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V/0406/2025

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster

Vorlagen 27.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2025, TOP 40.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1_Benutzungs_und_Gebührenordnung Version Amt 33

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Ansehen

Anlage 2_Entgeltverordnung Version Amt 33

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Ansehen

Anlage 2_Entgeltverordnung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1_Benutzungs_und_Gebührenordnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

3003 Zeichen

V/0406/2025 
V/0406/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der 
Volkshochschule Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   17.06.2025 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   02.07.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und 
Sachmitteln der Volkshochschule Münster in der vorliegenden Form und stimmt der gebührenpflichti-
gen Überlassung von Räumen und Sachmitteln, die der Volkshochschule Mü nster zur Erfüllung der 
ihr übertragenen Aufgaben übertragen wurden, zu. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung hat folgende finanziellen Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
Produktgruppe 0402 Volkshochschule    
Zeile 05 Privatrechtliche Leistungs-
entgelte 
2025 3.000  
   2026 ff. 7.500  
  
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
12.06.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Ehling 
Telefon: 492-4000 
Ehling@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0406/2025 
Für diesen Zweck sind im Haushaltsjahr 2025 in der o. g. Produktgruppe Erträge in Höhe von 2.500 
Euro pro Jahr veranschlagt. 
Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2026/2027 wird der Haushaltsansatz entspre-
chend angepasst. 
 
 
Begründung: 
 
Die Volkshochschule  Münster ist kommunales Dienstleistungs zentrum für Bildung, Begegnung, 
Kommunikation und Kultur. Die Volkshochschule Münster kooperiert im Netzwerk der Bildungsland-
schaft Münsters mit zahlreichen freien und kommunalen Organisationen. So kann sie die individuellen 
Bildungsinteressen der B evölkerung und den öffentlichen Auftrag (definiert im nordrhein -
westfälischen Weiterbildungsgesetz) bedarfsgerecht erfüllen. Sie wirkt an wichtigen lokalen, regiona-
len und überregionalen Bildungsnetzwerken mit. Sie setzt die ihr überlassenen Räume und Sachmit-
tel zur Erledigung der ihr aufgrund des § 10 Weiterbildungsgesetzes NRW übertragenen Pflichtaufga-
ben ein. 
 
Die dabei im geringen Umfang nicht zum Einsatz kommenden Räume und Sachmittel sollen nicht 
ungenutzt bleiben. Daher soll die Möglichkeit bestehen, dass Dritte auf Antrag an die Volkshochschu-
le Münster diese Ressourcen gegen Zahlung einer Gebühr nutzen können, wenn die Nutzung den in 
der Benutzungs- und Gebührenordnung beschriebenen Vorgaben entspricht.  
 
Bisher erfolgt die Bearbeitung solcher Anfragen auf der Grundlage einer internen Richtlinie sowie 
unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Künftig soll die Benutzungs- 
und Gebührenordnung eine transparente Grundlage der Bewilligungspraxis bilden. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1:  Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln an 
der Volkshochschule Münster 
Anlage 2: Gebührentabelle

Anlage 1_Benutzungs_und_Gebührenordnung Version Amt 33

7534 Zeichen

Anlage 1 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung 
von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster 
vom 01.08.2025 
 
Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein 
- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der 
aktuellen Fassung (SGV NW 2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz-
tes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1996 (GV NW S 712), in der jeweils aktuellen 
Fassung (SGV NW 610 ), hat der Rat der Stadt Münster am 02.07.2025  folgende Satzung 
beschlossen: 
 
