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1857/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 08.02.2024 (AN/0213/2024) betreffend

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.06.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 02.09.2024, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3493 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
/ 
 
Vorlagen-Nummer 
 1857/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion zur Sitzung der 
Bezirksvertretung Mülheim am 08.02.2024 (AN/0213/2024) betreffend Sauberkeit im 
öffentlichen Raum des Stadtbezirk Mülheim 
Die CDU-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: 
 
Die meisten Straßen und Gehwege werden von der AWB GmbH gereinigt. Stellen-
weise sind jedoch auch die Grundstückseigentümer*innen oder die Anlieger für die 
Reinigung verantwortlich. Weil sich eine saubere Stadt positiv auf das Zusammenle-
ben auswirkt und auch ein Gefühl von Sicherheit vermittelt, ist die Stadtsauberkeit 
eine Gemeinschaftsaufgabe. Daher wird die Verwaltung gebeten, im Rahmen der Er-
arbeitung des Masterplanes Sauberkeit, folgende Fragen zu beantworten:  
 
1. Warum werden dennoch Bereich im öffentlichen Straßenraum nicht gereinigt 
und wie ist das zu ändern? 
 
2. Wird die Reinigung durch die Grundstückseigentümer*innen oder Anlieger sei-
tens der Stadt überprüft? 
 
3. Mit welchem Aufwand und in welchen Zeitabständen wird diese Prüfung durch-
geführt? 
 
4. Gehören zur Überprüfung auch Bäume, Hecken und Sträucher, die von der 
Grundstücksgrenze der Anlieger auf den Gehweg überwuchern und damit den 
Fußgängerraum einengen? 
 
5. Welche Konsequenzen hat ein festgestelltes Reinigungsdefizit oder die unzu-
lässige Überwucherung auf Gehwege für die Grundstückseigentümer*innen o-
der Anlieger? 
 
 
Stellungnahme: 
 
1. Im Auftrag der Stadt Köln reinigt die AWB GmbH flächendeckend öffentliches 
Straßenland. Bedauerlicherweise ist öfters festzustellen, dass Reinigungsleis-
tungen kurze Zeit nach der Durchführung infolge neuer Verunreinigungen nicht

2 
 
mehr erkennbar sind. Für die Bürger zuerst sichtbar sind dann überfüllte öffent-
liche Mülleimer. In seltenen Fällen kann es zu Einschränkungen der durchzu-
führenden Reinigungsleistungen kommen, z.B. während des Winterdienst, 
Großveranstaltungen wie Karneval oder übermäßigen Personalausfall. Die 
AWB GmbH ist bemüht die übertragenen Reinigungsleistungen regelmäßig und 
ordnungsgemäß durchzuführen.  
 
2. Die Anliegerreinigung wird seitens der Stadtverwaltung nicht überprüft. Stellen 
Mitarbeitende des Ordnungsamt der Stadt Köln während allgemein durchge-
führter Kontrollen oder durch Meldung Dritter unterlassene Anliegerreinigung 
und/oder Überwuchs, welches das öffentliche Straßenland beeinträchtigt, fest, 
wird dies der Fachdienststelle des Ordnungsamtes der Stadt Köln gemeldet. 
Von dort aus werden die säumigen Grundstückseigentümer*innen/Anlieger auf-
gefordert der festgeschriebenen Anliegerreinigung nach zu kommen.  
 
3. Ist unter Punkt 2 beantwortet. 
 
4. Die Vermeidung von Überwuchs gehört zur Anliegerreinigung. Dabei ist zu be-
achten, dass das Lichtraumprofil von 2,5 m in der Höhe auf dem Gehweg und 4 
m in der Höhe auf der Fahrbahn eingehalten wird. Es finden auch hier keine 
gezielten diesbezüglichen Kontrollen statt. 
 
5. Im ersten Schritt wird aufgefordert, den festgestellten Missstand zu beseitigen. 
Wird dem nicht nach gekommen hat der Ordnungsdienst die Möglichkeit eine 
Ordnungsverfügung zu erlassen und gegebenenfalls ein Zwangsgeld festzuset-
zen. 
 
 
Für weitere diesbezügliche Fragen oder Informationen können Sie sich gerne direkt 
an den dafür zuständigen Ordnungsdienst Abteilung 322-40 wenden.

Beratungsverlauf (1)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1857/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.06.2024
Erstellt
07.06.2024 08:56