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Bürgereingabe gem. § 24 GO - "Rechte Fahrspur als Radspur auf der Luxemburger Straße" - Aktenzeichen 177/21 B

Mitteilung Ausschuss 0685/2022 vom 01.03.2022

Stand: Am 14.03.2022 im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 01.03.2022 0685/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 14.03.2022 Bürgereingabe gem. § 24 GO - Rechte Fahrspur als Radspur auf der Luxemburger Straße - Aktenzeichen 177/21 B Die Bürgereingabe zu Fahrradstraße, Tempo 30 und Dooring-Prävention auf der Luxemburger Straße wird dem Ausschuss ohne Verwaltungsvorlage zur Beratung vorgelegt. Eine Vorlage der Fachverwal- tung an die Bezirksvertretung Lindenthal und den Verkehrsausschuss ist in Arbeit. Im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden wird den Petenten Gelegenheit gegeben, ihre Ein- gabe vorzustellen. Gez. Dr. Ulrich Höver
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    erren Engang 15 Sep. 2021 Die Oberbürgermeisterin Stadt Köln Pürgeramt Innenstadt /02-1 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregung und Beschwerde Geschäftsstelle Rathaus 50667 Köln Köln 03.September 2021 Bürgereingabe nach $ 24 Gemeindeordnung Rechte Fahrspur als Radspur auf der Luxemburger Straße Weitere Verbesserungen auf der Luxemburger Straße Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Max Derichsweiler Sehr geehrter Herr Ulrich Höver Wir bitten Sie folgenden Bürgerantrag nach $ 24 Gemeindeordnung NRW auf die Tagesordnung des Rats der Stadt zu setzen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Neuaufteilung der Fahrbahn auf der Luxemburger Straße Höhe Scherfginstraße und Eifelwall: 1 Fahrspur für den Radverkehr + 1 Fahrspur für den Autoverkehr ab Höhe Scherfginstraße bis Universitätsstraße ab Universitätsstraße bis Eifelwall mit 2 Fahrspuren für den Autoverkehr je Richtung und 1 Radspur Tempo 30 auf dem Abschnitt Höhe Scherfginstraße bis Universitätsstraße Neuordnung der Ladezonen und Neuordnung des Autoparkens, um die „Dooring“- Unfälle auszuschließen. Begründung: Eine Verkehrswende kann nur mit der Stärkung vom ÖPNV und Rad erreicht werden. Die Linie 18 ist heute schon stark ausgelastet. Weiterer Zuwachs von Fahrgästen aus dem Rhein-Erft-Kreis / Rhein-Sieg-Kreis ist erforderlich. Dann wird es aber eng für weitere Fahrgäste aus Hürth und Köln. Kurzfristig ist eine Verdichtung des Taktes der Stadtbahn Linie 18 nicht möglich. Um kurzfristig eine Verbesserung zu erreichen wird die Förderung des Radverkehrs mittels einer eigenen Fahrspur auf der Luxemburger Straße vorgenommen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes wird Tempo 30 angeordnet. e Damit wird auch die ständige Überschreitung des Luftschadstoffmesswertes an der Luxemburger Straße gemindert und hoffentlich die gesetzliche Regelung eingehalten zum Schutze der Gesundheit. https: //www.lanuv.nrw.de/lugs/messorte/steckbrief.php?ort=VKLS e Der Autolärm wird auf der Luxemburger Straße deutlich gemindert. Wie aus Anlage 1 ersichtlich gehört die Luxemburger Straße im Handlungs- und Maßnahmenkatalog Stadt Köln Lärmaktionsplan aus 2015 in den Handlungsbedarf 1. Ordnung. e Die Erneuerung der gesamten Ampeln auf der Luxemburger Straße macht eine Führung des Radverkehrs auf der Luxemburger Straße erst möglich. e Heute schon nutzen Radfahrende die Luxemburger Straße. Sie fahren auf der rechten Fahrbahn im Autoverkehr mit und müssten mit 1,50m Abstand, einem Fahrspurwechsel, von PKWs überholt werden. Somit ist die rechte Fahrspur heute schon eingeschränkt für den KFZ-Verkehr nutzbar. Zukünftig fahren die Radfahrenden auf ihrer Radspur und dies erhöht die Attraktivität und die Verkehrssicherheit. e Eine Reduzierung der Geschwindigkeit für den Autoverkehr kann keine große Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Straße haben. Näheres dazu in der Publikation Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikatione n/wirkungen von tempo _30 an _hauptstrassen.pdf e und im Abschlussbericht: Flächensparende Straßennetzgestaltung: Potenziale zur effizienten Entwicklung des Straßennetzes vor dem Hintergrund der Umweltziele der Bundesregierung und des demografischen Wandels (https://www.bmu.de/fileadmin/Daten BMUJ/Pools/Forschungsdatenbank/fkz_3 714_83 150 flaechensparende_strassennetzgestaltung_bf.pdf) Die Neuordnung des Autoparkens ist erforderlich, da es zuletzt einen tödlichen Verkehrsunfall für eine Radfahrerin auf der Luxemburger Straße durch das Öffnen einer Autotür kam. Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. Bei der Neuordnung des Autoparkens sind die Ladezonen mitzuplanen. Erstunterzeichner:
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    Luftmessstelle Luxemburger Straße VKLS Grenzwert 40yg/m3 2020 Stickstoffdioxid (Passivsammler berechnet mit AR=0,734 ml/min) VKLS 08.01.2020 | 30.01.2020 41,1 | VKLS 08.01.2020 | 30.01.2020 41,9 | VKLS 30.01.2020 | 10.03.2020 29,9 | VKLS 30.01.2020 | 10.03.2020 33,4 VKLS 10.03.2020 | 02.04.2020 28,5 VKLS 10.03.2020 | 02.04.2020 27,8 VKLS 02.04.2020 | 28.04.2020 31,7 VKLS 02.04.2020 | 28.04.2020 35,4 VKLS 28.04.2020 | 04.06.2020 29,0 VKLS 28.04.2020 | 04.06.2020 30,4 VKLS 04.06.2020 | 02.07.2020 33,8 VKLS 04.06.2020 | 02.07.2020 31,4 VKLS 02.07.2020 | 30.07.2020 24,4 VKLS | 02.07.2020 | 30.0.2220 | 25 | VKLS 30.07.2020 VKLS 30.07.2020 | 27.08.2020 37,1 VKLS 27.08.2020 | 15.09.2020 36,8 VKLS 27.08.2020 | 15.09.2020 41,0 VKLS 15.09.2020 | 22.10.2020 VKLS 15.09.2020 | 22.10.2020 VKLS 22.10.2020 | 03.12.2020 VKLS 22.10.2020 | 03.12.2020 32,3 VKLS 03.12.2020 | 07.01.2021 34,9 VKLS 03.12.2020 | 07.01.2021 32,5 2021 | __VKLS | 07.01.2021 02.02.2021 33 | VKLS 02.02.2021 25.02.2021 33 | VKLS | 25.02.2021 30.03.2021 36 | vkıs | 30.03.2021 27.04.2021 33 VKLS | 27.04.2021 | 01.06.2021 29 VKLS | 01.06.2021 | 01.07.2021 | 33 ELK,Argus Berlin - Hamburg + Kassal Handlungsbedarf 1. Ordnung r Stadt Köln ° Lärmaktionsplan Straßenabschnitte (Belastungsschwerpunkte) sehr hoher Belastung mit durch- uni . s Handlungs- und gängig mehr als 80 Betroffenen bei Loen > 70 dB(A) bzw. Lyign > 60 dB(A) je Maßnahmenkatalog Hektar. ; Anlage 1 Straßenname Straßenabschnitt Aachener Str. Hohenzollernring bis Innere Kanalstr. 22. Januar 2015 Äußere Kanalstr. Vogelsanger Str. bis Venloer Str. Barbarossaplatz / Salierring / Sachsenring Roonstr. bis Am Trutzenberg Berliner Str. Clevischer Ring bis Steinkaulerstr. Bismarckstr. (Neustadt / Nord) . Bonner Str. Chlodwigplatz bis Koblenzer Str. i ( Dürener Str.) Stadtwaldgürtel bis Universitätsstr. Ehrenfeldgürtel / Melatengürtel Venloer Str. bis Froebelstr. Eythstr. Steinmetzstr. bis Kalker Hauptstr. Frankfurter Str. Wiener Platz bis Heidelberger Str. Gladbacher Str. Erftstr. bis Kaiser-Wilhelm-Ring Gotenring / Justinianstr. Gremberger Str. Rolshover Str. bis Taunusstr. Hansaring Hauptstr. Zü (Po) Steinstr. Po bis Karlstr. Po Homarstr. Ostheimer Str. bis Kampgasse Höninger Weg Am Vorgebirgstor bis Zollstockgürtel Kalker Hauptstr. / Olpener Str. Vietorstr. bis Frankfurter Str. s Kalk-Mülheimer Str. Höhe Stadtautobahn bis Kalker Hauptstr. Karolingerring / Chlodwigplatz / Ubierring Sachsenring bis Mainzer Str. (Klettenberggürtel E Luxemburger Str. bis Rhöndorfer Str. Krefelder Str. (Neustadt/Nord) Kuenstr. Neusser Str. bis Niehler Str. Lübecker Str. / Maybachstr. Krefelder Str. bis Hansaring Lützowstr. = ( Luxemburger Str. Weißhausstr. bis Neuenhöfer Allee R Luxemburger Str. Barbarossaplatz bis Eifelwall Maarweg Stolberger Str. bis Aachener Str. i Merheimer Str. Mauenheimer Gürtel bis Friedrich-Karl-Str. ö " USYDSINaP UBjaıA ul Iunf'g We SeypenyenjaM Wwnz »8ampey dn-dod :spıy ayı Aolu3 4UND00:9L-00°EL - HSSIENSISAUNSN234S 4sßinqwaxn] - 120290’£0 enter, wunz owad „sv N 1? Aa m D3MaOVa dN-dOd 1DMPUE|YISINDP Pun UJOY UI 839MmpeX. dn-dod - spesaye sap Ze] - Iunf'E 'ZeIsJsouuog a 5 Ya ANVINON SITIININVY AVAasany UIaNIN SINANNASNOILNY NTON SSVN IVDIaD Yaoyıl Yan "= ajjenpgy laaNuoIss35 4 "pamsbunpigsuspaug [HF] ""ouspun ep-3 man 3 Jeinwaopgeuoy sun @ Rnuns a3 @ Una de 0.90 p>uljuo-3 199 Jleyy-3 29 von] li '®2o9 es) EN Jess gerbanysseuinjssnen gg] |) X R NIE | LK,Argus Berlin » Hamburg » Kassel Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen Inhalt Einleitung................... een ent 4 Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen ............... nennen 4 2.1 Einfluss der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Leistungsfähigkeit von Hauptstraßen...... 4 2.2 Gemessene Auswirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen....... een 6 2.2.1 Geschwindigkeiten 2.2.2 Qualität des Verkehrsflusses und Reisezeiten im Kfz- und öffentlichen Verkehr..................