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V/0347/2021

Bebauungsplan Nr. 227 - vorhabenbezogene 4. Änderung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 05.05.2021

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227_04A_Planzeichnung

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Ansehen

V-0347-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0347-2021-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0347-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0347-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

227_04A_Planzeichnung

14432 Zeichen

Plettendorfstraße
Kurneystraße
Stellplätze geplant
Stellplätze geplant
FD III
26
46 F.-Stp.
28 F.-Stp.
Haus 1     FD IV
Eingang
Gemeinde-zentrum
15
Eingang
Tagesp
flege
Haus 2     FD II
Haus 3     FD III
Eingang
Wohngruppe
FD I
Eingang
Wohnen
GemeinschaftHaus 3
Eingang
Wohnen
Haus 2
Wendemöglichkeit
Bringverkehr Tagesp
flege
Glockenturm
(Bestand)
13
Skulptur
5 F.-Stp.
Eingang
Gemeinschafts-
praxis
Eingang
WohnenPraxen
 Haus 1
Gemeindezentrum,
Praxisräume,
Apotheke (EG),
Praxisräume (1.OG),
8WE (2. u. 3. OG)
extensive Dachbegrünung
Tagesp
flege (EG),
4 WE (1.OG)
extensive Dachbegrünung
Wohngruppe (EG),
12 WE (1. u. 2. OG)
extensive Dachbegrünung
extensive
Dachbegrünung
15 F.-Stp.
Kurneystraße
Sebastianstraße
Osterhoffstraße
Am Haus 
Nienberge
Plettendorfstraße
I
I
I
3
19
13 a
13
8 b
Rampe
I
13
1
I
13
I
I
8
10
III
I
I
6
5
-I
22 a
IV
17
21
30 a
III
I
24
12
11
16
20 a
I
17
11
15
IV
15
1
22
6
4
1 a
I
I
III
S
II
I
I
I
S
II
94
1554
489
1438
342
1571
462
58
1376
1375
1552
1555
1416
577
592
490
578
576
1131
1599
1439
1540
13931539
511
581
207
499
1217
593
1570
Kurneystraße
Sebastianstraße
Plettendorfstraße
Flur 10
Am Haus Nienberge
St
St
St
St
St
0,4 o
KD 80.47 KD 80.44
KD 80.32
KD 80.09
KD 80.12
KD 80.12 KD 80.15
80.44
80.19
80.27
KD 80.78
KD 80.80
KD 80.65
KD 80.62
80.82
Glockenturm
BH max.
96,0 m ü. NHN
B 1IIIBH max.94,5 m ü. NHN
B 3IIIBH max.91,2 m ü. NHN
B 2IIBH max.88,2 m ü. NHN
BH max.91,5 m ü. NHN
BH max.85,2 m ü. NHN
FSt
FSt
FSt
St
FSt
Bebauungsplan Nr. 227 - 4. Änd.
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Nienberge
1 : 500 (Planzeichnung)
10Bebauungsplan Nr. 227
Vorhabenbezogene 4. Änderung
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Nienberge - Ortskern 
im Bereich des evangelischen  
Gemeindezentrums 
Planverfasser:Vorhabenträger:
Bauliche Gestaltung:
/gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31
/gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23
/gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4
/gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1
/gid17/gid27/gid22/gid18
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10  i. V. m. §§ 12 und 
13a  BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt 
Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden. 
Münster, __________ 
_______________ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom 
____________ in Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ gemäß § 2 (1) 
i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung 
dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im 
Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ bekannt 
gemacht. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 
____________ bis zum ____________ öffentlich ausgelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Die Plangrundlage wurde März 2021 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt.  
Münster, __________ 
_______________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
_______________ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter
/gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31
/gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23
/gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4
/gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1
/gid17/gid27/gid22/gid18
Ansichten
Vorhaben- und Erschließungsplan
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.1 Innerhalb des Plangebietes sind drei Baukörper für Wohnnutzung mit ergänzenden sozialen 
Nutzungen zulässig.
In Baukörper 1 sind
•im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum und gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. 
Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2,
•im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen),
•im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig.
In Baukörper 2 sind
•im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und 
•im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig.
In Baukörper 3  ist
•im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig.
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in 
Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei Baukörper B 1 eine Höhe 
von 80,80 m ü. NHN (Normalhöhennull) und bei den Baukörpern B 2 und B 3 eine Höhe von 
80,50 m ü. NHN (Normalhöhennull) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 
Abs. 1 BauNVO). 
1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist
•für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, 
•für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m 
ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante 
zurücktreten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren 
nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie 
Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig.
1.6 Innerhalb des Plangebiets ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ 
festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.7 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten 
für Feuerwehrfahrzeuge zulässig.
1.8 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Büroräume und ähnliches), passive 
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
An den gekennzeichneten Fassaden der geplanten Bebauung ist das folgende gesamte 
bewertete Bau-Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, 
Dächer etc.) einzuhalten:
erf.R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume und Ähnliches (LPB II)
Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges ist in Abhängigkeit 
vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur 
Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL 
nach Gleichung (33) zu korrigieren.
Für Minderungen des verkehrsbedingten Mittelungspegels nachts und zur Minderung des 
maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1 ist ein gesonderter Nachweis 
erforderlich.
1.9 Flachdächer sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu 
begrünen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.10 Im Plangebiet sind acht einheimische und standortgerechte großkronige Laubbäume (z.B. 
Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen 
und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem großkronigem 
Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot 
belegten Flächen sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. 
Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimischen, standortgerechten 
Gehölzen zu ersetzen. 
1.12 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des 
Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der 
Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW)
2.1 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade 
•nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses und 
•mit einer Höhe von max. 1,0 m und 
•einer Länge von max. 5,0 m 
zulässig. 
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf 
die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. 
Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 
3 Hinweise
3.1 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / 
Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Denkmalschutz
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im 
Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
3.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich 
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den 
Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die 
Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu 
informieren.
3.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, 
d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bei Abbrucharbeiten ist 
zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) BNatSchG im Rahmen einer 
nachfolgenden Genehmigungsplanung / im Anzeigeverfahren – in Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde – ganzjährig eine Abbruchbegehung durch einen qualifizierten 
Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung 
erforderlich. 
Überbaubare Grundstücksflächen
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIII
Gebäudehöhen als Höchstmaß in 
Meter (m) über Normalhöhennull
BH max. =
91,5 m ü. NHN
Baugrenze
Verkehr Verkehr
Bauweise
offene Bauweiseo
Flächen für StellplätzeSt
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Bäume
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Bestandsangaben
Höhe in Meter über Normalhöhennull (NHN)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude (hier mit Geschosszahl und Hausnummer)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
80,30/
Baum
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 
Ansichten M 1:250
Abbruch Gebäude
Peter Bastian  
Architekten BDA
Hafenweg 24
48155 Münster
Rechtsgrundlagen:
•Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728)
•
•
•
Flächen für Fahrradstellplätze
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) 
in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) 
vom 21. Juli 2018  (GV. NRW. 
S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109) 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. 
NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) 
FSt
Lärmpegelbereich II nach DIN 4109
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Baukörper B 1-3
Bäume

V-0347-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

8179 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
zur vorhabenbezogenen 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227:
Nienberge –Ortskern im Bereich 
des evangelischen Gemeindezentrums
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.1 Innerhalb des Plangebietes sind drei Baukörper für Wohnnutzung mit ergänzenden sozia-
len Nutzungen zulässig.
In Baukörper 1 sind
 im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. 
Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2,
 im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen),
 im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig.
In Baukörper 2 sind
 im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und 
 im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig.
In Baukörper 3 ist
 im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig.
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in 
Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei Baukörper B 1 eine Höhe 
von 80,80 m ü. NHN (Normalhöhennull) und bei den Baukörpern B 2 und B 3 eine Höhe 
von 80,50 m ü. NHN (Normalhöhennull) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. 
§ 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist
 für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, 
 für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m 
ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante zurück-
treten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche , Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig.
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0347/2021

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge –Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4
1.6 Innerhalb des Plangebiets ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ fest-
gesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.7 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten 
für Feuerwehrfahrzeuge zulässig.
1.8 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen,die nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Büroräume und ähnliches) , passive 
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
An den gekennzeichneten Fassaden der geplant en Bebauung is t das folgende gesamte 
bewertete Bau-Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dä-
cher etc.) einzuhalten:
erf. R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume und Ähnliches (LPB II)
Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges ist in Abhängigkeit vom 
Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes S s zur 
Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert K AL
nach Gleichung (33) zu korrigieren.
Für Minderungen des verkehrsbedingten Mittelungspegels nachts und zur Minderung des 
maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1 ist ein gesonderter Nachweis erforder-
lich.
1.9 Flachdächer sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu be decken, extensiv 
zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.10 Im Plangebiet sind acht einheimische und standortgerechte großkronige Laubbäume (z.B. 
Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16 -18 cm zu pflanzen 
und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem großkroni-
gem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot 
belegten Flächen sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. 
Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimischen, standortgerechten Ge-
hölzen zu ersetzen. 
1.12 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des 
Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der An-
sichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge –Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW)
2.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade 
 nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses und 
 mit einer Höhe von max. 1,0 m und 
 einer Länge von max. 5,0 m 
zulässig. 
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf 
die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. 
Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 
3 Hinweise
3.1 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich -rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der St adt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern 
abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden.
3.3 Denkmalschutz
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbe hörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Ge-
lände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffe-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge –Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4
3.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bau-
arbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen 
und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
3.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den 
Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die 
Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu 
informieren.
3.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bei Abbrucharbeiten 
ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) BNatSchG im Rahmen 
einer nachfolgenden Genehmigungsplanung / im Anzeigeverfahren –in Abstimmung mit 
der Unteren Naturschutzbehörde –ganzjährig eine Abbruchbegehung durch einen qualifi-
zierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung 
erforderlich.

V-0347-2021-Anlage-2-Begruendung

71646 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 22
B e g r ü n d u n g
zur vorhabenbezogenen
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge –Ortskern im Bereich 
des evangelischen Gemeindezentrums
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................3
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ......................................................................................3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................3
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4
5. Planungsziele.........................................................................................................................................4
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................5
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung .........................................................................................5
6.1.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................5
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung ..............................................................................................6
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................................7
6.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................7
6.1.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................7
6.1.6 Werbeanlagen ...................................................................................................................7
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung...................................................................................................7
6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ...........................................................................8
6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ...........................................................................................9
6.5 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................9
6.6 Immissionsschutz ......................................................................................................................10
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................12
6.8 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................13
7. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................13
7.1 Mensch ......................................................................................................................................13
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...................................................................................14
7.2.1 Arten- und Biotopschutz ..................................................................................................14
7.2.2 NATURA 2000.................................................................................................................17
7.2.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz .......................................................................................17
7.2.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft .............................................................................17
7.3 Boden ........................................................................................................................................18
7.4 Wasser.......................................................................................................................................18
7.5 Klimaschutz / Luft ......................................................................................................................18
7.6 Landschaft .................................................................................................................................19
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..........................................................................................19
7.8 Wechselwirkungen ....................................................................................................................19
7.9 Zusammenfassung ....................................................................................................................19
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................21
Anhang –Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 .......................................................................22
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0347/2021

