2991/2023
"Grundschulstandort Östlich Mottenkaul" in Köln-Roggendorf/Thenhoven: Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes
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Anlage 2: Erläuterungstext
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/ 2 Anlage 2 Erläuterungstext zum städtebaulichen Planungskonzept Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven 1. Anlass und Ziel der Planung Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven wurde verwaltungsseitig zur Schulentwicklungsplanung ausgeführt, dass die Kapazitäten der KGS Gutnickstraße – als einzige Grundschule in Roggendorf/Then- hoven – in den kommenden Jahren ausgeschöpft sein werden. Da Kapazitäten in geringem Umfang lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden sind, ist für die Grundschule eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst nach dieser baulichen Er- weiterung weder kurz- noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschulplätze für eine wohnortnahe Versorgung im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven zur Verfügung stehen, wurden verwaltungsseitig weitere Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre stadtplaneri- sche und städtebauliche Eignung als Schulstandort geprüft. Das Plangebiet „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Das in Planung befindliche Wohnbaugebiet „Südlich Baptiststraße“ liegt im Mittel 750 m vom neuen Schulstandort entfernt. Für den planerisch identifizierten Standort wurde durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln für den Neubau einer zwei- bis dreizügigen Grundschule eine flächentechnische Volumen- studie als Machbarkeitsstudie für einen Neubau erarbeitet. Aus städtebaulicher Sicht eignet sich das Grundstück für eine Schulnutzung. Die Baufeldgröße ist für das vorliegende Raum- programm großzügig bemessen: Das vorliegende Raumprogramm einer zweizügigen Grund- schule einschließlich Zweifachturnhalle sowie die dazugehörige Infrastruktur können gemäß den Leitlinien der Stadt Köln realisiert werden. Die Schule kann den pädagogischen Anforde- rungen entsprechend in Cluster-Bauweise errichtet werden. Eine Erweiterung auf drei Züge kann auf dem Grundstück gewährleistet werden. Freiflächen in Form von Spielflächen, grü- nen Klassenräumen, Schulgärten und Außensportanlagen können auf dem Grundstück be- rücksichtigt werden. Da die Fläche planungsrechtlich gegenwärtig als Außenbereich nach § 35 BauGB zu bewer- ten ist, erfordert die Planrechtschaffung für den künftigen Grundschulstandort die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule) festzusetzen. 2. Verfahren Zur Umsetzung und planungsrechtlichen Sicherung des neu geplanten Vorhabens – Neubau einer Grundschule – ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Es wird ein Voll- verfahren mit einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 04.05.2023 einstimmig be- schlossen, einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Motten- kaul“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven aufzustellen. - 2 - / 3 Die vorliegende Machbarkeitsstudie wurde als städtebauliches Vorkonzept als Grundlage für die frühzeitige Trägerbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung herangezo- gen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 27.03.2023 bis zum 26.04.2021 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 31 (54. Jahrgang) am 16.08.2023 öffentlich bekannt gemacht und vom 24.08.2022 bis einschließlich 08.09.2023 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Da die durchgeführte flächentechnische Betrachtung der Volumenstudie nicht wie in der Machbarkeitsstudie dargestellten Anordnung der Baukörper umgesetzt werden muss, ist für die bauliche Realisierung der Grundschule eine konkrete Objektplanung erforderlich. Dabei ist zum einen auf einen städtebaulich harmonischen Übergang zur angrenzenden Bestands- bebauung abzuzielen und zum anderen sind die (standardisierten) schulbaulichen Anforde- rungen zu wahren. Diese Planung ist mit dem Bebauungsplanverfahren zu verzahnen. Dabei werden sich ergebende Hinweise und Anpassungserfordernisse – insbesondere in Hinblick auf die verkehrliche Erschließung – in der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfes berück- sichtigt. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im am südlichen Rand des Stadtteils Köln-Roggendorf/Thenhoven im Stadtbezirk Chorweiler. Nach aktuellem Katasterplan umfasst der Geltungsbereich des Be- bauungsplans die Flurstücke 113, 114, 115 sowie Teilbereiche der Flurstücke 594 und 631 (alle Flur 41, Gemarkung Worringen). Die beiden letztgenannten Flurstücke werden zur Si- cherung der Erschließung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. Die Straße Mottenkaul begrenzt das circa 19.700 m² große Plangebiet im Westen, in Rich- tung Süden verläuft die Grenze des Plangebietes auf Höhe des Privatweges zum Reiterhof Mottenkaul Nr. 22/24 in südöstlicher Richtung zur verlängerten Quettinghofstraße. Diese bil- det zugleich die östliche Plangebietsgrenze. Im Norden stellt der Siedlungsrand von Roggen- dorf/Thenhoven bzw. der vorhandene Baumbestand die Plangebietsgrenze dar. 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung Das Plangebiet ist gegenwärtig unbebaut und wird landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist dörflich geprägt. Die nähere Umgebung ist im Norden geprägt durch die aufgelockerte, überwiegend ein- bis zweigeschossige Wohnbe- bauung der Wohngebiete südlich der Further Straße und westlich der Quettinghofstraße (Am Feldgarten) sowie Sinnersdorfer Straße/Mottenkaul (Georg-Winter-Straße). Zwischen den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung und dem Plangebiet findet sich am Siedlungsrand ein prägender Baum- und Gehölzbestand sowie ein Lagerplatz. In Richtung Süden prägen landwirtschaftliche Nutz- und Weideflächen das Umfeld. In östlicher Richtung liegt das Ge- lände eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. Reitstalls. - 3 - / 4 3.3 Erschließung Das Plangebiet ist heute bereits grundsätzlich verkehrlich über die Straße Mottenkaul er- schlossen; die Zufahrten sind nicht ausgebaute Mischverkehrswege. Ein Ausbau des Stra- ßennetzes sowie ein Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz sind nicht vorhanden. Der Bereich ist über die Further Straße und den Thenhover-Escher-Weg an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung hat die grundsätzliche Erschließung des Plan- gebietes attestiert. Die Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschließung der geplan- ten Grundschule ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens über eine gutachterliche Bewer- tung im Rahmen des Verkehrsgutachtens (inkl. Mobilitäts-/Schulverkehrskonzept) zu klären und damit die verkehrliche Anbindung des Grundstücks sicherzustellen. Die Bushaltestellen „Further Str.“ (Buslinien 120, 123) ist fußläufig rund 400 m entfernt und befindet sich in der Quettinghofstraße. Die nächste Bahnstation ist der S-Bahnhof Worringen in einer Entfernung von 1,6 km. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan (Entwurf November 2021, Stand Beteiligungsverfahren zu Neuaufstellung des Regionalplans Köln) legt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Der Bebauungsplan entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als „Wohnbaufläche“ und in deutlich untergeordnet Maße als „Grünfläche“ dar. Damit der Bebauungsplan gemäß des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungs- planes entwickelt werden kann, ist bei der künftigen Festsetzung der überbaubaren Grund- stücksfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine Orientierung an der dargestellten Grünfläche – die auf den Landschaftsschutz zurückzuführen ist – erforderlich. 