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2023/0411

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -

Magistratsvorlage 08.12.2023

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2023/0411

7601 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.12.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat I 
Rechtsamt 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0411 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:  
Kostenstelle:  910-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6110-11 Sachkonto: 5551000 / 5552000 / 5553000  
 
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie 
Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - 
 
Vorlage vom: 08.12.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die 
Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Hebesatz-Satzung 2024  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.12.2023 
 
Die Grundsteuern, insbesondere die Grundsteuer B, sind neben der Gewerbesteuer 
eine wichtige Ertragsquelle der Gemeinden, deren Höhe sie selbst über die 
Festlegung von Hebesätzen beeinflussen können. Anders als die Mehrzahl der 
Bundes- und Landessteuern steigen die Erträge aus der Grundsteuer nicht 
inflationsbedingt „automatisch“ an, sondern bleiben ohne Anhebung der Hebesätze 
konstant. Allgemeine Preissteigerungen wirken sich beispielsweise unmittelbar 
positiv auf das Aufkommen der Umsatzsteuer aus; Tarife rhöhungen und 
Lohnzuwächse führen zu einer Steigerung der Einkommensteuern, ohne dass an den 
Steuersätzen selbst Änderungen vorgenommen werden müssen. Hierdurch werden 
insbesondere die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder positiv beeinflusst. 
Dies gilt steuertechnisch nicht für die kommunal wichtige Grundsteuer.  
 
Aktuell zeigt sich, dass neben der Wissenschaftsstadt Darm stadt zahlreiche weitere  
hessische Kommunen hohe Haushaltsdefizite ausweisen und erhebliche Probleme 
haben, genehmigungsfähige Haushalte aufzustellen. Die von der Landesregierung 
vielfach zitierte gute Finanzausstattung der hessischen Kommunen wird unter 
anderem vom Hessischen Städtetag deutlich in Zweifel gezogen. Analysen des 
Städtetags zeigen unter anderem, dass sich die landesweit vorhandenen 
kommunalen Rücklagen nur auf wenige, gut situierte Gebietskörperschaften 
konzentrieren.  
 
Dennoch verweisen das Land und die Kommunalaufsicht unbeirrt auf den aktuellen 
Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vo m  
11. Oktober 2023. Dieser führt aus, dass das Haushaltsjahr 2024 zwar von gewissen 
Unsicherheiten und Belastungen geprägt sein werde. Allerdings sei zu erwarten, dass 
die Pflicht der Kommunen zum gesetzlichen Haushaltsausgleich von den meisten 
Kommunen bewältig werden könne. In Einzelfällen werden die Kommunalaufsichten 
die aktuellen Umstände der jeweiligen Kommune sowie die vorhandenen 
Konsolidierungspotenziale berücksichtigen. Eine weitergehende Möglichkeit, von den 
stringenten Maßgaben zum Haushaltsaus gleich abzuweichen, wird als nicht 
notwendig erachtet. 
  
Die ersten Gespräche mit der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium 
Darmstadt haben gezeigt, dass keine gesonderte Berücksichtigung der hiesigen 
Situation mit dem erheblichen Gewerbesteuereinbruch  erfolgen wird. Seitens der 
Kommunalaufsicht erfolgte vielmehr der Hinweis, dass hier alleine die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgefordert sei, den Haushaltsausgleich 
herbeizuführen. Dabei wurde auf die mögliche Grundsteuererhöhung verwiesen.  
 
Die letzte Anhebung der Grundsteuerhebesätze A und B wurde in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2015 vollzogen. Die Grundsteuer -
Hebesätze konnten demnach 9 Jahre stabil gehalten werden, obwohl bereits die 
letzten beiden Haushaltspläne der Jahre 2022 und 202 3 Defizite ausgewiesen 
haben. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Erträge aus der Grundsteuer B im 
Schnitt jährlich nur um 1,3% erhöht, während im gleichen Zeitraum die Gesamt -
Aufwendungen im Schnitt um gut 9% jährlich angestiegen sind. Der Anteil der 
Erträge aus Grundsteuer B an den Gesamt -Erträgen lag in 2015 noch bei 6,86% und 
hat sich bis 2023 auf unter 5% verringert.

- 4 - 
Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage und dem 
derzeit nicht genehmigungsfähigen Haushaltsentwurf 2024 ist es daher auch im 
Sinne der vorgenannten Maßgaben des Hessischen Ministerium des Innern und für 
Sport sowie der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt 
unausweichlich, als eine von mehreren Konsolidierungs maßnahmen die Hebesätze 
der Gemeindesteuern anzupassen. Die Anpassung wurde auf ein notwendiges 
Mindestmaß beschränkt, nachdem der Haushaltsentwurf 2024 intensiv und 
umfassend auf vorhandene Konsolidierungspotentiale untersucht wurde.  
Mit den identifizierten und ausge schöpften Konsolidierungspotentialen  
(ohne Steuererhöhungen) wird der Haushalt 2024 nach derzeitigem Stand um 
insgesamt 31,5 Mio. Euro entlastet. Zusammen mit der erforderlichen Anpassung 
der kommunalen Steuerhebesätze kann das Defizit im ursprünglichen 
Haushaltsentwurf 2024 in Höhe von rund 62 Mio. Euro erheblich reduziert werden. 
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rücklagen ist der städtische Haushalt 
2024 nach derzeitigem Kenntnisstand  für die Kommunalaufsicht entsprechend der 
haushaltsrechtlichen M aßgaben genehmigungsfähig.  
 
