , Vertre- ter/innen des Beteiligungsmanagements, Vertreter/innen des Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie Geschäfts- leitungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. 1.3 Jedes Aufsichtsgremium soll mindestens ein sachkundiges externes Mitglied haben. Bei der Besetzung soll dessen Sachkunde aus der Branche herrühren und/oder Funktionsbereichen des Unternehmes zugeordnet werden können. Alternativ kann auch ein Geschäftsleitungsmitglied des Mutterunternehmens oder ein/e Vertreter/in des Beteiligungsmanagements diese Funktion wahrnehmen. 1.21.4 Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäft sleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. 1.31.5 Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden.. Hinweis: Für die Arbeitnehmervertreter/innen des Aufsichtsgremiums gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums statt, wird d ie Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 8 - 1.41.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seines Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Insgesamt sollen von einem Mitglied des Au f- sichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Be- teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Vertreter/innen des Betei- ligungsmanagements, sowie Vertreter/innen des Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie Geschäftsleitungsmit- glieder des Mutterunternehmens. 1.7 Das Aufsichtsgremium und seine etwaigen Ausschüsse sollen einmal pro Amt speriode die Qualität und Effizienz ihrer Tätigkeiten überprüfen. Das Aufsichtsgremium soll die Umse t- zung der hierzu von ihm beschlossenen Maßnahmen überwachen. Hinweis: Gilt nur für HEAG, ENTEGA AG, bauverein AG, HEAG mobilo GmbH, Klinikum Darmstadt GmbH und Eigen- betrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD). Für andere Gesellschaften wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 1.51.8 Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang b e- schränkt hinzugezogen werden. Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten / der Beteil i- gungsdezernentin und Prokuristen/Prokuristinnen, Bereichsleiter/innen und Juristen/Juristinnen o. a. des Unte r- nehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. 1.61.9 Die Vertreterinnen / die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsendung in das Überwachungsorgan Aufsichtsgremium war, nicht mehr ausüben. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilseignerversam mlung auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.2 Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. 2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insb e- sondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesam t- Darmstädter Beteiligungskodex - 9 - geschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehr- heit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt . Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.4 Sofern nicht bereits d ie Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgre- mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermö- gens-, Finanz - und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zustän- digkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. 2.5 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll d as Aufsichtsgre- mium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in der Ge- schäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorhe- rigen Zustimmung bedürfen: 1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäft s- felder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions*-, Kapitalfluss- sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von _ ___ EUR b e- dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsrates, 4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von __ __ EUR, die nicht in den Planungen des Unternehmens enthalten sind, 5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösun g von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unterne h- men, 6. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG (Ausnahme: Eigenbetrieb und Zweckverband), 7. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsi cherheiten, Bürgschaften oder Patronatser- klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 8. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, Darmstädter Beteiligungskodex - 10 - 9. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 10. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: 11. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, (Ausnahme Zweckver- band), 12. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte . 2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmax i- me ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wisse n- schaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch geg e- ben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations - und Berichtspflichten der Gesch äftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen. Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3. Liegt eine Geschäftsord nung für den Aufsichtsrat vor, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassende n Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. 2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die d as Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch geg e- ben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 11 - 2.10 Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen der gesetzl ichen Möglichkeiten - aktiv für die Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 2.11 Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Hinweis: Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden ist die Teilnahme durch Vertreter/innen hinzuzurechnen. 2.12 Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vor- bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 2.13 Ausschüsse Der/Die jeweilige Ausschussvorsitzende sollen in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Ausschussarbeit berichten. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 2.14 In mitbestimmten Aufsichtsgremien sollen die Vertreterinnen bzw . Vertreter der Wissen- schaftsstadt Darmstadt die Sitzungen des Aufsichtsgremiums gesondert, ggf. mit Mitgli e- dern der Geschäftsleitung, vorbereiten. Die Vorbereitung der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll durch das Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG, Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.15 Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen. 2.142.16 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfrist i- ge Nachfolgeplanung sorgen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 12 - 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit der Ges chäftslei- tung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und mit ihnen Fragen derdie Strategie, der Planung, die der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des und das Ri- sikomanagements und der Compliance des Unternehmens unter Berücksichtigun g der Stadtwirtschaftsstrategie beraten. 3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher B e- deutung sind, unverzüglich durch die G eschäftsleitung informier t werden . Der /Die Auf- sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderl i- chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mi tglieder der Geschäftsleitung zustän- dig ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erö rterung des/der Aufsichtsgremi- umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mit- glieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. 