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2019/0079

Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 01.03.2019

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 01.03.2019 
Der Magistrat  
 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum Bebauungsplan N 30.1.3 
 
- Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
 
zur teilw. Änderung des Bebauungsplanes N 30.1 
- Martinsviertel Block 22.32 (Schiller-Block) - 
 
für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschläger Straße mit den Grundstücken 
Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstücksnummern 1076/1 und 1070/1 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1.3  
(ohne Maßstab)  
Anlage 3

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 2 
INHALTSÜBERSICHT 
 
1.0 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung………………… …………………………….. 4 
2.0 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB……………… …………………………. 4 
3.0 Frühzeitige Erörterung gem. § 137 BauGB…………………… ………………………… 5 
4.0 Übergeordnete Planungen / sonstige Planungen……… …………………………….. 6 
4.1 Raumordnung und Landesplanung……………………………………………… …. 6 
4.2 Flächennutzungsplan…………………………………………………………………… 6  
4.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan……………………………………………… ……… 6 
4.4 Sanierungsgebiet Martinsviertel………………………………………… …………… 7 
5.0 Räumlicher Geltungsbereich / Lage des Plangebie tes…………………………….. 7 
6.0 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and………………….…………….7 
7.0 Städtebauliches Konzept.....………………………………………………… ……….……… 8 
8.0 Inhalt und Begründung der Festsetzungen…………………… ….………………….…. 9 
8.1 Art der baulichen Nutzung………………………………………………………… … 9  
8.2 Maß der baulichen Nutzung………………………………………………………… . 9  
8.3 Bauweise und Stellung baulicher Anlagen…….…….…… ………………………10  
8.4 Flächen für Stellplätze……………………….…………………………………… ……11 
8.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen..…………………………… ………………11 
8.6 Grünordnerische Maßnahmen.………………………………………………………  11 
9.0 Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen…….……......11 
9.1 Dächer……………………………………………………………………………………… 11  
9.2 Fassaden…………………………………………………………………………………… 11  
10.0 Hinweise…….……………………………………………………….…….……………………..12 
11.0 Verschattungsproblematik…….…………………………………………………………….12 
12.0 Erfordernisse des Klimaschutzes………………………………….………………………14 
13.0 Erschließung………………………………………………………………………..…………...15 
14.0 Technische Infrastruktur………………………………………………...………………..…15 
15.0 Emissionen – Immissionen………………..…………………………..………………..…..15 
15.1 Unfallrisiko durch Emissionen..………………………………………………………15 
15.2 Schallimmissionen……………………………………………………………………….15

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 3 
16.0 Altlasten….…………………………………………………………………………………….…16 
17.0 Wasserwirtschaftliche Belange..……………………………………………………….….16 
18.0 Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie- 
derschlagswasser.…….…………………………………………………………………….…16 
19.0 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung.…..……………………………………………... 16 
20.0 Planungsstatistik.…………………………………………………………………………..….16 
21.0 Städtebaulicher Vertrag………………………………………………………………..….…17 
 
 
 
 
Untersuchungen zur Verschattung des Grundstücks Lauteschlägerstr. 30A: 
 
1.  Verschattungsanalyse vom 23.04.2013*, Energie & Haus, Rheinstraße 99.4, 64295 
Darmstadt 
 
2.  Verschattungsgutachten vom 26.08.2014, Solarbüro Dr.-Ing. Peter Goretzki, 70619 
Stuttgart, Zinsholzstr. 11 
 
3.  Berechnung und Einschätzung der Verschattungssituation der bestehenden Mehrfamili- 
enhäuser als Passivhaus hinsichtlich des neuen Bebauungsplans der Stadt Darmstadt  
– Lauteschlägerstr. 32 und 36 – vom 17.12.2014, Energie Planer Team, Dipl.-Ing. Eni- 
kö Sariri-Baffia, akkr. d. Passivhaus Institut, Ringstr. 26, 64342 Seeheim-Jugenheim 
 
*die Verschattungsanalyse vom 23.04.2013 wurde im Rahmen der Offenlage nach § 3 
Abs. 2 BauGB mit ausgelegt, die unter 2. und 3. genannten Unterlagen wurden erst nach 
der Offenlage erstellt und dienen der Abwägung zum Satzungsbeschluss.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 4 
 
1.0 E
RFORDERNIS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG  
Anlass der Planung ist die Absicht der Grundstückseigentümer, die Grundstücke neu 
zu ordnen. In den hinteren Grundstücksteilen soll jeweils ein 2-geschossiges Wohn- 
gebäude mit der Möglichkeit eines Staffelgeschosses entstehen. Es ist geplant, die 
beiden Gebäude mit einseitiger Grenzbebauung zu errichten, so dass eine Doppel- 
hausbebauung entsteht. Die Nebengebäude sollen größtenteils abgebrochen werden. 
Auf dieser Fläche zwischen rückwärtiger Bebauung und Vorderhausbebauung werden 
einerseits die erforderlichen Stellplätze entstehen, andererseits trägt ein durchgrün- 
ter Hofbereich zu einem positiven Wohnumfeld bei. 
Des Weiteren wird eine Aufstockung des Vordergebäudes Lauteschlägerstraße 36 
sowie eine geringe Ausweitung der überbaubaren Fläche des Vordergebäudes Laute- 
schlägerstraße 32 nach Norden zur Anpassung der hinteren Bauflucht an die west- 
lich angrenzende Bebauung ermöglicht. 
Die genannten Änderungen passen sich nicht nur in die nachbarschaftlichen beste- 
henden Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den vorliegenden Bebauungs- 
plan eine Anpassung an die in der Nachbarschaft bereits planungsrechtlich vollzoge- 
ne Verdichtung vorgenommen. Durch das Projekt wird die Wohnnutzung im Block 
entsprechend der Sanierungsziele gestärkt. Auch unter dem Aspekt der in Darmstadt 
immanenten Wohnungsnot bei gleichzeitig hohem Bevölkerungszuwachs und 
dadurch bedingt steigenden Mieten und Grundstückspreisen ist die Schaffung von 
neuem Wohnraum dringend erforderlich. 
Für den gesamten Block, der umgrenzt wird von der Lauteschlägerstraße, der Pan- 
kratiusstraße, der Müllerstraße und der Heinheimer Straße gibt es den rechtskräfti- 
gen Bebauungsplan N 30.1. Innerhalb dieses Blocks befinden sich die zwei neu be- 
planten Grundstücke. Der Bebauungsplan N 30.1. sieht nur für die Vordergebäude 
sowie für eine untergeordnete Bebauung an der jeweils östlichen Grundstücksgrenze 
Baufenster vor. Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist eine Teiländerung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. 
2.0 B
ESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH § 13 A BAU GB 
Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Da auch 
die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB vorliegen  - Maßnahme der Innenentwicklung, Größe der Grund- 
fläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO kleiner als 20.000 m², keine Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten , wird der Bebauungsplan im beschleu- 
nigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufge- 
stellt. 
Beim beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes 
nach § 2a BauGB. Darüber hinaus entfällt die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch ist keine zu- 
sammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu erstellen.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 5 
 