4.3 Landschaftsplan Gemäß des Landschaftsplanes der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzge- biet LSG L2 „Pletschbach und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ und somit im bauli- chen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Festsetzungen des Landschaftsplans treten erst mit Inkrafttreten eines Bebauungsplans außer Kraft, so dass an dieser Stelle bis zu diesem Zeitpunkt der Landschaftsschutz weiter Gültigkeit behält. Auf Grundlage der avisierten Änderung des Regionalplans und der Darstel- lung des Flächennutzungsplans würden die Festsetzungen des Landschaftsplans zurücktre- ten, sofern der Träger der Landschaftsplanung gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW im Ver- fahren nicht widersprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung hat der Entwicklung des Schulstandortes bereits zuge- stimmt und eine Rücknahme des Landschaftsschutzgebiets in Aussicht gestellt. 4.4 Bebauungsplan Für das Plangebiet besteht kein rechtswirksamer Bebauungsplan. Der Standort ist gegen- wärtig planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Durch die neuen - 4 - / 5 Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wird die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, dem Neubau einer Grundschule, geschaf- fen. 4.5 Kooperatives Baulandmodell Da im Rahmen dieser verbindlichen Bauleitplanung nicht auf die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke abgezielt wird, kommt das Kooperative Baulandmodell nicht zur Anwendung. 4.6 Köln-Katalog Als städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) ist der Köln-Katalog bei bebauungsplanrelevanten Vorhaben zu berücksichtigen, dies erfolgt unter dem Aspekt der Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). In der architektonischen Ausgestaltung der Grundschule ist daher – unter Würdigung eines städtebaulich verträglichen und harmonischen Übergangs – eine qualitätvolle Dichte in der Äußeren Stadt anzustreben und im Bebauungsplanentwurf abzubilden. 5. Planungs- und Nutzungskonzept Die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln hat für den Neubau einer zwei- bis dreizügigen Grund- schule eine Volumenstudie als Machbarkeitsstudie erarbeitet. Für die Konzeptentwicklung wurde unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung eine zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Die Höhe der Gebäude beträgt circa 9,0 m; es wird mit einem Flachdach ge- plant. Für die geplante Zweifachturnhalle wird eine Höhe von bis zu 11,0 m kalkuliert. Das vorliegende Raumprogramm einer zweizügigen Grundschule einschließlich Zweifach- turnhalle sowie die dazugehörige Infrastruktur können gemäß den Leitlinien der Stadt Köln realisiert werden. Die Schule kann den pädagogischen Anforderungen entsprechend in Clus- ter-Bauweise errichtet werden. Eine Erweiterbarkeit auf drei Züge ist auf dem Grundstück vollumfänglich gewährleistet. Freiflächen in Form von Spielflächen, grünen Klassenräumen, Schulgärten und Außensportanlagen können auf dem Grundstück berücksichtigt werden. Die Baufeldgröße ist für das vorliegende Raumprogramm großzügig bemessen. Zwänge bei der Gestaltung der Baukörper liegen nicht vor. Der nördlich des Plangebietes vorhandene prägenden Baum- und Gehölzbestand liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Er kann somit als kleinräumiger Bio- topverbund erhalten bleiben. Ein ausreichender Abstand zu der geplanten Bebauung wird gewährleistet. Für das Schulgrundstück soll als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung soll da- hingehend festgesetzt werden, dass ein standardisierter Schulneubau gemäß den Leitlinien der Stadt Köln in Cluster- und/oder Modul-Bauweise realisierbar ist. Grundlegende Restriktionen in der Anordnung der Gebäudeteile der geplanten Grundschule ergeben sich bislang nicht. Gleichwohl ist bei der Anordnung zum einen die Orientierung an der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche und zum anderen eine qualitätvolle Dichte mit städtebaulich harmonischen Übergang zur Bestandsbebauung zu beachten. Zudem wird eine schalltechnisch optimierte Anordnung des Außengeländes angestrebt. - 5 - 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Verkehr Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit verbundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschließung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebau- ungsplanverfahrens über eine gutachterliche Bewertung im Rahmen des Verkehrsgutach- tens (inkl. Mobilitäts-/Schulverkehrskonzept sowie Konzept zum Baustellenverkehr) zu klä- ren. 7. Umweltprüfung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchge- führt. Deren Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB doku- mentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf beige- fügt. 7.1 Lärm Fragen und Belange des Lärmschutzes (v.a. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) – als Auswir- kung auf Tiere sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge- sundheit – werden dabei als Umweltbelange im Sinne des § 1 Abs. Nr. 7 BauGB besonders berücksichtigt. 8. Planverwirklichung Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der der Stadt Köln. Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich. Die Kosten des Planverfahrens gehen zu Lasten der Stadt Köln. Da die in der Volumenstudie dargestellten Anordnung der Baukörper nicht umgesetzt wird, ist für die hochbauliche Realisierung der Grundschule eine separate Objektplanung erforder- lich. Die sich im Bebauungsplanverfahren ergebende Hinweise und Anpassungserforder- nisse – insbesondere in Hinblick auf die verkehrliche Erschließung – werden im erforderli- chen Umfang festgesetzt und somit in die hochbauliche Planung der Grundschule übertra- gen. Dabei sind neben dem städtebaulich harmonischen Übergang zur angrenzenden Be- standsbebauung auch die (standardisierten) schulbaulichen Anforderungen zu berücksichti- gen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
813 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/612
Vorlagen-Nummer
2991/2023
Stand: 28.08.2025
Sachstandsbericht
Städtebauliches Planungskonzept "Grundschulstandort Östlich Mottenkaul" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven, Anhörung der Bezirksvertretung 6 zu den Ergebnissen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung
des Bebauungsplan-Entwurfes
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Vorbereitung der Unterlagen für die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Nächste Schritte:
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und Veröf-
fentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
28.08.2026
Anlage 6: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? Im in Rede stehenden Bebauungsplanverfahren findet die sogenannte Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Der Stadtentwicklungsausschuss und die Bezirksvertretung Chorweiler werden hierüber gesondert informiert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (siehe dazu Vorlagen-Nr.: 0569/2023) hat bereits vom 24.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 stattgefunden. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Ausschuss