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 2 von 22
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für die 
Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittlicher und drin-
gender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumange-
botes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münstera-
ner Stadtentwicklung. Insbesondere mit fortschreitendem demografischem Wandel gibt es einen 
zunehmenden Bedarf an Wohnraumangeboten für Seniorinnen und Senioren, insbesondere in 
der wohnortnahen Umgebung.
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist die 
Absicht einer Vorhabenträgerin, auf der ca. 0,36 ha großen Fläche (östlich der Plettendorfstraße, 
südlich der Sebastianstraße und nördlich der Kurneystraße) des Lydia -Gemeindezentrums ein 
Gemeindezentrum, soziale und gesundheitliche Einrichtungen sowie eine neue stadtnahe, seni-
orengerechte Wohnentwicklung zu schaffen. Das a lte Gemeindezentrum soll zunächst abgeris-
sen und mit dem Neubau an den aktuellen Bedarf angepasst werden. Geplant ist neben dem 
Gemeindezentrum und Praxisräumen eine seniorengerechte Wohnbebauung mit insgesamt 24 
Wohneinheiten in drei Gebäuden zu errichten sowie die Realisierung einer Wohngruppe für pfle-
gebedürftige Menschen mit Betreuungsbedarf mit 12 Wohneinheiten und einer Tagespflegeein-
richtung (Erdgeschoss der beiden südlichen Gebäude). Da sich das Angebot ausschließlich an 
Seniorinnen und Senioren richtet, wird durch das Vorhaben kein Bedarf an KiTa-Plätzen ausge-
löst.
Der 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ setzt für das Plange-
biet der 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest.
Die Paulushof GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Ände-
rung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das Vorhaben 
durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Über-
nahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ auf der Grundlage des §13a BauGB und den danach geltenden 
Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren 
durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 
4. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine 
zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m2. Durch die Ände-
rung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des §13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten 
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 3 von 22
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 227 liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Nienberge und umfasst ca. 0,36ha. Er wird 
begrenzt
 im Norden durch die Sebastianstraße,
 im Osten durch Wohnbebauung,
 im Süden durch die Kurneystraße
 und im Westen durch die Plettendorfstraße. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Nienberge, Flur 10, 
Flurstücke 1375 und 1376.
Die Grenzen des räumli chen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 227 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regional-
rat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfa-
len bekannt gemacht.
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
4. Änderung Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwe-
cken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans wi-
derspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan auf Grundlage 
des § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der 
Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden 
Bebauungsplanänderung.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungspläne
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227, der am 11.06.1982 in Kraft getreten ist, setzt für das 
Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbe-
stimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“, eine maximal zweigeschossige Bauweise und eine 
GFZ von 0,8 im Norden sowie eine eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,5 im Süden, 
eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Satteldach fest.
Das Plangebiet der 4. Änderung ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha 
großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. 
Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 4 von 22
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich zentral im Stadtteil Nienberge 
ca. 6 km nordwestlich der Innenstadt von Münster. Die Hülshoffstraße (L 529) verläuft nordwest-
lich in einer Entfernung von ca. 150 m, die Autobahn A1 verläuft südöstlich in einer Entfernung 
von ca. 650 m zum Plangebiet.
Das Plangebiet wird derzei t durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirchraum, Gemeindebüro, 
ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Das Gemeindezent-
rum ist im südlichen Plangebiet verortet. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit 
Skulpturen und Sitzmöglichkeiten.
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung wird im Norden durch die Sebastian-
straße und daran anschließende Wohnnutzung sowie im Süden durch die Kurneystraße mit an-
schließender Wohnnutzung in eingeschossiger Bauweise begren zt. Östlich schließt ebenfalls 
Wohnbebauung an. Im Westen bildet die Plettendorfstraße sowie angrenzend ein dreigeschossi-
ges Wohngebäude, welches im Erdgeschoss einen SB-Markt integriert hat, die Grenze. Das wei-
tere Umfeld entlang der Sebastianstraße ist durch Wohn- und Mischnutzung in Mehrfamilienhäu-
sern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt. Südwestlich des Plangebietes entlang der 
Kurneystraße ist ein Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr verortet, es ist jedoch vor-
gesehen, dass dieser Standort aufgegeben wird (s. Pkt. 6.6).
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzeptes 20181 an der Sebastianstraße (Stadtteilzentrum Nienberge) im direkten Um-
feld vorhanden.
Über die Hülshoffstraße (L 529) ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-
Netz angeschlossen.
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Wohn-
bebauung mit integriertem Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen zu schaffen bzw. zu 
sichern.
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit für kirchliche Zwecke nur extensiv ge-
nutzte Plangebiet neben der Nutzung als Gemeindezentrum u.a. einer Wohnnutzung zugeführt 
werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Süden und Osten angrenzenden 
Wohnbereiche und reichert sie mit Gemeinbedarfseinrichtungen an.
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung ein-
fügen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen 
Wohngebäude in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise mit zurückgesetztem obersten Geschoss 
(Haus 1) und begrüntem Flachdach mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen realisiert 
werden. Das gestalterische Einfügen wurde mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abge-
stimmt.
1 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 5 von 22
Im nördlichen Bereich des Plangebietes werden in einem dreigeschossigen Baukörper (plus zu-
rückgesetztem obersten Geschoss) neben der Wohnnutzung in den Obergeschossen Praxis-
räume errichtet und Räumlichkeiten für die Kirche und das Gemeindezentrum realisiert, um den 
bisherigen Nutzungen auf der Fläche weiterhin eine Örtlichkeit auf dem Gelände zu geben. Der 
südöstliche Baukörper wird zweigeschossig (ohne zurückgesetztes Geschoss) errichtet. Im Erd-
geschoss werden Räumlichkeiten für eine Tagespflege vorgehalten, im Obergeschoss befinden 
sich Wohnungen. Über einen eingeschossigen Flachdachbau ist dieser Baukörper mit dem drei-
geschossigen Gebäude (ohne zurückgesetztes Geschoss) im Südwesten des Plangebietes ver-
bunden. Dieses dient ausschließlich der Wohnnutzung.
Gemäß des politischen Beschlusses der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung2 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei 
Errichtung der neuen Wohnhäuser wird daher in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin für die 
Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie 30 % förderfähi-
gen Wohnungen gemäß den Förderrichtlinien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert.
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Sebastian -, die Plettendorf - sowie die Kurney-
straße. Diese drei Straßen sind vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, so dass eine 
Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Sie können die Erschließungsfunktion für 
das Vorhaben übernehmen. Festgesetzte PKW- sowie Fahrrad-Stellplätze sichern den Stellplatz-
bedarf der Bewohner und Kunden im Plangebiet (s. Pkt. 6.2).
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.1.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden als zulässige Art der baulichen Nutzung die Er-
richtung der drei Baukörper für Wohnnutzung mit integriertem Gemeindezentrum und ergänzen-
den soziale Nutzungen festgesetzt.
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur 
planungsrechtlich zu sichern, werden entsprechend dem konkreten Vorhaben folgende Nutzun-
gen als zulässig festgesetzt:
In Baukörper 1 sind
 im Erdgeschoss ein Gemeindezentru m, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physio-
therapie) und eine Apotheke mit einer max. Nutzfläche von 180 m2,
 im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen),
 im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. 
In Baukörper 2 sind
 im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und
 im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. 
2 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 6 von 22
In Baukörper 3 ist
 im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig.
Nähere Vorgaben –insbesondere zu den Fläche ngrößen –trifft der vor Satzungsbeschluss zu 
schließende Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl 
der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) wird in Abwägung einer dem Umfeld angemessenen Dichte und der 
wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke mit 0,4 festgesetzt.
Darüber hinaus wird gemäß §19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschrei-
tung der festgesetzten Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 
zulässig ist.
Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die geplante 
Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot mit den notwendigen Zufahrten und Wegeflä-
chen sicherzustellen. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nach-
teilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächen-
versiegelung durch die festgesetzte Begrünung der Flachdächer (s. Pkt. 6.5), die sich insbeson-
dere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert w ird. Zudem wirkt sich die Begrü nung der 
Dachflächen (s. Pkt. 6.5) positiv auf den Wasserabfluss aus. Daher wird eine Überschreitung der 
Grundflächenzahl bis 0,8 in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel d er Errichtung eines Ge-
meindezentrums, sozialer Einrichtungen sowie stadtnaher, seniorengerechter Wohnungen als 
verträglich eingestuft.
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfü-
gen soll. Die umliegende Woh nbebauung besteht aus überwiegend ein - bis dreigeschossigen 
Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhennull) fest-
gesetzt.
Für den Baukörper 1 (B1) wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die Höhe (gegen-
über dem max. 91,35 m ü. NHN hohen benachbarten K&K -Markt) wird mit max. 94,5 m ü. NHN 
festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baulichen Anlage von ca. 13,15m entspricht. Für den 
Baukörper B2 wird eine maximale Zweigeschossigkeit sowie eine maximale Höhe von 88,2 m ü. 
NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe der baulichen Anlage von 7,15 m. Für den Baukör-
per B3 wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die Höhe ist mit einer maximalen Höhe 
von 91,2 m ü. NHN festgesetzt, was einer Höhe der baulichen Anlage von 10,15 m entspricht. 
Zudem wird für den Flachdachbau, der die Baukörper 2 und 3 verbindet eine max. Höhe von 
85,20 m ü. NHN festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baul ichen Anlage von ca. 4,15 m 
entspricht.
Es gilt die offene Bauweise, d.h. die Baukörper sind mit Grenzabstand zu errichten. Eine Über-
schreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist
 für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m,

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 7 von 22
 für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m
ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1m von der Fassadenaußenkante zurücktreten. 
Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
Die im zentralen Bereich des Plangebiets (Platz) festgesetzte überbaubare Fläche ist entspre-
chend dem Glockenturm auf eine max. Höhe von 96 m ü. NHN beschränkt.
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind eng gefasst und werden 
baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept entspre-
chend dem konkreten Vorhaben umgesetzt wird.
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete 
Notwendigkeit.
6.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten Flä-
chen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. Damit wird eine städtebaulich ver-
trägliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet.
6.1.5 Material, Farbgebung
Das bauliche Ensemble soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vorgese-
hen ist eine zwei - bis dreig eschossige Bebauung mit zurückgesetztem obersten Geschoss 
(Haus 1) sowie Flachdach und eine rötliche Klinkerfassade.
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und 
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans 
daher entbehrlich.
6.1.6 Werbeanlagen
Zum Schutz der architektonischen Qualität und der optischen Zurückhaltung gegenüber der Um-
gebung werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen getroffen, die zugleich jedoch 
auch ausreichend Möglichkeit für Gewerbetreibende belassen, auf sich aufmerksam zu machen. 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je 
Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses, mit einer Höhe von max. 1,0m und 
einer Länge von max. 5,0m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00m vor die Gebäudefront 
vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses ni cht über-
schreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränder-
licher oder reflektierender Form sind unzulässig.
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Plangebiet wird über die Plettendorfstraße an die Hülshoffstraße angebunden.
Die Zu- und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern erfolgt im Norden des Plangebietes über die 
Sebastianstraße sowie im Süden über zwei Anbindungen an die Kurneystraße. Durch die Reali-

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
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sierung der beiden südlichen Zu- und Abfahrten ist in diesen Bereichen die Beseitigung der vor-
handenen Gehölze in der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Diese weisen jedoch keine 
besondere ökologische Wertigkeit auf. Bäume sind in diesen Bereichen nicht vorhanden. 
Gem. Stellplatzsatzung der Stadt Münster3 sind im Plangebiet die erforderlichen Stellplätze nach-
gewiesen, wobei die Anzahl auf Grund der Nähe zu ÖPNV-Anbindungen (s. unten) gem. Satzung 
um 10 % reduziert wurde (in den Berechnungen sind gem. Satzung Besucheranteile einkalku-
liert). Da auf Grund der Plange bietsgröße und der Begrenzung der versiegelten Flä chen auf 
max. 80 % nur eine begrenzte Anzahl an Stellplätzen möglich ist, wurden zudem gem. Stellplatz-
satzung sieben Kfz-Stellplätze durch 2 8 zusätzliche Fahrradstellplätze abgelöst. Somit ist der 
Bedarf gem. Stellplatzsatzung erfüllt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass i.d.R. davon auszu-
gehen ist, dass die Bewohner des betreuten Wohnens nicht über eigene Kfz verfügen und die 
Personen, die das Angebot der Tagespflege beanspruchen, vornehmlich gebracht werde n und 
ebenfalls nicht über eigene Kfz verfügen. Daher wird in diesen Bereichen nur ein sehr geringer 
Stellplatzbedarf vorhanden sein.
Der Hol- und Bringverkehr zur Tagespflegeeinrichtung erfolgt innerhalb des Plangebietes durch 
die Zufahrt von der Sebastianstraße.
Um weitere Ein - und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss 
stören könnten, wird die Parzellengrenze entlang der Sebastianstraße, der Plettendorfstraße und 
der Kurneystraße als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Derzeit wird von städtischer Seite geprüft, ob südlich des Plangebietes im Bereich der nördlichen 
Kurneystraße ein Gehweg angelegt werden soll. Sofern dies erforderlich wird, entfallen die im 
öffentlichen Straßenraum vorhandenen 5 PKW-Stellplätze südlich des Plangebietes. Im Rahmen 
des ggfs. erforderlichen Gehwegbaus könnten diese neu errichtet werden, sodass die Anzahl an 
öffentlichen Stellplätzen nicht verringert wird. Hierzu wurde bereits ein erster Vorentwurf erarbei-
tet, der im Weiteren konkretisiert wird4.
Das Plangebiet ist in ca. 280 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hermann -Hesse-
Straße / Von-Schonebeck-Ring (Linie 5, Haltestellen Hermann -Hesse-Straße, Sessendrup) so-
wie in ca. 380 m Entfernung an den Regionalbusverkehr an der Altenberger Straße (Linien R 72, 
R 73 Haltestelle Hägerstraße) angeschlossen, die tagsüber im 20-Minuten- bzw. im 30-Minuten-
Takt verkehren.
6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom,etc. erfolgt in enger 
Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.
Entwässerung
Das komplette Grundstück wird im Trennsystem entwässert und die Rohrleitungen nach jetzigem 
Stand der Planung mit Standardgefälle (J= 1:100) verlegt. Die derzeit im Plangebiet befindlichen 
städtischen Regen- und Schmutzwasserkanäle werden im Rahmen der Überplanung des Grund-
stücks in die Flächen der Plettendorfstraße verlegt.
3 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze V/0940/2019/1 
(Ratsbeschluss vom 11.12.2019)
4 Kemming Landschaftsarchitektur, Auswirkung der Planung auf umliegenden Verkehr –Vorentwurf. Münster, De-
zember 2020 (Anpassung: März 2021)

