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2021/0094

Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Ausübung von Doppelfunktionen

Magistratsvorlage 21.04.2021

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9906 Zeichen

Verordnung
für ehrena
Dienstl
Reiseko

geändert

über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung

tliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen

ebtungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und

tenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO)
Vom 18. Dezember 2012 (GVBi. S. 671),

durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 563)

in der ab 1. Oktober 2020 geltenden Fassung

Aufgrund des $ 69 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 2
und für Sport:

(1) Wehrführerin
debrandinspektore

3. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern

81
Dienstaufwandsentschädigung

en und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemein-

, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die

Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in

Gemeinden mit me

als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienst-

r
auhwandsenischäögungspauschl nach Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemein-

de- oder Stadtjugen
warte von Orts- ode
dergruppen, soweit
gungspauschale in
Kreisbrandinspekto
gendfeuerwehrwarti
wandsentschädigun

feuerwehren, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehr-

r Stadtteilen sowie die dort tätigen Leiterinnen und Leiter von Kin-

ie berufen worden sind, erhalten eine Dienstaufwandsentschädi-
öhe von 50 Prozent nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und

en, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisju-

nen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstauf-

gspauschale nach Anlage 2.

(2) Gerätewartinnen und Gerätewarte, Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder
Stadtkinderfeuerwehren, Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und Kreiskinderfeuerwehrwar-
te, Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher sowie die Sprecherinnen und

Sprecher der aktive:
50 000 Einwohnerin
pauschale, deren H

(3) Nimmt eine P
genannten Ämter

w.
aufwandsentschäd ö

Entschädigungssat

n ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit bis zu

en und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungs-
she in das Ermessen der Kommune gestellt wird.

erson gleichzeitig mehrere der in Abs. 2 oder in Anlage 1 oder 2

hr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Dienst-
ungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten
oder für die jeweils wahrgenommenen Änter zu zahlen.

Bo

(4) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind nur die üblichen Aufwen-

dungen abgegolten

die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zäh-

len insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räu-

me und Einrichtung

sgegenstände sowie die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstli-

chen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwen-

dige bare Auslagen

(5) Die Dienstau)
nats an gewährt, in

sind auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

fwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermo-
dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu

Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalender-

monats, in dem die

berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.

(6) Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen

länger als zwei Kal
hinausgehende Zei
chend.

ndermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate
. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 5 Satz 1 entspre-

$2

Reisekostenaufwandsentschädigung

(1) Den in $ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Personen sind auf An-
trag die nachgewiesenen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekos-

tengesetzes vom 9.

Oktober 2009 (GVBl. | S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom

30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), zu erstatten.

(2) Die in $ 1 Ab

digungspauschale

s. 1 Satz 3 genannten Personen erhalten eine Reisekostenauf-

ind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb

Sungspauschle Ind die Tage nach Anlage 3. Mit der Reisekostenaufwandsentschä-

des Kreisgebietes

bgegolten. Darüber hinaus sind auf Antrag die nachgewiesenen

sonstigen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes zu

erstatten.

(3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 3 genannten Ämter wahr,
so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Reisekostenaufwandsentschädi-

gungspauschale en

tweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungs-

satz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.

(4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am
Ende des Kalendermonats fällig. $ 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig
Kalendertagen im Nlonat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwands-

entschädigungspau
ausgeübt, entfällt di

schale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat
je Zahlung für den laufenden Kalendermonat.

Aufwand

(1) Personen, di
spruch auf 50 Proz

83
sentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen

die in 8 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen vertreten, haben An-
nt der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1.

8 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Personen, die die in $ 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen vertreten, haben An-
spruch auf 25 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1.

8 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) ee He und Kreisbrandmeister, die Kreisbrandinspektorinnen
und Kreisbrandinspektoren vertreten, haben Anspruch auf die Aufwandsentschädi-
gungspauschalen nach Anlagen 2 und 3. & 1 Abs. 3 bis 6 und &8 2 Abs. 3 bis 5 gelten
entsprechend.