3.0 F
RÜHZEITIGE ERÖRTERUNG GEM . § 137  BAU GB 
Die frühzeitige Erörterung gem. § 137 BauGB (Städtebauliche Sanierungsmaßnahme 
- Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) erfolgte bei diesem Projekt über einen 
längeren Zeitraum hinweg durch mehrere schriftliche und persönliche Kontakte mit 
den direkt Betroffenen. Es wurden zahlreiche Anregungen vorgetragen. Dabei han- 
delte es sich um Anregungen zur Dimensionierung der Planung in den hinteren 
Grundstücksbereichen und in diesem Zusammenhang um das Gebot der Rücksicht- 
nahme gegenüber den Nachbarn. Insbesondere wurden Fragen zur Verschattung ei- 
nes angrenzenden Passivhauses gestellt, die mit einer Einschränkung der Pas- 
sivhausfunktion einhergehen könnte. Auch die Einsichtmöglichkeiten, der Attraktivi- 
tätsverlust und die wirtschaftliche Entwertung der Nachbargrundstücke wurden the- 
matisiert. Ein weiterer Punkt bei den Einlassungen war die angemahnte planerische 
Konzeption der Stadt und die Frage nach einem spekulativen Interesse der Planung. 
Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich der nachbarlichen Belange ausreichender 
Belichtung und Besonnung nicht verletzt, wenn die Abstandsregelungen der HBO 
eingehalten sind. Genauso verhält es sich mit den befürchteten Einblickmöglichkei- 
ten in die bestehenden Wohngrundstücke.  
Aufgrund der Anregungen wurden Festsetzungen zu Traufhöhe und Firsthöhe sowie 
zur Lage des möglichen Staffelgeschosses ergänzt. Um Klarheit über die genauen 
Höhenverhältnisse im Geltungsbereich und auf den Nachbargrundstücken zu erhal- 
ten, wurde eine qualifizierte Vermessung erstellt.  
Es wurde sichergestellt, dass sich die neue Bebauung an die planungsrechtlichen 
Rahmenbedingungen der Baumöglichkeiten auf den Nachbargrundstücken in Höhe 
und Breite anpasst. 
Zur Abschätzung der Verschattung des Passivhauses Lauteschlägerstraße 30a wurde 
eine Verschattungsanalyse („Neubau Doppelhaus Lauteschlägerstraße 32/36, 64289 
Darmstadt“, ENERGIE & HAUS, September 2012) erstellt. Im Ergebnis hat die ge- 
plante Bebauung der Grundstücke in der Lauteschlägerstraße 32 und 36 keinen 
nennenswerten Einfluss auf die Verschattung der Lauteschlägerstraße 30A. Es wird 
auf der Grundlage des Gutachtens nicht davon ausgegangen, dass das Energiekon- 
zept des Passivhauses durch die neue Bebauung beeinträchtigt wird (Näheres siehe 
Kapitel 11.0).  
Aus städtebaulichen Gründen wurde im weiteren Planungsprozess abweichend von 
den untersuchten Bauvarianten in der Verschattungsanalyse das Baufenster um wei- 
tere 3,5 m nach Süden geschoben. Dadurch wird ein Abstand der Neubebauung von 
insgesamt 6,5 m, statt vorher 3 m, zur nördlichen Grundstücksgrenze eingehalten.  
Die Verschattungssituation der nördlich angrenzenden Bebauung (Lauteschläger- 
straße 30a) erfährt durch die Verschiebung eine weitergehende Verbesserung ge- 
genüber den in der oben genannten Verschattungsanalyse untersuchten Vorausset- 
zungen. Durch die Verschiebung des Baufensters nach Süden ist eine weitere Ver- 
schattung des östlich angrenzenden Gebäudes möglich. Um diese zu verringern, 
wurde die Baufenstertiefe von 15,0 m auf 12,0 m reduziert. Die südliche Baugrenze 
wird dadurch nur 0,5 m weiter nach Süden gerückt, was bei der östlich angrenzen- 
den Nachbarbebauung (Lauteschlägerstraße 38a, 2-geschossige Grenzbebauung, 
Nutzung Wohnen) gegenüber der früheren Konzeption nur eine geringfügige Zunah-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 6 
me der Schattenwirkung durch die Neubebauung bedeutet. Zudem ist festzuhalten, 
dass die Südbesonnung des Nachbargebäudes Lauteschlägerstraße 38a keine Ein- 
schränkungen erfährt.  
Ein Anspruch auf Unveränderbarkeit der Nachbargrundstücke entbehrt jeglicher 
rechtlicher Grundlage, da kein Recht auf eine unveränderte Beibehaltung der Beson- 
nung / Belichtung besteht. Wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- 
verhältnisse gewahrt sind, ist eine Änderung (neue Bebauung, Abholzung von Baum- 
und Strauchbeständen usw.) auf den Nachbargrundstücken möglich. Die gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des 
Bebauungsplanes gewahrt, da sowohl Dichtewerte als auch die Nutzungsarten ver- 
träglich sind und den allgemeinen Maßstäben für Wohngebiete nach der BauNVO 
entsprechen. Zudem wurde durch die Verkleinerung und Verschiebung des neu ge- 
planten Baufensters nach Süden dem Gebot der Rücksichtnahme zusätzlich Rech- 
nung getragen. 
Die planerische Konzeption der Bebauungsplanänderung entspricht auch den für das 
Sanierungsgebiet Martinsviertel aufgestellten Zielen, die für diesen Bereich formu- 
liert wurden. Insbesondere sind dies die Stärkung der Wohnnutzung und die Verbes- 
serung des Wohnumfeldes. Auch der Bebauungsplan N 30.1, der durch den vorlie- 
genden Bebauungsplan in einem Teilbereich geändert wird, hat für die angrenzenden 
Grundstücke Baufenster für eine Wohnbebauung in zweiter Reihe festgesetzt. Auf 
damaligen Wunsch der Eigentümer wurden auf den Grundstücken Lauteschläger- 
straße 32 und 36 keine diesbezüglichen Festsetzungen getroffen. Hier wurden viel- 
mehr schmale lang gestreckte Baufelder, die sich in der Praxis für Nebengebäude 
eignen, in zweiter Reihe festgesetzt, die nun entfallen sollen. Der westlich angren- 
zende Bebauungsplan N 30.1.1 für das Grundstück Lauteschlägerstraße 30 setzt ein 
Baufenster in zweiter Reihe fest, das durch die Ausweisung im vorliegenden Bebau- 
ungsplan weitergeführt wird, sowie ein Baufenster in dritter Reihe (Passivhaus Lau- 
teschlägerstr. 30A). 
4.0 Ü
BERGEORDNETE  PLANUNGEN / SONSTIGE  PLANUNGEN  
4.1 R AUMORDNUNG  UND  LANDESPLANUNG  
Im rechtskräftigen ‚Regionalplan Südhessen 2010’ ist das Plangebiet als ‚Vorrang- 
gebiet Siedlung - Bestand’ ausgewiesen. Somit ist das geplante Vorhaben den Zielen 
des RPS/RegFNP 2010 angepasst.  
4.2 F
LÄCHENNUTZUNGSPLAN  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das 
Plangebiet als ‚Wohnbaufläche’ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
4.3 R
ECHTSKRÄFTIGER  BEBAUUNGSPLAN  
Der seit dem 18.08.1988 rechtskräftige Bebauungsplan N 30.1 – Martinsviertel 
Block 22.32 - (Schiller-Block), in dessen Geltungsbereich die Grundstücke Laute- 
schlägerstraße 32 und 36 liegen, sieht für das Plangebiet einzig ein Baufenster für 
die Vordergebäude in dreigeschossiger abweichender Bauweise sowie für an die Ost- 
grenze der beiden Grundstücke angebaute schmale, lang gestreckte Gebäude in ein-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
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geschossiger Bauweise vor, für Nebengebäude geeignet. Die Möglichkeit einer ‚Hin- 
terliegerwohnbebauung’ wurde bei dem 1988 zur Rechtskraft gelangten Bebauungs- 
plan im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken nicht vorgesehen. Um die jetzt an- 
gestrebte Bebauung realisieren zu können, ist die Änderung des Bebauungsplanes N 
30.1 erforderlich. Da es sich im vorliegenden Fall um die 3. Änderung des Bebau- 
ungsplanes handelt, erhält der Änderungs-Bebauungsplan die Bezeichnung N 
30.1.3. Die erste Änderung gelangte am 02.12.2005 zur Rechtskraft (N 30.1.1 – 
Lauteschlägerstraße 30), die zweite Änderung gelangte bisher nicht zur Rechtskraft 
(N 30.1.2 – Lauteschlägerstraße 28).  
4.4 S
ANIERUNGSGEBIET  MARTINSVIERTEL  
Das Plangebiet liegt im ehemaligen ‚Sanierungsgebiet Martinsviertel’, das am 
27.07.1972 förmlich festgelegt wurde. Die Ziele der erhaltenden Stadterneuerung im 
Sanierungsgebiet Martinsviertel wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt, 
da die Sanierungssatzung zum Zeitpunkt der Offenlage dieses Bebauungsplans noch 
galt. Sie wurde durch Satzung vom 13.11.2015 förmlich aufgehoben (Abschluss der 
Sanierung). 
So wurde im Rahmenplan des Sanierungsgebietes Martinsviertel (von 1975) als 
Maßstab eine bauliche Ausnutzung von einer durchschnittlichen GFZ von 1,2 ange- 
strebt. Im damaligen Arbeitsbericht zum Rahmenplan wird erläutert, dass einerseits 
bauliche Verdichtungen an einigen Stellen und andererseits notwendige Entkernun- 
gen an anderen Stellen anzustreben sind.  
Der Bebauungsplan N 30.1 von 1988 konkretisiert die Sanierungsziele des Rahmen- 
plans. Ein grundlegendes Ziel des Plans ist die Stärkung der Wohnnutzung und die 
Verbesserung des Wohnumfeldes. Für den Block insgesamt sind sowohl Abbrüche 
als auch Neubaumöglichkeiten für insgesamt 33 Wohneinheiten vorgesehen. Die vor- 
liegende Planung entspricht somit den Zielen der Sanierung, sie stärkt die Wohnnut- 
zung und hält dabei die Dichtewerte ein.  
Die gemäß Baugesetzbuch vorgeschriebene frühzeitige Erörterung der Sanierung 
und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Planungsziele (§ 137 
BauGB) wurde durch schriftliche Information der direkten Nachbarn im Mai 2012 
durchgeführt (siehe auch Kapitel 3.0). 
Aufgrund der Aufhebungssatzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel entfällt auch 
eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans nach § 180 BauGB. 
5.0 R
ÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH / LAGE DES PLANGEBIETES  
Das ca. 1.307 qm große Plangebiet umfasst die Grundstücke Lauteschlägerstraße 
32 und 36 (Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Nrn. 1076/1 und 1070/1). Der Planbe- 
reich liegt auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße zwischen Mauerstraße 
und Heinheimer Straße. 
6.0 S
TÄDTEBAULICHE SITUATION UND GEGENWÄRTIGER BESTAND  
Das Plangebiet liegt an der Nordseite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstra- 
ße und Heinheimer Straße. Die direkte Nachbarschaft entlang der Straße besteht