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 9 von 22
Niederschlagswasser:
Da nur mit einer maximalen Rohrdimension von DN 200 an die städtische Kanalisation ange-
schlossen werden darf, wird das Regenwasser vom nördlichen Gebäude (B1) in den Kanal in der 
Sebastianstraße entwässern, das Regenwasser vom Gebäude im Südwesten (B3) in den Kanal 
in der Plettendorfstraße und das Gebäude i m Südosten (B2) in den Kanal in der Kurneystraße. 
Die Kanäle sind dafür ausreichend dimensioniert.
Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser der im Süden liegenden Gebäude (B2 und B3) wird in die Kumeystraße 
entwässert, das Gebäude im Norden (B1) zur Plettendorfstraße.
Die Überflutungsmenge bzw. die nötige Rückhaltung wird ausschließlich auf den privaten Flächen 
des Grundstücks sichergestellt.
6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Durch die Planung der neuen Wohnbebauung ergibt sich kein Bedarf einer Kindertagesstätte 
oder öffentlicher Spielflächenbedarf, da lediglich Wohnen für die Gruppe der Seniorinnen und 
Senioren errichtet wird.
Im Erdgeschoss des Baukörpers 1 (B1) ist die Verortung des evangelischen Gemeindezentrums 
vorgesehen, welches vielfältiggenutzt werden kann. Darüber hinaus werden dort Räumlichkeiten 
für gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Apotheke, Physiotherapiepraxis) errichtet, die u.a. der 
Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner dient. Zudem ist im 1. Obergeschoss die Nutzung 
durch gesundheitliche Dienstleistungen/ Praxen geplant.
Im Erdgeschoss des Baukörpers 2 (B2) ist die Einrichtung einer Tagespflege sowie eines Diako-
nie Stützpunktes vorgesehen. Die übrige Erdgeschosszone der Baukörper 2 und 3 (B2 und B3) 
wird durch eine Wohngruppe für pflegebedürftige Menschen mit Betreuungsbedarf genutzt.
6.5 Grünflächen / Begrünung
Im Plangebiet werden drei Bestandsbäume im Südosten des Plangebietes im Bereich der fest-
gesetzten Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen sowie zentral im Plangebiet ein Bestandsbaum zwischen den Häusern 1 und 3 und 
ein Bestandsbaum im Nordosten im Bereich der geplanten Stellplatzfläche planungsrechtlich ge-
sichert. Ein Erhalt weiterer Bäume ist vor dem Hintergrund der bauordnungsrechtlich nachzuwei-
senden Stellplätze (s. Pkt. 6.2) sowie der geplanten drei Baukörper nicht möglich. Durch festge-
setzte, neuanzupflanzende Einzelbäume wird jedoch auch zukünftig eine Durch- und Eingrünung 
des Plangebietes sichergestellt. Es sind acht einheimische, standortgerechte großkronige Laub-
bäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm anzu-
pflanzen. Diese Bäume sind in der Planzeichnung entsprechend festgesetzt. Ein Ausfall ist mit 
gleichartigem standortgerechtem, großkronigem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität 
zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
Ein Baum dieser neu anzupflanzenden Einzelbäume dient als Ersatzpflanzung aufgrund einer 
seitens der Stadt erteilten Befreiung zur Fällung eines im Bebauungsplan Nr. 227 festgesetzten 
Baumes (Rosskastanie) innerhalb des Vorhabenbereiches.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 10 von 22
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein mindestens ca. 0,75 m breiter Streifen und 
an der östlichen Plangebietsgrenze ein ca. 4 m breiter Streifen als Fläche zur Erhaltung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur angrenzenden 
Wohnbebauung entsprechend einzugrünen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung 
und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sowie die zum Erhalt festgesetzten 
Bäume sind dauerhaft zu er halten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimi-
schen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen.
Die Hoffläche im Zentrum des Plangebietes wird überwiegend begrünt und dient dem Aufenthalt 
im Freien. Südlich des Baukörpers 2 (B2) sind weitere Grünstrukturen geplant. Der Außenbereich 
des Baukörpers 3 (B3) weist rund um das Gebäude eine Grünfläche auf, die die Bewohnerinnen 
und Bewohner zum Verweilen einlädt. Auch der Stellplatzbereich im Süden ist zur Erschließungs-
straße hin eingegrünt.
Zum Bebauungsplan wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet5, der die Grundlage für die 
getroffenen Festsetzungen bildet.
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung sind die Dachflächen vollflächig mit 
mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
6.6 Immissionsschutz
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten6 erstellt, welches die 
einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen (westlich verlaufende Hülshoffstraße, Altenber-
ger Straße im Nordosten und Bundesautobahn 1 im Südosten) ermittelt und die daraus resultie-
renden Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109-1 definiert. Des Weiteren 
wurden die bei der gewerblich bedingten Nutzung der vorgesehenen Pkw-Stellplätze (einschließ-
lich des zu Anlieferverkehrs) in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen und 
den auf die schutzbedürftigen Nutzu ngen des Vorhabens einwirkenden Parkplatzlärm sowie 
sonstigen Betriebsgeräusche des westlich benachbarten Lebensmittelmarktes nach der Techni-
schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit der DIN 18005-1 ermittelt 
und bewertet.
Für die i nnerhalb des vorhabenbezogenen Änderungsbereiches vorgesehenen schutzbedürfti-
gen (Wohn-)Nutzungen, für die im Bebauungsplan keine Gebietsart gem. BauNVO festgesetzt 
ist, werden im Hinblick auf die Beurteilung der einwirkenden Lärmimmissionen die Immissions-
richtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes zugrunde gelegt (tags 55 dB[A], nachts 40 bzw. 
45 dB[A]).
Straßenverkehrslärm
Auf Basis der zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungsdaten ergaben sich an den geplanten Ge-
bäuden lage- und geschossabhängig verkehrsbedingte Mittelungspegel von tags 41 bis 51dB(A) 
und nachts (22.00 - 6.00 Uhr) von 35 bis 46 dB(A). Zum Schutz von Aufenthaltsräumen vor Ver-
kehrslärmeinwirkungen ergeben sich hieraus maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 -1 
5 Kemming Landschaftsarchitektur, Freianlagenplan. Münster, Dezember 2020 (Anpassung: März 2021)
6 Wenker & Gesing, Schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des BP Nr. 227 „Nien-
berge –Ortskern“ der Stadt Münster, Gronau. Dezember 2020