§ 1 Grundlage und Gegenstand der Überlassung  
(1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung regelt die Überlassung von Räumen und Sach-
ausstattung der Volkshochschule Münster (VHS) an interessierte und geeignete Nutzer*innen. 
Sie umfasst alle Räume und Gegenstände, die der VHS zur Erfüllung der ihr oblegenen Auf-
gaben zur Verfügung stehen.  
(2) Der in § 1 Abs. 2 der Satzung der Volkshochschule (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, 
Seite 162) festgelegte Zweck (Weiterbildung für die Stadt Münster) ist bei Überlassung von 
Räumen und Gegenständen der VHS zu beachten. Die VHS nutzt die Räume sowie die Sach-
mittel vorrangig selbst zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben. Die in diesem Rahmen stattfin-
denden Veranstaltungen der VHS haben stets Vorrang vor der Nutzung durch andere Perso-
nen oder Institutionen.  
Im Rahmen freier Kapazitäten kann die VHS ihre Räume und Sachmittel für Vorträge, Tagun-
gen und Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen an andere überlassen. Ein Anspruch auf 
Überlassung besteht nicht. Die VHS entscheidet über Anträge zur Raum- und Sachmittelüber-
lassung durch schriftliche Bescheide, die sie mit Nebenbestimmungen verbinden darf.  
Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist spätestens drei  Monate vor dem 
geplanten Nutzungstermin bei der VHS  schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Es gilt das  
Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. 
(3) Raumnutzungen sowie die Nutz ung von Sachmittel n für Veranstaltungen, die nicht den 
Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechen oder mit dem gelten-
dem Recht nicht in Einklang stehen, wie z.B. Veranstaltungen verbotener Parteien oder Grup-
pierungen, sind unzulässig.  
(4) Die Nutzung der Räume und Sachmittel ist gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Gebühren-
ordnung gebührenpflichtig. 
(5) Sofern die VHS die Nutzung der Räume oder der Sachmittel erlaubt, gilt das ausschließlich 
für die Antragsteller. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Nutzungsrechte an 
Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VHS. Nutzungen Dritter ohne diese 
Zustimmung ahndet die VHS  mit Hausverboten und notfalls mit Strafanzeigen gegen unbe-
rechtigte Nutzer. Sie kann in solchen Fällen die eigentlich Nutzungsberechtigten von späteren 
Nutzungen ausschließen. Die Pflicht zur Vergütung der tatsächlichen Nutzung entfällt dadurch 
nicht. 
(6) Die VHS kann die Nutzung kann darüber hinaus ablehnen, wenn:

1. der Antragsteller die geplante Veranstaltung nicht hinreichend konkret beschreibt o-
der dem Antrag keinen Zeitplan oder kein umfassendes Veranstaltungsprogramm  
beifügt, oder 
2. ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen und Schäden auf 
andere Weise nicht abgewehrt werden können oder  
3. die durch Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der Veranstal-
tung zu Rechtsverstößen kommen wird oder dazu aufgerufen wird, oder  
4. es zu  ernstzunehmenden Gefahren für die Mita rbeitenden oder die VHS  selbst 
kommt. 
 
§ 2 Gebührenordnung 
(1) Für die Überlassung der Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie die Lieferungen und 
Leistungen in den Servicepaketen haben die zugelassenen Nutzer*innen die jeweils in Anlage 
1 genannte Nutzungsgebühr je Gebührentatbestand zu zahlen. Die in der Anlage 1 definierten 
Raumarten verfügen jeweils über eine einzeln definierte Raumgrundausstattung an Bestuh-
lung, Präsentations- und Medientechnik.  
(2) Für die Überlassung von weiteren Dienstleistungen und Sachmitteln stehen die in der An-
lage 2 definierten Servicepakete zur Verfügung. Die VHS überlässt Servicepakete nur, wenn 
sie die Sachmittel nicht bereits anderweitig disponiert hat. Sie überlässt die in den Servicepa-
keten genannten Wirtschaftsgüter und erbringt die dort beschriebenen Leistungen nur zusam-
men mit einer Raumnutzung und auch nur für die Dauer dieser Nutzung. 
(3) Für eine über die Anlage 2 hinausgehende Bereitstellung von Sachmitteln ist im Einzelfall 
eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Wenn Antragsteller Leistungen wünschen, die über 
den Umfang der Anlagen 1 und 2 hinausgehen, wie z.B. Hausmeisterdienste für den Um- und 
Aufbau der Bestuhlung oder Reinigungsdienste für eine nach der Nutzung notwendige Son-
derreinigung, ermittelt die VHS die zusätzlichen Gebühren gesondert nach Aufwand und stellt 
sie nach Abschluss der Nutzung den Nutzer*innen gesondert in Rechnung. Die Höhe der Ge-
bühr ist abhängig vom Aufwand; der Stundensatz richtet sich nach Punkt 3 der Gebührenord-
nung.  
(4) Die VHS erhebt die Gesamtgebühr vor Beginn der Veranstaltung mittels eines Gebühren-
bescheides. Die Gesamtgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebühren-
bescheides an die Stadtkasse Münster unter Verwendung des auf dem Bescheid angegebe-
nen Kassenzeichens in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob die überlassenen Räume 
und ggf. gebuchten Servicepakete tatsächlich in Anspruch genommen werden. 
(5) Gebührenschuldner sind die Nutzer*innen. Mehrere Nutzer*innen für dieselbe Veranstal-
tung haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 3 Behandlung der überlassenen Räume und Sachausstattungen 
Nutzer*innen haben die überlassenen Räume und Sachmittel einschließlich aller Nebenräume 
unter Beachtung dieser Benutzungs - und Gebührenordnung sorgfältig und sch onend zu be-
handeln. Soweit zwischen der VHS Münster und Nutzer*innen nichts Anderes schriftlich ver-
einbart wird, darf die Anordnung der vorhandenen Tische und Stühle während der Veranstal-
tung nicht verändert werden. Erfolgt dies nicht oder ist die fachmännische Durch führung von 
Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die die Nutzer*innen nicht er bringen