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
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aus 3-geschossigen Gebäuden. Die Blockinnenbereiche sind z.T. mit 1- bis 2-
geschossigen Gebäuden (teilweise mit Staffelgeschoss) bebaut.  
Lauteschlägerstraße 32: 
Das Vordergebäude Lauteschlägerstraße 32 weist 3 Geschosse mit Satteldach auf 
und ist ohne Grenzabstand an die westliche und östliche Grenze angebaut. Durch ei- 
ne Tordurchfahrt an der westlichen Grundstücksgrenze wird der hintere Grund- 
stücksbereich erschlossen. Einige 1-geschossige Nebengebäude befinden sich im 
Anschluss an das Vordergebäude an der östlichen Grundstücksgrenze. Ein Teil des 
hinteren Grundstücksbereiches ist als Hof- und Stellplatzfläche befestigt. Der nördli- 
che Teil des Grundstücks zeigt sich als dicht mit Hecken und vereinzelten kleineren 
Nadelbäumen bewachsene unzugängliche Fläche. Eine ca. 2,50 m hohe Mauer be- 
grenzt das Grundstück nach Westen und Norden. 
Lauteschlägerstraße 36: 
Das einseitig an die östliche Nachbargrenze angebaute 2-geschossige Vordergebäu- 
de der Lauteschlägerstraße 36 ist, wie alle Gebäude in der Lauteschlägerstraße, mit 
einem Satteldach versehen. Es fällt durch die abweichende Kubatur, speziell durch 
die geringere Gebäudetiefe und -höhe auf. Die meisten Gebäude der nördlichen 
Blockrandbebauung weisen 3 Geschosse sowie eine geschlossene Bauweise mit je- 
weils einem Tordurchgang bzw. -durchfahrt auf.  
Im befestigten Hofbereich nordwestlich des Vordergebäudes ist eine Stellplatzfläche 
angeordnet. Im hinteren Grundstücksteil befinden sich einige 1-geschossige Neben- 
gebäude, die an die westliche und östliche Grundstücksgrenze sowie im Osten an 
das Vordergebäude angebaut wurden. Eine begrünte Freifläche, die auf einer niedri- 
geren Grundstücksebene angeordnet ist, schließt sich nach Norden bis zur Grund- 
stücksgrenze an. Die im Norden angeordnete Mauer auf dem Grundstück Laute- 
schlägerstraße 32 wird auch auf diesem Grundstück fortgeführt. Durch das niedrige- 
re Grundstücksniveau – ca. 1,2 m – ist die Mauer hier ca. 4 m hoch. 
7.0 S
TÄDTEBAULICHES KONZEPT  
Auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 36 kann das jetzt zweigeschossige Vorder- 
gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden und an die westliche Grundstücks- 
grenze angebaut werden, so dass hier eine geschlossene Bebauung mit Toreinfahrt 
entsteht. Damit wird die westlich und östlich anschließende geschlossene Bebauung 
der Lauteschlägerstraße aufgenommen. Die bestehende Wohnnutzung soll erhalten 
bleiben. Diese Bebauungsmöglichkeit des Vordergebäudes entspricht den Festset- 
zungen des bestehenden Bebauungsplans N 30.1. 
 
Die nördlich des Vordergebäudes liegenden Nebengebäude sollen größtenteils abge- 
brochen werden, um den erforderlichen Stellplätzen und einem durchgrünten Hofbe- 
reich Platz zu machen. 
 
Im hinteren (nördlichen) Bereich des Grundstücks, das etwas tiefer liegt als der süd- 
liche Grundstücksteil, entsteht Baurecht für ein Gebäude, das maximal 2 Vollge- 
schosse mit Staffelgeschoss aufweist. Das Gebäude soll an die westliche Grund- 
stücksgrenze angebaut werden. Ein Anbau bis zur Grundstücksgrenze ist in den Be-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 9 
reichen, in denen eine Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken vorhanden ist, 
möglich. 
 
Die nachzuweisenden Stellplätze sollen mittig zwischen den beiden Wohngebäuden 
angeordnet werden.  
Auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 32 soll das Vordergebäude nur geringfügig 
auf eine Breite von 5 m nach Norden vergrößert werden, so dass durch die Anglei- 
chung der hinteren Gebäudelinie die jetzt gegebene Verschattung durch das Gebäude 
Lauteschläger Straße 30 ausgeglichen wird. Eine Aufstockung ist nicht erforderlich, 
da das Vordergebäude bereits 3 Geschosse aufweist.  
Im hinteren (nördlichen) Grundstücksteil kann eine Wohnbebauung entstehen, die an 
die dann östlich angrenzende Neubebauung angebaut werden soll. Damit wird eine 
optimale Ausnutzung der schmalen Grundstücke ermöglicht. Die Stellplätze sollen 
auch hier, nach Abbruch/Teilabbruch der vorhandenen Nebengebäude, im mittleren 
Teil des Grundstücks angeordnet werden.  
Lauteschlägerstraße 32 und 36 
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für 
ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten. Die GRZ entspricht auch den Fest- 
setzungen des Bebauungsplanes N 30.1. 
Der Bezugspunkt für die festgesetzte Traufhöhe und Gebäudehöhe befindet sich an 
der südlichen mittigen Grundstücksgrenze zur Lauteschlägerstraße und setzt die 
Oberkante des Gehsteigs als unteren Höhenbezugspunkt fest. Da der nördliche Teil 
des Grundstückes Lauteschlägerstraße 36 ca. 1,20 m tiefer liegt als das Gelände am 
Vordergebäude, ist hier eine Niveauanpassung des Geländes möglich.  
Die nördliche Baugrenze der Hinterliegerbebauung wird 6,5 m von der nördlichen 
Grundstücksgrenze abgerückt. Zur östlichen und westlichen Grundstücksgrenze soll 
in den nördlichen Grundstücksbereichen die Abstandsfläche gemäß HBO eingehalten 
werden. Nur in den Bereichen, in denen Gebäude in Grenzbebauung angrenzen, wird 
ebenfalls eine Grenzbebauung ermöglicht. Allerdings wird hier ein Staffelgeschoss 
über dem 2. Vollgeschoss ausgeschlossen. 
8.0 I
NHALT UND BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN  
Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden für dessen Geltungsbereich die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes N 30.1 geändert, die für die Realisierung der 
Planungsabsicht erforderlich sind.  
8.1 A
RT DER BAULICHEN NUTZUNG  
Das Plangebiet ist, wie im rechtskräftigen Bebauungsplan, als Allgemeines Wohnge- 
biet – WA festgesetzt. Durch diese Festsetzung soll weiterhin die Wohnnutzung im 
Martinsviertel gestärkt werden.  
8.2 M
Aß DER BAULICHEN NUTZUNG  
Für die Vordergebäude wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan N 30.1 festge- 
setzte Anzahl der Vollgeschosse (max. 3) nicht verändert. Damit kann für das 
Grundstück Lauteschlägerstraße 36 eine Angleichung der in der Nachbarschaft be-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 10  
stehenden Vorderhausbebauung vorgenommen werden. Für das Grundstück Laute- 
schlägerstraße 32 wird die Baugrenze auf einer Breite von 5 m nach Norden um et- 
wa 2 m vergrößert, so dass die Baulinie an das Nachbargrundstück angeglichen 
wird. Zur Lauteschlägerstraße hin wird eine Baulinie festgesetzt, um in Anlehnung an 
den Bebauungsplan N 30.1 die vordere vorhandene Bauflucht zu wahren.  
Die in der Planzeichnung dargestellte überbaubare Fläche weicht von den Festset- 
zungen des Bebauungsplanes N 30.1 ab. Die überbaubare Fläche im jeweiligen mitt- 
leren Grundstücksteil ist nicht mehr vorgesehen. Auch die zusätzliche Ausweisung 
eines Baufensters im Norden des Plangebietes entspricht nicht den Festsetzungen 
des rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1. 
Bei der rückwärtigen Bebauung werden max. 2 Vollgeschosse mit möglichem Staf- 
felgeschoss festgesetzt. Damit es sich städtebaulich einfügt, wird der Bereich defi- 
niert, in dem ein Staffelgeschoss zulässig ist. Die Geschossigkeit entspricht in etwa 
den nördlich und östlich anschließenden Wohngebäuden, die bereits in die hinteren 
Grundstücksteile gebaut wurden.  
Bei dem Baufenster für die rückwärtigen Gebäude wird eine Baugrenze im Abstand 
von 6,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze festgesetzt. Nach Westen und Osten- 
hält das Baufenster einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein. Die nach Os- 
ten eingetragene Baugrenze – ebenfalls mit einem Abstand von 3 m festgesetzt - 
kann durch einen möglichen Anbau bis zur Grundstücksgrenze überschritten wer- 
den, wenn auf dem Nachbargrundstück eine Grenzbebauung besteht. Allerdings ist 
für einen möglichen Anbau über dem 2. Vollgeschoss kein Staffelgeschoss mehr 
möglich, da hier direkt an die bestehenden, ebenfalls nur 2-geschossigen Nach- 
bargebäude angebaut würde und eine Beeinträchtigung der Nachbarbebauung durch 
Einsichtnahme oberhalb des Daches ausgeschlossen werden soll.  
Die maximal zulässige GRZ wird, entsprechend des rechtskräftigen Bebauungspla- 
nes N 30.1 mit 0,4 festgesetzt. Damit werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO 
eingehalten. 
8.3 B
AUWEISE UND STELLUNG BAULICHER ANLAGEN  
Für die Vordergebäude werden die geschlossene Bauweise sowie die vorgeschriebe- 
ne Firstrichtung des Bebauungsplanes N 30.1 beibehalten. Allerdings wird bei der 
geschlossenen Bauweise die Abweichung zugelassen, dass für das Vorderhaus Lau- 
teschlägerstraße 36 bei ausschließlicher Aufstockung des Gebäudes ein Zurücktre- 
ten von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden westlichen Gebäude- 
kante möglich ist. Dies resultiert daraus, dass das bestehende Gebäude mit derzeit 
nur zwei Vollgeschossen sehr schmal gebaut ist und daher nicht die westliche 
Grundstücksgrenze erreicht.  
Für die zusätzlichen Hintergebäude ist eine 1-seitige Grenzbebauung vorgesehen. 
Ein Anbau auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 36 an angrenzende Grenzbe- 
bauungen (hier: Lauteschlägerstraße 38a) wird gem. HBO ermöglicht. Östlich des 
Plangebietes wurde bereits im hinteren Teil des Nachbargrundstücks ein Gebäude 
auf die Nachbargrenze gebaut, so dass ein Grenz-Anbau an das bestehende Gebäu- 
de, auch wegen der geringen Breite des Grundstücks, möglich und sinnvoll ist.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 11  
8.4 F LÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE  
Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplät- 
ze sind ausschließlich innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Die 
rechtlich zulässige GRZ-Überschreitung (50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO - hier bis 
zu einer GRZ von 0,6) ist zu beachten.  
Die Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen dienen vorrangig der Sicherung 
und Ordnung der vorhandenen Stellplätze im Block. Garagen werden mit Rücksicht 
auf die geringen Freiflächen und die hohe Bebauungsdichte auf die überbaubaren 
Bereiche beschränkt.  
8.5 H
ÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN  
Es wird festgesetzt, dass pro Wohngebäude maximal vier Wohnungen zulässig sind. 
Mit der Einschränkung der Anzahl der Wohnungen wird sichergestellt, dass die nach 
Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Baugrundstü- 
cken untergebracht werden können und dass gleichzeitig in ausreichendem Maß un- 
versiegelte Gartenfläche verbleibt.  
8.6 G
RÜNORDNERISCHE MAßNAHMEN  
Mindestens 40 % des Grundstücks sind gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzung ist 
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
9.0 B
EGRÜNDUNG DER SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN  
Zur Sicherung der vorhandenen gestalterischen Merkmale im Martinsviertel werden 
gestalterische Festsetzungen zu den Dächern getroffen. 
9.1 D ÄCHER  
Für die Dachlandschaft des gesamten Blockes sind im Bebauungsplan N 30.1 Fest- 
setzungen über die Dachform getroffen. Diese sollen für die Vorderhäuser, die den 
Straßenraum weiterhin mit der Umgebung zusammen prägen, übernommen werden. 
Das heißt, es sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 20° und 40° zuläs- 
sig. Die Firstrichtung ist vorgegeben.  
Die rückwärtige Bebauung kann eine Dachneigung zwischen 0° und 40° wählen.  
9.2 F
ASSADEN  
Um das Erscheinungsbild des durch gründerzeitliche Bauformen geprägten Martins- 
viertels möglichst stimmig zu gestalten, werden in der vorderen Gebäudereihe direkt 
an der Lauteschlägerstraße im Falle eines Neubaus stehende Fensterformate festge- 
setzt.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 12  
 
