2021/0021
Zielvereinbarung 2021 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
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1 Zielvereinbarung 2021 zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II Präambel Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der Verwirkli- chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuun g und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgem einschaften lebenden Familienangehöri- gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbrac ht, soweit sie nicht anderweitig zur Ver- fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, − möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er- werbstätigkeit einzugliedern, − insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, − insbesondere Langzeitleistungsbezug zu vermeiden o der zu verringern und − die soziale Teilhabe zu verbessern. Die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeit smarkt ist als Querschnittsaufgabe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II durchgängig zu verfolgen. Die Abteilung III „Arbeit“ des Hessischen Ministeri ums für Soziales und Integration (HMSI) verfolgt im Rahmen ihres Fachkonzepts „Arbeitswelt Hessen“ das Ziel, Beschäftigungsfähig- keit zu erhalten und zu verbessern. Die Mittel des Arbeitsmarkt- sowie des Ausbildungs- und Qualifizierungsbudgets des Landes können im Rahmen der hierzu jeweils gesondert abzu- schließenden Zielvereinbarungen unterstützend und e rgänzend zur Zielerfüllung dieser Ver- einbarung eingesetzt werden. Sie dienen der Verbess erung und Weiterentwicklung der von den Kommunen in Abstimmung mit dem Land verantworte ten Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Arbeitsmarktpolitik. Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommuna len Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtunge n verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium abzuschließen. Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommuna len Selbstverwaltung erbracht. Sie wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der 2 Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Trä ger dieser Leistungen im SGB II vor- zusehen. Im Bereich des SGB II unterstützen sie die ganzheit liche und umfassende Betreuung der Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbe it. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. § 1 Zielsetzung Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Ver fügung stehenden Kompetenzen dafür ein, dass die in den §§ 2, 3 und 4 vereinbarten Zie le zur Schaffung von Transparenz und va- liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden. § 2 Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kinder n mit Behinderungen: Die Stadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI versandten Beschrei- bung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften bei unter Dreijäh- rigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Beiträgen durch das jeweils zuständige Jugendamt nach § 90 SG B VIII bis zum 15. Februar 2022 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). (2) Häusliche Pflege von Angehörigen: Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt da s HMSI bei der Statistik der Bunde- sagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. (3) Schuldnerberatung: Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl d er Menschen in Schuldnerbera- tung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Februar 2022 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. (4) Psychosoziale Betreuung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspr uchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kom- munalen Träger. (5) Suchtberatung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspr uchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kom- munalen Träger. § 3 Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II (1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung d er Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, 3 zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teil- habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. (2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungs berechtigte werden aktiv über die Leis- tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung ind ividuell abgeklärt. Die Sicherstel- lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit- tagsversorgung und soziokulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom- mune und des Jobcenters unterstützt. (3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten d ie kommunalen Träger dem HMSI. Die Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten un d die Daten zur Leistungsgewäh- rung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB II-Statistik fragt das HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab und übermi ttelt sie an die kommunalen Trä- ger. § 4 Weitere Leistungen nach § 24 SGB II Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfass- ten Leistungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 S GB II (Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. § 5 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (1) Die Stadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute P raxis zu identifizieren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterent- wicklung der in den §§ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. (2) Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetze s unterstützt das HMSI die kom- munalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger d er Grundsicherung für Arbeit- suchende nach den §§ 6 und 6a SGB II beratend bei d er Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung. Wiesbaden, den Darmstadt, den Hessisches Ministerium für Wissenschaftsstadt Darm stadt Soziales und Integration N. N. Jochen Partsch Barbara Akdeniz Abteilungsleiter/in III „Arbeit“ Oberbürgermeister Stadträtin
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
09.02.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
V 50
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0021
Magistratsbeschluss-Nr.
49
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2021 zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 18.01.2021
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2021 zwischen dem Hessischen Ministerium für
Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis.
Anlagen: Zielvereinbarung 2021 (abgestimmter Entwurf)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 17.02.2021
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.01.2021
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständ igen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht . Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser L eistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II die nen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern,
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über d ie Zielvereinbarung zu
informieren.
Der Entwurf der Zielvereinbarung ist mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt und wird
zeitnah zur Unterzeichnung vom HMSI vorgelegt.
Darmstadt, 08.02.2021
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
2021/0021
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.02.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0021
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2021 zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 18.01.2021
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 202 1 zwischen dem Hessischen Ministerium für
Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis.
Anlagen: Zielvereinbarung 2021 (abgestimmter Entwurf)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.01.2021
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II jährlich Zielvereinba rungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständ igen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser L eistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern,
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über d ie Zielvereinbarung zu
informieren.
Der Entwurf der Zielvereinbarung ist mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt und wird
zeitnah zur Unterzeichnung vom HMSI vorgelegt.
Darmstadt, 08.02.2021
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0021
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.01.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00