- 10 BIBI... nennen men unmemn are \ 2234 Wüftschadstöffe ..u.unemenennennannneunnenenunneenmennneeen 2:25 verkehrssicherhell........u..0u00smnnunee unernennemnmenneneen nenn 2.2.6 Verlagerungseffekte in untergeordnete Straßen u 2.2.7 Wahrnehmung und Bewertung von Tempo 30 durch die Anwohnenden. sus. 0 18 Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Tempo-30-Streckenanordnung.............eeneeeneenen nennen nn 3.2 Weitere Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung Schlussfolgerungen Abkürzungen .ascunsmnenensunnensaneneeen Tabetlenverzeichnis........ucssanoensenersennsensensens esse nneensense nassen Abbildungsverzeichnis.......usenseessnsensenneensensennensuenseesenssensnetennsen Literatur zum Thema In Deutschland beträgt die zulässige Höchstgeschwin- digkeit innerhalb geschlossener Ortschaften laut $ 3 StVO 50 km/h. Ausnahmen von dieser Regel sind an Hauptverkehrsstraßen im Einzelfall gesondert zu begründen. Nach der flächendeckenden Ausweisung von Tempo- 30-Zonen im Nebennetz wenden nun immer mehr Kommunen Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen an. ssigen Höchst- auf die Leistungsfähigkeit Sinkt die Leistungsfähigkeit einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße mit Tempo 30? Ein häufiges Argument gegen Tempo 30 an innerstädti- schen Hauptverkehusstraßen ist die Annahme, dass eine Hauptverkehtsstraße mit Tempo 30 weniger Kfz-Verkehr bewältigen könne als mit Tempo 50. Diese Befürchtung ist jedoch in den meisten Fällen unbegründet. Die Leistungsfähigkeit von inneırstädtischen Hauptver- kehrsstraßen wird maßgeblich von den lichtsignal- geregelten Knotenpunkten (Ampelkreuzungen) bestimmt. Sie sind der „Flaschenhals“ einer Straße, deren Kapazität von zwei Dingen abhängt:! > der Dauer der Grünphase (Freigabezeitanteil an der Umlaufzeit der Lichtsignalanlage), » der so genannten Sättigungsverkehrsstärke. Die Dauer der Grünphase steht nicht im Zusammen- hang mit der zulässigen Höchsigeschwindigkeit und ist somit bei Tempo 30 und Tempo 50 unverändert. Die Gründe sind meist eine höhere Verkehrssicherheit, bes- serer Lärmschutz, Luftreinhaltung und auch häufig die Förderung von Fuß- und Radverkehr sowie eine höhere Aufenthaltsqualität. Vielerorts bestehen Unsicherheiten über die tatsächli- chen Auswirkungen einer Tempo-30-Anordnung. Diese Broschüre stellt die wichtigsten Erkenntnisse aus Mes- sungen der Tempo-30-Wirkungen zusammen. Sättigungsverkehrsstärke hängt vom zeitlichen Abstand der fahrenden Kraftfahrzeuge ab. Bei Einhaltung des Mindestabstandes („halber Tacho in Metern“) liegt der zeitliche Fahrzeugabstand (der auch als Zeitbedarfswert oder Bruttozeitlücke bezeichnet wird) bei Standardbe- dingungen für Pkw sowohl bei Tempo 50 als auch bei Tempo 30 bei 1,8 Sekunden. Die Sättigungsverkehrsstärke beträgt somit bei 50 km/h und bei 30 km/h grundsätzlich 2.000 Kfz je Stunde und Fahıstreifen (Abbildung 1). Sie kann durch verschiedene Einflüsse sinken, die jedoch nicht durch die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit beeinflusst werden. Dazu gehören unter anderem ein hoher Schwerverkehrsanteil, geringe Fahrstreifenbreiten oder Abbiegeradien, starke Steigungen und starker beim Abbiegen zu beachtender Fuß- und Radverkehr. Geringfügige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von lichtsignalgeregelten Knotenpunkten sind denkbar, wenn aufgrund der herabgesetzten Höchstgeschwindig- keit - auch wenn diese nur zu bestimmten Tageszeiten gilt - die für die Zwischenzeitberechnung angesetzten Räumgeschwindigkeiten reduziert werden müssen. In Einzelfällen kann dies vorallem bei sehr großräumigen Knotenpunkten zu längeren Phasenübergängen und höheren Verlustzeiten führen. In der Regel bewegen sich diese Einschränkungen im Bereich von 1 bis 2 Sekunden * vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV, Köln 2015. Abbildung 01 Prinzip der Sättigungsverkehrsstärke 1,85: —— Abstand 25m je LSA-Umlauf. Keine Auswirkungen auf die Zwischen- zeiten gibt es, wenn ohnehin der langsamere Radverkehr die anzusetzenden Räumgeschwindigkeiten bestimmt. Dies ist bei Radverkehr auf der Fahrbahn oder bei nicht benutzungspflichtigen Radwegen der Fall. Die Qualität des Verkehrsflusses an vorfahrtgeregelten Einmündungen und Kreuzungen wird im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ermittelt. Maßgebliche Einflussfaktoren sind dort Ver- kehısstärken und -zusammensetzung.sowie die Füh- rung des Radverkehrs und die Verkehrsmengen im nicht motorisierten Verkehr. Abstand 15m N Abstand 15m Abstand 25m =3.6005/1,85 1 1 1,85, —ı i \ H 2.000 Fahrzeuge je Stunde und Fahrspur =3,6005/1,85 i ’ [ ’ L ‘ H 42.000 Fahrzeuge = je Stunde und Fahrspur i ° [3 ' Quelie: LX Argus, eigene Darstellung. Die Kfz-Verkehrsqualität auf der freien Strecke einer innerörtlichen, angebauten Hauptverkehusstraße zwi- schen zwei Knotenpunkten wird im Wesentlichen von der Kfz-Verkehrsmenge beeinflusst. Darauf weist das HBS hin. Außerdem nennt es weitere, von der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit unabhängige Einflussfak- toren, wie die’Stärke des Fuß-, Rad- und öffentlichen Verkehrs sowie Erschließungsvorgänge wie Ein- und Ausparken. Für die Bewertung der Verkehrsqualität im Zusammenhang mit Tempo 30 bietet das HBS keine Anhaltspunkte. Das dort beschriebene Bewertungsver- fahren ist nur für höhere zulässige Höchstgeschwin- digkeiten anwendbar. Im Folgenden werden die Ergebnisse von empirischen Begleituntersuchungen an Tempo-30-Strecken im Hauptstraßennetz vorgestellt. Dargestellt werden nur in der Realität gemessene Werte, keine Ergebnisse von Modellrechnungen oder Messungen unter Laborbe- dingungen. Die Daten wurden den Ergebnissen der Forschungsprojekte des Umweltbundesamtes TUNE ULR „Technisch-wissenschaftliche Unterstützung bei der Novellierung der EU-Umgebungslärmrichtlinie“ (FKZ 371255 101, UBA-Texte 33/2015) und „Lärm und Klimaschutz duich Tempo 30“ (UBA-Texte 30/2016) entnommen und durch aktuelle Recherchen ergänzt. 2.2.1 Geschwindigkeiten Halten sich Autofahrende auf einer breiten Hauptverkehrsstraße über- haupt an Tempo 30? Allgemeine Erkenntnisse te Geschwindigkeitssenkungen trotz hreitung Die Überschreitungshäufigkeit ist bei Tempo 30 in der Regel höher als bei Tempo 50. Aber selbstohne Geschwindigkeitskontrollen oder andere Begleitmaß- nahmen nimmt die mittlere Geschwindigkeit bei einer Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h um bis zu 16 km/h ab. Mit Geschwindigkeits- kontrollen liegt der Rückgang bei bis zu 18 km/h. Die Spitzengeschwindigkeiten sinken stärker als die mittleren Geschwindigkeiten. Insgesamt zeigen die vorliegenden Begleituntersuchun- gen sehr große Schwankungsbreiten bei den gemes- senen Geschwindigkeiten. Methodisch vergleichbare Messungen zeigen in der überwiegenden Mehrheit der untersuchten Tempo-30-Anordnungen statistisch signi- fikante Geschwindigkeitssenkungen. Es gibt aber auch Straßen, an denen keine oder nur geringe Wirkungen festgestellt wurden. Die Ursachen für diese Streubreiten wurden bislang kaum untersucht. De Straßenverkehrstechnik 44 (2000) Nr. 2, Seite 57-64. Bw 6 Eine ältere, bundesweite Untersuchung aus dem Jahr 2000 stellt einen Zusammenhang zwischen Verkehrs- menge und Verkehrsfunktion der Straße einerseits und dem Befolgungsgrad andererseits fest.” Demnach nimmt die Geschwindigkeit bei steigender Verkehrsmenge zu, solange die Kapazitätsgrenze nicht erreicht wird. Eine neuere Begleituntersuchung an Berliner Haupt- verkehrsstraßen kommt dagegen zu dem Schluss, dass Verkehrsfunktion, Verkehrsmenge, Fahrbahnbreite bzw. Fahrstreifenbreite und der „optische Eindruck“ der Stra- ße keinen nachweisbaren Einfluss auf das Geschwindig- keitsverhalten haben.? Statistisch nachgewiesen wurden positive Effekte durch Geschwindigkeitsdisplays oder - noch einmal wirkungsverstärkend - Geschwindigkeitskontrollen. Ebenfalls wirkungsverstärkend sind Hinweise auf die Gründe der Tempo-30-Regelung (Fußgänger, Kinder oder Lärmschutz) und eine Wiederholung der Beschilderung. In jedem Fallscheinen die Autofah- renden längere Gewöhnungszeiträume zu benötigen. Bei Langzeitmessungen wurden auch drei Jahre nach der Tempo-30-Anordnung noch abnehmende mittlere Geschwindigkeiten festgestellt. Fallbeispiele Die Untersuchung von 19 Hauptverkehrsstraßen in Berlin hat ergeben, dass in 15 Fällen eine statistisch signifikante - also nicht zufällige - Abnahme der Ge- schwindigkeiten auftrat.* Die Anordnung von Teınpo 30 reduzierte die gefahrenen Geschwindigkeiten allerdings wenigen, als die Differenz der Anordnungsgeschwindigkeiten vermuten ließe. Dafür waren zwei wesentliche Ursachen erkennbar: Vorher wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor allem tagsüber häufig wegen gestörter Verkehrsflüsse (z.B. aufgrund hoher Verkehrsmengen oder Haltenin zweiter Reihe) nicht ausgeschöpft. Nach der Anordnung wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h häufiger überschritten als die von 50 km/h. Typische Beispiele für das geänderte Geschwindig- keitsverhalten an Hauptstraßen durch Tempo 30 zeigen Abbildung 2 und Abbildung 3. Die Mehrheit der dort gemessenen Fahrzeuge überschreitet zwar die zu- Retzko, H.-G.; Korda, C.: Auswirkungen unterschiedlicher zulässiger Höchstgeschwindigkeiten aufstädtischen Verkehrsstraßen — Ein Beftrag zur Tempo 30-Diskussion. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin/LK Argus, VMZ Bearb.): Evaluierung von Teınpo 30 an Hauptverkehrsstraßen in Berlin, März 2013. Heinrichs, £; Hom, B.; Krey, }.: Tempo 30 an Haupwverkehrsstraßen - Neue Erkenntnisse aus Forschung und Praxis. Straßenverkehrstechnik 2/2015, Seite 91-103. lässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, aber ein stabiles Niveau ein. Schwankungen und geringere auch ohne Kontrollen sinken vor allem die höheren Geschwindigkeitsreduktionen finden aber auch nach Geschwindigkeiten. - diesen sechs Monaten noch statt. Der Trend ist auch nach drei Jahren noch fallend (Abbildung 4). Nachher- Laut Langzeitmessungen an 19 Berliner Hauptverkehrs- Betrachtungen sollten daher in ausreichendem Abstand straßen pegeln sich die mittleren Geschwindigkeiten zur Tempo-30-Einführung und über einen hinreichend erst nach einem Zeitraum von rund sechs Monaten auf langen Zeitraum stattfinden. Abbildung 02 Geschwindigkeitsverteilung in der Sonnenallee (Berlin) bei Tempo 50 und Tempo 30 (tagsüber, 7-17 Uhr, Richtung Südosten) Anteil an allen Fahrten a | i h BEE, VEFSSCRAEN uuuuun MR Tempo 50 1: Pe | un men mm... EB... wen... B Tempo 30 «25 25,01-30 30,01-35 35,01-40 40,01-45 45,01-50 »50 Geschwindigkeitsktassen {km/h} Quelle: Heinrichs, E.; Horn, B.; Krey, J.: Teınpo 30 an Hauptverkehrsstraßen - Neue Eikenntnisse aus Forschung und Praxis, Straßenverkehrstechnik 2/2015, Seite 91-101. Abbildung 03 Geschwindigkeitsverteilung in der Wisbyer Straße/Bornholmer Straße/Osloer Straße (Berlin) bei Tempo 50 und Tempo 30 (nachts, 22-6 Uhr) n n [0 Eu 20% wur nn E, ee ERBEN Be ee Anteilan allen Fahrte 10% mer ÖR Tempo 50 FE : EBER .. sn ME... BR... ua be EN... 8 Tempo 30 «30 30,01-35 35,01-40 40,01-45 45.01-50 50,01-55 55,01-60 360 Geschwindigkeitsklassen [km/h] Quelle: Heinrichs, E.; Horn, B.: Krey, ].: Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen - Neur Erkenntnisse aus Forschung und Praxis. Straßenverkehrstechnik 2/2015, Seite 91-101. Abbildung 04 Le su) Mittlere Kfz-Geschwindigkeiten vor und nach der Tempo-30-Anordnung an den 19 untersuchten Straßenabschnitten 45 mu: 43 - 42 4 [E22 39 gg aumnenen 37 ---- 36 : 35 -. 34 © 33 © 32 Aittlere lokale Kfz-Geschwindigkeit [km’h} N w Pe -6-5-43-2-101234567 8 9 1011121314151617 18192021 22 23 24 25 26 27 28293031 3233 343536 Monat seit Einführung von Tempo 30 auf dem jeweiligen Streckenabschnitt Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Beılin/LK Argus, VMZ (Bearb.}: Evaluierung von Tempo 30 an Hauptverkehrzstraßen ia Berlin, März 2013. Abbildung 05 MOHNAUNGOS: 12 nm nee ic penis ic nn nennen Mittlere Geschwindigkeiten nachts (22-6 Uhr) in der Höhenstraße in Frankfurt am Main 65 -- m Phases ....0.ucuneeneaneaimennenneninhemehenamnnnunheene nennen nern he 5 wu» Phase 4 50 -Anemesnenennnenn nennen nenn nen Nun nennen nen Mittler eGest hwindigkeit [km/h] 22:00 22:30 23:00 23:30 0:00 0:30 1:00 1:30 2:00 2:30 3:00 3:30 4:00 4:30 5:00 5:30 6:00 Quelle: Stadt Frankfurt am Main: „Zusammenfassung der Ergebnisse des Modellvorhabens Tempo 30 in der Nacht auf Hauptverkehrsstraßen“, 0,D. Die Einführung von Tempo 30 nachts in der Höhenstra- ße in Frankfurt am Main wurde in vier Projektphasen begleitend untersucht:? » Phase 1: Ausgangslage: Tempo 50 ohne verstärkte Kontrollen, » Phase 2: Tempo 50 mit verstärkten Kontrollen, * Phase 3: Tempo 30 ohne verstärkte Kontrollen, » Phase 4: Tempo 30 mit verstärkten Kontrollen. Die Begleitmessungen zeigten Wirkungen in allen Projektphasen (Abbildung 5). Die mittleren Geschwin- digkeiten sanken auf 42 km/h in Phase 2, auf 34 km/h in Phase 3 und auf32 km/h in Phase 4. Höhere Wer- te, aber gleiche Tendenzen wurden in der Frankfurter Nibelungenallee festgestellt (Abbildung 6). An der vierspurigen Rheinstraße in Mainz (27.000 Kfz/24 Stunden) wurde bei Messungen festgestellt, dass die mittleren Geschwindigkeiten mit der Einführung von Tempo 30 nachts zunächst nur von 48 km/h auf . 41 km/h sanken. Mitzunehmender Anordnungsdauer und durch begleitende Maßnahmen wie Dialogdisplays oder mehrtägige Radarüberwachungen sanken sie um 13 km/h. Deutlicher sind vor allem die hohen Geschwin- digkeiten gesunken. Während bei Tempo 50 rund ein Drittel der Fahrzeuge schneller als 50 km/h fuhr, waren es bei Tempo 30 nur noch 6%. "Abbildung 06 Abbildung 06 0000000002020 Mittlere Geschwindigkeiten nachts (22-6 Uhr) in der Nibelungenallee in Frankfurt am Main TE 5 6 50 4 E) 2 Mittlere Geschwindigkeit [km/h] Pr o [23 Ss 5 Ss h ‚ ; ’ t : x n H r ; i i H Fi \ : \ R $ i ; ; B h i ‘ ' y \ s h H 3 H } N ‘ H H f R N ; $ H ;-, 4 ’ H R ı } ‘ 1.Woche 2.Woche 1.Woche 2.Woche Phase] ! Phase? (Tempo 50 ohne Kontrotta) | (Fempo 50 mit Kontalte) Die mittleren Geschwindigkeiten am Juri-Gagarin-Ring der thüringischen Landeshauptstadt Erfurt sind durch die Einführung von Tempo 30 nachts signifikant gesun- ken.s Auch hier gab es sehr häufige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, aber vor allem die hohen Geschwindigkeiten gingen zurück. Während . bei Tempo 50 je nach Messstelle nur 10% bis 30% unter 50 km/h fuhren, waren es nach der Tempo-30-Anord- nung 40% bis 80%. 1.Woche 2.Woche Phase & (Tempo 30 mit Kontrolie) 1.Woche Phase 3 {Tempo 30 ohne Kontrolle) 2.Woche Datengrundtage: Stadt Frankfurt anı Main, http://frankfurt.de/sixoms/detail.php?id=3060&_fimpar%5b_id_Inhalı?%5d=9490283, lerzter Zugriffam 25.07.2016. Stadt Frankfurt anı Main: „Zusammenfassung der Ergebnisse des Modeilvorhabens Tempo 30 In der Nacht aufHaupiverkehrsstraßen“, 0.D,. Stadt Erfurt /VMZ (Bearb.): „Analyse Tempo 30 in einem Straßenabschnitt der Stadt Erfurt“, Kurzbericht 2012. 2.2.2 Qualität des Verkehrsflusses und Reisezeiten im Kfz- und öffentlichen Verkehr Verursacht Tempo 30 Staus und volkswirtschaftliche Kosten durch längere Fahrtzeiten? Allgemeine Erkenntnisse t des Verkehrstlusses kann steigen Die zulässige Höchstgeschwindigkeit hat selbst nur ge- ringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer Straße ' (vgl. Abschnitt 2.1, Seite 4). Störungen des Kfz-Verkehrs- flusses können aber auftreten, wenn eine Koordinierung der Lichtsignalanlagen („Grüne Welle“) nicht an die veränderte zulässige Höchstgeschwindigkeit angepasst wird bzw. dies nicht möglich ist. Für die Akzeptanz der Regelung ist außerdem von Bedeutung, wie sich Reise- zeiten verändern. Rechnerisch benötigt ein Fahrzeug bei Konstantfahrt mit 50 km/h 7,2 Sekunden für einen 100 Meter langen Straßenabschnitt und 12,0 Sekunden mit 30 km/h. Der rechnerische Fahrzeitverlust beträgt also knapp 5 Se- kunden. Praktisch treten Konstantfahrten von Kraft- Abbildung 07 fahrzeugen an innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen wegen Ampeln und anderen Querungshilfen, ein- und abbiegenden Fahrzeugen, Parkvorgängen usw. aber nur sehr selten auf. In der Praxis wurden Reisezeitverluste von bis zu 4 Se- kunden je 100 Meter gemessen. Wie bei den mittleren Geschwindigkeiten gibt es auch hier große Schwan- kungsbreiten: An manchen Strecken traten mit Tempo 30 keine Reisezeitverluste gegenüber Tempo 50 auf, weil Störungen reduziert werden konnten. Für ein zügiges Vorankommen sind die Gestaltung der Kreuzungen und ein möglichst kontinuierlicher Ver- kehrsfluss weitaus wichtiger als die zulässige Höchst- geschwindigkeit. Die Qualität des Verkehrsflusses kann indirekt durch geringere Höchstgeschwindigkeiten steigen, weil die geringere Spannweite der gefahrenen Geschwindigkeiten eine bessere Fahrzeugpulkbildung ermöglicht und damit die Nutzung von Grünen Wel- len unterstützen kann. Für die subjektive Qualitäts- wahrnehmung der Autofahrenden sind gleichmäßige Verkehrsströme ohne große Geschwindigkeitsdifferen- zen auf einem niedrigeren, aber homogenen Niveau positiver als höhere Spitzengeschwindigkeiten mit mehr Stopps. Weg-Geschwindigkeit-Diagramm Sonnenallee in Berlin, tagsüber 7-17 Uhr E) 8 F- & 3 eg Es 5 A Geschwindigkeit [km/h] Quelle: Heinrichs, E.; Cancik, P.; Leben, J.; Hänisch, A.: UBA-Texte 33/2015. Dessau-Roßlau, April 2015. 10 Eine besondere Beachtung verdient der ÖPNV in die- sem Zusammenhang. Sofern er nicht auf besonderem Bahnkörper geführt wird, muss er sich an die geltende Höchstgeschwindigkeit halten - und im Gegensatz zu vielen Kfz tut er dies in der Regel strikt. In den meisten Fällen haben kurze Tempo-30-Abschnitte nur wenig Einfluss auf den ÖPNV-Betrieb, aber bei Linienverläufen über zahlreiche und längere Tempo-30-Abschnitte hin- weg können sich die Reisezeitverluste addieren. Es ist daher zu prüfen, inwieweit Tempo 30 Auswirkun- gen auf die Reisezeiten und damit auf Anschlusssicher- heit und Attraktivität der öffentlichen Verkehrsmittel hat. Da diese maßgeblich auch von anderen Faktoren wie Lage und Abstände der Haltestellen, Fahrgastwech- sel usw. abhängen, sind pauschale Abschätzungen wenig hilfreich. Bei umfangreicheren Tempo-30-Anord- nungen sind Einzelfallbetrachtungen der ÖPNV-Linien erforderlich. Eventuell sind kompensatorische Maßnah- men z.B. an den Haltestellen zu prüfen. Fallbeispiele Der ADAC stellte bei Testfahrten unter nicht näher erläuterten Rahmenbedingungen auf einer 3,5 km lan- gen innerstädtischen Versuchsstrecke etwa 2 Minuten längere Reisezeiten bei Tempo 30 als bei Tempo 50 fest.’ Dies entspricht realen Reisezeitverlusten von etwa 3 bis 4 Sekunden je 100 m. Messfahrten in Berlin ergaben tagsüber in den Tempo- 30-Abschnitten eine deutlich bessere Homogenität des Verkehrsflusses als in den Tempo-50-Abschnitten (Abbildung 7). Die Spannweite der gefahrenen Ge- schwindigkeiten sank dort um 16 km/h von 44 km/h auf 28 km/h bzw. von 49 km/h auf 33 km/h. Die realen Kfz-Reisezeitverluste durch Tempo 30 gegenüber Tempo 50 liegen tagsüber bei 2 Sekunden je 100 m und nachts zwischen 0 ünd 2 Sekunden je 100 Meter. Die Untersuchungen zeigen, dass die lichtsignalbedingten Halte und Störungen durch Halten in zweiter Reihe oder Ähnliches, stärkere Auswirkungen auf die mittleren Reisezeiten haben können als die unterschiedlichen Geschwindigkeitsregelungen. Eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sollte daher an innerstädtischen Hauptverkehrsstraße mit dichter Folge von ampelgeregelten Kreuzungen grundsätzlich mit der Prüfung einer vorhandenen oder möglichen Koordinierung der Lichtsignalanlagen („Grü- ne Welle“) verknüpft werden. 