10.0 H
INWEISE  
Im Bebauungsplan sind Hinweise zur Einsichtsmöglichkeit von DIN-Vorschriften, zur 
Lage des Plangebietes, zum Verhalten beim Fund von Bodendenkmälern, zur Ein- 
schränkung des Wasser- und Energieverbrauchs, zum Naturschutz (Schwalben, 
Mauersegler und Fledermäuse), zur Biodiversität, zur Wasserwirtschaft, zum Verhal- 
ten beim Auffinden von sensorischen Auffälligkeiten des Untergrunds, zu Altstandor- 
ten, zur Kampfmittelbelastung und –räumung, zum Klimaschutz sowie zu Leitungs- 
schutzmaßnahmen gegeben. 
11.0 V
ERSCHATTUNGSPROBLEMATIK  
Um Fragen zur Verschattung des angrenzenden Passivhauses Lauteschlägerstraße 
30A, die mit einer Einschränkung der Passivhausfunktion einhergehen könnte, zu 
beantworten, wurde eine Verschattungsanalyse („Neubau Doppelhaus Lauteschlä- 
gerstraße 32/36, 64289 Darmstadt“, ENERGIE & HAUS, September 2012) von den 
Bauherren in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: 
Die Bebauung der Grundstücke in der Lauteschlägerstraße 32 und 36 hat keinen 
nennenswerten Einfluss auf die Verschattung der Lauteschlägerstraße 30A. Die zu 
erwartende veränderte Verschattungssituation stellt somit keine nennenswerte Be- 
einträchtigung der solaren Gewinne für das Wohngebäude in der Lauteschlägerstra- 
ße 30A dar. Somit lässt sich aus der veränderten Verschattungssituation keine Ein- 
schränkung für die potenzielle Bebauung des Grundstücks in der Lauteschlägerstra- 
ße 32/36 ableiten. Es wird auf der Grundlage des Gutachtens nicht davon ausge- 
gangen, dass das Energiekonzept des Passivhauses durch die neue Bebauung beein- 
trächtigt wird. 
Gegenüber der Planung zum Zeitpunkt des Gutachtens wurde das Baufenster für die 
geplanten Neubauten aus städtebaulichen Gründen vor der Offenlage des Planent- 
wurfs um 3,5 m nach Süden verschoben, was eine weitere Verringerung der mögli- 
chen Verschattung für das Gebäude Lauteschlägerstraße 30A bedeutet. 
Bei gleichzeitiger Verkleinerung des Baufensters auf eine Tiefe von 12 m statt vorher 
15 m wird zugleich die Auswirkung auf das Nachbargrundstück Lauteschlägerstraße 
38A gering gehalten. Dessen Südbesonnung ist ebenfalls nicht beeinträchtigt. 
Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich der nachbarlichen Belange ausreichender 
Belichtung und Besonnung nicht verletzt, wenn die Abstandsregelungen der HBO 
eingehalten sind. 
In den zusätzlichen Hinweisen des Gutachtens wird zudem festgestellt, dass das Ge- 
bäude Lauteschlägerstraße 30A bereits ohne die geplante Bebauung nach diesem 
Bebauungsplan funktional nicht mehr dem Grundprinzip der Passivhausbauweise 
entspricht und ohnehin eine zusätzliche Beheizung über ein zusätzliches Heizsystem 
zwingend erforderlich ist, um die Norminnentemperatur zu erreichen. Dadurch kann 
auch die nach den vorherigen Darstellungen maximal geringfügige Beeinträchtigung 
durch Verschattung problemlos kompensiert werden.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 13  
Nach der Offenlage des Planentwurfs haben die Eigentümerparteien des Wohnge- 
bäudes Lauteschlägerstraße 30A ein weiteres Gutachten durch das Solarbüro Dipl.-
Ing. Peter Goretzki, Zinsholzstr. 11, 70619 Stuttgart, erstellen lassen (26.08.2014). 
Dieses Gutachten ermittelt auf der Basis der DIN 5034 bzw. DIN 5034-1 (Tageslicht 
in Innenräumen) die Besonnungsdauer unter Berücksichtigung der nach dem rechts- 
kräftigen Bebauungsplan N 30.1.1 zulässigen Bebauung auf den Flurstücken Nr. 
1077/1 und 1080/1 sowie den aus dem Luftbild nach Lage und Schattenwurf ent- 
nommenen Bäumen. 
Damit geht das Gutachten jedoch nicht von den richtigen Voraussetzungen aus, denn 
die nach dem Bebauungsplan N 30.1.1 zulässigen Gebäude liegen zum wesentlichen 
Teil auf dem Grundstück, auf dem auch das Wohnhaus Lauteschlägerstraße 30A 
liegt. Die Eigentümer dieses Grundstücks haben also die weitere Verschattung selbst 
in der Hand. Im Weiteren wird ausgesagt, dass für die westliche Erdgeschosswoh- 
nung bereits im Bestand die Besonnung nicht ausreicht. Für die mittlere und rechte 
Erdgeschosswohnung wird dann mit einer prozentualen Verminderung argumentiert. 
Hier sind jedoch die Absolutwerte zu betrachten, die in der Summe keine wesentli- 
che Beeinträchtigung für das Gesamtgebäude bewirken, denn eine Verminderung 
von 50% bedeutet bei regulärer Besonnung von 2 Stunden ein Ergebnis von 1 Stun- 
de, während die gleiche Verminderung um 50% bei einer regulären Besonnung von 
10 Stunden ein Ergebnis von 5 Stunden zur Folge hat. Der prozentuale Ansatz ist al- 
so für die Feststellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht maßgeb- 
lich, sondern stellt nur eine Rechengröße dar. Das insoweit dort zitierte Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts 4 A 4.04, welches eine Prozentzahl als zulässig nennt 
(33%), kann insoweit auch nur auf den dort zu beurteilenden Einzelfall abheben. 
In diesem Urteil wird auch konstatiert, dass die Beeinträchtigungen die Grenze des 
Zumutbaren überschreiten müssen. „Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Ver-
schattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind nicht ersichtlich. Auch die DIN 
5034, die die Planfeststellungsbehörde herangezogen hat, dürfte hierfür nicht geeignet 
sein. Sie stellt - wie im Gutachten zur Verschattung dargelegt wird - in der Fassung vom 
Oktober 1999 darauf ab, ob in einem Wohnraum einer Wohnung am 17. Januar eine Min- 
destbesonnung von mindestens einer Stunde vorliegt.“  
Klarer noch wird dies im Gutachten durch die Berechnung des Heizwärmebedarfs 
der einzelnen Wohnungen des Wohngebäudes Lauteschlägerstraße 30A. Aus der Ta- 
belle auf Seite 12 des Gutachtens ist ersichtlich, dass im schlechtesten Fall (nur 
Wohnung EG Ost) 2,8 kWh pro m² und Jahr durch Beheizung zugeführt werden müs- 
sen, was einer Differenz von 16% entspricht. 
Ein neuerer Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (2 B 247/18.NE) vom 
30.04.2018 kommt u.a. zu folgenden Leitsätzen: 
„Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist die Gemeinde jedenfalls bei Vorliegen 
besonderer Umstände gehalten, nach den Maßstäben praktischer Vernunft die Auswirkun- 
gen der ermöglichten Bebauung auf die Belichtung und Besonnung von Grundstücken au- 
ßerhalb des Plangebietes auf ihre Zumutbarkeit hin (ggf. gutachterlich) zu prüfen. 
Für diese Zumutbarkeit existiert kein normativ verbindlicher Maßstab. Aus dem Blickwinkel 
des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes sind aber Verschattungseffekte re- 
gelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen ein- 
gehalten werden. Ein generelles Recht auf Nichtverschattung existiert nicht.“