9617 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 2991/2023 Freigabedatum 28.09.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Städtebauliches Planungskonzept "Grundschulstandort Östlich Mottenkaul" in Köln- Roggendorf/Thenhoven, Anhörung der Bezirksvertretung 6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städte- baulichen Planungskonzepts gemäß Anlage 5 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3 und 4) zu berücksichtigen. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.10.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven wurde verwaltungsseitig zur Schulentwicklungsplanung ausgeführt, dass die Kapazitäten der KGS Gutnickstraße – als einzige Grundschule in Roggendorf/Then- hoven – in den kommenden Jahren ausgeschöpft sein werden. Da Kapazitäten in geringem Umfang lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden seien, ist für die Grundschule eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst nach dieser baulichen Er- weiterung weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschulplätze für eine woh- nortnahe Versorgung im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven zur Verfügung stehen, wurden ver- waltungsseitig weitere Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre stadtplanerische Eignung als Schulstandort geprüft. Das Plangebiet „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt ist. Für den planerisch identifizierten Standort wurde durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln eine Machbarkeitsstudie für den Neubau einer zwei- bis dreizügigen Grundschule erarbeitet. Das vorliegende Raumprogramm einer zweizügigen Grundschule einschließlich Zweifachturn- halle sowie die dazugehörige Infrastruktur können gemäß den Leitlinien der Stadt Köln reali- siert werden. Die Schule kann den pädagogischen Anforderungen entsprechend in Cluster- Bauweise errichtet werden. Eine Erweiterung auf drei Züge kann auf dem Grundstück gewähr- leistet werden. Freiflächen in Form von Spielflächen, grünen Klassenräumen, Schulgärten und Außensportanlagen können auf dem Grundstück berücksichtigt werden. Da die Fläche planungsrechtlich gegenwärtig als Außenbereich nach § 35 BauGB zu bewer- ten ist, erfordert die Planrechtschaffung für den künftigen Grundschulstandort die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule) festzusetzen. Verfahrensstand Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 04.05.2023 einstimmig be- schlossen, einen Bebauungsplan —Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven— aufzustellen. Zudem wurde die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) beschlossen (Vorlage 0569/2023). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 27.03.2023 bis zum 26.04.2021 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Köln, Nr. 31 (54. Jahrgang), am 16.08.2023 öffentlich bekannt gemacht und vom 24.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im 3 Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planun- terlagen waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Es sind 17 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Stellungnahmen wurden fristgerecht vorgebracht. Zentraler Gegenstand der Stellungnahmen waren Bedenken bezüglich der Verkehrssituation. Die Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschließung der künftigen Grundschule wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen des Verkehrsgutachtens (inklusive Mobili- täts- und Schulverkehrskonzept sowie Konzept zum Baustellenverkehr) geklärt. Darüber hinaus wurden Befürchtungen der betrieblichen Betroffenheit des in der Nähe befind- lichen Reiterhofes und der Pferde vorgetragen. Fragen und Belange des Lärmschutzes (v.a. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) werden als Umweltbelange im weiteren Bebauungsplanver- fahren berücksichtigt. In der Anlage 3 erfolgt die detaillierte Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stel- lungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Weiteres Verfahren Für das Schulgrundstück soll als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden (Anlage 5). Das Maß der baulichen Nutzung soll dahingehend festgesetzt werden, dass einerseits ein standardisierter Schulneubau gemäß den Leitlinien der Stadt Köln in Cluster- und/oder Modul-Bauweise realisierbar ist. Anderer- seits ist dabei neben einer qualitätvollen Dichte der städtebaulich angemessene Übergang zur Bestandsbebauung sicherzustellen. Zudem wird eine schalltechnisch optimierte Anordnung des Außengeländes angestrebt. Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgaben erfolgt im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens die Ausarbeitung eines Bebauungsplan-Entwurfes und seiner Begrün- dung für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie für die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3 und 4) zu berücksichtigen. Die Umweltbelange werden im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB un- tersucht und im Umweltbericht (inklusive Eingriffsbilanzierung) dargestellt. Zum Bebauungs- plan-Entwurf werden Fachgutachten und Fachplanungen u.a. zu folgenden Themen erarbei- tet: - Artenschutzprüfung (ASP I) - Verkehrsgutachten (inkl. Mobilitäts-/Schulverkehrskonzept sowie Konzept zum Bau- stellenverkehr) - Schalltechnische Untersuchung (insb. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) - Starkregennachweis / Entwässerungskonzeption - Bodengutachten / Baugrunderkundung - Grünordnungsplan Da die durchgeführte flächentechnische Betrachtung der Volumenstudie nicht wie in der Machbarkeitsstudie dargestellten Anordnung der Baukörper umgesetzt wird, ist für die bauli- che Realisierung der Grundschule eine konkrete Objektplanung erforderlich. Dabei ist zum ei- nen auf einen städtebaulich harmonischen Übergang zur angrenzenden Bestandsbebauung abzuzielen und zum anderen eine qualitätvolle Dichte in der Äußeren Stadt (nach dem Köln- Katalog) anzustreben. Die (standardisierten) schulbaulichen Anforderungen sind zu wahren. Diese Planung ist mit dem Bebauungsplanverfahren zu verzahnen. Dabei werden sich erge- bende Hinweise und Anpassungserfordernisse – insbesondere in Hinblick auf die verkehrliche Erschließung – in der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfes berücksichtigt. 4 Auswirkungen auf den Klimaschutz Neben der mit dem Bebauungsplanverfahren verbundenen Flächenversiegelung hat die bauli- che Umsetzung des Bebauungsplanes voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebe- reitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Schulgebäuden und dem Stromver- brauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases geprüft. Sofern das Vorhaben des Bebauungsplanverfahrens als ein nicht-städtisches Vorhaben realisiert wird, fällt das Verfahren unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz ge- prüft. Wenn es sich bei dem Bauvorhaben um ein städtisches Neubauvorhaben handelt, wer- den die Energieleitlinien Stadt Köln 2021 des Betriebsausschusses der Gebäudewirtschaft an- gewandt. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Erläuterungsbericht Anlage 3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Städtebauliches Planungskonzept
Anlage 3: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