3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll d er/die Vorsitzende des Aufsichtsgrem i- ums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der /die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nich t übernehmen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegen- heitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. Darmstädter Beteiligungskodex - 13 - 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Au f- sichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. 3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der /die Vorsitzende des bisherigen Au f- sichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattg efunden, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 4 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied au fgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unte rnehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die B e- schlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei w e- sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die au f- grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sons- tigen Geschäftspartnern entstehen können, dem /der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenko n- flikts das Aufsichtsgremium. 4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufg e- tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren. Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie GmbH und GmbH & C o. KG, soweit deren Gesellschaftsvertrag die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG nicht vorsieht. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 14 - 4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Beteiligungdem Unternehmen oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentl i- chen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 4.6 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Au f- sichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 4.7 Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahe- stehender Personen oder U nternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt we r- den. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehö rige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder ein Familienangehöriger wesentl i- cher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichts gremiumsmitglied oder die ihm /ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung a uch ei- ner Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsic htsgremi- umsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 5 Vergütung 5.1 Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. Hinweis: Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als er- füllt angesehen. B Geschäftsleitung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung Anteilseignerversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die G e- schäftsleitung wahr. Darmstädter Beteiligungskodex - 15 - Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesel l- schafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst i st nicht operativ tätig. Daher sind die Pun kte 2.1-2.7, 2.9 sowie der Abschnitt 5 für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Ve r- waltungs-GmbH. Die Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs -GmbH bestellt sind, sind auch als orga n- schaftliche Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1, 3 und 4 nicht relevant. 1 Zusammensetzung 1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden , es sei denn , es liegt ein begründeter Ei nzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insich geschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen au fgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier- Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstä- tigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. 1.2 Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzu- sehen. 1.3 Bei einer neu abzuschließenden Ve rlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitglie- dern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. 1.4 Bei der Besetzung der Geschäftsleitung ist soll im Rahmen von fachlicher und sozialer Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustrebenerfolgen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu - bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfeh- lung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 16 - 1.5 Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmi t- gliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentli- chung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 1.6 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse Belange der jeweiligen Anteilseigner, ihrer Arbeitnehmer Beschäftigten und der sonstigen dem Unternehmen ver- bundenen Gruppen (stakeholder) einbeziehenberücksichtigen. Hinweis: Wenn die Beschlüsse der Anteilseigner den Unternehmensinteressen nicht widersprechen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden. Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 2.3 Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsicht sgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingen- des Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll Planung, Jahresabschluss, Quartals - und Risiko bericht, Berichte über unterjährige G e- schäfte von wesentlicher Bedeutu ng und über die Tochterunternehmen sowie Compliance umfassen. Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 2.4 Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement nach Verab schiedung in den Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügung stellen. Dabei ist das erste Planjahr quartalsscharf zu unterteilen. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 17 - 2.5 Die Geschäftsleitung soll b is Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Trendplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, 5 -Jahres-Planwerte zu Planungsprämissen, R eturn On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenka- pitalquote und Investitionsquote. Ausnahme: Eigenbetrieb. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Szenarioplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenariospezifische 5 -Jahres-Planwerte zu Planungspr ä- missen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis. Ausnahme: Eigenbetrieb. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 2.7 Die Geschäftsleitung soll jeweils spätestens 6 Wochen nach Beginn jedes des ersten, zweiten und dritten Quartals dem Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspezifische Kennzahlen – jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein. 2.8 Die Geschäftsleitung stellt dem Beteiligungsmanagement ihren Jahres- und ggf. Konzernabschlüsse Konzernabschluss bis späteste ns zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. 