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2012/0361

Unternehmensnetzwerk 'IT FOR WORK' - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt im neu gegründeten Verein

Magistratsvorlage 30.10.2012

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2012/0361

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2012/0361

5475 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
31.10.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0361 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 571010 
Kostenstelle: 015-001-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5710-11 Sachkonto: 6910000 
 
Betreff: Unternehmensnetzwerk "IT FOR WORK" - 
Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt im neu gegründeten Verein 
 
Vorlage vom: 30.10.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem neu gegründeten Verein 
IT FOR WORK beitritt. 
2. Die Deckung des Sachkontos 6910000 (Beiträge zu Wirtschaftsverbänden und Berufsvertretun-
gen, sonstige Vereinigungen) erfolgt aus der Kostenstelle 015-001-1000, Sachkonto 6010100. 
3. Im Beirat des Vereins wird die Stadt vom Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung vertreten.

- 2 - 
 
Anlagen: Satzung_IT FOR WORK_ 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.12  
 
Die Bedeutsamkeit des IT-Sektors für die Wirtschafts- und Wissenschaftslandschaft in Darmstadt, 
nicht nur im Sinne seines Kernbereichs, sondern gerade auch als Querschnittstechnologie mit 
Wechselwirkungen in den Branchen Luft- und Raumfahrt, Mechatronik etc., ist extrem hoch einzu-
schätzen. Gerade in jüngerer Zeit ist hier auf wichtige Meilensteine wie die Erfolgsstory des Center 
for Advanced Security Research Darmstadt (CASED), den Ausbau des Fraunhofer-Instituts für Si-
chere Informationstechnologie (Fraunhofer-SIT) oder die Etablierung des House of IT in Darmstadt, 
als einziges „House of“, welches nicht in Frankfurt verortet ist, hinzuweisen- 
 
Ihren Anfang nahm die Förderung der Clusterbildung bzw. Netzwerken im IT-Bereich Anfang 2003. 
Zu diesem Zeitpunkt erreichte eine gemeinsame Delegation der IHK Darmstadt und des Amts für 
Wirtschaftsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Anerkennung 
eines „Kompetenznetzes Virtuelle Arbeitswelten“. Schirmherr der Aktion war der damalige Präsident 
der Technischen Universität, Prof. Dr. Johann-Dietrich Wörner. Später wurde das Projekt in Unter-
nehmensnetzwerk IT FOR WORK umbenannt. 
Es folgte unter anderem die Preisträgerschaft des Netzwerks beim 1. Hessischen Clusterwettbe-
werb 2008. Über den gesamten Zeitraum hinweg wurde die Kooperation zwischen der IHK als Ge-
schäftsstelle für IT FOR WORK und der Stadt fortgeführt und war Teil der Wirtschaftsförderungsak-
tivitäten. Die Stadt sieht sich hier auch in der Rolle, integrierend zwischen den vielfältigen Aktivitä-
ten in dem prosperierenden Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich zu wirken. 
 
Nach intensiver Diskussion im erweiterten Kreis regionaler IT-Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft 
und Institutionen hat man sich nun entschlossen, die Aktivitäten des Netzwerks in einen Verein zu 
überführen und den IT FOR WORK e.V. zu gründen. 
 
Dies zielt insbesondere darauf ab, Unternehmen, Kooperationspartnern und Institutionen eine stär-
kere Beteiligung anzubieten und die Nachhaltigkeit des Netzwerkes zu sichern. Mit der Gründung 
des IT FOR WORK e.V. soll zudem die jetzige Clusterstruktur professionalisiert, eine angemessene 
Finanzierungsstruktur erreicht und Synergieeffekte in der gemeinsamen Kompetenzdarstellung er-
zielt werden. Die IHK übernimmt dafür im Projekt die Aufgaben des Clustermanagements. 
 