Durch die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 535 auf 875 Punkte und 
der Grundsteuer A von 320 auf 525 Punkte können rund 26,0 Mio. Euro mehr 
Erträge erzielt und zur Finanzierung der kommunalen Leistungen eingesetzt we rden. 
 
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt bei 454 Punkten und soll auf 459 Punkte 
angehoben werden. Bei die ser Steuer bestehen aktuell noch große Unsicherheiten, 
wie sich das geplante Wachstumschancengesetz auswirkt, weshalb eine Erhöhung 
des Hebesatzes nicht unbedingt zu mehr Erträgen führt.  
 
Die nach Ausschöpfung der Konsolidierungspotentiale verbleibende Erhöhung der 
Hebesätze soll bereits jetzt (losgelöst von der im Frühjahr 2024 zu beschließenden 
neuen Haushaltssatzung 2024) festgelegt werden, um  den Bürgerinnen und Bürgern 
Transparenz und Planungssicherheit zu bieten. Eine im Zuge der anstehenden 
Haushaltsberatungen steuerrechtlich zulässige, rückwirkende Anhebung der 
Steuersätze im ersten Halbjahr 2024 sollte dagegen vermieden werden. Zudem 
würde dieses Vorgehen zu nicht unerheblich höherem Verwaltungsaufwand führen, 
da die zu Jahresbeginn zu erstellenden Bescheide über die Grundbesitzabgaben 
sämtlich wieder aufgehoben und neu erstellt werden müssten.  
 
Darmstadt, 08.12.2023 
 
Dezernat I     Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer

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Punkt 4: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie 
Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - 
 (V-Nr. 2023/0411) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: FDP und Die Linke.

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7671 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.12.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat I 
Rechtsamt 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0411 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
502 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:  
Kostenstelle:  910-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6110-11 Sachkonto: 5551000 / 5552000 / 5553000  
 
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie 
Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - 
 
Vorlage vom: 08.12.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die 
Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Hebesatz-Satzung 2024  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 13.12.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.12.2023  
 
Die Grundsteuern, insbesondere die Grundsteuer B, sind neben der Gewerbesteuer 
eine wichtige Ertragsquelle der Gemeinden, deren Höhe sie selbst über die 
Festlegung von Hebesätzen beeinflussen können. Anders als die Mehrzahl der 
Bundes- und Landessteuern steigen die Erträge aus der Grundsteuer nicht 
inflationsbedingt „automatisch“ an, sondern bleiben ohne Anhebung der Hebesätze 
konstant. Allgemeine Preissteigerungen wirken sich beispielsweise unmittelbar 
positiv auf das Aufkommen der Umsatzsteuer aus; Tarife rhöhungen und 
Lohnzuwächse führen zu einer Steigerung der Einkommensteuern, ohne dass an den 
Steuersätzen selbst Änderungen vorgenommen werden müssen. Hierdurch werden 
insbesondere die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder positiv beeinflusst. 
Dies gilt steuertechnisch nicht für die kommunal wichtige Grundsteuer.  
 
Aktuell zeigt sich, dass neben der Wissenschaftsstadt Darm stadt zahlreiche weitere  
hessische Kommunen hohe Haushaltsdefizite ausweisen und erhebliche Probleme 
haben, genehmigungsfähige Haushalte aufzustellen. Die von der Landesregierung 
vielfach zitierte gute Finanzausstattung der hessischen Kommunen wird unter 
anderem vom Hessischen Städtetag deutlich in Zweifel gezogen. Analysen des 
Städtetags zeigen unter anderem, dass sich die landesweit vorhandenen 
kommunalen Rücklagen nur auf wenige, gut situierte Gebietskörperschaften 
konzentrieren.  
 
Dennoch verweisen das Land und die Kommunalaufsicht unbeirrt auf den aktuellen 
Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vo m  
11. Oktober 2023. Dieser führt aus, dass das Haushaltsjahr 2024 zwar von gewissen 
Unsicherheiten und Belastungen geprägt sein werde. Allerdings sei zu erwarten, dass 
die Pflicht der Kommunen zum gesetzlichen Haushaltsausgleich von den meisten 
Kommunen bewältig werden könne. In Einzelfällen werden die Kommunalaufsichten 
die aktuellen Umstände der jeweiligen Kommune sowie die vorhandenen 
Konsolidierungspotenziale berücksichtigen. Eine weitergehende Möglichkeit, von den 
stringenten Maßgaben zum Haushaltsaus gleich abzuweichen, wird als nicht 
notwendig erachtet. 
  
