2017/0087
Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung; Änderung der Hauptsatzung
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2017/0087
3465 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.03.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Büro der Stadtverord neten-
versammlung und
Gremiendienste
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0087
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung;
Änderung der Hauptsatzung
Vorlage vom: 17.03.2017
Beschlussvorschlag :
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird beschlossen.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung betr. Film - und Tonaufnahmen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.03.2017:
Gemäß § 52 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) kann die Hauptsatzung
bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film - und Tonaufnahmen durch die Medien mit
dem Ziel der Veröffentlichu ng zulässig sind. Ohne eine entsprechende Regelung in der
Hauptsatzung dürfen keine solchen Aufnahmen erfolgen bzw. erlaubt werden.
Seit Mitte des Jahres 2016 haben deshalb die Fraktionen im Ältestenrat intensiv und
ausführlich beraten, ob und inwieweit Film- und Tonaufnahmen sowie auch Fotoaufnahmen in
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung künftig zugelassen werden sollen. Auf
Grundlage des dabei im Ältestenraten erzielten Einvernehmens wurden schließlich das
Rechtsamt und das Büro der Stadtverordnet enversammlung und Gremiendienste gebeten,
eine Magistratsvorlage zur Änderung der Hauptsatzung vorzulegen.
Die beigefügte Änderungssatzung trägt dem Rechnung.
Tonaufnahmen, so wie in der Vergangenheit schon durch Radio Darmstadt (RaDar), sind
danach grundsätzlich zulässig. Filmaufnahmen sind hingegen nur dann zulässig, wenn die
Stadtverordnetenversammlung dem für die betreffende Sitzung zuvor mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zugestimmt hat.
Vorgabe des Ältestenrates war auch, dass ein Widerspruch einzelner Stadtverordneter
dahingehend, dass die Aufzeichnung und Veröffentlichung eigener Redebeiträge unterbleibt,
nicht möglich sein soll. Entsprechend sieht die beigefügte Änderungssatzung ein solches
Widerspruchsrecht nicht vor. Weder nach § 52 Abs. 3 HGO noch sonst ist ein entsprechendes
Widerspruchsrecht rechtlich erforderlich.
Die Hauptsatzungsregelung erlaubt nur Aufnahmen „durch die Medien“. Nicht davon erfasst
ist ein von der Stadt selbst vorgenommenes „Live -Streaming“. Sofern Letzteres künftig
zugelassen werden soll, wäre die Hauptsatzung entsprechend anzupassen.
Das Fotografieren in der Stadtverordnetenversammlung bedarf keiner Regelung in der
Hauptsatzung nach § 52 Abs. 3 HGO. Dies soll in der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung geregelt werden. § 7 a Abs. 5 der neuen
Hauptsatzungsregelung bringt dies zum Ausd ruck.
Darmstadt, 17 .03.2017
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
2623 Zeichen
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.12.1968 vom …………… Aufgrund der §§ 5, 6 und 52 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ……………… folgende Satzung erlassen: Art. I Die Hauptsatzung der Stadt Darmstadt vom 04.12.1968, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.03.2015, wird wie folgt geändert: Nach § 7 wird als neuer § 7 a eingefügt: „§ 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein. (2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat. (3) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zu öffentlich behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint. (4) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten. (5) Die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. (6) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt." Art. II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den …………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0087
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.03.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00