Die Kernzielgruppe stellen u.a. die kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) dar, welche z.B. 
nicht über die personellen und kommunikativen Möglichkeiten verfügen wie die großen Player der 
IT-Szene. Mit Serviceangeboten in den Bereichen Marketing/PR, Weiterbildung, Wissenstransfer 
und Recruting sowie Beratung zur Gründung als auch zum Thema Fördermittel, leistet das Unter-
nehmensnetzwerk IT FOR WORK einen wichtigen Beitrag zur Förderung der hier ansässigen Un-
ternehmen und wird damit zu einem Mittler und Partner der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Sinne 
der genannten Ziele zur Clusterbetreuung und Mittelstandsförderung. 
 
Zur Sicherung der Kontinuität der Beteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an dem Netzwerk 
im Sinne der Fortführung einer bestehenden Maßnahme wird empfohlen, dass die Stadt dem Verein 
als Mitglied beitritt. Als Mitgliedsbeitrag sind 500 €/p.a. aufzuwenden. Darüber hinaus bringt sich die 
Stadt z.B. personell und mit Know-how als Leistung im rechnerischen Gegenweit von zumindest 
1.500€ in den Verein ein. 
Die Mittel werden durch Umplanung von Kostenstelle 015-001-1000, Sachkonto 6010100 bereitge-
stellt. Die Mittel werden bei Sachkonto 6910000 (Beiträge zu Wirtschaftsverbänden und Berufsver-
tretungen, sonstige Vereinigungen) eingestellt. 
Es ist vorgesehen, dass die Stadt einen Sitz im Beirat des IT FOR WORK e.V. erhält. Dieser Sitz 
wird vom Leiter des Amts für Wirtschaft und Stadtentwicklung wahrgenommen. 
 
Darmstadt, den 30.10.12

- 4 - 
 
Dezernat I      Dezernat IV  
 
 
 
 
Jochen Partsch    André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer

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20.09.2012  Satzung IT FOR WORK                                                Seite 1 von 9 
Satzung 
 
IT FOR WORK e.V. 
 
§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
1. Der Verein trägt die Bezeichnung „IT FOR WORK“. 
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. 
 
3. Der Verein  soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach der Eintragung 
führt er den Zusatz „e.V.“. 
 
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Das erste Geschäftsjahr beginnt am 2 . 
Oktober 2012.  
 
§ 2  Zweck und Aufgabe des Vereins 
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw ecke  im 
Sinne des A bschnitts " steuerbegünstigte Zw ecke"  der Abgabenordnung.  
 
2. Zw eck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der 
Volks- und Berufsausbildung sow ie  Austausch von Wissen und Erfahrungen 
zw ischen Unternehmern, Wissenschaftlern , Hochschulabsolventen, Gründern, 
und Wirtschafts förderern auf dem Gebiet der Informations - und 
Kommunikationstechnologie (IKT).  
 
3. Der Verein verfolgt im Einzelnen insbesondere folgende Ziele:   
 
 Pflege und Förderung der I nformation und Kommunik ation z wischen den 
Mitgliedern, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit in der Region 
 Wissens- und T echnologietransfer zwischen den Hochschulen, 
Forschungseinrichtungen und den  Unternehmen der IKT -Branche mithilfe von 
gemeinsamen Forschungsvorhaben  
 Förderung von Kooperationen auf dem Gebiet der IKT zwischen Wissensch aft 
und Wirtschaft  
 Förderung der Zusammenarbeit von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und 
der IKT-Branche in Fragen der Qualifizierung von Fach- und Führungskräften 
 Förderung der Gründungsunterstützung für junge IT -Unternehmen in der Region 
durch die K oordinierung der vorhandenen Angebote mit Universitäten, 
Hochschulen und weiteren Institutionen  
 
IT FOR WORK verfolgt damit ideelle Belange seiner Mitglieder. Der Schwerpunkt 
der Vereinstätigkeit liegt in der Region Rhein Main Neckar.  
 
4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 
Durch ein umfassendes Angebot an Informationsveranstaltungen fördert der Verein 
die Bildung der Mitglieder und der Öffentlichkeit in der Informations- und 
Kommunikationstechnologie. In Schulungen, Workshops,

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Networkingveranstaltungen und sonstigen Events werden Unternehmen auf dem 
Gebiet des Wissens- und Technologietransfers, der Anbahnung von Projekten und 
Kooperationen, der Innovations- und Gründungsunterstützung sowie der 
Qualifizierung von Fachkräften gefördert. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann 
der Verein eine GmbH gründen.  
 