können oder dürfen, haben die Nutzer*innen der VHS die zur Wiederherstellung entstehenden 
Kosten zu ersetzen. 
 
§ 4 Haftung 
(1) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume entstehen, 
haftet die Stadt Münster nur, wenn die Ursache eines Schadens auf einem nicht ordnungsge-
mäßen Zustand der Räume  oder ihrer Ausstattung beruht, der dadurch entstanden ist, dass 
Verantwortliche der Stadt Münster vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrssicherungspflich-
ten verletzt haben.  
(2) Die Nutzer*innen haften für die Zahlung der auf der Grundlage der  Nutzung der Räume 
und Sachmittel durchgeführten Veranstaltungen und der damit ggf. anfallenden Gebühren und 
Beiträge, insbesondere Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me-
chanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA) und Abgaben zur Künstlersozialkasse. Die Nut-
zer*innen stellt die Stadt Münster von solchen Ansprüchen Dritter frei.  
 
§ 5 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. 
Gleichzeitig treten anderslautende Bestimmungen zur Überlassung von Räumen und Sach-
mitteln der VHS außer Kraft. 
 
Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 der Gebührenordnung

Anlage 2_Entgeltverordnung Version Amt 33

2325 Zeichen

1 
Stand 11.03.2025 
Anlage 2 
 
Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 der Gebührenordnung   
 
Zu 1. Nutzungsgebühren  
  
Raumart Raummiete in € pro Std 
Forum (Dauer 3 Std)* 178,00 € 
Zzgl. Forum jede weitere 
angefangenen Std. 
50,00 € 
Kleiner Seminarraum bis 50 qm** 
(Dauer 3 Std.) 
76,00 € 
Zzgl. Kleiner Seminarraum jede 
weitere angefangenen Std. 
25,00 € 
Großer Seminarraum ab 50 qm** 
(Dauer 3 Std.) 
91,00 € 
Zzgl. Großer Seminarraum jede 
weitere angefangene Stunde 
35,00 € 
Bei Verlängerung je angefangene 
Std 
50% der Raummiete 
Benutzung außerhalb vereinbarter 
Veranstaltungszeit (Auf/Abbau) 
50% der Raummiete 
 
Zu 2 Servicepaketgebühr  
2.1 Zusatz-Material 
- 1x Moderationskoffer 16,00 € 
- 1x Flipchart mit Papier 15,00 € 
- 1x Whiteboard 15,00 € 
- 1x Moderationswand 16,00 € 
  
2.2 Kleines Technikpaket  Seminarraum Gesamtpreis: 50,00€ 
- Laptop 
- HDMI-Kabel 
- Mehrfachstecker 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
  
2.3 Großes Technikpaket  Seminarraum Gesamtpreis: 90,00 € 
- 1x Laptop, Maus, Ladekabel 
- 1x HDMI-Kabel Lang 
- 1x Webcam 
- 1x Funkmikrophon 
- 1x Webcam-Ständer 
- 1x Mehrfachstecker 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
inkl. 
  
2.4 Bewirtungspaket kleiner Seminarraum 80,50 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung  
Inkl. 
- 12 Tassen, Untertassen  Inkl. 
- 12 Gläser Inkl. 
- 2 Kannenkaffee Inkl. 
- 24x Wasser (12x Still, 12x Medium)  Inkl.

2 
Stand 11.03.2025 
2.5 Bewirtungspaket großer Seminarraum 102,00 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung 
Inkl. 
- 25 Tassen, Untertassen Inkl. 
- 25 Gläser Inkl. 
- 4 Kannenkaffee Inkl. 
- 48x Wasser ( 24x still, 24x medium) Inkl. 
 
2.6 Kleines Bewirtungspaket Forum  210,00 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung 
Inkl. 
- 1x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. 
- 50 Tassen, Untertassen  Inkl. 
- 50x Wasser   Inkl. 
 