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 14  
 
Um jedoch die beiden vorgenannten Gutachten korrekt abwägen zu können, wurde 
von der Stadt eine dritte Einschätzung der Verschattungssituation in Auftrag gege- 
ben (Energie Planer Team, Dipl.-Ing. Enikö Sariri-Baffia, Passivhaus Institut, Ringstr. 
26, Seeheim-Jugenheim, 17.12.2014). 
Hiernach steigt der Heizwärmebedarf durch die hier geplante Bebauung um 341 
kWh von 11.955 kWh auf 12.296 kWh, das sind 2,85 %. Die Heizwärmelast steigt 
um 73,5 W von 9.431 W auf 9.504 W, dies sind 0,6%. 
Fazit dieser Einschätzung: 
„Da der Grenzwert des Passivhaus Standards von 15 kWh/(m²a) auf die ganze Zahl 
gerundet wird, beträgt der Jahresheizwärmebedarf des Mehrfamilienhauses nach der 
Erstellung des Neubaus immer noch 15 kWh/(m²a). Der Passivhaus Standard wäre 
dann immer noch eingehalten. 
Die Erhöhung der maximalen Heizlast ist für das Gebäude so gering, dass auf die 
Beheizbarkeit keinen Einfluss haben kann. Die zusätzliche Leistung z. B. für eine 
80 m² Wohnung beträgt ca. 7 Watt. Das müsste jedes vorhandene Heizsystem leisten 
können.“ 
Nach Abwägung aller zu diesem Punkt vorliegenden Tatsachen ergibt sich keine we- 
sentliche Beeinträchtigung des Wohngebäudes Lauteschlägerstraße 30A, die die 
vorgesehene Planung in Frage stellen könnte. Der Belang der dringend benötigten 
Wohnungen überwiegt, die zusätzliche Belastung durch Reduktion der Besonnung ist 
zumutbar und hinzunehmen, zumal ohnehin laut oben zitiertem Urteil kein Rechts- 
anspruch auf Nichtverschattung besteht. 
12.0 E
RFORDERNISSE DES KLIMASCHUTZES  
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der 
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 
Dieser Bebauungsplan unterstützt die Nachverdichtung in einem bestehenden 
Stadtquartier und vermindert damit den CO2-Ausstoß durch eine verkehrsvermei- 
dende Wirkung. Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage innerhalb des Stadt- 
gebietes Darmstadt. Es ist gut erschlossen durch den öffentlichen Personennahver- 
kehr. Die räumlichen Distanzen zu den Nutzungen Arbeit, Versorgung, Dienstleis- 
tung, Freizeit und Bildung sind gering, wodurch dem Leitbild „Stadt der kurzen We- 
ge“ Rechnung getragen wird. Dadurch sollte es möglich sein, dass weniger motori- 
sierter Individualverkehr stattfindet und daher der CO2-Ausstoß reduziert wird. 
Bei der Anlage der Grundstücke wird auf stadtökologische Ansätze geachtet. Durch 
die Beschränkung der GRZ wird der begrünte Gartenanteil in einer Mindestgröße si- 
chergestellt und der maximale Versiegelungsgrad begrenzt. Darüber hinaus wird die 
Begrünung von flach geneigten Dächern über Stellplätzen und Nebenanlagen festge- 
setzt, um an diesen Stellen eine verzögerte Verdunstung des Niederschlagswassers 
zu erreichen.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 15  
 
13.0 E
RSCHLIEßUNG  
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Lauteschlägerstraße. 
14.0 T ECHNISCHE INFRASTRUKTUR  
Die Ver- und Entsorgung ist durch die bestehende Infrastruktur gesichert.  
15.0 E MISSIONEN – IMMISSIONEN  
15.1 U NFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN  
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. 
Hierbei sind die Richtlinien 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- 
tes vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit ge- 
fährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) und § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu 
berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die 
Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und 
von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die 
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige 
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bun- 
desimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz- 
gesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der 
Fa. Merck KGaA, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftli- 
nie) von mindestens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck KGaA mit 
den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. 
des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berück- 
sichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck KGaA und errechnet einen Achtungsab- 
stand zur Fa. Merck KGaA für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt 
des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be- 
triebsbereich der Fa. Merck KGaA.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Planung weder 
die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder 
einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.  
15.2 S
CHALLIMMISSIONEN  
Die von dem in nördlicher Richtung liegenden Schulgelände - mit Schulsportfläche - 
ausgehenden Schallemissionen sind für das Plangebiet nicht relevant, da die nörd- 
lich angrenzende Bebauung Lauteschlägerstraße 30a einen ausreichenden baulichen 
Schutz bietet. 
Für das gesamte Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkar- 
tierung des Vermessungsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Juni 2006 
vor.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 16  
In der Lärmkartierung wurden die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund der 
16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt. Die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) sind sowohl tags als auch nachts ein- 
gehalten. 
16.0 A
LTLASTEN  
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ist für 
das Grundstück Lauteschlägerstraße 32 eine Eintragung als Altstandort zu verzeich- 
nen (ALTIS-Nr. 411.00.020-002.043, Bodenlegerbetrieb 2004-2006). Da es sich um 
eine Eintragung der Branchenklasse 3 handelt, die auch nur kurz bestand, ist hier 
nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen, die eine aktive Handlung be- 
dingt.Altablagerungen sind für die beplanten Grundstücke nicht bekannt. 
17.0 W ASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt inmitten eines vollständig bebauten 
Gebietes. Art und Maß der baulichen Nutzung werden durch die Änderung des Be- 
bauungsplanes N 30.1 gegenüber den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten nicht we- 
sentlich verändert. Deshalb steht den Belangen einer geordneten Abwasserbeseiti- 
gung und Wasserversorgung nichts entgegen.  
18.0 S
ATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON 
NIEDERSCHLAGSWASSER  
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken bei 
Neubauten Zisternen zu errichten. Durch die Verwendung von Niederschlagswasser 
als Brauchwasser werden die Trinkwasserressourcen geschont, der Eingriff in den 
Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage entlastet. Es wird jedoch darauf ver- 
zichtet, Zisternen auch für Altbauten festzusetzen, da der Aufwand zur Nieder- 
schlagswassersammlung in den meisten Fällen unangemessen wäre und die Wirt- 
schaftlichkeit nicht gegeben wäre.  
19.0 E
INGRIFFS - UND AUSGLEICHSBETRACHTUNG  
Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a 
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- 
ungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der pla- 
nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich 
ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich.  
20.0 PLANUNGSSTATISTIK  
 
Plangeltungsbereich  1.307 qm 
Überbaubare Flächen (GRZ 0,4)  523 qm 
Mögliche Überschreitung für Stellplätze (entspricht GRZ 0,2) 261 qm 
Nicht überbaubare Grundstücksfläche (begrünte Fläche) 523 qm

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 17  
 
21.0 S
TÄDTEBAULICHER VERTRAG  
Die durch das Vorhaben ausgelösten Kosten für Planungsleistungen und Bekannt- 
machungen haben die Grundstückseigentümer zu tragen. Entsprechende Regelun- 
gen wurden in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB getroffen. 
 
 
Dezernat III: 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

2019/0079

7566 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.03.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0079 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 01.03.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gingen die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden.  
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.  2 BauGB zum Bebauungsplan 
N 30.1.3 gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die 
eingegangenen Stellungnahmen wird im Sin ne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2) 
abschließend entschieden. 
3. Dem Entwurf zum Bebauungsplan N  30.1.3 mit den im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser (Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  und der

- 2 - 
dazugehörigen Begründung (Anlage 3) wird zugestimmt.  
4. Der Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - für das Gebiet 
auf der nördlichen Seite der Lauteschläger Straße m it den Grundstücken Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, Flurstücksnummern 1076/1 und 1070/1 (Lauteschlägerstraße 32 und 
36) mit den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Ni ederschlagswasser (Plan wird 
zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  wird mit seiner Begründung (Anlage 3) zur 
Satzung beschlossen. 
 
Anlagen: Anlage 1 Abwägungstabelle Behörden und sonstige TÖB  
Anlage 2 Abwägungstabelle Öffentlichkeit  
Anlage 3 Begründung Bebauungsplan N 30.1.3 
Bebauungsplan N 30.1.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0079 vom 01.03.2019: 
 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans N 30.1.3 liegt im Block 22.32 im ehemaligen 
Sanierungsgebiet Martinsviertel der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Es umfasst die 
Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 (Flurstück Nr. 1076/1) und Lauteschlägerstraße 36 
(Flurstück Nr. 1070/3) mit einer Fläche von ca. 1.310 m². 
 