7 ‚Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V., Ressort Verkehr: Tempo 30 - Pro & Contra, München 2015. 11, ve men x RN READER Si 2.2.3 Lärm Sind Fahrzeuge bei Tempo 30 nicht ähnlich laut wie bei Tempo 50, weil sie in einem niedrigeren Gang fahren? Und ist eine Abnahme des Lärmpegels um bis zu 3 Dezibel [dB(A)] überhaupt wahrnehmbar? Allgemeine Erkenntnisse elungs- und Maximalpegel nehmen in derRegel ab Mit dem Begriff „Lärm“ wird unerwünschter Schall bezeichnet, der belästigend oder gesundheitsschädigend wirken kann. Da sich die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Menschen stark voneinander unterschei- den, greift es daher häufig zu kurz, „Lärm“ ausschließ- lich an bestimmten Dezibel-Werten festzumachen. Es ist jedoch unstrittig, dass dauerhafte hohe Geräuschbelas- tungen gesundheitliche Langzeitfolgen wie z.B. Herz- Kreislauf-Erkrankungen verursachen können. Den straßenverkehrsbehördlichen Tempo-30-Anordnun- gen liegen in der Regel Immissionsberechnungen nach RLS-90 zugrunde. Je nach Rahmenbedingungen erge- ben diese Berechnungen für Tempo 30 und Tempo 50 Differenzen des Mittelungspegels von ca. .2 bis 3 dB(A). Dies liegt deutlich im wahrnehmbaren Bereich.® Die - allerdings nur noch selten - publizierte Meinung, dass Pegeldifferenzen erst ab 3 dB(A) wahrnehmbar seien, ist bereits seit langem widerlegt.? Die Begleituntersuchungen an Hauptverkehrsstraßen zeigen nach der Anordnung von Tempo 30 rund 1 bis 4 dB(A) niedrigere Mittelungspegel. Geschwindig- keitssenkungen bewirken aber nicht nur Änderungen des Mittelungspegels. Einige Studien weisen darauf hin, dass bei Tempo 30 niedrigere Maximalpegel und deutlich geringere Pegelschwankungen auftreten als bei Tempo 50. vo Fallbeispiele In Frankfurt am Main zeigen Lärmmessungen bei Tenı- po 30 nachts um rund 2 dB(A) gesunkene Mittelungs- pegel über die ganze Nacht.!° In der morgendlichen kritischen Phase für Lärmstörungen des Schlafs von 5 bis 6 Uhr war die Wirkung mit Differenzen von 4 dB(A) noch ausgeprägter. Begleitende Messungen in der Mainzer Rheinstraße ergaben bei Tempo 30 nachts mit mehrtägiger Radar- überwachung verkehrsmengenbereinigt um 3,3 dB(A) geringere Mittelungspegel als bei Tempo 50, obwohl die mittleren Geschwindigkeiten nur um 13 km/h sanken.” Vor allem die besonders störenden Einzelereignisse, de- ren Maximalwert 65 dB(A) für eine Sekunde oder länger überstieg, sanken durchschnittlich um 40%. In Freiburg i.Br. wurden an der Schillerstraße (B 31) nächtliche Pegelminderungen von 3,1 dB(A) gemessen. Diese Werte lagen über den nach VBUS und RLS-90 errechneten Minderungen von 2,4 bis 2,6 dB(A). Eine Schweizer Untersuchung nennt Reduzierungen des energieäquivalenten Dauerschallpegels um durch- schnittlich rund 4 dB(A) bei Tempo 30 gegenüber Tem- po 50." Der maximale Vorbeifahrtpegel sinkt durch- schnittlich um 6 dB(A). Die Studie weist darauf hin, dass die Lärmbelastung bei Tempo 20 weiter sinkt. Das häufige Argument, bei geringeren Geschwindigkeiten würde in niedrigeren Gängen und damit mit höheren Drehzahlen (= lauter) gefahren, konnte nicht bestätigt werden. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass keine eindeutige Beziehung zwischen Vorbeifahrtpegel und Drehzahl erkennbar ist und Fahrzeugeigenschaf- ten (Reifen und Motortyp) offenbar einen größeren Einfluss auf die Lärmsituation haben als das Fahrver- halten (Drehzahl). Der Pilotversuch Kalchbühlstrasse in Zürich ergab um 3 dB(A) gesunkene Pegel bei um 12-16 km/h niedrige- ren Geschwindigkeiten (Vs). Zum Vergleich: eine Pegelreduzierung um 3 dB(A) entspricht der Halbierung der Verkehrsmenge. Umweltbundesamt (Hrsg.): Können Lärmminderungsmaßnahmen mit geringer akustischer Wirkung wahrgenommen werden? Ein klärendes Wort zur Wahrnehmung von Pegel- änderungen. Internetpublikation, 2004 und Ortscheid, J.; Wende, H.: Sind 3 dB wahrnehmbar? Eine Richtigstellung. Zeitschrift für Lätmbekämpfung, 51 (2004) Nr. 3, Seite 80-85. 10 Stadt Frankfurt am Main: „Zusammenfassung der Ergebnisse des Modellvarhabens Tempo 30 in der Nacht auf Hauptverkehrsstraßen“, 0.D. 11 Augustin-Gohlke, S.: „Pilotprojekt ‚Tempo 30° auf der Rheinstraße in Mainz“, Bericht Nr. 3285 des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, August 2015. 12 Lais, T.:Schalltechnischer Messbericht „Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Drelsamuferstraßen - 8 31", Stadt Freiburg I. Br., Garten- und Tiefbauamt, 13 ‚; Heutschi, K.; Rüttener, 5.: „Potenzial von Temporeduktionen innerorts als Lärmschutzmaßnahme*, Lärmbekämpfung 2/2016, Selte 43-49. 14 Stadt Zürich: „Pilotversuch Tempo 30 Kalchbühlstrasse, zusammenfassender Bericht“, Dezember 2009. 13 Führt Tempo 36 zu einem höheren Schadstoffausstoß, weil die Kraft- fahrzeuge mit höheren Drehzahlen und häufigeren Hesthleunigungen unterwegs sind? Allgemeine Erkenntnisse Schadstoffbelastungen sinken bei gleichmäßigen Verkehrsfluss ö i vo Es liegen nur sehr wenige Untersuchungen zum Zusam- menhang zwischen zulässiger Höchstgeschwindigkeit und Abbildung 08 Luftschadstoffbelastung vor, die nicht auf Berechnungen oder Messfahrten unter Laborbedingungen beruhen. Die Zusammenhänge sind komplex und schwer nachweisbar, weil auch andere Faktoren wie die regionale und städti- sche Hintergrundbelastung und unterschiedliche Ursa- chen (z.B. Motor, Abrieb, Aufwirbelung) eine Rolle spielen. Die wenigen, empirischen Untersuchungen zum Thema zeigen insgesamt eine leichte Abnahme der Luftschad- stoffbelastung nach Einführung von Tempo 30. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Qualität des Verkehrsflusses einen großen Einfluss auf die Luft- schadstoffbelastung hat. Kann eine Verstetigung des Verkehrsflusses erreicht werden, sind auch deutliche Reduktionen der Luftschadstoffe möglich. Differenz der lokaten Verkehrsbeiträge an Berliner Hauptverkehrsstraßen (Mittelwerte über jeweils 3 Jahre vor und nach der Tempo-30-Anordnung) ! NO2 - Re N En 139-Str.: Silbersteinstraße ! Schildhornstraße! Beusselstraße h R ! I age ang aunen A EEE ee enusunnanananenpeennnennnansn ep nennen Silbersteinstraße \ Schildhornstraße! elementarer Kohlenstoff Beusselstraße n n ' \ D ’ une Shanaskasszabasszut, ne hnnnekann Kennen ner WE T30-Straße EB Vergleichsstraße 3 'Netto-Effekt Quelle: Rauterberg-Wulff, A, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, 2016 (unveröffentlicht). 14 Fallbeispiele Verkehrsmengen sanken die Schadstoffkonzentrationen Langjährige Messreihen an Berliner Hauptverkehrsstra- durch Tempo 30 gegenüber Tempo 50 im Mittel über Ben ergaben eindeutige Minderungen der untersuchten Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO;), Feinstaub (PMıo) und elementarer Kohlenstoff (EC). Unter Berücksich- tigung anderer Einflussfaktoren wie Meteorologie und drei Jahre bei NO, um 6 bis 12 ug/m}, bei PM, um 2 ug/ m? und bei EC um 0,3 bis 0,8 ug/m? (Abbildung 8). Der lokale Verkehrsbeitrag sarık bei NO, um bis zu 28% und bei PM. um 21%. 2.2.5 Verkehrssicherheit Lässt die Aufmerksamkeit der Fahr- zeugführenden durch das langsame Fahren auf breiten Hauptstraßen steigt? Allgemeine Erkenntnisse Tendenziell weniger Unfälle mit geringeren Folgen Unfallzahl und Unfallschwere nehmen schon wegen der physikalischen Zusammenhänge grundsätzlich mit steigenden Geschwindigkeiten zu. Der Anhalte- weg eines Fahrzeugs setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Abbildung 09 Anhaltewege bei Tempo 30 und bei Tempo 50 - ; Bremsweg SE = hr —— Anhalteweg 13,3 m 5 & Reaktionsweg 13,9 m KR nicht nach, so dass die Unfallgefahr > Reaktionsweg: Üblicherweise wird eine menschliche Reaktionszeit zwischen der Wahrnehmung einer Gefahr (z.B. Person auf der Fahrbahn) und der Einlei- tung entsprechender Maßnahmen (z.B. Bremsen) von 1 Sekunde angenommen. Ein Fahrzeug mit 30 km/h legt in dieser Sekunde rund 8,3 Meter zurück, bei einem Fahrzeug mit 50 km/h sind es 13,9 Meter. Bremsweg: Physikalisch gesehen muss die kineti- sche Energie (1/2*m*v2) eines Körpers umgewandelt werden, um ihn zum Stillstand zu bringen. Da die Be- wegungsenergie eines Fahrzeugs quadratisch mit der Fahrzeuggeschwindigkeit wächst, erfordert dies bei einem Fahrzeug mit 50 km/h im Vergleich zu 30 km/h einen etwa 2,8-fachen Aufwand (502/30? = 2,78). Bei gleicher Bremsleistung ist der Bremsweg mit 50 km/h daher fast dreimal so lang wie bei Tempo 30. Bremsweg 13,5Mm — Anhalteweg 27,7 m Quelle: LK Argus, eigene Darstellung. 15 _Rauterberg-Wulff, A.: „Beobachtungen zur langjährigen Entwicklung der Luftqualität an Berliner Hauptverkehrsstraßen vor und nach Anordnung von Tempo 30", In: Immissionsschutz 2/2015, Seite 64-70. 