2.7 Großes Bewirtungspaket Forum  385,00 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung 
Inkl. 
- 2x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. 
- 100 Tassen, Untertassen  Inkl. 
- 100x Wasser   Inkl. 
 
Zu 3 Sonderkostengebühr  
- Persönliche Betreuung der Veranstaltung je angefangene Std: 20,00 € 
 
Grundausstattung der Räume 
*   
- 2x Whiteboard 
- 2x Moderationswand 
- 2x E-Screen  
- 1x Flipchart  
- 1x Moderationskoffer 
 
**  
- 1x Whiteboard 
- 1x Moderationswand 
- 1x E-Screen  
- 1x Flipchart

Anlage 2_Entgeltverordnung

2345 Zeichen

1 
Stand 11.03.2025 
Anlage 2 
 
Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 Gebühren   
 
Zu 1. Nutzungsgebühren  
  
Raumart Raummiete in € pro Std 
Forum (Dauer 3 Std)* 178,00 € 
Zzgl. Forum jede weitere 
angefangenen Std. 
50,00 € 
Kleiner Seminarraum bis 50 qm** 
(Dauer 3 Std.) 
76,00 € 
Zzgl. Kleiner Seminarraum jede 
weitere angefangenen Std. 
25,00 € 
Großer Seminarraum ab 50 qm** 
(Dauer 3 Std.) 
91,00 € 
Zzgl. Großer Seminarraum jede 
weitere angefangene Stunde 
35,00 € 
Bei Verlängerung je angefangene 
Std 
50% der Raummiete 
Benutzung außerhalb vereinbarter 
Veranstaltungszeit (Auf/Abbau) 
50% der Raummiete 
 
Zu 2 Servicepaketgebühr  
2.1 Zusatz-Material 
- 1 x Moderationskoffer 16,00 € 
- 1 x Flipchart mit Papier 15,00 € 
- 1 x Whiteboard 15,00 € 
- 1 x Moderationswand 16,00 € 
  
2.2 Kleines Technikpaket  Seminarraum Gesamtpreis: 50,00€ 
- Laptop 
- HDMI-Kabel 
- Mehrfachstecker 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
  
2.3 Großes Technikpaket  Seminarraum Gesamtpreis: 90,00 € 
- 1 x Laptop, Maus, Ladekabel 
- 1 x HDMI-Kabel Lang 
- 1 x Webcam 
- 1 x Funkmikrophon 
- 1 x Webcam-Ständer 
- 1 x Mehrfachstecker 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
Inkl. 
inkl. 
  
2.4 Bewirtungspaket kleiner Seminarraum 80,50 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung  
Inkl. 
- 12 Tassen, Untertassen  Inkl. 
- 12 Gläser Inkl. 
- 2 Kannen Kaffee Inkl. 
- 24 x Wasser (12 x Still, 12 x Medium)  Inkl.

2 
Stand 11.03.2025 
2.5 Bewirtungspaket großer Seminarraum 102,00 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung 
Inkl. 
- 25 Tassen, Untertassen Inkl. 
- 25 Gläser Inkl. 
- 4 Kannen Kaffee Inkl. 
- 48 x Wasser ( 24 x still, 24 x medium) Inkl. 
 
2.6 Kleines Bewirtungspaket Forum  210,00 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung 
Inkl. 
- 1 x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. 
- 50 Tassen, Untertassen  Inkl. 
- 50 x Wasser   Inkl. 
 
2.7 Großes Bewirtungspaket Forum  385,00 € 
- Service für Kaffeekochen und 
Bereitstellung 
Inkl. 
- 2 x Therme Kaffee, Teewasser Inkl. 
- 100 Tassen, Untertassen  Inkl. 
- 100 x Wasser   Inkl. 
 
Zu 3 Sonderkostengebühr  
- Persönliche Betreuung der Veranstaltung je angefangene Std: 20,00 € 
 
Grundausstattung der Räume 
*   
- 2 x Whiteboard 
- 2 x Moderationswand 
- 2 x E-Screen  
- 1 x Flipchart  
- 1 x Moderationskoffer 
 
**  
- 1 x Whiteboard 
- 1 x Moderationswand 
- 1 x E-Screen  
- 1 x Flipchart

Anlage A

1973 Zeichen

Anlage A zur V/0406/2025 
Kurzüberblick 
 
Derzeit erfolgt die Überlassung von Räumlichkeiten und Sachmitteln in der Volkshochschule 
Münster auf Anfrage einzelner Interessenten unter Beachtung einer internen Richtlinie sowie der 
Beachtung der allgemeingültigen Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Diese soll durch eine 
transparente Benutzungs- und Gebührenordnung ersetzt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Produkt 0402 - Volkshochschule 
 
Mit diesem Produkt stellt das Amt für Schule und Weiterbildung den Bürger*innen der Stadt 
Münster ein attraktives Angebot an Weiterbildung auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes 
NRW zur Verfügung. Darüber hinaus werden regionalen Unternehmen auf Anfrage Firmenschu-
lungen angeboten. 
 