Die ersten Gespräche mit der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium 
Darmstadt haben gezeigt, dass keine gesonderte Berücksichtigung der hiesigen 
Situation mit dem erheblichen Gewerbesteuereinbruch erfolgen wird. Seitens der 
Kommunalaufsicht erfolgte vie lmehr der Hinweis, dass hier alleine die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgefordert sei, den Haushaltsausgleich 
herbeizuführen. Dabei wurde auf die mögliche Grundsteuererhöhung verwiesen.  
 
Die letzte Anhebung der Grundsteuerhebesätze A und B wurde in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2015 vollzogen. Die Grundsteuer -
Hebesätze konnten demnach 9 Jahre stabil gehalten werden, obwohl bereits die 
letzten beiden Haushaltspläne der Jahre 2022 und 2023 Defizite ausgewiesen 
haben. Seit diesem Zeitpunkt haben  sich die Erträge aus der Grundsteuer B im 
Schnitt jährlich nur um 1,3% erhöht, während im gleichen Zeitraum die Gesamt -
Aufwendungen im Schnitt um gut 9% jährlich angestiegen sind. Der Anteil der 
Erträge aus Grundsteuer B an den Gesamt -Erträgen lag in 2015 noch bei 6,86% und 
hat sich bis 2023 auf unter 5% verringert.

Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage und dem 
derzeit nicht genehmigungsfähigen Haushaltsentwurf 2024 ist es daher auch im 
Sinne der vorgenannten Maßgaben des Hessischen Ministerium des Innern und für 
Sport sowie der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt 
unausweichlich, als eine von mehreren Konsolidierungs maßnahmen die Hebesätze 
der Gemeindesteuern anzupassen. Die Anpassung wurde auf ein notwendi ges 
Mindestmaß beschränkt, nachdem der Haushaltsentwurf 2024 intensiv und 
umfassend auf vorhandene Konsolidierungspotentiale untersucht wurde.  
Mit den identifizierten und ausgeschöpften Konsolidierungspotentialen  
(ohne Steuererhöhungen) wird der Haushalt  2024 nach derzeitigem Stand um 
insgesamt 31,5 Mio. Euro entlastet. Zusammen mit der erforderlichen Anpassung 
der kommunalen Steuerhebesätze kann das Defizit im ursprünglichen 
Haushaltsentwurf 2024 in Höhe von rund 62 Mio. Euro erheblich reduziert werden. 
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rücklagen ist der städtische Haushalt 
2024 nach derzeitigem Kenntnisstand  für die Kommunalaufsicht entsprechend der 
haushaltsrechtlichen Maßgaben genehmigungsfähig.  
 
Durch die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B  von 535 auf 875 Punkte und 
der Grundsteuer A von 320 auf 525 Punkte können rund 26,0 Mio. Euro mehr 
Erträge erzielt und zur Finanzierung der kommunalen Leistungen eingesetzt werden.  
 
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt bei 454 Punkten und soll auf 459 Punkte 
angehoben werden. Bei die ser Steuer bestehen aktuell noch große Unsicherheiten, 
wie sich das geplante Wachstumschancengesetz auswirkt, weshalb eine Erhöhung 
des Hebesatzes nicht unbedingt zu mehr Erträgen führt.  
 
Die nach Ausschöpfung der Konsolid ierungspotentiale verbleibende Erhöhung der 
Hebesätze soll bereits jetzt (losgelöst von der im Frühjahr 2024 zu beschließenden 
neuen Haushaltssatzung 2024) festgelegt werden, um den Bürgerinnen und Bürgern 
Transparenz und Planungssicherheit zu bieten. Eine  im Zuge der anstehenden 
Haushaltsberatungen steuerrechtlich zulässige, rückwirkende Anhebung der 
Steuersätze im ersten Halbjahr 2024 sollte dagegen vermieden werden. Zudem 
würde dieses Vorgehen zu nicht unerheblich höherem Verwaltungsaufwand führen, 
da die zu Jahresbeginn zu erstellenden Bescheide über die Grundbesitzabgaben 
sämtlich wieder aufgehoben und neu erstellt werden müssten.  
 
Darmstadt, 08.12.2023 
 
Dezernat I     Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer

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Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer 
-Hebesatzsatzung- 
 
Vom .. .. …. 
 
Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
07.03.2005 (GVBl.I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S.90, 93) des  
§ 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 
15.10.2002 (BGBl. I S.4167), zuletzt geändert durch Gesetz 15.12.2022 (BGBl. I S. 2294), wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …….. folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Grundsteuern nach den Vorschriften des 
Grundsteuergesetzes. Sie bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des 
Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). 
 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Gewerbesteuern nach den Vorschriften des 
Gewerbesteuergesetzes. Sie bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des 
Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer zu erheben ist (Hebesatz). 
 
(3) Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird auf 525 von 
Hundert (v.H.) festgesetzt. 
 
(4) Der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) wird auf 875 von Hundert (v.H.) festgesetzt. 
 
(5) Der Hebesatz für Gewerbesteuer wird auf 459 von Hundert (v.H.) festgesetzt. 
 
(6) Die Hebesätze gelten für das Jahr 2024. 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. 
 
 
Darmstadt, den ….. 
 
Der Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0411
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.12.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00