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2257/2025

Flughafen Köln/Bonn GmbH: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.11.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

6276 Zeichen

17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt  
 
 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2257/2025 
Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt 
17.11* 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Flughafen Köln/Bonn GmbH: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH zur Wahl 
in den Aufsichtsrat vor: 
 
1)  Stadtdirektorin Andrea Blome________ 
 
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bediens-
tete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
 
2)  ________________________________ 
 
 
3)  ________________________________ 
 
 
Er beauftragt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter in der Gesellschafter-
versammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren. 
 
II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, 
zu dem die Gesellschafterversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichts-
ratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die 
Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit. Bei der Oberbürger-
meisterin bzw. der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das 
Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies 
die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeit-
punkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien der Flughafen Köln/Bonn GmbH an, den 
Public Corporate Governance Kodex für die Flughafen Köln/Bonn GmbH zu beachten und 
auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 20.11.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. 
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in § 7 
Folgendes: 
 
(1) „Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Auf-
sichtsrat setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeit-
nehmer zusammen. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutschland, Beteiligungsver-
waltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH und Stadt Köln stehen pari-
tätisch je drei Sitze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. 
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt und ab-
berufen, soweit sie nicht nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind.“ 
 
Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des 
Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung gewählt. 
 
Auf die Stadt Köln entfallen 3 Mandate. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter sind nicht zu 
benennen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertre-
ter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt 
ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeis-
terin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Ge-
meinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW 
i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin 
bzw. des Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht 
auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzuset-
zende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 2 Sitze Anwendung. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze 
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung 
anzuweisen: 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen.

3 
Die drei Hauptgesellschafter der Flughafen Köln/Bonn GmbH, der Bund, das Land NRW und 
die Stadt Köln, haben eigene Grundsätze der guten Unternehmensführung in einem „Public 
Corporate Governance Kodex“ (PCGK) entwickelt. Demzufolge ist hinsichtlich der v. g. Weisung 
der städtischen Vertreter auf den PCGK der Flughafen Köln/Bonn GmbH abzustellen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Ge-
schäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche 
Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entsprechende Fortbil-
dungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen 
Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertreterinnen und Ver-
tretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Hinweis: 
 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 
§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechts-
paritätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.3.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
2257/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.11.2025
Erstellt
10.07.2025 10:35