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Anlage 3 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 – Arbeitstitel: Grundschulstandort in Köln-Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27. März 2023 bis zum 26. April 2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr Keine Bedenken. Hinweis, dass öffentlicher Verkehrsraum für das selbstän- dige Erreichen der Schule durch Grundschulkinder ver- kehrssicher sein muss. Weiter soll die Planung dahinge- hend überprüft werden, dass sogenannte „Elterntaxis“ ver- hindert werden. Kenntnisnahme - 2 PLEdoc GmbH Verwaltete Versorgungsanlagen sind nicht betroffen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 Amprion GmbH Höchstspannungsleitungen sind nicht betroffen. Kenntnisnahme - 4 4.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine grundsätzlichen Bedenken aus entwässerungstech- nischer Sicht. Kenntnisnahme - 4.2 Entwässerung des Schmutzwassers Kann über die öffentlichen Mischwasserkanäle erfolgen. Zu berücksichtigen ist die derzeit geltende Aufgrabungs- sperre (bis 14.12.2027) im Bereich Mottenkaul / Georg- Winter-Str. Da sich gegenwärtig kein direkter Hausan- schluss an den öffentlichen Kanal in der Nähe des Grund- stücks befindet, ist eine bauliche Erweiterung der öffentli- che Kanalisation erforderlich. ja Die weitere Planung erfolgt unter Einbindung der StEB. 4.3 Bilanzierung des Wasserhaushaltes Die geplante Versiegelung führt zu einer Veränderung im Abflussverhalten sowie in den Bilanzen der Verdunstungs- und Versickerungsraten. Um einen naturnahen Zustand trotz Bebauung zu erreichen, ist die Bilanzierung des Wasserhaushaltes gem. DWA-Merkblatt M 102 Teil 4 durchzuführen. Hierbei ist durch geeignete Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung das zukünf- tige Verhältnis zwischen Ableitung, Versickerung und Ver- dunstung von Niederschlagswasser optimal an den Refe- renzzustand anzupassen. Es ist anzustreben, die Ergeb- nisse der Wasserhaushaltsbilanzierung in den Regelun- gen des Bebauungsplans festzuschreiben. ja Die weitere Planung erfolgt unter Einbindung der StEB; die Bilan- zierung des Wasserhaushaltes erfolgt. Sollte sich das Erfordernis für entwässerungstechnische Festsetzungen ergeben, werde diese in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 4.4 nicht klärpflichtige Niederschlagswasser Ist gem. § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Versickerung ist im Bebauungsplan festzuset- zen. Sollte eine Versickerung gegen das Wohl der Allge- meinheit verstoßen oder aus technischen Gründen nicht möglich sein, müssen andere Maßnahmen zur Regen- wasserbeseitigung geprüft werden. Bedarf es dennoch Kenntnisnahme Der Hinweis wird im Sinne des § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebau- ungsplanentwurf aufgenommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Entwässerung von Niederschlagwasser in den öffentli- chen Kanal, muss geprüft werden inwiefern der Anschluss zusätzlicher, befestigter abflusswirksamer Fläche möglich ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung notwendig ist. 4.5 Trinkwasserschutzzone Das zu bebauende Grundstück befindet sich in einer Trinkwasserschutzzone III A. Die Vorgaben zur techni- schen Umsetzung von Anlagen zur Versickerung in Was- serschutzgebieten III A sind zu beachten. Kenntnisnahme Der Hinweis wird im Sinne des § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebau- ungsplanentwurf aufgenommen. 4.6 Überflutungsvorsorge – Starkregen Das Plangebiet weist aktuell keinen markanten Tiefpunkt auf. Es ist davon auszugehen, dass sich das Abflussver- halten im Plangebiet durch die Bebauung verändern wird. Bei der Planung ist ein wassersensibler und starkregenan- gepasster Umgang mit Niederschlagswasser zu berück- sichtigen. Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge sind bereits frühzeitig zu berücksichtigt und ggfs. Festzuset- zen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallen- den Wassermengen dimensioniert sind, soll über geeig- nete Maßnahmen das Wasser bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwischen- gespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden ferngehalten werden. Im Rahmen der Planung wird ein Überflutungs- nachweis angefordert. Für Grundstücke über 800 m² ab- flusswirksame Fläche ist ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 einzureichen. ja Die weitere Planung erfolgt unter Einbindung der StEB; ein Über- flutungsnachweis wird erstellt. 4.7 Weitere Planung Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind abzustimmen. ja Siehe Stellungnahme 4.2 5 GASCADE Gastransport GmbH Anlagen sind gegenwärtig nicht betroffen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 6.1 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat Krimi- nalprävention Nach aktueller Sachlage bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 6.2 Empfehlung zur Gestaltung des Außengeländes Die Planung sieht den Erhalt des gewachsenen Baum- bestandes vor. Hier ist zu prüfen, ob die Übersichtlich- keit für Aufsichtspersonen gewährleistet ist. Sollen die Räumlichkeiten für weitere Träger zugänglich sein, empfehlen sich möglichst kurze Wege vom Tor sowie eine Schließanlage zur Steuerung unterschiedli- cher Zugangsberechtigung. Es sollte für eine ausreichende Beleuchtung des Außen- geländes gesorgt werden, um die Übersichtlichkeit zu ge- währleisten. Kenntnisnahme - 6.3 Technische Ausstattung Für die Gebäudeausstattung sind Vorrüstungen zum tech- nischen und mechanischen Einbruchschutz sinnvoll. Kenntnisnahme - 6.4 Beratungsangebot Auf das Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal- prävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun- gen von Bauobjekten wird hingewiesen. Kenntnisnahme Das Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention wird zur Kenntnis genommen. 7 Industrie- und Handelskammer zu Köln Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 8 8.1 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Keine grundsätzlichen Bedenken, gleichwohl wird der Ver- lust landwirtschaftlicher Flächen bedauert. Kenntnisnahme - 8.2 Betroffener landwirtschaftlicher Betrieb Das Plangebiet grenzt an die Hofstelle sowie an Weideflä- chen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Hinsichtlich der Verkehrsführung ist sicherzustellen, dass die Erreichbar- keit des Betriebes – auch mit großen landwirtschaftlichen Maschinen – trotz des zunehmenden Verkehrsaufkom- teilweise Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit ver- bundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschlie- ßung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebauungs- planverfahrens über eine gutachterliche Bewertung (Mobilitäts- konzept/Schulverkehrskonzept) zu klären. Hol- und Bringver- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung mens uneingeschränkt gewährleistet bleibt. Evtl. sind ent- sprechende Wendepunkte oder Haltestellen für die Eltern zu schaffen, die die Kinder bringen und abholen. kehre der Eltern per Pkw sind dabei nach Möglichkeit zu vermei- den. Die Zuwegung für Rettungsmittel und Entsorgungsfahrzeuge wie auch mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zu genanntem Betrieb wird dabei sichergestellt. Bestandteil der gutachterlichen Betrachtung wird – neben der als erforderlich angesehenen An- passungen des öffentlichen Straßenlandes – auch sein, ob und welche verkehrsrechtlichen Anordnungen und Einschränkungen zukünftig vorgesehen sind. 8.3 Wertigkeiten landwirtschaftlicher Flächen Bitte um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseins- vorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen, da für die Ernäh- rungsfürsorge wichtige landwirtschaftliche Flächen zu schützen sind. Kenntnisnahme Der Regionalplan Köln – wie auch die im Entwurfsstadium befind- liche Neuaufstellung des Regionalplans – legt das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ fest (insgesamt überlagert mit der Darstellung eines Bereichs für Grundwasser- und Gewäs- serschutz). Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Plangebiet überwiegend als „Wohnbaufläche“ dar – und entspricht damit gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung. Die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem FNP im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB ist demnach möglich. Für das Bebauungsplanverfahren wird für die Belange des Um- weltschutzes – insbesondere auch nach § 1a BauGB für Aus- gleichmaßnahmen – eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Das Ergebnis wird in einem Umweltbericht doku- mentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Be- bauungsplan beigefügt. 8.4 Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen Es wird davon ausgegangen, dass notwendige Kompen- sations- und Ausgleichsmaßnahmen so weit möglich im Plangebiet vorgenommen werden (bspw. Dach- und Fas- sadenbegrünungen, Anlagen von Gehölzstrukturen und Grünstreifen). Hinweis, dass nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, „ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernet- zung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 8.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann“. 9 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat- zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand- plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte um besondere Beachtung des erforderlichen Bewe- gungsraums für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. ja Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit ver- bundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschlie- ßung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebauungs- planverfahrens über eine gutachterliche Bewertung (Mobilitäts- konzept/Schulverkehrskonzept) zu klären. Die Zuwegung für Ent- sorgungsfahrzeuge wird dabei sichergestellt. 10 10.1 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische / NETZGesellschaft mbH Keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Energie- und Wasserversorgung der geplanten Bebauung frühestmöglich mit der Rhein- Energie abzustimmen ist. Das Plangebiet befindet sich am Rande des Versorgungsnetzes und abhängig von den Leistungsbedarfen der Neubauten werden voraussichtlich aufwändigere Netzmaßnahmen notwendig, um die Ver- sorgung sicherstellen zu können. ja Die Planung der Energie- und Wasserversorgung wird im Weite- ren mit der RheinEnergie abgestimmt, um die Versorgung der ge- planten Grundschule sicherstellen zu können. 10.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 11 11.1 Bezirksregierung Köln (Dezernat 53) – Immissions- schutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz Das Plangebiet liegt knapp außerhalb des Achtungsan- standes eines nördlich gelegenen Industriebetriebes. Kenntnisnahme - 11.2 Sollte die Planung auch eine Nutzung der Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV vorsehen, sind dazu Ausführun- gen notwendig. ja Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Zweifach-Turnhalle Be- standteil der Objektplanung. Fragen und Belange des Lärmschut- zes (v.a. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) – also die Auswirkung auf Tiere sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit – werden als Umweltbelange im Sinne des § 1 Abs. Nr. 7 BauGB im weiteren Bebauungsplanver- fahren berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit verschiedenen Umweltgutachten durchge- führt. Deren Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB dokumentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt. 12 Thyssengas GmbH Weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Ge- sellschaft sind betroffen. Kenntnisnahme - 13 13.1 Deutsche Telekom Technik GmbH Keine Einwände. Kenntnisnahme - 13.2 Hinweis zu Telekommunikationslinien Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien. Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Bitte um Aufnahme der Festsetzung in den Bebauungs- plan: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom- munikationslinien der Telekom vorzusehen. Bitte um Sicherstellung, dass durch Baumpflanzungen Bau, Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zu- sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Kenntnisnahme Die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Sollte sich im weiteren Planungsprozess das Erfordernis der Festsetzung von Leitungs- rechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ergeben, wird dies in den Bebauungsplanentwurf mitaufgenommen. Stand 15.09.2023
Anlage 1: Geltungsbereich
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Mottenkaul Quettinghofstraße Further Straße Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Grundschulstandort östlich Mottenkaulin Köln - Roggendorf / Thenhoven 010050200300 Meter
Anlage 5: Planungskonzept
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Am Feldgarten Mottenkaul Mottenkaul Quettinghofstr. Lagerplatz (2) (1) (1)(1)(1) (1)(1) (2) (1) (1) (1) (2)(4) (1) (1) (1) (1)(2) (1)(2) (1) (1) (3) (1) (2) (1) (1) (2) (2)(1) (2) (1)(1) (1)(1)(1) (1)(1) (1) 536746747 537 658 563974 632 744 334 165 605 751 637 116 604 638117 626 335 752 114113 567636 745 748 115 487 538 559659 541 119 140 753 97 543544 121 631 629 139 542 566 630 252 564 754 594973 557 565 540 539 971969953950947952967951966 972955968970948954 W SS S F I S -I-II I S F I S I F S F SSP I I I I S S F SS S S I II I I II I I I II I I I I I I I I I I II I I II IIFS S P F SS S SF FS F FI S SI IF IW F FFF F F F F FF F II I II I I I III 8 3 9 7 141311 45 10 1 20 5 6 7 1297 a 16 27 11 15 18 f 18 IIS F S SSF SSSSS I II IIIII IIIIIIIIIIFF FFF SSII IIIIII I 202422 18 e 18 b1818 a18 d18 c ÖffentlicheGrünfläche-Parkanlage- Fläche für den Gemeinbedarf-Schule- Anlage 5 Maßstab: - ohne - StadtplanungsamtStädtebauliches PlanungskonzeptGrundschulstandort östlich Mottenkaulin Köln - Roggendorf/ Thenhoven N
Anlage 4: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Anlage 4 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 – Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul“ in Köln-Rog- gendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Köln Chor- weiler vom 24.08.2023 bis zum 08.09.2023. Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse- hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Vorgeschlagen wird eine „Abhol- und Bring-Station“ auf der Further Straße, denn dort spielen keine Kinder auf der Straße. An dieser Station können Eltern für 1 min parken und die Kinder rauslassen, wodurch unnötiges Verkehrs- chaos aus dem Mottenkaul rausgehalten wird. teilweise Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit ver- bundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschlie- ßung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebauungs- planverfahrens über eine gutachterliche Bewertung (Mobilitäts- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung konzept/Schulverkehrskonzept) zu klären. Hol- und Bringver- kehre der Eltern per Pkw sind dabei nach Möglichkeit zu vermei- den. Die Zuwegung für Rettungsmittel und Entsorgungsfahrzeuge (wie auch für landwirtschaftliche Maschinen) wird dabei sicherge- stellt. Bestandteil der gutachterlichen Betrachtung – neben als er- forderlich angesehenen Anpassungen des öffentlichen Stra- ßenlandes – wird auch sein, ob und welche verkehrsrechtlichen Anordnungen und Einschränkungen zukünftig vorgesehen sind. Weiterhin sind bei der Erschließungsplanung der Flächennut- zungsplan sowie landschaftspflegerische und -planerische Vorga- ben und Belange zu berücksichtigen. 