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
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Begründung / Seite 11 von 22
von 58 bis 60 dB(A), was dem Lärm pegelbereich II entspricht. An den im Bebauungsplan ge-
kennzeichneten Fassaden ist das in den textlichen Festsetzungen benannte Bau - Schalldämm-
Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dächer etc.) einzuhalten.
Die nächtlichen Mittelungspegel betragen maximal 46 dB(A). Auf schalldämmende, fensterunab-
hängige Lüftungseinrichtungen kann im Sinne der VDI 2719 (die diese Vorkehrungen erst ab 
Pegelwerten von > 50 dB(A) für notwendig erachtet) verzichtet werden
Servicewohnen mit Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen
Die schalltechnischen Berechnungen zu den akustischen Auswirkungen des Vorhabens (u. a. 
Nutzung der Stellplätze und Anlieferungen) haben ergeben, dass die für die Nachbarschaft zu-
grunde gelegten Immissionsrichtwerte der TA Lärm von t ags 50 dB(A) in reinen Wohngebieten 
bzw. 55 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) 
unterschritten werden.
An den nördlichen Immissionsorten Am Haus Nienberge 1 und Sebastianstraße 6 sowie den öst-
lichen bzw. südlichen Immissionsorten Kurneystraße 12, 13 und 15 ist der verursachte Immis si-
onsbeitrag gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm aufgrund der Richtwertunterschreitung um mindestens 
6 dB(A) als nicht relevant anzusehen und die Ermittlung der Geräuschvorbelastungdurch andere 
Anlagen und Betriebe, die in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallen, somit nicht erforderlich.
Am nordöstlichen Immissionsort Sebastianstraße 17, an dem der Richtwert von 50 dB(A) lediglich 
um 3 dB(A) unterschritten wird, besteht keine relevante gewerblich bedingte Geräuschvorbelas-
tung. Auch einschließlich der Geräuscheinwirkungen des weiter westlich befindlichen Lebensmit-
telmarktes wird der Immissionsrichtwert mindestens eingehalten.
Im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr) sind keine anlagenbezogenen Geräuschimmissionen zu er-
warten.
Mit Verweis auf die geringen Abstände zwischen den Parkplätzen und der benachbarten Wohn-
bebauung sind nachts aufgrund von zu erwartenden Überschreitungen der für kurzzeitige Ge-
räuschspitzen zulässigen Immissionswerte ohnehin keine gewerblich bedingten Pkw- Bewegun-
gen, z. B. durch das Personal, zulässig. Schichtwechsel sind daher entsprechend zu organisie-
ren. Dies wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt.
Überschreitungen der tagsüber für kurzzeitige Geräuschspi tzen in reinen bzw. allgemeinen 
Wohngebieten geltenden Immissionswerte von 80 bzw. 85 dB(A) sind nicht zu erwarten.
Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen 
Verkehrsflächen sind nicht erforderlich.
Angrenzender Einzelhändler
Die schalltechnische Untersuchung hat weiterhin ergeben, dass die für den Betrieb des westlich 
des Plangebietes benachbarten Lebensmittelmarktes einschließlich der Bäckerei ermittelten Be-
urteilungspegel die gemäß der TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten geltenden gebietsabhän-
gigen Immissionsrichtwerte an den drei geplanten Baukörpern tagsüber um mindestens 1 dB(A) 
und nachts beim alleinigen Betrieb des südlich des Marktgebäudes befindlichen Außenverflüssi-
gers um mindestens 16 dB(A) unterschreiten.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
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Begründung / Seite 12 von 22
Weitere Anlagen und Betriebe, die auf das Vorhaben einen im Sinne der TA Lärm relevanten 
Immissionsbeitrag leisten, existieren nicht, sodass eine Einhaltung der immissionsschutzrechtli-
chen Anforderungen gemäß TA Lärm sichergestellt ist.
Feuerwehrgerätehaus des Löschzugs Nienberge
Eine dezidierte lärmtechnische Untersuchung des Normal- und Notfall-Betriebes des südwestlich 
des Vorhabengebietes befindlichen Feuerwehr-Standortes an der Kurneystraße 21 erscheint im 
vorliegenden Fall verzichtbar, es ist ohnehin vorgesehen, dass dieser Standort aufgegeben wird.
Zudem sind keine schädlichen Umweltauswirkungen durch die Nutzung des Feuerwehrgerä-
tehauses (Abstand zu den Gebäuden im B -Plan >30 m) und keine zusätzlichen Restriktionen 
durch das Vorhaben auf die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten, da die maßgeb-
lichen Immissionsorte in der direkten Nachbarschaft eine deutlich höhere Immissionsempfindlich-
keit und auch einen geringeren Abstand aufweisen.
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden. Ein entsprechen-
der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stattge-
funden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung (Bom-
bardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagstellen liegen 
für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine –derzeit nicht erkennbare –Kampfmittelbelastung 
der untersuchten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei geplanten 
Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten:
Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine 
systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen statt-
finden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau 
Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) sowie ausgehobener Baugruben erforderlich. Diese Vor-
gabe ist auch auf die im offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Ka-
nalverlegung zu übertragen. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm- und Bohrarbeiten im 
Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründun g, Rohrvortrieb, Erdwärme-
sonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden 
müssen. Die hier vorzubereitenden Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind 
durch den Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vo rgabe des KBD zu bewerkstelligen. 
Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestandes ist zu be-
achten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung 
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
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Begründung / Seite 13 von 22
6.8 Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hin-
weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und B efunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang 
mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodende nkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
7. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans N r. 227 „Nienberge-Ortskern im Be-
reich des evangelischen Gemeindezentrums“ wird auf Grundlage des §13a BauGB und den da-
nach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Vorausset-
zungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 4. Änderung befindet sich in-
nerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangsund verfügt über eine Grundfläche von weniger 
als 20.000 m2. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die 
der Pflicht zur Durchführu ng einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet 
und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europä-
ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. 
Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Eine Bebauung ist bereits im Rahmen 
des seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 möglich. Dieser setzt für das Plangebiet 
der vorliegenden Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / 
Kirchliche Einrichtung“ und einer GRZ von 0,4 fest. Der Änderungsbereich ist im Norden, Osten 
und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungs-
plans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 
BauGB an.
Auch wenn eine förmliche Umweltprüfung aufgrund des vorliegenden Verfahrens nach § 13a 
BauGB nicht verpflichtend ist, werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen 
auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt.
7.1 Mensch
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 
4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Ein-
richtung“, eine maximal zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Norden sowie eine 
eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene 
Bauweise mit Satteldach fest.
Das Plangebiet der 4. Änderung ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha 
großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. 
Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 14 von 22
Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich zentral im Stadtteil Nienberge 
ca. 6 km nordwestlich der Innenstadt von Münster. Die Hülshoffstraße (L 529) verläuft nordwest-
lich in einer Entfernung von ca. 150m, die Autobahn 1 (A1) verläuft südöstlich in einer Entfernung 
von ca. 650 m zum Plangebiet.
Das Plangebiet wird derzeit durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirchraum, Gemeindebüro, 
ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Das Gemeindezent-
rum ist im südlichen Plangebiet verortet. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit 
Skulpturen und Sitzmöglichkeiten.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind an der Sebastianstraße (Stadtteil-
zentrum Nienberge) im direkten Umfeld vorhanden.
Über die Hülshoffstraße (L 529) ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-
Netz angeschlossen.
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten7 erstellt, welches die 
einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen ermittelt und die daraus resultierenden Anforde-
rungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109-1 definiert. Des Weiteren wurden die bei 
der gewerblich bedingten Nutzung der vorgesehenen Pkw-Stellplätze in der Nachbarschaft zu 
erwartenden Geräuschimmissionen und den auf die schutzbedürftigen Nutzungen des Vorha-
bens einwirkenden Parkplatzlärm sowie sonstigen Betriebsgeräusche des westlich benachbarten 
Lebensmittelmarktes nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Ver-
bindung mit der DIN 18005-1 ermittelt und bewertet.
Im Ergebnis ist eine Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sichergestellt 
(vgl. Kap. 6.6).
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
7.2.1 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW8 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der 
Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in ei-
nem dreistufigen Verfahren: In vorliegend em Fall werden die mit Umsetzung der Planung ver-
bundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im 
Januar 2020 zur Potential -Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob Vor-
kommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt oder 
zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte 
mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gem. §44 (1) BNatSchG potenziell nicht ausgeschlossen 
werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, werden Maß-
nahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt.
7 Wenker & Gesing, Schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des BP Nr. 227 „Nien-
berge –Ortskern“ der Stadt Münster, Gronau. Dezember 2020
8 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um-
welt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der 
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 15 von 22
Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung 
nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel9 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder Zulas-
sungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch allge-
meine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung von 
Gehölzen).
Bestandsbeschreibung
Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich im zentrumsnahen Bereich von 
Nienberge und wird im Norden durch die Sebastianstraße, im Osten durch Wohnbebauung, im 
Süden durch die Kurneystraße und im Westen durch d ie Plettendorfstraße begrenzt. Innerhalb 
des Plangebiets liegen die Flurstücke 1375 und 1376 der Gemarkung Nienberge, Flur 10.
Das Plangebiet wird derzeit im südlichen Teilbereich durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirch-
raum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. 
Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit Skulpturen und Sitzmöglichkeiten. Die Grün-
strukturen werden im Wesentlichen aus Einzelbäumen im Bereich des Vorplatzes sowie verein-
zelt auch im Umfeld des Gemeindezentrums gebildet. So steht ein Solitärbaum im rückwärtigen 
Gartenbereich des Gemeindezentrums. Darüber hinaus befinden sich im nordöstlichen, östlichen 
sowie im südlichen Bereich entlang der Kurneystraße Gehölzanpflanzungen und gärtnerisch an-
gelegte Grünflächen, primär als Abgrenzung zu benachbarten Grundstücken. Bedeutende Baum-
höhlen, Risse bzw. großvolumige Spalten wurden im Rahmen der Ortsbegehung nicht festge-
stellt. Ein wesentlicher Anteil des Plangebietes ist durch einen augenscheinlich regelmäßig ge-
mähten Vielschnittrasen gekennzeichnet. Die relevanten Einzelbäume wurden entsprechend ein-
gemessen.
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.
Potentielles Artenvorkommen
Laut Abfrage des Fachinformationssystems10 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 1), 25 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichti-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -Klassifizierung (Gärten, 
Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 4 Fledermaus-, 19 Vogel- und 2 Amphibienarten (siehe 
Tab. 1, Anhang).
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung11 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht 
vor.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird 
nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit i.S. des § 44 (1) BNatSchG geprüft. Pla-
nungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinre ichender Sicherheit ausgeschlossen wurden 
9 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung. Online unter: http://artenschutz.natur-
schutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/einfuehrung_geschuetzte_arten.pdf (abgerufen: Febr. 
2020).
10 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen- nrw.de/ar-
tenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Januar 2019.
11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für 
Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: www.lanuv.nrw.de/natur/ar-
tenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Januar 2019.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
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(vgl. Tab. 1), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungs -
relevanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen dabei keiner nä-
heren Betrachtung.
Fledermäuse
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 1) kann 
eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case- Annahme 
auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Gemein-
dezentrum kann - wie nahezu alle Gebäude - eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte 
für an Gebäude gebundene Fledermausarten darstellen (hier: Breitflügel- und Zwergfledermaus). 
So wurden im Rahmen der erfolgten Ortsbegehung Einfl ugmöglichkeiten, insbesondere in den 
Dachbereichen festgestellt. Diese umfassen sowohl eine kaputte Fensterscheibe im südlichen 
Gebäudeteil als auch kleine Öffnungen im Bereich von Dachverkleidungen. Individuenstarke Vor-
kommen der beiden Arten, die einer grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens artenschutz-
rechtlich i.S. des § 44 (1) entgegenstehen, sind jedoch nicht anzunehmen. Artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände können daher im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfah-
rens durch eine fachgutachterliche Begehung und - sofern erforderlich - darauf aufbauender Ver-
meidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (s. Maßnahmen).
Darüber hinaus übernimmt das Plangebiet keine essentielle Funktion als Nahrungshabitat für 
Fledermäuse. Das Plangebiet ist in dieser Hinsicht aufgrund der gegebenen Flächengröße sowie 
des anzunehmenden Nahrungsangebotes lediglich als Teilnahrungshabitat zu bewerten. Eine 
Umsetzung des Planvorhabens stellt demnach keinen Verlust von essentiellen Nahrungshabita-
ten dar. Relevante Leitstrukturen, die mit Umsetzung des Planvorhabens entfernt werden würden, 
liegen nicht vor.
Vögel
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vo-
gelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Biotop- / Habitatstrukturen 
im Bereich des Plangebietes lediglich ein geringes Potential für Vorkommen planungsrelevanter 
Vogelarten besteht. In dieser Hinsicht kann das Plangebiet für Greifvögel (Sperber, Turmfalke) 
im Sinne der gebotenen Worst-Case-Annahme als Teilnahrungshabitat bzw. bezüglich des Turm-
falken auch als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bedeutung sein (vgl. Tab. 1). Entsprechend 
störungsfreie Nistmöglichkeiten am Gebäude bzw. in den Grünstrukturen wurden für de n Turm-
falken im Rahmen der erfolgten Ortsbegehung jedoch faktisch nicht erfasst. Auch ein sporadi-
sches Vorkommen von Bluthänfling, Girlitz und Feldsperling, die mitunter in Siedlungen / Wohn-
vierteln mit Gärten vorkommen, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Mit hoher Wahr-
scheinlichkeit sind jedoch faktische Vorkommen der Arten aufgrund der Lage nahezu im Zentrum 
von Nienberge, der vorliegenden Habitatqualität und der anzunehmenden Störungsintensität 
nicht zu prognostizieren. Zum Ausschluss von Verbots tatbeständen gem. § 44 (1) Nr. 1 
BNatSchG (Tötungsverbot) ist jedoch eine Bauzeitenregelung die Entfernung von Gehölzen so-
wie den Gebäudeabbruch erforderlich (vgl. Pkt. „Maßnahmen“). Erhebliche Störungeni.S. des 
§ 44 (1) Nr. 2 (Störungsverbot) mit Auswirkungen auf die lokale Population der o.g. Arten können 
mit hinreichender Sicherheit, u.a. aufgrund des vorliegenden Bestandes sowie der Kleinräumig-
keit des Vorhabens ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 (1) Nr. 3 
BNatSchG (Beschädigungsverbot) sind i.V. mit § 44 (5) BNatSchG ebenfalls nicht zu prognosti-
zieren. Die ökologische Funktion der theoretisch vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - und

