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2019/0264

Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016

Magistratsvorlage 26.08.2019

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2019/0264

2570 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.08.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0264 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016  
 
Vorlage vom: 26.08.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:  
 
Dieburger Straße im Abschnitt Schumannstraße und Fasaneriemauer  
- die Fahrbahn als überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend  
- die Gehwege incl. Parkfläch en und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.

- 2 - 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  26.08.2019  
 
 
Für Erneuerungs - sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die 
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale 
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessu ng des Beitrages 
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.  
 
Die Fahrbahn der Dieburger Straße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt 
Darmstadt dazu bestimmt, den überörtlichen Verkehr von und nach Darmstadt 
aufzunehmen, wohingegen die Gehwege der Dieburger Straße  überwiegend der 
Erreichbarkeit der direkt anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke 
dienen.  
 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vo m 
02.03.2016  erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.  
 
Darmstadt, den 26.08.2019 
20.3 kl-bl 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

anlage 2

296 Zeichen

Punkt 5: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 
 (V-Nr. 2019/0264) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: Die Linke. und AfD  
Stimmenthaltung: FDP

anlage 1

2609 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.08.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0264 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
345 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 
 
Vorlage vom: 26.08.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:  
 
Dieburger Straße im Abschnitt Schumannstraße und Fasaneriemauer  
- die Fahrbahn als überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend  
- die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.  
 
 
Anlagen:

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 11.09.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.08.2019  
 
 
Für Erneuerungs- sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die 
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale 
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessung des Beitrages 
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.  
 
Die Fahrbahn der Dieburger Straße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt 
Darmstadt dazu bestimmt, den überörtlichen Verkehr von und n ach Darmstadt 
aufzunehmen, wohingegen die Gehwege der Dieburger Straße überwiegend der 
Erreichbarkeit der direkt anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke 
dienen.  
 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftssta dt Darmstadt vom 
02.03.2016  erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.  
 
Darmstadt, den 26.08.2019 
20.3 kl-bl 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 345
TOP 16
TOP 5

Orte (2)

  • Dieburger Straße
  • Schumannstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0264
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.08.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00