2023/0411
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -
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2023/0411
7601 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.12.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0411
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5551000 / 5552000 / 5553000
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie
Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -
Vorlage vom: 08.12.2023
Beschlussvorschlag :
Dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die
Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – wird zugestimmt.
Anlagen: Hebesatz-Satzung 2024
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.12.2023
Die Grundsteuern, insbesondere die Grundsteuer B, sind neben der Gewerbesteuer
eine wichtige Ertragsquelle der Gemeinden, deren Höhe sie selbst über die
Festlegung von Hebesätzen beeinflussen können. Anders als die Mehrzahl der
Bundes- und Landessteuern steigen die Erträge aus der Grundsteuer nicht
inflationsbedingt „automatisch“ an, sondern bleiben ohne Anhebung der Hebesätze
konstant. Allgemeine Preissteigerungen wirken sich beispielsweise unmittelbar
positiv auf das Aufkommen der Umsatzsteuer aus; Tarife rhöhungen und
Lohnzuwächse führen zu einer Steigerung der Einkommensteuern, ohne dass an den
Steuersätzen selbst Änderungen vorgenommen werden müssen. Hierdurch werden
insbesondere die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder positiv beeinflusst.
Dies gilt steuertechnisch nicht für die kommunal wichtige Grundsteuer.
Aktuell zeigt sich, dass neben der Wissenschaftsstadt Darm stadt zahlreiche weitere
hessische Kommunen hohe Haushaltsdefizite ausweisen und erhebliche Probleme
haben, genehmigungsfähige Haushalte aufzustellen. Die von der Landesregierung
vielfach zitierte gute Finanzausstattung der hessischen Kommunen wird unter
anderem vom Hessischen Städtetag deutlich in Zweifel gezogen. Analysen des
Städtetags zeigen unter anderem, dass sich die landesweit vorhandenen
kommunalen Rücklagen nur auf wenige, gut situierte Gebietskörperschaften
konzentrieren.
Dennoch verweisen das Land und die Kommunalaufsicht unbeirrt auf den aktuellen
Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vo m
11. Oktober 2023. Dieser führt aus, dass das Haushaltsjahr 2024 zwar von gewissen
Unsicherheiten und Belastungen geprägt sein werde. Allerdings sei zu erwarten, dass
die Pflicht der Kommunen zum gesetzlichen Haushaltsausgleich von den meisten
Kommunen bewältig werden könne. In Einzelfällen werden die Kommunalaufsichten
die aktuellen Umstände der jeweiligen Kommune sowie die vorhandenen
Konsolidierungspotenziale berücksichtigen. Eine weitergehende Möglichkeit, von den
stringenten Maßgaben zum Haushaltsaus gleich abzuweichen, wird als nicht
notwendig erachtet.
Die ersten Gespräche mit der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium
Darmstadt haben gezeigt, dass keine gesonderte Berücksichtigung der hiesigen
Situation mit dem erheblichen Gewerbesteuereinbruch erfolgen wird. Seitens der
Kommunalaufsicht erfolgte vielmehr der Hinweis, dass hier alleine die
Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgefordert sei, den Haushaltsausgleich
herbeizuführen. Dabei wurde auf die mögliche Grundsteuererhöhung verwiesen.
Die letzte Anhebung der Grundsteuerhebesätze A und B wurde in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2015 vollzogen. Die Grundsteuer -
Hebesätze konnten demnach 9 Jahre stabil gehalten werden, obwohl bereits die
letzten beiden Haushaltspläne der Jahre 2022 und 202 3 Defizite ausgewiesen
haben. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Erträge aus der Grundsteuer B im
Schnitt jährlich nur um 1,3% erhöht, während im gleichen Zeitraum die Gesamt -
Aufwendungen im Schnitt um gut 9% jährlich angestiegen sind. Der Anteil der
Erträge aus Grundsteuer B an den Gesamt -Erträgen lag in 2015 noch bei 6,86% und
hat sich bis 2023 auf unter 5% verringert.
- 4 -
Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage und dem
derzeit nicht genehmigungsfähigen Haushaltsentwurf 2024 ist es daher auch im
Sinne der vorgenannten Maßgaben des Hessischen Ministerium des Innern und für
Sport sowie der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt
unausweichlich, als eine von mehreren Konsolidierungs maßnahmen die Hebesätze
der Gemeindesteuern anzupassen. Die Anpassung wurde auf ein notwendiges
Mindestmaß beschränkt, nachdem der Haushaltsentwurf 2024 intensiv und
umfassend auf vorhandene Konsolidierungspotentiale untersucht wurde.