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
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Ruhestätten wäre im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt. Es stehen im räumlich-
funktionalen Zusammenhang nachweislich günsti gere Lebensstätten z.B. im Rand bereich von 
Nienberge bzw. in Grünanlagen und Friedhöfen zur Verfügung.
Auswirkungsprognose und Maßnahmen
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen er forderlich ist, kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gem. § 44 (1) BNatSchG nur unter Einhaltung zeitlicher 
Vorgaben ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut -
und Aufzuchtzeiten (01.03 –30.09) eines jeden J ahres durchzuführen. Diese Maßnahme gilt 
auch in Bezug auf europäische Vogelarten.
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmi-
gung / Anzeigeverfahren) - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - zur Vermeidung 
artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung des Gemeindezentrums 
durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Bau-
begleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtli-
cher Konflikte ist Folge zu leisten.
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen ei-
ner nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden, so dass der vorliegende Bebauungsplan 
aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig ist. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz wer-
den in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten.
7.2.2 NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) liegt in 
einer Entfernung von ca. 6,0 km, sodass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist.
7.2.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von weni-
ger als 20.000 m2 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, 
als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 227 Baurecht mit einer zulässigen Grundfläche nzahl von 0,6 (inkl. Überschrei tung). Da auf 
den rechtskräftigen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 Anwendung 
findet und hier Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden, ist dem-
entsprechend derzeit eine über das Maß der Grundflächenzahl hinausgehende Versiegelung pla-
nungsrechtlich möglich. Diese wird auch durch das geplante Vorhaben zukünftig nicht überschrit-
ten bzw. auf 0,8 begrenzt so dass plan ungsrechtlich kein Eingriff entsteht. Folglich ist eine Ein-
griffsbewertung in vorliegendem Fall nicht erforderlich. Durch das vorliegende Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 keine Eingriffe im Sinne 
des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet.
7.2.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 vor, der für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4.Än-
derung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“ 
gemäß § 7 BauNVO festsetzt.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 18 von 22
7.3 Boden
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 1983 rechtskräftigen Be bau-
ungsplans Nr. 227 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen 
4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit einer GRZ von 0,6 fest. Da auf den rechtskräftigen 
Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 Anwendung findet und hier Ne-
benanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden, ist dementsprechend der-
zeit eine über das Maß der Grundflächenzahl hina usgehende Versiegelung planungs rechtlich 
möglich. Diese wird auch durch das geplante Vorhaben zukünftig nicht überschritten bzw. auf 0,8 
begrenzt so dass planungsrechtlich kein Eingriff entsteht.
Auch faktisch ist das Plangebiet / das Schutzgut durch das bestehende Gemeindezentrum (Kirch-
raum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus) deutlich vorbelastet. Ungestörte Bodenprofile und -funk-
tionen sind aufgrund der vorhandenen Bebauung / Versiegelungen sowie der innerörtlichen Lage 
nicht anzunehmen. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist dementsprechend eine sinnvolle Nach-
verdichtung eines bereits in der Örtlichkeit anthr opogen deutlich vorbelasteten Bodens verbun-
den.
7.4 Wasser
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 12 liegt das Plangebiet im Teileinzugsgebiet „Obere 
Ems“. Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht vorhanden. Oberflä-
chengewässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete bestehen nicht.
Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhan-
dene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversie-
gelungen weiter reduziert. Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Pla-
numsetzung entstehenden Störungen –z.B. durch Bauverkehre –entstehen. Bei einem erwar-
tungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des 
Schutzgutes –z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe –jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der 
zukünftigen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.
7.5 Klimaschutz / Luft
Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung ge-
tragen, als dass der zuläs sige Versiegelungsgrad –unter Berücksichtigung der innerörtlichen 
Lage und dem erforderlichen Nachweis ausreichender Stellplätze –möglichst geringgehalten 
wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht findet eine Verringerung des Versiegelungsgra-
des statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Um-
weltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzte 
Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindertwird. Detaillierte 
freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung 
liegen vor und stellen durch die Begrünung auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste 
Planung dar. Die Dachflächen werden mit einer standortger echten Vegetation extensiv begrünt 
und sind als begrünte Flächen dauerhaft zu erhalten.
12 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt- muenster.de/webgis/application/Umweltkatas-
ter?. Abgerufen: November 2020.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 19 von 22
Die zukünftigen Gebäude werden entsprechend den aktuellen Vorschriften des Gebäudeener-
giegesetzes (GEG) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effi-
zienten Betriebsbedarf sichergestellt.
7.6 Landschaft
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung befindet sich innerhalb des Siedlungsbe-
reichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umset-
zung des Planvorhabens auch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kulturgüter im Sinne von Objekten 
mit gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Die Gebäude stellen Sachgüter dar. 
Das alte Gemeindezentrum soll zunächst abgerissen und mit dem Neubau an den aktuellen Be-
darf angepasst werden. Geplant ist neben dem Gemeindezentrum und Praxisräumen eine seni-
orengerechte Wohnbebauung.
Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch 
wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Bebau-
ungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
7.8 Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkt die derzeit ige bauliche Nutzung (Gemeindezentrum) sowie der im Norden des 
Plangebietes bestehende parkartige Bewuchs. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Str uk-
tur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaus-
halt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren ökosystema-
ren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es liegen im Plang ebiet keine 
Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen, so dass mit Umsetzung 
des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, 
zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkungen 
auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick)stoffbelastungen mit Über-
schreitung Lebensraumspezifischer Grenzwerte (criticalloads) in umliegenden  Natura-2000-Ge-
bieten).
7.9 Zusammenfassung
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist die 
Absicht die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Wohnbebauung mit integrier-
tem Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen zu schaffen bzw. zu sichern.
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit für kirchliche Zwecke nur extensiv ge-
nutzte Plangebiet neben der Nutzung als Gemeindezentrum u.a. einer Wohnnutzung zugeführt 
werden.
Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 vor, der a m 11.06.1982 in 
Kraft getreten ist. Dieser setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche 
für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“, eine maximal

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 20 von 22
zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Nord en sowie eine eingeschossige Bau-
weise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Sattel-
dach fest.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ auf derGrundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden 
Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren 
durchzuführen. Dementsprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl 
werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Um-
weltprotokoll“ gesondert dargelegt.
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und 
die Fläche bereits derzeit –insbesondere im südlichen Teilbereich –bebaut ist, aber auch auf-
grund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswir-
kungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorlie-
genden Planung sachgerecht berücksichtigt werden können.
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterlich in Form einer schalltech-
nischen Untersuchung bewertet. Zusammenfassend sind dem Wohnen verträgliche Lärmbelas-
tungen nachgewiesen. Lärmschutzmaßnahmen sind zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte 
nicht erforderlich.
Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 (1) BNatSchG wurden durch die Erarbei-
tung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt (s. Pkt. 7.2.1). Im Ergebnis können 
unter Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen –die Entfernung von Gehölzen und den Abbruch 
des Gebäudes betreffend (Abbruchbegehung) –sowie ggf. daraus resultierender Maßnahmen 
artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden.
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens stellenweise eine hö-
here Bodenversiegelung zu erwarten. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung lie-
gen jedoch im Plangebiet keine ungestörten Bodenverhältnisse / -profile mehr vor, so dass bau-
bedingt nicht von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Planungsrechtlich 
ist eine Bebauung des Plangebietes ohnehin auf Grundlage des 1982 in Kraft getretenen Bebau-
ungsplans Nr. 227 möglich.
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver-
siegelung anzunehmen. Diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen weiter 
reduziert. Eine Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das Niederschlagswasser wird vollständig 
in die Regenwasserkanalisation eingeleitet. Das Schmutzwasser wi rd Schmutzwasserkanälen 
zugeführt und in das bestehende Netz eingeleitet.
Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsver-
hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft - und Klimaschutz auszu-
lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch Begrünungen, die sich positiv auf das Kleinklima 
auswirken, reduziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen 
sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Dachflächen 
auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswirkun-
gen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 21 von 22
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor, zumal das derzei-
tige Gemeindezentrum durch einen Neubau an den aktuellen Bedarf angepasst wird. Es finden 
sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden 
sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 4. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durch-
führung (Realisierungszeitraum, Kostentragung u. ä.) werden im Rahmen des Durchführungsver-
trags mit der Vorhabenträgerin getroffen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeinde-
zentrums
Münster, den __________ 
Oberbürgermeister

Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung / Seite 22 von 22
Anhang –Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011
Tab. 1: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 1), Stand: Jan. 2020. Status: B = Brut-
nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; Erhaltungszustände:
G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätte, Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential-Analyse unter Be-
rücksichtigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden.
Art Status Erhaltungszustand Potential- Gärten, Grünanlagen, Gebäude
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Analyse Park, Trittrasen
Säugetiere
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus N G- + Na FoRu!
Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu
Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru)
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu!
Vögel
Accipiter gentilis Habicht B G- - Na
Accipiter nisus Sperber B G + Na
Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na)
Asio otus Waldohreule B U - Na
Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu!
Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. + (FoRu), (Na)
Cuculus canorus Kuckuck B U- - (Na)
Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu!
Dryobates minor Kleinspecht B U - Na
Falco tinnunculus Turmfalke B G + Na FoRu!
Hirundorustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu!
Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu
Passer montanus Feldsperling B U + Na FoRu
Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu)
Serinus serinus Girlitz B unbek. + FoRu!, Na
Streptopelia turtur Turteltaube B S - (Na)
Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu!
Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu
Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu!
Amphibien
Hyla arborea Laubfrosch N U - (FoRu)
Triturus cristatus Kammmolch N G - (Ru)

Beschlussvorlage

6383 Zeichen

V/0347/2021
V/0347/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227:
Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
[Neubau Lydia-Gemeindezentrum und Wohnen]
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
10.11.2021 Hauptausschuss Vorberatung
10.11.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen
Gemeindezentrums wird wie folgt Beschluss gefasst:
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 227 nicht gefolgt:
1.1 Der Anregung, die Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen bis zur Kurneystraße zu vergrößern (Anlage 1, Pkt. 1.1.4).
1.2 Der Anregung, das bestehende ehemalige Pfarrheim zu erhalten (Anlage 1, Pkt. 1.2.1).
1.3 Der Anregung, den konkreten Bedarf an Praxen zu überprüfen (Anlage 1, Pkt. 3.3.4).
1.4 Der Anregung, die Wohngruppe zu konkretisieren (Inklusives Generationenwohnen)
(Anlage 1, Pkt. 3.4.2).
Stadtplanungsamt
26.05.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Blick-Veber /
Herr Husmann
T elefon:492-6141 /
492-6194
Blick-Veber@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

- 3 -
V/0347/2021
2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –
Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12
und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) als Satzung beschlossen.
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Bebauungsplanänderung wird vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB durchgeführt. Die Stadt
Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag, der die Übernahme der
Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt.
Begründung:
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.02.2020 den Beschluss zur Aufstellung der o. g.
Bebauungsplanänderung gefasst, um an zentraler Stelle Nienberges Planungsrecht für den Neubau
des Gemeindezentrums zu schaffen, der um Wohngruppen, eine T agespflege, (z. T . geförderte)
Wohnungen sowie untergeordnet gewerbliche Einheiten ergänzt werden soll (Vorlage
Nr. V/0710/2019).
Konkret vorgesehen sind:
In Baukörper 1
• im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw.
Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer max. Nutzfläche von 190 m²,
• im ersten Obergeschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z. B. Praxen),
• im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung
In Baukörper 2
• im Erdgeschoss eine T agespflegeeinrichtung,soziale Dienste, Wohnnutzung und
• im ersten Obergeschoss Wohnnutzung
In Baukörper 3
• im Erdgeschoss und den Obergeschossen Wohnnutzung
Dem architektonischen Entwurf des Büros Bastian ist vom Gestaltungsbeirat zugestimmt worden.
Die drei Gebäude gruppieren sich um einen zentralen Hof als Freifläche, der dem prägenden
Glockenturm zugeordnet ist. Bei der Gestaltung des Freiraums ist darauf geachtet worden, eine hohe
Aufenthaltsqualität für die Bewohner zu bieten und den Grünbestand nach Möglichkeit zu erhalten
bzw. zu ergänzen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf dem etwa 3.600 m²
großen Grundstück zugleich die Ziele
• Bereitstellung hinreichender Gebäude-Nutzflächen für die o. g. Nutzungen
• Bereitstellung der gemäß städtischer Satzung erforderlichen (Ab-)Stellplätze für Kfz und
Fahrräder
• Sicherung der Zugänglichkeit für die Feuerwehr
umgesetzt werden sollen.
Der Standort in zentraler Ortslage, guter Erreichbarkeit und unmittelbarer Nachbarschaft zum K+K-
Markt bietet sich dafür an, neben den seniorengerechten Wohnungen auch soziale Infrastruktur- und
Dienstleistungseinrichtungen anzuordnen. Diagonal gegenüber zeichnet sich zudem das Potential ab,

- 3 -
V/0347/2021
das Grundstück des Feuerwehrgerätehauses nach dessen Verlagerung an den Vögedingplatz für
Wohnen zu nutzen.
Beteiligungsverfahren
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand nicht wie gewohnt in einer
Vor-Ort-Veranstaltung statt, sondern wurde im Zeitraum vom 7.10. bis zum 30.10.2020 wegen der
Pandemie ersatzweise durch eine Präsentation im Internet sowie Aushang im Kundenzentrum des
Stadthauses 3 ermöglicht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte ebenfalls vom 7.10. bis zum 30.10.2020.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Änderung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB fand vom 22.03.2021 bis zum 22.04.2021 statt. Parallel dazu erfolgte die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der
Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen 1.1 bis
1.4 Beschluss gefasst werden.
Da der Entwurf der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung aufgrund der obenstehenden
Beschlussvorschläge weder geändert noch ergänzt werden soll, sind keine erneuten Beteiligungen
notwendig, sodass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2).
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung „Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirchen und
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Die Darstellung des
Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen der Bebauungsplanänderung. Da die
Bebauungsplanänderung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der
Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird,
kann nach dem Satzungsbeschluss die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der
Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgen.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Stellungnahmen
Anlage 2 – Begründung
Anlage 3 – T extlicheFestsetzungen
Anlage 4 – Plan-Verkleinerung

V-0347-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

193 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0347/2021
Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich 
des evangelischen Gemeindezentrums –Planverkleinerung –ohne Maßstab