(4) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreisju-
gendfeuerwehrwarte haben Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigungs-
pauschalen nach Anlage 2 und 3. 8 1 Abs. 3 bis 6 und $ 2 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-
chend.

(5) Soweit sie en worden sind, haben stellvertretende Leiterinnen und stellver-
tretende Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren sowie stellvertretende
Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwarte An-
spruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach 8 1 Abs. 2.

(6) Nimmt eine Vfertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei
Kalendermonate währ, hat sie ab dem dritten Kalendermonäat für den weiteren Zeitraum
ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.

84
Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen

Werden Angehöfige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in 88 1 und 3 genann-
te Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche
Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr
hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die All-
gemeine Hilfe nach ne der Leiterin oder des Leiters der Gemeindefeuerwehr
eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.

85
Höhere Aufwandsentschädigungen
Die Erstattung höherer als der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Mindestpauschal-

beträge liegt im pfliaehtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für
den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe.

-4-

86
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2030 außer Kraft.

Anlage 1

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Wehrführerinnen und
Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren,
Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen
und Sprecher der Aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden

mit mehr als 50 00

D Einwohnerinnen und Einwohnern

Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Dienstaufwandsentschädigungspau-
Orts- oder Stadtteils schalen monatlich
bis 1 000 . 60 Euro

von 1 001 bis 3 000 80 Euro

von 3 001 bis 6 000 90 Euro

von 6 001 bis 10 000 120 Euro

von 10 001 bis 15 000 155 Euro

von 15 001 bis 20 D0O i 180 Euro

von 20 001 bis 35 000 195 Euro

von 35 001 bis 50 000 230 Euro

über 50 000 250 Euro

Die Dienstaufwandsentschädigungspauschalen erhöhen sich für die Leiterinnen
und Leiter der Gemeindefeuerwehren monatlich nach der

Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren | um

4 bis 8 20 Euro
9bis 12 35 Euro
mehr als 12 50 Euro

Anlage 2

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorin-
nen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister
als Vertretungspetsonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspekto-
ren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuer-
wehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte

Amt Dienstaufwandsentschädigungspau-
schalen monatlich

Kreisbrandinspektorinnen und Kreis- 500 Euro

brandinepekterer]

Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrand- | 250 Euro
meister als Vertratungspersonen der
Kreisbrandinspektorinnen und Kreis-
brandinspektoren
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrand- | 130 Euro
meister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen
und Kreisjugendfeuerwehrwarte

Anlage 3

Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen

Amt Landkreise
Groß-Gerau | Bergstraße Fulda
Hochtaunus | Darmstadt-Dieburg | Kassel
Main- Gießen Main-Kinzig
Taunus Hersfeld-Rotenburg | Marburg-Biedenkopf
Odenwald Lahn-Dill Schwalm-Eder
Offenbach Limburg-Weilburg Vogelsberg
Rheingau-Taunus Waldeck-Frankenberg
Werra-Meißner Wetterau
Kreisbrandinspektofin- | 220 Euro 260 Euro 305 Euro
nen und Kreisbrandin-
spektoren
Kreisbrandmeisterinnen | 130 Euro 150 Euro 175 Euro
und Kreisbrandmeister
als Vertretungsperspnen
der Kreisbrandinspekto-
rinnen und Kreisbrand-
inspektoren
Kreisbrandmeisteririnen | 60 Euro 65 Euro 80 Euro

Kreisjugendfeuerwehr-
wartinnen und Kreisju-
gendfeuerwehrwarte

und ugendeuenuchr

anlage 3

245 Zeichen

Punkt 5: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei 
Ausübung von Doppelfunktionen 
 (V-Nr. 2021/0094) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

2518 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.05.2021 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II 
 an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
 
