1846/2018
Beantwortung der Anfrage "Schulbildung für junge Geflüchtete ab dem 19. Lebensjahr" (AN/1174/2017)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5001/1 Vorlagen-Nummer 11.06.2018 1846/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 11.06.2018 Integrationsrat 11.06.2018 Jugendhilfeausschuss 12.06.2018 Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 Beantwortung der Anfrage "Schulbildung für junge Geflüchtete ab dem 19. Lebensjahr" (AN/1174/2017) Zur Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung am 11.09.2017 hat d ie Piratengruppe folgende Anfrage gestellt: Wie die Bochumer WAZ berichtet, stehen aufgrund eines Erlasses des Schulministeriums NRW de r- zeit viele Flüchtlinge in internationalen Förderklassen vor einem schwerwiegenden Problem: Ab ihrem 18. Lebensjahr wechselt ihre Versorgung von der Rechtsgrundlage der Jugendhilfe ins Asylbewerbe r- leistungsgesetz. Im genannten Erlass wird, so die WAZ, der Besuch einer solchen internationalen Förderklasse als „dem Grunde nach Bafög -fähig“ bestimmt. Das hat zur Folge, dass ei ne Finanzie- rung des Schulbesuchs nun über das BAFöG laufen muss, nicht über das Asylbewerberleistungsg e- setz laufen kann. Das „Bafög“ jedoch steht niemandem zu, über dessen Asylantrag noch nicht en t- schieden worden ist. Bekanntermaßen herrscht ein großer Bea rbeitungsstau in Deutschland. Eine Bochumer Rechtsanwältin schätzt, dass bis zu 80 % der Schülerinnen und Schüler solcher Klassen in Bochum betroffen sein könnten, entsprechend habe sie seit kurzem sehr viele Anfragen zum Thema erhalten. In einem Einzelfall, der von der WAZ portraitiert worden ist, ist die Stadt freiwillig in Leistung gegangen, um einem jungen Mann den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen. Unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen ist. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadt Köln: 1.) Ist der Stadt das genannte, durch den Erlass des Schulministeriums entstandene Problem b e- kannt und schätzt sie die möglichen Folgen ähnlich ein wie im Artikel der Bochumer WAZ? 2.) Wenn die Problematik bekannt ist, wie gedenkt die Stadt Köln mit ihr umzugehen? Sieht sie eine Rechtsgrundlage, nach der eine Weiterfinanzierung der Schulbesuche ehemals unbegleiteter Minderjähriger, jetzt erwachsener Flüchtlinge für die Stadt zwingend ist, oder sieht sie einen ande- ren Finanzierungsweg, der das genannte Problem mit dem BAFöG-Antrag umgeht? 3.) Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lernen gegenwärtig in ihrem 17. Lebensjahr in internationalen Förderklassen in Köln, könnten also in den nächsten 12 Monaten vom beschri e- benen Problem betroffen sein, und wie viele junge Erwachsene sind der Stadt bekannt, die mit i h- rem 18. Geburtstag in die genannte Problematik geraten sind oder eventuell sogar die Schule b e- enden mussten, um über das Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin eine Lebensgrundlage zu erhalten? 2 Antwort der Verwaltung: Die Formulierung des Erlasses, die auf der Grundlage von § 22, (1) SGB XII beruht, besagt, dass Internationale Förderklassen als Ausbildungsform gelten, die „dem Grunde nach förderungsfähig sind“ und demnach das Bundesausbildungsfö rderungsgesetz greift. Daraus lässt sich ableiten, dass ein nachrangiger Anspruch auf Leistungen für bestimmte Personengruppen (in diesem Fall junge G e- flüchtete, die sich im Asylverfahren befinden, zuvor in der Jugendhilfe waren und ab dem 18. Leben s- jahr i n den Zuständigkeitsbereich des AsylbLG fallen) nicht gegeben ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG als Beihilfe oder als Darl e- hen erbringen, wenn es sich um einen „besonderen Härtefall“ handelt. Die Entscheidung, ob es sich um einen besonderen Härtefall handelt, trifft das örtliche Sozialamt. Zur Frage, wann ein besonderer Härtefall vorliegt, ist die ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen, die das Vorliegen außerg e- wöhnlicher Umstände voraussetzt, um einen besonderen Härtefall annehmen zu können. Der paritätische Wohlfahrtsverband hat hierzu eine Arbeitshilfe veröffentlicht (Der paritätischer Ge- samtverband 2018: Sicherung des Lebensunterhaltes während einer Ausbildung für junge Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Berlin) die folgenden Argumente aufzeigt: Bei Ablehnung der Leistungen müsste die Ausbildung abgebrochen werden. Dann würde wi e- der voller Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen - aber die Integration würde verhindert Nach einer Ablehnung des Asylantrages würde Anspruch auf BAföG bestehen, zuvor aber nicht. Dies ist eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und spricht für eine besondere Härte. Deutsche oder andere ausländis che Auszubildende mit einem Aufenthaltstitel haben seit A u- gust 2016 stets einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn keine oder zu wenig BAB erbracht wird, damit das Existenzminimum auch in diesem Fall stets gesichert ist. Die Ausschlussregelung im §7 Abs. 5 SGB II ist hierfür geändert worden. Eine vergleichbare A n- passung ist im SGB XII jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Ausbildungsduldung in der Absicht eingeführt, Betrieben und B e- troffenen größere Rechtssicherheit zu schaffen, die Inte gration zu fördern und die Fachkräft e- basis zu sichern. Diese Absicht des Gesetzgebers darf nicht über den Umweg eines Sozia l- leistungsausschlusses torpediert werden. Der genannte Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII wird auf Ministeriumsebene seit geraum er Zeit intensiv diskutiert. Einige Bundesländer haben bereits Erlasse veröffentlicht, in denen sie den Sozia l- ämtern empfehlen, im Rahmen der Härtefallregelung Leistungen zu erbringen. Einige der Ministerien möchten sich auf Bundesebene für eine Anpassung der Rechtslage einsetzen (siehe Erlass des Ba y- erischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.03.2018). Die Fragen der PiratenGruppe beantwortet die Verwaltung konkret wie folgt: 1.) Der Stadt Köln ist das Problem bekannt und sie schätzt die möglichen Folgen so ein wie im Artikel der Bochumer WAZ beschrieben. 2.) Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erkennt die Stadt Köln in diesen Fällen einen „besonderen Härtefall“ an und gewährt Leistungen nach AsylBLG. 3.) In Köln wird in jedem dieser Fälle im Sinne der jungen Geflüchteten, die sich im Asylverfahren befinden, entschieden und es wird ein Anspruch nach AslybLG anerkannt, sofern die sonst i- gen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Demzufolge ist die genannte Problema tik des Lei s- tungsausschlusses in Köln nicht gegeben. Die Frage nach den konkreten Zahlen der betroff e- nen Schülerinnen und Schüler können nicht im Detail beantwortet werden, weil es keinen durchgängigen Abgleich von ausländerrechtlichem Status und IFK -Besuch in den Berufsko l- legs gibt. 3 Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1846/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 11.06.2018
- Erstellt
- 30.05.2018 14:32