V/0347/2021
Bebauungsplan Nr. 227 - vorhabenbezogene 4. Änderung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
227_04A_Planzeichnung
14432 Zeichen
Plettendorfstraße Kurneystraße Stellplätze geplant Stellplätze geplant FD III 26 46 F.-Stp. 28 F.-Stp. Haus 1 FD IV Eingang Gemeinde-zentrum 15 Eingang Tagesp flege Haus 2 FD II Haus 3 FD III Eingang Wohngruppe FD I Eingang Wohnen GemeinschaftHaus 3 Eingang Wohnen Haus 2 Wendemöglichkeit Bringverkehr Tagesp flege Glockenturm (Bestand) 13 Skulptur 5 F.-Stp. Eingang Gemeinschafts- praxis Eingang WohnenPraxen Haus 1 Gemeindezentrum, Praxisräume, Apotheke (EG), Praxisräume (1.OG), 8WE (2. u. 3. OG) extensive Dachbegrünung Tagesp flege (EG), 4 WE (1.OG) extensive Dachbegrünung Wohngruppe (EG), 12 WE (1. u. 2. OG) extensive Dachbegrünung extensive Dachbegrünung 15 F.-Stp. Kurneystraße Sebastianstraße Osterhoffstraße Am Haus Nienberge Plettendorfstraße I I I 3 19 13 a 13 8 b Rampe I 13 1 I 13 I I 8 10 III I I 6 5 -I 22 a IV 17 21 30 a III I 24 12 11 16 20 a I 17 11 15 IV 15 1 22 6 4 1 a I I III S II I I I S II 94 1554 489 1438 342 1571 462 58 1376 1375 1552 1555 1416 577 592 490 578 576 1131 1599 1439 1540 13931539 511 581 207 499 1217 593 1570 Kurneystraße Sebastianstraße Plettendorfstraße Flur 10 Am Haus Nienberge St St St St St 0,4 o KD 80.47 KD 80.44 KD 80.32 KD 80.09 KD 80.12 KD 80.12 KD 80.15 80.44 80.19 80.27 KD 80.78 KD 80.80 KD 80.65 KD 80.62 80.82 Glockenturm BH max. 96,0 m ü. NHN B 1IIIBH max.94,5 m ü. NHN B 3IIIBH max.91,2 m ü. NHN B 2IIBH max.88,2 m ü. NHN BH max.91,5 m ü. NHN BH max.85,2 m ü. NHN FSt FSt FSt St FSt Bebauungsplan Nr. 227 - 4. Änd. Gemarkung: Flur: Maßstab: Nienberge 1 : 500 (Planzeichnung) 10Bebauungsplan Nr. 227 Vorhabenbezogene 4. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Planverfasser:Vorhabenträger: Bauliche Gestaltung: /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ _______________ _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ gemäß § 2 (1) i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis zum ____________ öffentlich ausgelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Die Plangrundlage wurde März 2021 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ _______________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ _______________ _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Ansichten Vorhaben- und Erschließungsplan 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Innerhalb des Plangebietes sind drei Baukörper für Wohnnutzung mit ergänzenden sozialen Nutzungen zulässig. In Baukörper 1 sind •im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum und gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2, •im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen), •im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 2 sind •im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und •im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 3 ist •im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig. 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei Baukörper B 1 eine Höhe von 80,80 m ü. NHN (Normalhöhennull) und bei den Baukörpern B 2 und B 3 eine Höhe von 80,50 m ü. NHN (Normalhöhennull) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist •für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, •für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante zurücktreten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 1.6 Innerhalb des Plangebiets ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.8 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Büroräume und ähnliches), passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. An den gekennzeichneten Fassaden der geplanten Bebauung ist das folgende gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dächer etc.) einzuhalten: erf.R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume und Ähnliches (LPB II) Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges ist in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Für Minderungen des verkehrsbedingten Mittelungspegels nachts und zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1 ist ein gesonderter Nachweis erforderlich. 1.9 Flachdächer sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Im Plangebiet sind acht einheimische und standortgerechte großkronige Laubbäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem großkronigem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen. 1.12 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade •nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses und •mit einer Höhe von max. 1,0 m und •einer Länge von max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bei Abbrucharbeiten ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) BNatSchG im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung / im Anzeigeverfahren – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – ganzjährig eine Abbruchbegehung durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Überbaubare Grundstücksflächen Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIII Gebäudehöhen als Höchstmaß in Meter (m) über Normalhöhennull BH max. = 91,5 m ü. NHN Baugrenze Verkehr Verkehr Bauweise offene Bauweiseo Flächen für StellplätzeSt Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Bäume Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Bestandsangaben Höhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Geschosszahl und Hausnummer) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 80,30/ Baum Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude) Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 Ansichten M 1:250 Abbruch Gebäude Peter Bastian Architekten BDA Hafenweg 24 48155 Münster Rechtsgrundlagen: •Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) • • • Flächen für Fahrradstellplätze Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) FSt Lärmpegelbereich II nach DIN 4109 Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Baukörper B 1-3 Bäume
V-0347-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
8179 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Innerhalb des Plangebietes sind drei Baukörper für Wohnnutzung mit ergänzenden sozia- len Nutzungen zulässig. In Baukörper 1 sind im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2, im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen), im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 2 sind im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 3 ist im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig. 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei Baukörper B 1 eine Höhe von 80,80 m ü. NHN (Normalhöhennull) und bei den Baukörpern B 2 und B 3 eine Höhe von 80,50 m ü. NHN (Normalhöhennull) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante zurück- treten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche , Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0347/2021 Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 1.6 Innerhalb des Plangebiets ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ fest- gesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.8 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen,die nicht nur zum vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Büroräume und ähnliches) , passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. An den gekennzeichneten Fassaden der geplant en Bebauung is t das folgende gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dä- cher etc.) einzuhalten: erf. R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume und Ähnliches (LPB II) Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges ist in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes S s zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert K AL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Für Minderungen des verkehrsbedingten Mittelungspegels nachts und zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1 ist ein gesonderter Nachweis erforder- lich. 1.9 Flachdächer sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu be decken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Im Plangebiet sind acht einheimische und standortgerechte großkronige Laubbäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16 -18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem großkroni- gem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimischen, standortgerechten Ge- hölzen zu ersetzen. 1.12 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der An- sichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses und mit einer Höhe von max. 1,0 m und einer Länge von max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich -rechtliche Vereinba- rungen zwischen der St adt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbe hörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Ge- lände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffe- nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Unter- suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bau- arbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bei Abbrucharbeiten ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) BNatSchG im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung / im Anzeigeverfahren –in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde –ganzjährig eine Abbruchbegehung durch einen qualifi- zierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich.
V-0347-2021-Anlage-2-Begruendung
71646 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 22 B e g r ü n d u n g zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................3 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3 3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ......................................................................................3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................3 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4 5. Planungsziele.........................................................................................................................................4 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................5 6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung .........................................................................................5 6.1.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................5 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung ..............................................................................................6 6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................................7 6.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................7 6.1.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................7 6.1.6 Werbeanlagen ...................................................................................................................7 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung...................................................................................................7 6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ...........................................................................8 6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ...........................................................................................9 6.5 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................9 6.6 Immissionsschutz ......................................................................................................................10 6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................12 6.8 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................13 7. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................13 7.1 Mensch ......................................................................................................................................13 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...................................................................................14 7.2.1 Arten- und Biotopschutz ..................................................................................................14 7.2.2 NATURA 2000.................................................................................................................17 7.2.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz .......................................................................................17 7.2.