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2169/2023

22. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.07.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

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Anlage 1 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

4283 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2169/2023 
Freigabedatum 
 25.07.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
22. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 22. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über 
die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 
2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 1). 
 
Verkehrsausschuss 22.08.2023 
Rat 07.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Er-
schließungsanlagen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbei-
träge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. 
Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des 
beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstel-
lung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 
90 % von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu tragen sind.  
§ 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tat-
sächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei 
die durchschnittlichen Herstellungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten 
Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Sat-
zung getroffen. 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschlie-
ßungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand 
nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum 
keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2022 - 31.12.2022 soll für die Teileinrichtung 
Straßenbeleuchtung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Ge-
brauch gemacht werden. Die erforderlichen Nettowerte wurden von der ausführenden 
RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung ist 
beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die technischen Leuchten ein Ein-
heitssatz in Höhe von 9,94 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen Leuch-
ten liegt der Wert bei 20,03 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt fest-
gesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2021 steigt der Einheitssatz für die 
überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 6 %. Für die dekorativen 
Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 10 %. Da die Kostenentwicklung bei der 
Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den er-
forderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssät-
zen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung.  
Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen be-
stimmten Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für 
einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, 
was für den vergangenen Zeitraum an tatsächlichen Kosten entstanden ist.  
Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für den einzel-
nen Jahreszeitraum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2022 umfasst,

3 
tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. 
Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragser-
hebungsvorgänge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer 
künftigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten für eine 2022 hergestellte 
Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorge-
sehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. 
 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im 
Herstellungsjahr 2022 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tat-
sächlichen Kosten zu ermitteln. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Satzungstext 
Anlage 2: Einheitssatzermittlung

Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

562 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung 
Preisstand: Ist 2022 
Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
Leuchtstellen 
Gesamt 
nachrichtlich 
Beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m
2 210 315 
Herstellkosten (Mast-, 
Leuchte-, Kabelanschluss) €/Leuchte 3.535,30 2.629,31 
Anzahl der Leuchten Stück 76 99 175 
Gesamtkosten € 268.682,80 260.301,69 528.984,49 
Gesamtfläche m
2 15.960 31.185 47.145 
Einheitssatz netto €/m 2 16,83 8,35 
MwSt 19 % €/m 2 3,20 1,59 
Einheitssatz brutto €/m 2 20,03 9,94

Anlage 1 - Satzungstext

1513 Zeichen

Anlage 1 
 
Zweiundzwanzigste Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung 
eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 132 des Bauge- 
setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der  Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bek anntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) - jewe ils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra- 
ges - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289; 
2004, S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, 
S. 1013; 2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015, S. 514; 2017, S. 5, 461; 
2019, S. 111; 2020, S. 491; 2021, S. 180, 382; Inte rnetveröffentlichung vom 
13.10.2022) wird folgender Text als Verzeichnis der  Einheitssätze (Teil 3) ergänzend 
aufgenommen: 
 
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ilein- 
richtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2022 
bis 31.12.2022 
  
Euro/m² 
  
 21 
1 bis  4 Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen 
  9,94  
      
  b) dekorative Leuchtstellen  20,03“

§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

22.08.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2169/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.07.2023
Erstellt
06.07.2023 10:11