15 In der Summe bedeutet dies, dass ein Fahrzeug bei Tem- po 30 bereits steht, während ein Fahrzeug mit Tempo 50 in der gleichen Situation noch unverändert mit 50 km/h . unterwegs ist (Abbildung 9). Die bei einem Zusammen- stoß umzuwandelnde Energie ist bei Tempo 50 fast dreimal so hoch wie bei Tempo 30. Hinzu komnit die Tatsache, dass Verkehrsteilnehmende bei niedrigeren Geschwindigkeiten deutlich mehr De- tails des Verkehrsraums wahrnehmen und somit früher reagieren können. Die wenigen vorliegenden empirischen Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen zulässiger Höchstge- schwindigkeit und der Unfallsituation an konkreten Straßenabschnitten nennen tendenziell neutrale bis positive Entwicklungen der Verkehrssicherheit nach An- ordnung von Tempo 30. Eine abschließende Bewertung ist jedoch wegen der komplexen Wirkungszusammen- hänge daraus noch nicht ableitbar. Fallbeispiele Die Landeshauptstadt Schwerin hat die Unfallsituation an drei Hauptverkehrsstraßen jeweils 2 Jahre (Robert-Beltz- Straße) bzw. 2,5 Jahre (Neumühler Straße und Seehofer Stra- ße) vor und nach der Anordnung von Tempo 30 untersucht. An zwei der drei Straßen sanken sowohl die Unfallzahl als auch die Unfallschwere deutlich stärker als der Rückgang der Verkehrsmengen vermuten ließe (Tabelle 1). Auch wenn die polizeiliche Unfallursachenkategorie „Geschwindigkeit“ Tabelle 01 Unfallsituation vor und nacl 260) Sdayon mit Ver- | ‚mit.Ge- “letzten. 'töteten:. mit'Sach- schaden Seehofer } Mittlere Ver- kehrsmenge S[Kfz/d] weder vor noch nach Einführung von Tempo 30 eine nen- nenswerte Rolle spielte, ist die Tendenz deutlich positiv. In Berlin wurden Abschätzungen zur Verkehrssicher- heit in den Jahren 2007 und 2013 durchgeführt. Die im Jahr 2007 betrachteten Ein-Jahres-Zeiträume erlaubten keine abschließenden Aussagen." Im Unterschied zur allgemeinen Unfallentwicklung in Berlin fiel jedoch auf, dass der im übrigen Netz offenkundige allgemeine Trend einer Zunahme von Getöteten und Verletztenin den Tempo-30-Abschnitten nicht erkennbar war. Die im Jahr 2013 vorgelegte Evaluierung von Tempo 30 in Berlin zeigte über alle untersuchten Abschnitte einen Rückgang der Unfallzahlen (Knoten- und Streckenunfäl- le) von rund 10%." Damit war die Entwicklung an den Tempo-30-Abschnitten positiver als die Entwicklung der Verkehrsunfälle an allen Berliner Hauptverkehrs- straßen. Es war aufgrund der vorhandenen Datenlage jedoch nicht möglich zu klären, ob diese positivere Entwicklung tatsächlich signifikant und mit der Tempo- 30-Anordnung zu begründen ist. Die Einführung von Tempo 30 in Köniz (Schweiz) hat die Verkehrssicherheit - allerdings in Kombination mit um- fangreichen Baumaßnahmen - deutlich verbessert.’ Die Verkehrsunfälle gingen nach der Umgestaltung zurück. Die Verkehrssicherheit hat sich vor allem für die Autofah- renden verbessert, die Fußverkehrssicherheit war bereits vorher gut. Radfahrende waren weder vor noch nach der Umgestaltung von Unfällen betroffen. h der Tempo-30-Anordnung an drei Hauptverkehrsstraßen in Schwerin davon. mit.Ge- ‚tötefen davon mit Ver- letzten davon mit. Sach- schaden "Mittlere Ver- kehrsmenge, [Kf2/d] Unfälle gesamt Stade 7 1 1 0 3.600 a” 2 1 () 4.100 Neumühler | ! j | Straße 2 01 03, 1, 13.700 5 5 0 0. 11.800 R.-Beltz- | ! | | Ska 28 21 7 0 al 1 8 3| ° 8.300 Summe 50 38. | 1. 265001 24 20 4 0. 24.200 (100%) (100%) (100%) (100%) (100%) (48%) (53%) | (86%) | (0%) | (91%) Quelle: Geert Böcker, Landeshauptstadt Schwerin, Fachdienst Verkehrsmanagement, 2016 (unveröffentlicht). 16 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin/VMZ (Bearb.): Analyse der Wirkungen von Tempo 30 im Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt Berlin, Zusammenfassung der Ergebnisse zu AP 100, Juni 2007. 17 . Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin/LK Argus, VMZ (Bearb.): Evaluierung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen in Berlin. März 2013. 18 Matti. D.; Ghielmetti, M.; Weber, U.; Michel, 5.: Zufrieden mit dem neuen Zentrum? - Erfolgskontrollen Zentrumsgestaltung Köniz und Umgestaltung Köniz-/Schwarzenburgstrasse. Mai 2007, zweite Auflage mit Auswertung der Unfalizahlen 2010. 16 2.2.6 Verlagerungseffekte in untergeordnete Straßen Suchen sich nicht viele Autofahren- de Schleichwege durch das Neben- netz, wenn an der Hauptstraße Tempo 30 gilt? Allgemeine Erkenntnisse Bündeiungsfunktion der Hauptverkehrsstraßen beibehalten j Hauptverkehrsstraßen dienen der Bündelung des durch- gehenden Verkehrs und sollen so zu einer Entlastung des untergeordneten (Wohn-)straßennetzes beitragen. Eine Tempo-30-Anordnung soll diesen Grundsatz in der Regel nicht in Frage stellen. Die Verkehrsfunktion der überge- ordneten Straße soll auch mit Tempo 30 erhalten bleiben. Die Gefahr unerwünschter Verlagerungen besteht vor allem, wenn die Nutzung untergeordneter Straßen Reisezeitvorteile gegenüber der Hauptstraße verspricht. Das Verkehrsverhalten wird aber nicht nur von rationa- len und messbaren Faktoren wie der Reisezeit beein- flusst, sondern auch von der subjektiven Wahrneh- mung. So können Störungen im Kfz-Verkehrsfluss und damit verbundene häufige Halte auch bei vergleichba- ren Reisezeiten dazu führen, dass eine Strecke gewählt wird, auf der zwar langsamer, aber stetiger gefahren werden kann.!? Geringe Reisezeitverluste, verstetigte Verkehrsflüsse und die in den Nebennetzen häufig vorhandenen Tem- po-30-Zonen mit Rechts-vor-Links-Regelungen führen in vielen Fällen dazu, dass die Gefahr von unerwünschten Schleichverkehren gering ist. gebieten“, in: Straßenverkehrstechnik 6.2016, Seite 337-343, Keine der vorliegenden Untersuchungen stellt fest, dass die Anordnung von Tempo 30 zu nennenswerten Verkehrsverlagerungen in andere Straßen geführt hätte. Allerdings wurden diese Aspekte nur in wenigen Studi- en untersucht. Daher ist noch nicht bekannt, ob Verlage- rungen ausgeblieben sind, weil bisherige Anordnungen sorgfältig geprüft und ausgewählt wurden oder weil das Risiko generell gering ist. Empfehlenswert ist jeden- falls eine Vorprüfung eventueller Verlagerungseffekte. Gegebenenfalls sind unterstützende Maßnahmen im Hauptnetz (z.B. für einen besseren Verkehrsfluss) bzw. im Nebennetz (z.B. zur Verkehrsberuhigung) in Betracht zu ziehen. Fallbeispiele Eine Begleituntersuchung der Tempo-30-Anordnung am Juri-Gagarin-Ring in Erfurt stellt keine Verlage- rungseffekte fest.?° Auch frühere Untersuchungen aus Berlin stellen keine deutlichen Verlagerungseffekte und signifikant höheren Verkehrsbelastungen in anderen Straßen fest.?! 19 _ Huwer, U.; Wimmer, R.; Ott, R.; Hinden, S.; Camandona, C.; Renard, A.: „Weder schnell nach langsam - sondern angepasst: Die optimalen Geschwindigkeiten in Siedlungs- 20 Stadt Erfurt/VMZ (Bearb.): „Analyse Tempo 30 in einam Straßenabschnitt der Stadt Erfurt“, Kurzbericht 2012. 21 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin/VMZ (Bearb.): Analyse der Wirkungen von Tempo 30 Im Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt Berlin - Zusammenfassung der Ergebnisse zu AP 100 und AP 200, Juni 2007 und Dezember 2007. 17 2.2.7 Wahrnehmung und Bewertung von Tempo 30 durch die Anwohnenden Werden die Wirkungen von Tempo 38 von den Anwohnenden über- haupt wahrgenommen? ee N Allgemeine Erkenntnisse Anwohnende sind waniger belästigt Anwohnerbefragungen stellen überwiegend positive Re- aktionen auf Tempo 30 fest. Die Reduzierung der beson- ders störenden Geräusch-Spitzenpegel trägt dazu bei, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner mit Tempo 30 auch bei einer vergleichsweise geringen (Mittelungs-) Pegelsenkung weniger durch Lärm belästigt fühlen als bei Tempo 50. Positive Stimmungsbilder gibt es auch zur Verkehrssicherheit und zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs durch Tempo 30. Fallbeispiele Die Einführung von Tempo 30 nachts in der Höhenstra- ße in Frankfurt am Main wurde in vier Projektphasen begleitend untersucht.?? Dabei wurde festgestellt, dass die wahrgenommene Lautstärke in der Wohnung in den Projektphasen kontinuierlich abnahm und Verbesse- rungen nicht nur bei der verkehrlichen Grundbelastung, sondern auch bei Einzelereignissen wie der Vorbeifahrt von Motorrädern oder Lkw als Lärmminderungen wahr- genommen wurden. Insgesamt sprachen sich rund 80% der an der Befragung teilnehmenden Anwohnenden für die Beibehaltung von Tempo 30 nachts aus. Dass Tempo 30 aber nicht immer von den Anwohnenden wahrgenommen und positiv bewertet wird, zeigt die Untersuchung der Rheinstraße in Mainz.?’ Dort wurden die Anwohnenden vor und nach der Anordnung befragt. Zum Zeitpunkt der Nachher-Befragung waren die realen mittleren Geschwindigkeiten um lediglich 7 km/h und der Mittelungspegel um 1,3 dB(A) gesunken. Ein Großteil der Befragten gab an, dass sich die gefahrene Geschwindigkeit und die Lärmbelästigung nicht oder nur wenig bzw. mittelmäßig verändert hätten. Interessante Zusammenhänge zeigen Anwohnerbe- fragungen in Berlin. Die Mehrheit bewertet Tempo 30 positiv: 61% aller Befragten sind der Meinung, dass es 22 Stadt Frankfurt am Main: „Zusammenfassung der Ergebnisse des Modellvorhabens Tempo 30 in der Nacht auf Hauptverkehrsstraßen“, 0.D, 5 23 Augustin-Gohlke, S.: „Pilotprojekt ‚Tempo 30' auf der Rheinstraße in Mainz“, Bericht Nr. 3285 des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland- Pfalz, August 2015 „mit Tempo 30 leiser ist“. Nur ein knappes Fünftel der Antwortenden ist der Meinung, dass es keinen Unter- schied zwischen Tempo 30 und Tempo 50 gibt. Die Zustimmung zu „(mehr) Tempo 30“ ist vor allem bei Personen hoch, die bereits an einem Straßenabschnitt mit Tempo 30 wohnen und das Instrument aus prakti: scher Erfahrung kennen. Auch 56% der Autobesitzen- den glauben, dass Tempo 30 zu einem leiseren Verkehr führt. Die Bewertung der Maßnahme hängt außerdem von der persönlichen Lärmbelästigung ab: Tempo 30 wird vor allem von Personen positiv beurteilt, die sich am Wohnort vom Straßenverkehrslärm gestört fühlen (Abbildung 10). Schließlich spielt bei der Bewertung von Tempo 30 nicht nur der Lärm eine Rolle: 66% aller Befragten stimmen der These zu, dass Tempo 30 den Verkehr sicherer macht. Ähnlich gute Werte erreicht die Aussage „Fußgänger kommen besser über die Straße“, Abbildung 10 „Mit Tempo 30 ist es leiser“ im Zusammenhang Straßenverkehrslärm draußen am Tag mit der Stärke der Belästigung durch „Mit Tempo 30 ist es leiser“ mittelmäßig Lärmbelästigung Quelle: Heinrichs, E.; Cancik, P.; BA Mit Tempo 30 Istes nicht leiser Mit Tempo 30 istes wenig leiser teils-teils Mit Tempo 30 Istes überwiegend leiser Bi Mit Tempo 30 istesleiser stark äußerst Leben, J.; Hänisch, A.: UBA-Texte 33/2015. Dessau-Roßlau, April 2015. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die rechtli- chen Rahmenbedingungen einer Tempo-30-Anordnung an Hauptverkehrsstraßen. Zur Verbesserung der Lebensqualität und der Umweltbedingungen in unse- ren Städten und Gemeinden stehen auch noch weitere Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung zur Verfügung, die im Abschnitt 3.2 kurz beschrieben werden. 3.4 Tempo-39-Streckenanordnung Eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit innerorts von 50 km/h auf 30 km/h ist straßenver- kehrsrechtlich eine sogenannte Verkehrsbeschränkung und nach $ 45 der-Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig unter anderm > zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, >» zum Schutz bestimmter Erholungsorte und Erholungsgebiete, j >» zur Unterstützung einer geordneten städte- baulichen Entwicklung. Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen Verkehrsbeschrän- kungen „nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträch- tigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO verlangt für Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbe- völkerung vor Lärm und Abgasen die Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes. Das Bundesverkehrsministerium hat „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“, kurz Lärmschutz-Richtlinien- StV (Stand November 2007) bekannt gegeben, die den Straßenverkehrsbehörden eine Orientierungshilfe bie- ten sollen. Die Rechtsprechung hat die dort angeführten Kriterien teils entwickelt, teils interpretiert. 24 _Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4.6.1986 - 7 C 76/84. bedingungen In groben Zügen lassen sich die rechtlichen Rahmen- bedingungen für die besonders häufig vorkommenden Tempo-30-Anordnungen aus Lärmschutzgründen wie folgt beschreiben: Tempo-30-Anordnungen sind vorzu- nehmen, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berück- sichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Die für den Einzelfall zuständige Straßenverkehrsbehörde darf dabei aus Rücksicht auf die Belange des Verkehrs von Verkehrs- beschränkungen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigungen ist, denen entgegengewirkt werden soll. Dabei muss sie ihre Prüfung bereits bei Be- lastungen beginnen, die unterhalb der Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) liegen, also in Wohngebieten bereits unter 59/49 dB(A) tags/ nachts. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutz- verordnung sind zwar nicht unmittelbar, jedoch als ge- setzgeberische Wertung der Grenze der Zumutbarkeit von Verkehrslärm anwendbar. Ein Überschreiten der Werte führt zu einer Verschärfung der Prüfpflicht, ohne dass sich daraus bereits eine absolute Pflicht zum Einschreiten ableiten lässt. Bei Erreichen bzw. Überschreiten der vom Bundesverwaltungsgericht bisher mit 70/60 dB(A) tags/ nachts angenoinmenen Gesundheitsgefährdungsschwel- le wird eine Pflicht zum Einschreiten angenommen. Dabei kann die Straßenverkehrsbehörde noch unter mehreren geeigneten Maßnahmen auswählen. Allerdings müssen Verkehrsbeschränkungen als Mittel zur Lärmbekämpfung dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis bessern können, dass an anderer Stelle unzumutbare Belastungen auftreten, die zu einer verschlechterten „Gesamtbilanz“ führen. In Luftreinhalte- und Lärmaktionsplänen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verbindlich festgesetzte Tempo-30-Anord- nungen sind von den Straßenverkehrsbehörden umzu- setzen (85 47 Abs. 6, 47d Abs. 6 BImSchG), ohne dass die soeben angeführten straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen von der Straßenverkehrsbehörde noch zu prüfen sind. Die Prüfung erfolgt in diesem Fall in der Luftreinhalte- bzw. Lärmminderungsplanung.”® 25 vgl. den Verweis in den Verwaltungsvorschriften zur StVO, X. zu Zelchen 274; ausführlich zum Diskussionsstand: Sommer, K.; Heinrichs, E.; Deppner, T.; Schormüller, K.: Lärm- und Klimaschutz durch Tempo 30 - Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen. UBA-Texte 30/2016. Dessau-Roßlau, April 2016. 26 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17/93. Anordnungen ohne gemeindliche Planungen Tempo-30-Anordnungen, denen keine gemeindliche Pla- nung zugrunde liegt, können sowohl von der Gemeinde als auch von betroffenen Anwohnenden bei der Straßen- verkehrsbehörde beantragt werden. Deren Entscheidung ist dann eine Ermessensentscheidung auf Grundlage von $ 45 StVO (bes. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3. und 5.), die sich an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO, der Rechtsprechung und der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien-StV 2007) orientiert. Während durch Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen o.ä. betroffene Straßenanwohner eine rechtmäßige Entscheidung auch vor Gericht einklagen können, steht dieses Recht Gemeinden nur dann zu, wenn sie eine eigene Verkehrsplanung haben, die die begehrte Tempo-30-Strecke beinhaltet. Anordnungen mit gemeindlicher Verkehrsplanung | Will eine Kommune im Zuge eines Planungsprozesses Konsens mit der Straßenverkehrsbehörde herstellen oder Tempo-30-Anordnungen im Streitfall auch gegen die Straßenverkehrsbehörde durchsetzen, stehen ihr die kommunale Verkehrsplanung, die Luftreinhalteplanung und die Lärmminderungsplanung als planerische Instru- mente zur'Verfügung. Die kommunale Verkehrsplanung stellt eine Kommune rechtlich den betroffenen Anwohnenden gleich, gibt ihr einen Anspruch auf ermessensgerechte Entschei- dung, nicht aber auf Durchsetzung bestimmter Maß- nahmen. Tempo-30-Anordnungen, denen eine gemeindliche Verkehrsplanung zugrunde liegt, unterliegen grundsätz- lich den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie Tempo-30-Anordnungen ohne gemeindliche Planung, Der Unterschied liegt allerdings darin, dass die planen- de Gemeinde bei einer Ablehnung nach einer Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 199425 auch Rechtsmittel einlegen kann, wenn 21 4, ein kommunales Verkehrskonzept hinreichend konkret in einem bestimmten räumlichen Bereich die verkehrsmäßigen Planungen darstellt, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung für erfor- derlich und zweckmäßig gehalten werden, ?, ein kommunales Verkehrskonzept von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen wurde, 3. ein kommunales Verkehrskonzept - soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügt und insbesondere darlegt, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßenzüge in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden können und sollen. Die Kommune kann dann - ebenso wie betroffene Anwohnende - lediglich eine sachgerechte Ausübung des Ermessens einfordern. Einen Anspruch auf be- stimmte Maßnahmen hat sie grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme ist die sogenannte Ermessensreduzierung auf Null, wenn nur eine bestimmte Entscheidung rechts- konform ist. Anordnungen mit Luftreinhalte- oder Lärmaktionsplanung Tempo-30-Anordnungen, denen eine Luftreinhalte- oder Lärmaktionsplanung zugrunde liegt, unterliegen hin- gegen in erster Linie den immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen.?” Nach 88 47 Abs. 6, 47d Abs. 6 BImSchG sind Maßnah- men, die in diesen Plänen hinreichend genau festge- legt sind, durch Anordnungen - hier der Straßenver- kehrsbehörden - durchzusetzen. Luftreinhalte- und Lärmaktionspläne, in denen Tempo 30 als Maßnahme für bestimmte Straßenabschnitte konkret festgesetzt wird, begründen also eine Pflicht zur Umsetzung, die die Straßenverkehrsbehörde zu erfüllen hat. Ob den planaufstellenden Kommunen? auch ein gerichtlich durchsetzbares Recht zusteht, ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.” Um die Straßenverkehrsbehörde zu binden, müssen Luftreinhalte- und Lärmaktionspläne rechtmäßig sein.?