Ziel: 
Das Angebot soll alle Bürger*innen der Stadt Münster bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Le-
ben unterstützen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken.  
 
Die dabei punktuell nicht genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel sollen antragsstellenden Drit-
ten zur Verfügung gestellt werden können. Die dabei entstehenden Einnahmen sollen dem Haus-
halt der Stadt Münster zugutekommen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0402 Volkshochschule 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2025 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gem. § 10 Weiterbildungsgesetz NRW ist die Stadt Münster dazu verpflichtet, die für einen ord-
nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Räume und Sachmittel bereitzustellen und zu unterhal-
ten sowie das für den Betrieb notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
./.

Anlage 1_Benutzungs_und_Gebührenordnung

7479 Zeichen

Anlage 1 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung 
von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster 
vom 02.07.2025 
 
Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - 
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der 
aktuellen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S 712), in der jeweils aktuellen Fassung (SGV 
NW 610), hat der Rat der Stadt Münster am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Grundlage und Gegenstand der Überlassung  
(1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung regelt die Überlassung von Räumen und Sach-
ausstattung der Volkshochschule Münster (VHS) an interessierte und geeignete Nutzer*innen. 
Sie umfasst alle Räume und Gegenstände, die der VHS zur Erfüllung der ihr oblegenen Auf-
gaben zur Verfügung stehen.  
(2) Der in § 1 Abs. 2 der Satzung der Volkshochschule (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, 
Seite 162) festgelegte Zweck (Weiterbildung für die Stadt Münster) ist bei Überlassung von 
Räumen und Gegenständen der VHS zu beachten. Die VHS nutzt die Räume sowie die Sach-
mittel vorrangig selbst zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben. Die in diesem Rahmen stattfin-
denden Veranstaltungen der VHS haben stets Vorrang vor der Nutzung durch andere Perso-
nen oder Institutionen.  
Im Rahmen freier Kapazitäten kann die VHS ihre Räume und Sachmittel für Vorträge, Tagun-
gen und Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen an andere überlassen. Ein Anspruch auf 
Überlassung besteht nicht. Die VHS entscheidet über Anträge zur Raum- und Sachmittelüber-
lassung durch schriftliche Bescheide, die sie mit Nebenbestimmungen verbinden darf.  
Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist spätestens drei  Monate vor dem 
geplanten Nutzungstermin bei der VHS  schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Es gilt das 
Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. 
(3) Raumnutzungen sowie die Nutz ung von Sachmittel n für Veranstaltungen, die nicht den 
Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechen oder mit dem gelten-
dem Recht nicht in Einklang stehen, wie z.B. Veranstaltungen verbotener Parteien oder Grup-
pierungen, sind unzulässig.  
(4) Die Nutzung der Räume und Sachmittel ist gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Gebühren-
ordnung gebührenpflichtig. 
(5) Sofern die VHS die Nutzung der Räume oder der Sachmittel erlaubt, gilt das ausschließlich 
für die Antragsteller. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Nutzungsrechte an 
Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VHS. Nutzungen Dritter ohne diese 
Zustimmung ahndet die VHS  mit Hausverboten und notfalls mit Strafanzeigen gegen unbe-
rechtigte Nutzer. Sie kann in solchen Fällen die eigentlich Nutzungsberechtigten von späteren 
Nutzungen ausschließen. Die Pflicht zur Vergütung der tatsächlichen Nutzung entfällt dadurch 
nicht. 
(6) Die VHS kann die Nutzung kann darüber hinaus ablehnen, wenn:

1. der Antragsteller die geplante Veranstaltung nicht hinreichend konkret beschreibt o-
der dem Antrag keinen Zeitplan oder kein umfassendes Veranstaltungsprogramm  
beifügt, oder 
2. ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen und Schäden auf 
andere Weise nicht abgewehrt werden können oder  
3. die durch Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der Veranstal-
tung zu Rechtsverstößen kommen wird oder dazu aufgerufen wird, oder  
4. es zu  ernstzunehmenden Gefahren für die Mita rbeitenden oder die VHS  selbst 
kommt. 
 
