V/0406/2025
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster
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Beschlussvorlage
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V/0406/2025 V/0406/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster Beratungsfolge 17.06.2025 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 02.07.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster in der vorliegenden Form und stimmt der gebührenpflichti- gen Überlassung von Räumen und Sachmitteln, die der Volkshochschule Mü nster zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben übertragen wurden, zu. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung hat folgende finanziellen Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0402 Volkshochschule Zeile 05 Privatrechtliche Leistungs- entgelte 2025 3.000 2026 ff. 7.500 Amt für Schule und Weiterbildung 12.06.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Ehling Telefon: 492-4000 Ehling@stadt-muenster.de - 2 - V/0406/2025 Für diesen Zweck sind im Haushaltsjahr 2025 in der o. g. Produktgruppe Erträge in Höhe von 2.500 Euro pro Jahr veranschlagt. Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2026/2027 wird der Haushaltsansatz entspre- chend angepasst. Begründung: Die Volkshochschule Münster ist kommunales Dienstleistungs zentrum für Bildung, Begegnung, Kommunikation und Kultur. Die Volkshochschule Münster kooperiert im Netzwerk der Bildungsland- schaft Münsters mit zahlreichen freien und kommunalen Organisationen. So kann sie die individuellen Bildungsinteressen der B evölkerung und den öffentlichen Auftrag (definiert im nordrhein - westfälischen Weiterbildungsgesetz) bedarfsgerecht erfüllen. Sie wirkt an wichtigen lokalen, regiona- len und überregionalen Bildungsnetzwerken mit. Sie setzt die ihr überlassenen Räume und Sachmit- tel zur Erledigung der ihr aufgrund des § 10 Weiterbildungsgesetzes NRW übertragenen Pflichtaufga- ben ein. Die dabei im geringen Umfang nicht zum Einsatz kommenden Räume und Sachmittel sollen nicht ungenutzt bleiben. Daher soll die Möglichkeit bestehen, dass Dritte auf Antrag an die Volkshochschu- le Münster diese Ressourcen gegen Zahlung einer Gebühr nutzen können, wenn die Nutzung den in der Benutzungs- und Gebührenordnung beschriebenen Vorgaben entspricht. Bisher erfolgt die Bearbeitung solcher Anfragen auf der Grundlage einer internen Richtlinie sowie unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Künftig soll die Benutzungs- und Gebührenordnung eine transparente Grundlage der Bewilligungspraxis bilden. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln an der Volkshochschule Münster Anlage 2: Gebührentabelle
Anlage 1_Benutzungs_und_Gebührenordnung Version Amt 33
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Anlage 1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster vom 01.08.2025 Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der aktuellen Fassung (SGV NW 2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz- tes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1996 (GV NW S 712), in der jeweils aktuellen Fassung (SGV NW 610 ), hat der Rat der Stadt Münster am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundlage und Gegenstand der Überlassung (1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung regelt die Überlassung von Räumen und Sach- ausstattung der Volkshochschule Münster (VHS) an interessierte und geeignete Nutzer*innen. Sie umfasst alle Räume und Gegenstände, die der VHS zur Erfüllung der ihr oblegenen Auf- gaben zur Verfügung stehen. (2) Der in § 1 Abs. 2 der Satzung der Volkshochschule (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, Seite 162) festgelegte Zweck (Weiterbildung für die Stadt Münster) ist bei Überlassung von Räumen und Gegenständen der VHS zu beachten. Die VHS nutzt die Räume sowie die Sach- mittel vorrangig selbst zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben. Die in diesem Rahmen stattfin- denden Veranstaltungen der VHS haben stets Vorrang vor der Nutzung durch andere Perso- nen oder Institutionen. Im Rahmen freier Kapazitäten kann die VHS ihre Räume und Sachmittel für Vorträge, Tagun- gen und Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen an andere überlassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die VHS entscheidet über Anträge zur Raum- und Sachmittelüber- lassung durch schriftliche Bescheide, die sie mit Nebenbestimmungen verbinden darf. Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. (3) Raumnutzungen sowie die Nutz ung von Sachmittel n für Veranstaltungen, die nicht den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechen oder mit dem gelten- dem Recht nicht in Einklang stehen, wie z.B. Veranstaltungen verbotener Parteien oder Grup- pierungen, sind unzulässig. (4) Die Nutzung der Räume und Sachmittel ist gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Gebühren- ordnung gebührenpflichtig. (5) Sofern die VHS die Nutzung der Räume oder der Sachmittel erlaubt, gilt das ausschließlich für die Antragsteller. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VHS. Nutzungen Dritter ohne diese Zustimmung ahndet die VHS mit Hausverboten und notfalls mit Strafanzeigen gegen unbe- rechtigte Nutzer. Sie kann in solchen Fällen die eigentlich Nutzungsberechtigten von späteren Nutzungen ausschließen. Die Pflicht zur Vergütung der tatsächlichen Nutzung entfällt dadurch nicht. (6) Die VHS kann die Nutzung kann darüber hinaus ablehnen, wenn: 1. der Antragsteller die geplante Veranstaltung nicht hinreichend konkret beschreibt o- der dem Antrag keinen Zeitplan oder kein umfassendes Veranstaltungsprogramm beifügt, oder 2. ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können oder 3. die durch Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der Veranstal- tung zu Rechtsverstößen kommen wird oder dazu aufgerufen wird, oder 4. es zu ernstzunehmenden Gefahren für die Mita rbeitenden oder die VHS selbst kommt. § 2 Gebührenordnung (1) Für die Überlassung der Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie die Lieferungen und Leistungen in den Servicepaketen haben die zugelassenen Nutzer*innen die jeweils in Anlage 1 genannte Nutzungsgebühr je Gebührentatbestand zu zahlen. Die in der Anlage 1 definierten Raumarten verfügen jeweils über eine einzeln definierte Raumgrundausstattung an Bestuh- lung, Präsentations- und Medientechnik. (2) Für die Überlassung von weiteren Dienstleistungen und Sachmitteln stehen die in der An- lage 2 definierten Servicepakete zur Verfügung. Die VHS überlässt Servicepakete nur, wenn sie die Sachmittel nicht bereits anderweitig disponiert hat. Sie überlässt die in den Servicepa- keten genannten Wirtschaftsgüter und erbringt die dort beschriebenen Leistungen nur zusam- men mit einer Raumnutzung und auch nur für die Dauer dieser Nutzung. (3) Für eine über die Anlage 2 hinausgehende Bereitstellung von Sachmitteln ist im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Wenn Antragsteller Leistungen wünschen, die über den Umfang der Anlagen 1 und 2 hinausgehen, wie z.B. Hausmeisterdienste für den Um- und Aufbau der Bestuhlung oder Reinigungsdienste für eine nach der Nutzung notwendige Son- derreinigung, ermittelt die VHS die zusätzlichen Gebühren gesondert nach Aufwand und stellt sie nach Abschluss der Nutzung den Nutzer*innen gesondert in Rechnung. Die Höhe der Ge- bühr ist abhängig vom Aufwand; der Stundensatz richtet sich nach Punkt 3 der Gebührenord- nung. (4) Die VHS erhebt die Gesamtgebühr vor Beginn der Veranstaltung mittels eines Gebühren- bescheides. Die Gesamtgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebühren- bescheides an die Stadtkasse Münster unter Verwendung des auf dem Bescheid angegebe- nen Kassenzeichens