® Den rechtlichen Rahmen bilden neben den allerdings eher spärlichen Vorgaben des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere das Abwägungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrund- satz. Darüber hinaus sind die fachrechtlichen Anforde- rungen an die festzulegenden Maßnahmen, hier also die Anforderungen aus $ 45 StVO, zu berücksichtigen. Das UVPG ist hier anzuwenden, da für Luftreinhalte- und Lärmaktionspläne eine strategische Umweltprüfung (SUP) dann erforderlich ist, wenn sie einen Rahmen setzen für die Errichtung oder den Betrieb von Vorha- ben, die ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (UVP-pflichtige Vorhaben). Da die Pläne sich mit der Gesamtbelastung beschäftigen müssen, schaffen sie vielfach auch einen Rahmen im Sinne von Vorga- ben für Bau und Betrieb UVP-pflichtiger Vorhaben. Die Frage, ob ein solcher Rahmen geschaffen wird, wird sich allerdings vielfach erst im Laufe des Planungsprozesses beantworten lassen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, davon auszugehen, dass eine Luftreinhalte- oder Lärmaktionsplanung einer SUP bedarf und die sich aus dem UVPG ergebenden inhaltlichen und Verfah- rens-Anforderungen zu beachten sind. Die folgenden Checklisten stellen die Anforderungen an die Festsetzung von Tempo 30-Anordnungen in Luft- reinhalte- und Lärmaktionsplänen dar. Checklisten zur Vorbereitung von Tempo-30-Anord- nungen auf Grundlage von Luftreinhalte- und Lärm- aktionsplänen Welcher Weg muss beschritten werden, wenn eine Kommune ei- nen Tempo-30-Abschnitt an einer Hauptverkehrsstraße anordnen (lassen) möchte? 27 _vgl.den Verweis in den Verwaltungsvorschriften zur StVO, X. zu Zeichen 274; ausführlich zum Diskussionsstand: Sommer, K.; Heinrichs, E.; Deppner, T.; Schormüller, K.: Lärm- und Klimaschutz durch Tempo 30 - Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen. UBA-Texte 30/2016. Dessau-Roßlau, April 2016. 28 zum Diskussionsstand: Sommer, K.; Heinrichs, E.; Deppner, T.; Schormüller, K.: Lärm- und Klimaschutz durch Tempo 30 - Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen. UBA-Texte 30/2016. Dessau-Roßlau, April 2016. 29 ebenda (Fn. 32); vgl, auch Cancik in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2016, 5 47d BimSchG, Rn. 27a. 30 vgl. den Verweis in den Verwaltungsvorschriften zur StVO, X. zu Zeichen 274; ausführlich zum Diskussionsstand: Sommer, K.; Heinrichs, £.; Deppner, T.; Schormüller, K.: Lärm- und Klimaschutz durch Tempo 30 - Stärkung’der Entscheidungskompetenzen der Kommunen. UBA-Texte 30/2016. Dessau-Roßlau, April 2016. Checkliste Luftreinhalteplanung ®) 1. Darstellung der relevanten Umweltziele auch im Verkehrsbereich und ihrer Berücksichtigung in der Planung (Anforderung aus & 14f Abs. 2 Nr. 2 UVPG), Unter den Zielen des Umweltschutzes sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, die aufeeine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind und die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen auf europäischer Ebene, in Bund, Ländern und Gemeinden - sowie in deren Auftrag - durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder durch andere Arten von Entscheidungen (z.B. politische Beschlüsse) festgelegt werden oder in anderen Plänen und Programmen enthalten sind.*' (@) 2. Ermittiung des Anteils des Straßenverkehrs (und anderer Emittenten) an der Überschreitung der Immissionswerte oder deren Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen in einem Untersuchungsgebiet (Anforderung aus $ 47 Abs. 4 Satz 1BlmSchG). (®) 3. Darstellung der Verteilung von Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsat- zes der Verhältnismäßigkeit (Anforderung aus 8 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG): Ist die zu bewältigende Schadstoffbe- lastung durch mehrere Emittenten verursacht, ist insbesondere zu prüfen, bei welchem Emittenten der Erfolg mit dem geringsten Aufwand erreicht werden kann. 4. Ermittlung des Beitrags. der Maßnahme (Tempo 30) zur Reduzierung des Zeitraums der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten und dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen (Anforderung aus $ 47 Abs.1 BimSch6). ; 5. Beschreibung der voraussichtlichen-erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere durch Verlagerung von Verkehrsströmen und Belastungen (Anforderung aus 8 45 StVO und $ 148 Abs. 2 Nr. 5 UVPG). 6. Darstellung möglicher Alternativen und Angabe der maßgeblichen Auswahlgründe (Anforderung aus & 45 StVO und $ 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG). x 7. _Darlegung weiterer im Rahmen planerischer Abwägung relevanter Gesichtspunkte wie etwa zur Verhältnismäßig- keit von Einschränkungen des motorisierten Verkehrs in Anbetracht der Verkehrsbedeutung der Straße, soweit nicht bereits Bestandteil insbesondere von (3.) und.(6.) (Anforderung aus $ 45 StVO). 8. Beteiligung der und Herstellung des Einvernehmens mit den Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden (Anforde- rung aus $ 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG) sowie entsprechende Dokumentation. 3 9. Erneute Beteiligung der Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde (wie auch der Öffentlichkeit) bei Änderungen der festzulegenden Maßnahmen, AS N 00.90 0.09 46. Sachlich (Tempo 30) und örtlich (Straßenabschnitt) hinreichend konkrete und unbedingte Festlegung. Wenn. noch keine abschließende Festlegung möglich ist, „Soll-Formulierung“ oder Regel-Ausnahme-Festlegung mit hinrei- chender Bestimmung der Ausnahmevoraussetzungen aufnehmen. ‚So sieht der Berliner Luftreinhalteplan Ge- schwindigkeitsbeschränkungen auf Hauptverkehrsstraßen vor, wenn 2015 die Immissionswerte nicht eingehalten sind. Er lässt aber unter näher bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu. : 31 s.Balla, S.; Peters, H.; Wulfert, K.; Richter, M.; Froben, M.: Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Langfassung). Umweltbundesamt, März 2010. Kap. 6.2. Seite 20. eckliste Lär aktionsplanung Ö 1. Darstellung der relevanten Umweltziele auch im Verkehrsbereich und Ihrer Berücksichtigung in der Planung (Anforderung aus $ 14f Abs, 2 Nr. 2 UVPG). Unter den Zielen des Umweltschutzes sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, die aufeine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind und die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen auf europäischer Ebene, in Bund, Ländern und Gemeinden — sowie in deren Auftrag - durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder durch andere Arten von Entscheidungen (z.B. politische Beschlüsse) festgelegt werden oder in anderen Plänen und Programmen enthalten sind.?? 2. Darstellung der vom Planungsträger gebildeten Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung (Anforderung aus 5 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/E6)). 3. Darstellung der Prioritäten, die sich unter Beachtung der Belastung aus mehreren Lärmquellen, aus der Über- schreitung relevanter Grenzwerte oder anderer Kriterien, insbesondere für die in den strategischen Lärmkarten identifizierten wichtigsten Gebiete ergeben (Anforderung aus $ 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG). ®) 4. Ermittlüng des Beitrags der Maßnahme (Tempo 30) zur Einhaltung der Grenzwerte und Erfüllung der Prioritäten. i®) 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere durch Verlagerung von Verkehrsströmen und Belastungen (Anforderung aus $ 45 StVO und $ 14g Abs. 2 Nr. 5 UVPG). Ö 6. Darstellung möglicher Alternativen und Angabe der maßgeblichen Auswahlgründe (Anforderung aus 845 StVO und & 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG). O 7. Darlegung weiterer im Rahmen.planerischer Abwägungrelevanter Gesichtspunkte wie etwa zur Verhältnismäßig- keit von Einschränkungen des motorisierten Verkehrs in Anbetracht der Verkehrsbedeutung der Straße, soweit nicht bereits Bestandteil insbesondere von (3.) und (6.) (Anforderung aus $ 45 StVO). oO 8. Beteiligung (Einvernehmen bundesrechtlich nicht erforderlich) der Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden 7 und Dokumentation der Beteiligung einschließlich der Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörden bei.der Abwägung und Festlegung von Maßnahmen (Sammeln des Abwägungsmaterials). OÖ 9. Erneute Beteiligung der Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde (wie auch der Öffentlichkeit) bei Änderungen der festzulegenden Maßnahmen. E OÖ 10. Sachlich (Tempo 30) und örtlich (Straßenabschnitt) hinreichend konkrete und unbedingte Festlegung. Wenn noch keine abschließende Festlegung möglich ist, „Soll-Formulierung“ oder Regel-Ausnahme-Festlegung mit hinreichender Bestimmung der Ausnahmevoraussetzungen aufnehmen. Hierzu ein Formulierungsbeispiel für den Falleiner laufenden oder kurzfristig anstehenden Straßensanierung mit lärmminderndem Asphalt innerorts, für den gesicherte Vorgaben für Abschläge auf den Beurteilungspegel fehlen: „Auf der Landesstraße X zwischen.den Straßen Yund Z ist Tempo 30 ganz- tägig anzuordnen, es sei denn, es kann nach Abschluss der laufenden Straßensanierung und Einbau lärmmindernden Asphalts durch Messungen und Umrechnung auf Loex und Lusn (mit den bei der Lärmkartierung verwendeten gleichen Verkehrszahlen) nachgewiesen werden, dass die Lärmbelastung an der nächstgelegenen Wohnbebauung unter den Werten der ersten Prioritätsstufe liegen. Alle drei Jahre sind Kontrollmessungen und -berechnungen vorzunehmen. Liegt die Lärmbelastung an der nächstgelegenen Wohnbebauung nicht (mehr) unter.den Werten der ersten Prioritätsstufe, ist binnen eines Monats nach Vorliegen der Mess- und-Rechenergebnisse Tempo 30 anzuordnen, es sei denn, es kann durch straßenbauliche Maßnahmen die Einhaltung der Werte der ersten Prioritätsstufe wieder gewährleistet werden.