V-0347-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

37799 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0347/2021
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 16
Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227:
Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie 
der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum 07.10.2020 bis einschließlich 30.10.2020
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
1.1 Privatperson,
Schreiben 1 (von 
2) vom 14.09.2020
1.1.1
Es wird angeregt, d ie bestehende Einfrie-
dung zwischen dem Kirchengrundstück
(Kurneystraße 16) und der Kurneystraße 12 
im Bebauungsplan zu ber ücksichtigen und 
entsprechend einzutragen.
Der genannte Bereich ist bereits entsprechend als „Umgrenzung 
von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen“ festgesetzt.
Der Anregung wurde be-
reits gefolgt. Ein Beschluss 
ist nicht erforderlich. 
1.1.2
Es wird angeregt, im Innenhof des Vorha-
bens eine Neubepflanzung von Bäumen vor-
zunehmen. 
Die Begrünung des Plangebiets wurde im Rahmen eines Frei-
flächenplans konkretisiert. In diesem sind die geplanten 
Neupflanzungen von Bäumen enthalten. Innerhalb des Plange-
biets werden insgesamt 8 neue Bäume gepflanzt, einer befindet 
sich im Innenhof. Die Hoffläche im Zentrum des Plangebiets 
wird überwiegend begrünt und dient dem Aufenthalt im Freien.
Zusätzlich zu dem anzupflanzenden Einzelbaum wird ein Be-
standsbaum erhalten und ist im Bebauungsplan entsprechend 
festgesetzt.
Der Anregung wurde be-
reits gefolgt. Ein Beschluss 
ist nicht erforderlich. 
Schreiben 2 (von 
2) vom 29.10.2020
1.1.3
Die im Bebauungsplan festgesetzte 4 m brei-
te Fläche an der östlichen Plangebietsgrenze 
zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen, zur entsprechen-
den Eingrünung der angrenzenden Wohnbe-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
bauung wird begrüßt.
1.1.4
Es wird angeregt, den Grünstreifen so im 
Bebauungsplan festzusetzen, wie er im Be-
stand vorhanden ist ( durchgehend bis zur 
Kurneystraße). Es würde eine vollständigere 
Grundstückseingrünung bestehen blei ben, in 
der ein Ahor n und drei Buchen enthalten 
sind, die auch lohnenswert seien zu erhalten.
Der Anregung, die Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen bis zur Kurneystraße zu 
verlängern, wird nicht gefolgt, da in diesem B ereich im Rahmen 
des Vorhabens Stellplätze realisiert werden. Da die Anzahl der 
gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster erforderlichen Stell-
plätze vorgegeben ist und weitere Flächen im Plangebiet für 
Stellplätze nicht zur Verfügung stehen bzw. bereits zu m Erhalt 
von Bäumen weichen mussten, muss an diese n beiden Stell-
plätzen festgehalten werden. 
Der Anregung, die Fläche
zur Erhaltung von Bäu-
men, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen bis 
zur Kurneystraße zu ver-
größern, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.2 Privatperson, 
Schreiben vom 
10.10.2020
1.2.1
Es wird angeregt, das im Plangebiet beste-
hende ehemalige Pfarrhaus ohne vorherige 
Renovierung –z. B. an eine Flüchtlingsfami-
lie –zu vermieten. Ein Abriss des Bestand-
gebäudes sei unnötig und vermeidbar.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Planungsziel ist die Errichtung 
einer seniorengerechten Wohnbebauung mit integriertem Ge-
meindezentrum und ergänzenden Nutzungen wie z.B. Arzt- und 
Physiotherapiepraxen sowie einer Tagespflege . Dies ist im Be-
stand nicht realisierbar.
Der Anregung, das beste-
hende ehemalige Pfarr-
heim zu erhalten, wird 
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2) 
1.2.2
Umweltschonender und energiesparender sei
es, das Bestandsgebäude zu verklinkern und 
mit neuen Fenstern zu versehen.
Im baulichen Bestand ist das Planungsziel (s. o.) nicht realisier-
bar, sodass eine Renovierung de s abgängigen Bestandsgebäu-
des nicht in Betracht kommt. Für die neu geplanten Gebäude 
wird der KfW -Effizienzhausstandard 55 bezogen auf die Anfor-
derungen der jeweilig gültigen Energieeinsparverordnung 
(EnEV) festgeschrieben. Dies wird über den Durchführungsver-
trag gesichert. Bedenken zum Umweltschutz oder zum Energie-
bedarf bestehen daher nicht.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
1.2.3
Wirtschaftliche Aspekte sollten nicht im Vor-
dergrund stehen.
Im Vordergrund der Planung steht die Errichtung eines Gemein-
dezentrums, sozialer Einrichtungen sowie einer neuen stadtna-
hen, seniorengerechten Wohnentwicklung.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 16
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligungszeitraum 07.10.2020 bis einschließlich 30.10.2020
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2.1 Stadtnetze Münster GmbH, 
Schreiben vom 13.10.2020
2.1.1
Hinsichtlich der Gas - und Wasserversorgung wird darauf 
hingewiesen, dass sich innerhalb des Plangebiets derzeit 
eine Wasserleitung befindet, die vor Abriss der Altgebäu-
de in den öffentlichen Bereich umgelegt wird. 
Es wird darum gebeten, die Stadtnetze Münster GmbH
ein Jahr vor Baubeginn (Abriss) in Kenntnis zu setzen ,
um die Umlegung rechtzeitig durchführen zu können.
Der Hinweis auf die bestehende Wasserlei-
tung, die umgelegt werden muss, wird zur 
Kenntnis genommen. 
Stadtnetze Münster wird rechtzeitig vor Bau-
beginn informiert. 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.1.2
Die Versorgung der neuen Gebäude mit Gas und Wasser 
kann aus der vorhandenen Infrastruktur bzw. durch die 
dann neu erstellte Wasserleitung, erfolgen.
Der Hinweis, dass eine Versorgung mit Gas 
und Wasser aus dem vorhandenen Netz erfol-
gen kann, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.1.3
Hinsichtlich der Stromversorgung wird darauf hingewie-
sen, dass aufgrund der derzeitigen Entwicklungen (E -
Mobilität, Wärmepumpen usw.) nicht mehr von Erfah-
rungswerten bezüglich der Anschlusswerte Gebrauch 
gemacht werden kann. Daher sei es zwingend erforder-
lich, sehr zeitnah den Energiebedarf der neuen Gebäude
in Erfahrung zu bringen. 
Es sei nicht auszuschließen, dass auf dem zu bebauen-
den Grundstück eine Ortsnetzstation benötigt wird, um 
den Strombedarf befriedigen zu können.
Der Anregung, den Energiebedarf der neuen 
Gebäude zu berechnen , w urde gefolgt. Der
Bedarf wurde mit der Stadtnetze Münster 
GmbH abgestimmt und es wurde mitgeteilt, 
dass bei dem angegebenen kW -
Leistungsbedarf eine Ortsnetzstation nicht 
erforderlich wird.
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.1.4
Hinsichtlich geplanter Baumpflanz ungen wird darauf hin-
gewiesen, dass
- die Mindestabstände zu den geplanten Versorgungs-
leitungen einzuhalten sind,
Die Hinw eise bezüglich geplanter Baumpflan-
zungen werden zur Kenntnis genommen und 
im Rahmen der Detailplanung beachtet.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
- grundsätzlich das Regelwerk des DVGW (GW 125) 
mit der Abstandsregel von mind. 2,50 m von der 
Stammachse zum Außendurchmesser der Leitung 
gelte,
- sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden 
kann, Schutzmaßnahmen (Wurzelschutz) vorzusehen 
sind,
- keine „kritischen“ Baumarten gemäß dem Regelwerk 
einzusetzen sind (Ahorn / Götterbaum / Rosskasta-
nien / Pappeln / Platanen / Blauzeder).
2.2 LWL-Archäologie für West-
falen –Außenstelle Müns-
ter,
Schreiben vom 14.10.2020
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Da jedoch 
bei Erdarbeiten auch paläontologische Bodendenkmäler 
in Form von Fossilien angetroffen werden können, wird 
angeregt, zu dem bereits aufgenommenen Hinweis betr. 
archäologischer Bodenfunde noch folgende Punkte zu 
ergänzen:
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor 
Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für 
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 
285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
2. Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauf-
tragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu 
gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologi-
sche Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 
DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen si nd für die 
Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine 
grundsätzlichen Bedenken bestehen. Der 
Hinweis zum Denkmalschutz ist bereits in der 
Entwurfsfassung entsprechend de n Ausfüh-
rungen ergänzt.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.3 Deutsche Telekom, 
Schreiben vom 26.10.2020 
2.3.1
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet 
Telekommunikationslinien der Telekom für die Versor-
gung der derzeit vorhandenen Bebauung befinden und 
die Lage der Leitungen aus de m angefügten Lageplan 
Der Hinweis auf die bestehenden Telekom-
munikationslinien wird zur Kenntnis genom-
men.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
ersichtlich sei.
2.3.2
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Telekom beim 
Ausbau ihrer Festnetzinfr astruktur unter anderem an den 
technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiere 
und Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten 
geplant werden. Ein Ausbau erfolge nur dann, wenn dies 
aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.3.3
Es wird darauf hingewiesen, dass für eine gegebenenfalls 
zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes in 
allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Tras-
sen für die Unterbringung der T elekommunikationslinien 
der Telekom vorzusehen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
im Rahmen der Detailplanung beachtet.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.3.4
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sei es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im 
Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so 
früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn , 
schriftlich angezeigt werden.
Der Hinweis, dass die Telekom drei Monate 
vor Baubeginn über Beginn und Ablauf der 
Maßnahmen schriftlich informiert werden soll, 
wird zur Kenntnis genommen und zu gegebe-
ner Zeit beachtet.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.3.5
Die Telekom bittet zum Zweck der Koordinierung um 
Mitteilung, welche städtischen oder bekannten Maßnah-
men Dritter im Bereich des Plangebiets stattfinden wer-
den.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
im Rahmen der Detailplanung beachtet.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.4 Straßen NRW, 
Schreiben vom 28.10.2020
Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgetra-
gen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche 
auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem 
Die Stellungnahme von Straßen NRW wird zur 
Kenntnis genommen. 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Straßenbaulastträger der Landesstraße 529 nicht geltend 
gemacht werden können, da die Änderung des Bebau-
ungsplans in Kenntnis der Straße durchgeführt werde.
2.5 Stadt Münster –Untere 
Immissionsschutzbehörde, 
Schreiben vom 29.10.2020
2.5.1
Es wird darauf hingewiesen, dass absehbar sei, dass 
keine lärmtechnischen Restriktionen durch das Vorhaben 
vorliegen, die im Bebauungsplan mit einer Festsetzung 
zu bewältige n wäre n (Bezug zum vorliegende n
Lärmgutachten). Es sei daher nicht zu bemängeln, dass 
im Vorentwurf keine immissionsschutzrechtlichen 
Festsetzungen vorgesehen sind.
Der Hinweis aus der frühzeitigen Beteiligungs-
stufe wird zur Kenntnis genommen. 
Die gutac hterlich ermittelten erforderlichen 
passiven Schallschutzmaßnahmen sind in der 
Entwurfsfassung aufgegriffen, der Anregung 
ist somit bereits befolgt.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
2.5.2
Es wird darauf hingewiesen, dass im Vorentwurf der Be-
gründung darauf hingewiesen wird, dass die Feuerwehr 
verlagert wird und aus Gründen der Sozialadäquanz nicht 
zu betrachten sei. Die Sozialadäquanz beziehe sich aber 
nach der Rechtsprechung nur auf den Einsatz des Mar-
tinhorns. Besser sei es daher, darauf hinzuwe isen, dass 
keine schädlichen Umweltauswirkungen durch die Nut-
zung des Feuerwehrgerätehauses (Abstand zu den Ge-
bäuden im B ebauungsplan >30 m) und keine zusätzli-
chen Restriktionen durch das Vorhaben auf die Nutzung 
des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten seien , da die 
maßgeblichen Immissionsorte in der direkten Nachbar-
schaft eine deutlich höhere Immissionsempfindlichkeit 
und auch einen geringeren Abstand aufweisen.
Der Hinweis, dass sich die Sozialadäquanz 
nur auf den Einsatz des Martinshornes be-
zieht, wird z ur Kenntnis genommen, die Be-
gründung ist bereits entsprechend angepasst.
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: 
- IHK Nord Westfalen (Schreiben vom 12.10.2020)
- Thyssengas GmbH (Schreiben vom 19.10.2020)
- Wasserwerke der Stadtnetze Münster (Schreiben vom 26.10.2020)
- Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. (Schreiben vom 29.10.2020)