Mit den identifizierten und ausge schöpften Konsolidierungspotentialen
(ohne Steuererhöhungen) wird der Haushalt 2024 nach derzeitigem Stand um
insgesamt 31,5 Mio. Euro entlastet. Zusammen mit der erforderlichen Anpassung
der kommunalen Steuerhebesätze kann das Defizit im ursprünglichen
Haushaltsentwurf 2024 in Höhe von rund 62 Mio. Euro erheblich reduziert werden.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rücklagen ist der städtische Haushalt
2024 nach derzeitigem Kenntnisstand für die Kommunalaufsicht entsprechend der
haushaltsrechtlichen M aßgaben genehmigungsfähig.
Durch die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 535 auf 875 Punkte und
der Grundsteuer A von 320 auf 525 Punkte können rund 26,0 Mio. Euro mehr
Erträge erzielt und zur Finanzierung der kommunalen Leistungen eingesetzt we rden.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt bei 454 Punkten und soll auf 459 Punkte
angehoben werden. Bei die ser Steuer bestehen aktuell noch große Unsicherheiten,
wie sich das geplante Wachstumschancengesetz auswirkt, weshalb eine Erhöhung
des Hebesatzes nicht unbedingt zu mehr Erträgen führt.
Die nach Ausschöpfung der Konsolidierungspotentiale verbleibende Erhöhung der
Hebesätze soll bereits jetzt (losgelöst von der im Frühjahr 2024 zu beschließenden
neuen Haushaltssatzung 2024) festgelegt werden, um den Bürgerinnen und Bürgern
Transparenz und Planungssicherheit zu bieten. Eine im Zuge der anstehenden
Haushaltsberatungen steuerrechtlich zulässige, rückwirkende Anhebung der
Steuersätze im ersten Halbjahr 2024 sollte dagegen vermieden werden. Zudem
würde dieses Vorgehen zu nicht unerheblich höherem Verwaltungsaufwand führen,
da die zu Jahresbeginn zu erstellenden Bescheide über die Grundbesitzabgaben
sämtlich wieder aufgehoben und neu erstellt werden müssten.
Darmstadt, 08.12.2023
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 3
283 Zeichen
Punkt 4: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - (V-Nr. 2023/0411) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: FDP und Die Linke.
anlage 2
7671 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.12.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0411
Magistratsbeschluss -Nr.
502
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5551000 / 5552000 / 5553000
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie
Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -
Vorlage vom: 08.12.2023
Beschlussvorschlag :
Dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die
Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – wird zugestimmt.
Anlagen: Hebesatz-Satzung 2024
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 13.12.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.12.2023
Die Grundsteuern, insbesondere die Grundsteuer B, sind neben der Gewerbesteuer
eine wichtige Ertragsquelle der Gemeinden, deren Höhe sie selbst über die
Festlegung von Hebesätzen beeinflussen können. Anders als die Mehrzahl der
Bundes- und Landessteuern steigen die Erträge aus der Grundsteuer nicht
inflationsbedingt „automatisch“ an, sondern bleiben ohne Anhebung der Hebesätze
konstant. Allgemeine Preissteigerungen wirken sich beispielsweise unmittelbar
positiv auf das Aufkommen der Umsatzsteuer aus; Tarife rhöhungen und
Lohnzuwächse führen zu einer Steigerung der Einkommensteuern, ohne dass an den
Steuersätzen selbst Änderungen vorgenommen werden müssen. Hierdurch werden
insbesondere die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder positiv beeinflusst.
Dies gilt steuertechnisch nicht für die kommunal wichtige Grundsteuer.
Aktuell zeigt sich, dass neben der Wissenschaftsstadt Darm stadt zahlreiche weitere
hessische Kommunen hohe Haushaltsdefizite ausweisen und erhebliche Probleme
haben, genehmigungsfähige Haushalte aufzustellen. Die von der Landesregierung
vielfach zitierte gute Finanzausstattung der hessischen Kommunen wird unter
anderem vom Hessischen Städtetag deutlich in Zweifel gezogen. Analysen des
Städtetags zeigen unter anderem, dass sich die landesweit vorhandenen
kommunalen Rücklagen nur auf wenige, gut situierte Gebietskörperschaften
konzentrieren.
Dennoch verweisen das Land und die Kommunalaufsicht unbeirrt auf den aktuellen
Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vo m
11. Oktober 2023. Dieser führt aus, dass das Haushaltsjahr 2024 zwar von gewissen
Unsicherheiten und Belastungen geprägt sein werde. Allerdings sei zu erwarten, dass
die Pflicht der Kommunen zum gesetzlichen Haushaltsausgleich von den meisten
Kommunen bewältig werden könne. In Einzelfällen werden die Kommunalaufsichten
die aktuellen Umstände der jeweiligen Kommune sowie die vorhandenen
Konsolidierungspotenziale berücksichtigen. Eine weitergehende Möglichkeit, von den
stringenten Maßgaben zum Haushaltsaus gleich abzuweichen, wird als nicht
notwendig erachtet.
