V/0488/2015
Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW wegen Verletzung der Sitzungsöffentlichkeit
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Beschlussvorlage
1259 Zeichen
V/0488/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Justiziariat Verwaltungsführung Betrifft Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW wegen Verletzung der Sitzungsöffentlich- keit bei der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf Nutzung des Rathausfestsaales durch die "Rhenania" hier: Beschwerde Nr. 5/2015 Beratungsfolge 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag Die Beschwerde Nr. 05/2015 von Herrn Hans -Josef Kirchner vom 12.05.2015 (Anlage) wird zurückgewiesen. Begründung Herr Kirchner hat sich mit einer Beschwerde gem. § 24 GO NRW vom 12.05.2015 (Anl a- ge) an den Rat der Stadt Münster gewandt. Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde in ihrer Sitzung am 08.06.2015 vorber a- ten. Sie empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen. Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommissi on Nr. 5/15 nebst Anlage (Anlage zur Vorlage), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genommen wird. Gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Vorlagen-Nr.: V/0488/2015 Auskunft erteilt: Frau Heuer Ruf: 492-7012 E-Mail: Heuer@stadt-muenster.de Datum: 09.06.2015 Öffentliche Beschlussvorlage
Anlage
5567 Zeichen
Der Oberbürgermeister 02.06.2015
Vorlage an die Beschwerdekommission
zu der Beschwerde Nr. 5/15
Betreff
Beschwerde des Herrn Hans-Josef Kirchner, Münster, wegen Verletzung der Sitzungs-
öffentlichkeit bei der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf Nutzung des
Rathausfestsaals durch die „Rhenania
Vorbringen
Herr Kirchner beschwert sich mit Schreiben vom 12.05.2015 (Anlage 1), dass der
Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 10.09.2014 über den Antrag zur
Nutzung des Ratshausfestsaals durch die „Rhenania“ nichtöffentlich beraten und be-
schlossen habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerde Bezug genommen.
- Stellungnahme der Verwaltung
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich ($ 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Durch die Ge-
schäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art aus-
geschlossen werden ($ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Diese Regelungen finden über $ 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW auf die Ausschüsse ent-
sprechende Anwendung.
Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der
Stadt Münster hat von der Option gem. $ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Gebrauch gemacht
und in $ 7 Abs. 2 die Angelegenheiten benannt, für die die Öffentlichkeit ausgeschlos-
sen wird. Danach wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen u. a. für Angelegenheiten, de-
ren Beratung in der öffentlichen Sitzung dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Inte-
resse der Stadt oder einzelner Personen zuwiderlaufen würde ($ 7 Abs. 2 i) Geschäfts-
ordnung).
Die Beschlüsse zu externen Raumvergaben im Rathaus/Stadtweinhaus werden auf-
grund entsprechender nichtöffentlicher Vorlagen der Verwaltung ausnahmslos in nicht-
öffentlicher Sitzung gefasst. Dies hat seinen Grund in $ 7 Abs. 2 i) i.V.m. & 29 der Ge-
schäftsordnung, da die öffentliche Beratung der Raumvergaben einschließlich der Beur-
teilung von Antragstellern oder Veranstaltungen sowie die Konditionen der Raumverga-
be dem berechtigten Interesse der Stadt oder der Antragsteller zuwiderlaufen würden.
-2-
Die Beratung und Beschlussfassung zur Raumvergabe an die „Rhenania“ ist daher kei-
ne Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, sondern nach 88 48 Abs. 2 Satz 2,
58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW i.V.m. 88 7 Abs. 2, 29 Geschäftsordnung rechtmäßig.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Haupt- und Finanzaus-
schuss zu. empfehlen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gez.
Markus Lewe
Beschwerde Nr. 05/15
HaNs-JoSEF KIRCHNER
MITGLIED +
MEHR DEMOKRATIE! EV j
WHISTLEBLOWER-NETZWERK EV
FÖRDERVEREIN FRITZ BAUER INSTITUT EV
Per Briefeinwurf ® , Li
wu Stadt NT, ! 3 ! l u
Rat der Stadt Münster mt für Bürger. und Ratsssyrl 2 fr
‚Stadthaus B -
48127 Münster
12. Mai 2015
{Ihre Zeichenlihre Nachricht vom] [Meine Nachricht vom) .
Beschwerde nach $ 24 GO NRW
Prinzip der Sitzungsöffentlichkeit missachtet
Sehr geehrte Mitglieder des Rates,
der Haupt- und Finanzausschuss hat am 10.09.2014 über den Antrag zur Nutzung des Rat-
hausfestsaales durch die RH ENANIA nichtöffentlich’beraten und beschlossen.
Dieser (erste) Beschluss ist nichtig, well er nichtöffentlich durchgeführt wurde.
Die Öffentlichkeit der Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse wird als ein tragender
Grundsatz des gesamten Kommunalrechts angesehen.’ Gerade auf der kommunalen Ebe-
ne, die für bürgerschaftliche ‚Mitwirkung und Teilnahme wegen Ihres überschaubaren Berei-
ches sehr geeignet sel, flelen viele der den Bürger betreffenden Entscheidungen, an deren
Zustandekommen er besonderes Interesse habe. So unser Verfassungsgerichtshof vor fast
40 (I) Jahren.
Das Oberverwaltungsgericht hat zu der Sitzungsöffentlichkeit wenig später? geurteilt:
Das Prinzip der Sitzungsöffentlichkeit gilt für [...] die Gemeinderäte Im Lande NRW
[...] Der Landesgesetzgeber hat sich bewusst und ausdrücklich dafür entschieden,
derı Öffentlichkeitsgrundsatz auf die Ratsausscnüsse auszudehnen.°
Die demökratische Funktion der Sitzungsöffentlichkeit „ermöglicht die permanente
Kommunikation zwischen [Rat und Einwohnern] indem die fiktive Anwesenheit [der
ganzen Einwohnerschaft dem Ratsmitglied] trotz seiner gewissenmäßigen Unabhän-
gigkelt ständig die Tatsache seiner Stellurig äls delegierter Volksvertreter bewußt
gemacht und sein Verantwortungsbewußtsein berührt wird. Dadurch wird unzulässi-
gen Einwirkungen persönlicher Beziehungen, Einflüssen und Interessen auf die Be-
'schlussfassung vorgebeugt und der Anschein vermieden, das „hinter verschlossenen
Türen „unsachgemäße Motive für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen
mi .
. !VerfGH NW, Beschluss vom 09.04.1976 - VerfGH 58/75 — OVGE Band 31, 309
2? OVG,NW; Urteil vom 49.12.1978 - XV A 1031/77 — OVGE Band 35,8
® OVGE 35, 11
HANS-JoSEF KIRCHNER
SEITE-2-
sein könnten. Demokratische Kontrolle kann nur dann funktionieren, wenn die einzel-
nen politischen Positionen Im Rahmen der [...] Auseinandersetzungen [im Rat und
seinen Ausschüssen] ständig sichtbar gemacht werden, um sie für die Öffentlichkeit
verständlich, nachvollziehbar und damit auch kontrollierbar zu gestalten.“*
Die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sind also grundsätzlich öffentlich. Eins
Nichtöffentlichkeit ist die Ausnahme, die begründet sein muss.
Die Entscheidung über.eine Überlassung des Rathausfestsaales an einen eingetragenen
Verein stellt einen Grund für diese Ausnahme nicht dar.
Dieser Tagesordnungspunkt durfte nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wer-
den. Dass dies.dennöch geschah, darüber beschwere ich mich,
Freundliche Grüße
* OVGE 35, 10
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0488/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37