Mandari Insight

A-R/0007/2023

Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose

Antrag an den Rat 14.03.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2023, TOP 38.2

A-R-0007-2023-Grüne-SPD-Volt-kostenfreie Personalausweise Wohnungslose

· application/pdf

Ansehen

A-R-0007-2023-Grüne-SPD-Volt-kostenfreie Personalausweise Wohnungslose

4127 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0007/2023 
 
 
 
 
 
 
 
14.03.2023 
 
Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose  
gebührenfrei ermöglichen! 
 
Antrag 
Der Rat möge beschließen: 
1. Wohnungs- und Obdachlosen soll der Zugang zu einem Personalausweis mit einem 
vollständigen Verzicht der Personalausweisgebühren sowie das kostenfreie Erstel-
len von Passbildern im Passbildautomaten des Stadthauses ermöglicht werden.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und die 
Ausgabe des kostenlosen Personalausweises an obdach- und wohnungslose Men-
schen durch das Bürgeramt sicherzustellen. 
 
3. Die Verwaltung wird zudem gebeten, geeignetes Informationsmaterial zu erstellen, 
welches obdach- und wohnungslose Menschen darüber informiert, dass und wie sie 
einen kostenlosen Personalausweis erhalten können. Das Informationsmaterial soll 
u.a. über die Einrichtungen für Obdach- und Wohnungslose verteilt werden.  
 
4. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 
wird im Laufe dieses Jahres über die Umsetzung dieser Maßnahme durch einen Be-
richt informiert.  
 
5. Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses des Masterplans „Hilfen für Wohnungslose 
ausbauen – Wohnungslosigkeit überwinden“ sollen gemeinsam mit den beteiligten 
Trägern und Initiativen weitere mögliche und notwendige Gebührenentlastungen für 
obdach- und wohnungslose Menschen aufgezeigt werden.

[Hier eingeben] 
 
2 
 
Begründung: 
Bürger*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis 
zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. 
Deutsche, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, werden ebenfalls von der 
Ausweispflicht erfasst, wenn sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Das bedeu-
tet auch, dass Personen, die keine Wohnung haben, unter die Ausweispflicht fallen. Zu-
gleich haben diejenigen, die dieser Pflicht nachkommen müssen, das Recht, einen Aus-
weis ausgestellt zu bekommen. Die mit der Ausweisausstellung einhergehenden zu leis-
tenden Gebühren erschweren es aber mittellosen Menschen, dieser Pflicht nachzukom-
men, respektive dieses Recht in Anspruch zu nehmen. 
Ein Personalausweis ist aber für obdachlose Menschen eine Grundbedingung für die 
ersten Schritte, um den Weg aus der Wohnungslosigkeit zu bewältigen. Ohne gültigen 
Personalausweis ist es beispielsweise nicht möglich, sich beim Jobcenter oder zur Sozi-
alversicherung anzumelden; auch die Anmietung einer Wohnung und Bankgeschäfte 
sind prinzipiell nur mit Personalausweis möglich. 
Um dieses Problem kurzfristig zu lösen, lassen sich manche Obdach- und Wohnungs-
lose, welche die Gebühr von 37 Euro nicht aufbringen können, einen vorläufigen Perso-
nalausweis für eine reduzierte Gebühr von zehn Euro ausstellen. Allerdings werden auch 
hier Gebühren fällig und das Problem ist nicht nachhaltig gelöst, denn ein vorläufiger 
Personalausweis verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit. Jedoch kann die den Per-
sonalausweis ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebühren-
verordnung die Personalausweisgebühr für bedürftige Personen ermäßigen oder erlas-
sen. 
Angesichts dieser Schwierigkeiten für obdachlose und wohnungslose Menschen einen 
Personalausweis zu erhalten, sollte zukünftig bei Obdach- und Wohnungslosen, bei de-
nen Mittellosigkeit vorliegt oder bei denen lebenspraktisch nicht davon ausgegangen 
werden kann, ausreichende Mittel aus Sozialleistungen anzusparen, in Anwendung von 
§ 1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung auf die Erhebung der Personal-
ausweisgebühr verzichtet werden. 
Hamburg hat bereits seit 2021 eine entsprechende Regelung eingeführt. Auch Bremen 
hat Ende 2022 die Möglichkeit des § 1 Abs. 6 (PauswGebV) genutzt und ebenfalls auf 
parlamentarische Initiative hin die gebührenfreie Ausgabe der Personalausweise für Ob-
dach- und Wohnungslose eingeführt. 
 
 
gez. 
Harald Wölter,    Maria Winkel   Helene Goldbeck 
Brigitte Hasenjürgen   Thomas Kollmann  Martin Grewer 
Sylvia Rietenberg    Lia Kirsch   und Gruppe 
und Fraktion    und Fraktion

Beratungsverlauf (1)

22.03.2023 Rat
TOP 38.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0007/2023
Typ
Antrag an den Rat
Datum
14.03.2023
Erstellt
14.03.2023 14:45