2012/0361
Unternehmensnetzwerk 'IT FOR WORK' - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt im neu gegründeten Verein
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2012/0361
5475 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 31.10.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0361 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 571010 Kostenstelle: 015-001-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5710-11 Sachkonto: 6910000 Betreff: Unternehmensnetzwerk "IT FOR WORK" - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt im neu gegründeten Verein Vorlage vom: 30.10.2012 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem neu gegründeten Verein IT FOR WORK beitritt. 2. Die Deckung des Sachkontos 6910000 (Beiträge zu Wirtschaftsverbänden und Berufsvertretun- gen, sonstige Vereinigungen) erfolgt aus der Kostenstelle 015-001-1000, Sachkonto 6010100. 3. Im Beirat des Vereins wird die Stadt vom Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung vertreten. - 2 - Anlagen: Satzung_IT FOR WORK_ Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.12 Die Bedeutsamkeit des IT-Sektors für die Wirtschafts- und Wissenschaftslandschaft in Darmstadt, nicht nur im Sinne seines Kernbereichs, sondern gerade auch als Querschnittstechnologie mit Wechselwirkungen in den Branchen Luft- und Raumfahrt, Mechatronik etc., ist extrem hoch einzu- schätzen. Gerade in jüngerer Zeit ist hier auf wichtige Meilensteine wie die Erfolgsstory des Center for Advanced Security Research Darmstadt (CASED), den Ausbau des Fraunhofer-Instituts für Si- chere Informationstechnologie (Fraunhofer-SIT) oder die Etablierung des House of IT in Darmstadt, als einziges „House of“, welches nicht in Frankfurt verortet ist, hinzuweisen- Ihren Anfang nahm die Förderung der Clusterbildung bzw. Netzwerken im IT-Bereich Anfang 2003. Zu diesem Zeitpunkt erreichte eine gemeinsame Delegation der IHK Darmstadt und des Amts für Wirtschaftsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Anerkennung eines „Kompetenznetzes Virtuelle Arbeitswelten“. Schirmherr der Aktion war der damalige Präsident der Technischen Universität, Prof. Dr. Johann-Dietrich Wörner. Später wurde das Projekt in Unter- nehmensnetzwerk IT FOR WORK umbenannt. Es folgte unter anderem die Preisträgerschaft des Netzwerks beim 1. Hessischen Clusterwettbe- werb 2008. Über den gesamten Zeitraum hinweg wurde die Kooperation zwischen der IHK als Ge- schäftsstelle für IT FOR WORK und der Stadt fortgeführt und war Teil der Wirtschaftsförderungsak- tivitäten. Die Stadt sieht sich hier auch in der Rolle, integrierend zwischen den vielfältigen Aktivitä- ten in dem prosperierenden Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich zu wirken. Nach intensiver Diskussion im erweiterten Kreis regionaler IT-Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Institutionen hat man sich nun entschlossen, die Aktivitäten des Netzwerks in einen Verein zu überführen und den IT FOR WORK e.V. zu gründen. Dies zielt insbesondere darauf ab, Unternehmen, Kooperationspartnern und Institutionen eine stär- kere Beteiligung anzubieten und die Nachhaltigkeit des Netzwerkes zu sichern. Mit der Gründung des IT FOR WORK e.V. soll zudem die jetzige Clusterstruktur professionalisiert, eine angemessene Finanzierungsstruktur erreicht und Synergieeffekte in der gemeinsamen Kompetenzdarstellung er- zielt werden. Die IHK übernimmt dafür im Projekt die Aufgaben des Clustermanagements. Die Kernzielgruppe stellen u.a. die kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) dar, welche z.B. nicht über die personellen und kommunikativen Möglichkeiten verfügen wie die großen Player der IT-Szene. Mit Serviceangeboten in den Bereichen Marketing/PR, Weiterbildung, Wissenstransfer und Recruting sowie Beratung zur Gründung als auch zum Thema Fördermittel, leistet das Unter- nehmensnetzwerk IT FOR WORK einen wichtigen Beitrag zur Förderung der hier ansässigen Un- ternehmen und wird damit zu einem Mittler und Partner der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Sinne der genannten Ziele zur Clusterbetreuung und Mittelstandsförderung. Zur Sicherung der Kontinuität der Beteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an dem Netzwerk im Sinne der Fortführung einer bestehenden Maßnahme wird empfohlen, dass die Stadt dem Verein als Mitglied beitritt. Als