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2016/0024

Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO

Magistratsvorlage 14.01.2016

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2016/0024

7323 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.01.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlu ng 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0024 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO  
 
Vorlage vom: 14.01.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegende Bericht nebst Anlagen wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
Anlagen: Präsentation der Prüfung ihrer Ergebnisse  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2016  
 
 
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens 
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die 
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen 
werden können. 
 
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen.  
 
Die Prüfung zum Stichtag 31.12.2014 erfolgt analog zu der Prüfung im Jahr 2011. Die 
Systematik wurde seinerzeit von dem Referat Stadtwirtschaftskoordination und der HEAG 
Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) –  entwickelt 
und von der Kommunalaufsicht akzeptiert.  
 
Überprüft wurden alle im Beteiligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten 
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten 
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist 
der 31.12.2014. 
 
Betätigungen, die nach dem 02.05.2011 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode) 
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da diese bereits beim Eingehen der 
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der 
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der 
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die 
Aufsichtsbehörde bestätigt. 
 
Sofern für Beteiligungen gem. § 122 Abs. 5 HGO die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO 
nicht gelten, werden diese Beteiligungen nur hinsichtlich der Frage, ob eine Übertragung der 
Tätigkeit auf private Dritte möglich ist, untersucht. Das betrifft die Fälle, in denen eine 
Gesellschaft, an der die Stadt unmittelbar oder mittelbar gemeinsam mit anderen Gemeinden 
oder Gemeindeverbänden mit insgesamt nicht mehr als 50 v.H. beteiligt ist, sich an einer 
anderen Gesellschaft beteiligt. Beispiele hierfür gibt es in der Darmstädter Stadtwirtschaft zum 
Prüfungsstichtag aber nicht. 
 
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:  
 
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen. 
 
a) Wirtschaftliche Betätigung ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der Absicht 
der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte. 
 
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von § 
121 Abs. 2 HGO fallen, also die 
 
- gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde, 
- Tätigkeiten auf dem Gebiet des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen, der Kultur,  
  des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung und der Breitbandversorgung 
sowie 
- Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs

- 4 - 
 
 
 
 
2. Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit  
 
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).  
 
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der im 
Stadtwirtschaftsstrategiepapier niedergelegten Ziele der Förderung des Allgemeinwohls dient. 
Als Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten verstanden, die durch die Stadt, 
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden, um 
wirtschafts-, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für die 
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu erbringen. Unter öffentlichem Interesse wird 
das Angebot von Infrastruktur und/ oder Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des 
Wirtschaftsstandorts Darmstadt beiträgt, die Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt 
oder zur Erfüllung von fachspezifischen Zielen dient.  
 
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit 
der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO).  
 
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn etwaige 
anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die Betätigung die 
Finanzkraft der Stadt weder gefährdet noch überfordert. 
 
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen 
privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO). 
 
Diese Prüfung entfällt, wenn die Betätigung schon vor dem 01.04.2004 ausgeübt worden ist, 
weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO nicht gilt (§ 121 
Abs. 1 Satz 2 HGO).  
 
3. Schließlich war zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit privaten Dritten übertragen werden kann 
(§ 121 Abs. 7 HGO). 
 
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele des 
Stadtwirtschaftsstrategiepapiers erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren 
und mittelbaren Beteiligungen der Stadt, einerlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach 
eingegangen worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des 
§ 122 Abs. 5 HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nicht, ob die 
Anteile an einem Unternehmen, sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten 
Dritten übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie 
verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für diese Betätigung ein Drittangebot 
am Markt vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die Betätigung günstiger 
durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der kommunale Einfluss auf die 
Leistungserstellung geboten ist.  
 
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
Wie sich aus S. 7 der Anlage ergibt, wurden 8 % aller Betätigungen als solche identifiz iert, 
deren Abgabe prinzipiell möglich ist. Anlässlich der Prüfung fanden allerdings keine

- 5 - 
Detailuntersuchungen darüber statt, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung der 
Tätigkeit opportun, rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Untersuchungen 
werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadtwirtschaftsstrategie in engem 
Austausch mit den Leitungen der betroffenen Geschäftsfelder erfolgen.  
 