Die Änderung des seit 1988 rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1 ist zur Realisierung einer 
hinteren Bebauung für die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 und 36 mit je einem 
zweigeschossigen Wohngebäude erforderlich. Hierzu hat die Stadtverordnetenversammlung am 
17.06.2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst und gleichzeitig unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Offenlage des Planentwurfs N 30.1.3 
beschlossen. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 
36 und der zugehörigen Begründung (Anlage 1) nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 
30.06.2014 bis zum 31.07.2014 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die 
Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
Aufgrund der Vielzahl und des Umfangs der dabei eingegangenen Anregungen wurde externe 
Unterstützung bei der Erstellung der Abwägungsvorschläge durch ein Planungsbüro 
erforderlich. Hierzu wurden die Kosten von den beiden Bauherren übernommen, was durch 
einen von der städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB abgesichert wurde, dem die 
Stadtverordnetenversammlung am 12.05.2016 zugestimmt hat (Vorlagen-Nr. 2016/0152). 
 
Nach Bearbeitung aller eingegangenen Anregungen und Einwendungen wird der 
Bebauungsplan N 30.1.3 nun zum Satzungsbeschluss vorgelegt. 
 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 ist das Ergebnis eines planerischen 
Prozesses mit frühzeitiger Erörterung nach § 137 BauGB, da zum Zeitpunkt der Offenlage für 
das Plangebiet noch die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Martinsviertel galt, sowie 
von Kontakten mit den direkt Betroffenen. Die Planung orientiert sich am rechtskräftigen 
Bebauungsplan N 30.1, der auf den benachbarten Grundstücken eine Hinterbebauung zulässt. 
 
Für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung N 30.1.3 erfolgt somit eine Anpassung 
des Baurechts an das bestehende Planungsrecht der umgebenden Grundstücke in Form der 
Ergänzung eines rückwärtigen Baufensters in 2. Reihe. Ein rückwärtiges Baufenster war bereits 
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans N 30.1 vorgesehen, wurde jedoch auf Wunsch 
der damaligen Grundstückseigentümer speziell auf diesen Grundstücken nicht festgesetzt. 
 
Die im Bebauungsplan dargestellte Hinterbebauung passt sich nicht nur in die 
nachbarschaftlichen bestehenden Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den 
vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine Anpassung der in der Nachbarschaft bereits 
vollzogenen Verdichtung vorgenommen. Durch die geplante Wohnbebauung im Block wird die 
Wohnnutzung gestärkt. 
 
Kernpunkte der Diskussion mit den Beteiligten war dabei die vermutete Verschattung des 
dahinterliegenden Passivhauses Lauteschlägerstraße 30a, die durch ein entsprechendes, von 
der Stadt beauftragtes Gutachten relativiert werden konnte. Vor der Offenlage ist bereits 
aufgrund der im Rahmen der Vorgespräche und der in der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen 
der Sanierung vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise eine Anpassung der 
Planung hinsichtlich des nördlichen Abstandes zur Grundstücksgrenze des Passivhauses 
Lauteschlägerstraße 30a (von 3,0 m auf 6,5 m), der Tiefe des Baufensters (Reduzierung von 
15 m auf 12 m) sowie der maximal zulässigen Gebäudehöhe erfolgt. 
 
Der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs wurde nach der Offenlage inhaltlich nicht mehr 
verändert.

- 4 - 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. 
 
 
Zu 2.: 
 
In Anlage 2 wurden die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst und geprüft. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 – (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), und die im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser, sind mit der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3) gemäß 
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. 
 
Der Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 – wird nach dem 
Satzungsbeschluss durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Weiterer 
Genehmigungen bedarf es nicht. 
 
 
 
Dezernat III 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
 
 
 
Darmstadt, den 01.03.2019 
III/61.2 zim Nst. 2603

anlage 4

15870 Zeichen

I.       Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)         Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in         Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom         23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV)         vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV         (§ 9 Abs. 7 BauGB)2.      Art der baulichen Nutzung         (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)         Allgemeines Wohngebiet - WA gemäß § 4 BauNVO0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ         (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)3.1    Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)         Maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ3.2    Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO)         Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze3.3    Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 18 Abs.1 BauNVO)         Gebäude mit dem Kennbuchstaben A: Maximal zulässige Außenwandhöhe         - Traufhöhe in Meter (m)         Die festgesetzte Außenwandhöhe für die Gebäude im nördlichen         Geltungsbereich (A) wird gemessen zwischen der Oberkante des Gehwegs         der angrenzenden Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze (Höhen-         bezugspunkt) bis zum oberen Abschluss der Außenwand bei einer Dach-         aufkantung (Attika). Offene Stabgeländer bleiben hierbei unberücksichtigt.         Höhenbezugspunkt         Gebäude mit dem Kennbuchstaben A: Maximal zulässige Gebäudehöhe in         Meter (m)         Die zulässige Gebäudehöhe (höchster Punkt des Gebäudes) für die Gebäude         im nördlichen Geltungsbereich (A) darf bei Errichtung eines Staffelge-         schosses die festgesetzte Traufhöhe um maximal 3,0 m überschreiten.         Garagen,Carports und Nebenanlagen dürfen eine Firsthöhe von 4,0 m nicht         überschreiten.
Wissenschaftsstadt Darmstadt          Gemarkung Darmstadt                                 Flur 2Entwurf zumBebauungsplan N 30.1.3- Lauteschlägerstraße 32 und 36 -]XUWOZbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQHV1PLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQGSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von NiederschlagwasserWissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamtStand: 01.03.2019
3.4    Staffelgeschosse         Ein Staffelgeschoss ist nur innerhalb des gekennzeichneten Bereichs zulässig.4.      Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen         (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)         abweichende Bauweise         Die Gebäude können mit oder ohne seitlichem Grenzabstand errichtet werden.         An welcher Grenze angebaut werden muss, wird durch Festsetzung der         Baugrenzen und Baulinien bestimmt.                         geschlossene Bauweise         Das Vorderhaus Lauteschlägerstraße 36 kann bei ausschließlicher         Aufstockung des Gebäudes von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur         bestehenden westlichen Gebäudekante zurücktreten.         HauptfirstrichtunghEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ         (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)5.1Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)         Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze kann ausnahmsweise durcheinen Anbau mit 2 Vollgeschossen bis zur Grundstücksgrenze zugelassenwerden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand zudieser Grenze vorhanden ist. Staffelgeschosse sind über dem 2. Vollgeschoss         bei diesem Anbau nicht zulässig.5.2Baulinie (§ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO)         Überbaubare Grundstücksflächen)OlFKHQIU6WHOOSOlW]H*DUDJHQXQG1HEHQDQODJHQ         (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)         Überdeckte Stellplätze sowie Nebenanlagen sind nur innerhalb des         gekennzeichneten Bereichs zulässig.         Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.+|FKVW]XOlVVLJH=DKOGHU:RKQXQJHQ         (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)In Gebäuden der rückwärtigen Wohnbebauung (A) sind nicht mehr als 4Wohneinheiten je Doppelhaushälfte zulässig.)OlFKHQ]XP$QSIODQ]HQYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQ         (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)         Mindestens 40% der Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Die         Bepflanzung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.II.      6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ         Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011         (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:'lFKHU         Für die Bebauung im nördlichen Geltungsbereich (A) ist eine Dachneigung         zwischen 0° und 40° zulässig.         Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° über Stellplätzen,         Nebengebäuden und über der Bebauung im nördlichen Geltungsbereich (A)         sind extensiv zu begrünen.2.      Fassaden         Die Fassadenöffnungen im südlichen Geltungsbereich (B) müssen bei         Neubauten als senkrecht stehende Formate ausgeführt werden.         Die Anordnung von Fensterpaaren ist allgemein zulässig.III.     Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden         von Niederschlagswasser         Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F.         vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:         Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken         bei Neubauten Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Nieder-         schlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungs-         vermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m² horizontal projizierte         unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser         (z. B.  für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.
1030200 40M 1:500
IV.     Hinweise:*HElXGHNHQQ]HLFKQXQJ     2. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften         Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vor-         schriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den üblichen         Bürozeiten eingesehen werden.     3. Bodendenkmale         Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für         Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde         unverzüglich anzuzeigen.     4. Umweltschutz         Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasser-         und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken.     5. Naturschutz         Bei Bau- und Abrissarbeiten am Gebäudebestand sind die Verbote des § 44 Abs. 1         BNatSchG zu beachten. Dies bedeutet, dass eine Verletzung oder Tötung der geschützten         Arten, erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-·, Aufzucht-·, Mauser- und         Überwinterungszeit und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verboten         sind. Diese Verbote können dort insbesondere für gebäudebrütende Vogelarten, wie u.a.         Schwalben, Mauersegler und Haussperling, sowie gebäudebewohnende Fledermausarten         Relevanz entfalten. Um den Eintritt der o.a. Verbotstatbestände zu vermeiden, können         regelmäßig Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.         Grundsätzlich wird vor der Durchführung von Bau- und Abrissarbeiten eine artenschutz-         rechtliche Begutachtung des Gebäudebestands durch eine versierte Fachkraft empfohlen.         Die Begutachtung soll vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen um ggf. notwendig         werdende Maßnahmen planen und ergreifen zu können.         Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaßnahmen keine         schädigenden Baumaterialien (z.B. fledermausgefährdende Holzschutzmittel) in den         relevanten Gebäudeteilen verwendet werden.         Zur Stärkung des Nist- und Ruhestättenangebotes wird u.a. der Einbau von speziellen         Nisthilfen für Schwalben, Mauersegler, Fledermäuse u.a. empfohlen, z.B. in Form von         speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb         des Dachüberstandes.%LRGLYHUVLWlW         Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014         zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie         sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen.     7. Wasserwirtschaft         Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans         Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspie-         gelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungs-         plan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999         festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit         Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt gemacht.%RGHQYHUlQGHUXQJHQ         Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organo-         leptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den         Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der         zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und         Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein         Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im         Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen         der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche         Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.     9. Altstandorte         Im Bereich des Bebauungsplanes liegt folgender Altstandort gemäß         Altlasteninformationssystem (ALTIS):         Lauteschlägerstraße 32:  ALTIS-Nummer 411.000.020-002.043,         Bodenlegerbetrieb von 2004 bis 2006, Branchenklasse 3.         Gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des Hessischen Landesamtes für Umwelt und         Geologie (HLUG) stellt dies ein mäßiges Gefährdungspotential  für die Umwelt dar.         Abschließende Erkenntnisse über diesen Altstandort liegen nicht vor, jedoch ist derzeit         nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von         Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten..DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ         Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es         muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei         allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische         Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Bau-         grunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel-         räumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.   11. Klimaschutz         Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung         (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung         nachgewiesen werden./HLWXQJVVFKXW]PD‰QDKPHQ         Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125         einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand         unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu         sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.          Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungs-         träger abzustimmen.
Rechtsgrundlagen (Stand: Zeitpunkt des Offenlagebeschlusses):Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändertdurch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durchArt. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 desGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBl. I S. 532)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durchArt. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztgeändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154,3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. IS. 458)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art.62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletztgeändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 444)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), geändertdurch Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94),zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756)
VERFAHRENSVERMERKE%HVFKOHXQLJWHV9HUIDKUHQQDFK†D%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2014.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am20.06.2014.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2014.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 20.06.2014.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie denwesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus,Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom 30.06.2014 bis einschließlich 31.07.2014.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHBeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom30.06.2014.Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB vonder Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am                          .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB undder öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am                          .Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO)i. V. m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus,Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom                           bis einschließlich                         .Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                          .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den                                                                                  Stadtplanungsamt                                 _________________                              Jochen Krehbiehl9.5 m
ag
ST / NA
WAz.B. II0.46.5 m
z.B. AN
1064/51064/61077/1
1077/21053/21051/11053/1
4244
38A
38
32
40
28
30A
30
3028
Lauteschlägerstraße
3.03.06.51.512.0IIaIIaAA1068/21070/11076/1
156532
6.06.012.512.55.0
1.5
IIIIII36BgST / NAST / NABg

