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RR 59/2021

Änderung des Landesplanungsgesetzes

Sitzungsvorlage RR 24.09.2021

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 24.09.2021, TOP 8.

Sitzungsvorlage RR (Änderung des Landesplanungsgesetzes)

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Sitzungsvorlage RR (Änderung des Landesplanungsgesetzes)

8393 Zeichen

Seite 1 von 4
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 59/2021 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Karina Lüdenbach 
Telefon 2788 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 02.09.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 8. beschließend 
 
TOP: 
Änderung des Landesplanungsgesetzes 
 
Vorschlag: 
 
1. Der Regionalrat beschließt, dass Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des 
Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raum-
ordnungsgesetzes ausgeschlossen sind, mit diesen grundsätzlich erörtert werden. 
 
2. Auf eine Erörterung kann verzichtet werden, wenn keine derartigen Stellungnahmen abgegeben 
werden bzw. nur Anregungen vorgebracht werden, die regionalplanerisch nicht relevant sind. 
 
3. Eine Erörterung nach Ziffer 1 kann auch schriftlich erfolgen. Auch digitale Formate und Kommu-
nikationsmittel – etwa Video- oder Telefonkonferenz, E-Mail – können hierfür genutzt werden. 
 
 
 
Erläuterungen: 
Am 15.07.2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen 
verkündet; die Änderungen sind bereits in Kraft getreten. Die nun geltende Fassung des Landespla-
nungsgesetzes (LPlG) ist hier abrufbar: 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909 
Neben einigen redaktionellen Anpassungen gab es auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. Im Fol-
genden ist das Wichtigste zusammengestellt. 
Vorangestellt sind die Hintergründe zum Beschlussvorschlag hinsichtlich der geänderten Regelun-
gen für Erörterungen. 
 
A. Erörterung – Erläuterung des Beschlussvorschlags

Sitzungsvorlage RR RR 59/2021 Seite 2 von 4
Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumord-
nungsgesetzes im Rahmen von Regionalplanänderungen werden auf Basis des neuen LPlG nun-
mehr nur noch auf ausdrücklichen Beschluss des Regionalrates mit diesen erörtert (§ 19 Abs. 3). 
Sofern eine Erörterung stattfindet, kann dies auch in digitaler Form erfolgen (§ 19 Abs. 3 S. 4 LPlG). 
Damit soll eine Beschleunigung von Verfahren erzielt werden. Wie bereits nach der bisherigen 
Rechtslage kann auch im schriftlichen Verfahren erörtert werden. 
 
In der Verwaltungspraxis der Regionalplanungsbehörde Köln lässt sich rückblickend keine Verzö-
gerung von Verfahren aufgrund von Erörterungen feststellen und ist daher grundsätzlich auch zu-
künftig nicht zu befürchten. Das Kernstück dieses Verfahrensschritts, das Erarbeiten von Aus-
gleichsvorschlägen, ist unabhängig von einer Erörterung erforderlich. Denn die hierfür erstellte s.g. 
Synopse ist erforderlich, um die stets notwendige Abwägung durchzuführen. Der Mehraufwand 
durch die Erörterung ist überschaubar – erfahrungsgemäß jedoch wertvoll für das weitere Verfahren, 
da hierdurch häufig einvernehmliche Lösungen gefunden werden konnten und die Regionalplan(än-
derungs)verfahren so eine breite Rückendeckung in der Region erfahren haben. Auch wird so ein 
breites Meinungsbild aller Beteiligten zu den Ausgleichsvorschlägen erkennbar, was wiederum eine 
differenziertere Grundlage für die Abwägung des Regionalrats im Rahmen des Feststellungsbe-
schlusses bietet. Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde empfiehlt es sich daher, an der Erörterung 
weiterhin grundsätzlich festzuhalten. 
 
Allerdings sind zwei Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Erörterung verzichtbar ist. Das ist ei-
nerseits der Fall, wenn keine fristgerechten Stellungnahmen eingehen. Dann wäre eine Erörterung 
gegenstandslos und damit verzichtbar. Auch gab es in der Vergangenheit wiederholt Stellungnah-
men, mit denen Anregungen vorgetragen wurden, die für die Regionalplanung nicht von Bedeutung 
sind, weil sie sich etwa an nachgelagerte Planungsebenen richten. Auch in einem solchen Fall ist 
eine Erörterung nicht zielführend. Hier sollte ein entsprechender Vermerk in der s.g. Synopse, die 
generell zu erstellen ist, ausreichen. 
 
