2016/0024
Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO
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2016/0024
7323 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.01.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlu ng
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0024
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO
Vorlage vom: 14.01.2016
Beschlussvorschlag :
Der beiliegende Bericht nebst Anlagen wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: Präsentation der Prüfung ihrer Ergebnisse
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2016
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen
werden können.
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen.
Die Prüfung zum Stichtag 31.12.2014 erfolgt analog zu der Prüfung im Jahr 2011. Die
Systematik wurde seinerzeit von dem Referat Stadtwirtschaftskoordination und der HEAG
Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) – entwickelt
und von der Kommunalaufsicht akzeptiert.
Überprüft wurden alle im Beteiligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist
der 31.12.2014.
Betätigungen, die nach dem 02.05.2011 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode)
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da diese bereits beim Eingehen der
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die
Aufsichtsbehörde bestätigt.
Sofern für Beteiligungen gem. § 122 Abs. 5 HGO die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO
nicht gelten, werden diese Beteiligungen nur hinsichtlich der Frage, ob eine Übertragung der
Tätigkeit auf private Dritte möglich ist, untersucht. Das betrifft die Fälle, in denen eine
Gesellschaft, an der die Stadt unmittelbar oder mittelbar gemeinsam mit anderen Gemeinden
oder Gemeindeverbänden mit insgesamt nicht mehr als 50 v.H. beteiligt ist, sich an einer
anderen Gesellschaft beteiligt. Beispiele hierfür gibt es in der Darmstädter Stadtwirtschaft zum
Prüfungsstichtag aber nicht.
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen.
a) Wirtschaftliche Betätigung ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der Absicht
der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte.
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von §
121 Abs. 2 HGO fallen, also die
- gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde,
- Tätigkeiten auf dem Gebiet des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen, der Kultur,
des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung und der Breitbandversorgung
sowie
- Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs
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2. Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der im
Stadtwirtschaftsstrategiepapier niedergelegten Ziele der Förderung des Allgemeinwohls dient.
Als Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten verstanden, die durch die Stadt,
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden, um
wirtschafts-, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für die
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu erbringen. Unter öffentlichem Interesse wird
das Angebot von Infrastruktur und/ oder Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des
Wirtschaftsstandorts Darmstadt beiträgt, die Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt
oder zur Erfüllung von fachspezifischen Zielen dient.
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO).
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn etwaige
anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die Betätigung die
Finanzkraft der Stadt weder gefährdet noch überfordert.
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen
privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO).
Diese Prüfung entfällt, wenn die Betätigung schon vor dem 01.04.2004 ausgeübt worden ist,
weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO nicht gilt (§ 121
Abs. 1 Satz 2 HGO).
3. Schließlich war zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit privaten Dritten übertragen werden kann
(§ 121 Abs. 7 HGO).
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele des
Stadtwirtschaftsstrategiepapiers erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren
und mittelbaren Beteiligungen der Stadt, einerlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach
eingegangen worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des
§ 122 Abs. 5 HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nicht, ob die
Anteile an einem Unternehmen, sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten
Dritten übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie
verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für diese Betätigung ein Drittangebot
am Markt vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die Betätigung günstiger
durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der kommunale Einfluss auf die
Leistungserstellung geboten ist.
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Wie sich aus S. 7 der Anlage ergibt, wurden 8 % aller Betätigungen als solche identifiz iert,
deren Abgabe prinzipiell möglich ist. Anlässlich der Prüfung fanden allerdings keine
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Detailuntersuchungen darüber statt, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung der
Tätigkeit opportun, rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Untersuchungen
werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadtwirtschaftsstrategie in engem
Austausch mit den Leitungen der betroffenen Geschäftsfelder erfolgen.