§ 3 Gemeinnützigkeit  
 
1. IT FOR WORK e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.   
 
2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mit teln der 
Körperschaft.  
 
3. Es darf keine Pe rson durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Höhe der 
angemessenen Vergütung bestimmt der Vorstand des Vereins. 
 
§ 4 Mitgliedschaft 
 
1. Mitglieder können Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen  jedweder 
Rechtsform, rechtsfähige und nicht rechtsfähige öffentliche Körperschaften und 
Anstalten, Behörden und Personenvereinigungen sowie Kammern, Verbände und 
Vereine und natürliche Personen werden, deren fachliche oder ideelle Interessen 
oder Belange im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins 
stehen. 
 
2. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:  
 
 Ordentliche Mitglieder  
 Fördermitglieder  
 Ehrenmitglieder 
 
3. Durch Beschluss des Vorstands kann einzelnen Personen, die sich besondere  
Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die 
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.  
 
4. Juristische Personen sowie Personengesellschaften bevollmächtigen eine Person  
als ständigen Vertreter, für die Ausübung der Mitgliedsrechte.  
 
§ 5    Beginn und Ende  der Mitgliedschaft 
 
1. Der Antrag auf Aufnahme in den  Verein muss schriftlich er folgen. Der Vorstand 
entscheidet über die Aufnahme. Der Beschluss über die Aufnahme wird dem 
Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine 
Entscheidung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung d es 
ersten Mitgliedsbeitrages an den Verein.  
 
2. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für ein Jahr und verlängert sich automatisch um 
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der in § 5 (3) genannten Beendigungsgründe 
eintritt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

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Die Mitgliedschaft endet: 
 
 bei natürlichen Personen mit dem Tod eines Mitglieds oder bei juristischen 
Personen und Personengesellschaften mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
oder mit deren Auflösung, 
 in anderen Fällen n ach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Monaten 
zum Ende des Geschäftsjahres, 
 durch Beschluss des Vorstands , wenn das Verbleiben des Mitgliedes das 
Ansehen oder die Interessen des Vereins  schädigen würde. Vor der 
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemess enen Frist 
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand  zu 
rechtfertigen.  Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen 
und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben,  
 wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. 
 
3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung 
von  Beiträgen oder anteiligem Vermögen. 
  
§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
1. Die Rechte und Pflichten richten sich nach der Satzung des Vereins. 
 
2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei. 
 
3. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen 
Aufgaben zu unterstützen. 
 
 § 7  Beiträge und Finanzierung 
 
1. Mitglieder entrichten einen jährlic hen Beitrag. Die Beiträge sind in einer 
Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. 
Ausnahmen von der Beitragspflicht werden dort ebenfalls geregelt.  
 
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 
 
3. Die Beitragsordnung ist Bestandteil des Wirtschaftsplans. 
 
4. Der Verein beschafft seine Mittel aus den Zahlungen und Beiträgen der Mitglieder, 
durch Vergütungen für erbrachte Leistungen und durch Zuwendungen Dritter. 
 
§ 8 Organe 
 
1. Obligatorische Organe des Vereins sind 
 
 die Mitgliederversammlung 
 der Vorstand 
 die Geschäftsführung 
           
2. Fakultative Organe des Vereins sind: 
 
 der Beirat  
 Fachgruppen

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§ 9 Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. 
 
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 
Vorstand einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den 
Mitgliedern schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit und 
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher an die letzte bekannte Adresse zu 
übersenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des 
Einladungsschreibens folgenden Tag.  
 
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall oder auf 
schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder vom Vorstand 
einberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine 
zweiwöchige Einladungsfrist. 
 
4. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine 
Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen 
Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern eine schriftlich erteilte 
Vertretungsvollmacht dem Versammlungsleiter vorliegt. Mehrfachvertretung 
(Vertretung mehrerer Vereinsmitglieder durch denselben Vertreter) ist nicht zulässig.  
 
