2169/2023
22. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
4283 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2169/2023 Freigabedatum 25.07.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 22. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 22. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 1). Verkehrsausschuss 22.08.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Er- schließungsanlagen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbei- träge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstel- lung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu tragen sind. § 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tat- sächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstellungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Sat- zung getroffen. Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschlie- ßungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. Für den Herstellungszeitraum 01.01.2022 - 31.12.2022 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Ge- brauch gemacht werden. Die erforderlichen Nettowerte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung ist beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die technischen Leuchten ein Ein- heitssatz in Höhe von 9,94 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen Leuch- ten liegt der Wert bei 20,03 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt fest- gesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2021 steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 6 %. Für die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 10 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den er- forderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssät- zen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen be- stimmten Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächlichen Kosten entstanden ist. Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für den einzel- nen Jahreszeitraum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2022 umfasst, 3 tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragser- hebungsvorgänge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten für eine 2022 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorge- sehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 2022 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tat- sächlichen Kosten zu ermitteln. Anlagen Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Einheitssatzermittlung
Anlage 2 - Einheitssatzermittlung
562 Zeichen
Anlage 2 Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstand: Ist 2022 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Gesamt nachrichtlich Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m 2 210 315 Herstellkosten (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluss) €/Leuchte 3.535,30 2.629,31 Anzahl der Leuchten Stück 76 99 175 Gesamtkosten € 268.682,80 260.301,69 528.984,49 Gesamtfläche m 2 15.960 31.185 47.145 Einheitssatz netto €/m 2 16,83 8,35 MwSt 19 % €/m 2 3,20 1,59 Einheitssatz brutto €/m 2 20,03 9,94
Anlage 1 - Satzungstext
1513 Zeichen
Anlage 1
Zweiundzwanzigste Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung
eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 132 des Bauge-
setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bek anntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) - jewe ils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra-
ges - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289;
2004, S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010,
S. 1013; 2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015, S. 514; 2017, S. 5, 461;
2019, S. 111; 2020, S. 491; 2021, S. 180, 382; Inte rnetveröffentlichung vom
13.10.2022) wird folgender Text als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3) ergänzend
aufgenommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ilein-
richtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2022
bis 31.12.2022
Euro/m²
21
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen
9,94
b) dekorative Leuchtstellen 20,03“
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2169/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.07.2023
- Erstellt
- 06.07.2023 10:11