Darmstadt, den 14.01.2016
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
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Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 zum Stichtag 31.12.2014 14.01.2016 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 Ausgangssituation § 121 Abs. 7 HGO: Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist einmal in jeder Wahlzeit vorzunehmen. Gesetzlich notwendig wurde die Überprüfung erstmalig für die in 2006 begonnene Legislaturperiode. Daher wurde für Darmstadt im Jahr 2011 zum Stichtag 31.12.2010 die Prüfung durchgeführt. Mit Vorlage 2011/0038 wurden die Ergebnisse am 15.02.2011 in der Stadtverordnetenversammlung vorgestellt. Das Regierungspräsidium hat die Prüfung ohne Einwände zur Kenntnis genommen. Die jetzige Prüfung zum Stichtag 31.12.2014 baut auf der vorangegangenen Prüfung und deren Systematik auf. Diese Systematik ist dem Regierungspräsidium bekannt und wurde von diesem akzeptiert. In Summe werden damit 399 Betätigungen aus 161 Beteiligungen untersucht. Die Betätigungen wurden aus den Satzungen der Beteiligungen ermittelt. 14.01.2016 2 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 Prüfungsschema (analog der Prüfung 2011) 14.01.2016 3 Handelt es sich um die Betätigungen einer - direkten Beteiligung oder - einer indirekten Beteiligung mit Beteiligungs- quote ≥ 20 %? Wurde die Betätigung vor Beginn der Wahlzeit, d.h. vor dem 02. Mai 2011 aufgenommen? nein Handelt es sich um eine wirtschaftliche Be- tätigung, d.h. nicht um eine Betätigung gem. § 121 Abs. 2 HGO wie z.B. auf dem Gebiet von Gesundheit, Kultur, Bildung,… ? Keine inhaltliche Prüfung ja ja Schritt 1: Liegen die Voraussetzungen gem. §121 Abs. 1 HGO vor? Schritt 2: Kann die Betätigung auf einen privaten Dritten übertragen werden? Handelt es sich um die Betätigung einer direkten Beteiligung oder die Betätigung einer mittel- baren Beteiligung, an deren Vorgesellschaft die Stadt (gemeinsam mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden) direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist (§ 122 Abs. 5 HGO)? nein ja nein nein ja nein ja Prüfungsumfang Prüfungsinhalt* 1 2 3 4 5 6 * Für die verschiedenen Prüfungskriterien werden bestimmte Inhalte der Stadtwirtschaftsstrategie einbezogen Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 Untersuchte Beteiligungen / Betätigungen* 1 35126 Beteiligungen zum 31.12.2014: 161 93 306 Betätigungen zum 31.12.2014: 399 Mittelbare Beteiligungen <20% sowie weitere ohne Prüfung** 14.01.2016 4 ** Weitere ohne Prüfung sind Genossenschaften, Beteiligungen in Liquidation sowie Beteiligungen ohne operatives Geschäft * Bezogen auf alle direkten und indirekten Beteiligungen (Stichtag: 31.12.2014) Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 Untersuchte Betätigungen* Anteil der Betätigungen gem. Aus- nahmekatalog nach § 121 Abs. 2 HGO: Anteil der bereits in der laufenden Wahlzeit geprüften Betätigungen: * Bezogen auf alle direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag 63% 37% 2010 74% 26% 2014 sonstige Betätigungen Betätigungen gem. Ausnahmekatalog 15% 85% 20142010 78% 22% sonstige Betätigungen bereits geprüfte Betätigungen 2 3 14.01.2016 5 4 Zum Prüfungsstichtag gibt es hierzu kein Beispiel in der Darmstädter Stadtwirtschaft Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 Schritt 1: Analyse zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO* * Ergebnisse in % bezogen auf die Zahl der insgesamt geprüften Betätigungen: Erfüllung eines öffentlichen Zwecks Angemessenheit der Leistungserbringung Bestandsschutz; oder keine Zweckerfüllung ebenso gut und wirtschaftlich durch private Dritte 86% 2010 22% 78% 2014 14% 2014 100% 2010 100% 1% 99% 2014 5% 95% 2010 ja nein 5 14.01.2016 6 Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015 Schritt 2: Ergebnis Übertragbarkeit auf private Dritte* Übertragung kann detailliert geprüft werden 20142010 8% 93% 7% 92% ja nein 6 14.01.2016 7 * Bezogen auf die Betätigungen aller direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0024
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.01.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00