Mandari Insight

2020/0326

Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO

Magistratsvorlage 28.10.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

25.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

25.9 KB · application/pdf

Ansehen

2020/0326

157.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

224.3 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

7700 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.10.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 308 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0326 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
341 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO  
 
Vorlage vom: 28.10.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Prüfung samt Anlage wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen: 2020 09 08 Anlage Magistratsvorlage § 121 HGO_2020 ohne Anhang  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2020 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.10.2020  
 
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens  
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die  
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen  
werden können. 
 
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getra gen. 
Überprüft wurden alle im Beteiligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten  
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten  
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an Gesellschaften in privater  und 
öffentlicher Rechtsform und die Trägerschaft an der Stadt - und Kreis-Sparkasse Darmstadt 
untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist der 31.12.2019.  
 
Betätigungen, die nach dem 14.04.2016 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode)  
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da diese bereits beim Eingehen der  
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der  
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der  
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die  
Aufsichtsbehörde bestätigt.  
 
 
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:  
 
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen.  
 
a) Wirtschaftliche Betätigu ng ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der 
Absicht der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte.  
 
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von 
§ 121 Abs. 2 HGO fallen, also die  
 gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde,  
 Tätigkeiten auf den Gebieten des Bildungs -, Gesundheits- und Sozialwesens, der 
Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall - und Abwasserbeseitigung, der 
Breitbandversorgung sowie 
 Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs.  
 
 
2) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit  
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).  
 
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der in der Stadtwirtschafts -
strategie niedergelegten Ziele der Förderung des Allgemeinwohls dient. Als 
Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten in der Region verstanden, die durch Stadt, 
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden, 
um wirtschafts-, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für 
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort zu erbringen.  
 
Unter öffentlichem Interesse wird das Angebot von Infrastruktur und/oder 
Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des Standorts Darmstadt beiträgt, die

- 5 - 
Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt oder zur Erfüllung von fachspezifischen 
Zielen dient. Dabei sind gerade auch die Chancen für zukünftige Generationen zu wahren. 
Die verfolgten Ziele sowie das not wendige Angebot an Infrastruktur und Dienstleistungen 
unterliegen einem stetigen Wandel. Herausforderung (und Chancen) wie z.B. die 
Digitalisierung erfordern stetige Anpassungen.  
 
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur  
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf  steht (§ 121 Abs. 1 
Satz 1 Nr. 2 HGO). 
 
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn 
etwaige anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die 
Betätigung die Finanzkraft der Stadt weder gefährdet noch überfordert.  
 
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich  
durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann  (§ 121 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 3 HGO). 
 
Diese Prüfung entfällt, wenn die Betätigung schon vor dem 01.04.2004 (Bestandsschutz) 
ausgeübt worden ist, weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
3 HGO nicht gilt (§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGO).  
 
 
3) Schließlich war zu prüfe n, inwieweit die Tätigkeit privaten Dritten übertragen werden  
kann (§ 121 Abs. 7 HGO). 
 
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele der Stadtwirtschafts -
strategie erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren und mit telbaren 
Beteiligungen der Stadt, einerlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach eingegangen 
worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des § 122 Abs. 5 
HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nich t, ob die Anteile an 
einem Unternehmen, sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten Dritten 
übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie 
verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für die se Betätigung ein 
Drittangebot am Markt vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die 
Betätigung günstiger durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der 
kommunale Einfluss auf die Leistungserstellung geboten ist.  
 
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
Wie sich aus Seite 7 der Anlage ergibt, wurden 4 % aller Betätigungen als solche identifiziert, 
deren Abgabe prinzipiell möglich ist. Der deutliche Rückgang dieser Quote im Vergleich zur 
letzten Prüfung zum Stichtag 31.12.2014 um 50 % resultiert aus einer Bereinigung des 
Portfolios – insbesondere um überregionale Tätigkeitsfelder.  
 
Die Corona-Pandemie hat allerdings auch gezeigt, wie wichtig die zuverlässige Arbeit der 
städtischen Unternehmen ist und wie unbedingt notwendig die Leistungen der 
Daseinsvorsorge und grundlegende Infrastruktur in die Hand der Kommunen gehören.

Bei den identifizierten 4 % handelt es sich im Falle von drei Beteiligungen um  
Gesellschaften, die bereits gemeinschaftlich mit privaten Dritten geführt werden.  
 