anlage 1

18046 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan N 30.1.3  – Lauteschlägerstraße 32 und 36 – 
Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1  Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
 
 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 29.07 .2014 und 
08.09.2014 (KMRD): 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die bauleitplanerischen 
Überlegungen zur Nachverdichtung der Bebauungssitua tion zweier Grund- 
stücke innerhalb eines im RPS/RegFNP 2010 ausgewies enen „Vorrangge- 
bietes Siedlung“ keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Bezüglich der von hier zu vertretenden naturschutzfachlichen Belange  
wird auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde 
verwiesen. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungspl anes überlagert kein 
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  neh- 
me ich wie folgt Stellung: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- 
gen erhoben. 
 
Folgende Auflage und Hinweise bitte ich aufzunehmen: 
 
Bodenschutz 
 
Nachsorgender Bodenschutz 
 
In der Altflächendatei ALTIS des Landes Hessen sind  alle seitens der 
Kommunen gemeldeten Altflächen (Altablagerungen und  Altstandorte) so- 
wie behördlicherseits bekannten Flächen mit schädli chen Bodenverände- 
rungen erfasst. Nach erfolgter Abfrage ist festzust ellen, dass sich im Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans für die Lauteschläg erstraße 32 ein Ein- 
trag mit der ALTIS-Nummer 411.000.020-002.043 ergib t. Es handelt sich 
um einen Bodenlegerbetrieb der nach der ALTIS-Eintr agung von 2004 bis 
2006 am Standort betrieben wurde. Das Gewerbe ist m it Branchenklasse 3 
bewertet. Gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des Hessischen Lan- 
desamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) stellt dies  ein mäßiges Gefähr- 
dungspotential  für die Umwelt dar. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt  
 
Ein entsprechender Hinweis wurde im Bebauungsplan u nter Ziff. IV. Nr. 9 
Altstandorte aufgenommen und wird bei der Umsetzung  der Planung be- 
rücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan N 30.1.3  – Lauteschlägerstraße 32 und 36 – 
Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Das Altflächendatei-Informationsblatt ist als Anlag e beigefügt (hier nicht 
abgebildet, jedoch im Stadtplanungsamt einsehbar). 
 
Die Ausführung im Bebauungsplan unter Ziffer 16 Alt lasten, dass für 
die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 und 36 keine  Altstandorte in 
der Altflächendatei zu verzeichnen seien, ist nicht  zutreffend und ent- 
sprechend zu ändern. 
 
Erkenntnisse über Belastungen des Grundstücks liegen mir nicht vor. 
Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet sind mir nicht bekannt. 
 
Ein Hinweis , dass auf schädliche Bodenveränderungen bei Eingri ffen in 
den Boden zu achten ist, ist unter Ziffer IV in den  textlichen Festsetzungen 
im Bebauungsplan bereits enthalten. Dieser sollte  jedoch auf den folgen- 
den Text geändert werden , insbesondere um den Zusatz, dass ein Fach- 
gutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen ist. 
 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbei- 
ten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung 
begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behö rde, dem Regie- 
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt Darmstadt, 
Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darü ber hinaus ist ein 
Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigunge n der Bodenfunkti- 
onen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nacht eile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
 
Vorsorgender Bodenschutz 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Um- 
gangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung 
im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine n eugeordnete Nutzung 
mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag zur Redukti- 
on weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich gelei stet. Daher wird der 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Begründung wurde bezüglich des Vorliegens von A ltstandorten geän- 
dert. 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Der vorhandene Hinweis unter Ziff. IV Nr. 8 Bodenve ränderungen wurde im 
Bebauungsplan entsprechend geändert und ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan N 30.1.3  – Lauteschlägerstraße 32 und 36 – 
Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgende n Bodenschutzes 
ausdrücklich begrüßt. 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Grundwasser, Oberfläche ngewässer und 
Immissionsschutz werden keine Bedenken und Anmerkun gen gegen den 
Bebauungsplanentwurf vorgebracht. 
 
Von der Bergaufsicht  wird mitgeteilt, dass im Gebiet obiger Planung den  
dortigen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umg egangen ist. Durch 
das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen b etroffen. Es befinden 
sich auch keine aktuell unter Bergaufsicht stehende n Betriebe im Planbe- 
reich oder dessen näherer Umgebung. 
 
Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuch ung von Erdwärme 
und Sole sowie Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der B ergaufsicht sind je- 
doch keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchu ngsaktivitäten be- 
kannt. 
 
Dem Vorhaben stehen daher aus Sicht der Bergbehörde  keine Sachverhal- 
te mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfäh ige Sachverhalte ent- 
gegen. 
 
Der Kampfmittelräumdienst teilt mit Schreiben vom 08.09.2014 mit: 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorli egenden Kriegsluft- 
bilder hat ergeben, dass sich das im Lageplan näher  bezeichnete Gelände 
in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits boden- 
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mi nd. 4 Metern durch- 
geführt wurden, sind keine Kampfmitteiräummaßnahmen notwendig. 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) v or Beginn der geplan- 
ten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen 
erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen  stattfinden. Hierbei 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Die entsprechenden Hinweise wurden in die textliche n Festsetzungen zum 
Bebauungsplan unter Ziff. IV Nr. 10 Kampfmittelbela stung und –räumung 
aufgenommen. 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans wird dies berücksichtigt.

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Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, Ver- 
siegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien),  sind aus Sicher- 
heitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten erforderlich. 
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungs bohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondi erung begleitet wer- 
den. 
 
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich besche inigen lassen, dass die 
Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand  der Technik 
durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lage plan beizufügen, auf 
dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei terhin ist das ver- 
wendete Detektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Wir bitten Sie,, 
bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Ver wendung des Datenmo- 
duls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Wir bitten Sie nach Abschluss der Arbeiten um Übers endung des La- 
geplans und der KMISR-Datei. 
 
Das Datenmodul KMIS-R können Sie kostenlos von der nachstehenden 
Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunterladen: 
http://www.rp--darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenla- 
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Inter essenten/lnteressentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Inves-

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Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
tor/lnvestorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten s ind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist im- 
mer das v. g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopie  dieser Stellung- 
nahme beizufügen. 
 
Diesem Schreiben sind die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmit- 
teIräumung im Lande Hessen beigefügt (hier nicht ab gebildet, jedoch im 
Stadtplanungsamt einsehbar). 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, halte 
ich die Abrechnung der Leistungen nach tatsächliche m Aufwand für unum- 
gänglich. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für  eine positive Rech- 
nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 
3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel räumung. Eine Kopie 
des Auftrages bitte ich mir zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
1.2 Bundesnetzagentur , Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 18.07.2014: 
 
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren d er Bauleit- oder Flä- 
chennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfah ren nach dem 
BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteilig ung der Bundesnetza- 
gentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Po st und Eisenbahnen 
(BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Pla- 
nungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinfluss t wird. Dazu, wie auch 
zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit: 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Eine Auswirkung auf den Bebauungsplan oder die Begr ündung ergibt sich 
dadurch nicht.

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Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
• Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunika tionsgesetzes 
(TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreib en von zivilen 
Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und 
Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz 
vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie 
Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frag e kommenden 
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfr agenden Stellen mit- 
teilt. Somit werden die regionalen Planungsträger i n die Lage versetzt, 
die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig  über die vorgesehe- 
nen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. 
 
• Zu den aufgezeigten Planungen wird mitgeteilt, das s Beeinflussungen 
von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter ein er Bauhöhe von 
ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den zur Verfügung 
gestellten Unterlagen kann man nicht entnehmen, das s diese Höhe bei 
der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf ent- 
sprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschl ießen von 
Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher i m vorliegenden 
Fall verzichtet werden. Dieser Sachverhalt sei bei zukünftigen Planun- 
gen zu beachten. 
 
• Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der B NetzA werden 
durch die Planungen nicht beeinträchtigt.  
 
Falls sich die Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf  die im Plangebiet zu 
berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, wird da rauf hingewiesen, 
dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsn etze verfügt. Sie kann 
auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltras sen Auskunft erteilen, 
da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu  ihren behördlichen 
Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planb ereich (z.B. Kabel- 
linien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä. ) können daher nur di- 
rekt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planung s- bzw. Baubehörden 
vor Ort eingeholt werden. 
Eine weitere Beteiligung an diesem Planverfahren ist nicht erforderlich.

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Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.3 hessenARCHÄOLOGIE,  Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt   
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 04.07.2014: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen: 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden,  so ist dies der 
hessenARCHÄOLOGIE oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unver- 
züglich anzuzeigen. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungs plan unter Ziff. IV 
Nr. 3 aufgenommen. 
1.4 e-netz Südhessen GmbH& Co.KG , Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt   
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 30.07.2014: 
 
Unser Unternehmen ist Netzbetreiber für die Sparten Strom und Gas. Des 
Weiteren errichten wir im Auftrag der HEAG Südhessischen Energie AG 
(HSE AG), Frankfurter Str. 100, 64293 Darmstadt, Straßenbeleuchtungs-, 
Fernwärme-, Fernwirk- und Wasserleitungsnetze. 
 
In Darmstadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser und 
Fernwärme 
. 
 
Wir haben die vorgelegte Planung geprüft und nehmen wie folgt Stellung: 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der HSE AG. 
Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Bet riebsmittel im Grund- 
buch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsumlegu ngen gehen zu Las- 
ten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Ver trägen geregelt und 
sind rechtzeitig abzusprechen. 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes ist durch Ergänzung und Er- 
weiterung des bestehenden Versorgungsnetzes Im Zuge  der Erschlie- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Bei der Umsetzung der Planung werden diese berücksichtigt.

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Bebauungsplan N 30.1.3  – Lauteschlägerstraße 32 und 36 – 
Stand: 01.03.2019 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 8 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ßungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der  zukünftigen 
Abnehmer geplant. 
 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene Gas- 
straßenleitung gesichert . 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuer- 
wehr . 
 
Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnahm en im Bereich 
der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäu- 
me lt. DIN 189620 und den technischen Richtlinien G W 125 eine Mindest- 
abstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufwe isen müssen. Wird 
dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitunge n gegen Wurzeleinwir- 
kungen zu sichern oder die Standorte der Bäume deme ntsprechend zu 
verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betr iebsmittel sind 
deshalb vorher abzustimmen. Es wird beantragt, ggf.  Leitungs-bzw. Baum- 
schutzmaßnahmen in den planerischen Festsetzungen z um Bebauungs- 
plan aufzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Ein entsprechender Hinweis wurde in die Textfestset zungen unter „Hinwei- 
se Ziff. IV Nr. 12 Leitungsschutzmaßnahmen“ aufgeno mmen und wird bei 
der Umsetzung der Planung berücksichtigt.

anlage 7

261 Zeichen

Punkt 3: Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0079) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: Fraktionen SPD, UFFBASSE, Die Linke., FDP und UWIGA

anlage 6

206 Zeichen

Punkt 9: Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0079) 
 
Oberbürgermeister Partsch erklärt, dass die Vorlage zwecks weiterer Klärung 
zurückgestellt wird.

anlage 8

293 Zeichen

Punkt 7: Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0079) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Vorlage 
abzulehnen.  
  
Zustimmung: Bü90/Die Grünen und CDU  
Gegenstimmen: SPD, AfD, Die Linke., UFFBASSE, FDP und UWIGA

anlage 5

7629 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.03.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0079 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
129 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 01.03.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gingen die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden.  
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.  2 BauGB zum Bebauungsplan 
N 30.1.3 gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die 
eingegangenen Stellungnahmen wird im Sin ne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2) 
abschließend entschieden. 
3. Dem Entwurf zum Bebauungsplan N  30.1.3 mit den im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser (Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  und der

- 3 - 
dazugehörigen Begründung (Anlage 3) wird zugestimmt.  
4. Der Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - für das Gebiet 
auf der nördlichen Seite der Lauteschläger Straße m it den Grundstücken Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, Flurstücksnummern 1076/1 und 1070/1 (Lauteschlägerstraße 32 und 
36) mit den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Ni ederschlagswasser (Plan wird 
zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  wird mit seiner Begründung (Anlage 3) zur 
Satzung beschlossen. 
 
Anlagen: Anlage 1 Abwägungstabelle Behörden und sonstige TÖB  
Anlage 2 Abwägungstabelle Öffentlichkeit  
Anlage 3 Begründung Bebauungsplan N 30.1.3 
Bebauungsplan N 30.1.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.03.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0079 vom 01.03.2019:  
 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans N 30.1.3 liegt im Block 22.32 im ehemaligen 
Sanierungsgebiet Martinsviertel der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Es umfasst die 
Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 (Flurstück Nr. 1076/1) und Lauteschlägerstraße 36 
(Flurstück Nr. 1070/3) mit einer Fläche von ca. 1.310 m². 
 
Die Änderung des seit 1988 rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1 ist zur Realisierung einer 
hinteren Bebauung für die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 und 36 mit je einem 
zweigeschossigen Wohngebäude erforderlich. Hierzu hat die Stadtverordnetenversammlung am 
17.06.2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst und gleichzeitig unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Offenlage des Planentwurfs N 30.1.3 
beschlossen. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 
36 und der zugehörigen Begründung (Anlage 1) nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 
30.06.2014 bis zum 31.07.2014 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die 
Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
Aufgrund der Vielzahl und des Umfangs der dabei eingegangenen Anregungen wurde externe 
Unterstützung bei der Erstellung der Abwägungsvorschläge durch ein Planungsbüro 
erforderlich. Hierzu wurden die Kosten von den beiden Bauherren übernommen, was durch 
einen von der städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB abgesichert wurde, dem die 
Stadtverordnetenversammlung am 12.05.2016 zugestimmt hat (Vorlagen-Nr. 2016/0152). 
 
Nach Bearbeitung aller eingegangenen Anregungen und Einwendungen wird der 
Bebauungsplan N 30.1.3 nun zum Satzungsbeschluss vorgelegt. 
 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 ist das Ergebnis eines planerischen 
Prozesses mit frühzeitiger Erörterung nach § 137 BauGB, da zum Zeitpunkt der Offenlage für 
das Plangebiet noch die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Martinsviertel galt, sowie 
von Kontakten mit den direkt Betroffenen. Die Planung orientiert sich am rechtskräftigen 
Bebauungsplan N 30.1, der auf den benachbarten Grundstücken eine Hinterbebauung zulässt. 
 
Für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung N 30.1.3 erfolgt somit eine Anpassung 
des Baurechts an das bestehende Planungsrecht der umgebenden Grundstücke in Form der 
Ergänzung eines rückwärtigen Baufensters in 2. Reihe. Ein rückwärtiges Baufenster war bereits 
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans N 30.1 vorgesehen, wurde jedoch auf Wunsch 
der damaligen Grundstückseigentümer speziell auf diesen Grundstücken nicht festgesetzt. 
 
Die im Bebauungsplan dargestellte Hinterbebauung passt sich nicht nur in die 
nachbarschaftlichen bestehenden Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den 
vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine Anpassung der in der Nachbarschaft bereits 
vollzogenen Verdichtung vorgenommen. Durch die geplante Wohnbebauung im Block wird die 
Wohnnutzung gestärkt. 
 
Kernpunkte der Diskussion mit den Beteiligten war dabei die vermutete Verschattung des 
dahinterliegenden Passivhauses Lauteschlägerstraße 30a, die durch ein entsprechendes, von 
der Stadt beauftragtes Gutachten relativiert werden konnte. Vor der Offenlage ist bereits 
aufgrund der im Rahmen der Vorgespräche und der in der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen 
der Sanierung vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise eine Anpassung der 
Planung hinsichtlich des nördlichen Abstandes zur Grundstücksgrenze des Passivhauses 
Lauteschlägerstraße 30a (von 3,0 m auf 6,5 m), der Tiefe des Baufensters (Reduzierung von 
15 m auf 12 m) sowie der maximal zulässigen Gebäudehöhe erfolgt. 
 
Der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs wurde nach der Offenlage inhaltlich nicht mehr 
verändert.

Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. 
 
 
Zu 2.: 
 
In Anlage 2 wurden die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst und geprüft. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 – (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), und die im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser, sind mit der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3) gemäß 
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. 
 
Der Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 – wird nach dem 
Satzungsbeschluss durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Weiterer 
Genehmigungen bedarf es nicht. 
 
 
 
Dezernat III 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
 
 
 
Darmstadt, den 01.03.2019 
III/61.2 zim Nst. 2603

anlage 9

285 Zeichen

Punkt 24: Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0079) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: SPD, AfD, UFFBASSE, Die Linke. FDP und UWIGA  
Stimmenthaltung: Stadtv. Sigmund (fraktionslos) und 1 Stimme aus Bü90/Die 
Grünen

Beratungsverlauf (5)

TOP 129
TOP 3
TOP 9
TOP 7
TOP 24

Orte (10)

  • Lauteschlägerstraße 32
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Frankfurter Straße 100
  • Rheinstraße 99
  • Ringstraße 26
  • Müllerstraße
  • Heinheimer Straße
  • Mauerstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Bessunger Straße 125

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0079
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.03.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00