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2017/0087

Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung; Änderung der Hauptsatzung

Magistratsvorlage 17.03.2017

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2017/0087

3465 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.03.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Büro der Stadtverord neten-
versammlung und 
Gremiendienste   
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0087 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung;  
Änderung der Hauptsatzung  
 
Vorlage vom: 17.03.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird beschlossen.  
 
 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung betr. Film - und Tonaufnahmen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.03.2017: 
 
Gemäß § 52 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) kann die Hauptsatzung 
bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film - und Tonaufnahmen durch die Medien mit 
dem Ziel der Veröffentlichu ng zulässig sind. Ohne eine entsprechende Regelung in der 
Hauptsatzung dürfen keine solchen Aufnahmen erfolgen bzw. erlaubt werden.  
 
Seit Mitte des Jahres 2016 haben deshalb die Fraktionen im Ältestenrat intensiv und 
ausführlich beraten, ob und inwieweit Film- und Tonaufnahmen sowie auch Fotoaufnahmen in 
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung künftig zugelassen werden sollen. Auf 
Grundlage des dabei im Ältestenraten erzielten Einvernehmens wurden schließlich das 
Rechtsamt und das Büro der Stadtverordnet enversammlung und Gremiendienste gebeten, 
eine Magistratsvorlage zur Änderung der Hauptsatzung vorzulegen.  
 
Die beigefügte Änderungssatzung trägt dem Rechnung.  
 
Tonaufnahmen, so wie in der Vergangenheit schon durch Radio Darmstadt (RaDar), sind 
danach grundsätzlich zulässig. Filmaufnahmen sind hingegen nur dann zulässig, wenn die 
Stadtverordnetenversammlung dem für die betreffende Sitzung zuvor mit der Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zugestimmt hat.  
 
Vorgabe des Ältestenrates war auch, dass  ein Widerspruch einzelner Stadtverordneter 
dahingehend, dass die Aufzeichnung und Veröffentlichung eigener Redebeiträge unterbleibt, 
nicht möglich sein soll. Entsprechend sieht die beigefügte Änderungssatzung ein solches 
Widerspruchsrecht nicht vor.  Weder nach § 52 Abs. 3 HGO noch sonst ist ein entsprechendes 
Widerspruchsrecht rechtlich erforderlich.  
 
Die Hauptsatzungsregelung erlaubt nur Aufnahmen „durch die Medien“. Nicht davon erfasst 
ist ein von der Stadt selbst vorgenommenes „Live -Streaming“. Sofern Letzteres künftig 
zugelassen werden soll, wäre die Hauptsatzung entsprechend anzupassen.  
 
Das Fotografieren in der Stadtverordnetenversammlung bedarf keiner Regelung in der 
Hauptsatzung nach § 52 Abs. 3 HGO. Dies soll in der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung geregelt werden. § 7 a Abs. 5 der neuen 
Hauptsatzungsregelung bringt dies zum Ausd ruck. 
 
 
Darmstadt, 17 .03.2017 
 
Dezernat I 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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2623 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.12.1968 
 
vom 
 
…………… 
 
Aufgrund der §§ 5, 6 und 52 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
15.09.2016 (GVBl. S. 167), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
……………… folgende Satzung erlassen: 
 
 
Art. I 
 
Die Hauptsatzung der Stadt Darmstadt vom 04.12.1968, zuletzt geändert durch Satzung vom 
18.03.2015, wird wie folgt geändert: 
 
Nach § 7 wird als neuer § 7 a eingefügt: 
 
„§ 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
 
(1)  Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung 
ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt 
die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein. 
 
(2)  Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der 
Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in 
öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor 
die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat. 
 
(3)  Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zu öffentlich 
behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende 
schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem 
öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen 
entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint.  
 
(4)  Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 
und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem 
Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der 
Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal 
beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um 
die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten. 
 
(5)  Die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen regelt die Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung. 
 
(6)  Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für 
Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt."

Art. II 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den …………… 
 
Der Magistrat  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0087
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.03.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00