Amt: Feuerwehr 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10 
II 37 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0094 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
113 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 126010 
Kostenstelle: 037-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 1260-11 Sachkonto: 6131000 
 
Betreff: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei 
Ausübung von Doppelfunktionen  
 
Vorlage vom: 21.04.2021 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat stimmt zu, dass für ehrenamtlich Tätige, die in der Freiwilligen Feuerwehr 
unterschiedliche Funktionen wahrnehmen, je Funktion eine Dienstaufwandsentschädigung 
gezahlt wird. 
2. Für die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen sind jährlich Mittel in Höhe von 
51.000 € bereitgestellt. Ab 2022 wurde der Ansatz wegen der Erhöhung der 
Aufwandsentschädigungen für Gerätewarte erhöht. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 VO Dienstaufwandsentschädigungen

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.05.2021 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 21. April 2021 
 
 
Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Dienst- und 
Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (FwDRAVO), die 
ständig in besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, geregelt. 
Personen, die eine Doppelfunktion ausüben, können derzeit nur eine 
Dienstaufwandsentschädigung erhalten, bei unterschiedlichen Beträgen die höhere. 
Beispiel: Jugendwart 70 €, stellv. Wehrführer 70 €. Hier kann nach derzeitiger Beschlusslage 
insgesamt nur ein Betrag von 70 € gewährt werden. 
Um das Engagement im Ehrenamt zu unterstützen schlagen wir vor, dass bei der 
Wahrnehmung von zwei Funktionen auch zwei Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt 
werden.  
Diese Regelung liegt im Ermessen der Kommune und ist in der FwDRAVO, § 1 Abs. 3 
vorgesehen. 
 
 
Darmstadt, 21.04.2021 
 
Dezernat II       Dezernat IV 
 
 
 
 
Rafael Reißer       André Schellenberg 
Bürgermeister       Stadtkämmerer

anlage 4

189 Zeichen

Punkt 47: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei 
Ausübung von Doppelfunktionen 
 (V-Nr. 2021/0994) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

2021/0094

2475 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.05.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II 
 
an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Feuerwehr 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0094 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 126010 
Kostenstelle:  037-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1260-11 Sachkonto: 6131000 
 
Betreff: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Au s-
übung von Doppelfunktionen  
 
Vorlage vom: 21.04.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat stimmt zu, dass für ehrenamtlich Tätige, die in der Freiwilligen Feuerwehr u n-
terschiedliche Funktionen wahrnehmen, je Funktion eine Dienstaufwandsentschädigung g e-
zahlt wird. 
2. Für die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen sind jährlich Mittel in Höhe von 
51.000 € bereitgestellt. Ab 2022 wurde der Ansatz wegen der Erhöhung der Aufwandsent-
schädigungen für Gerätewarte erhöht. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 VO Dienstaufwandsentschädigungen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21. April 2021  
 
 
Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Dienst- und Reise-
kostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (FwDRAVO), die stän-
dig in besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, geregelt. 
Personen, die eine Doppelfunktion ausüben, können derzeit nur eine Dienstaufwandsentschä-
digung erhalten, bei unterschiedlichen Beträgen die höhere. 
Beispiel: Jugendwart 70 €, stellv. Wehrführer 70 €. Hier kann nach derzeitiger Beschlusslage 
insgesamt nur ein Betrag von 70 € gewährt werden. 
Um das Engagement im Ehrenamt zu unterstützen schlagen wir vor, dass bei der Wahrneh-
mung von zwei Funktionen auch zwei Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden.  
Diese Regelung liegt im Ermessen der Kommune und ist in der FwDRAVO, § 1 Abs. 3 vorges e-
hen. 
 
 
Darmstadt, 21.04.2021 
 
Dezernat II       Dezernat IV 
 
 
 
 
Rafael Reißer       André Schellenberg 
Bürgermeister        Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 113
TOP 5
TOP 3
TOP 47

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0094
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.04.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00