in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob die überlassenen Räume und ggf. gebuchten Servicepakete tatsächlich in Anspruch genommen werden. (5) Gebührenschuldner sind die Nutzer*innen. Mehrere Nutzer*innen für dieselbe Veranstal- tung haften als Gesamtschuldner. § 3 Behandlung der überlassenen Räume und Sachausstattungen Nutzer*innen haben die überlassenen Räume und Sachmittel einschließlich aller Nebenräume unter Beachtung dieser Benutzungs - und Gebührenordnung sorgfältig und sch onend zu be- handeln. Soweit zwischen der VHS Münster und Nutzer*innen nichts Anderes schriftlich ver- einbart wird, darf die Anordnung der vorhandenen Tische und Stühle während der Veranstal- tung nicht verändert werden. Erfolgt dies nicht oder ist die fachmännische Durch führung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die die Nutzer*innen nicht er bringen können oder dürfen, haben die Nutzer*innen der VHS die zur Wiederherstellung entstehenden Kosten zu ersetzen. § 4 Haftung (1) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume entstehen, haftet die Stadt Münster nur, wenn die Ursache eines Schadens auf einem nicht ordnungsge- mäßen Zustand der Räume oder ihrer Ausstattung beruht, der dadurch entstanden ist, dass Verantwortliche der Stadt Münster vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrssicherungspflich- ten verletzt haben. (2) Die Nutzer*innen haften für die Zahlung der auf der Grundlage der Nutzung der Räume und Sachmittel durchgeführten Veranstaltungen und der damit ggf. anfallenden Gebühren und Beiträge, insbesondere Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me- chanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA) und Abgaben zur Künstlersozialkasse. Die Nut- zer*innen stellt die Stadt Münster von solchen Ansprüchen Dritter frei. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig treten anderslautende Bestimmungen zur Überlassung von Räumen und Sach- mitteln der VHS außer Kraft. Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 der Gebührenordnung
Anlage 2_Entgeltverordnung Version Amt 33
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1 Stand 11.03.2025 Anlage 2 Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 der Gebührenordnung Zu 1. Nutzungsgebühren Raumart Raummiete in € pro Std Forum (Dauer 3 Std)* 178,00 € Zzgl. Forum jede weitere angefangenen Std. 50,00 € Kleiner Seminarraum bis 50 qm** (Dauer 3 Std.) 76,00 € Zzgl. Kleiner Seminarraum jede weitere angefangenen Std. 25,00 € Großer Seminarraum ab 50 qm** (Dauer 3 Std.) 91,00 € Zzgl. Großer Seminarraum jede weitere angefangene Stunde 35,00 € Bei Verlängerung je angefangene Std 50% der Raummiete Benutzung außerhalb vereinbarter Veranstaltungszeit (Auf/Abbau) 50% der Raummiete Zu 2 Servicepaketgebühr 2.1 Zusatz-Material - 1x Moderationskoffer 16,00 € - 1x Flipchart mit Papier 15,00 € - 1x Whiteboard 15,00 € - 1x Moderationswand 16,00 € 2.2 Kleines Technikpaket Seminarraum Gesamtpreis: 50,00€ - Laptop - HDMI-Kabel - Mehrfachstecker Inkl. Inkl. Inkl. 2.3 Großes Technikpaket Seminarraum Gesamtpreis: 90,00 € - 1x Laptop, Maus, Ladekabel - 1x HDMI-Kabel Lang - 1x Webcam - 1x Funkmikrophon - 1x Webcam-Ständer - 1x Mehrfachstecker Inkl. Inkl. Inkl. Inkl. Inkl. inkl. 2.4 Bewirtungspaket kleiner Seminarraum 80,50 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 12 Tassen, Untertassen Inkl. - 12 Gläser Inkl. - 2 Kannenkaffee Inkl. - 24x Wasser (12x Still, 12x Medium) Inkl. 2 Stand 11.03.2025 2.5 Bewirtungspaket großer Seminarraum 102,00 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 25 Tassen, Untertassen Inkl. - 25 Gläser Inkl. - 4 Kannenkaffee Inkl. - 48x Wasser ( 24x still, 24x medium) Inkl. 2.6 Kleines Bewirtungspaket Forum 210,00 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 1x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. - 50 Tassen, Untertassen Inkl. - 50x Wasser Inkl. 2.7 Großes Bewirtungspaket Forum 385,00 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 2x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. - 100 Tassen, Untertassen Inkl. - 100x Wasser Inkl. Zu 3 Sonderkostengebühr - Persönliche Betreuung der Veranstaltung je angefangene Std: 20,00 € Grundausstattung der Räume * - 2x Whiteboard - 2x Moderationswand - 2x E-Screen - 1x Flipchart - 1x Moderationskoffer ** - 1x Whiteboard - 1x Moderationswand - 1x E-Screen - 1x Flipchart