Bei einer Gesellschaft handelt es sich um eine strategische Partnerschaft im Ausland.  
 
Anlässlich der Prüfung fanden keine Detailuntersuchungen darüber statt, ob und zu welchem 
Zeitpunkt eine Übertragung der Tätigkeit opportun, rechtlich möglich und wirtschaftlich 
sinnvoll ist. Diese Untersuchungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der 
Stadtwirtschaftsstrategie in engem Austausch mit den Leitungen der betroffenen 
Geschäftsfelder erfolgen.  
 
 
Darmstadt, den 28.10.2020 
 
 
Dezernat I        
 
 
 
Jochen Partsch      
Oberbürgermeister      
 
 
Anlage

anlage 3

108 Zeichen

Punkt 41: Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO 
 (V-Nr. 2020/0326) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2020/0326

7657 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.10.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnete nversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0326 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO  
 
Vorlage vom: 28.10.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Prüfung samt Anlage wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen: 2020 09 08 Anlage Magistratsvorlage § 121 HGO_2020 ohne Anhang  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.10.2020 
 
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens  
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die  
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen  
werden können.  
 
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen. 
Überprüft wurden alle im Betei ligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten  
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten  
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an Gesellschaften in privater und 
öffentlicher Rechtsform und di e Trägerschaft an der Stadt - und Kreis-Sparkasse Darmstadt 
untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist der 31.12.2019.  
 
Betätigungen, die nach dem 14.04.2016 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode)  
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da dies e bereits beim Eingehen der  
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der  
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der  
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der  Prüfung in diesem Fall hat die  
Aufsichtsbehörde bestätigt.  
 
 
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:  
 
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen.  
 
a) Wirtschaftliche Betätigung ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der 
Absicht der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte.  
 
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von 
§ 121 Abs. 2 HGO fallen, also die  
 gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde,  
 Tätigkeiten auf den Gebieten des Bildungs -, Gesundheits- und Sozialwesens, der 
Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall - und Abwasserbeseitigung, der 
Breitbandversorgung sowie  
 Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs.  
 
 
2) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit  
a) ein öffentlicher Zweck  die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).  
 
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der in der Stadtwirtschafts -
strategie niedergelegten Ziele der Förderu ng des Allgemeinwohls dient. Als 
Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten in der Region verstanden, die durch Stadt, 
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden, 
um wirtschafts -, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für 
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort zu erbringen.  
 
Unter öffentlichem Interesse wird das Angebot von Infrastruktur und/oder 
Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des Standorts Darmstadt beit rägt, die

- 4 - 
Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt oder zur Erfüllung von fachspezifischen 
Zielen dient. Dabei sind gerade auch die Chancen für zukünftige Generationen zu wahren. 
Die verfolgten Ziele sowie das notwendige Angebot an Infrastruktur und D ienstleistungen 
unterliegen einem stetigen Wandel. Herausforderung (und Chancen) wie z.B. die 
Digitalisierung erfordern stetige Anpassungen.  
 
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur  
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum vorau ssichtlichen Bedarf  steht (§ 121 Abs. 1  
Satz 1 Nr. 2 HGO).  
 
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn 
etwaige anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die 
Betätigung die Finanzkraft de r Stadt weder gefährdet noch überfordert.  
 
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich  
durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann  (§ 121 Abs. 1 Satz 1  
Nr. 3 HGO). 
 
Diese Prüfung entfällt, wenn di e Betätigung schon vor dem 01.04.2004 (Bestandsschutz) 
ausgeübt worden ist, weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
3 HGO nicht gilt (§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGO).  
 
 
3) Schließlich war zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit privaten Dr itten übertragen werden  
kann (§ 121 Abs. 7 HGO).  
 
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele der Stadtwirtschafts -
strategie erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren und mittelbaren 
Beteiligungen der Stadt, eine rlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach eingegangen 
worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des § 122 Abs. 5 
HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nicht, ob die Anteile an 
einem Unternehmen , sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten Dritten 
übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie 
verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für diese Betätigung ein 
Drittangebot am Mark t vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die 
Betätigung günstiger durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der 
kommunale Einfluss auf die Leistungserstellung geboten ist.  
 