§ 2 Gebühren 
(1) Für die Überlassung der Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie die Lieferungen und 
Leistungen in den Servicepaketen haben die zugelassenen Nutzer*innen die jeweils in Anlage 
1 genannte Nutzungsgebühr je Gebührentatbestand zu zahlen. Die in der Anlage 1 definierten 
Raumarten verfügen jeweils über eine einzeln definierte Raumgrundausstattung an Bestuh-
lung, Präsentations- und Medientechnik.  
(2) Für die Überlassung von weiteren Dienstleistungen und Sachmitteln stehen die in der An-
lage 1 definierten Servicepakete zur Verfügung. Die VHS überlässt Servicepakete nur, wenn 
sie die Sachmittel nicht bereits anderweitig disponiert hat. Sie überlässt die in den Servicepa-
keten genannten Wirtschaftsgüter und erbringt die dort beschriebenen Leistungen nur zusam-
men mit einer Raumnutzung und auch nur für die Dauer dieser Nutzung. 
(3) Für eine über die Anlage 1 hinausgehende Bereitstellung von Sachmitteln ist im Einzelfall 
eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Wenn Antragsteller Leistungen wünschen, die über 
den Umfang der Anlage 1 hinausgeht, wie z.B. Hausmeisterdienste für den Um- und Aufbau 
der Bestuhlung oder Reinigungsdienste für eine nach der Nutzung notwendige Sonderreini-
gung, ermittelt die VHS die zusätzlichen Gebühren gesondert nach Aufwand und stellt sie nach 
Abschluss der Nutzung den Nutzer*innen gesondert in Rechnung. Die Höhe der Gebühr ist 
abhängig vom Aufwand; der Stundensatz richtet sich nach Punkt 3 der Gebührenordnung.  
(4) Die VHS erhebt die Gesamtgebühr vor Beginn der Veranstaltung mittels eines Gebühren-
bescheides. Die Gesamtgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebühren-
bescheides an die Stadtkasse Münster unter Verwendung des auf dem Bescheid angegebe-
nen Kassenzeichens in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob die überlassenen Räume 
und ggf. gebuchten Servicepakete tatsächlich in Anspruch genommen werden. 
(5) Gebührenschuldner sind die Nutzer*innen. Mehrere Nutzer*innen für dieselbe Veranstal-
tung haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 3 Behandlung der überlassenen Räume und Sachausstattungen 
Nutzer*innen haben die überlassenen Räume und Sachmittel einschließlich aller Nebenräume 
unter Beachtung dieser Benutzungs - und Gebührenordnung sorgfältig und sch onend zu be-
handeln. Soweit zwischen der VHS Münster und Nutzer*innen nichts Anderes schriftlich ver-
einbart wird, darf die Anordnung der vorhandenen Tische und Stühle während der Veranstal-
tung nicht verändert werden. Erfolgt dies nicht oder ist die fachmännische Durch führung von 
Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die die Nutzer*innen nicht er bringen

können oder dürfen, haben die Nutzer*innen der VHS die zur Wiederherstellung entstehenden 
Kosten zu ersetzen. 
 
§ 4 Haftung 
(1) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume entstehen, 
haftet die Stadt Münster nur, wenn die Ursache eines Schadens auf einem nicht ordnungsge-
mäßen Zustand der Räume  oder ihrer Ausstattung beruht, der dadurch entstanden ist, dass 
Verantwortliche der Stadt Münster vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrssicherungspflich-
ten verletzt haben.  
(2) Die Nutzer*innen haften für die Zahlung der auf der Grundlage der  Nutzung der Räume 
und Sachmittel durchgeführten Veranstaltungen und der damit ggf. anfallenden Gebühren und 
Beiträge, insbesondere Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me-
chanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA) und Abgaben zur Künstlersozialkasse. Die Nut-
zer*innen stellt die Stadt Münster von solchen Ansprüchen Dritter frei.  
 
§ 5 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. 
Gleichzeitig treten anderslautende Bestimmungen zur Überlassung von Räumen und Sach-
mitteln der VHS außer Kraft. 
 
Anlage 1 Gebührentabelle zu § 2 Gebühren

Beratungsverlauf (3)

17.06.2025 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
02.07.2025 Hauptausschuss
TOP 39.1 Vorberatung
Zur Sitzung
02.07.2025 Rat
TOP 40.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0406/2025
Typ
Vorlagen
Datum
27.05.2025
Erstellt
27.05.2025 15:19