RR 59/2021
Änderung des Landesplanungsgesetzes
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Sitzungsvorlage RR (Änderung des Landesplanungsgesetzes)
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Seite 1 von 4 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 59/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Karina Lüdenbach Telefon 2788 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 02.09.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 8. beschließend TOP: Änderung des Landesplanungsgesetzes Vorschlag: 1. Der Regionalrat beschließt, dass Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raum- ordnungsgesetzes ausgeschlossen sind, mit diesen grundsätzlich erörtert werden. 2. Auf eine Erörterung kann verzichtet werden, wenn keine derartigen Stellungnahmen abgegeben werden bzw. nur Anregungen vorgebracht werden, die regionalplanerisch nicht relevant sind. 3. Eine Erörterung nach Ziffer 1 kann auch schriftlich erfolgen. Auch digitale Formate und Kommu- nikationsmittel – etwa Video- oder Telefonkonferenz, E-Mail – können hierfür genutzt werden. Erläuterungen: Am 15.07.2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen verkündet; die Änderungen sind bereits in Kraft getreten. Die nun geltende Fassung des Landespla- nungsgesetzes (LPlG) ist hier abrufbar: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909 Neben einigen redaktionellen Anpassungen gab es auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. Im Fol- genden ist das Wichtigste zusammengestellt. Vorangestellt sind die Hintergründe zum Beschlussvorschlag hinsichtlich der geänderten Regelun- gen für Erörterungen. A. Erörterung – Erläuterung des Beschlussvorschlags Sitzungsvorlage RR RR 59/2021 Seite 2 von 4 Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumord- nungsgesetzes im Rahmen von Regionalplanänderungen werden auf Basis des neuen LPlG nun- mehr nur noch auf ausdrücklichen Beschluss des Regionalrates mit diesen erörtert (§ 19 Abs. 3). Sofern eine Erörterung stattfindet, kann dies auch in digitaler Form erfolgen (§ 19 Abs. 3 S. 4 LPlG). Damit soll eine Beschleunigung von Verfahren erzielt werden. Wie bereits nach der bisherigen Rechtslage kann auch im schriftlichen Verfahren erörtert werden. In der Verwaltungspraxis der Regionalplanungsbehörde Köln lässt sich rückblickend keine Verzö- gerung von Verfahren aufgrund von Erörterungen feststellen und ist daher grundsätzlich auch zu- künftig nicht zu befürchten. Das Kernstück dieses Verfahrensschritts, das Erarbeiten von Aus- gleichsvorschlägen, ist unabhängig von einer Erörterung erforderlich. Denn die hierfür erstellte s.g. Synopse ist erforderlich, um die stets notwendige Abwägung durchzuführen. Der Mehraufwand durch die Erörterung ist überschaubar – erfahrungsgemäß jedoch wertvoll für das weitere Verfahren, da hierdurch häufig einvernehmliche Lösungen gefunden werden konnten und die Regionalplan(än- derungs)verfahren so eine breite Rückendeckung in der Region erfahren haben. Auch wird so ein breites Meinungsbild aller Beteiligten zu den Ausgleichsvorschlägen erkennbar, was wiederum eine differenziertere Grundlage für die Abwägung des Regionalrats im Rahmen des Feststellungsbe- schlusses bietet. Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde empfiehlt es sich daher, an der Erörterung weiterhin grundsätzlich festzuhalten. Allerdings sind zwei Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Erörterung verzichtbar ist. Das ist ei- nerseits der Fall, wenn keine fristgerechten Stellungnahmen eingehen. Dann wäre eine Erörterung gegenstandslos und damit verzichtbar. Auch gab es in der Vergangenheit wiederholt Stellungnah- men, mit denen Anregungen vorgetragen wurden, die für die Regionalplanung nicht von Bedeutung sind, weil sie sich etwa an nachgelagerte Planungsebenen richten. Auch in einem solchen Fall ist eine Erörterung nicht zielführend. Hier sollte ein entsprechender Vermerk in der s.g. Synopse, die generell zu erstellen ist, ausreichen. B. Änderung von Begrifflichkeiten Besonders hinzuweisen ist auf eine begriffliche Veränderung (§§ 9, 19): Während im alten LPlG zwischen Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplans unterschieden wurde, spricht der neue § 9 LPlG nunmehr nur noch