“ 32 s.Balla, S.; Peters, H.; Wulfert, K.; Richter, M.; Froben, M.: Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Langfassung), Umweltbundesamt, März 2010, Kap. 6.2, Seite 20. Sslichkeiten der Verkehrsberuhigung beschränkungen sowie weiteren Möglichkeiten der Ver- kehrsberuhigung im Straßenverkehr, hier ein Überblick: Zur Unterscheidung der Tempo-30-Streckenanordnun- gen von Tempo-30-Zonen, anderen Geschwindigkeits- Tempo-30-Zone Tempo-30-Zonen werden durch die Stra- Benverkehrsbehörde auf der Grundlage des 8 45 Abs. 1c) StVO angeordnet. Sie wer- den im Einvernehmen (d.h. mit ausdrück- licher Zustimmung) mit der Gemeinde eingerichtet und erfolgen praktisch stets auf Antrag der Gemeinde und auf Grund- lage eines gemeindlichen Verkehrskon- zepts, das auch die Hauptverkehrsstraßen ausweist, die nicht Bestandteil der Tempo- 30-Zone sind. Die Straßenverkehrsbehör- de hat bei der Anordnung kein eigenes Ermessen, muss also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anordnen. Eine besondere Erforderlichkeitsprüfung nach 845 Abs. 9 StVO findet nicht statt. Tempo-30-Zonen dürfen sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bun- des-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie dürfen nur Straßen ohne Lichtzeichen-ge- regelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen in- nerhalb der Zone muss grundsätzlich die Rechts-vor-Links-Vorfahrtregel gelten. Die Rechtsprechung hat noch das Sicht- barkeitsprinzip betont. Für Verkehrsteil- nehmende muss erkennbar sein, dass sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Verwaltungsvorschriften zur StVO sehen zu diesem Zweck die Markierung von Senk- recht- oder Schrägparkständen, von Sperr- flächen oder auch bauliche Maßnahmen zur Einengung der Fahrbahn sowie das Aufbringen von „30“ auf der Fahrbahn vor. W. Andere Geschwindigkeits- beschränkungen (Tempo 40, 20, 10) Auch andere Geschwindigkeitsbeschrän- kungen können innerorts als Streckenan- ordnung auf Straßen angeordnet werden. Für Strecken mit Tempo 40, 20 und 10 gelten dieselben rechtlichen Rahmenbe- dingungen wie für Tempo-30-Streckenan- ordnungen. Sie dürfen nicht Bestandteil einer Tempo-30-Zone sein. Ihre Eignung zur Lärmminderung ist nicht in gleicher Intensität untersucht, wie die Eignung von Tempo 30. Die Eignung für den Zweck der Anordnung - bei Tempo 30 sehr häufig der Lärmschutz - ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Voraussetzung jeder Einschränkung von “ Grundrechten (hier die allgemeine Hand- lungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG) durch den Staat und Bestandteil jeder Ermessens- ausübung. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h regelt die StVO in $ 45 Abs. 1d). Als sogenanrite „verkehrsbe- ruhigte Geschäftsbereiche“ können danach zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegen- der Aufenthaltsfunktion etwa mit einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 oder 10 km/h versehen werden. Der Anwendungsbereich ist damit schon räumlich deutlich enger beschrieben als für die Tempo-30-Zonen. ZA FG sÄaRER IS N IS Verkehrsberuhigter Bereich In einem verkehrsberuhigten Bereich müs- sen Fahrzeuge nach der Straßenverkehrs- ordnung Schrittgeschwindigkeit fahren. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgänger- verkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. Außer- halb der dafür gekennzeichneten Flächen darf nicht geparkt werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, jedoch den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Kinderspiele sind überall erlaubt. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen einen verkehrsberuhigten Bereich mit Verkehrs- zeichen Nummer 325.1 der Anlage 3 zu 8.42 Abs. 2 StVO an und treffen nach $ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO auch die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung, wie etwa die Kennzeichnung von Stellplätzen. Shared Space, Begegnungszone Für die Konzepte von Shared Space oder Begegnungszonen bestehen bisher keine, von den zuvor geschilderten abweichen- den, rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland. Die grundlegende Idee des Shared Space istes, eine sichere Interaktion zwischen den Verkehrsteilnehmenden weitestge- hend ohne Verkehrsregelung umzusetzen. Im deutschen Straßenverkehrsrecht gelten stets zu beachtende Grundregeln, wie das Gebot der Rücksichtnahme, das Rechts- fahrgebot, die Rechts-vor-Links-Regelung Nach den Verwaltungsvorschriften zu 4 dem Verkehrszeichen 325.1 kommt N ein verkehrsberuhigter Bereich nur für D; einzelne Straßen oder für Bereiche mit % überwiegender Aufenthaltsfunktion und Di sehr geringem Verkehr in Betracht. Die Y Straßen müssen durch ihre besondere Gi Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass 0: die Aufenthaltsfunktion überwiegt und D S GE der Fahrzeugverkehr eine untergeord- nete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. Verkehrsberuhigte Bereiche werden — vor allem wegen der besonderen baulichen Anforderungen - häufig bereits in Bebau- ungsplänen vorbereitet. Ihre Umsetzung erfordert dann die straßenverkehrsrecht- liche Anordnung der Straßenverkehrs- behörde, die hier wieder ein Ermessen auszuüben hat. sowie die Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h (wenn erforderlich weniger). N AN Wird ein baulich nicht getrennter und durch Verkehrszeichen nicht geregelter Straßenraum geschaffen, gelten noch immer diese Grundregeln. Begegnungs- zonen werden in Deutschland regelmäßig als verkehrsberuhigte Geschäftsberei- che oder seltener als verkehrsberuhigte Bereiche angeordnet. Es gelten dann die dies- bezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen. 33 Quelle: LK Argus, Schilderbeispiel Berliner Begegnungszone (nicht amtlich). 27 & db Es) a; Pe} Ä #3 sfolgerungen Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen wird in der Praxis rege diskutiert und ist zugleich ein noch zu wenig er- forschter Aspekt in der Verkehrswissenschaft. Vorhan- dene Regelungen werden selten evaluiert und es gibt keine Qualitätsstandards für Begleituntersuchungen. Gleichzeitig ist das Thema sehr dynamisch, es kommen praktisch täglich neue Erkenntnisse hinzu. Nach jetziger Erkenntnislage haben die bestehenden Tempo-30-Regelungen an Hauptverkehrsstraßen über- wiegend positive Wirkungen. Den vorliegenden Begleit- untersuchungen zufolge, gibt es in den meisten Fällen Gewinne bei Verkehrssicherheit, Lärm- und Luftschad- stoffminderung und bei den Aufenthaltsqualitäten - gleichzeitig wird die Auto-Mobilität nicht übermäßig eingeschränkt. Es gibt also gute Gründe, Tempo 30 an weiteren Haupt- verkehrsstraßen einzuführen. Dabei muss im Einzel- fall geprüft werden, ob mögliche Nachteile am Ort der Anordnung (z.B. Verträglichkeit mit einer vorhandenen Grünen Welle, ÖPNV-Beeiriträchtigung) oder an ande- rer Stelle (Schleichverkehre im untergeordneten Netz) entstehen können. Empfehlenswert sind in jedem Fall empirische Begleituntersuchungen, die weitere Erkennt- nisse zu diesem zunehmend wichtigen Instrument der Verkehrsplanung liefern. Abbildung 11 Mittelfristig sind die rechtlichen Rahmenbedingungen an die Rechtsprechung und an die wissenschaftlichen "Erkenntnisse anzupassen. Die heutigen Regelwerke beruhen teilweise auf veralteten Erkenntnissen und sie sind an vielen Stellen missverständlich, wenn nicht gar widersprüchlich. Konkrete Änderungsvorschläge dazu enthalten die UBA-Texte 30/2016. Über die fachlichen Wirkungsuntersuchungen und die rechtlichen Anpassungen hinaus, erfordert das Thema aber auch eine breite gesellschaftliche Diskussion. Die These „Geschwindigkeit macht [vielen Menschen] Spaß“ der Schweizerischen Verkehrsingenieure svı gilt auch in Deutschland. Diese These erfordert eine weitgehende Diskussion zum Thema „Stadtverträg- liche Geschwindigkeiten“. Dies lässt zumindest die Diskussion in den 70er und 80er Jahren des vergange- nen Jahrhunderts vermuten, in denen ebenfalls über viele Jahre sehr kontrovers über die Einführung von Tempo-30-Zonen in Wohngebieten diskutiert und ihre Wirkungen bezweifelt wurde (Abbildung 11). Auch die Tempo-30-Zonen wurden anfangs sehr häufig miss- achtet - inzwischen ist dies kein Problem mehr, weil sich im Laufe der Zeit ein gesellschaftlicher Konsens zu den Vorteilen von niedrigeren Geschwindigkeiten in Wohngebieten gebildet hat. Veröffentlichte Meinungen zu Tempo-30-Zonen in Wohngebieten (1976-1988) x 30 Tempe an Wi Tenceht® e Tempo-30-Schijg eins E\ wer nichts, Ka mo Wohngebieten nützen ‚exten 197 Utofahrer hä zen ’ exp per spiegel usl DER SPiegg, a sich dran I ie Deutsche Autofahrer sind nur PR A v kehrsexperten wissen h durch Schikanen zu stoppen . R 0 Tempo 30- Echfl der helfen nicht ; en E | i en 10.5eptember1982 . a! E, Di Ws: Bayer; “ ERBE act GAS Gegapp er Popig; | Tem a a ner bei ip, er Te iker hat f Do 36 er“ i DER sp Mpo-L;, % ; pie gel 1198 "ESEL 407 1985 "t*saye 2 = 88 Ä et Be Quelle: LK Argus, eigene Darstellung. 28 BImSchG BMVI GG HBS Kfz Lkw LSA ÖPNV Pkw RLS-90 „Stvo svi UBA VBUS VwV-StVO 30 Bundes-Immissionsschutzgesetz Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Grundgesetz Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Kraftfahrzeug Lastkraftwagen Lichtsignalanlage („Ampel“) Öffentlicher Personennahverkehr Personenkraftwagen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Straßenverkehrs-Ordnung Schweizerische Vereinigung der Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten Umweltbundesamt Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Beratungsverlauf

  1. 14.03.2022

    Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden

    TOP 3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: ungeändert beschlossen

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