 
B. Änderung von Begrifflichkeiten 
Besonders hinzuweisen ist auf eine begriffliche Veränderung (§§ 9, 19): Während im alten LPlG 
zwischen Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplans unterschieden wurde, spricht der neue  
§ 9 LPlG nunmehr nur noch von der Aufstellung des Regionalplans. Das Aufstellungsverfahren endet 
durch Feststellungsbeschluss. Der frühere Erarbeitungsbeschluss ist also künftig der Aufstellungs-
beschluss, der frühere Aufstellungsbeschluss wird zukünftig der Feststellungsbeschluss sein. 
In der alten Gesetzesfassung war vorgesehen, dass die Bezirksregierung den Regionalrat über alle 
regional bedeutsamen Entwicklungen unterrichtet. Die Begrifflichkeit der „Bezirksregierung“ wurde

Sitzungsvorlage RR RR 59/2021 Seite 3 von 4
durch „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt. Durch diese Änderung sollten die Besonderheiten des 
Regionalverbandes Ruhr erfasst werden. Regionalplanungsbehörde ist dort nämlich nicht die Be-
zirksregierung sondern die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Regionalverbandes 
Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet. Im Ergebnis wirkt sich das im Regierungsbezirk 
Köln allerdings nicht aus, denn nach § 4 wird hier die Funktion der Regionalplanungsbehörde durch 
die Bezirksregierung ausgeübt. Es sind also weiterhin alle Fachdezernate zur Unterrichtung aufge-
fordert, nicht nur Dezernat 32. 
 
 
C. Digitale Sitzungen 
Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit von digitalen Sitzungen des Regionalrates und seiner wei-
teren Gremien (§ 10 Abs. 4), was bedeutet, dass auch Beschlüsse rechtswirksam in digitalen For-
maten gefasst werden können. Das setzt aber voraus, dass dies in der Geschäftsordnung so fest-
gelegt wurde.  
 
 
D. Braunkohlenplanung 
In Braunkohlenplanverfahren werden Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung nur noch 
dann in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, wenn der Braunkohlenausschuss dies be-
schließt (§ 27). 
Auch hier werden Begrifflichkeiten ersetzt: Das Verfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss, 
es folgt das Aufstellungsverfahren und endet mit dem Feststellungsbeschluss (§ 28); dass in § 28 
Abs. 3 nochmal das Erarbeitungsverfahren erwähnt wird, dürfte ein redaktionelles Versehen sein. 
Änderungsverfahren können nun auch aus Anlass von Leitentscheidungen durchgeführt werden  
(§ 30 Abs. 1). 
Der neue § 30 LPlG räumt zudem die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens bei Braunkoh-
leplänen ein, einschließlich der Abweichungsmöglichkeit des Betriebsplans von den Festlegungen 
des Braunkohleplans. 
 
 
E. Anpassung der Bauleitplanung 
Das Anpassungs-Verfahren („34-er-Verfahren“) ist weitgehend gleichgeblieben, hier hat sich die 
vielfach geäußerte Kritik an den zwischenzeitlichen Änderungsentwürfen durchgesetzt. Es wird al-
lerdings nochmal deutlicher, dass diese Verfahren eine Serviceleistung sind, die aber rechtlich keine 
Auswirkung hat. Denn selbst eine negative Stellungnahme hindert die Kommune nicht daran, ihr 
Bauleitplanverfahren fortzuführen (§ 38 Abs. 5 aE).

Sitzungsvorlage RR RR 59/2021 Seite 4 von 4
 
 
F. Neue Vorschriften 
Neu eingefügt wurde der § 38, welcher zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung ein vereinfachtes 
Anzeige-, Zielabweichungs-  und Anpassungsverfahren für bestimmte Vorhaben vorsieht, und der § 
39 (Verwaltungshelfer). Der § 39 hat dabei mehr deklaratorischen Charakter – Verwaltungshelfer 
konnten auch vorher schon eingesetzt werden. 
 
Eine Neuerung stellt hingegen der § 38a (Flächen für die Transformation der Industrie im Rheini-
schen Revier) dar. Danach darf im Rheinischen Revier bei der Bedarfsberechnung für Wirtschafts-
flächen ein besonders langer Planungszeitraum zugrunde gelegt werden – was ausweislich der Be-
gründung zum Änderungsantrag einen Zeitraum von 30 – 35 Jahren bedeutet. Zur praktischen Um-
setzung dieser Regelung soll es eine Handreichung der Landesplanungsbehörde geben. 
 
 
G. Sonstiges 
Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen erfolgen nunmehr im Benehmen mit den fachlich be-
troffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regi-
onalen Planungsträger. Das Erfordernis des Einvernehmens mit der Belegenheitsgemeinde ist damit 
entfallen (§ 16).  
Die Auslegung bei Kreisen/krfr. Städten erfolgt künftig ausschließlich elektronisch (§ 13), auch müs-
sen diese Stellen künftig kein Niederlegungsexemplar mehr bereithalten.

Beratungsverlauf (1)

24.09.2021 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 8.
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
RR 59/2021
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
24.09.2021
Erstellt
03.09.2021 13:47