2 Die Grundschule stellt eine Bereicherung für Roggendorf dar, sofern der Ausbau der Grundschule Gutnickstraße er- folgt ist. Es bestehen jedoch Bedenken: Kenntnisnahme - 2.1 Unübersichtlicher Straßenverlauf und Missachtung der Geschwindigkeitsvorgabe Leider werden Kinder oftmals aufgrund des Straßenver- laufs und der Geschwindigkeit übersehen. Es kam schon häufig fast zu schwerwiegenden Unfällen. Das Problem wurde der Stadt bereits geschildert, jedoch wurden keine Änderungen vorgenommen. Zudem werden Pferde durch die Straße geführt und die Tiere sind zu beachten. teilweise Siehe Stellungnahme 1 2.2 Ausbau Bürgersteig Gefordert wird der Ausbau eines Bürgersteigs und die An- passung der Geschwindigkeitsvorgabe. teilweise Siehe Stellungnahme 1 2.3 Tierschutz / Betroffenheit der Pferde Die Lärmkulisse könnte die Pferde belasten. Hinzukommt, dass sie weniger Freilaufmöglichkeiten hätten. teilweise Der unvermeidbare Lärm spielender Kinder stellt nach in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungskriterien re- gelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Diese hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 22 Abs. 1a BlmSchG mit dem am 28.07.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes normativ fest- geschrieben. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Einrichtungen, wie bspw. Ballspielplätzen durch Kinder hervorge- rufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkun- gen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Im- missionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Pausenhof einer Grundschule ist mit einem Kinderspielplatz ver- gleichbar, er dient insbesondere dem Spielbedürfnis der Kinder. Die von den Kindern unter 14 Jahren in Wahrnehmung der schu- lischen Angebote ausgehenden Lärmeinwirkungen stellen damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar und sind als sozial- adäquat hinzunehmen. Der Betrieb der Schule darf jedoch an den maßgeblichen Immissionsorten den gesundheitsrelevanten Schwellenwert nicht überschreiten. Gleichwohl werden Fragen und Belange des Lärmschutzes (v.a. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) – als Auswirkung auf Tiere so- wie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit – als Umweltbelange im Sinne des § 1 Abs. Nr. 7 BauGB im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit verschiedenen Umweltgutachten durchge- führt. Deren Ergebnisse werden in einem Umweltbericht doku- mentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Be- bauungsplan beigefügt. Die Flurstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und sind gegenwärtig verpachtet (jedoch nicht an den Be- treiber des Reiterhofs). Freilaufflächen für die Pferde werden so- mit durch die Planung nicht reduziert. 2.4 Parkmöglichkeiten Parkmöglichkeiten sind bereits sehr eingeschränkt. Gefor- dert wird, dass die Straße nur von Anwohner*innen und Besucher*innen genutzt werden darf. Die Eltern sollten andere Straßen/Möglichkeiten nutzen, um ihre Kinder zur Schule zu bringen. Ein Eingang, der nicht über Mottenkaul führt, wird befürwortet. teilweise Siehe Stellungnahme 1 3 Freude über eine weitere Grundschule – es bestehen je- doch Bedenken: Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.1 Verkehrssituation Als größtes Problem wird die Verkehrssituation gesehen. Die Zufahrt Mottenkaul ist relativ schmal, es gibt Bereiche wo keine zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, selbst ohne parkende Autos. Wenn dann der morgendli- che Elternverkehr dazukommt, wird der Verkehr verkno- ten. Ein- und Ausfahren wird eine Herausforderung – teil- weise bereits jetzt schon ohne den Grundschulverkehr. teilweise Siehe Stellungnahme 1 3.2 Gewährleistung der Zuwegung für Rettungsfahrzeuge Auch mit dem zusätzlichen Verkehr ist jederzeit zu ge- währleisten, dass Rettungsfahrzeug durchkommen. teilweise Siehe Stellungnahme 1 3.3 Alternative Zufahrt Bitte, die Situation durch eine weitere/alternativen Zufahrt zu überdenken. Wäre eine Einbahnstraße eine Option? teilweise Siehe Stellungnahme 1 4 Grundsätzlich ist nichts gegen die Grundschule vorzubrin- gen, allerdings bereitet die Verkehrsanbindung Sorgen: Kenntnisnahme - 4.1 Alternative Zufahrt Die Zufahrt über Further Straße / Mottenkaul wird zu Prob- lemen führen. Mottenkaul ist jetzt schon beidseitig beparkt und nur breit genug für ein Fahrzeug. Vorgeschlagen wird eine Zufahrt vom Thenhover-Escher-Weg. Die Planung könnte um 180° gedreht werden: Stellplätzen und Turn- halle auf Seite der Quettinghofstraße; hier könnte auch ein Busparkplatz eingerichtet werden. Mottenkaul, Georg- Winter-Straße und Quettinghofstraße (ab Ecke Further Straße) könnten „Anwohner frei“-Schilder bekommen. teilweise Siehe Stellungnahme 1 5.1 Befahrbarkeit Mottenkaul Die Straße ist bereits heute sehr eingeschränkt befahrbar und ein weiterer Ausbau der Straße ist nicht möglich, da Häuser schon zu nah an der Straße gebaut wurden. teilweise Siehe Stellungnahme 1 5.2 Tierschutz / Betroffenheit der Pferde Der Reiterhof leidet unter der Lautstärke der Schule und des Verkehrs. Das Wohl der Pferde, die in dem Reiterhof teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung untergebracht sind und auf den Weiden grasen, ist erheb- lich gefährdet. 5.3 Anschluss Kanalisation Bedenklich ist auch, dass die eine so enorm große Schule an eine Kanalisation angeschlossen werden soll, die der- maßen veraltet und überlastet ist. teilweise Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) haben aus entwäs- serungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Die Entwässerung des Schmutzwassers kann über die öffentlichen Mischwasserkanäle erfolgen. Gleichwohl ist eine bauliche Erweiterung der öffentlichen Kanalisation erforderlich. Diese Planung wird mit den StEB im Weiteren abgestimmt. 5.4 Fazit der Planung Für alle Beteiligten, ob Mensch und Tier, die unmittelbar um die geplante Grundschule herum schon gelebt haben, stellt dies ein großer Eingriff in die Natur und unseren Le- bensraum dar. Behauptung, dass die Existenz des Reiter- hofs davon abhängen könnte. teilweise Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Bauleitplanaufstellung die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungs- material), zu ermitteln und zu bewerten. Siehe Stellungnahme 1 und 2.3. Die ermittelten öffentlichen und privaten Belange sind im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- einander und untereinander gerecht abzuwägen. 6 6.1 Verkehrssituation Die verkehrsberuhigte Anliegerstraße Mottenkaul verän- dert sich. Mit dem Bau der Reihenhäuser vor vier Jahren hat sich die Verkehrssituation bereits drastisch verändert. Die Parksituation ist katastrophal, die Straße ist beengt: Die AWB hat Schwierigkeiten, Fahrzeuge müssen halten, um den Gegenverkehr durchfahren zu lassen. Nun soll noch eine Grundschule entstehen, die weiteren Verkehr mit sich bringt. Wie soll das realisierbar sein? teilweise Siehe Stellungnahme 1 Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch der erforderliche Bewegungsraum für dreiachsige Müllsam- melfahrzeuge berücksichtigt. 6.2 Lärmsituation / Betroffenheit der Pferde Auswirkung der Lautstärke einer Grundschule auf den Reiterhof wird kritisiert. Das Wohl der Pferde, die auf den Hof untergebracht sind und auf den Weiden grasen, ist er- heblich gefährdet. Die Existenz des Reiterhofes könnte davon abhängen. Das ganze Projekt stellt ein enormer teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Eingriff in das Leben von Menschen und Tiere dar, die dort bereits schon seit Jahrzehnten leben. 6.3 Alternativstandort Überzeugung, dass es bessere Grundstücke in Roggen- dorf/Thenhoven gibt, die alle Bedingungen erfüllen kön- nen, um eine weitere Grundschule zu bauen. nein Vor Erstellung der Machbarkeitsstudie wurden verschiedene Standorte in Roggendorf/Thenhoven unter Berücksichtigung übergeordneter Planungsvorgaben und der Flächenverfügbarkeit auf ihre städtebauliche Eignung als Grundschulstandort geprüft. Alternative Standorte konnten jedoch nicht identifiziert werden. 