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V/0085/2024

Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup - Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)

Vorlagen 29.02.2024

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0085-2024-Anlage-1-Satzungstext

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V-0085-2024-Anlage-2-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

2753 Zeichen

V/0085/2024 
V/0085/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup - Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)  
[Sicherung des Stadtbereichszentrums Hiltrup-Mitte] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   21.03.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   18.04.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
Die anliegende  
 
Satzung  
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 115  
für den Bereich Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)  
 
wird beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Der o.g. Bereich befindet sich planungsrechtlich bisher im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit 
von Vorhaben richtet sich dementsprechend nach §  34 Baugesetzbuch (BauGB). Kriterium für die 
Zulässigkeit ist hiernach das Einfügen in die unmittelbare bauliche Umgebung. In dem Gebiet befindet 
sich ein leerstehendes Gewerbeobjekt, welches aufgrund seiner Größe eine prägende Wirkung ent-
faltet und als Grundlage für die Zulässigkeit von zukünftigen Vorhaben herangezogen werden könnte.  
 
Stadtplanungsamt 
 
07.03.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Husmann/ 
Herr Hecker 
Telefon: 492-6194 /  
492 - 6167 
Husmann@stadt-
muenster.de 
Hecker@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0085/2024 
Am 19.12.2023 wurde ein Bauantrag zur Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dieser Fläche 
eingereicht.  
 
Daraufhin hat der Rat der Stadt Münster am 21.02.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 647 gefasst (Vorlage Nr. V/0060/2024). Der Beschluss wurde am 01.03.2024 im Amts-
blatt der Stadt Münster bekanntgemacht.  
 
Ziel des Bebauungsplans ist es, das Stadtbereichszentrum Hiltrup-Mitte zu schützen und die beste-
hende Nahversorgungslage nicht auszuweiten. Hierzu ist es erforderlich , zentren- und nahversor-
gungsrelevante Sortimente im Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuschließen.  
 
Vorhaben, die dem Planungsziel entgegenstehen, derzeit jedoch dem geltenden Recht entsprechen, 
sollen auf Grundlage der hier zur Entscheidung stehenden Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB 
untersagt werden (siehe Anlage 1).  
 
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem gesamten Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans Nr. 647 (siehe Anlage 2).  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Bis dahin ist der Bebauungs-
plan Nr. 647 aufzustellen.  
 
 
In Vertretung  
gez. 
 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1: Satzungstext  
Anlage 2: Geltungsbereich

Anlage A

1445 Zeichen

Anlage A zur V/0085/2024 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich westlich der Westfalen-
straße gegenüber dem Hallenbad in Hiltrup.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Am 19.12.2023 wurde ein Bauantrag zur Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dieser Fläche 
eingereicht.  
 
Daraufhin hat der Rat der Stadt Münster am 21.02.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 647 gefasst. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, das Stadtbereichszentrum Hiltrup-
Mitte zu schützen und die bestehende Nahversorgungslage nicht auszuweiten.  
 
Das Bauordnungsamt hat die Möglichkeit, auf der Basis des Aufstellungsbeschlusses zum Bebau-
ungsplan Nr. 647 das Baugesuch für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen.  
 
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 647 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Bauge-
suchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass der vor-
liegenden Veränderungssperre erforderlich.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0085-2024-Anlage-1-Satzungstext

2208 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0085/2024 
 
 
 
Seite 1 von 2  
S a t z u n g   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 115 
für den Bereich Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)  
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die 
nachstehende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Diese Satzung gilt für den Bereich westlich der Westfalenstraße, gegenüber dem Hallenbad im 
Stadtteil Münster-Hiltrup. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 21.02.2024 den 
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 647: Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber 
Hallenbad) gefasst.  
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 810, 811, 812, 1056, 1057.  
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan 
ersichtlich.  
§ 2  
In dem vorbenannten Gebiet dürfen  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden,  
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden.  
§ 3  
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 115  
für den Bereich Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)  
  
 
Seite 2 von 2 
§ 4  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt 
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist 
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB 
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

V-0085-2024-Anlage-2-Geltungsbereich

160 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0085/2024
Maßstab 1:2000Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 115für den Bereich Hiltrup - Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)

Beratungsverlauf (4)

21.03.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt

Zur Sitzung
18.04.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 38.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 44.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Westfalenstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0085/2024
Typ
Vorlagen
Datum
29.02.2024
Erstellt
29.01.2024 14:57