Mitgliedsbeitrag sind 500 €/p.a. aufzuwenden. Darüber hinaus bringt sich die Stadt z.B. personell und mit Know-how als Leistung im rechnerischen Gegenweit von zumindest 1.500€ in den Verein ein. Die Mittel werden durch Umplanung von Kostenstelle 015-001-1000, Sachkonto 6010100 bereitge- stellt. Die Mittel werden bei Sachkonto 6910000 (Beiträge zu Wirtschaftsverbänden und Berufsver- tretungen, sonstige Vereinigungen) eingestellt. Es ist vorgesehen, dass die Stadt einen Sitz im Beirat des IT FOR WORK e.V. erhält. Dieser Sitz wird vom Leiter des Amts für Wirtschaft und Stadtentwicklung wahrgenommen. Darmstadt, den 30.10.12 - 4 - Dezernat I Dezernat IV Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
19794 Zeichen
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 1 von 9
Satzung
IT FOR WORK e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt die Bezeichnung „IT FOR WORK“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 2 .
Oktober 2012.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw ecke im
Sinne des A bschnitts " steuerbegünstigte Zw ecke" der Abgabenordnung.
2. Zw eck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der
Volks- und Berufsausbildung sow ie Austausch von Wissen und Erfahrungen
zw ischen Unternehmern, Wissenschaftlern , Hochschulabsolventen, Gründern,
und Wirtschafts förderern auf dem Gebiet der Informations - und
Kommunikationstechnologie (IKT).
3. Der Verein verfolgt im Einzelnen insbesondere folgende Ziele:
Pflege und Förderung der I nformation und Kommunik ation z wischen den
Mitgliedern, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit in der Region
Wissens- und T echnologietransfer zwischen den Hochschulen,
Forschungseinrichtungen und den Unternehmen der IKT -Branche mithilfe von
gemeinsamen Forschungsvorhaben
Förderung von Kooperationen auf dem Gebiet der IKT zwischen Wissensch aft
und Wirtschaft
Förderung der Zusammenarbeit von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und
der IKT-Branche in Fragen der Qualifizierung von Fach- und Führungskräften
Förderung der Gründungsunterstützung für junge IT -Unternehmen in der Region
durch die K oordinierung der vorhandenen Angebote mit Universitäten,
Hochschulen und weiteren Institutionen
IT FOR WORK verfolgt damit ideelle Belange seiner Mitglieder. Der Schwerpunkt
der Vereinstätigkeit liegt in der Region Rhein Main Neckar.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch ein umfassendes Angebot an Informationsveranstaltungen fördert der Verein
die Bildung der Mitglieder und der Öffentlichkeit in der Informations- und
Kommunikationstechnologie. In Schulungen, Workshops,
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 2 von 9
Networkingveranstaltungen und sonstigen Events werden Unternehmen auf dem
Gebiet des Wissens- und Technologietransfers, der Anbahnung von Projekten und
Kooperationen, der Innovations- und Gründungsunterstützung sowie der
Qualifizierung von Fachkräften gefördert. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann
der Verein eine GmbH gründen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. IT FOR WORK e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mit teln der
Körperschaft.
3. Es darf keine Pe rson durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Höhe der
angemessenen Vergütung bestimmt der Vorstand des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder
Rechtsform, rechtsfähige und nicht rechtsfähige öffentliche Körperschaften und
Anstalten, Behörden und Personenvereinigungen sowie Kammern, Verbände und
Vereine und natürliche Personen werden, deren fachliche oder ideelle Interessen
oder Belange im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins
stehen.
2. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder
Fördermitglieder
Ehrenmitglieder
3. Durch Beschluss des Vorstands kann einzelnen Personen, die sich besondere
Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4. Juristische Personen sowie Personengesellschaften bevollmächtigen eine Person
als ständigen Vertreter, für die Ausübung der Mitgliedsrechte.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich er folgen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Der Beschluss über die Aufnahme wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine
Entscheidung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung d es
ersten Mitgliedsbeitrages an den Verein.
2. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für ein Jahr und verlängert sich automatisch um
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der in § 5 (3) genannten Beendigungsgründe
eintritt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 3 von 9
Die Mitgliedschaft endet:
bei natürlichen Personen mit dem Tod eines Mitglieds oder bei juristischen
Personen und Personengesellschaften mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder mit deren Auflösung,
in anderen Fällen n ach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres,
durch Beschluss des Vorstands , wenn das Verbleiben des Mitgliedes das
Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen würde. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemess enen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben,
wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen oder anteiligem Vermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Rechte und Pflichten richten sich nach der Satzung des Vereins.
2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
3. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Beiträge und Finanzierung
1. Mitglieder entrichten einen jährlic hen Beitrag. Die Beiträge sind in einer
Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
Ausnahmen von der Beitragspflicht werden dort ebenfalls geregelt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Die Beitragsordnung ist Bestandteil des Wirtschaftsplans.
4. Der Verein beschafft seine Mittel aus den Zahlungen und Beiträgen der Mitglieder,
durch Vergütungen für erbrachte Leistungen und durch Zuwendungen Dritter.
§ 8 Organe
1. Obligatorische Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Geschäftsführung
2. Fakultative Organe des Vereins sind:
der Beirat
Fachgruppen
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 4 von 9
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom
Vorstand einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den
Mitgliedern schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher an die letzte bekannte Adresse zu
übersenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall oder auf
schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder vom Vorstand
einberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine
zweiwöchige Einladungsfrist.
4. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern eine schriftlich erteilte
Vertretungsvollmacht dem Versammlungsleiter vorliegt. Mehrfachvertretung
(Vertretung mehrerer Vereinsmitglieder durch denselben Vertreter) ist nicht zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt.
6. Anträge zur Tagesordnung müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen eine
Woche, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 4 Tage vor dem
Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Über die
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
7. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw.
neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer, diese sind jeweils für 2 Jahre im Amt,
sind im Übrigen aber nicht Mitglied des Vorstandes.
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 5 von 9
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
Wahl der zu wählenden Vertreter des Vorstandes (§ 11 Abs. 1)
Wahl von zwei Kassenprüfern
Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands und des
Kassenberichts sowie des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Jahreswirtschaftsplans
Entscheidung über Satzungsänderungen des Vereins
Verabschieden der Beitragsordnung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus,
ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen; die
Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Ein Vertreter der IHK Darmstadt
ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
Mitglieder des Vorstands sind:
I. Der / die Vorsitzende (1. Vorsitzende)
II. Der / die stellvertretende/r Vorsitzende
III. Der / die Schatzmeister / in
IV. Der / die Schriftführer / in
V. Mindestens 1 Beisitzer / in und bis zu 2 weitere Beisitzer / innen
Die Mitglieder des Vorstandes sollen Vertreter aus Unternehmen und Institutionen
der IKT-Branche in der Region Rhein Main Neckar sein.
2. Der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden
den geschäftsführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Stellvertreter gem. § 11 Ziff. II sowie der Schriftführer gem. § 11 Ziff. IV sind
jeweils zu zweit gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt über alle
Vereinsangelegenheiten in Sitzungen, die der / die 1. Vorsitzende oder ein / eine
Stellvertreter / in anberaumt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der 1. Vorsitzende leitet die
Vorstandssitzung und bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Seine Beschlüsse
fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Ein
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 6 von 9
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Beschlussverfahren erklären.
Der Schriftführer verfasst Protokolle über die Vorstandssitzungen. Die Protokolle
werden bis 30 Tage vor dem Stattfinden der nächsten Sitzung an alle
Vorstandsmitglieder versandt und nach Genehmigung durch den
geschäftsführenden Vorstand vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden
unterzeichnet, der die Sitzung geleitet hat.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der eine
Aufgabenverteilung zwischen dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 11
Abs. 2 S. 1, dieser Satzung und dem gesamten Vorstand festgelegt wird. Über
Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der gesamte Vorstand mit der
Mehrheit der bei einer solchen Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.
4. Der Verein kann nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung einen oder mehrere
hauptamtliche Geschäftsführer haben.