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 16
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Beteiligungszeitraum 22.03.2021 bis einschließlich 22.04.2021
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
3.1 Privatperson, 
Schreiben vom 
28.03.2021
3.1.1
Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuel-
len Planung –im Gegensatz zur vorherigen des 
letzten Jahres –ein Baum nahe der Grenze zu 
einem Nachbargrundstück stehe. Einzelne sehr 
dicke Äste dieses Baums ragen über das mehr-
stöckige Gebäude und in den Garten hinein, 
sodass unterhalb des Baums bereits die Rasen-
fläche und weitere Pflanzungen hinter und ne-
ben dem Gebäude Schaden genommen hätten. 
Zudem verstopfe das Laub jedes Jahr die Dach-
rinne des Gebäudes.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.1.2
Es wird angeregt, im Zuge der Rodungsarbeiten 
den Baum so zu beschneiden, dass weitere 
Schäden zukünftig vermieden werden. Es wird 
ein Zurückschneiden der Äste empfohlen. Ein 
gemeinsamer Ortstermin sei möglich.
Der Anregung, den Baum zu beschneiden, kann 
im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans 
nicht gefolgt werden. Dies entzieht sich den Rege-
lungsinhalten eines Bebauungsplan s und wird 
entsprechend im Rahmen der Konkretisierung des 
Vorhabens geprüft.
Ein Beschluss im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens erübrigt 
sich. 
3.2 Privatperson,
Schreiben 1 (von 2) 
vom 01.04.2021 
3.2.1
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet 
ausreichend Stellplätze vorhanden sind und vor 
diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden 
kann, w arum der städtische Grünstreifen (u. a. 
Mammutbaum, Schotenbaum etc.) südlich au-
ßerhalb des Plangebiets im Bereich der Kurney-
straße für vier öffentliche Parkplätze und einen 
Gehweg beseitigt werden soll. 
Es wird darauf hingewiesen, dass s ämtliche 
Es ist zutreffend, dass der erforderliche Stellplatz-
bedarf des Vorhabens innerhalb des Plangebiet s 
sichergestellt wird.
Vorhabenbedingt ist eine Beseitigung des gen ann-
ten Grünstreifens –inkl. des Mammutbaum s –
südlich des Grundstück s der Eingeberin innerhalb 
der öffentlichen Verkehrsfläche der Kurneystraße 
nicht erforderlich. Eine Rodung stünde lediglich an, 
wenn in diesem Bereich aus verkehrssicherungs-
Ein Beschluss im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Anwohner einen PKW fahren und über eigene
Stellflächen und Garagen verfügen. Es wird in 
Frage gestellt, ob diese versiegelten Flächen
gebraucht werden und wer diese bezahlen
muss.
technischen Gründen die Anlage eines Fußweg s 
für erforderlich gehalten wird. Ob dies erfolgen 
wird –insbesondere in dem Bereich südöstlich des 
Plangebiets –, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch 
nicht abschließend fest. Im Rahmen der vorliegen-
den Planung erfolgten dazu e rste Überlegungen, 
die in dem Vorentwurfsplan „Auswirkungen der 
Planung auf umliegende Verkehre“ entsprechend 
„skizziert“ wurden (inkl. der Integration von öffentli-
chen Stellplätzen) und derzeit vom Amt für Mobili-
tät und Tiefbau geprüft werden. Da durch ei nen 
möglichen Ausbau die fünf bestehenden, öffentli-
chen Stellplätze südlich des Plangebiet s überplant 
würden, wurden diese im Rahmen des genannten 
Vorentwurfs in die Anlage des Gehwegs integriert. 
Ob ein Bedarf an diesen öffentlichen Stellplätzen 
vorhanden ist, wird verwaltungsintern geprüft.
Unabhängig von der Fra ge, ob außerhalb des 
Plangebiets ein Gehweg realisiert wird, erfordert 
die Erschließung des Vorhabens jedoch eine Be-
seitigung der Gehölze in den beiden Zufahrtsbe-
reichen, denen aus ökologischer S icht keine be-
sondere Wertung zukommt. Innerhalb dieser Flä-
chen befinden sich keine Bäume. 
Es wurden im Verfahren verschiedene Erschlie-
ßungsoptionen geprüft und mit den entsprechen-
den Ämtern der Stadt abgestimmt. Im Ergebnis 
wurde die beabsichtigte Varian te mit zwei Zufahr-
ten von der Kurneystraße vor dem Hintergrund des 
baulichen Gesamtkonzept s mit der erforderlichen 
Anzahl an Stellplätzen und Nebenanlagen favori-
siert. Es besteht –insbesondere für Senior/innen –
ein überdurchschnittlicher und dringender B edarf 
an Wohnraum in Münster. Das Vorhaben sieht ein

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Nutzungskonzept vor, das neben einem Angebot 
an Seniorenwohnungen auch ein Gemeindezent-
rum sowie weitere soziale und gesundheitliche 
Einrichtungen (z. B. Apotheke, Praxen) ermöglicht. 
Das geplante Projek t hat daher eine hohe Bedeu-
tung für den Stadtteil Nienberge, sodass diesem 
im Rahmen der Abwägung eine besondere Ge-
wichtung zukommt.
Ob im Rahmen eines ggfs. er forderlichen Ausbaus 
des Gehwegs ein Erhalt einzelner Bäume möglich 
sein wird, und wo und in we lcher Anzahl öffentli-
che Stellplätze vorgesehen werden, wird sich im 
Rahmen der dann erforderlichen Detailplanung 
zeigen. 
Der Ausbau des Gehweges kann Anliegerbeiträge 
gem. Kommunalabgabegesetz (KAG NRW) auslö-
sen.
3.2.2
Es wird darauf hingewiesen, dass in den letzten 
drei Jahren im Bereich der Kurneystraße viele 
Baumkronen für eine höhere Wohndichte gefällt 
wurden. An der Kurneystra ße 8 seien beispiels-
weise keine Bäume mehr vorhanden, aber statt-
dessen zwei Doppelhaushälften.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.2.3
Es wird positiv bewertet, dass im Rahmen der 
vorliegenden Planung Bäume ersetzt werden, 
die in dem Grünstreifen zwischen Kirche und 
Privatgrundstück weichen müssen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.2.4
Es wird darauf hingewiesen, dass der Baumbe-
stand in der Kurneystraße von zunehmender 
Wichtigkeit sei, der allen Anwohnern eine wirk-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
lich gute ökologische Qualität bietet. Es wird in 
diesem Kontext darauf hingewiesen, dass d er 
Schulbus sowie der LKW der Post täglich durch 
die Kurneystraße fahren.
3.2.5
Es wird darauf hingewiesen, dass Schul - und 
Kindergartenkinder die Kurneystraße nutzen und 
diese nicht viele PKWs vertrage. Der Fokus 
solle lieber auf Sicherheit und eine r Verkehrsbe-
ruhigung liegen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die vorliegende Bauleitplanung steht dem nicht 
entgegen.
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.2.6
Es wird darauf hingewiesen, dass d er vorhan-
dene Bürgersteig „eine Schräglage “ aufweise 
und e ine Instandsetzung des bestehenden 
Gehweges längst fällig sei.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der südliche Gehweg ist allerdings nicht Rege-
lungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplans.
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.2.7
Es wird darauf hingewiesen, dass der gewach-
sene Baumbestand Sicht-, Son nen-, Lärm - und 
Schallschutz biete.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.2.8
Die eingebende Person wünscht mehr Baumbe-
pflanzungen, einen sicheren Bewegungsraum in 
der Kurneystraße und einen besonderen Schu tz 
des Baumbestands.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die vorliegende Planung steht dem nicht entge-
gen.
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
Schreiben 2 (von 2) 
vom 21.04.2021
(inkl. Unterschriften-
liste mit Unterschrif-
ten von 
11 Anwohnenden)
3.2.9
Die Eingebe nden sprechen sich gegen eine 
Rodung de s Grünstreifens vor den Häusern 
Kurneystraße 19, 17, 15, 13, 12, 10, 9, 8, 7 aus. 
Gerade in diesem Abschnitt der Kurneystra ße
sei der vorhandene Baumbestand von zuneh-
mender Wichtigkeit, der eine ök ologische Quali-
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die 
Anwohner gegen eine Rodung des Grünstreifens 
äußern.
Zur Umsetzung des Vorhabens ist es aber nicht 
erforderlich, den Grünstreifen in diesem Umfang 
zu roden. Es wird an dieser Stelle auf die Ab wä-
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
tät biete.
Dieser Abschnitt der Kurneystra ße sei ein wich-
tiger Weg für Familien mit ihren Kindern und 
Kindergruppen zum St. -Sebastian-Kindergarten 
sowie zur Annette -von-Droste-Hülshoff-
Grundschule und für die Bürger, die barrierefrei 
im Ter rassen-Haus Nr. 2 wohnen, den M en-
schen im Wohnhaus der Caritas in der Kirm-
straße 16 und alle Anwohner der Kurneystraße. 
Diese Bürger bräuchten hier ein geschützteres 
Umfeld, einen begrünten Bewegungsraum für 
Spaziergänge und eine stärkere Sicherheit in 
der Kurneystraße.
gung zu 3.2.1 verwiesen.
3.2.10
Die Eingebe nden sprechen sich gegen die ge-
planten Parkplätze aus, wofür ein über fünfzig 
Jahre alter Baumbestand in der städtischen 
Grünfläche an der Kurneystra ße 10 - 17 wei-
chen müsste.
In der Begründung stehe, Bäume, die aufgrund 
des neuen Projekt s gefällt werden müss ten, 
sollen ersetzt werden. Diese vier Bäume (Robi-
nie, Mammutbaum, Schotenbaum ), die auf der
städtischen Grünfläche stehen, und im Freiland-
plan leider nicht aufgez eichnet wurden, seien
unersetzbar und dürfen nicht gefällt werden. 
Es wird an dieser Stelle auf die Abwägung zu 3.2.1 
verwiesen. 
Der Bebauungsplan trifft die textliche Festsetzung, 
dass ein Ausfall von Bäumen, die im Plangebiet 
zum Erhalt festgesetzt s ind, durch Neuanpflan-
zungen mit gleichartigen heimischen Gehölzen zu 
ersetzen sind. Diese Festsetzung gilt nicht für die 
benannten Bäume in der öffentlichen Grünfläche 
südlich außerhalb des aktuellen Änderungs -
Geltungsbereichs. 
Die Bäume im öffentlichen Grünstreifen auf der 
Kurneystraße betreffen die Planung nicht. In den 
beiden erforderlichen Zufahrtsbereichen stehen 
keine Bäume. 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
3.2.11
Zudem seien in den Plänen hellgrüne Baumkro-
nen im Umland des Projektes eing ezeichnet, die 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Freianlagenplan (Stand: Vorentwurf, Dez em-
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
an diesen vorgegebenen Standorten nicht exis-
tieren (Sebastianstra ße Nr.15 -17, Kurneystra ße 
12).
ber 2020) wird bei der weiteren Konkretisierung 
entsprechend angepasst. Dies hat keine Auswir-
kungen auf den Bebauungsplan.
3.2.12
Die Kurneystraße sei ein Schul- und Kindergar-
tenweg. Die Kinder kommen aus den umliegen-
den Wohngebieten und stehen an der Kreuzung 
Plettendorfstraße Nr.5 / Kurneystra ße Nr.14 -16, 
auf dem jetzigen Platz der Feuerwehr. Von die-
sem genannten Punkt überqueren sie auf de m
vorhandenen Gehweg die Plettendorfstra ße in 
die Kurneystra ße. Die Kinder können bis zu 
ihrem Ziel auf diesem Gehweg weiterlaufen.
Mehr Parkplätze zögen auch mehr Autos an, 
wodurch eine höhere Unfallgefahr beim Auspar-
ken bestehe.
In der Begründung unter Punkt 6 sei geschrie-
ben, dass gemäß Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster im Plangebiet die erforderlichen Stell-
plätze nachgewiesen seien.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es ist zutreffend, dass der erforderliche Stellplatz-
bedarf für das Vorhaben innerhalb des Plangebiets 
sichergestellt wird.
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.2.13
Die Fußgänger müssten hinter den parkenden 
Autos hergehen und die geplanten beiden Zu -/ 
Ausfahrten queren, bis dieser neu geplante 
Gehweg auf zwei Ausfahrten (Kurneystraße 10 
und 12) ende. Dort bestehen fünf städtische 
Stellplätze. Die Kurneystraße müsste an der
Kreuzung Osterhoffstra ße schräg vom Fußgän-
ger überquert werden, um auf dem vorhanden en
Gehweg zu kommen . Diese Planung könne so 
nicht akzeptier t werden . Die Neugestaltung der 
Kurneystraße müsse bürgerfreundlicher werden.
Vorhabenbedingt ist ein neuer Gehweg nicht er-
forderlich. O b ein Bau notwendig wird, steht zum 
jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Im Rahmen der 
vorliegenden Planung erfolgten dazu lediglich 
erste Überlegungen, die in dem Vorentwurfsplan 
„Auswirkungen der Planung auf umliegende Ver-
kehre“ entsprechend „skizziert“ wurden und derzeit 
vom Amt für Mobilität und Tiefbau geprüft werden. 
Grundsätzlich wird bei Neuplanungen angestrebt, 
beidseitige Gehwege anzubieten. Sollte die Anlage 
eines Gehwegs nördlich der Kurneystraße konkret 
anstehen, so wäre im Zusammenhang mit dem
Ein Beschluss im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
dafür erforderlichen Baubeschluss der Einbezug 
der Bezirksvertretung erforderlich.
3.3 Privatperson, 
Schreiben vom 
18.04.2021
3.3.1
Es wird angeregt, im Plangebiet an zentraler 
Stelle eine Stele als Orientierungshilfe aufzustel-
len. Die Häuser werden von Senioren bewohnt, 
die sich entsprechend ihrem Alter weniger gut 
orientieren können. Auch für Besucher sei ein 
solches Leitsystem notwendig, da beim Betreten 
des Grundstücks nicht erk ennbar sei, für welche 
Wohnungsnutzung die Gebäude vorgesehen 
seien. Ebenso müssten Hinweise auf gewerbli-
che Nutzer erfolgen. Die Kennzeichnungen 
müssten sich an den Eingängen der Gebäude 
wiederholen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 
Die Aufstel lung von Stelen bzw. Hinweisschildern 
entzieht sich jedoch den Regelu ngsinhalten eines 
Bebauungsplans und wird entsprechend im Rah-
men der Konkretisierung des Vorhabens geprüft.
Eine Beschlussfassung im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens 
erübrigt sich. 
3.3.2
Es wird angeregt zu überprüfen, ob für die Rea-
lisierung einer Wohngruppe mit 
12 Wohneinheiten für ausschließlich dementiell 
Erkrankte hinreichend Bedarf besteh e. So ha-
ben sich d ie „Hausgemeinschaften Nienberge“ 
(Einrichtung der Caritas an der Kirm straße) be-
reits in ihren Wohngruppen auf demenziell Er-
krankte spezialisiert. Es sei zu überprüfen, ob 
darüber hinaus noch ein zusätzlicher Bedarf für 
eine „reine“ Demenzgruppe bestehe.
Sehr wohl bestehe im Ort eine große Nachfrage 
von Senioren an Unterbringungsmöglichkeiten in 
Wohngruppen. Diese Senioren würden unter-
schiedliche Erkrankungen haben und seien nicht 
mehr in der Lage, die täglichen Lebensabläufe 
alleine zu bewältigen. 
Der Anregung, im Rahmen der weiteren Planung 
zu überprüfen, ob ein (ausschl ießlicher) Bedarf für 
Demenzkranke bestehe, wird gefolgt.
Die Wohngruppe mit 12 Wohneinheiten soll –
ebenso wie die Tagespflege –von einem Betreiber 
betreut werden. Das dieser Wohngruppe zugrun-
deliegende Krankheitsbild ist noch nicht abschlie-
ßend festgel egt und erfolgt nachfrageabhängig.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ent-
sprechend redaktionell angepasst. 
Sicher ist zum jetzigen Zeitpunkt, dass eine 
Wohngruppe mit 12 Einheiten für pflegebedürftige 
Menschen mit Betreuungsbedarf geschaffen wer-
den soll, die durch einen professionellen Betreiber 
betreut werden.
Im Rahmen des Bebauungsplan s ist die konkrete 
Zielgruppe bzw. das Krankheitsbild im Übrigen 
Der Anregung, im Rahmen der 
weiteren Planung zu überprüfen, 
ob ein (ausschließlicher) Bedarf für 
Demenzkranke bestehe, wird ge-
folgt.
Für die redaktionelle Anpassung 
der Begründung zum Bebauungs-
plan ist eine Beschlussfassung 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
nicht festgesetzt.
3.3.3
Es wird angeregt zu überprüfen, ob geschützte 
Verkehrsflächen in den Außenbereich en ge-
schaffen werden können. Für die Bürgerinnen 
und Bürger, die einen Platz in der Tagespflege 
haben, werde ein geschützter Außenbereich 
benötigt. Dieser Bedarf besteh e ebenso für die 
Wohngruppe mit speziellem Betreuungsbedarf. 
Es sei zu prüfen, inwieweit diese Anforderungen 
erfüllt werden können. 
Es ist beabsichtig, südlich der Häuser 2 und 3 für 
die Bewohner entsprechend eingezäunte und ein-
gegrünte Außenbereiche zu realisieren.
Dies ist jedoch nicht Regelungsinhal t des Bebau-
ungsplans und kann daher in diesem nicht festge-
setzt werden.
Der Anregung, zu überprüfen, ob 
Außenbereiche für die Tagespflege 
und Wohngruppe geschaffen wer-
den können, wird im Rahmen der 
Detailplanung gefolgt.
Ein Beschluss im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ist nicht 
erforderlich. 
3.3.4
Es wird angeregt zu überprüfen, ob ein Bedarf 
an einer weiteren Apotheke, einer weiteren Phy-
siotherapie und an Hausarztpr axen / Facharzt-
praxen / Zahnärzten bei der Nienberger Bevöl-
kerung bestehe. 
In Nienberge gäbe es bereits 2 Apotheken,
3 physiotherapeutische Praxen, 4 Arztpraxen 
(davon 3 Gemeinschaftspraxen) und 
4 Zahnarztpraxen. 
Alternativ könne weiterer Wohnraum zur Verfü-
gung gestellt werden. 
Die von der Eingeberin benannten Nutzungen sind 
nicht konkret über den Bebauungsplan festgesetzt. 
Festgesetzt ist, dass in Haus 1 u. a. gesundheitli-
che Dienstleistungen (z. B. Praxen) sowie eine 
Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2
zulässig sind. Welche gesundheitlichen Dienstleis-
tungen dies im Detail sein werden, steht zum jetzi-
gen Zeitpunkt noch nicht abschließend fest. 
Bei der –nach derzeitigem Stand –geplanten 
Apotheke handelt es sich im Übrigen um eine Fili-
alapotheke einer im Ort bereits ansässigen Apo-
theke, die barrierefreie Standards bieten möchte . 
Nach verwaltungsinterner Prü fung bestehen dies-
bezüglich keine Bedenken.
Bei der aktuell vorgesehenen Arztpraxis würde es 
sich um die Verlagerung einer bislang im Wohn-
gebiet angesiedelten Einrichtung handeln, die sich 
mit moderner Ausstattung und Zugangsmöglichkeit 
attraktivieren möchte.
Es soll an dem geplanten Nutzungskonzept, für 
das der Standort eine sehr gute Eignung besitzt , 
Der Anregung, den konkreten Be-
darf an Praxen zu überprüfen, wird 
im Rahmen dieses Bebauungs-
planverfahrens nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3).

