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2021/0043

Bebauungsplan A 39 ? Arheilgen Südost ? (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses)

Magistratsvorlage 18.02.2021

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Punkt 25: Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – (Aufhebung des 
Aufstellungsbeschlusses) 
 (V-Nr. 2021/0043) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

2021/0043

5841 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.03.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0043 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses)  
 
Vorlage vom: 18.02.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Aufstellungsbeschluss vom 22.02.2007 (MV -Nr. 2006/0727) für den Bebauungsplan  
A 39 – Arheilgen Südost – für das Gebiet in Darmstadt -Arheilgen zwischen Frankfurter 
Landstraße, Gehmerweg, Birngartenweg, Fuchsstraße und Jakob -Jung-Straße, der 
Kreuzkirchengemeinde, den Randwegen des Wohngebietes Arhei lgen-Südost, der 
Grillparzerstraße, dem Grundstück der Stadtteilschule Arheilgen, dem Feldweg Im Fiedlersee, 
und den Randwegen des Wohngebietes Arheilgen -Südost im Osten und Süden bis zur 
Frankfurter Landstraße, wird aufgehoben.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2021/0043 vom 18.02.2021: 
 
 
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans A 39 – Arheilgen Südost – wurde am 
22.02.2007 gefasst. Mit dem Bebauungsplan „…soll gesichert werden, dass es über den 
Bestand hinaus nicht zu wesentlichen Nachverdichtungen im Umfeld der Firma Merck 
kommt. So ist die Zielsetzung des Bebauungsplans Planungsrecht zu schaffen, durch das die 
derzeitige Struktur des Wohngebietes festge schrieben wird.“  
 
Diese Zielsetzung berücksichtigte die damaligen Erkenntnisse aus dem Gutachten des TÜV-
Nord (Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den 
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 der Seveso -II-Richtlinie) 
vom Juni 2006 sowie die daraufhin getroffene gemeinsame Vereinbarung zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Land Hessen (Regierungspräsidium Darmstadt) und der 
Merck KGaA zur gegenseitigen Rücksichtnahme im sog. Planungsbereich.  
 
Seit der Seveso-II-Richtlinie (RL 96/82/EG vom 09.12.1996, novelliert durch RL 
2003/105/EG vom 16.12.2003 ), besteht bei raumbedeutsamen Planungen im Umfeld von 
Betriebsbereichen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Verpflichtung 
zur Wahrung eines angemessenen Abstandes zwischen dem Betriebsbereich und 
schutzwürdigen Nutzungen in dessen Umfe ld. Da die Richtlinie und deren Umsetzung in § 50 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)  keine konkreten Vorgaben für die 
Angemessenheit des Abstandes enthielten, wurde durch das Gutachten des TÜV-Nord im 
konkreten Fall der angemessene Abstand (Achtungsab stand) um den Betriebsbereich der 
Merck KGaA ermittelt.  
 
Mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. C -53/10) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 
zur Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso -II-Richtlinie) klargestellt, 
dass das Gebot der Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben 
und schutzwürdigen Nutzungen nicht nur bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 50 
BImSchG, sondern gegebenenfalls auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten 
ist (Einzelfallprüfun g). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. 
Dezember 2012 können die unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Prüfung der 
Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich über das in § 34 Abs. 1 
Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Ge bot gegenseitiger Rücksichtnahme berücksichtigt 
werden.  
 
Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 ist die Seveso -II-Richtlinie durch Art. 32 der am 13. August 
2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso -III-Richtlinie) aufgehoben worden.  
 
Die Gesetzesände rungen zur Umsetzung der europäischen Seveso -III-Richtlinie in deutsches 
Recht, insbesondere im BImSchG und der Störfallverordnung (12. BImSchV) , sind für die 
betroffenen Unternehmen (Störfallbetriebe) mit neuen, weiterreichenden Pflichten 
verbunden, wie z . B. Anzeige-, Mitteilungs-, Informations- und Genehmigungspflichten, um 
mögliche Gefahren durch Störfälle für die menschliche Gesundheit in der Nachbarschaft 
abzuwehren. 
 
Des Weiteren ist zur Umsetzung der Seveso -III-Richtlinie im § 64 der Hessischen Bauo rdnung 
(HBO) die Genehmigungsfreistellung für Wohnbauvorhaben von mehr als 5.000 m² Brutto -
Grundfläche, für öffentlich zugängliche Gebäude mit me hr als 100 Besuche nden gleichzeitig 
und für Tageseinrichtungen für Kinder aus dem Anwendungsbereich herausgenom men 
worden. 
 
Damit ist insgesamt gewährleistet, dass bei allen Bauvorhaben, auch in Gebieten nach § 34 
BauGB, die als Schutzobjekt im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Seveso -III-Richtlinie zu 
behandeln sind, eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässig keit erfolgt, welche auch 
die Anforderungen der Seveso -III-Richtlinie umfasst.  
 
Aus diesen Gründen besteht für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Südosten von 
Arheilgen keine Planerfordernis mehr. Das Bauleitplanverfahren A 39, eingeleitet durch den

- 4 - 
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan A 39   – Arheilgen Südost – vom 22.02.2007 (MV -
Nr. 2006/0727), einschließlich des Planverfahrens A 39.1 (Teilbereich des A 39), wird nicht 
weiter verfolgt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan vom 22.02.2007 ist  daher 
aufzuheben. 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin

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Punkt 10: Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – (Aufhebung des 
Aufstellungsbeschlusses) 
 (V-Nr. 2021/0043) 
 
Aufgrund der Abwesenheit des Magistrats wird die Vorlage aus dem Ausschuss für 
Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften an den Haupt- und Finanzaus-
schuss am 20.05.2021 zur fachlichen Beratung verwiesen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 27
TOP 25
TOP 58
TOP 10

Orte (7)

  • Fuchsstraße
  • Grillparzerstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Gehmerweg
  • Birngartenweg
  • Jakob-Jung-Straße
  • Im Fiedlersee

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0043
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.02.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00