V/0085/2024
Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup - Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)
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Beschlussvorlage
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V/0085/2024 V/0085/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup - Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad) [Sicherung des Stadtbereichszentrums Hiltrup-Mitte] Beratungsfolge 21.03.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 18.04.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 24.04.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Der o.g. Bereich befindet sich planungsrechtlich bisher im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich dementsprechend nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Kriterium für die Zulässigkeit ist hiernach das Einfügen in die unmittelbare bauliche Umgebung. In dem Gebiet befindet sich ein leerstehendes Gewerbeobjekt, welches aufgrund seiner Größe eine prägende Wirkung ent- faltet und als Grundlage für die Zulässigkeit von zukünftigen Vorhaben herangezogen werden könnte. Stadtplanungsamt 07.03.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Husmann/ Herr Hecker Telefon: 492-6194 / 492 - 6167 Husmann@stadt- muenster.de Hecker@stadt-muenster.de - 2 - V/0085/2024 Am 19.12.2023 wurde ein Bauantrag zur Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dieser Fläche eingereicht. Daraufhin hat der Rat der Stadt Münster am 21.02.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebau- ungsplans Nr. 647 gefasst (Vorlage Nr. V/0060/2024). Der Beschluss wurde am 01.03.2024 im Amts- blatt der Stadt Münster bekanntgemacht. Ziel des Bebauungsplans ist es, das Stadtbereichszentrum Hiltrup-Mitte zu schützen und die beste- hende Nahversorgungslage nicht auszuweiten. Hierzu ist es erforderlich , zentren- und nahversor- gungsrelevante Sortimente im Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuschließen. Vorhaben, die dem Planungsziel entgegenstehen, derzeit jedoch dem geltenden Recht entsprechen, sollen auf Grundlage der hier zur Entscheidung stehenden Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB untersagt werden (siehe Anlage 1). Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem gesamten Geltungsbereich des Bebau- ungsplans Nr. 647 (siehe Anlage 2). Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Bis dahin ist der Bebauungs- plan Nr. 647 aufzustellen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur V/0085/2024 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich westlich der Westfalen- straße gegenüber dem Hallenbad in Hiltrup. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Am 19.12.2023 wurde ein Bauantrag zur Neuerrichtung eines Verbrauchermarkts auf dieser Fläche eingereicht. Daraufhin hat der Rat der Stadt Münster am 21.02.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebau- ungsplans Nr. 647 gefasst. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, das Stadtbereichszentrum Hiltrup- Mitte zu schützen und die bestehende Nahversorgungslage nicht auszuweiten. Das Bauordnungsamt hat die Möglichkeit, auf der Basis des Aufstellungsbeschlusses zum Bebau- ungsplan Nr. 647 das Baugesuch für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 647 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Bauge- suchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass der vor- liegenden Veränderungssperre erforderlich. Finanzierung Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
V-0085-2024-Anlage-1-Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0085/2024 Seite 1 von 2 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad) Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung gilt für den Bereich westlich der Westfalenstraße, gegenüber dem Hallenbad im Stadtteil Münster-Hiltrup. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 21.02.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 647: Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad) gefasst. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 810, 811, 812, 1056, 1057. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 115 für den Bereich Hiltrup – Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad) Seite 2 von 2 § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
V-0085-2024-Anlage-2-Geltungsbereich
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0085/2024 Maßstab 1:2000Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 115für den Bereich Hiltrup - Westfalenstraße (gegenüber Hallenbad)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Westfalenstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0085/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.02.2024
- Erstellt
- 29.01.2024 14:57