2020/0339
Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung
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Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung 1 Die Registrierung von Wohnungssuchenden und Angebote zur Vermittlung in sozial ge- förderte Wohnungen, die über das Amt für Wohnungswesen zu belegen sind, erfolgt grundsätzlich nach den nachstehenden Richtlinien. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Wohnungsvermittlung einer sozial geförderten Wohnung besteht nicht, da es hierzu keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. I. Registrierungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Registrierung als wohnungssuchender Haushalt ist, dass die je- weiligen gesetzlichen Bestimmungen sowohl für Einkommen gemäß § 5 Hessisch es Wohnraumfördergesetz (HWoFG) als auch die sonstigen Zugangsvoraussetzungen ge- mäß § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) in Verbindung mit § 17 HWoFG erfüllt sind. Die Registrierung wirkt für die Dauer eines Jahres bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Registrierung erfolgte. Sie wird auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. II. Dringlichkeitseinstufung Die Bewerbenden werden entsprechend ihrer derzeitigen Wohn- und Lebensverhältnisse in Dringlichkeitsstufen eingestuft. Die Auswahl zur Vermittlung erfolgt in der Reihenfolge der Dringlichkeitsstufen. Die höchste Dringlic hkeitsstufe ist die Stufe 1. Ein Auf - und Abrücken in eine höhere oder niedrigere Stufe ist bei einer Änderung der Gegebenheiten jederzeit möglich. 1 a In Dringlichkeitsstufe 1 werden eingestuft: - Bewerbende, die zur Räumung der bisherigen in Darmstadt befindlichen Woh- nung rechtskräftig gerichtlich verpflichtet sind, - Bewerbende, die in Darmstadt leben, über keinen eigenen Wohnraum verfügen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit durch die Obdachlosenbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt untergebracht worden sind, - Bewerbende, die im Frauenhaus Darmstadt Unterkunft gefunden haben, oder nachweislich in Darmstadt wohnhaft waren und aufgrund von Gewalterfahrung, außerhalb in einem Frauenhaus Unterkunft gefunden haben, - Bewerbende, die in Darmstadt leben, über keinen eigenen Wohnraum verfügen und bei Verwandten oder Bekannten vorrübergehend untergekommen sind, Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung 2 - Bewerbende, die aus stationären oder teilstationären Maßnahmen oder Einrich- tungen in Darmstadt entlassen werden und über keinen eigenen Wohnraum ver- fügen bzw. nachweislich nicht mehr in ihre in Darmstadt befindliche Wohnung zurückkehren können, - Bewerbende, die nach einer Trennung oder Scheidung die bisherige gemein- same Wohnung in Darmstadt verlassen müssen, - Bewerbende, deren Wohnraum in Darmstadt folgende Gesamtwohnfläche nicht überschreiten eine Person bis zu 9 m² zwei Personen bis zu 18 m² drei Personen bis zu 27 m² vier Personen bis zu 36 m² fünf Personen bis zu 45 m² mit drei oder mehr Personen, die nur über einen Raum verfügen. - Bewerbende, die getrennt voneinander wohnen (eine/r der Bewerbenden muss bereits in Darmstadt wohnhaft sein) und einen gemeinsamen Haushalt in Darm- stadt begründen wollen, - Bewerbende, die gemeinsam ohne eigene Wohnung eine andere Wohnung in Darmstadt bewohnen, z.B. bei Eltern, in Wohngemeinschaften oder zur Unter- miete, - Geflüchtete mit Zuweisung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht, - Bewerbende, die eine Wohnung in Darmstadt bewohnen, die nach Feststellung der Bauaufsichtsbehörde oder des Gesundheitsamtes unbewohnbar bzw. bau- fällig und/oder gesundheitsgefährdend eingestuft wurde, - Bewerbende, die in einer zu großen sozial geförderten Wohnung in Darmstadt leben und in eine kleinere Wohnung umziehen möchten, damit der Wohnraum entsprechend anderen registrierten Bewerbenden zur Verfügung gestellt wer- den kann, werden vorrangig und ohne Berücksichtigung der Registrierdauer versorgt (Wohnungstausch). Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung 3 1 b In Dringlichkeitsstufe 2 werden eingestuft: - Bewerbende, denen Wohnungsverlust in Darmstadt durch form- und fristge- rechte Kündigung droht, - Bewerbenden, die ihre Wohnung in Darmstadt nachweislich aufgrund schwer- wiegender Erkrankung aufgeben müssen, - Bewerbende, die in Darmstadt wohnen und wegen zu hohen Mietkosten regis- triert wurden. Zu hohe Mietkosten liegen dann vor, wenn die Grundmiete ein- schließlich der Betriebskosten die jeweils gültigen Grenzen der Kosten der Un- terkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetz- buch Zwölftes Buch (SGB XII) überschreiten, - Bewerbende, die nicht in Darmstadt wohnen, aber einen Arbeitsvertrag mit ei- nem Arbeitsplatz in Darmstadt bzw. einen dauerhaften Einsatzort in Darmstadt nachweisen können. Die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und derzeitigem Wohnort muss mindestens 50 km betragen. - Bewerbende, die nicht in Darmstadt wohnen, aber auf Grund familiärer Bindun- gen nach Darmstadt ziehen wollen. Nachweislich müssen Eltern, Kinder oder Geschwister in Darmstadt wohnhaft und pflegebedürftig sein. - Bewerbende, die in Darmstadt wohnhaft sind und über ungenügenden Wohn- raum verfügen. Dies sind bei 1 Person weniger als 30 m² Wohnfläche, bei 2 Personen weniger als 45 m² Wohnfläche, bei 3 Personen weniger als 55 m² Wohnfläche, bei 4 Personen weniger als 65 m² Wohnfläche, Für jede weitere Person sind 5 m² hinzuzurechnen, Auf die Zimmeranzahl bezogen gilt dies auch für Familien, wenn zwei Zimmer weniger als für die Familiengröße angemessen vorhanden sind, - Bewerbende, die aktuell in einer sozial geförderten Wohnung in Darmstadt le- ben und aufgrund der Familiengröße für eine größere Wohnung berechtigt sind. Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung 4 1 c In Dringlichkeitsstufe 3 werden eingestuft: Bewerbende, die nicht in die Stufen 1 oder 2 eingestuft werden können. III. Vermittlung 1. Grundsätzliche Regelungen Die Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt übt gemäß der „Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf“ vom 21.10.1994, zuletzt geändert am 25.11.2017 das Benen- nungsrecht gegenüber den Vermietenden einer Wohnung aus, indem sie geeignete Be- werbende vorschlägt. 2. Auswahl Die Wohnungsvermittlungsstelle benennt registrierte Bewerbende aus den Dringlich- keitsstufen 1 und 2. Maßgeblich ist hierbei die soziale Lage unter Würdigung der War- tezeit. Sollten keine Bewerbenden der Stufen 1 und 2 vorhanden sein, können Bewer- bende der Stufe 3 berücksichtigt werden. Auch hier sind die soziale Lage und die War- tezeit maßgeblich. 3. Wohnungswünsche Wohnungsangebote der Wohnungsvermittlungsstelle sind für Bewerbende grundsätz- lich zumutbar und daher anzunehmen. Sie erhalten diese Angebote auf der Grundlage der Angaben in ihrer Wohnungsbewerbung. Alle Bewerbende können konkrete Vorgaben zur gewünschten Wohnung äußern, müs- sen durch angegebene Wünsche und Einschränkungen der Suchkriterien aber gegebe- nenfalls länger auf ein Wohnungsangebot warten. 4. Folgen von Verzicht und Nichtreaktion auf Angebote Bewerbende, die auf ein Angebot nicht reagieren, werden in der Vermittlung für ein halbes Jahr gesperrt. Dies erfolgt insbesondere auch, wenn ein Wohnungsangebot mit der Begründung, die angebotene Wohnung sei zu klein, abgelehnt wird, diese aber von der Zimmerzahl oder der Wohn- fläche aufgrund der Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Beschei- nigungen über die Wohnberechtigung nach der § 5 HWoBindG in Verbin- dung mit § 17 HWoFG, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 04.08.2014 Nr. 608, angemessen ist, Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung 5 wenn ein Wohnungsangebot für Alt- oder Neubauten abgelehnt wird, dass den Suchkriterien der Wohnungsbewerbung entspricht, 5. Verlängerung/Einstellung Die Wohnberechtigung und somit Registrierung als Bewerbendenhaushalt ist für die Dauer eines Jahres gültig. Die Wohnungsvermittlungsstelle schreibt alle registrierten Haushalte vor Ablauf dieser Zeit an und weist auf die notwendige Verlängerung hin. Nach Prüfung der abgegebenen Unterlagen, kann die Registrierung für ein weiteres Jahr verlängert werden. Sollte keine Reaktion des Bewerbenden auf das Anschreiben erfolgen, wird der Vorgang als erledigt angesehen. Die Registrierung ist damit zum ur- sprünglichen Ablaufdatum beendet. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Wohnungswesen Frankfurter Straße 71 64293 Darmstadt Stand: 03.11.2020
