0287/2020
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, hier: Erhalt einer Süßkirche in Bickendorfer Kleingarten
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/4 Vorlagen-Nummer 0287/2020 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2020 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BV 4 Ehrenfeld, hier: Erhalt einer Süßkirche in Bickendorfer Kleingarten (Zeitungsartikel vom 21.01.2020 - Kölner Stadtanzeiger) Antrag 0137/2020 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, betr.: Erhalt einer Süßkirsche in Bickendorfer Kleingarten Beschluss Der Süßkirschen-Baum in der Kleingartenanlage Frohnhofstraße (Bickendorf), der jetzt bei einem anstehenden Pächterwechsel gefällt werden soll, soll erhalten bleiben. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen soll wie in der Kölner Gartenordnung vorgesehen eine Ausnahmegenehmigung für diesen Baum erteilen. Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag Kleingartenanlagen unterliegen dem Schutz und den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Zentrales Merkmal eines Kleingartens – auch bauplanungsrechtlich - ist die kleingärtneri- sche Bodennutzung. Die kleingärtnerische Nutzung ist damit auch ein wesentliches Abgrenzungs- merkmal zu anderen Bodennutzungen wie z.B. Hausgärten. Eine Kleingartenanlage liegt nur dann vor, wenn die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf gewährleistet wird. Der Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten muss die Nutzung der Ein- zelparzelle maßgeblich prägen. Die maßgebliche Prägung ist dann anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf tatsächlich genutzt wird. Der ökologische Wert von Bäumen ist unbestritten. Allerdings sind großwüchsige Bäume spätestens dann mit dem zwingend vorgegebenen Kernmerkmal der kleingärtnerischen Bodennutzung unverein- bar, wenn sie die Gewinnung von Obst und Gemüse durch Beschattung oder Durchwurzelung behin- dern oder verhindern. Deshalb ist den Gartenpächtern bereits das Anpflanzen von großwüchsigen Gehölzen seit langem untersagt und spätestens bei einem Pächterwechsel müssen diese entfernt werden. Dadurch soll die im Bundeskleingartengesetz vorgeschriebene kleingärtnerische Nutzung der Gärten und Nachbargärten gewährleistet werden. Dies berücksichtigt auch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln, die in §4 (4) „die Entfernung und Veränderung von Bäumen auf Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“ ausdrücklich erlaubt, denn eine Baumschutzsatzung kann nicht die rechtsverbindliche oder zulässige Bodennutzung regeln bzw. beeinträchtigen (BKleingG Auflage 12, Kommentar § 1 Rn. 78 ff). Trotz des Verbotes zum Anpflanzen großwüchsiger Gehölze in Kleingartenparzellen sind in den ver- gangenen Jahren in den Kleingärten einige große Bäume herangewachsen, deren ökologischer Wert auch vom für das Kleingartenwesen zuständige Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erkannt wird. Dennoch gilt es bei der Abwägung für oder gegen einen Erhalt folgende Zwangspunkte zu be- 2 rücksichtigen: Die maßgebliche kleingärtnerische Drittel-Nutzung der Gärten und der Nachbargärten muss auch für die Zukunft, wenn der Baum noch größer und breiter wird, gewährleistet sein. Eine Bewertung des Kronendurchmessers als kleingärtnerische Nutzfläche kann nicht mehr erfol- gen. Der Baum muss gesund sein und eine weiterhin langjährige Vitalitätsprognose haben. Der Baum muss in das Eigentum der Stadt Köln übergehen, um die Nachpächter der Kleingar- tenparzelle von der Verkehrssicherungspflicht zu befreien. Der Garten und der Baum müssen frei zugänglich und anfahrbar sein und bleiben, um evtl. notwendige Pflegearbeiten zu ermöglichen. Die Kleingartenparzelle muss jederzeit von Mitarbeitern oder Beauftragten des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen betretbar sein, um den Baum im Rahmen der Verkehrssi- cherungspflicht zu begutachten, zu pflegen oder wenn notwendig zu fällen. Der neue Gartenpächter hat die Unversehrtheit des Baumes und dessen Wurzelraumes zu gewährleisten. Beeinträchtigungen durch Laub- und Fruchtfall sind von dem neuen Pächter und den Garten- nachbarn hinzunehmen. Die Früchte dürfen vom Pächter geerntet werden; das Beernten und die Nutzung geschehen auf eigene Gefahr. Die Nutzungseinschränkungen der Parzelle sind im Pachtverhältnis mit dem Nachpächter zu vereinbaren. Alle diese Punkte müssen uneingeschränkt erfüllt werden. Unter Umständen kann eine Parzelle nicht als Kleingarten weiterverpachtet werden. Während der jetzige Pächter bei einem Erhalt eines groß- wüchsigen Baumes in diesem Punkt von jeglichen Verpflichtungen und Kosten für die ordnungsge- mäße Wiederherstellung der Pachtsache entbunden wird, ergeben sich sowohl für die Nach- und Nachbarpächter als Nutzer, wie auch für den Verband und den Verein als Verpächter und Verwalter sowie für die Stadt Köln als Eigentümerin erhebliche pachtrechtliche und verkehrssicherheitsrechtli- che Folgen und Folgekosten. Eine Erlaubnis zum Verbleib eines solchen Baumes kann deshalb nur in außergewöhnlichen Einzelfällen erteilt werden. Die Prüfung für den Erhalt des Kirschbaumes des Pächters in der Anlage Frohnhofstraße des Klein- gärtnervereins Köln-Bickendorf 1920 e.V. hat im Juli 2018 stattgefunden. Der Standort und die Breite des Baumes beeinträchtigt erheblich die kleingärtnerische Nutzung des Gartens. Der Baum wurde in den vergangenen Jahrzehnten augenscheinlich bereits mehrmals umfangreich gekappt und hat kei- nen natürlichen Habitus. An den Schnittstellen haben sich jeweils mehrere neue Äste gebildet, soge- nannte Adventivaustriebe, welche stark windbruchgefährdet sind. Die vielen Schnittstellen bieten An- griffspunkte für Pilz- und Schädlingsbefall. Die Bedingungen für einen weiteren Erhalt dieses Baumes sind nicht erfüllt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung, gegen die kein öffentlich-rechtlicher Widerspruch möglich ist. Kleingartenanlagen, in welchen vermehrt großwüchsige Bäume in den Einzelparzellen erhalten wer- den würden, wären keine Kleingartenanlagen nach BKleingG mehr, würden dessen Bestandsschutz verlieren. Dies ist weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Sinne einer klimaorientierten Stadtpla- nung. Im Rahmen des Aktionsplanes „Essbare Stadt“ und des Konzeptes „ Stadtgrün naturnah“ ist auch für die Kölner Kleingartenanlagen vorgesehen, die für die Allgemeinheit zugänglichen Bereiche z.B. durch das Pflanzen von Obstbäumen und die Umwandlung von Rasen in Wiesenflächen ökologisch aufzuwerten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0287/2020
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 30.01.2020
- Erstellt
- 27.01.2020 13:09