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft .............................................................................17 7.3 Boden ........................................................................................................................................18 7.4 Wasser.......................................................................................................................................18 7.5 Klimaschutz / Luft ......................................................................................................................18 7.6 Landschaft .................................................................................................................................19 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..........................................................................................19 7.8 Wechselwirkungen ....................................................................................................................19 7.9 Zusammenfassung ....................................................................................................................19 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................21 Anhang –Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 .......................................................................22 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0347/2021 Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 2 von 22 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittlicher und drin- gender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumange- botes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münstera- ner Stadtentwicklung. Insbesondere mit fortschreitendem demografischem Wandel gibt es einen zunehmenden Bedarf an Wohnraumangeboten für Seniorinnen und Senioren, insbesondere in der wohnortnahen Umgebung. Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist die Absicht einer Vorhabenträgerin, auf der ca. 0,36 ha großen Fläche (östlich der Plettendorfstraße, südlich der Sebastianstraße und nördlich der Kurneystraße) des Lydia -Gemeindezentrums ein Gemeindezentrum, soziale und gesundheitliche Einrichtungen sowie eine neue stadtnahe, seni- orengerechte Wohnentwicklung zu schaffen. Das a lte Gemeindezentrum soll zunächst abgeris- sen und mit dem Neubau an den aktuellen Bedarf angepasst werden. Geplant ist neben dem Gemeindezentrum und Praxisräumen eine seniorengerechte Wohnbebauung mit insgesamt 24 Wohneinheiten in drei Gebäuden zu errichten sowie die Realisierung einer Wohngruppe für pfle- gebedürftige Menschen mit Betreuungsbedarf mit 12 Wohneinheiten und einer Tagespflegeein- richtung (Erdgeschoss der beiden südlichen Gebäude). Da sich das Angebot ausschließlich an Seniorinnen und Senioren richtet, wird durch das Vorhaben kein Bedarf an KiTa-Plätzen ausge- löst. Der 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ setzt für das Plange- biet der 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest. Die Paulushof GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Ände- rung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Über- nahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ auf der Grundlage des §13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 4. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m2. Durch die Ände- rung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des §13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 3 von 22 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Nienberge und umfasst ca. 0,36ha. Er wird begrenzt im Norden durch die Sebastianstraße, im Osten durch Wohnbebauung, im Süden durch die Kurneystraße und im Westen durch die Plettendorfstraße. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Nienberge, Flur 10, Flurstücke 1375 und 1376. Die Grenzen des räumli chen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Be- bauungsplans Nr. 227 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. 3. Planungsrechtliche Situation Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe- zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied- lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regional- rat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfa- len bekannt gemacht. 3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 4. Änderung Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwe- cken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans wi- derspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan auf Grundlage des § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227, der am 11.06.1982 in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbe- stimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“, eine maximal zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Norden sowie eine eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Satteldach fest. Das Plangebiet der 4. Änderung ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 4 von 22 4. Räumliche und strukturelle Situation Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich zentral im Stadtteil Nienberge ca. 6 km nordwestlich der Innenstadt von Münster. Die Hülshoffstraße (L 529) verläuft nordwest- lich in einer Entfernung von ca. 150 m, die Autobahn A1 verläuft südöstlich in einer Entfernung von ca. 650 m zum Plangebiet. Das Plangebiet wird derzei t durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirchraum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Das Gemeindezent- rum ist im südlichen Plangebiet verortet. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit Skulpturen und Sitzmöglichkeiten. Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung wird im Norden durch die Sebastian- straße und daran anschließende Wohnnutzung sowie im Süden durch die Kurneystraße mit an- schließender Wohnnutzung in eingeschossiger Bauweise begren zt. Östlich schließt ebenfalls Wohnbebauung an. Im Westen bildet die Plettendorfstraße sowie angrenzend ein dreigeschossi- ges Wohngebäude, welches im Erdgeschoss einen SB-Markt integriert hat, die Grenze. Das wei- tere Umfeld entlang der Sebastianstraße ist durch Wohn- und Mischnutzung in Mehrfamilienhäu- sern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt. Südwestlich des Plangebietes entlang der Kurneystraße ist ein Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr verortet, es ist jedoch vor- gesehen, dass dieser Standort aufgegeben wird (s. Pkt. 6.6). Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes 20181 an der Sebastianstraße (Stadtteilzentrum Nienberge) im direkten Um- feld vorhanden. Über die Hülshoffstraße (L 529) ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV- Netz angeschlossen. 5. Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Wohn- bebauung mit integriertem Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen zu schaffen bzw. zu sichern. Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit für kirchliche Zwecke nur extensiv ge- nutzte Plangebiet neben der Nutzung als Gemeindezentrum u.a. einer Wohnnutzung zugeführt werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Süden und Osten angrenzenden Wohnbereiche und reichert sie mit Gemeinbedarfseinrichtungen an. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung ein- fügen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen Wohngebäude in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise mit zurückgesetztem obersten Geschoss (Haus 1) und begrüntem Flachdach mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen realisiert werden. Das gestalterische Einfügen wurde mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abge- stimmt. 1 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017) Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 5 von 22 Im nördlichen Bereich des Plangebietes werden in einem dreigeschossigen Baukörper (plus zu- rückgesetztem obersten Geschoss) neben der Wohnnutzung in den Obergeschossen Praxis- räume errichtet und Räumlichkeiten für die Kirche und das Gemeindezentrum realisiert, um den bisherigen Nutzungen auf der Fläche weiterhin eine Örtlichkeit auf dem Gelände zu geben. Der südöstliche Baukörper wird zweigeschossig (ohne zurückgesetztes Geschoss) errichtet. Im Erd- geschoss werden Räumlichkeiten für eine Tagespflege vorgehalten, im Obergeschoss befinden sich Wohnungen. Über einen eingeschossigen Flachdachbau ist dieser Baukörper mit dem drei- geschossigen Gebäude (ohne zurückgesetztes Geschoss) im Südwesten des Plangebietes ver- bunden. Dieses dient ausschließlich der Wohnnutzung. Gemäß des politischen Beschlusses der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung2 wer- den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei Errichtung der neuen Wohnhäuser wird daher in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie 30 % förderfähi- gen Wohnungen gemäß den Förderrichtlinien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert. Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Sebastian -, die Plettendorf - sowie die Kurney- straße. Diese drei Straßen sind vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, so dass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das Vorhaben übernehmen. Festgesetzte PKW- sowie Fahrrad-Stellplätze sichern den Stellplatz- bedarf der Bewohner und Kunden im Plangebiet (s. Pkt. 6.2). 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.1.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden als zulässige Art der baulichen Nutzung die Er- richtung der drei Baukörper für Wohnnutzung mit integriertem Gemeindezentrum und ergänzen- den soziale Nutzungen festgesetzt. Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur planungsrechtlich zu sichern, werden entsprechend dem konkreten Vorhaben folgende Nutzun- gen als zulässig festgesetzt: In Baukörper 1 sind im Erdgeschoss ein Gemeindezentru m, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physio- therapie) und eine Apotheke mit einer max. Nutzfläche von 180 m2, im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen), im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 2 sind im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. 2 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014 Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 6 von 22 In Baukörper 3 ist im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig. Nähere Vorgaben –insbesondere zu den Fläche ngrößen –trifft der vor Satzungsbeschluss zu schließende Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in Abwägung einer dem Umfeld angemessenen Dichte und der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke mit 0,4 festgesetzt. Darüber hinaus wird gemäß §19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschrei- tung der festgesetzten Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig ist. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot mit den notwendigen Zufahrten und Wegeflä- chen sicherzustellen. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nach- teilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächen- versiegelung durch die festgesetzte Begrünung der Flachdächer (s. Pkt. 6.5), die sich insbeson- dere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert w ird. Zudem wirkt sich die Begrü nung der Dachflächen (s. Pkt. 6.5) positiv auf den Wasserabfluss aus. Daher wird eine Überschreitung der Grundflächenzahl bis 0,8 in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel d er Errichtung eines Ge- meindezentrums, sozialer Einrichtungen sowie stadtnaher, seniorengerechter Wohnungen als verträglich eingestuft. Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfü- gen soll. Die umliegende Woh nbebauung besteht aus überwiegend ein - bis dreigeschossigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhennull) fest- gesetzt. Für den Baukörper 1 (B1) wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die Höhe (gegen- über dem max. 91,35 m ü. NHN hohen benachbarten K&K -Markt) wird mit max. 94,5 m ü. NHN festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baulichen Anlage von ca. 13,15m entspricht. Für den Baukörper B2 wird eine maximale Zweigeschossigkeit sowie eine maximale Höhe von 88,2 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe der baulichen Anlage von 7,15 m. Für den Baukör- per B3 wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die Höhe ist mit einer maximalen Höhe von 91,2 m ü. NHN festgesetzt, was einer Höhe der baulichen Anlage von 10,15 m entspricht. Zudem wird für den Flachdachbau, der die Baukörper 2 und 3 verbindet eine max. Höhe von 85,20 m ü. NHN festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baul ichen Anlage von ca. 4,15 m entspricht. Es gilt die offene Bauweise, d.h. die Baukörper sind mit Grenzabstand zu errichten. Eine Über- schreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 7 von 22 für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1m von der Fassadenaußenkante zurücktreten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). Die im zentralen Bereich des Plangebiets (Platz) festgesetzte überbaubare Fläche ist entspre- chend dem Glockenturm auf eine max. Höhe von 96 m ü. NHN beschränkt. 6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind eng gefasst und werden baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept entspre- chend dem konkreten Vorhaben umgesetzt wird. Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete Notwendigkeit. 6.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten Flä- chen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. Damit wird eine städtebaulich ver- trägliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet. 6.1.5 Material, Farbgebung Das bauliche Ensemble soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vorgese- hen ist eine zwei - bis dreig eschossige Bebauung mit zurückgesetztem obersten Geschoss (Haus 1) sowie Flachdach und eine rötliche Klinkerfassade. Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans daher entbehrlich. 6.1.6 Werbeanlagen Zum Schutz der architektonischen Qualität und der optischen Zurückhaltung gegenüber der Um- gebung werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen getroffen, die zugleich jedoch auch ausreichend Möglichkeit für Gewerbetreibende belassen, auf sich aufmerksam zu machen. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses, mit einer Höhe von max. 1,0m und einer Länge von max. 5,0m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses ni cht über- schreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränder- licher oder reflektierender Form sind unzulässig. 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung Das Plangebiet wird über die Plettendorfstraße an die Hülshoffstraße angebunden. Die Zu- und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern erfolgt im Norden des Plangebietes über die Sebastianstraße sowie im Süden über zwei Anbindungen an die Kurneystraße. Durch die Reali- Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 8 von 22 sierung der beiden südlichen Zu- und Abfahrten ist in diesen Bereichen die Beseitigung der vor- handenen Gehölze in der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Diese weisen jedoch keine besondere ökologische Wertigkeit auf. Bäume sind in diesen Bereichen nicht vorhanden. Gem. Stellplatzsatzung der Stadt Münster3 sind im Plangebiet die erforderlichen Stellplätze nach- gewiesen, wobei die Anzahl auf Grund der Nähe zu ÖPNV-Anbindungen (s. unten) gem. Satzung um 10 % reduziert wurde (in den Berechnungen sind gem. Satzung Besucheranteile einkalku- liert). Da auf Grund der Plange bietsgröße und der Begrenzung der versiegelten Flä chen auf max. 80 % nur eine begrenzte Anzahl an Stellplätzen möglich ist, wurden zudem gem. Stellplatz- satzung sieben Kfz-Stellplätze durch 2 8 zusätzliche Fahrradstellplätze abgelöst. Somit ist der Bedarf gem. Stellplatzsatzung erfüllt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass i.d.R. davon auszu- gehen ist, dass die Bewohner des betreuten Wohnens nicht über eigene Kfz verfügen und die Personen, die das Angebot der Tagespflege beanspruchen, vornehmlich gebracht werde n und ebenfalls nicht über eigene Kfz verfügen. Daher wird in diesen Bereichen nur ein sehr geringer Stellplatzbedarf vorhanden sein. Der Hol- und Bringverkehr zur Tagespflegeeinrichtung erfolgt innerhalb des Plangebietes durch die Zufahrt von der Sebastianstraße. Um weitere Ein - und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss stören könnten, wird die Parzellengrenze entlang der Sebastianstraße, der Plettendorfstraße und der Kurneystraße als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Derzeit wird von städtischer Seite geprüft, ob südlich des Plangebietes im Bereich der nördlichen Kurneystraße ein Gehweg angelegt werden soll. Sofern dies erforderlich wird, entfallen die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen 5 PKW-Stellplätze südlich des Plangebietes. Im Rahmen des ggfs. erforderlichen Gehwegbaus könnten diese neu errichtet werden, sodass die Anzahl an öffentlichen Stellplätzen nicht verringert wird. Hierzu wurde bereits ein erster Vorentwurf erarbei- tet, der im Weiteren konkretisiert wird4. Das Plangebiet ist in ca. 280 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hermann -Hesse- Straße / Von-Schonebeck-Ring (Linie 5, Haltestellen Hermann -Hesse-Straße, Sessendrup) so- wie in ca. 380 m Entfernung an den Regionalbusverkehr an der Altenberger Straße (Linien R 72, R 73 Haltestelle Hägerstraße) angeschlossen, die tagsüber im 20-Minuten- bzw. im 30-Minuten- Takt verkehren. 6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom,etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze. Entwässerung Das komplette Grundstück wird im Trennsystem entwässert und die Rohrleitungen nach jetzigem Stand der Planung mit Standardgefälle (J= 1:100) verlegt. Die derzeit im Plangebiet befindlichen städtischen Regen- und Schmutzwasserkanäle werden im Rahmen der Überplanung des Grund- stücks in die Flächen der Plettendorfstraße verlegt. 3 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze V/0940/2019/1 (Ratsbeschluss vom 11.12.2019) 4 Kemming Landschaftsarchitektur, Auswirkung der Planung auf umliegenden Verkehr –Vorentwurf. Münster, De- zember 2020 (Anpassung: März 2021) Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 9 von 22 Niederschlagswasser: Da nur mit einer maximalen Rohrdimension von DN 200 an die städtische Kanalisation ange- schlossen werden darf, wird das Regenwasser vom nördlichen Gebäude (B1) in den Kanal in der Sebastianstraße entwässern, das Regenwasser vom Gebäude im Südwesten (B3) in den Kanal in der Plettendorfstraße und das Gebäude i m Südosten (B2) in den Kanal in der Kurneystraße. Die Kanäle sind dafür ausreichend dimensioniert. Schmutzwasser: Das Schmutzwasser der im Süden liegenden Gebäude (B2 und B3) wird in die Kumeystraße entwässert, das Gebäude im Norden (B1) zur Plettendorfstraße. Die Überflutungsmenge bzw. die nötige Rückhaltung wird ausschließlich auf den privaten Flächen des Grundstücks sichergestellt. 6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Durch die Planung der neuen Wohnbebauung ergibt sich kein Bedarf einer Kindertagesstätte oder öffentlicher Spielflächenbedarf, da lediglich Wohnen für die Gruppe der Seniorinnen und Senioren errichtet wird. Im Erdgeschoss des Baukörpers 1 (B1) ist die Verortung des evangelischen Gemeindezentrums vorgesehen, welches vielfältiggenutzt werden kann. Darüber hinaus werden dort Räumlichkeiten für gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Apotheke, Physiotherapiepraxis) errichtet, die u.a. der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner dient. Zudem ist im 1. Obergeschoss die Nutzung durch gesundheitliche Dienstleistungen/ Praxen geplant. Im Erdgeschoss des Baukörpers 2 (B2) ist die Einrichtung einer Tagespflege sowie eines Diako- nie Stützpunktes vorgesehen. Die übrige Erdgeschosszone der Baukörper 2 und 3 (B2 und B3) wird durch eine Wohngruppe für pflegebedürftige Menschen mit Betreuungsbedarf genutzt. 6.5 Grünflächen / Begrünung Im Plangebiet werden drei Bestandsbäume im Südosten des Plangebietes im Bereich der fest- gesetzten Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen sowie zentral im Plangebiet ein Bestandsbaum zwischen den Häusern 1 und 3 und ein Bestandsbaum im Nordosten im Bereich der geplanten Stellplatzfläche planungsrechtlich ge- sichert. Ein Erhalt weiterer Bäume ist vor dem Hintergrund der bauordnungsrechtlich nachzuwei- senden Stellplätze (s. Pkt. 6.2) sowie der geplanten drei Baukörper nicht möglich. Durch festge- setzte, neuanzupflanzende Einzelbäume wird jedoch auch zukünftig eine Durch- und Eingrünung des Plangebietes sichergestellt. Es sind acht einheimische, standortgerechte großkronige Laub- bäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm anzu- pflanzen. Diese Bäume sind in der Planzeichnung entsprechend festgesetzt. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem, großkronigem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Ein Baum dieser neu anzupflanzenden Einzelbäume dient als Ersatzpflanzung aufgrund einer seitens der Stadt erteilten Befreiung zur Fällung eines im Bebauungsplan Nr. 227 festgesetzten Baumes (Rosskastanie) innerhalb des Vorhabenbereiches. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 10 von 22 Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein mindestens ca. 0,75 m breiter Streifen und an der östlichen Plangebietsgrenze ein ca. 4 m breiter Streifen als Fläche zur Erhaltung von Bäu- men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur angrenzenden Wohnbebauung entsprechend einzugrünen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sowie die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu er halten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimi- schen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen. Die Hoffläche im Zentrum des Plangebietes wird überwiegend begrünt und dient dem Aufenthalt im Freien. Südlich des Baukörpers 2 (B2) sind weitere Grünstrukturen geplant. Der Außenbereich des Baukörpers 3 (B3) weist rund um das Gebäude eine Grünfläche auf, die die Bewohnerinnen und Bewohner zum Verweilen einlädt. Auch der Stellplatzbereich im Süden ist zur Erschließungs- straße hin eingegrünt. Zum Bebauungsplan wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet5, der die Grundlage für die getroffenen Festsetzungen bildet. Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung sind die Dachflächen vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 6.6 Immissionsschutz Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten6 erstellt, welches die einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen (westlich verlaufende Hülshoffstraße, Altenber- ger Straße im Nordosten und Bundesautobahn 1 im Südosten) ermittelt und die daraus resultie- renden Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109-1 definiert. Des Weiteren wurden die bei der gewerblich bedingten Nutzung der vorgesehenen Pkw-Stellplätze (einschließ- lich des zu Anlieferverkehrs) in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen und den auf die schutzbedürftigen Nutzu ngen des Vorhabens einwirkenden Parkplatzlärm sowie sonstigen Betriebsgeräusche des westlich benachbarten Lebensmittelmarktes nach der Techni- schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit der DIN 18005-1 ermittelt und bewertet. Für die i nnerhalb des vorhabenbezogenen Änderungsbereiches vorgesehenen schutzbedürfti- gen (Wohn-)Nutzungen, für die im Bebauungsplan keine Gebietsart gem. BauNVO festgesetzt ist, werden im Hinblick auf die Beurteilung der einwirkenden Lärmimmissionen die Immissions- richtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes zugrunde gelegt (tags 55 dB[A], nachts 40 bzw. 45 dB[A]). Straßenverkehrslärm Auf Basis der zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungsdaten ergaben sich an den geplanten Ge- bäuden lage- und geschossabhängig verkehrsbedingte Mittelungspegel von tags 41 bis 51dB(A) und nachts (22.00 - 6.00 Uhr) von 35 bis 46 dB(A). Zum Schutz von Aufenthaltsräumen vor Ver- kehrslärmeinwirkungen ergeben sich hieraus maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 -1 5 Kemming Landschaftsarchitektur, Freianlagenplan. Münster, Dezember 2020 (Anpassung: März 2021) 6 Wenker & Gesing, Schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des BP Nr. 227 „Nien- berge –Ortskern“ der Stadt Münster, Gronau. Dezember 2020 Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 11 von 22 von 58 bis 60 dB(A), was dem Lärm pegelbereich II entspricht. An den im Bebauungsplan ge- kennzeichneten Fassaden ist das in den textlichen Festsetzungen benannte Bau - Schalldämm- Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dächer etc.) einzuhalten. Die nächtlichen Mittelungspegel betragen maximal 46 dB(A). Auf schalldämmende, fensterunab- hängige Lüftungseinrichtungen kann im Sinne der VDI 2719 (die diese Vorkehrungen erst ab Pegelwerten von > 50 dB(A) für notwendig erachtet) verzichtet werden Servicewohnen mit Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen Die schalltechnischen Berechnungen zu den akustischen Auswirkungen des Vorhabens (u. a. Nutzung der Stellplätze und Anlieferungen) haben ergeben, dass die für die Nachbarschaft zu- grunde gelegten Immissionsrichtwerte der TA Lärm von t ags 50 dB(A) in reinen Wohngebieten bzw. 55 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) unterschritten werden. An den nördlichen Immissionsorten Am Haus Nienberge 1 und Sebastianstraße 6 sowie den öst- lichen bzw. südlichen Immissionsorten Kurneystraße 12, 13 und 15 ist der verursachte Immis si- onsbeitrag gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm aufgrund der Richtwertunterschreitung um mindestens 6 dB(A) als nicht relevant anzusehen und die Ermittlung der Geräuschvorbelastungdurch andere Anlagen und Betriebe, die in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallen, somit nicht erforderlich. Am nordöstlichen Immissionsort Sebastianstraße 17, an dem der Richtwert von 50 dB(A) lediglich um 3 dB(A) unterschritten wird, besteht keine relevante gewerblich bedingte Geräuschvorbelas- tung. Auch einschließlich der Geräuscheinwirkungen des weiter westlich befindlichen Lebensmit- telmarktes wird der Immissionsrichtwert mindestens eingehalten. Im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr) sind keine anlagenbezogenen Geräuschimmissionen zu er- warten. Mit Verweis auf die geringen Abstände zwischen den Parkplätzen und der benachbarten Wohn- bebauung sind nachts aufgrund von zu erwartenden Überschreitungen der für kurzzeitige Ge- räuschspitzen zulässigen Immissionswerte ohnehin keine gewerblich bedingten Pkw- Bewegun- gen, z. B. durch das Personal, zulässig. Schichtwechsel sind daher entsprechend zu organisie- ren. Dies wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt. Überschreitungen der tagsüber für kurzzeitige Geräuschspi tzen in reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionswerte von 80 bzw. 85 dB(A) sind nicht zu erwarten. Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht erforderlich. Angrenzender Einzelhändler Die schalltechnische Untersuchung hat weiterhin ergeben, dass die für den Betrieb des westlich des Plangebietes benachbarten Lebensmittelmarktes einschließlich der Bäckerei ermittelten Be- urteilungspegel die gemäß der TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten geltenden gebietsabhän- gigen Immissionsrichtwerte an den drei geplanten Baukörpern tagsüber um mindestens 1 dB(A) und nachts beim alleinigen Betrieb des südlich des Marktgebäudes befindlichen Außenverflüssi- gers um mindestens 16 dB(A) unterschreiten. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 12 von 22 Weitere Anlagen und Betriebe, die auf das Vorhaben einen im Sinne der TA Lärm relevanten Immissionsbeitrag leisten, existieren nicht, sodass eine Einhaltung der immissionsschutzrechtli- chen Anforderungen gemäß TA Lärm sichergestellt ist. Feuerwehrgerätehaus des Löschzugs Nienberge Eine dezidierte lärmtechnische Untersuchung des Normal- und Notfall-Betriebes des südwestlich des Vorhabengebietes befindlichen Feuerwehr-Standortes an der Kurneystraße 21 erscheint im vorliegenden Fall verzichtbar, es ist ohnehin vorgesehen, dass dieser Standort aufgegeben wird. Zudem sind keine schädlichen Umweltauswirkungen durch die Nutzung des Feuerwehrgerä- tehauses (Abstand zu den Gebäuden im B -Plan >30 m) und keine zusätzlichen Restriktionen durch das Vorhaben auf die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten, da die maßgeb- lichen Immissionsorte in der direkten Nachbarschaft eine deutlich höhere Immissionsempfindlich- keit und auch einen geringeren Abstand aufweisen. 6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden- schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden. Ein entsprechen- der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stattge- funden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung (Bom- bardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagstellen liegen für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine –derzeit nicht erkennbare –Kampfmittelbelastung der untersuchten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei geplanten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten: Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen statt- finden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) sowie ausgehobener Baugruben erforderlich. Diese Vor- gabe ist auch auf die im offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Ka- nalverlegung zu übertragen. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm- und Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründun g, Rohrvortrieb, Erdwärme- sonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier vorzubereitenden Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vo rgabe des KBD zu bewerkstelligen. Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestandes ist zu be- achten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si- cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 13 von 22 6.8 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmale Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hin- weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und B efunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodende nkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Baudenkmale Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. 7. Auswirkungen auf die Umwelt Die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans N r. 227 „Nienberge-Ortskern im Be- reich des evangelischen Gemeindezentrums“ wird auf Grundlage des §13a BauGB und den da- nach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Vorausset- zungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 4. Änderung befindet sich in- nerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangsund verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführu ng einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europä- ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Eine Bebauung ist bereits im Rahmen des seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 möglich. Dieser setzt für das Plangebiet der vorliegenden Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“ und einer GRZ von 0,4 fest. Der Änderungsbereich ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungs- plans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an. Auch wenn eine förmliche Umweltprüfung aufgrund des vorliegenden Verfahrens nach § 13a BauGB nicht verpflichtend ist, werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt. 7.1 Mensch Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Ein- richtung“, eine maximal zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Norden sowie eine eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Satteldach fest. Das Plangebiet der 4. Änderung ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 14 von 22 Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich zentral im Stadtteil Nienberge ca. 6 km nordwestlich der Innenstadt von Münster. Die Hülshoffstraße (L 529) verläuft nordwest- lich in einer Entfernung von ca. 150m, die Autobahn 1 (A1) verläuft südöstlich in einer Entfernung von ca. 650 m zum Plangebiet. Das Plangebiet wird derzeit durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirchraum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Das Gemeindezent- rum ist im südlichen Plangebiet verortet. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit Skulpturen und Sitzmöglichkeiten. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind an der Sebastianstraße (Stadtteil- zentrum Nienberge) im direkten Umfeld vorhanden. Über die Hülshoffstraße (L 529) ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV- Netz angeschlossen. Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten7 erstellt, welches die einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen ermittelt und die daraus resultierenden Anforde- rungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109-1 definiert. Des Weiteren wurden die bei der gewerblich bedingten Nutzung der vorgesehenen Pkw-Stellplätze in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen und den auf die schutzbedürftigen Nutzungen des Vorha- bens einwirkenden Parkplatzlärm sowie sonstigen Betriebsgeräusche des westlich benachbarten Lebensmittelmarktes nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Ver- bindung mit der DIN 18005-1 ermittelt und bewertet. Im Ergebnis ist eine Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sichergestellt (vgl. Kap. 6.6). 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 7.2.1 Arten- und Biotopschutz Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW8 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in ei- nem dreistufigen Verfahren: In vorliegend em Fall werden die mit Umsetzung der Planung ver- bundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im Januar 2020 zur Potential -Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob Vor- kommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gem. §44 (1) BNatSchG potenziell nicht ausgeschlossen werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, werden Maß- nahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt. 7 Wenker & Gesing, Schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des BP Nr. 227 „Nien- berge –Ortskern“ der Stadt Münster, Gronau. Dezember 2020 8 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um- welt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 15 von 22 Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel9 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder Zulas- sungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch allge- meine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung von Gehölzen). Bestandsbeschreibung Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich im zentrumsnahen Bereich von Nienberge und wird im Norden durch die Sebastianstraße, im Osten durch Wohnbebauung, im Süden durch die Kurneystraße und im Westen durch d ie Plettendorfstraße begrenzt. Innerhalb des Plangebiets liegen die Flurstücke 1375 und 1376 der Gemarkung Nienberge, Flur 10. Das Plangebiet wird derzeit im südlichen Teilbereich durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirch- raum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit Skulpturen und Sitzmöglichkeiten. Die Grün- strukturen werden im Wesentlichen aus Einzelbäumen im Bereich des Vorplatzes sowie verein- zelt auch im Umfeld des Gemeindezentrums gebildet. So steht ein Solitärbaum im rückwärtigen Gartenbereich des Gemeindezentrums. Darüber hinaus befinden sich im nordöstlichen, östlichen sowie im südlichen Bereich entlang der Kurneystraße Gehölzanpflanzungen und gärtnerisch an- gelegte Grünflächen, primär als Abgrenzung zu benachbarten Grundstücken. Bedeutende Baum- höhlen, Risse bzw. großvolumige Spalten wurden im Rahmen der Ortsbegehung nicht festge- stellt. Ein wesentlicher Anteil des Plangebietes ist durch einen augenscheinlich regelmäßig ge- mähten Vielschnittrasen gekennzeichnet. Die relevanten Einzelbäume wurden entsprechend ein- gemessen. Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen. Potentielles Artenvorkommen Laut Abfrage des Fachinformationssystems10 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Mess- tischblatt 4011 (Quadrant 1), 25 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichti- gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -Klassifizierung (Gärten, Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 4 Fledermaus-, 19 Vogel- und 2 Amphibienarten (siehe Tab. 1, Anhang). Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land- schaftsinformationssammlung11 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit i.S. des § 44 (1) BNatSchG geprüft. Pla- nungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinre ichender Sicherheit ausgeschlossen wurden 9 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung. Online unter: http://artenschutz.natur- schutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/einfuehrung_geschuetzte_arten.pdf (abgerufen: Febr. 2020). 10 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys- tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen- nrw.de/ar- tenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Januar 2019. 11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: www.lanuv.nrw.de/natur/ar- tenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Januar 2019. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 16 von 22 (vgl. Tab. 1), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungs - relevanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen dabei keiner nä- heren Betrachtung. Fledermäuse In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 1) kann eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case- Annahme auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Gemein- dezentrum kann - wie nahezu alle Gebäude - eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für an Gebäude gebundene Fledermausarten darstellen (hier: Breitflügel- und Zwergfledermaus). So wurden im Rahmen der erfolgten Ortsbegehung Einfl ugmöglichkeiten, insbesondere in den Dachbereichen festgestellt. Diese umfassen sowohl eine kaputte Fensterscheibe im südlichen Gebäudeteil als auch kleine Öffnungen im Bereich von Dachverkleidungen. Individuenstarke Vor- kommen der beiden Arten, die einer grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens artenschutz- rechtlich i.S. des § 44 (1) entgegenstehen, sind jedoch nicht anzunehmen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können daher im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfah- rens durch eine fachgutachterliche Begehung und - sofern erforderlich - darauf aufbauender Ver- meidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (s. Maßnahmen). Darüber hinaus übernimmt das Plangebiet keine essentielle Funktion als Nahrungshabitat für Fledermäuse. Das Plangebiet ist in dieser Hinsicht aufgrund der gegebenen Flächengröße sowie des anzunehmenden Nahrungsangebotes lediglich als Teilnahrungshabitat zu bewerten. Eine Umsetzung des Planvorhabens stellt demnach keinen Verlust von essentiellen Nahrungshabita- ten dar. Relevante Leitstrukturen, die mit Umsetzung des Planvorhabens entfernt werden würden, liegen nicht vor. Vögel In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vo- gelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Biotop- / Habitatstrukturen im Bereich des Plangebietes lediglich ein geringes Potential für Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten besteht. In dieser Hinsicht kann das Plangebiet für Greifvögel (Sperber, Turmfalke) im Sinne der gebotenen Worst-Case-Annahme als Teilnahrungshabitat bzw. bezüglich des Turm- falken auch als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bedeutung sein (vgl. Tab. 1). Entsprechend störungsfreie Nistmöglichkeiten am Gebäude bzw. in den Grünstrukturen wurden für de n Turm- falken im Rahmen der erfolgten Ortsbegehung jedoch faktisch nicht erfasst. Auch ein sporadi- sches Vorkommen von Bluthänfling, Girlitz und Feldsperling, die mitunter in Siedlungen / Wohn- vierteln mit Gärten vorkommen, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Mit hoher Wahr- scheinlichkeit sind jedoch faktische Vorkommen der Arten aufgrund der Lage nahezu im Zentrum von Nienberge, der vorliegenden Habitatqualität und der anzunehmenden Störungsintensität nicht zu prognostizieren. Zum Ausschluss von Verbots tatbeständen gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) ist jedoch eine Bauzeitenregelung die Entfernung von Gehölzen so- wie den Gebäudeabbruch erforderlich (vgl. Pkt. „Maßnahmen“). Erhebliche Störungeni.S. des § 44 (1) Nr. 2 (Störungsverbot) mit Auswirkungen auf die lokale Population der o.g. Arten können mit hinreichender Sicherheit, u.a. aufgrund des vorliegenden Bestandes sowie der Kleinräumig- keit des Vorhabens ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Beschädigungsverbot) sind i.V. mit § 44 (5) BNatSchG ebenfalls nicht zu prognosti- zieren. Die ökologische Funktion der theoretisch vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - und Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 17 von 22 Ruhestätten wäre im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt. Es stehen im räumlich- funktionalen Zusammenhang nachweislich günsti gere Lebensstätten z.B. im Rand bereich von Nienberge bzw. in Grünanlagen und Friedhöfen zur Verfügung. Auswirkungsprognose und Maßnahmen Da mit der Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen er forderlich ist, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gem. § 44 (1) BNatSchG nur unter Einhaltung zeitlicher Vorgaben ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten (01.03 –30.09) eines jeden J ahres durchzuführen. Diese Maßnahme gilt auch in Bezug auf europäische Vogelarten. Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmi- gung / Anzeigeverfahren) - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung des Gemeindezentrums durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Bau- begleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtli- cher Konflikte ist Folge zu leisten. Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen ei- ner nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden, so dass der vorliegende Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig ist. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz wer- den in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten. 7.2.2 NATURA 2000 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) liegt in einer Entfernung von ca. 6,0 km, sodass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. 7.2.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von weni- ger als 20.000 m2 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 227 Baurecht mit einer zulässigen Grundfläche nzahl von 0,6 (inkl. Überschrei tung). Da auf den rechtskräftigen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 Anwendung findet und hier Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden, ist dem- entsprechend derzeit eine über das Maß der Grundflächenzahl hinausgehende Versiegelung pla- nungsrechtlich möglich. Diese wird auch durch das geplante Vorhaben zukünftig nicht überschrit- ten bzw. auf 0,8 begrenzt so dass plan ungsrechtlich kein Eingriff entsteht. Folglich ist eine Ein- griffsbewertung in vorliegendem Fall nicht erforderlich. Durch das vorliegende Verfahren gemäß § 13a BauGB werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet. 7.2.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 vor, der für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4.Än- derung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“ gemäß § 7 BauNVO festsetzt. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 18 von 22 7.3 Boden Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 1983 rechtskräftigen Be bau- ungsplans Nr. 227 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit einer GRZ von 0,6 fest. Da auf den rechtskräftigen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 Anwendung findet und hier Ne- benanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden, ist dementsprechend der- zeit eine über das Maß der Grundflächenzahl hina usgehende Versiegelung planungs rechtlich möglich. Diese wird auch durch das geplante Vorhaben zukünftig nicht überschritten bzw. auf 0,8 begrenzt so dass planungsrechtlich kein Eingriff entsteht. Auch faktisch ist das Plangebiet / das Schutzgut durch das bestehende Gemeindezentrum (Kirch- raum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus) deutlich vorbelastet. Ungestörte Bodenprofile und -funk- tionen sind aufgrund der vorhandenen Bebauung / Versiegelungen sowie der innerörtlichen Lage nicht anzunehmen. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist dementsprechend eine sinnvolle Nach- verdichtung eines bereits in der Örtlichkeit anthr opogen deutlich vorbelasteten Bodens verbun- den. 7.4 Wasser Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 12 liegt das Plangebiet im Teileinzugsgebiet „Obere Ems“. Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht vorhanden. Oberflä- chengewässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Festgesetzte Über- schwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhan- dene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversie- gelungen weiter reduziert. Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Pla- numsetzung entstehenden Störungen –z.B. durch Bauverkehre –entstehen. Bei einem erwar- tungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes –z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe –jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. 7.5 Klimaschutz / Luft Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung ge- tragen, als dass der zuläs sige Versiegelungsgrad –unter Berücksichtigung der innerörtlichen Lage und dem erforderlichen Nachweis ausreichender Stellplätze –möglichst geringgehalten wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht findet eine Verringerung des Versiegelungsgra- des statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Um- weltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzte Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindertwird. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar. Die Dachflächen werden mit einer standortger echten Vegetation extensiv begrünt und sind als begrünte Flächen dauerhaft zu erhalten. 12 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt- muenster.de/webgis/application/Umweltkatas- ter?. Abgerufen: November 2020. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 19 von 22 Die zukünftigen Gebäude werden entsprechend den aktuellen Vorschriften des Gebäudeener- giegesetzes (GEG) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effi- zienten Betriebsbedarf sichergestellt. 7.6 Landschaft Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung befindet sich innerhalb des Siedlungsbe- reichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umset- zung des Planvorhabens auch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren. 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kulturgüter im Sinne von Objekten mit gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Die Gebäude stellen Sachgüter dar. Das alte Gemeindezentrum soll zunächst abgerissen und mit dem Neubau an den aktuellen Be- darf angepasst werden. Geplant ist neben dem Gemeindezentrum und Praxisräumen eine seni- orengerechte Wohnbebauung. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Bebau- ungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7.8 Wechselwirkungen Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do- minierend wirkt die derzeit ige bauliche Nutzung (Gemeindezentrum) sowie der im Norden des Plangebietes bestehende parkartige Bewuchs. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Str uk- tur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaus- halt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren ökosystema- ren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es liegen im Plang ebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen, so dass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick)stoffbelastungen mit Über- schreitung Lebensraumspezifischer Grenzwerte (criticalloads) in umliegenden Natura-2000-Ge- bieten). 7.9 Zusammenfassung Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist die Absicht die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Wohnbebauung mit integrier- tem Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen zu schaffen bzw. zu sichern. Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit für kirchliche Zwecke nur extensiv ge- nutzte Plangebiet neben der Nutzung als Gemeindezentrum u.a. einer Wohnnutzung zugeführt werden. Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 vor, der a m 11.06.1982 in Kraft getreten ist. Dieser setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“, eine maximal Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 20 von 22 zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Nord en sowie eine eingeschossige Bau- weise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Sattel- dach fest. Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ auf derGrundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Dementsprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Um- weltprotokoll“ gesondert dargelegt. Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und die Fläche bereits derzeit –insbesondere im südlichen Teilbereich –bebaut ist, aber auch auf- grund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswir- kungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorlie- genden Planung sachgerecht berücksichtigt werden können. Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterlich in Form einer schalltech- nischen Untersuchung bewertet. Zusammenfassend sind dem Wohnen verträgliche Lärmbelas- tungen nachgewiesen. Lärmschutzmaßnahmen sind zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht erforderlich. Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 (1) BNatSchG wurden durch die Erarbei- tung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt (s. Pkt. 7.2.1). Im Ergebnis können unter Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen –die Entfernung von Gehölzen und den Abbruch des Gebäudes betreffend (Abbruchbegehung) –sowie ggf. daraus resultierender Maßnahmen artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden. In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens stellenweise eine hö- here Bodenversiegelung zu erwarten. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung lie- gen jedoch im Plangebiet keine ungestörten Bodenverhältnisse / -profile mehr vor, so dass bau- bedingt nicht von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Planungsrechtlich ist eine Bebauung des Plangebietes ohnehin auf Grundlage des 1982 in Kraft getretenen Bebau- ungsplans Nr. 227 möglich. Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver- siegelung anzunehmen. Diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen weiter reduziert. Eine Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das Niederschlagswasser wird vollständig in die Regenwasserkanalisation eingeleitet. Das Schmutzwasser wi rd Schmutzwasserkanälen zugeführt und in das bestehende Netz eingeleitet. Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsver- hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft - und Klimaschutz auszu- lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch Begrünungen, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Dachflächen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswirkun- gen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren. Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 21 von 22 Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor, zumal das derzei- tige Gemeindezentrum durch einen Neubau an den aktuellen Bedarf angepasst wird. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die 4. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durch- führung (Realisierungszeitraum, Kostentragung u. ä.) werden im Rahmen des Durchführungsver- trags mit der Vorhabenträgerin getroffen. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeinde- zentrums Münster, den __________ Oberbürgermeister Bebauungsplan Nr. 227 –vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Begründung / Seite 22 von 22 Anhang –Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 Tab. 1: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 1), Stand: Jan. 2020. Status: B = Brut- nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhe- stätte, Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential-Analyse unter Be- rücksichtigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden. Art Status Erhaltungszustand Potential- Gärten, Grünanlagen, Gebäude Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Analyse Park, Trittrasen Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus N G- + Na FoRu! Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru) Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu! Vögel Accipiter gentilis Habicht B G- - Na Accipiter nisus Sperber B G + Na Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na) Asio otus Waldohreule B U - Na Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu! Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. + (FoRu), (Na) Cuculus canorus Kuckuck B U- - (Na) Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu! Dryobates minor Kleinspecht B U - Na Falco tinnunculus Turmfalke B G + Na FoRu! Hirundorustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu! Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu Passer montanus Feldsperling B U + Na FoRu Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu) Serinus serinus Girlitz B unbek. + FoRu!, Na Streptopelia turtur Turteltaube B S - (Na) Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu! Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu! Amphibien Hyla arborea Laubfrosch N U - (FoRu) Triturus cristatus Kammmolch N G - (Ru)