Die ersten Gespräche mit der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium
Darmstadt haben gezeigt, dass keine gesonderte Berücksichtigung der hiesigen
Situation mit dem erheblichen Gewerbesteuereinbruch erfolgen wird. Seitens der
Kommunalaufsicht erfolgte vie lmehr der Hinweis, dass hier alleine die
Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgefordert sei, den Haushaltsausgleich
herbeizuführen. Dabei wurde auf die mögliche Grundsteuererhöhung verwiesen.
Die letzte Anhebung der Grundsteuerhebesätze A und B wurde in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2015 vollzogen. Die Grundsteuer -
Hebesätze konnten demnach 9 Jahre stabil gehalten werden, obwohl bereits die
letzten beiden Haushaltspläne der Jahre 2022 und 2023 Defizite ausgewiesen
haben. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Erträge aus der Grundsteuer B im
Schnitt jährlich nur um 1,3% erhöht, während im gleichen Zeitraum die Gesamt -
Aufwendungen im Schnitt um gut 9% jährlich angestiegen sind. Der Anteil der
Erträge aus Grundsteuer B an den Gesamt -Erträgen lag in 2015 noch bei 6,86% und
hat sich bis 2023 auf unter 5% verringert.
Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage und dem
derzeit nicht genehmigungsfähigen Haushaltsentwurf 2024 ist es daher auch im
Sinne der vorgenannten Maßgaben des Hessischen Ministerium des Innern und für
Sport sowie der Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt
unausweichlich, als eine von mehreren Konsolidierungs maßnahmen die Hebesätze
der Gemeindesteuern anzupassen. Die Anpassung wurde auf ein notwendi ges
Mindestmaß beschränkt, nachdem der Haushaltsentwurf 2024 intensiv und
umfassend auf vorhandene Konsolidierungspotentiale untersucht wurde.
Mit den identifizierten und ausgeschöpften Konsolidierungspotentialen
(ohne Steuererhöhungen) wird der Haushalt 2024 nach derzeitigem Stand um
insgesamt 31,5 Mio. Euro entlastet. Zusammen mit der erforderlichen Anpassung
der kommunalen Steuerhebesätze kann das Defizit im ursprünglichen
Haushaltsentwurf 2024 in Höhe von rund 62 Mio. Euro erheblich reduziert werden.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rücklagen ist der städtische Haushalt
2024 nach derzeitigem Kenntnisstand für die Kommunalaufsicht entsprechend der
haushaltsrechtlichen Maßgaben genehmigungsfähig.
Durch die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 535 auf 875 Punkte und
der Grundsteuer A von 320 auf 525 Punkte können rund 26,0 Mio. Euro mehr
Erträge erzielt und zur Finanzierung der kommunalen Leistungen eingesetzt werden.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt bei 454 Punkten und soll auf 459 Punkte
angehoben werden. Bei die ser Steuer bestehen aktuell noch große Unsicherheiten,
wie sich das geplante Wachstumschancengesetz auswirkt, weshalb eine Erhöhung
des Hebesatzes nicht unbedingt zu mehr Erträgen führt.
Die nach Ausschöpfung der Konsolid ierungspotentiale verbleibende Erhöhung der
Hebesätze soll bereits jetzt (losgelöst von der im Frühjahr 2024 zu beschließenden
neuen Haushaltssatzung 2024) festgelegt werden, um den Bürgerinnen und Bürgern
Transparenz und Planungssicherheit zu bieten. Eine im Zuge der anstehenden
Haushaltsberatungen steuerrechtlich zulässige, rückwirkende Anhebung der
Steuersätze im ersten Halbjahr 2024 sollte dagegen vermieden werden. Zudem
würde dieses Vorgehen zu nicht unerheblich höherem Verwaltungsaufwand führen,
da die zu Jahresbeginn zu erstellenden Bescheide über die Grundbesitzabgaben
sämtlich wieder aufgehoben und neu erstellt werden müssten.
Darmstadt, 08.12.2023
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
1739 Zeichen
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer -Hebesatzsatzung- Vom .. .. …. Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl.I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S.90, 93) des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S.4167), zuletzt geändert durch Gesetz 15.12.2022 (BGBl. I S. 2294), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …….. folgende Satzung erlassen: § 1 (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Gewerbesteuern nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. Sie bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer zu erheben ist (Hebesatz). (3) Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird auf 525 von Hundert (v.H.) festgesetzt. (4) Der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) wird auf 875 von Hundert (v.H.) festgesetzt. (5) Der Hebesatz für Gewerbesteuer wird auf 459 von Hundert (v.H.) festgesetzt. (6) Die Hebesätze gelten für das Jahr 2024. § 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Darmstadt, den ….. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0411
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.12.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00