2020/0326
Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO
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anlage 2
7700 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
29.10.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 308
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0326
Magistratsbeschluss-Nr.
341
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO
Vorlage vom: 28.10.2020
Beschlussvorschlag:
Die Prüfung samt Anlage wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: 2020 09 08 Anlage Magistratsvorlage § 121 HGO_2020 ohne Anhang
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2020
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.10.2020
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen
werden können.
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getra gen.
Überprüft wurden alle im Beteiligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an Gesellschaften in privater und
öffentlicher Rechtsform und die Trägerschaft an der Stadt - und Kreis-Sparkasse Darmstadt
untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist der 31.12.2019.
Betätigungen, die nach dem 14.04.2016 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode)
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da diese bereits beim Eingehen der
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die
Aufsichtsbehörde bestätigt.
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen.
a) Wirtschaftliche Betätigu ng ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der
Absicht der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte.
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von
§ 121 Abs. 2 HGO fallen, also die
gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde,
Tätigkeiten auf den Gebieten des Bildungs -, Gesundheits- und Sozialwesens, der
Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall - und Abwasserbeseitigung, der
Breitbandversorgung sowie
Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs.
2) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der in der Stadtwirtschafts -
strategie niedergelegten Ziele der Förderung des Allgemeinwohls dient. Als
Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten in der Region verstanden, die durch Stadt,
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden,
um wirtschafts-, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort zu erbringen.
Unter öffentlichem Interesse wird das Angebot von Infrastruktur und/oder
Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des Standorts Darmstadt beiträgt, die
- 5 -
Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt oder zur Erfüllung von fachspezifischen
Zielen dient. Dabei sind gerade auch die Chancen für zukünftige Generationen zu wahren.
Die verfolgten Ziele sowie das not wendige Angebot an Infrastruktur und Dienstleistungen
unterliegen einem stetigen Wandel. Herausforderung (und Chancen) wie z.B. die
Digitalisierung erfordern stetige Anpassungen.
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht (§ 121 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 HGO).
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn
etwaige anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die
Betätigung die Finanzkraft der Stadt weder gefährdet noch überfordert.
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich
durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 121 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 HGO).
Diese Prüfung entfällt, wenn die Betätigung schon vor dem 01.04.2004 (Bestandsschutz)
ausgeübt worden ist, weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 HGO nicht gilt (§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGO).
3) Schließlich war zu prüfe n, inwieweit die Tätigkeit privaten Dritten übertragen werden
kann (§ 121 Abs. 7 HGO).
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele der Stadtwirtschafts -
strategie erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren und mit telbaren
Beteiligungen der Stadt, einerlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach eingegangen
worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des § 122 Abs. 5
HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nich t, ob die Anteile an
einem Unternehmen, sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten Dritten
übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie
verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für die se Betätigung ein
Drittangebot am Markt vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die
Betätigung günstiger durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der
kommunale Einfluss auf die Leistungserstellung geboten ist.
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Wie sich aus Seite 7 der Anlage ergibt, wurden 4 % aller Betätigungen als solche identifiziert,
deren Abgabe prinzipiell möglich ist. Der deutliche Rückgang dieser Quote im Vergleich zur
letzten Prüfung zum Stichtag 31.12.2014 um 50 % resultiert aus einer Bereinigung des
Portfolios – insbesondere um überregionale Tätigkeitsfelder.
Die Corona-Pandemie hat allerdings auch gezeigt, wie wichtig die zuverlässige Arbeit der
städtischen Unternehmen ist und wie unbedingt notwendig die Leistungen der
Daseinsvorsorge und grundlegende Infrastruktur in die Hand der Kommunen gehören.
Bei den identifizierten 4 % handelt es sich im Falle von drei Beteiligungen um
Gesellschaften, die bereits gemeinschaftlich mit privaten Dritten geführt werden.
Bei einer Gesellschaft handelt es sich um eine strategische Partnerschaft im Ausland.
Anlässlich der Prüfung fanden keine Detailuntersuchungen darüber statt, ob und zu welchem
Zeitpunkt eine Übertragung der Tätigkeit opportun, rechtlich möglich und wirtschaftlich
sinnvoll ist. Diese Untersuchungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Stadtwirtschaftsstrategie in engem Austausch mit den Leitungen der betroffenen
Geschäftsfelder erfolgen.
Darmstadt, den 28.10.2020
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage
anlage 3
108 Zeichen
Punkt 41: Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO (V-Nr. 2020/0326) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2020/0326
7657 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.10.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnete nversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0326
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Prüfung nach § 121 Abs. 7 HGO
Vorlage vom: 28.10.2020
Beschlussvorschlag :
Die Prüfung samt Anlage wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: 2020 09 08 Anlage Magistratsvorlage § 121 HGO_2020 ohne Anhang
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.10.2020
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen
werden können.
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen.
Überprüft wurden alle im Betei ligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an Gesellschaften in privater und
öffentlicher Rechtsform und di e Trägerschaft an der Stadt - und Kreis-Sparkasse Darmstadt
untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist der 31.12.2019.
