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SV-2014/0025

Antrag der Fraktion Die Linke. vom 01.06.2014 betr. Erlass der Personalausweisgebühren

Antrag 03.06.2014

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SV-2014/0025

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SV-2014/0025

3576 Zeichen

Landgraf-Philipps-Anlage 32  
64283 Darmstadt  
Telefon 06151 / 66 90 310  
Telefax 06151 / 66 90 533  
info@linksfraktion-darmstadt.de  
www.linksfraktion-darmstadt.de  
 
Vorlage-Nr. SV-2014/0025 
 
 
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 01.06.2014 betr. Erlass der 
Personalausweisgebühren 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
D
Darmstadt, den 01.06.2014 
 
Antrag 
 
Erlass der Personalausweisgebühren gemäß § 1 (6) PAuswGebV 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erlässt, gemäß § 1 Abs. (6) PauswGebV, für bedürftige 
Personen (SGB-II- und SGB-XII-LeistungsempfängerInnen) die Gebühren für die Ausstellung von 
Bundespersonalausweisen. 
 
 
Begründung:  
 
Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen 
Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PauswGebV) in der Fassung vom 
1.11.2010 ermöglicht mit § 1, Absatz (6): „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung 
abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“  
 
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an Personen über 24 Jahre beträgt 
28,80 Euro, für Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
gewährt bisher weder einen Erlass noch eine Reduzierung dieser um 260% gestiegenen 
Gebühr, mit der Begründung, im aktuellen Regelbedarf für SGB-II-LeistungsempfängerInnen 
(sog. Hartz IV) sei diese Ausgabe berücksichtigt. Dies ist insoweit korrekt als seit 2011 eine 
Pauschale i.H. von 0,25 Euro im Monat im Regelbedarf enthalten ist. D.h. die/der Bedürftige 
muss 9 Jahre und 6 Monate für die Neubeantragung eines Personalausweises „sparen“ 
 
In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.09.2013 (Az: 5 K 1497/12.DA) 
heißt es dazu dezidiert: „Die Auffassung der Behörde, mit der Einarbeitung von 25 Cent 
monatlich in den SGB-II-Regelbedarfssatz habe es sein Bewenden, geht fehl.“

2 
 
 
Weiter heißt es in besagtem Verwaltungsgerichtsurteil: 
„Nachdenklich stimmt, dass der hier in Rede stehende Betrag von 28,80 EUR den 2 ½- fachen 
Tagesatz des Regelbedarfs ausmacht, also nicht ganz unerheblich ist. Unter bestimmten 
Voraussetzungen kann eine solche Einmalausgabe den Leistungsempfänger in Bedrängnis bringen. 
Personen, die erst kurze Zeit im Leistungsbezug stehen, können nicht ohne Weiteres auf einen in 
den Regelbedarfssatz eingearbeiteten äußerst geringfügigen Betrag verwiesen werden, der für sie 
angesichts der Kürze des bisherigen Leistungsbezuges zudem nicht verfügbar ist.  
Insbesondere für diesen Personenkreis ist an differenzierende Lösungen, ggf. auch an eine 
Gebührenermäßigung oder bei erst ganz kurzem Leistungsbezug ggf. auch an einen 
Gebührenerlass zu denken.“  
 
In Folge erläutert das Verwaltungsgericht, dass die entsprechende „Behörde also stets alle 
Umstände des Einzelfalles des Antragstellers in ihrer Prüfung zu würdigen“  hat. Dieser Umstand 
führt also dazu, dass jeweils eine im pflichtgemäßen Ermessen durchgeführte Prüfung 
zwecks Reduktion oder Erlass der Gebühren durch die zuständige Personalausweisbehörde 
zu erfolgen hat, da die Ausführung des Personalausweisrechts durch die Kommunen erfolgt. 
Allein der damit einhergehende verwaltungsmäßige Aufwand könnte den Grad der 
anfallenden Gebühren übersteigen. Mithin wäre es eine der Vernunft geschuldete Haltung, 
würde man, wie im Antrag formuliert, die Personalausweisgebühren für die SGB-II- und SGB-
XII-LeistungsempfängerInnen in Darmstadt erlassen. 
 
 
Weitere Begründung mündlich 
 
 
 
 
 
Martina Hübscher-Paul 
 
Karl-Heinz Böck

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  • Landgraf-Philipps-Anlage 32

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2014/0025
Typ
Antrag
Datum
03.06.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00