2019/0264
Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016
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2019/0264
2570 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.08.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0264
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016
Vorlage vom: 26.08.2019
Beschlussvorschlag :
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:
Dieburger Straße im Abschnitt Schumannstraße und Fasaneriemauer
- die Fahrbahn als überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend
- die Gehwege incl. Parkfläch en und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.
- 2 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.08.2019
Für Erneuerungs - sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessu ng des Beitrages
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.
Die Fahrbahn der Dieburger Straße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt
Darmstadt dazu bestimmt, den überörtlichen Verkehr von und nach Darmstadt
aufzunehmen, wohingegen die Gehwege der Dieburger Straße überwiegend der
Erreichbarkeit der direkt anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke
dienen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vo m
02.03.2016 erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Darmstadt, den 26.08.2019
20.3 kl-bl
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 2
296 Zeichen
Punkt 5: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 (V-Nr. 2019/0264) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke. und AfD Stimmenthaltung: FDP
anlage 1
2609 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
29.08.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0264
Magistratsbeschluss-Nr.
345
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016
Vorlage vom: 26.08.2019
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:
Dieburger Straße im Abschnitt Schumannstraße und Fasaneriemauer
- die Fahrbahn als überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend
- die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.
Anlagen:
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 11.09.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.08.2019
Für Erneuerungs- sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessung des Beitrages
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.
Die Fahrbahn der Dieburger Straße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt
Darmstadt dazu bestimmt, den überörtlichen Verkehr von und n ach Darmstadt
aufzunehmen, wohingegen die Gehwege der Dieburger Straße überwiegend der
Erreichbarkeit der direkt anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke
dienen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftssta dt Darmstadt vom
02.03.2016 erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Darmstadt, den 26.08.2019
20.3 kl-bl
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Dieburger Straße
- Schumannstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0264
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.08.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00