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen 
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene 
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden 
Mitglieder dies verlangt.  
 
6. Anträge zur Tagesordnung müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen eine 
Woche, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 4 Tage vor dem 
Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Über die 
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung 
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 
 
7. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. 
neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur 
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen können nur mit 
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens 
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
  
8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder 
erforderlich.  
 
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.   
 
10. Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer, diese sind jeweils für 2 Jahre im Amt, 
sind im Übrigen aber nicht Mitglied des Vorstandes.

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§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
 
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die  
 
 Wahl der zu wählenden Vertreter des Vorstandes (§ 11 Abs. 1)  
 Wahl von zwei Kassenprüfern  
 Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands und des 
Kassenberichts sowie des Berichtes der Kassenprüfer  
 Entlastung des Vorstandes 
 Genehmigung des Jahreswirtschaftsplans 
 Entscheidung über Satzungsänderungen des Vereins 
 Verabschieden der Beitragsordnung  
 
§ 11 Vorstand 
 
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, 
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, 
ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des 
Ausgeschiedenen gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.  
 
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen; die 
Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Ein Vertreter der IHK Darmstadt 
ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.  
 
Mitglieder des Vorstands sind:  
 
I. Der / die Vorsitzende (1. Vorsitzende) 
II. Der / die stellvertretende/r Vorsitzende  
III. Der / die Schatzmeister / in 
IV. Der / die Schriftführer / in  
V. Mindestens 1 Beisitzer / in und bis zu 2 weitere Beisitzer / innen  
 
Die Mitglieder des Vorstandes sollen Vertreter aus Unternehmen und Institutionen 
der IKT-Branche in der Region Rhein Main Neckar sein.  
 
2. Der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden 
den geschäftsführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.  
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt. 
Der Stellvertreter gem. § 11 Ziff. II sowie der Schriftführer gem. § 11 Ziff. IV sind 
jeweils zu zweit gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins befugt.  
 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt über alle 
Vereinsangelegenheiten in Sitzungen, die der / die 1. Vorsitzende oder ein / eine 
Stellvertreter / in anberaumt.  
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des 
geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der 1. Vorsitzende leitet die 
Vorstandssitzung und bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Seine Beschlüsse 
fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Ein

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Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst  
werden, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ihre  Zustimmung zu 
diesem Beschlussverfahren erklären.  
 
Der Schriftführer verfasst Protokolle über die Vorstandssitzungen. Die Protokolle 
werden bis 30 Tage vor dem Stattfinden der nächsten Sitzung an alle 
Vorstandsmitglieder versandt und nach Genehmigung durch den 
geschäftsführenden Vorstand vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden 
unterzeichnet, der die Sitzung geleitet hat.  
 
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der eine 
Aufgabenverteilung zwischen dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 11 
Abs. 2 S. 1, dieser Satzung und dem gesamten Vorstand festgelegt wird. Über 
Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der gesamte Vorstand mit der 
Mehrheit der bei einer solchen Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.   
 
4. Der Verein kann nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung einen oder mehrere 
hauptamtliche Geschäftsführer haben.  
 
5. Die Haftung des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 
 
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands 
 
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen 
Beschlüsse zur Umsetzung der in der Satzung genannten Aufgaben des Vereins.  
 
2. Der Vorstand bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik. 
 
3. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 
 
 er entscheidet über die Bestellung der Geschäftsstelle, 
 er verabschiedet den Haushaltsplan, die Jahresabschlussrechnung und die Mittel - 
und langfristige Finanzplanung, 
 er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie, 
 er berichtet der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die wesentlichen 
Angelegenheiten des Vereins. 
 
4. Der V orstand kann zur Verwirklichung der Ziele des Vereins so genannte 
Fachgruppen einrichten. Eine Fachgruppe besteht aus Personen, die Mitglieder sind 
oder Mitgliedern des Vereins angehören. 
 
5. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Geschäftsstelle des Vereins übertragen. Die 
Aufgaben der Geschäftsstelle können durch eine vom Vorstand erlassene 
Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer der 
Geschäftsstelle zur Ausübung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen 
bevollmächtigen. Der  bevollmächtigte Geschäftsführer  hat die Weisung des 
Vorstands zu beachten. Der Vorstand kontrolliert die Geschäftsführung und die 
Geschäftsstelle.

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§ 13  Geschäftsführung  
 
1. Ein Geschäftsführer kann auf Vorschlag der IHK Darmstadt, solange diese sich 
materiell über den Mitgliedsbeitrag hinaus einbringt, durch den Vorstand bestellt 
werden.  
 
2. Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann 
jederzeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der 
geschäftsführende Vorstand.   
 
3. Der Geschäftsführer führt auf Weisung des Vorstands die laufenden Geschäfte, 
unterstützt den Vorstand in der Erledigung der Aufgaben aus § 12 und vertritt den 
Verein im Tagesgeschäft bzw. stellt mit Zustimmung des Vorstands weitere 
Mitarbeiter ein.    
 
4. Der Vorstand kann die Geschäftsführung zur Einzelvertretung berechtigen. Ihr kann 
durch besonderen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands Befreiu ng von den 
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Im Übrigen können die Rechte der 
Geschäftsführung in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt werden, die vom 
Vorstand erlassen werden.   
 
5. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil.  
 
§ 14  Beirat 
 
1. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. 
 
2. Der Beirat berät den Vorstand in Fragen der Zielsetzung, der strategischen  
Ausrichtung und der Förderung des Vereins.  
 
3. Die Mitglieder des Beirats müssen keine Mitglieder des Vereins sein. 
 
4. Aus seiner Mitte wählt der Beirat einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.  
 
5. Die Amtszeit eines Beirats -Mitglieds beträgt jeweils 3 Jahre. Eine erneute 
Bestellung ist möglich.  
 
§ 15  Kassenprüfung 
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem J ahr zwei Personen zur 
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm 
eingesetzten Arbeitskreises sein. Wiederwahl ist zulässig.  
 
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der B ücher und 
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und 
dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu ersta tten. Die Kassenprüfer erstatten der 
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantr agen bei 
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes 
und der übrigen Vorstandsmitglieder. Über Beanstandungen ist der Vorstand vorher 
zu informieren.

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§ 16  Haftung 
 
Die Mitglieder des Vereins haften nicht für Verpflichtungen des Vereins gegenüber 
Dritten. 
 
§ 17  Auflösung des Vereins  
 
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen 
Mitgliederversammlung mit der im § 9 Ziff. 7  festgelegten Stimmenmehrheit 
beschlossen werden.  
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt  das 
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine 
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen dann näher 
zu bestimmenden steuerbegünstigten Zweck im Bereich Forschung und Lehre. 
 
3. Im Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestellen. Wird von der 
Mitgliederversammlung kein gesonderter Liquidator bestellt, wird der zum Zeitpunkt 
des Auflösungsbeschlusses amtierende 1. Vorsitzende Liquidator. 
 
§ 18  Sonstiges 
 
1. Der Vorstand muss der Finanzbehörde unve rzüglich mitteilen, wenn die Satzung 
geändert oder ergänzt wird, Bestimmungen eingefügt oder aufgehoben werden, der 
Verein aufgelöst oder in eine andere Körperschaft überführt wird, das 
Vereinsvermögen als Ganzes übertragen wird, sofern dies steuerliche 
Vergünstigungen betrifft. 
 
2. Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die 
Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. 
 
3. Der Vorstand wird bevollmächtigt, die vorliegende Satzung zu ändern und zu 
ergänzen, um Beanstandung en des Vereinsregisters zur Eintragung des Vereins 
abzuhelfen, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen 
zu haben . Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt diese 
Veränderungen. 
 
§ 19  Salvatorische Klausel 
 
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, 
so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.  
 
2. Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine 
rechtswirksame Bestimmung zu beschlie ßen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der 
ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

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§ 20 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des 
Vereins am 2. Oktober 2012 beschlossen worden. 
 
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0361
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.10.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00