2021/0094
Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Ausübung von Doppelfunktionen
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Verordnung für ehrena Dienstl Reiseko geändert über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung tliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen ebtungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und tenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) Vom 18. Dezember 2012 (GVBi. S. 671), durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 563) in der ab 1. Oktober 2020 geltenden Fassung Aufgrund des $ 69 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2 und für Sport: (1) Wehrführerin debrandinspektore 3. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern 81 Dienstaufwandsentschädigung en und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemein- , Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit me als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienst- r auhwandsenischäögungspauschl nach Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemein- de- oder Stadtjugen warte von Orts- ode dergruppen, soweit gungspauschale in Kreisbrandinspekto gendfeuerwehrwarti wandsentschädigun feuerwehren, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehr- r Stadtteilen sowie die dort tätigen Leiterinnen und Leiter von Kin- ie berufen worden sind, erhalten eine Dienstaufwandsentschädi- öhe von 50 Prozent nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und en, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisju- nen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstauf- gspauschale nach Anlage 2. (2) Gerätewartinnen und Gerätewarte, Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren, Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und Kreiskinderfeuerwehrwar- te, Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktive: 50 000 Einwohnerin pauschale, deren H (3) Nimmt eine P genannten Ämter w. aufwandsentschäd ö Entschädigungssat n ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit bis zu en und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungs- she in das Ermessen der Kommune gestellt wird. erson gleichzeitig mehrere der in Abs. 2 oder in Anlage 1 oder 2 hr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Dienst- ungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten oder für die jeweils wahrgenommenen Änter zu zahlen. Bo (4) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind nur die üblichen Aufwen- dungen abgegolten die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zäh- len insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räu- me und Einrichtung sgegenstände sowie die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstli- chen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwen- dige bare Auslagen (5) Die Dienstau) nats an gewährt, in sind auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. fwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermo- dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalender- monats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet. (6) Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kal hinausgehende Zei chend. ndermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate . Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 5 Satz 1 entspre- $2 Reisekostenaufwandsentschädigung (1) Den in $ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Personen sind auf An- trag die nachgewiesenen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekos- tengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. | S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), zu erstatten. (2) Die in $ 1 Ab digungspauschale s. 1 Satz 3 genannten Personen erhalten eine Reisekostenauf- ind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb Sungspauschle Ind die Tage nach Anlage 3. Mit der Reisekostenaufwandsentschä- des Kreisgebietes bgegolten. Darüber hinaus sind auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten. (3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 3 genannten Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Reisekostenaufwandsentschädi- gungspauschale en tweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungs- satz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen. (4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. $ 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertagen im Nlonat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwands- entschädigungspau ausgeübt, entfällt di schale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat je Zahlung für den laufenden Kalendermonat. Aufwand (1) Personen, di spruch auf 50 Proz 83 sentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen die in 8 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen vertreten, haben An- nt der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. 8 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. (2) Personen, die die in $ 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen vertreten, haben An- spruch auf 25 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. 8 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) ee He und Kreisbrandmeister, die Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vertreten, haben Anspruch auf die Aufwandsentschädi- gungspauschalen nach Anlagen 2 und 3. & 1 Abs. 3 bis 6 und &8 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. (4) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreisju- gendfeuerwehrwarte haben Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigungs- pauschalen nach Anlage 2 und 3. 8 1 Abs. 3 bis 6 und $ 2 Abs. 3 bis 5 gelten entspre- chend. (5) Soweit sie en worden sind, haben stellvertretende Leiterinnen und stellver- tretende Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren sowie stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwarte An- spruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach 8 1 Abs. 2. (6) Nimmt eine Vfertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate währ, hat sie ab dem dritten Kalendermonäat für den weiteren Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung. 84 Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen Werden Angehöfige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in 88 1 und 3 genann- te Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die All- gemeine Hilfe nach ne der Leiterin oder des Leiters der Gemeindefeuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen. 85 Höhere Aufwandsentschädigungen Die Erstattung höherer als der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Mindestpauschal- beträge liegt im pfliaehtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. -4- 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Anlage 1 Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 00 D Einwohnerinnen und Einwohnern Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Dienstaufwandsentschädigungspau- Orts- oder Stadtteils schalen monatlich bis 1 000 . 60 Euro von 1 001 bis 3 000 80 Euro von 3 001 bis 6 000 90 Euro von 6 001 bis 10 000 120 Euro von 10 001 bis 15 000 155 Euro von 15 001 bis 20 D0O i 180 Euro von 20 001 bis 35 000 195 Euro von 35 001 bis 50 000 230 Euro über 50 000 250 Euro Die Dienstaufwandsentschädigungspauschalen erhöhen sich für die Leiterinnen und Leiter der Gemeindefeuerwehren monatlich nach der Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren | um 4 bis 8 20 Euro 9bis 12 35 Euro mehr als 12 50 Euro Anlage 2 Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorin- nen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspetsonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspekto- ren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuer- wehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Amt Dienstaufwandsentschädigungspau- schalen monatlich Kreisbrandinspektorinnen und Kreis- 500 Euro brandinepekterer] Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrand- | 250 Euro meister als Vertratungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreis- brandinspektoren Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrand- | 130 Euro meister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Anlage 3 Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen Amt Landkreise Groß-Gerau | Bergstraße Fulda Hochtaunus | Darmstadt-Dieburg | Kassel Main- Gießen Main-Kinzig Taunus Hersfeld-Rotenburg | Marburg-Biedenkopf Odenwald Lahn-Dill Schwalm-Eder Offenbach Limburg-Weilburg Vogelsberg Rheingau-Taunus Waldeck-Frankenberg Werra-Meißner Wetterau Kreisbrandinspektofin- | 220 Euro 260 Euro 305 Euro nen und Kreisbrandin- spektoren Kreisbrandmeisterinnen | 130 Euro 150 Euro 175 Euro und Kreisbrandmeister als Vertretungsperspnen der Kreisbrandinspekto- rinnen und Kreisbrand- inspektoren Kreisbrandmeisteririnen | 60 Euro 65 Euro 80 Euro Kreisjugendfeuerwehr- wartinnen und Kreisju- gendfeuerwehrwarte und ugendeuenuchr
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Punkt 5: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Ausübung von Doppelfunktionen (V-Nr. 2021/0094) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
07.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Feuerwehr
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10
II 37
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0094
Magistratsbeschluss-Nr.