2020/0339
2284 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0339
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto:
Betreff: Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial
geförderte Wohnung
Vorlage vom: 03.11.2020
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt die neuen Registrier - und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt
Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung zur Kenntnis und beschließt deren
Verfahrensanwendung durch das Amt für Wohnungswesen nach der Beschlussfassung.
2. Der Magistrat legt die Richtlinien der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
vor.
Anlagen: Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine
sozial geförderte Wohnung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020
Das zuständige Hessische Ministerium hat festgelegt, dass sozial geförderte Wohnungen nicht
mehr direkt mit einer einzelnen Zielgruppe belegt werden müssen (Alleinerziehende, junge
Ehepaare, kinderreiche Familien, Sanierungsbetroffene, Schwangere und Studierende) es sei
denn, es wurden besondere bauliche Maßnahmen zur Versorgung bestimmter Zielgruppen
(ältere Menschen und Schwerbehinderte) vorgenommen.
Die durch den Magistrat in der Sitzung vom 24.11.1997 beschlossenen Registrier- und
Vergaberichtlinien sind daher entsprechend anzupassen und verlieren ihre Gültigkeit durch die
Zustimmung des Magistrats zur Neufassung der Richtlinie gemäß der beigefügten Anlage.
Darmstadt, 03.11.2020
-64-AG
Dezernat V
Barbara Akdeniz
Stadträtin
anlage 2
2329 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
04.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
V 64
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0339
Magistratsbeschluss-Nr.
330
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto:
Betreff: Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial
geförderte Wohnung
Vorlage vom: 03.11.2020
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt die neuen Registrier - und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt
Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung zur Kenntnis und beschließt deren
Verfahrensanwendung durch das Amt für Wohnungswesen nach der Beschlussfassung.
2. Der Magistrat legt die Richtlinien der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
vor.
Anlagen: Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine
sozial geförderte Wohnung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 11.11.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020
Das zuständige Hessische Ministerium hat festgelegt, dass sozial geförderte Wohnungen nicht
mehr direkt mit einer einzelnen Zielgruppe belegt werden müssen (Alleinerziehende, junge
Ehepaare, kinderreiche Familien, Sanierungsbetroffene, Schwangere und Studierende) es sei
denn, es wurden besondere bauliche Maßnahmen zur Versorgung bestimmter Zielgruppen
(ältere Menschen und Schwerbehinderte) vorgenommen.
Die durch den Magistrat in der Sitzung vom 24.11.1997 beschlossenen Registrier- und
Vergaberichtlinien sind daher entsprechend anzupassen und verlieren ihre Gültigkeit durch die
Zustimmung des Magistrats zur Neufassung der Richtlinie gemäß der beigefügten Anlage.
Darmstadt, 03.11.2020
-64-AG
Dezernat V
Barbara Akdeniz
Stadträtin
anlage 4
230 Zeichen
Punkt 34: Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung (V-Nr. 2020/0339) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 13: Registrier- und Vergaberichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine sozial geförderte Wohnung (V-Nr. 2020/0339) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0339
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.11.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00