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 16
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
unverändert festgehalten werden.
3.4 Privatperson, 
Schreiben vom
21.04.2021
3.4.1
Die einwendende Person führt aus, dass ihre 
Familie seit mehreren Generationen in Nienber-
ge lebe, ihr Sohn mit Down -Syndrom in der Ge-
meinde fest verwurzelt sei und sie bereits s eit
einigen Jahren an einem Wohnprojekt der Le-
benshilfe bzw. an der Vorstellung eines Genera-
tionshauses arbeite. Ihr Sohn sei 24 Jahre alt 
und möchte Nienberge ungern verlassen. Nien-
berge biete viel, um Inklusion umzusetzen : Die 
Stadtnähe, Infrastruktur und die liebevollen 
Menschen die dort leben.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.
3.4.2
Die einwendende Person regt an, dass in dieser 
Wohnform Wohnungen geschaffen werden zum
betreuten Wohnen. Dies sei eine Bereicherung,
im Besonderen auch für Senioren. 
Das der geplanten Wohngruppe zugrundeliegende
Krankheitsbild ist noch nicht abschließend festge-
legt und erfolgt nachfrageabhängig.
Sicher ist zum jetzigen Zeitpunkt, dass eine 
Wohngruppe mit 12 Einheiten für p flegebedürftige 
Menschen mit Betreuungsbedarf geschaffen wer-
den soll, die durch einen professionellen Betreiber 
betreut werden.
Im Rahmen des Bebauungsplans ist die konkrete 
Zielgruppe bzw. das Krankheitsbild im Übrigen 
nicht festgesetzt.
Der Anregung, die Wohngruppe zu 
konkretisieren (Inklusives Genera-
tionenwohnen), wird im Rahmen 
dieses Bebauungsplanverfahrens
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.4).

Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern 
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 16
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum 22.03.2021 bis einschließlich 22.04.2021
Lfd.
Nr.
Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.1 Stadtnetze Müns-
ter, 
Schreiben vom 
07.04.2021
4.1.1
Es wird darauf hingewiesen, dass seit der frühzeitigen B eteiligung keine für die 
Stadtnetze relevanten Änderungen am Plan durchgeführt wurden, sodass die 
Stellungnahme zum Vorentwurf grundsätzlich weiter Bestand habe.
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Es wird auf 
die lfd. Nr . 2.1 dieser Abwä-
gung verwiesen. 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
4.1.2
Die Frage aus der genannten Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteili-
gung, ob ggfs. eine Ortsnetzstation erforderlich wird (siehe lfd. Nr . 2.1.3), konnte 
bereits geklärt werden: 
Der Elektrofachp laner des Vorhabenträgers habe die geplanten elektrischen An-
schlussleistungen mit 226 kW benannt. Sollte die tatsächlich angefragte Leistung 
nicht wesentlich höher ausfallen, so werde keine Ortsnetzstation benötigt.
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
4.2 Straßen NRW
vom 19.04.2021
Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Es wird der Hinweis aus der frühzeitigen Beteiligung wiederholt , dass eventuelle 
Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulast-
träger der Landesstraße 529 nicht geltend gemacht werden können, da die Ände-
rung des Bebauungsp lans in Kenntnis der Straße durchgeführt werde . (Siehe 
Stellungnahme unter 2.4). 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: 
- Stadtwerke Münster GmbH - Nahverkehrsmanagement (Schreiben vom 22.03.2021)
- Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 22.03.2021)
- Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege (Schreiben vom 31.03.2021)
- Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. (Schreiben vom 01.04.2021)
- Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster (Schreiben vom 06.04.2021)
- Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (Schreiben vom 07.04.2021)
- Handwerkskammer Münster (Schreiben vom 16.04.2021)
- Telekom Deutschland GmbH (Schreiben vom 22.04.2021)

Anlage A

1559 Zeichen

Anlage A zur V/0347/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur vorhabengezogenen 4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 227 für das evangelische Lydia-Gemeindezentrum in Nienberge herbeigeführt werden. 
Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stel-
lungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, an zentraler Stelle in Nienberge die bisherige Baulichkeit zu 
modernisieren sowie wesentliche soziale Infrastruktureinrichtungen, Wohnungen und Dienstleis-
tungsangebote entwickeln zu können. 
Die Realisierung wird durch einen Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin gesichert. 
 
Zur Zielerreichung ist es erforderlich, entsprechendes Planungsrecht zu schaffen. 
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag, der die Über-
nahme der Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch das Projekt wird die bisherige kirchengemeindliche Nutzung um umfangreiche Nutzungen 
ergänzt, die eine Aufwertung der sozialen Infrastruktur Nienberges sowie einen Beitrag zur Betreu-
ung / Wohnraumversorgung älterer Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.

Beratungsverlauf (4)

07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2021 Hauptausschuss
TOP 18.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.11.2021 Rat
TOP 26.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Sentruper Straße 285
  • Kurneystraße 16
  • Plettendorfstraße
  • Sebastianstraße 6
  • Hülshoffstraße
  • Altenberger Straße
  • Hafenweg 24
  • Albersloher Weg 33
  • Von-Schonebeck-Ring
  • Am Haus Nienberge 1
  • An den Speichern 7
  • Hermann-Hesse-Straße
  • Osterhoffstraße
  • Hägerstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0347/2021
Typ
Vorlagen
Datum
05.05.2021
Erstellt
28.04.2021 12:12