113
Internetfähig
Produkt-Nr.: 126010
Kostenstelle: 037-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1260-11 Sachkonto: 6131000
Betreff: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei
Ausübung von Doppelfunktionen
Vorlage vom: 21.04.2021
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat stimmt zu, dass für ehrenamtlich Tätige, die in der Freiwilligen Feuerwehr
unterschiedliche Funktionen wahrnehmen, je Funktion eine Dienstaufwandsentschädigung
gezahlt wird.
2. Für die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen sind jährlich Mittel in Höhe von
51.000 € bereitgestellt. Ab 2022 wurde der Ansatz wegen der Erhöhung der
Aufwandsentschädigungen für Gerätewarte erhöht.
Anlagen: Anlage 1 VO Dienstaufwandsentschädigungen
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 19.05.2021
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21. April 2021
Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Dienst- und
Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (FwDRAVO), die
ständig in besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, geregelt.
Personen, die eine Doppelfunktion ausüben, können derzeit nur eine
Dienstaufwandsentschädigung erhalten, bei unterschiedlichen Beträgen die höhere.
Beispiel: Jugendwart 70 €, stellv. Wehrführer 70 €. Hier kann nach derzeitiger Beschlusslage
insgesamt nur ein Betrag von 70 € gewährt werden.
Um das Engagement im Ehrenamt zu unterstützen schlagen wir vor, dass bei der
Wahrnehmung von zwei Funktionen auch zwei Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt
werden.
Diese Regelung liegt im Ermessen der Kommune und ist in der FwDRAVO, § 1 Abs. 3
vorgesehen.
Darmstadt, 21.04.2021
Dezernat II Dezernat IV
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
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189 Zeichen
Punkt 47: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Ausübung von Doppelfunktionen (V-Nr. 2021/0994) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
2021/0094
2475 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Feuerwehr
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0094
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 126010
Kostenstelle: 037-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1260-11 Sachkonto: 6131000
Betreff: Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Au s-
übung von Doppelfunktionen
Vorlage vom: 21.04.2021
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt zu, dass für ehrenamtlich Tätige, die in der Freiwilligen Feuerwehr u n-
terschiedliche Funktionen wahrnehmen, je Funktion eine Dienstaufwandsentschädigung g e-
zahlt wird.
2. Für die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen sind jährlich Mittel in Höhe von
51.000 € bereitgestellt. Ab 2022 wurde der Ansatz wegen der Erhöhung der Aufwandsent-
schädigungen für Gerätewarte erhöht.
Anlagen: Anlage 1 VO Dienstaufwandsentschädigungen
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21. April 2021
Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Dienst- und Reise-
kostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (FwDRAVO), die stän-
dig in besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, geregelt.
Personen, die eine Doppelfunktion ausüben, können derzeit nur eine Dienstaufwandsentschä-
digung erhalten, bei unterschiedlichen Beträgen die höhere.
Beispiel: Jugendwart 70 €, stellv. Wehrführer 70 €. Hier kann nach derzeitiger Beschlusslage
insgesamt nur ein Betrag von 70 € gewährt werden.
Um das Engagement im Ehrenamt zu unterstützen schlagen wir vor, dass bei der Wahrneh-
mung von zwei Funktionen auch zwei Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Diese Regelung liegt im Ermessen der Kommune und ist in der FwDRAVO, § 1 Abs. 3 vorges e-
hen.
Darmstadt, 21.04.2021
Dezernat II Dezernat IV
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0094
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.04.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00