1174/2025
Beantwortung einer mündliche Nachfrage zur Vorlage 3772/2024 der Ratsfraktion Klima Freunde & Gut aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 20.03.2025
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2583 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 09.05.2025 1174/2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 15.05.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 19.05.2025 Beantwortung einer mündliche Nachfrage zur Vorlage 3772/2024 der Ratsfraktion Klima Freunde & Gut aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 20.03.2025 Frau Michels bittet um Klärung folgender Nachfragen: Wenn dem Ausschuss ein neuer Be- bauungsplan vorgelegt werde, in dem Bäume eingezeichnet seien, gebe es dann einen rechtsverbindlichen Beschluss zur Bepflanzung? Oder sei dies nur ein Vorschlag? Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Darstellung von Bäumen in Bebauungsplänen sollte zuerst zwischen einer Festset- zung des Erhalts und einer Neupflanzung unterschieden werden. Falls es sich bei der Festset- zung um die Neupflanzungen von Bäumen handeln sollte, resultieren diese regelmäßig aus den Festsetzungsempfehlungen eines Grünordnungsplanes / landschaftspflegerischen Fach- beitrages. Derartige Festsetzungen dienen in der Regel als Ausgleichsmaßnahmen bzw. er- forderliche Kompensationsmaßnahmen zur Minderung von geplanten Eingriffen, die durch den Bebauungsplan entstehen. Sowohl in investorengestützten Angebotsbebauungsplänen als auch in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen werden zur Sicherung der Herstellung sol- cher Bepflanzungsfestsetzungen standardmäßig städtebauliche Verträge oder Durchführungs- verträge aufgesetzt, die die Realisierung absichern. Hierbei werden nicht nur die entsprechen- den Pflanzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien (Stadt Köln und Investor*in/Vorhaben- träger*in) vertraglich gesichert, sondern die Gewährleistung der Herstellung wird auch über Sicherungsleistungen wie bspw. Bürgschaften garantiert. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den festgesetzten Standorten für Baumpflanzungen nicht um Ausgleichsmaßnahmen bzw. erforderliche Kompensationsmaßnahmen. Die Bepflan- zungsfestsetzungen stellen somit nur ein „Angebot“ dar, zu dessen Realisierung die Stadt Köln nicht verpflichtet ist. Außerdem ist zu beachten, dass im Rahmen des benannten Bebau- ungsplans kein/e Investor*in oder Vorhabenträger*in aktiv gewesen ist und somit keine ver- tragliche Regelung zur Umsetzung der Bepflanzungsfestsetzungen verankert werden konnte. Die Herleitung für die Festsetzung von neuen Baumstandorten ist der Begründung und dem darin integrierten Umweltbericht zum jeweiligen Bebauungsplan-Entwurf zu entnehmen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1174/2025
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 09.05.2025
- Erstellt
- 16.04.2025 13:25