Beschlussvorlage
6383 Zeichen
V/0347/2021 V/0347/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge - Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums [Neubau Lydia-Gemeindezentrum und Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 10.11.2021 Hauptausschuss Vorberatung 10.11.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, die Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bis zur Kurneystraße zu vergrößern (Anlage 1, Pkt. 1.1.4). 1.2 Der Anregung, das bestehende ehemalige Pfarrheim zu erhalten (Anlage 1, Pkt. 1.2.1). 1.3 Der Anregung, den konkreten Bedarf an Praxen zu überprüfen (Anlage 1, Pkt. 3.3.4). 1.4 Der Anregung, die Wohngruppe zu konkretisieren (Inklusives Generationenwohnen) (Anlage 1, Pkt. 3.4.2). Stadtplanungsamt 26.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber / Herr Husmann T elefon:492-6141 / 492-6194 Blick-Veber@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 3 - V/0347/2021 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Bebauungsplanänderung wird vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB durchgeführt. Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag, der die Übernahme der Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 12.02.2020 den Beschluss zur Aufstellung der o. g. Bebauungsplanänderung gefasst, um an zentraler Stelle Nienberges Planungsrecht für den Neubau des Gemeindezentrums zu schaffen, der um Wohngruppen, eine T agespflege, (z. T . geförderte) Wohnungen sowie untergeordnet gewerbliche Einheiten ergänzt werden soll (Vorlage Nr. V/0710/2019). Konkret vorgesehen sind: In Baukörper 1 • im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer max. Nutzfläche von 190 m², • im ersten Obergeschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z. B. Praxen), • im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung In Baukörper 2 • im Erdgeschoss eine T agespflegeeinrichtung,soziale Dienste, Wohnnutzung und • im ersten Obergeschoss Wohnnutzung In Baukörper 3 • im Erdgeschoss und den Obergeschossen Wohnnutzung Dem architektonischen Entwurf des Büros Bastian ist vom Gestaltungsbeirat zugestimmt worden. Die drei Gebäude gruppieren sich um einen zentralen Hof als Freifläche, der dem prägenden Glockenturm zugeordnet ist. Bei der Gestaltung des Freiraums ist darauf geachtet worden, eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner zu bieten und den Grünbestand nach Möglichkeit zu erhalten bzw. zu ergänzen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf dem etwa 3.600 m² großen Grundstück zugleich die Ziele • Bereitstellung hinreichender Gebäude-Nutzflächen für die o. g. Nutzungen • Bereitstellung der gemäß städtischer Satzung erforderlichen (Ab-)Stellplätze für Kfz und Fahrräder • Sicherung der Zugänglichkeit für die Feuerwehr umgesetzt werden sollen. Der Standort in zentraler Ortslage, guter Erreichbarkeit und unmittelbarer Nachbarschaft zum K+K- Markt bietet sich dafür an, neben den seniorengerechten Wohnungen auch soziale Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen anzuordnen. Diagonal gegenüber zeichnet sich zudem das Potential ab, - 3 - V/0347/2021 das Grundstück des Feuerwehrgerätehauses nach dessen Verlagerung an den Vögedingplatz für Wohnen zu nutzen. Beteiligungsverfahren Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand nicht wie gewohnt in einer Vor-Ort-Veranstaltung statt, sondern wurde im Zeitraum vom 7.10. bis zum 30.10.2020 wegen der Pandemie ersatzweise durch eine Präsentation im Internet sowie Aushang im Kundenzentrum des Stadthauses 3 ermöglicht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte ebenfalls vom 7.10. bis zum 30.10.2020. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 22.03.2021 bis zum 22.04.2021 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 Beschluss gefasst werden. Da der Entwurf der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung aufgrund der obenstehenden Beschlussvorschläge weder geändert noch ergänzt werden soll, sind keine erneuten Beteiligungen notwendig, sodass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2). Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung „Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen der Bebauungsplanänderung. Da die Bebauungsplanänderung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird, kann nach dem Satzungsbeschluss die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – T extlicheFestsetzungen Anlage 4 – Plan-Verkleinerung
V-0347-2021-Anlage-4-Planverkleinerung
193 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0347/2021 Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums –Planverkleinerung –ohne Maßstab
V-0347-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
37799 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0347/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 16 Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 07.10.2020 bis einschließlich 30.10.2020 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Privatperson, Schreiben 1 (von 2) vom 14.09.2020 1.1.1 Es wird angeregt, d ie bestehende Einfrie- dung zwischen dem Kirchengrundstück (Kurneystraße 16) und der Kurneystraße 12 im Bebauungsplan zu ber ücksichtigen und entsprechend einzutragen. Der genannte Bereich ist bereits entsprechend als „Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen“ festgesetzt. Der Anregung wurde be- reits gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.1.2 Es wird angeregt, im Innenhof des Vorha- bens eine Neubepflanzung von Bäumen vor- zunehmen. Die Begrünung des Plangebiets wurde im Rahmen eines Frei- flächenplans konkretisiert. In diesem sind die geplanten Neupflanzungen von Bäumen enthalten. Innerhalb des Plange- biets werden insgesamt 8 neue Bäume gepflanzt, einer befindet sich im Innenhof. Die Hoffläche im Zentrum des Plangebiets wird überwiegend begrünt und dient dem Aufenthalt im Freien. Zusätzlich zu dem anzupflanzenden Einzelbaum wird ein Be- standsbaum erhalten und ist im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Der Anregung wurde be- reits gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Schreiben 2 (von 2) vom 29.10.2020 1.1.3 Die im Bebauungsplan festgesetzte 4 m brei- te Fläche an der östlichen Plangebietsgrenze zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, zur entsprechen- den Eingrünung der angrenzenden Wohnbe- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag bauung wird begrüßt. 1.1.4 Es wird angeregt, den Grünstreifen so im Bebauungsplan festzusetzen, wie er im Be- stand vorhanden ist ( durchgehend bis zur Kurneystraße). Es würde eine vollständigere Grundstückseingrünung bestehen blei ben, in der ein Ahor n und drei Buchen enthalten sind, die auch lohnenswert seien zu erhalten. Der Anregung, die Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen bis zur Kurneystraße zu verlängern, wird nicht gefolgt, da in diesem B ereich im Rahmen des Vorhabens Stellplätze realisiert werden. Da die Anzahl der gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster erforderlichen Stell- plätze vorgegeben ist und weitere Flächen im Plangebiet für Stellplätze nicht zur Verfügung stehen bzw. bereits zu m Erhalt von Bäumen weichen mussten, muss an diese n beiden Stell- plätzen festgehalten werden. Der Anregung, die Fläche zur Erhaltung von Bäu- men, Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen bis zur Kurneystraße zu ver- größern, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.2 Privatperson, Schreiben vom 10.10.2020 1.2.1 Es wird angeregt, das im Plangebiet beste- hende ehemalige Pfarrhaus ohne vorherige Renovierung –z. B. an eine Flüchtlingsfami- lie –zu vermieten. Ein Abriss des Bestand- gebäudes sei unnötig und vermeidbar. Der Anregung wird nicht gefolgt. Planungsziel ist die Errichtung einer seniorengerechten Wohnbebauung mit integriertem Ge- meindezentrum und ergänzenden Nutzungen wie z.B. Arzt- und Physiotherapiepraxen sowie einer Tagespflege . Dies ist im Be- stand nicht realisierbar. Der Anregung, das beste- hende ehemalige Pfarr- heim zu erhalten, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2) 1.2.2 Umweltschonender und energiesparender sei es, das Bestandsgebäude zu verklinkern und mit neuen Fenstern zu versehen. Im baulichen Bestand ist das Planungsziel (s. o.) nicht realisier- bar, sodass eine Renovierung de s abgängigen Bestandsgebäu- des nicht in Betracht kommt. Für die neu geplanten Gebäude wird der KfW -Effizienzhausstandard 55 bezogen auf die Anfor- derungen der jeweilig gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben. Dies wird über den Durchführungsver- trag gesichert. Bedenken zum Umweltschutz oder zum Energie- bedarf bestehen daher nicht. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.2.3 Wirtschaftliche Aspekte sollten nicht im Vor- dergrund stehen. Im Vordergrund der Planung steht die Errichtung eines Gemein- dezentrums, sozialer Einrichtungen sowie einer neuen stadtna- hen, seniorengerechten Wohnentwicklung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 16 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 07.10.2020 bis einschließlich 30.10.2020 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Stadtnetze Münster GmbH, Schreiben vom 13.10.2020 2.1.1 Hinsichtlich der Gas - und Wasserversorgung wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Plangebiets derzeit eine Wasserleitung befindet, die vor Abriss der Altgebäu- de in den öffentlichen Bereich umgelegt wird. Es wird darum gebeten, die Stadtnetze Münster GmbH ein Jahr vor Baubeginn (Abriss) in Kenntnis zu setzen , um die Umlegung rechtzeitig durchführen zu können. Der Hinweis auf die bestehende Wasserlei- tung, die umgelegt werden muss, wird zur Kenntnis genommen. Stadtnetze Münster wird rechtzeitig vor Bau- beginn informiert. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.2 Die Versorgung der neuen Gebäude mit Gas und Wasser kann aus der vorhandenen Infrastruktur bzw. durch die dann neu erstellte Wasserleitung, erfolgen. Der Hinweis, dass eine Versorgung mit Gas und Wasser aus dem vorhandenen Netz erfol- gen kann, wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.3 Hinsichtlich der Stromversorgung wird darauf hingewie- sen, dass aufgrund der derzeitigen Entwicklungen (E - Mobilität, Wärmepumpen usw.) nicht mehr von Erfah- rungswerten bezüglich der Anschlusswerte Gebrauch gemacht werden kann. Daher sei es zwingend erforder- lich, sehr zeitnah den Energiebedarf der neuen Gebäude in Erfahrung zu bringen. Es sei nicht auszuschließen, dass auf dem zu bebauen- den Grundstück eine Ortsnetzstation benötigt wird, um den Strombedarf befriedigen zu können. Der Anregung, den Energiebedarf der neuen Gebäude zu berechnen , w urde gefolgt. Der Bedarf wurde mit der Stadtnetze Münster GmbH abgestimmt und es wurde mitgeteilt, dass bei dem angegebenen kW - Leistungsbedarf eine Ortsnetzstation nicht erforderlich wird. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.1.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanz ungen wird darauf hin- gewiesen, dass - die Mindestabstände zu den geplanten Versorgungs- leitungen einzuhalten sind, Die Hinw eise bezüglich geplanter Baumpflan- zungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Detailplanung beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag - grundsätzlich das Regelwerk des DVGW (GW 125) mit der Abstandsregel von mind. 2,50 m von der Stammachse zum Außendurchmesser der Leitung gelte, - sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Schutzmaßnahmen (Wurzelschutz) vorzusehen sind, - keine „kritischen“ Baumarten gemäß dem Regelwerk einzusetzen sind (Ahorn / Götterbaum / Rosskasta- nien / Pappeln / Platanen / Blauzeder). 2.2 LWL-Archäologie für West- falen –Außenstelle Müns- ter, Schreiben vom 14.10.2020 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien angetroffen werden können, wird angeregt, zu dem bereits aufgenommenen Hinweis betr. archäologischer Bodenfunde noch folgende Punkte zu ergänzen: 1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 2. Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauf- tragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologi- sche Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen si nd für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Der Hinweis zum Denkmalschutz ist bereits in der Entwurfsfassung entsprechend de n Ausfüh- rungen ergänzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.3 Deutsche Telekom, Schreiben vom 26.10.2020 2.3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien der Telekom für die Versor- gung der derzeit vorhandenen Bebauung befinden und die Lage der Leitungen aus de m angefügten Lageplan Der Hinweis auf die bestehenden Telekom- munikationslinien wird zur Kenntnis genom- men. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ersichtlich sei. 2.3.2 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Telekom beim Ausbau ihrer Festnetzinfr astruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiere und Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant werden. Ein Ausbau erfolge nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass für eine gegebenenfalls zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Tras- sen für die Unterbringung der T elekommunikationslinien der Telekom vorzusehen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Detailplanung beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.3.4 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sei es notwendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn , schriftlich angezeigt werden. Der Hinweis, dass die Telekom drei Monate vor Baubeginn über Beginn und Ablauf der Maßnahmen schriftlich informiert werden soll, wird zur Kenntnis genommen und zu gegebe- ner Zeit beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.3.5 Die Telekom bittet zum Zweck der Koordinierung um Mitteilung, welche städtischen oder bekannten Maßnah- men Dritter im Bereich des Plangebiets stattfinden wer- den. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Detailplanung beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.4 Straßen NRW, Schreiben vom 28.10.2020 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgetra- gen. Es wird darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Die Stellungnahme von Straßen NRW wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Straßenbaulastträger der Landesstraße 529 nicht geltend gemacht werden können, da die Änderung des Bebau- ungsplans in Kenntnis der Straße durchgeführt werde. 2.5 Stadt Münster –Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.10.2020 2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass absehbar sei, dass keine lärmtechnischen Restriktionen durch das Vorhaben vorliegen, die im Bebauungsplan mit einer Festsetzung zu bewältige n wäre n (Bezug zum vorliegende n Lärmgutachten). Es sei daher nicht zu bemängeln, dass im Vorentwurf keine immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen vorgesehen sind. Der Hinweis aus der frühzeitigen Beteiligungs- stufe wird zur Kenntnis genommen. Die gutac hterlich ermittelten erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind in der Entwurfsfassung aufgegriffen, der Anregung ist somit bereits befolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass im Vorentwurf der Be- gründung darauf hingewiesen wird, dass die Feuerwehr verlagert wird und aus Gründen der Sozialadäquanz nicht zu betrachten sei. Die Sozialadäquanz beziehe sich aber nach der Rechtsprechung nur auf den Einsatz des Mar- tinhorns. Besser sei es daher, darauf hinzuwe isen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen durch die Nut- zung des Feuerwehrgerätehauses (Abstand zu den Ge- bäuden im B ebauungsplan >30 m) und keine zusätzli- chen Restriktionen durch das Vorhaben auf die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten seien , da die maßgeblichen Immissionsorte in der direkten Nachbar- schaft eine deutlich höhere Immissionsempfindlichkeit und auch einen geringeren Abstand aufweisen. Der Hinweis, dass sich die Sozialadäquanz nur auf den Einsatz des Martinshornes be- zieht, wird z ur Kenntnis genommen, die Be- gründung ist bereits entsprechend angepasst. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: - IHK Nord Westfalen (Schreiben vom 12.10.2020) - Thyssengas GmbH (Schreiben vom 19.10.2020) - Wasserwerke der Stadtnetze Münster (Schreiben vom 26.10.2020) - Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. (Schreiben vom 29.10.2020) Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 16 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 22.03.2021 bis einschließlich 22.04.2021 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Privatperson, Schreiben vom 28.03.2021 3.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuel- len Planung –im Gegensatz zur vorherigen des letzten Jahres –ein Baum nahe der Grenze zu einem Nachbargrundstück stehe. Einzelne sehr dicke Äste dieses Baums ragen über das mehr- stöckige Gebäude und in den Garten hinein, sodass unterhalb des Baums bereits die Rasen- fläche und weitere Pflanzungen hinter und ne- ben dem Gebäude Schaden genommen hätten. Zudem verstopfe das Laub jedes Jahr die Dach- rinne des Gebäudes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.1.2 Es wird angeregt, im Zuge der Rodungsarbeiten den Baum so zu beschneiden, dass weitere Schäden zukünftig vermieden werden. Es wird ein Zurückschneiden der Äste empfohlen. Ein gemeinsamer Ortstermin sei möglich. Der Anregung, den Baum zu beschneiden, kann im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans nicht gefolgt werden. Dies entzieht sich den Rege- lungsinhalten eines Bebauungsplan s und wird entsprechend im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens geprüft. Ein Beschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 3.2 Privatperson, Schreiben 1 (von 2) vom 01.04.2021 3.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet ausreichend Stellplätze vorhanden sind und vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden kann, w arum der städtische Grünstreifen (u. a. Mammutbaum, Schotenbaum etc.) südlich au- ßerhalb des Plangebiets im Bereich der Kurney- straße für vier öffentliche Parkplätze und einen Gehweg beseitigt werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass s ämtliche Es ist zutreffend, dass der erforderliche Stellplatz- bedarf des Vorhabens innerhalb des Plangebiet s sichergestellt wird. Vorhabenbedingt ist eine Beseitigung des gen ann- ten Grünstreifens –inkl. des Mammutbaum s – südlich des Grundstück s der Eingeberin innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Kurneystraße nicht erforderlich. Eine Rodung stünde lediglich an, wenn in diesem Bereich aus verkehrssicherungs- Ein Beschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Anwohner einen PKW fahren und über eigene Stellflächen und Garagen verfügen. Es wird in Frage gestellt, ob diese versiegelten Flächen gebraucht werden und wer diese bezahlen muss. technischen Gründen die Anlage eines Fußweg s für erforderlich gehalten wird. Ob dies erfolgen wird –insbesondere in dem Bereich südöstlich des Plangebiets –, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend fest. Im Rahmen der vorliegen- den Planung erfolgten dazu e rste Überlegungen, die in dem Vorentwurfsplan „Auswirkungen der Planung auf umliegende Verkehre“ entsprechend „skizziert“ wurden (inkl. der Integration von öffentli- chen Stellplätzen) und derzeit vom Amt für Mobili- tät und Tiefbau geprüft werden. Da durch ei nen möglichen Ausbau die fünf bestehenden, öffentli- chen Stellplätze südlich des Plangebiet s überplant würden, wurden diese im Rahmen des genannten Vorentwurfs in die Anlage des Gehwegs integriert. Ob ein Bedarf an diesen öffentlichen Stellplätzen vorhanden ist, wird verwaltungsintern geprüft. Unabhängig von der Fra ge, ob außerhalb des Plangebiets ein Gehweg realisiert wird, erfordert die Erschließung des Vorhabens jedoch eine Be- seitigung der Gehölze in den beiden Zufahrtsbe- reichen, denen aus ökologischer S icht keine be- sondere Wertung zukommt. Innerhalb dieser Flä- chen befinden sich keine Bäume. Es wurden im Verfahren verschiedene Erschlie- ßungsoptionen geprüft und mit den entsprechen- den Ämtern der Stadt abgestimmt. Im Ergebnis wurde die beabsichtigte Varian te mit zwei Zufahr- ten von der Kurneystraße vor dem Hintergrund des baulichen Gesamtkonzept s mit der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen und Nebenanlagen favori- siert. Es besteht –insbesondere für Senior/innen – ein überdurchschnittlicher und dringender B edarf an Wohnraum in Münster. Das Vorhaben sieht ein Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Nutzungskonzept vor, das neben einem Angebot an Seniorenwohnungen auch ein Gemeindezent- rum sowie weitere soziale und gesundheitliche Einrichtungen (z. B. Apotheke, Praxen) ermöglicht. Das geplante Projek t hat daher eine hohe Bedeu- tung für den Stadtteil Nienberge, sodass diesem im Rahmen der Abwägung eine besondere Ge- wichtung zukommt. Ob im Rahmen eines ggfs. er forderlichen Ausbaus des Gehwegs ein Erhalt einzelner Bäume möglich sein wird, und wo und in we lcher Anzahl öffentli- che Stellplätze vorgesehen werden, wird sich im Rahmen der dann erforderlichen Detailplanung zeigen. Der Ausbau des Gehweges kann Anliegerbeiträge gem. Kommunalabgabegesetz (KAG NRW) auslö- sen. 3.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass in den letzten drei Jahren im Bereich der Kurneystraße viele Baumkronen für eine höhere Wohndichte gefällt wurden. An der Kurneystra ße 8 seien beispiels- weise keine Bäume mehr vorhanden, aber statt- dessen zwei Doppelhaushälften. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.3 Es wird positiv bewertet, dass im Rahmen der vorliegenden Planung Bäume ersetzt werden, die in dem Grünstreifen zwischen Kirche und Privatgrundstück weichen müssen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Baumbe- stand in der Kurneystraße von zunehmender Wichtigkeit sei, der allen Anwohnern eine wirk- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag lich gute ökologische Qualität bietet. Es wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass d er Schulbus sowie der LKW der Post täglich durch die Kurneystraße fahren. 3.2.5 Es wird darauf hingewiesen, dass Schul - und Kindergartenkinder die Kurneystraße nutzen und diese nicht viele PKWs vertrage. Der Fokus solle lieber auf Sicherheit und eine r Verkehrsbe- ruhigung liegen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorliegende Bauleitplanung steht dem nicht entgegen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.6 Es wird darauf hingewiesen, dass d er vorhan- dene Bürgersteig „eine Schräglage “ aufweise und e ine Instandsetzung des bestehenden Gehweges längst fällig sei. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der südliche Gehweg ist allerdings nicht Rege- lungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplans. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.7 Es wird darauf hingewiesen, dass der gewach- sene Baumbestand Sicht-, Son nen-, Lärm - und Schallschutz biete. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.8 Die eingebende Person wünscht mehr Baumbe- pflanzungen, einen sicheren Bewegungsraum in der Kurneystraße und einen besonderen Schu tz des Baumbestands. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorliegende Planung steht dem nicht entge- gen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Schreiben 2 (von 2) vom 21.04.2021 (inkl. Unterschriften- liste mit Unterschrif- ten von 11 Anwohnenden) 3.2.9 Die Eingebe nden sprechen sich gegen eine Rodung de s Grünstreifens vor den Häusern Kurneystraße 19, 17, 15, 13, 12, 10, 9, 8, 7 aus. Gerade in diesem Abschnitt der Kurneystra ße sei der vorhandene Baumbestand von zuneh- mender Wichtigkeit, der eine ök ologische Quali- Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die Anwohner gegen eine Rodung des Grünstreifens äußern. Zur Umsetzung des Vorhabens ist es aber nicht erforderlich, den Grünstreifen in diesem Umfang zu roden. Es wird an dieser Stelle auf die Ab wä- Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag tät biete. Dieser Abschnitt der Kurneystra ße sei ein wich- tiger Weg für Familien mit ihren Kindern und Kindergruppen zum St. -Sebastian-Kindergarten sowie zur Annette -von-Droste-Hülshoff- Grundschule und für die Bürger, die barrierefrei im Ter rassen-Haus Nr. 2 wohnen, den M en- schen im Wohnhaus der Caritas in der Kirm- straße 16 und alle Anwohner der Kurneystraße. Diese Bürger bräuchten hier ein geschützteres Umfeld, einen begrünten Bewegungsraum für Spaziergänge und eine stärkere Sicherheit in der Kurneystraße. gung zu 3.2.1 verwiesen. 3.2.10 Die Eingebe nden sprechen sich gegen die ge- planten Parkplätze aus, wofür ein über fünfzig Jahre alter Baumbestand in der städtischen Grünfläche an der Kurneystra ße 10 - 17 wei- chen müsste. In der Begründung stehe, Bäume, die aufgrund des neuen Projekt s gefällt werden müss ten, sollen ersetzt werden. Diese vier Bäume (Robi- nie, Mammutbaum, Schotenbaum ), die auf der städtischen Grünfläche stehen, und im Freiland- plan leider nicht aufgez eichnet wurden, seien unersetzbar und dürfen nicht gefällt werden. Es wird an dieser Stelle auf die Abwägung zu 3.2.1 verwiesen. Der Bebauungsplan trifft die textliche Festsetzung, dass ein Ausfall von Bäumen, die im Plangebiet zum Erhalt festgesetzt s ind, durch Neuanpflan- zungen mit gleichartigen heimischen Gehölzen zu ersetzen sind. Diese Festsetzung gilt nicht für die benannten Bäume in der öffentlichen Grünfläche südlich außerhalb des aktuellen Änderungs - Geltungsbereichs. Die Bäume im öffentlichen Grünstreifen auf der Kurneystraße betreffen die Planung nicht. In den beiden erforderlichen Zufahrtsbereichen stehen keine Bäume. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.11 Zudem seien in den Plänen hellgrüne Baumkro- nen im Umland des Projektes eing ezeichnet, die Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Freianlagenplan (Stand: Vorentwurf, Dez em- Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag an diesen vorgegebenen Standorten nicht exis- tieren (Sebastianstra ße Nr.15 -17, Kurneystra ße 12). ber 2020) wird bei der weiteren Konkretisierung entsprechend angepasst. Dies hat keine Auswir- kungen auf den Bebauungsplan. 3.2.12 Die Kurneystraße sei ein Schul- und Kindergar- tenweg. Die Kinder kommen aus den umliegen- den Wohngebieten und stehen an der Kreuzung Plettendorfstraße Nr.5 / Kurneystra ße Nr.14 -16, auf dem jetzigen Platz der Feuerwehr. Von die- sem genannten Punkt überqueren sie auf de m vorhandenen Gehweg die Plettendorfstra ße in die Kurneystra ße. Die Kinder können bis zu ihrem Ziel auf diesem Gehweg weiterlaufen. Mehr Parkplätze zögen auch mehr Autos an, wodurch eine höhere Unfallgefahr beim Auspar- ken bestehe. In der Begründung unter Punkt 6 sei geschrie- ben, dass gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster im Plangebiet die erforderlichen Stell- plätze nachgewiesen seien. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist zutreffend, dass der erforderliche Stellplatz- bedarf für das Vorhaben innerhalb des Plangebiets sichergestellt wird. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2.13 Die Fußgänger müssten hinter den parkenden Autos hergehen und die geplanten beiden Zu -/ Ausfahrten queren, bis dieser neu geplante Gehweg auf zwei Ausfahrten (Kurneystraße 10 und 12) ende. Dort bestehen fünf städtische Stellplätze. Die Kurneystraße müsste an der Kreuzung Osterhoffstra ße schräg vom Fußgän- ger überquert werden, um auf dem vorhanden en Gehweg zu kommen . Diese Planung könne so nicht akzeptier t werden . Die Neugestaltung der Kurneystraße müsse bürgerfreundlicher werden. Vorhabenbedingt ist ein neuer Gehweg nicht er- forderlich. O b ein Bau notwendig wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Im Rahmen der vorliegenden Planung erfolgten dazu lediglich erste Überlegungen, die in dem Vorentwurfsplan „Auswirkungen der Planung auf umliegende Ver- kehre“ entsprechend „skizziert“ wurden und derzeit vom Amt für Mobilität und Tiefbau geprüft werden. Grundsätzlich wird bei Neuplanungen angestrebt, beidseitige Gehwege anzubieten. Sollte die Anlage eines Gehwegs nördlich der Kurneystraße konkret anstehen, so wäre im Zusammenhang mit dem Ein Beschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dafür erforderlichen Baubeschluss der Einbezug der Bezirksvertretung erforderlich. 3.3 Privatperson, Schreiben vom 18.04.2021 3.3.1 Es wird angeregt, im Plangebiet an zentraler Stelle eine Stele als Orientierungshilfe aufzustel- len. Die Häuser werden von Senioren bewohnt, die sich entsprechend ihrem Alter weniger gut orientieren können. Auch für Besucher sei ein solches Leitsystem notwendig, da beim Betreten des Grundstücks nicht erk ennbar sei, für welche Wohnungsnutzung die Gebäude vorgesehen seien. Ebenso müssten Hinweise auf gewerbli- che Nutzer erfolgen. Die Kennzeichnungen müssten sich an den Eingängen der Gebäude wiederholen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Aufstel lung von Stelen bzw. Hinweisschildern entzieht sich jedoch den Regelu ngsinhalten eines Bebauungsplans und wird entsprechend im Rah- men der Konkretisierung des Vorhabens geprüft. Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 3.3.2 Es wird angeregt zu überprüfen, ob für die Rea- lisierung einer Wohngruppe mit 12 Wohneinheiten für ausschließlich dementiell Erkrankte hinreichend Bedarf besteh e. So ha- ben sich d ie „Hausgemeinschaften Nienberge“ (Einrichtung der Caritas an der Kirm straße) be- reits in ihren Wohngruppen auf demenziell Er- krankte spezialisiert. Es sei zu überprüfen, ob darüber hinaus noch ein zusätzlicher Bedarf für eine „reine“ Demenzgruppe bestehe. Sehr wohl bestehe im Ort eine große Nachfrage von Senioren an Unterbringungsmöglichkeiten in Wohngruppen. Diese Senioren würden unter- schiedliche Erkrankungen haben und seien nicht mehr in der Lage, die täglichen Lebensabläufe alleine zu bewältigen. Der Anregung, im Rahmen der weiteren Planung zu überprüfen, ob ein (ausschl ießlicher) Bedarf für Demenzkranke bestehe, wird gefolgt. Die Wohngruppe mit 12 Wohneinheiten soll – ebenso wie die Tagespflege –von einem Betreiber betreut werden. Das dieser Wohngruppe zugrun- deliegende Krankheitsbild ist noch nicht abschlie- ßend festgel egt und erfolgt nachfrageabhängig. Die Begründung zum Bebauungsplan wird ent- sprechend redaktionell angepasst. Sicher ist zum jetzigen Zeitpunkt, dass eine Wohngruppe mit 12 Einheiten für pflegebedürftige Menschen mit Betreuungsbedarf geschaffen wer- den soll, die durch einen professionellen Betreiber betreut werden. Im Rahmen des Bebauungsplan s ist die konkrete Zielgruppe bzw. das Krankheitsbild im Übrigen Der Anregung, im Rahmen der weiteren Planung zu überprüfen, ob ein (ausschließlicher) Bedarf für Demenzkranke bestehe, wird ge- folgt. Für die redaktionelle Anpassung der Begründung zum Bebauungs- plan ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nicht festgesetzt. 3.3.3 Es wird angeregt zu überprüfen, ob geschützte Verkehrsflächen in den Außenbereich en ge- schaffen werden können. Für die Bürgerinnen und Bürger, die einen Platz in der Tagespflege haben, werde ein geschützter Außenbereich benötigt. Dieser Bedarf besteh e ebenso für die Wohngruppe mit speziellem Betreuungsbedarf. Es sei zu prüfen, inwieweit diese Anforderungen erfüllt werden können. Es ist beabsichtig, südlich der Häuser 2 und 3 für die Bewohner entsprechend eingezäunte und ein- gegrünte Außenbereiche zu realisieren. Dies ist jedoch nicht Regelungsinhal t des Bebau- ungsplans und kann daher in diesem nicht festge- setzt werden. Der Anregung, zu überprüfen, ob Außenbereiche für die Tagespflege und Wohngruppe geschaffen wer- den können, wird im Rahmen der Detailplanung gefolgt. Ein Beschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist nicht erforderlich. 3.3.4 Es wird angeregt zu überprüfen, ob ein Bedarf an einer weiteren Apotheke, einer weiteren Phy- siotherapie und an Hausarztpr axen / Facharzt- praxen / Zahnärzten bei der Nienberger Bevöl- kerung bestehe. In Nienberge gäbe es bereits 2 Apotheken, 3 physiotherapeutische Praxen, 4 Arztpraxen (davon 3 Gemeinschaftspraxen) und 4 Zahnarztpraxen. Alternativ könne weiterer Wohnraum zur Verfü- gung gestellt werden. Die von der Eingeberin benannten Nutzungen sind nicht konkret über den Bebauungsplan festgesetzt. Festgesetzt ist, dass in Haus 1 u. a. gesundheitli- che Dienstleistungen (z. B. Praxen) sowie eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2 zulässig sind. Welche gesundheitlichen Dienstleis- tungen dies im Detail sein werden, steht zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht abschließend fest. Bei der –nach derzeitigem Stand –geplanten Apotheke handelt es sich im Übrigen um eine Fili- alapotheke einer im Ort bereits ansässigen Apo- theke, die barrierefreie Standards bieten möchte . Nach verwaltungsinterner Prü fung bestehen dies- bezüglich keine Bedenken. Bei der aktuell vorgesehenen Arztpraxis würde es sich um die Verlagerung einer bislang im Wohn- gebiet angesiedelten Einrichtung handeln, die sich mit moderner Ausstattung und Zugangsmöglichkeit attraktivieren möchte. Es soll an dem geplanten Nutzungskonzept, für das der Standort eine sehr gute Eignung besitzt , Der Anregung, den konkreten Be- darf an Praxen zu überprüfen, wird im Rahmen dieses Bebauungs- planverfahrens nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.3). Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 16 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag unverändert festgehalten werden. 3.4 Privatperson, Schreiben vom 21.04.2021 3.4.1 Die einwendende Person führt aus, dass ihre Familie seit mehreren Generationen in Nienber- ge lebe, ihr Sohn mit Down -Syndrom in der Ge- meinde fest verwurzelt sei und sie bereits s eit einigen Jahren an einem Wohnprojekt der Le- benshilfe bzw. an der Vorstellung eines Genera- tionshauses arbeite. Ihr Sohn sei 24 Jahre alt und möchte Nienberge ungern verlassen. Nien- berge biete viel, um Inklusion umzusetzen : Die Stadtnähe, Infrastruktur und die liebevollen Menschen die dort leben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.4.2 Die einwendende Person regt an, dass in dieser Wohnform Wohnungen geschaffen werden zum betreuten Wohnen. Dies sei eine Bereicherung, im Besonderen auch für Senioren. Das der geplanten Wohngruppe zugrundeliegende Krankheitsbild ist noch nicht abschließend festge- legt und erfolgt nachfrageabhängig. Sicher ist zum jetzigen Zeitpunkt, dass eine Wohngruppe mit 12 Einheiten für p flegebedürftige Menschen mit Betreuungsbedarf geschaffen wer- den soll, die durch einen professionellen Betreiber betreut werden. Im Rahmen des Bebauungsplans ist die konkrete Zielgruppe bzw. das Krankheitsbild im Übrigen nicht festgesetzt. Der Anregung, die Wohngruppe zu konkretisieren (Inklusives Genera- tionenwohnen), wird im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.4). Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge –Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 16 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 22.03.2021 bis einschließlich 22.04.2021 Lfd. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Stadtnetze Müns- ter, Schreiben vom 07.04.2021 4.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass seit der frühzeitigen B eteiligung keine für die Stadtnetze relevanten Änderungen am Plan durchgeführt wurden, sodass die Stellungnahme zum Vorentwurf grundsätzlich weiter Bestand habe. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Es wird auf die lfd. Nr . 2.1 dieser Abwä- gung verwiesen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.1.2 Die Frage aus der genannten Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteili- gung, ob ggfs. eine Ortsnetzstation erforderlich wird (siehe lfd. Nr . 2.1.3), konnte bereits geklärt werden: Der Elektrofachp laner des Vorhabenträgers habe die geplanten elektrischen An- schlussleistungen mit 226 kW benannt. Sollte die tatsächlich angefragte Leistung nicht wesentlich höher ausfallen, so werde keine Ortsnetzstation benötigt. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.2 Straßen NRW vom 19.04.2021 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. Es wird der Hinweis aus der frühzeitigen Beteiligung wiederholt , dass eventuelle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulast- träger der Landesstraße 529 nicht geltend gemacht werden können, da die Ände- rung des Bebauungsp lans in Kenntnis der Straße durchgeführt werde . (Siehe Stellungnahme unter 2.4). Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: - Stadtwerke Münster GmbH - Nahverkehrsmanagement (Schreiben vom 22.03.2021) - Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 22.03.2021) - Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege (Schreiben vom 31.03.2021) - Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. (Schreiben vom 01.04.2021) - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster (Schreiben vom 06.04.2021) - Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (Schreiben vom 07.04.2021) - Handwerkskammer Münster (Schreiben vom 16.04.2021) - Telekom Deutschland GmbH (Schreiben vom 22.04.2021)
Anlage A
1559 Zeichen
Anlage A zur V/0347/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur vorhabengezogenen 4. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 227 für das evangelische Lydia-Gemeindezentrum in Nienberge herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stel- lungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, an zentraler Stelle in Nienberge die bisherige Baulichkeit zu modernisieren sowie wesentliche soziale Infrastruktureinrichtungen, Wohnungen und Dienstleis- tungsangebote entwickeln zu können. Die Realisierung wird durch einen Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin gesichert. Zur Zielerreichung ist es erforderlich, entsprechendes Planungsrecht zu schaffen. Finanzierung Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag, der die Über- nahme der Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Durch das Projekt wird die bisherige kirchengemeindliche Nutzung um umfangreiche Nutzungen ergänzt, die eine Aufwertung der sozialen Infrastruktur Nienberges sowie einen Beitrag zur Betreu- ung / Wohnraumversorgung älterer Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (14)
- Sentruper Straße 285
- Kurneystraße 16
- Plettendorfstraße
- Sebastianstraße 6
- Hülshoffstraße
- Altenberger Straße
- Hafenweg 24
- Albersloher Weg 33
- Von-Schonebeck-Ring
- Am Haus Nienberge 1
- An den Speichern 7
- Hermann-Hesse-Straße
- Osterhoffstraße
- Hägerstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0347/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.05.2021
- Erstellt
- 28.04.2021 12:12