2021/0043
Bebauungsplan A 39 ? Arheilgen Südost ? (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses)
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Punkt 25: Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses) (V-Nr. 2021/0043) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
2021/0043
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.03.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0043
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses)
Vorlage vom: 18.02.2021
Beschlussvorschlag :
Der Aufstellungsbeschluss vom 22.02.2007 (MV -Nr. 2006/0727) für den Bebauungsplan
A 39 – Arheilgen Südost – für das Gebiet in Darmstadt -Arheilgen zwischen Frankfurter
Landstraße, Gehmerweg, Birngartenweg, Fuchsstraße und Jakob -Jung-Straße, der
Kreuzkirchengemeinde, den Randwegen des Wohngebietes Arhei lgen-Südost, der
Grillparzerstraße, dem Grundstück der Stadtteilschule Arheilgen, dem Feldweg Im Fiedlersee,
und den Randwegen des Wohngebietes Arheilgen -Südost im Osten und Süden bis zur
Frankfurter Landstraße, wird aufgehoben.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2021/0043 vom 18.02.2021:
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans A 39 – Arheilgen Südost – wurde am
22.02.2007 gefasst. Mit dem Bebauungsplan „…soll gesichert werden, dass es über den
Bestand hinaus nicht zu wesentlichen Nachverdichtungen im Umfeld der Firma Merck
kommt. So ist die Zielsetzung des Bebauungsplans Planungsrecht zu schaffen, durch das die
derzeitige Struktur des Wohngebietes festge schrieben wird.“
Diese Zielsetzung berücksichtigte die damaligen Erkenntnisse aus dem Gutachten des TÜV-
Nord (Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 der Seveso -II-Richtlinie)
vom Juni 2006 sowie die daraufhin getroffene gemeinsame Vereinbarung zwischen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Land Hessen (Regierungspräsidium Darmstadt) und der
Merck KGaA zur gegenseitigen Rücksichtnahme im sog. Planungsbereich.
Seit der Seveso-II-Richtlinie (RL 96/82/EG vom 09.12.1996, novelliert durch RL
2003/105/EG vom 16.12.2003 ), besteht bei raumbedeutsamen Planungen im Umfeld von
Betriebsbereichen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Verpflichtung
zur Wahrung eines angemessenen Abstandes zwischen dem Betriebsbereich und
schutzwürdigen Nutzungen in dessen Umfe ld. Da die Richtlinie und deren Umsetzung in § 50
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) keine konkreten Vorgaben für die
Angemessenheit des Abstandes enthielten, wurde durch das Gutachten des TÜV-Nord im
konkreten Fall der angemessene Abstand (Achtungsab stand) um den Betriebsbereich der
Merck KGaA ermittelt.
Mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. C -53/10) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
zur Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso -II-Richtlinie) klargestellt,
dass das Gebot der Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben
und schutzwürdigen Nutzungen nicht nur bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 50
BImSchG, sondern gegebenenfalls auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten
ist (Einzelfallprüfun g). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20.
Dezember 2012 können die unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Prüfung der
Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich über das in § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Ge bot gegenseitiger Rücksichtnahme berücksichtigt
werden.
Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 ist die Seveso -II-Richtlinie durch Art. 32 der am 13. August
2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso -III-Richtlinie) aufgehoben worden.
Die Gesetzesände rungen zur Umsetzung der europäischen Seveso -III-Richtlinie in deutsches
Recht, insbesondere im BImSchG und der Störfallverordnung (12. BImSchV) , sind für die
betroffenen Unternehmen (Störfallbetriebe) mit neuen, weiterreichenden Pflichten
verbunden, wie z . B. Anzeige-, Mitteilungs-, Informations- und Genehmigungspflichten, um
mögliche Gefahren durch Störfälle für die menschliche Gesundheit in der Nachbarschaft
abzuwehren.
Des Weiteren ist zur Umsetzung der Seveso -III-Richtlinie im § 64 der Hessischen Bauo rdnung
(HBO) die Genehmigungsfreistellung für Wohnbauvorhaben von mehr als 5.000 m² Brutto -
Grundfläche, für öffentlich zugängliche Gebäude mit me hr als 100 Besuche nden gleichzeitig
und für Tageseinrichtungen für Kinder aus dem Anwendungsbereich herausgenom men
worden.
Damit ist insgesamt gewährleistet, dass bei allen Bauvorhaben, auch in Gebieten nach § 34
BauGB, die als Schutzobjekt im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Seveso -III-Richtlinie zu
behandeln sind, eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässig keit erfolgt, welche auch
die Anforderungen der Seveso -III-Richtlinie umfasst.
Aus diesen Gründen besteht für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Südosten von
Arheilgen keine Planerfordernis mehr. Das Bauleitplanverfahren A 39, eingeleitet durch den
- 4 -
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – vom 22.02.2007 (MV -
Nr. 2006/0727), einschließlich des Planverfahrens A 39.1 (Teilbereich des A 39), wird nicht
weiter verfolgt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan vom 22.02.2007 ist daher
aufzuheben.
Dezernat III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
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Punkt 10: Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost – (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses) (V-Nr. 2021/0043) Aufgrund der Abwesenheit des Magistrats wird die Vorlage aus dem Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften an den Haupt- und Finanzaus- schuss am 20.05.2021 zur fachlichen Beratung verwiesen.
Beratungsverlauf (4)
Orte (7)
- Fuchsstraße
- Grillparzerstraße
- Frankfurter Landstraße
- Gehmerweg
- Birngartenweg
- Jakob-Jung-Straße
- Im Fiedlersee
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0043
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.02.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00