2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angemessenes Risikomanagement und -controlling im Unternehmen sorgen (entsprechend AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt anges e- hen. Darmstädter Beteiligungskodex - 18 - 2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass − die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden. − der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel- bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. − dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder einem vergleichb aren Standard entsprochen wird , wo- bei die Anwendung durch die jeweilige Konzernmuttergesellschaft als ausreichend angesehen wird. − bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mit gliedern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird. Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsicht s- gremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vo r- gelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfj ahresplanung der Gesellscha ft sowie von der Planung abweichende Investitionen. − sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsb e- teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. 2.12 Sofern sich Änder ungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen, Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen, steuerlichen Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre ergeben, sollen d iese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben , wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 19 - 3 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied au fgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unte rnehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informi e- ren. 3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm /ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stad twirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehöri ge und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Ge- sellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die ihm /ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftslei tungsmit- glied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 3.3 Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsicht s- ratsmandate außerhalb des Unternehmens , nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. Bei Eigenbetrieben soll die entgeltliche Nebentätigkeit gegenüber dem Au f- sichtsgremium offengelegt werden, da die Genehmigung durch den Dezernen- ten/Disziplinarvorgesetzten erfolgt. 3.4 Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentät igkeiten durch Geschäftslei- tungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen gelegt werden. 4 Vergütung 4.1 Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die En t- lohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 20 - 4.2 Die Vergütung der Geschäftsleitung sol l neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Ziele en t- hält, haben. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine Vertragsänderungen vorgenommen, wird d ie Empfehlung als erfüllt an- gesehen. 4.3 Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als er- füllt angesehen. 4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der Gesellschaft unbillig wäre. Hinweis: Gilt nur für Aktiengesellschaft , GmbH und GmbH & Co. KG. Für andere Rechtsformen ist die Empfeh- lung als erfüllt anzusehen. 4.5 Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 5 Führung Die Beteiligung hat kein eigenes Perso nal. Daher sind die Punkte 5.1 -, 5.32, 5.45, 5.6, 5,7, 5.97 - 5.12 13 für diese nicht relevant. Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt 5 für diese nicht relevant. 5.1 Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren. 5.2 Die Grundsätze des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes werden dem Grunde nach inhaltlich berücksichtigt. 5.25.3 Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln. Darmstädter Beteiligungskodex - 21 - 5.35.4 Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren. Hinweis: Neben den unternehmensspezifischen Zielen gehören beispielsweise folgende Ziele gemäß Klimab e- richt der Wissenschaftsstadt Darmstadt dazu: Lokale und regionale Wertschöpfung, gesellschaftliches Engag e- ment, Einbezug der Öffentlichkeit, Förderung der Gründungsregion. 5.45.5 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvo rgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 5.55.6 Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemei n- sam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 5.65.7 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergeb- nis dem Aufsichtsgremium berichten. 5.75.8 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der A rbeitnehmervertretung zum Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren. Hinweis: Wenn keine Arbeitnehmervertretung gegeben ist, dann wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 5.85.9 Es soll eine Richtlinie zur Compliance und/oder Antikorruption geben. Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt H inweise auf Rechtsver- stöße im Unternehmen zu geben. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt anges e- hen. 5.95.10 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Ma ß- nahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreu- ungsmöglichkeiten fördern. 5.105.11 Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unterneh- men auf Vielfalt (Diversity) achten und im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung, Be- fähigung und fach licher Leistung für eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anstrebenSorge tragen.. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein e Besetzung von Führungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Darmstädter Beteiligungskodex - 22 - 5.115.12 Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen für Menschen mit Behin- derungen relevanten Planungen und ProjektenBaupProjekten (z. B. Bauprojekte) die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und beispielsweise der jeweils zu- ständige Behindertenbeauftragte des Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft einge- bunden wird. 5.125.13 Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen gesunden Lebensstil sensibilisieren. 5.135.14 Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umwelt gerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen Sorge tragen. C Rechnungslegung und Abschlussprüfung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Au fgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 1 1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse soll en nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des R e- gierungspräsidiums Darmstadt vor. 1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 1.3 Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresa bschlussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 1.4 Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate bei Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckver- bänden. Darmstädter Beteiligungskodex - 23 - 1.5 Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsichtsgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwer- punkte für die Abschlussprüfung festlegen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 1.6 Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungs- teams) erfolgen. 1.7 Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesell- schaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfeh lung als erfüllt a n- gesehen.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0278
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.09.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00