5. Die Haftung des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen
Beschlüsse zur Umsetzung der in der Satzung genannten Aufgaben des Vereins.
2. Der Vorstand bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik.
3. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
er entscheidet über die Bestellung der Geschäftsstelle,
er verabschiedet den Haushaltsplan, die Jahresabschlussrechnung und die Mittel -
und langfristige Finanzplanung,
er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie,
er berichtet der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die wesentlichen
Angelegenheiten des Vereins.
4. Der V orstand kann zur Verwirklichung der Ziele des Vereins so genannte
Fachgruppen einrichten. Eine Fachgruppe besteht aus Personen, die Mitglieder sind
oder Mitgliedern des Vereins angehören.
5. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Geschäftsstelle des Vereins übertragen. Die
Aufgaben der Geschäftsstelle können durch eine vom Vorstand erlassene
Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer der
Geschäftsstelle zur Ausübung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
bevollmächtigen. Der bevollmächtigte Geschäftsführer hat die Weisung des
Vorstands zu beachten. Der Vorstand kontrolliert die Geschäftsführung und die
Geschäftsstelle.
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 7 von 9
§ 13 Geschäftsführung
1. Ein Geschäftsführer kann auf Vorschlag der IHK Darmstadt, solange diese sich
materiell über den Mitgliedsbeitrag hinaus einbringt, durch den Vorstand bestellt
werden.
2. Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann
jederzeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
3. Der Geschäftsführer führt auf Weisung des Vorstands die laufenden Geschäfte,
unterstützt den Vorstand in der Erledigung der Aufgaben aus § 12 und vertritt den
Verein im Tagesgeschäft bzw. stellt mit Zustimmung des Vorstands weitere
Mitarbeiter ein.
4. Der Vorstand kann die Geschäftsführung zur Einzelvertretung berechtigen. Ihr kann
durch besonderen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands Befreiu ng von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Im Übrigen können die Rechte der
Geschäftsführung in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt werden, die vom
Vorstand erlassen werden.
5. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
§ 14 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen.
2. Der Beirat berät den Vorstand in Fragen der Zielsetzung, der strategischen
Ausrichtung und der Förderung des Vereins.
3. Die Mitglieder des Beirats müssen keine Mitglieder des Vereins sein.
4. Aus seiner Mitte wählt der Beirat einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.
5. Die Amtszeit eines Beirats -Mitglieds beträgt jeweils 3 Jahre. Eine erneute
Bestellung ist möglich.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem J ahr zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Arbeitskreises sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der B ücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu ersta tten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantr agen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes
und der übrigen Vorstandsmitglieder. Über Beanstandungen ist der Vorstand vorher
zu informieren.
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 8 von 9
§ 16 Haftung
Die Mitglieder des Vereins haften nicht für Verpflichtungen des Vereins gegenüber
Dritten.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der im § 9 Ziff. 7 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen dann näher
zu bestimmenden steuerbegünstigten Zweck im Bereich Forschung und Lehre.
3. Im Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestellen. Wird von der
Mitgliederversammlung kein gesonderter Liquidator bestellt, wird der zum Zeitpunkt
des Auflösungsbeschlusses amtierende 1. Vorsitzende Liquidator.
§ 18 Sonstiges
1. Der Vorstand muss der Finanzbehörde unve rzüglich mitteilen, wenn die Satzung
geändert oder ergänzt wird, Bestimmungen eingefügt oder aufgehoben werden, der
Verein aufgelöst oder in eine andere Körperschaft überführt wird, das
Vereinsvermögen als Ganzes übertragen wird, sofern dies steuerliche
Vergünstigungen betrifft.
2. Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.
3. Der Vorstand wird bevollmächtigt, die vorliegende Satzung zu ändern und zu
ergänzen, um Beanstandung en des Vereinsregisters zur Eintragung des Vereins
abzuhelfen, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen
zu haben . Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt diese
Veränderungen.
§ 19 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine
rechtswirksame Bestimmung zu beschlie ßen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der
ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.
20.09.2012 Satzung IT FOR WORK Seite 9 von 9
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 2. Oktober 2012 beschlossen worden.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0361
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.10.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00