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist  der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
Wie sich aus Seite 7 der Anlage ergibt, wurden 4 % aller Betätigungen als solche identifiziert, 
deren Abgabe prinzipiell möglich ist. Der deutliche Rückgang dieser Quote im Vergleich zur 
letzten Prüfung zum Stic htag 31.12.2014 um 50 % resultiert aus einer Bereinigung des 
Portfolios – insbesondere um überregionale Tätigkeitsfelder.  
 
Die Corona-Pandemie hat allerdings auch gezeigt, wie wichtig die zuverlässige Arbeit der 
städtischen Unternehmen ist und wie unbedingt notwendig die Leistungen der 
Daseinsvorsorge und grundlegende Infrastruktur in die Hand der Kommunen gehören.  
 
Bei den identifizierten 4 % handelt es sich im Falle von drei Beteiligungen um  
Gesellschaften, die bereits gemeinschaftlich mit private n Dritten geführt werden.

- 5 - 
 
Bei einer Gesellschaft handelt es sich um eine strategische Partnerschaft im Ausland.  
 
Anlässlich der Prüfung fanden keine Detailuntersuchungen darüber statt, ob und zu welchem 
Zeitpunkt eine Übertragung der Tätigkeit opportun,  rechtlich möglich und wirtschaftlich 
sinnvoll ist. Diese Untersuchungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der 
Stadtwirtschaftsstrategie in engem Austausch mit den Leitungen der betroffenen 
Geschäftsfelder erfolgen.  
 
 
Darmstadt, den 2 8.10.2020 
 
 
Dezernat I        
 
 
 
Jochen Partsch       
Oberbürgermeister       
 
 
Anlage

anlage 1

5849 Zeichen

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO
im Jahr 2020 zum Stichtag 31.12.2019
23.10.2020

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Ausgangssituation
 § 121 Abs. 7 HGO: Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist einmal in jeder Wahlzeit vorzunehmen.
 Zuletzt wurde für Darmstadt im Jahr 2015 zum Stichtag 31.12.2014 die Prüfung 
durchgeführt. Mit Vorlage 2016/0024 wurden die Ergebnisse am 28.01.2016 in der 
Stadtverordnetenversammlung vorgestellt. Das Regierungspräsidium hat die 
Prüfung ohne Einwände zur Kenntnis genommen.
 Die jetzige Prüfung zum Stichtag 31.12.2019 baut auf der vorangegangenen 
Prüfung und deren Systematik auf. Diese Systematik ist dem Regierungspräsidium 
bekannt und wurde von diesem akzeptiert.
 In Summe werden damit 330 Betätigungen aus 122 Beteiligungen untersucht. 
 Die Betätigungen wurden aus den Satzungen der Beteiligungen ermittelt.
23.10.2020 2

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Prüfungsschema (analog der Prüfung 2015)
23.10.2020 3
Handelt es sich um die Betätigungen einer 
- direkten Beteiligung oder 
- einer indirekten Beteiligung mit    
Beteiligungsquote ≥ 20 %?
Wurde die Betätigung vor Beginn der Wahlzeit, 
d.h. vor dem 14. April 2016 aufgenommen?
nein
Handelt es sich um eine wirtschaftliche Betätigung, d.h. nicht um eine Betätigung gem. § 121 Abs. 2 HGO wie 
z.B. auf dem Gebiet von Gesundheit, Kultur, Bildung, Sozialwesen, Sport, Erholung, Abfall - und 
Abwasserbeseitigung, Breitbandversorgung, zur Deckung des Eigenbedarfs oder zu denen die Gemeinde 
gesetzlich verpflichtet ist?
Keine inhaltliche Prüfung notwendig
ja
Schritt 1:
Liegen die Voraussetzungen gem. 
§121 Abs. 1 HGO vor?
Schritt 2:
Kann die Betätigung auf einen privaten Dritten 
übertragen werden?
ja
nein
nein
ja
nein
ja
Prüfungsumfang Prüfungsinhalt*
1
2
3
4
5
* Für die verschiedenen Prüfungskriterien werden bestimmte Inhalte der Stadtwirtschaftsstrategie einbezogen

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Untersuchte Beteiligungen / Betätigungen*
1
Beteiligungen zum 31.12.2019: 
122
Betätigungen zum 31.12.2019: 
330
*Anzahl der 
Beteiligungen ≥ 20 %
23.10.2020 4
14
8
428
26
12
7
5
Kultur & Freizeit
Entsorgung & AbwasserEnergie & Wasser Gesundheit & Teilhabe
Immobilien
Mobilität Digitalisierung & Telekommunikation
Strategie, Finanzen  & Innovationen
29
117
67
30
21
26
29
11