 
Darmstadt, den 14.01.2016 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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3908 Zeichen

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO
im Jahr 2015 zum Stichtag 31.12.2014
14.01.2016
Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015
Ausgangssituation
 § 121 Abs. 7 HGO: Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist einmal in jeder Wahlzeit vorzunehmen.
 Gesetzlich notwendig wurde die Überprüfung erstmalig für die in 2006 begonnene 
Legislaturperiode. Daher wurde für Darmstadt im Jahr 2011 zum Stichtag 
31.12.2010 die Prüfung durchgeführt. Mit Vorlage 2011/0038 wurden die 
Ergebnisse am 15.02.2011 in der Stadtverordnetenversammlung vorgestellt. Das 
Regierungspräsidium hat die Prüfung ohne Einwände zur Kenntnis genommen.
 Die jetzige Prüfung zum Stichtag 31.12.2014 baut auf der vorangegangenen 
Prüfung und deren Systematik auf. Diese Systematik ist dem Regierungspräsidium 
bekannt und wurde von diesem akzeptiert.
 In Summe werden damit 399 Betätigungen aus 161 Beteiligungen untersucht. 
 Die Betätigungen wurden aus den Satzungen der Beteiligungen ermittelt.
14.01.2016 2

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015
Prüfungsschema (analog der Prüfung 2011)
14.01.2016 3
Handelt es sich um die Betätigungen einer 
- direkten Beteiligung oder 
- einer indirekten Beteiligung mit Beteiligungs-
quote ≥ 20 %?
Wurde die Betätigung vor Beginn der Wahlzeit, 
d.h. vor dem 02. Mai 2011 aufgenommen?
nein
Handelt es sich um eine wirtschaftliche Be-
tätigung, d.h. nicht um eine Betätigung gem.   §
121 Abs. 2 HGO wie z.B. auf dem Gebiet von 
Gesundheit, Kultur, Bildung,… ?
Keine inhaltliche Prüfung
ja
ja
Schritt 1:
Liegen die Voraussetzungen gem. 
§121 Abs. 1 HGO vor?
Schritt 2:
Kann die Betätigung auf einen privaten Dritten 
übertragen werden?
Handelt es sich um die Betätigung einer direkten 
Beteiligung oder die Betätigung einer mittel-
baren Beteiligung, an deren Vorgesellschaft die 
Stadt (gemeinsam mit anderen Gemeinden oder 
Gemeindeverbänden) direkt oder indirekt mit 
mehr als 50 % beteiligt ist (§ 122 Abs. 5 HGO)?
nein
ja
nein
nein
ja
nein
ja
Prüfungsumfang Prüfungsinhalt*
1
2
3 4
5
6
* Für die verschiedenen Prüfungskriterien werden bestimmte Inhalte der Stadtwirtschaftsstrategie einbezogen
Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015
Untersuchte Beteiligungen / Betätigungen*
1
35126
Beteiligungen zum 31.12.2014: 
161
93 306
Betätigungen zum 31.12.2014: 
399
Mittelbare 
Beteiligungen <20% 
sowie weitere ohne 
Prüfung**
14.01.2016 4
** Weitere ohne Prüfung sind Genossenschaften, Beteiligungen in Liquidation sowie Beteiligungen ohne operatives Geschäft
* Bezogen auf alle direkten und indirekten Beteiligungen (Stichtag: 31.12.2014)

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015
Untersuchte Betätigungen*
Anteil der Betätigungen gem. Aus-
nahmekatalog nach § 121 Abs. 2 HGO:
Anteil der bereits in der laufenden Wahlzeit 
geprüften Betätigungen:
* Bezogen auf alle direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag
63%
37%
2010
74%
26%
2014
sonstige Betätigungen
Betätigungen gem. Ausnahmekatalog
15%
85%
20142010
78%
22%
sonstige Betätigungen
bereits geprüfte Betätigungen 
2 3
14.01.2016 5
4 Zum Prüfungsstichtag gibt es hierzu kein Beispiel in der Darmstädter Stadtwirtschaft 
Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015
Schritt 1: Analyse zur Erfüllung der Voraussetzungen des 
§ 121 Abs. 1 HGO* 
* Ergebnisse in % bezogen auf die Zahl der insgesamt geprüften Betätigungen:
Erfüllung eines 
öffentlichen Zwecks
Angemessenheit der 
Leistungserbringung
Bestandsschutz; oder keine 
Zweckerfüllung ebenso gut 
und wirtschaftlich durch 
private Dritte
86%
2010
22%
78%
2014
14%
2014
100%
2010
100%
1%
99%
2014
5%
95%
2010
ja nein
5
14.01.2016 6

Prüfung gem. §121 Abs. 7 HGO im Jahr 2015
Schritt 2: Ergebnis Übertragbarkeit auf private Dritte*
Übertragung kann 
detailliert geprüft 
werden
20142010
8%
93%
7%
92%
ja nein
6
14.01.2016 7
* Bezogen auf die Betätigungen aller direkten und indirekten Beteiligungen zum jeweiligen Prüfungsstichtag

Beratungsverlauf (3)

TOP 58 zur Kenntnis
TOP 46
TOP 62

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0024
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.01.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00