Betätigungen, die nach dem 14.04.2016 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode)
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da dies e bereits beim Eingehen der
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die
Aufsichtsbehörde bestätigt.
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen.
a) Wirtschaftliche Betätigung ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der
Absicht der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte.
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von
§ 121 Abs. 2 HGO fallen, also die
gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde,
Tätigkeiten auf den Gebieten des Bildungs -, Gesundheits- und Sozialwesens, der
Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall - und Abwasserbeseitigung, der
Breitbandversorgung sowie
Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs.
2) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der in der Stadtwirtschafts -
strategie niedergelegten Ziele der Förderu ng des Allgemeinwohls dient. Als
Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten in der Region verstanden, die durch Stadt,
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden,
um wirtschafts -, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort zu erbringen.
Unter öffentlichem Interesse wird das Angebot von Infrastruktur und/oder
Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des Standorts Darmstadt beit rägt, die
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Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt oder zur Erfüllung von fachspezifischen
Zielen dient. Dabei sind gerade auch die Chancen für zukünftige Generationen zu wahren.
Die verfolgten Ziele sowie das notwendige Angebot an Infrastruktur und D ienstleistungen
unterliegen einem stetigen Wandel. Herausforderung (und Chancen) wie z.B. die
Digitalisierung erfordern stetige Anpassungen.
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum vorau ssichtlichen Bedarf steht (§ 121 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 HGO).
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn
etwaige anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die
Betätigung die Finanzkraft de r Stadt weder gefährdet noch überfordert.
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich
durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 121 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 HGO).
Diese Prüfung entfällt, wenn di e Betätigung schon vor dem 01.04.2004 (Bestandsschutz)
ausgeübt worden ist, weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 HGO nicht gilt (§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGO).
3) Schließlich war zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit privaten Dr itten übertragen werden
kann (§ 121 Abs. 7 HGO).
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele der Stadtwirtschafts -
strategie erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen der Stadt, eine rlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach eingegangen
worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des § 122 Abs. 5
HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nicht, ob die Anteile an
einem Unternehmen , sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten Dritten
übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie
verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für diese Betätigung ein
Drittangebot am Mark t vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die
Betätigung günstiger durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der
kommunale Einfluss auf die Leistungserstellung geboten ist.
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Wie sich aus Seite 7 der Anlage ergibt, wurden 4 % aller Betätigungen als solche identifiziert,
deren Abgabe prinzipiell möglich ist. Der deutliche Rückgang dieser Quote im Vergleich zur
letzten Prüfung zum Stic htag 31.12.2014 um 50 % resultiert aus einer Bereinigung des
Portfolios – insbesondere um überregionale Tätigkeitsfelder.
Die Corona-Pandemie hat allerdings auch gezeigt, wie wichtig die zuverlässige Arbeit der
städtischen Unternehmen ist und wie unbedingt notwendig die Leistungen der
Daseinsvorsorge und grundlegende Infrastruktur in die Hand der Kommunen gehören.
Bei den identifizierten 4 % handelt es sich im Falle von drei Beteiligungen um
Gesellschaften, die bereits gemeinschaftlich mit private n Dritten geführt werden.
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Bei einer Gesellschaft handelt es sich um eine strategische Partnerschaft im Ausland.
Anlässlich der Prüfung fanden keine Detailuntersuchungen darüber statt, ob und zu welchem
Zeitpunkt eine Übertragung der Tätigkeit opportun, rechtlich möglich und wirtschaftlich
sinnvoll ist. Diese Untersuchungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Stadtwirtschaftsstrategie in engem Austausch mit den Leitungen der betroffenen
Geschäftsfelder erfolgen.
Darmstadt, den 2 8.10.2020
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage
anlage 1
5849 Zeichen
Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 zum Stichtag 31.12.2019 23.10.2020 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Ausgangssituation § 121 Abs. 7 HGO: Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist einmal in jeder Wahlzeit vorzunehmen. Zuletzt wurde für Darmstadt im Jahr 2015 zum Stichtag 31.12.2014 die Prüfung durchgeführt. Mit Vorlage 2016/0024 wurden die Ergebnisse am 28.01.2016 in der Stadtverordnetenversammlung vorgestellt. Das Regierungspräsidium hat die Prüfung ohne Einwände zur Kenntnis genommen. Die jetzige Prüfung zum Stichtag 31.12.2019 baut auf der vorangegangenen Prüfung und deren Systematik auf. Diese Systematik ist dem Regierungspräsidium bekannt und wurde von diesem akzeptiert. In Summe werden damit 330 Betätigungen aus 122 Beteiligungen untersucht. Die Betätigungen wurden aus den Satzungen der Beteiligungen ermittelt. 23.10.2020 2 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Prüfungsschema (analog der Prüfung 2015) 23.10.2020 3 Handelt es sich um die Betätigungen einer - direkten Beteiligung oder - einer indirekten Beteiligung mit Beteiligungsquote ≥ 20 %? Wurde die Betätigung vor Beginn der Wahlzeit, d.h. vor dem 14. April 2016 aufgenommen? nein Handelt es sich um eine wirtschaftliche Betätigung, d.h. nicht um eine Betätigung gem. § 121 Abs. 2 HGO wie z.B. auf dem Gebiet von Gesundheit, Kultur, Bildung, Sozialwesen, Sport, Erholung, Abfall - und Abwasserbeseitigung, Breitbandversorgung, zur Deckung des Eigenbedarfs oder zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist? Keine inhaltliche Prüfung notwendig ja Schritt 1: Liegen die Voraussetzungen gem. §121 Abs. 1 HGO vor? Schritt 2: Kann die Betätigung auf einen privaten Dritten übertragen werden? ja nein nein ja nein ja Prüfungsumfang Prüfungsinhalt* 1 2 3 4 5 * Für die verschiedenen Prüfungskriterien werden bestimmte Inhalte der Stadtwirtschaftsstrategie einbezogen Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Untersuchte Beteiligungen / Betätigungen* 1 Beteiligungen zum 31.12.2019: 122 Betätigungen zum 31.12.2019: 330 *Anzahl der Beteiligungen ≥ 20 % 23.10.2020 4 14 8 428 26 12 7 5 Kultur & Freizeit Entsorgung & AbwasserEnergie & Wasser Gesundheit & Teilhabe Immobilien Mobilität Digitalisierung & Telekommunikation Strategie, Finanzen & Innovationen 29 117 67 30 21 26 29 11 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Untersuchte Betätigungen* Anteil der Betätigungen gem. Aus- nahmekatalog nach § 121 Abs. 2 HGO: Anteil der bereits in der laufenden Wahlzeit geprüften Betätigungen: * Bezogen auf alle direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag 63% 37% 20192014 32% 68% Betätigungen gem. Ausnahmekatalog zu prüfende Betätigungen 15% 85% 2019 72% 2014 28% bereits geprüfte Betätigungen zu prüfende Betätigungen 2 3 23.10.2020 5 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Schritt 1: Analyse zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO* * Ergebnisse in % bezogen auf die Zahl der insgesamt geprüften Betätigungen: Erfüllung eines öffentlichen Zwecks Angemessenheit1 Bestandsschutz; oder keine Zweckerfüllung ebenso gut und wirtschaftlich durch private Dritte 86% 14% 2014 6% 94% 2019 100% 2014 100% 2019 95% 2%5% 20192014 98% ja nein 23.10.2020 6 4 1 Die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Schritt 2: Ergebnis Übertragbarkeit auf private Dritte* Übertragung kann detailliert geprüft werden 4% 92% 8% 20192014 96% ja nein 23.10.2020 7 * Bezogen auf die Betätigungen aller direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag 5 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Zusammenfassung 823.10.2020 Der Vergleich mit der letzten Prüfung ergibt, dass die Fokussierung auf das Regionalitätsprinzip in der laufenden Wahlperiode konsequent weiterverfolgt wurde (siehe nächste Folie). Damit wurde das Beteiligungsportfolio entsprechend der Ergebnisse der letzten Prüfung gem. § 121 Abs. 7 HGO angepasst. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO durch die StaVo erfolgte für neue Betätigungen in der aktuellen Wahlzeit über die Gremienvorlagen. Die städtischen Gremien wurden vor Erwerb einer neuen Beteiligung eingebunden und haben über die neuen Betätigungen positiv entschieden. Die weitere Anpassung der Betätigungen wird fortlaufend geprüft. Dabei ist auch die aktuelle wirtschaftliche Gesamtsituation, z. B. die konjunkturelle Lage, die sich auf den Marktpreis der Beteiligung auswirkt, zu berücksichtigen. Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2020 Nicht mehr vorhandene Gesellschaften seit letzter Prüfung Anteilsveräußerung BIL Leasing GmbH & Co. Objekte Freiberg KG Biolog GmbH BVD Freiberg GmbH Gernsheimer Hafenbetriebs-Gesellschaft mbH HSE Wohnpark GmbH & Co. KG HSE Wohnpark Verwaltungs-GmbH Netzeigentumsgesellschaft Mörfelden-Walldorf GmbH & Co. KG Netzeigentumsgesellschaft Mörfelden-Walldorf Verwaltungs-GmbH Parc éolien Baudignécourt SAS Parc éolien La Lande de Carmoise SAS Parc éolien les Douves des Epinettes SAS Sanitätshaus am Klinikum GmbH Stadtbau Freiberg GmbH Umstrukturierung / Liquidation oder Löschung bauVereint gemeinnützige Gesellschaft mbH BVD Heimbau GmbH & Co. KG BVD Immobilien GmbH & Co. Freiberg KG bvd Mittelhessen GmbH Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt e-netz Südhessen GmbH & Co. KG ENTEGA Energie Verwaltungs-GmbH HEAG mobiServ GmbH HEAG mobiTram GmbH & Co. KG HEAG mobiTram Verwaltungs-GmbH HSE Energie France SAS HSE Wasserversorgung Groß-Rohrheim GmbH Medianet Breitband Beteiligungsgesellschaft mbH Medianet Breitband GmbH & Co. KG Odenwald-INTRANET ODINET GmbH Städtische Wohnungsgesellschaft Freiberg/Sachsen mbH 923.10.2020
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0326
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.10.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00