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Untersuchte Betätigungen*
Anteil der Betätigungen gem. Aus-
nahmekatalog nach § 121 Abs. 2 HGO:
Anteil der bereits in der laufenden Wahlzeit 
geprüften Betätigungen:
* Bezogen auf alle direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag
63%
37%
20192014
32%
68%
Betätigungen gem. Ausnahmekatalog
zu prüfende Betätigungen
15%
85%
2019
72%
2014
28%
bereits geprüfte Betätigungen 
zu prüfende Betätigungen
2 3
23.10.2020 5

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Schritt 1: Analyse zur Erfüllung der Voraussetzungen des 
§ 121 Abs. 1 HGO* 
* Ergebnisse in % bezogen auf die Zahl der insgesamt geprüften Betätigungen:
Erfüllung eines 
öffentlichen Zwecks
Angemessenheit1 Bestandsschutz; oder keine 
Zweckerfüllung ebenso gut 
und wirtschaftlich durch 
private Dritte
86%
14%
2014
6%
94%
2019
100%
2014
100%
2019
95%
2%5%
20192014
98%
ja nein
23.10.2020 6
4
1 Die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Schritt 2: Ergebnis Übertragbarkeit auf private Dritte*
Übertragung kann 
detailliert geprüft 
werden
4%
92%
8%
20192014
96%
ja nein
23.10.2020 7
* Bezogen auf die Betätigungen aller direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag
5

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Zusammenfassung
823.10.2020
 Der Vergleich mit der letzten Prüfung ergibt, dass die 
Fokussierung auf das Regionalitätsprinzip in der 
laufenden Wahlperiode konsequent weiterverfolgt 
wurde (siehe nächste Folie).
 Damit wurde das Beteiligungsportfolio entsprechend 
der Ergebnisse der letzten Prüfung gem. § 121 Abs. 7 
HGO angepasst.
 Die Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO 
durch die StaVo erfolgte für neue Betätigungen in der 
aktuellen Wahlzeit über die Gremienvorlagen.
 Die städtischen Gremien wurden vor Erwerb einer 
neuen Beteiligung eingebunden und haben über die 
neuen Betätigungen positiv entschieden.
 Die weitere Anpassung der Betätigungen wird 
fortlaufend geprüft. Dabei ist auch die aktuelle 
wirtschaftliche Gesamtsituation, z. B. die konjunkturelle 
Lage, die sich auf den Marktpreis der Beteiligung 
auswirkt, zu berücksichtigen.

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020
Nicht mehr vorhandene Gesellschaften seit letzter Prüfung
Anteilsveräußerung
 BIL Leasing GmbH & Co. Objekte Freiberg KG
 Biolog GmbH
 BVD Freiberg GmbH
 Gernsheimer Hafenbetriebs-Gesellschaft mbH
 HSE Wohnpark GmbH & Co. KG
 HSE Wohnpark Verwaltungs-GmbH
 Netzeigentumsgesellschaft Mörfelden-Walldorf GmbH & Co. 
KG
 Netzeigentumsgesellschaft Mörfelden-Walldorf 
Verwaltungs-GmbH
 Parc éolien Baudignécourt SAS
 Parc éolien La Lande de Carmoise SAS
 Parc éolien les Douves des Epinettes SAS
 Sanitätshaus am Klinikum GmbH
 Stadtbau Freiberg GmbH
Umstrukturierung / Liquidation oder Löschung
 bauVereint gemeinnützige Gesellschaft mbH
 BVD Heimbau GmbH & Co. KG
 BVD Immobilien GmbH & Co. Freiberg KG
 bvd Mittelhessen GmbH
 Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt
 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG
 ENTEGA Energie Verwaltungs-GmbH
 HEAG mobiServ GmbH
 HEAG mobiTram GmbH & Co. KG
 HEAG mobiTram Verwaltungs-GmbH
 HSE Energie France SAS
 HSE Wasserversorgung Groß-Rohrheim GmbH
 Medianet Breitband Beteiligungsgesellschaft mbH
 Medianet Breitband GmbH & Co. KG
 Odenwald-INTRANET ODINET GmbH
 Städtische Wohnungsgesellschaft Freiberg/Sachsen mbH
923.10.2020

Beratungsverlauf (3)

TOP 41
TOP 48
TOP 341

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0326
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.10.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00