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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 08.02.2024 (AN/0213/2024) betreffend
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1857/2024 vom 07.06.2024
Stand: Am 02.09.2024 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle / Vorlagen-Nummer 1857/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 08.02.2024 (AN/0213/2024) betreffend Sauberkeit im öffentlichen Raum des Stadtbezirk Mülheim Die CDU-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: Die meisten Straßen und Gehwege werden von der AWB GmbH gereinigt. Stellen- weise sind jedoch auch die Grundstückseigentümer*innen oder die Anlieger für die Reinigung verantwortlich. Weil sich eine saubere Stadt positiv auf das Zusammenle- ben auswirkt und auch ein Gefühl von Sicherheit vermittelt, ist die Stadtsauberkeit eine Gemeinschaftsaufgabe. Daher wird die Verwaltung gebeten, im Rahmen der Er- arbeitung des Masterplanes Sauberkeit, folgende Fragen zu beantworten: 1. Warum werden dennoch Bereich im öffentlichen Straßenraum nicht gereinigt und wie ist das zu ändern? 2. Wird die Reinigung durch die Grundstückseigentümer*innen oder Anlieger sei- tens der Stadt überprüft? 3. Mit welchem Aufwand und in welchen Zeitabständen wird diese Prüfung durch- geführt? 4. Gehören zur Überprüfung auch Bäume, Hecken und Sträucher, die von der Grundstücksgrenze der Anlieger auf den Gehweg überwuchern und damit den Fußgängerraum einengen? 5. Welche Konsequenzen hat ein festgestelltes Reinigungsdefizit oder die unzu- lässige Überwucherung auf Gehwege für die Grundstückseigentümer*innen o- der Anlieger? Stellungnahme: 1. Im Auftrag der Stadt Köln reinigt die AWB GmbH flächendeckend öffentliches Straßenland. Bedauerlicherweise ist öfters festzustellen, dass Reinigungsleis- tungen kurze Zeit nach der Durchführung infolge neuer Verunreinigungen nicht 2 mehr erkennbar sind. Für die Bürger zuerst sichtbar sind dann überfüllte öffent- liche Mülleimer. In seltenen Fällen kann es zu Einschränkungen der durchzu- führenden Reinigungsleistungen kommen, z.B. während des Winterdienst, Großveranstaltungen wie Karneval oder übermäßigen Personalausfall. Die AWB GmbH ist bemüht die übertragenen Reinigungsleistungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Die Anliegerreinigung wird seitens der Stadtverwaltung nicht überprüft. Stellen Mitarbeitende des Ordnungsamt der Stadt Köln während allgemein durchge- führter Kontrollen oder durch Meldung Dritter unterlassene Anliegerreinigung und/oder Überwuchs, welches das öffentliche Straßenland beeinträchtigt, fest, wird dies der Fachdienststelle des Ordnungsamtes der Stadt Köln gemeldet. Von dort aus werden die säumigen Grundstückseigentümer*innen/Anlieger auf- gefordert der festgeschriebenen Anliegerreinigung nach zu kommen. 3. Ist unter Punkt 2 beantwortet. 4. Die Vermeidung von Überwuchs gehört zur Anliegerreinigung. Dabei ist zu be- achten, dass das Lichtraumprofil von 2,5 m in der Höhe auf dem Gehweg und 4 m in der Höhe auf der Fahrbahn eingehalten wird. Es finden auch hier keine gezielten diesbezüglichen Kontrollen statt. 5. Im ersten Schritt wird aufgefordert, den festgestellten Missstand zu beseitigen. Wird dem nicht nach gekommen hat der Ordnungsdienst die Möglichkeit eine Ordnungsverfügung zu erlassen und gegebenenfalls ein Zwangsgeld festzuset- zen. Für weitere diesbezügliche Fragen oder Informationen können Sie sich gerne direkt an den dafür zuständigen Ordnungsdienst Abteilung 322-40 wenden.
Beratungsverlauf
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