Anlage 2_Entgeltverordnung
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1 Stand 11.03.2025 Anlage 2 Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 Gebühren Zu 1. Nutzungsgebühren Raumart Raummiete in € pro Std Forum (Dauer 3 Std)* 178,00 € Zzgl. Forum jede weitere angefangenen Std. 50,00 € Kleiner Seminarraum bis 50 qm** (Dauer 3 Std.) 76,00 € Zzgl. Kleiner Seminarraum jede weitere angefangenen Std. 25,00 € Großer Seminarraum ab 50 qm** (Dauer 3 Std.) 91,00 € Zzgl. Großer Seminarraum jede weitere angefangene Stunde 35,00 € Bei Verlängerung je angefangene Std 50% der Raummiete Benutzung außerhalb vereinbarter Veranstaltungszeit (Auf/Abbau) 50% der Raummiete Zu 2 Servicepaketgebühr 2.1 Zusatz-Material - 1 x Moderationskoffer 16,00 € - 1 x Flipchart mit Papier 15,00 € - 1 x Whiteboard 15,00 € - 1 x Moderationswand 16,00 € 2.2 Kleines Technikpaket Seminarraum Gesamtpreis: 50,00€ - Laptop - HDMI-Kabel - Mehrfachstecker Inkl. Inkl. Inkl. 2.3 Großes Technikpaket Seminarraum Gesamtpreis: 90,00 € - 1 x Laptop, Maus, Ladekabel - 1 x HDMI-Kabel Lang - 1 x Webcam - 1 x Funkmikrophon - 1 x Webcam-Ständer - 1 x Mehrfachstecker Inkl. Inkl. Inkl. Inkl. Inkl. inkl. 2.4 Bewirtungspaket kleiner Seminarraum 80,50 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 12 Tassen, Untertassen Inkl. - 12 Gläser Inkl. - 2 Kannen Kaffee Inkl. - 24 x Wasser (12 x Still, 12 x Medium) Inkl. 2 Stand 11.03.2025 2.5 Bewirtungspaket großer Seminarraum 102,00 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 25 Tassen, Untertassen Inkl. - 25 Gläser Inkl. - 4 Kannen Kaffee Inkl. - 48 x Wasser ( 24 x still, 24 x medium) Inkl. 2.6 Kleines Bewirtungspaket Forum 210,00 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 1 x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. - 50 Tassen, Untertassen Inkl. - 50 x Wasser Inkl. 2.7 Großes Bewirtungspaket Forum 385,00 € - Service für Kaffeekochen und Bereitstellung Inkl. - 2 x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. - 100 Tassen, Untertassen Inkl. - 100 x Wasser Inkl. Zu 3 Sonderkostengebühr - Persönliche Betreuung der Veranstaltung je angefangene Std: 20,00 € Grundausstattung der Räume * - 2 x Whiteboard - 2 x Moderationswand - 2 x E-Screen - 1 x Flipchart - 1 x Moderationskoffer ** - 1 x Whiteboard - 1 x Moderationswand - 1 x E-Screen - 1 x Flipchart
Anlage A
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Anlage A zur V/0406/2025 Kurzüberblick Derzeit erfolgt die Überlassung von Räumlichkeiten und Sachmitteln in der Volkshochschule Münster auf Anfrage einzelner Interessenten unter Beachtung einer internen Richtlinie sowie der Beachtung der allgemeingültigen Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Diese soll durch eine transparente Benutzungs- und Gebührenordnung ersetzt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Produkt 0402 - Volkshochschule Mit diesem Produkt stellt das Amt für Schule und Weiterbildung den Bürger*innen der Stadt Münster ein attraktives Angebot an Weiterbildung auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes NRW zur Verfügung. Darüber hinaus werden regionalen Unternehmen auf Anfrage Firmenschu- lungen angeboten. Ziel: Das Angebot soll alle Bürger*innen der Stadt Münster bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Le- ben unterstützen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken. Die dabei punktuell nicht genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel sollen antragsstellenden Drit- ten zur Verfügung gestellt werden können. Die dabei entstehenden Einnahmen sollen dem Haus- halt der Stadt Münster zugutekommen. Finanzierung Produktgruppe: 0402 Volkshochschule Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2025 enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. § 10 Weiterbildungsgesetz NRW ist die Stadt Münster dazu verpflichtet, die für einen ord- nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Räume und Sachmittel bereitzustellen und zu unterhal- ten sowie das für den Betrieb notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Anlage 1_Benutzungs_und_Gebührenordnung
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Anlage 1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster vom 02.07.2025 Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der aktuellen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S 712), in der jeweils aktuellen Fassung (SGV NW 610), hat der Rat der Stadt Münster am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundlage und Gegenstand der Überlassung (1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung regelt die Überlassung von Räumen und Sach- ausstattung der Volkshochschule Münster (VHS) an interessierte und geeignete Nutzer*innen. Sie umfasst alle Räume und Gegenstände, die der VHS zur Erfüllung der ihr oblegenen Auf- gaben zur Verfügung stehen. (2) Der in § 1 Abs. 2 der Satzung der Volkshochschule (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, Seite 162) festgelegte Zweck (Weiterbildung für die Stadt Münster) ist bei Überlassung von Räumen und Gegenständen der VHS zu beachten. Die VHS nutzt die Räume sowie die Sach- mittel vorrangig selbst zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben. Die in diesem Rahmen stattfin- denden Veranstaltungen der VHS haben stets Vorrang vor der Nutzung durch andere Perso- nen oder Institutionen. Im Rahmen freier Kapazitäten kann die VHS ihre Räume und Sachmittel für Vorträge, Tagun- gen und Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen an andere überlassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die VHS entscheidet über Anträge zur Raum- und Sachmittelüber- lassung durch schriftliche Bescheide, die sie mit Nebenbestimmungen verbinden darf. Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. (3) Raumnutzungen sowie die Nutz ung von Sachmittel n für Veranstaltungen, die nicht den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechen oder mit dem gelten- dem Recht nicht in Einklang stehen, wie z.B. Veranstaltungen verbotener Parteien oder Grup- pierungen, sind unzulässig. (4) Die Nutzung der Räume und Sachmittel ist gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Gebühren- ordnung gebührenpflichtig. (5) Sofern die VHS die Nutzung der Räume oder der Sachmittel erlaubt, gilt das ausschließlich für die Antragsteller. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VHS. Nutzungen Dritter ohne diese Zustimmung ahndet die VHS mit Hausverboten und notfalls mit Strafanzeigen gegen unbe- rechtigte Nutzer. Sie kann in solchen Fällen die eigentlich Nutzungsberechtigten von späteren Nutzungen ausschließen. Die Pflicht zur Vergütung der tatsächlichen Nutzung entfällt dadurch nicht. (6) Die VHS kann die Nutzung kann darüber hinaus ablehnen, wenn: 1. der Antragsteller die geplante Veranstaltung nicht hinreichend konkret beschreibt o- der dem Antrag keinen Zeitplan oder kein umfassendes Veranstaltungsprogramm beifügt, oder 2. ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können oder 3. die durch Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der Veranstal- tung zu Rechtsverstößen kommen wird oder dazu aufgerufen wird, oder 4. es zu ernstzunehmenden Gefahren für die Mita rbeitenden oder die VHS selbst kommt. § 2 Gebühren (1) Für die Überlassung der Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie die Lieferungen und Leistungen in den Servicepaketen haben die zugelassenen Nutzer*innen die jeweils in Anlage 1 genannte Nutzungsgebühr je Gebührentatbestand zu zahlen. Die in der Anlage 1 definierten Raumarten verfügen jeweils über eine einzeln definierte Raumgrundausstattung an Bestuh- lung, Präsentations- und Medientechnik. (2) Für die Überlassung von weiteren Dienstleistungen und Sachmitteln stehen die in der An- lage 1 definierten Servicepakete zur Verfügung. Die VHS überlässt Servicepakete nur, wenn sie die Sachmittel nicht bereits anderweitig disponiert hat. Sie überlässt die in den Servicepa- keten genannten Wirtschaftsgüter und erbringt die dort beschriebenen Leistungen nur zusam- men mit einer Raumnutzung und auch nur für die Dauer dieser Nutzung. (3) Für eine über die Anlage 1 hinausgehende Bereitstellung von Sachmitteln ist im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Wenn Antragsteller Leistungen wünschen, die über den Umfang der Anlage 1 hinausgeht, wie z.B. Hausmeisterdienste für den Um- und Aufbau der Bestuhlung oder Reinigungsdienste für eine nach der Nutzung notwendige Sonderreini- gung, ermittelt die VHS die zusätzlichen Gebühren gesondert nach Aufwand und stellt sie nach Abschluss der Nutzung den Nutzer*innen gesondert in Rechnung. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Aufwand; der Stundensatz richtet sich nach Punkt 3 der Gebührenordnung. (4) Die VHS erhebt die Gesamtgebühr vor Beginn der Veranstaltung mittels eines Gebühren- bescheides. Die Gesamtgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebühren- bescheides an die Stadtkasse Münster unter Verwendung des auf dem Bescheid angegebe- nen Kassenzeichens in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob die überlassenen Räume und ggf. gebuchten Servicepakete tatsächlich in Anspruch genommen werden. (5) Gebührenschuldner sind die Nutzer*innen. Mehrere Nutzer*innen für dieselbe Veranstal- tung haften als Gesamtschuldner. § 3 Behandlung der überlassenen Räume und Sachausstattungen Nutzer*innen haben die überlassenen Räume und Sachmittel einschließlich aller Nebenräume unter Beachtung dieser Benutzungs - und Gebührenordnung sorgfältig und sch onend zu be- handeln. Soweit zwischen der VHS Münster und Nutzer*innen nichts Anderes schriftlich ver- einbart wird, darf die Anordnung der vorhandenen Tische und Stühle während der Veranstal- tung nicht verändert werden. Erfolgt dies nicht oder ist die fachmännische Durch führung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die die Nutzer*innen nicht er bringen können oder dürfen, haben die Nutzer*innen der VHS die zur Wiederherstellung entstehenden Kosten zu ersetzen. § 4 Haftung (1) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume entstehen, haftet die Stadt Münster nur, wenn die Ursache eines Schadens auf einem nicht ordnungsge- mäßen Zustand der Räume oder ihrer Ausstattung beruht, der dadurch entstanden ist, dass Verantwortliche der Stadt Münster vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrssicherungspflich- ten verletzt haben. (2) Die Nutzer*innen haften für die Zahlung der auf der Grundlage der Nutzung der Räume und Sachmittel durchgeführten Veranstaltungen und der damit ggf. anfallenden Gebühren und Beiträge, insbesondere Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me- chanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA) und Abgaben zur Künstlersozialkasse. Die Nut- zer*innen stellt die Stadt Münster von solchen Ansprüchen Dritter frei. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig treten anderslautende Bestimmungen zur Überlassung von Räumen und Sach- mitteln der VHS außer Kraft. Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 Gebühren
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0406/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.05.2025
- Erstellt
- 27.05.2025 15:19