von der Aufstellung des Regionalplans. Das Aufstellungsverfahren endet durch Feststellungsbeschluss. Der frühere Erarbeitungsbeschluss ist also künftig der Aufstellungs- beschluss, der frühere Aufstellungsbeschluss wird zukünftig der Feststellungsbeschluss sein. In der alten Gesetzesfassung war vorgesehen, dass die Bezirksregierung den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen unterrichtet. Die Begrifflichkeit der „Bezirksregierung“ wurde Sitzungsvorlage RR RR 59/2021 Seite 3 von 4 durch „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt. Durch diese Änderung sollten die Besonderheiten des Regionalverbandes Ruhr erfasst werden. Regionalplanungsbehörde ist dort nämlich nicht die Be- zirksregierung sondern die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet. Im Ergebnis wirkt sich das im Regierungsbezirk Köln allerdings nicht aus, denn nach § 4 wird hier die Funktion der Regionalplanungsbehörde durch die Bezirksregierung ausgeübt. Es sind also weiterhin alle Fachdezernate zur Unterrichtung aufge- fordert, nicht nur Dezernat 32. C. Digitale Sitzungen Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit von digitalen Sitzungen des Regionalrates und seiner wei- teren Gremien (§ 10 Abs. 4), was bedeutet, dass auch Beschlüsse rechtswirksam in digitalen For- maten gefasst werden können. Das setzt aber voraus, dass dies in der Geschäftsordnung so fest- gelegt wurde. D. Braunkohlenplanung In Braunkohlenplanverfahren werden Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung nur noch dann in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, wenn der Braunkohlenausschuss dies be- schließt (§ 27). Auch hier werden Begrifflichkeiten ersetzt: Das Verfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss, es folgt das Aufstellungsverfahren und endet mit dem Feststellungsbeschluss (§ 28); dass in § 28 Abs. 3 nochmal das Erarbeitungsverfahren erwähnt wird, dürfte ein redaktionelles Versehen sein. Änderungsverfahren können nun auch aus Anlass von Leitentscheidungen durchgeführt werden (§ 30 Abs. 1). Der neue § 30 LPlG räumt zudem die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens bei Braunkoh- leplänen ein, einschließlich der Abweichungsmöglichkeit des Betriebsplans von den Festlegungen des Braunkohleplans. E. Anpassung der Bauleitplanung Das Anpassungs-Verfahren („34-er-Verfahren“) ist weitgehend gleichgeblieben, hier hat sich die vielfach geäußerte Kritik an den zwischenzeitlichen Änderungsentwürfen durchgesetzt. Es wird al- lerdings nochmal deutlicher, dass diese Verfahren eine Serviceleistung sind, die aber rechtlich keine Auswirkung hat. Denn selbst eine negative Stellungnahme hindert die Kommune nicht daran, ihr Bauleitplanverfahren fortzuführen (§ 38 Abs. 5 aE). Sitzungsvorlage RR RR 59/2021 Seite 4 von 4 F. Neue Vorschriften Neu eingefügt wurde der § 38, welcher zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung ein vereinfachtes Anzeige-, Zielabweichungs- und Anpassungsverfahren für bestimmte Vorhaben vorsieht, und der § 39 (Verwaltungshelfer). Der § 39 hat dabei mehr deklaratorischen Charakter – Verwaltungshelfer konnten auch vorher schon eingesetzt werden. Eine Neuerung stellt hingegen der § 38a (Flächen für die Transformation der Industrie im Rheini- schen Revier) dar. Danach darf im Rheinischen Revier bei der Bedarfsberechnung für Wirtschafts- flächen ein besonders langer Planungszeitraum zugrunde gelegt werden – was ausweislich der Be- gründung zum Änderungsantrag einen Zeitraum von 30 – 35 Jahren bedeutet. Zur praktischen Um- setzung dieser Regelung soll es eine Handreichung der Landesplanungsbehörde geben. G. Sonstiges Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen erfolgen nunmehr im Benehmen mit den fachlich be- troffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regi- onalen Planungsträger. Das Erfordernis des Einvernehmens mit der Belegenheitsgemeinde ist damit entfallen (§ 16). Die Auslegung bei Kreisen/krfr. Städten erfolgt künftig ausschließlich elektronisch (§ 13), auch müs- sen diese Stellen künftig kein Niederlegungsexemplar mehr bereithalten.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- RR 59/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 24.09.2021
- Erstellt
- 03.09.2021 13:47