7.1 Die massive Betroffenheit des landwirtschaftlichen Be- triebs wird befürchtet. Kenntnisahme - 7.2 Verkehrssituation / Betrieb des Pferdehofs Eine Verkehrsmehrbelastung wird befürchtet. In der Machbarkeitsstudie ist eine Zufahrt aus südwestlicher Richtung eingezeichnet, die die Hofstelle und Weideflä- chen des Betriebes durchschneidet. Die Verkehrsführung zieht eine erhebliche Unruhe nach sich. Diese stört die betrieblichen Abläufe; gleichermaßen werden die Tiere und das Reiten beeinträchtigt. Letztendlich kann es hier- durch zu Unfällen mit den Pferden kommen. Es muss da- von ausgegangen werden, dass die Attraktivität des Pen- sionspferdebetriebes deutlich abnimmt. teilweise Siehe Stellungnahme 1 Bauplanungsrechtliche Auswirkungen auf den genannten Betrieb und seinen Bestandsschutz sowie die befürchtete Verdrängung können nicht erkannt werden. 7.3 Tierschutz / Betroffenheit der Pferde Durch Schulkinder sind – gerade während der Pausenzei- ten bzw. außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeiten – Beunruhigungen der Pferde zu erwarten. Lärm und schnelle Bewegungen, Ballspiele etc. können die Pferde erschrecken und zu Tierverletzungen führen. teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 7.4 Ganztagsbetreuung in der Grundschule (Lärm) Da Grundschulen häufig eine Ganztagsbetreuung anbie- ten, erstreckt sich das Lärmproblem voraussichtlich auch auf die Nachmittage, also in die Zeiträume, in denen die meisten Pferdebesitzer*innen im Stall eintreffen. Darüber hinaus werden Pausenhöfe unabhängig vom Schulbetrieb oft als Spielplätze genutzt. teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7.5 Gutachterliche Überprüfung Wunsch, durch ein Gutachten zu prüfen und sicherzustel- len, dass der erwähnte Pferdebetrieb durch die Planung keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt wird. teilweise Die Belange des Pferdehofs werden bei der Erstellung des kon- kreten Erschließungs- und Verkehrskonzepts angemessen be- rücksichtigt [siehe Stellungnahme 1]. Bei den Unterrichtsräumen handelt es sich um schutzbedürftige Räume. Somit rückt schutzbedürfte Nutzung an den westlich des Plangebiets befindlichen Reitstall heran. Die Auswirkungen des Reiterhofes (z. B. Lärm, Geruch, Licht durch Flutlicht etc.) auf die schutzbedürftigen Räume werden bei der weiteren Planung be- rücksichtigen und bewertet. Gegebenenfalls werden Immissions- prognosen erstellt. Analog zum Bebauungsplan Nr. 59567/02 („Sinnersdorfer Straße/Mottenkaul in Köln-Roggendorf/Then- hoven“) lassen sich jedoch gegenwärtig aufgrund der emissions- armen Betriebsgeräusche des Pferdehofes und des trotz der her- anrückenden Schulnutzung verbleibenden Zwischenabstands keine nachbarlichen Interessenkonflikte erwarten. 8.1 Alternativstandort Grundschule Gutnickstraße Die GS Gutnickstraße bietet Vergrößerungspotenzial, denn die angrenzende und geschlossene Kita könnte aus- gebaut werden. Dadurch könnte die bestehende Grund- schule erweitert werden. nein Zur Erhöhung der Kapazität ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS Gutnickstraße geplant. Für die bauliche Erweiterung der Grundschule ist die Einbeziehung des bisher als Kindertages- stätte genutzten Grundstücks angedacht. 8.2 Alternativstandort Berrischstraße Die ehemalige Schule Berrischstraße, die abgerissen wer- den soll, könnte wieder aufgebaut und als Schule genutzt werden. Die Kita, die da entstehen sollt kann stattdessen im neuen Wohnbaugebiet Baptiststraße gebaut werden. nein Der Rat der Stadt Köln hat am 09.02.2023 einen Teilabriss und Teilneubau der KiTa Berrischstraße 132–136 beschlossen (siehe Vorlage-Nr. 0563/2022 ). Das Grundstück steht damit nicht für ei- nen Schulneubau zur Verfügung. Darüber hinaus ist im Bauge- biet „Südlich Baptiststraße“ bereits eine Kita vorgesehen. 8.3 Nutzung der Alternativstandorte Wenn die alte Schule wieder aufgebaut wäre, könnte man auch die Schuljahrgänge aufteilen: 1. und 2. Klassen ge- hen auf die Gutnickstraße, 3. und 4. Klassen auf die Ber- rischstraße Beide Standorte haben den Vorteil, dass sie zentraler im Dorf liegen als die neue Schule und es nach- haltiger wäre, bestehende Gebäude zu erweitern. nein Die vorgeschlagene Schul- und Klassenaufteilung kann aus schulorganisatorischen Gründen nicht umgesetzt werden. Zu den Gründen der Standortwahl siehe Stellungnahme 8.1 und 8.2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 8.4 Tierschutz und Wirtschaftlichkeit des Pferdehofs Durch den Bau der Schule würde man die Existenz der Betreiber des Reiterhofes bedrohen. Da die Pferde dem Schullärm ausgesetzt wären und die Pferdebesitzer ihr Pferd dort nicht mehr lassen würden. teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 8.5 Wohnraumschaffung Stattdessen könnte auf den Flächen der Mottenkaul neuer Wohnraum entstehen, so wie es mal geplant war. nein Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.05.2023 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für das Be- bauungsplanverfahren „Östlich Mottenkaul“ (mit dem Planungs- ziel einer Einfamilienhausbebauung) aufzuheben und das Bebau- ungsplanverfahren einzustellen. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln. Neben einem städte- baulichen Vorkonzept lag ein konkreter Bebauungsplan-Entwurf bisher noch nicht vor. Die Stadt Köln hat nach § 1 Abs. 3 BauGB, unter Berücksichtigung der angepassten Planungsziele, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung den nunmehr in Rede stehenden Bebauungsplan aufzustellen. 8.6 Erschließung und Verkehrssituation Warum wird keine neue Straße gebaut von dem Escher- Weg, als Hauptzufahrt zur Grundschule, sprich mit Fahr- radweg und Schulparkplatz Richtung Escher-Weg. Somit wäre es für die Menschen des Neubaugebietes ein kürze- rer Weg zur Schule. teilweise Siehe Stellungnahme 1 9.1 Grundsätzlich wird eine zweite Grundschule begrüßt; wei- tere Schulplätze sind zur Verfügung zu stellen. Befürchtet wird jedoch ein Verkehrschaos. Kenntnisnahme - 9.2 Erschließung und Verkehrssituation Siehe Stellungnahme 6.1 teilweise Siehe Stellungnahme 1 10.1 Erweiterung Grundschule Gutnickstraße An der Grundschule Gutnickstraße ist seit zwei Jahren ein Erweiterungstrakt genehmigt, der bisher nicht errichtet wurde. Warum? Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 8.1 10.2 Erschließung und Verkehrssituation Siehe Stellungnahme 6.1 teilweise Siehe Stellungnahme 1 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11 Grundsätzlich wird die zukunftsorientierte Planungen be- grüßt – jedoch wird der Standort hinterfragt. Kenntnisnahme - 11.1 Verkehrskonzept Mottenkaul inkl. Rettungswege Siehe Stellungnahme 7.2 Forderung, dass Verkehrskonzept auf Thenhoven-Escher- Weg zu übertragen. teilweise Siehe Stellungnahme 1 11.2 Anordnung der Schulgebäude (Machbarkeitsstudie) Die massive Größe und Höhe der Sporthalle (Grundfläche ca. 50 x 40 m, Höhe 11 m laut Machbarkeitsstudie) über- ragt die gesamte Bestandsbebauung um mind. 3 m; dadurch entsteht ein sehr erdrückendes Gesamtbild. Die sehr hohe Bebauung der Sporthalle fügt sich keinesfalls in die Bestandsbebauung ein. Durch die direkte Nähe zur Bestandsbebauung findet eine deutliche Verschattung der Häuser und Grundstücke statt. Durch die direkte Nähre zur Bestandsbebauung ist eine deutliche Wertminderung der angrenzenden Immobilien zu erwarten. Erwartet wurde, dass der aktuell noch gültige Bebauungsplan-Ent- wurf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von März 2015 in Zukunft so umgesetzt wird. Es wird eine Alternative (auch zeichnerisch, s.u. – Anm. d. Verwaltung) vorgeschlagen: Durch Neuanordnung der Gebäude und Freiflächen kann die Situation deutlich auf- gelockert werden. Durch die Positionierung der Sporthalle in die Mitte der bebaubaren Grundstücksfläche und einer Drehung um 90° findet in nördliche Richtung keine Ver- schattung von Gärten und Häusern statt, da der dort be- stehende Baumbestand höher als 11 m ist. Durch eine Verlegung der KFZ-Zufahrt über den Thenhoven-Escher- Weg könnte zudem der Parkplatz an die östliche Seite des Grundstücks verlegt werden. Die Schulgebäude wä- ren direkt am Mottenkaul; mit einer durchschnittlichen Höhe von 8 m würde sich dies in den Bestand einfügen. teilweise Da die durchgeführte flächentechnische Betrachtung der Volu- menstudie (Machbarkeitsstudie) nicht in der dargestellten Anord- nung der Baukörper umgesetzt werden muss, ist für die bauliche Realisierung der Grundschule eine Objektplanung erforderlich. Dabei werden die sich im Bebauungsplanverfahren ergebende Hinweise und Anpassungserfordernisse – insbesondere in Hin- blick auf die verkehrliche Erschließung – berücksichtigt. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs ist hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche jedoch zu beachten, dass die Vorgaben des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden. In der Planung werden die nach § 6 BauO NRW 2018 erforderli- chen Abstandsfläche berücksichtigt und mit qualitätvoller Dichte ein städtebaulich verträglicher Übergang zur Bestandsbebauung angestrebt. Zudem wird eine schalltechnisch optimierte Anord- nung des Außengeländes angestrebt; dabei ist eine Einfriedung bei Grundschulhöfen aus Gründen der Sicherstellung der Auf- sichtspflicht obligatorisch. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem neben den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (die hier gewahrt werden) auch die Belange des Bildungswesens zu berücksichtigen. Auch wenn sich durch die Planung des Grundschulstandortes die Charakteristik der Umgebung verän- dert, kann der vorgetragene private Belang einer deutlichen Wert- minderung der angrenzenden Immobilien nicht erkannt werden. Siehe auch Stellungnahme 8.5 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.3 Bedarfe für den zusätzlichen Schulstandort Der Bedarf einer weiteren Grundschule in Roggen- dorf/Thenhoven wird hinterfragt; statistische Wachstums- zahlen und Geburtenraten unter Verweis auf die KGS Gutnickstraße werden angeführt. Die bestehende Grundschule reicht mit den bestehenden und geplanten Kapazitäten ohne Einschränkungen bis ins Jahr 2050 und vermutlich darüber hinaus. nein Siehe Stellungnahme 7.1 Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem die Be- lange des Bildungswesens zu berücksichtigen. Der Bedarf an weiteren Grundschulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen (auch nach der Zügigkeitserweiterung der KGS Gutnickstraße ab dem Jahr 2027) wurde durch die Stadt Köln, Dezernat für Bildung, Ju- gend und Sport – Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungs- planung bestätigt. 11.4 Wirtschaftlichkeit Schulneubau Wirtschaftlich ist ein Neubau von geschätzt 28 Mio. € (rea- listisch das Doppelte inkl. Infrastruktur) ein Desaster. Eine Erweiterung der KGS Gutnickstraße wurde mit 10–15 % der oben genannten Summe beziffert. nein Hier steht die planungsrechtliche Sicherung des künftigen Grund- schulstandortes im Vordergrund. Eine Verzahnung des Bauleit- planverfahrens mit der Schulbaumaßnahmenliste ist verwaltungs- seitig vorgesehen. Für den Bau der Schule ist – losgelöst vom laufenden Bebauungsplanverfahren – ein separater Baube- schluss erforderlich. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.1 Machbarkeitsstudie / geforderte Bedarfsstudie Die Machbarkeitsstudie reicht nicht aus. Gefordert wird eine Bedarfsstudie. Sollte es diese schon geben, wird Ein- sicht erbeten. nein Die vorliegende Machbarkeitsstudie bezieht sich auf die städte- bauliche Betrachtung und Prüfung des künftigen Schulstandortes sowie die wirtschaftliche Betrachtung des Neubaus einer Grund- schule mit Zweifachturnhalle. Nachzuweisen war, ob der notwen- dige Flächenbedarf unter Berücksichtigung der geplanten Bebau- ung und dem vorliegenden Raumprogramm gedeckt werden kann. Der Bedarf für weitere Grundschulplätze in Roggendorf/ Thenhoven wurde vielfach, auch politisch, thematisiert (bspw. in der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 16.03.2023, TOP Ö1.1 ). Darüber hinaus hat die Stadt Köln, Dezernat für Bil- dung, Jugend und Sport – Integrierte Jugendhilfe- und Schulent- wicklungsplanung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zum in Rede stehenden Bebauungsplanverfahren erneut die schulinfrastrukturellen Bedarfe bestätigt. Weiter wurde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebau- ungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße in Köln-Roggen- dorf/Thenhoven“ seitens der Fachdienststelle darauf hingewie- sen, dass die KGS Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven der- zeit ebenso wie die beiden Grundschulen am Standort „An den Kaulen“ in Worringen 2-zügig ausgelegt ist. Bei insgesamt sechs Zügen können bei einem Klassenbildungswert von 25 somit jähr- lich 150 Kinder aufgenommen werden. Zur Erhöhung der Kapazi- tät ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS Gutnickstraße geplant, sodass ab dem Jahr 2027 insgesamt 175 Plätze in den Ein- gangsklassen und den dann folgenden Jahrgängen zur Verfü- gung stehen. In den vergangenen Jahren sind für die Stadtteile Roggendorf/Thenhoven und Worringen verschiedene Wohnbau- projekte angedacht, geplant und/oder realisiert worden. Insbe- sondere die bereits fertig gestellten Wohnbauprojekte haben dazu geführt, dass schon heute das Schulplatzangebot in den beiden genannten Stadtteilen nicht mehr auskömmlich ist – zum Schuljahr 2021/22 wurden laut Vorstatistik insgesamt 190 Kinder in den Eingangsklassen der drei vorhandenen Grundschulen ge- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung führt. Auch nach Erweiterung der KGS Gutnickstraße stehen so- mit weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grund- schulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den genannten Stadtteilen zur Verfügung. 12.2 Erschließung Die Erschließung am Mottenkaul ist nicht geeignet, um ein sicheres Ankommen der Schüler*innen zu gewähren. Auf bauliche Mängel, den ungenügenden Ausbau des öffentli- chen Straßenlandes und die damit einhergehende einge- schränkte Nutzbarkeit (bspw. durch parkende Fahrzeuge) sowie durch die Bestandsbebauung bestehende Ausbau- restriktionen wird hingewiesen. Gefordert wird den Haupt- zugang mit einer neuen Straße zum Thenhover-Esch- Weg zu bauen. Über diese Verbindung können auch Ret- tungsfahrzeuge, Müllabfuhr und Cateringservice problem- los zur Schule gelangen. Auch Anwohner*innen des neuen Baugebiets Baptiststraße hätten dann einen besse- ren Anschluss zu Schule. Das Problem, dass viele Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, wird es auch in Zukunft geben. Den Kindern würde es dann möglich sein, über den Thenhover-Esch-Weg und über einen Fuß- und Radweg (Quettinghofstraße) zur Schule zu gelangen. teilweise Siehe Stellungnahme 1 12.3 Ausrichtung der Gebäude Im Zuge der Änderung der verkehrlichen Erschließung wird die Neuausrichtung der Gebäude gefordert. Bei der Neuausrichtung ist die Turnhalle auch nicht mehr zu nah, mit fast 11 m Bauhöhe, an der Bestandsbebauung. teilweise Siehe Stellungnahme 11.2 12.4 Seveso-Thematik Wie geht die weitere Bauplanung mit dem Seveso-Gut- achten um? Kenntnisnahme Nach Rückmeldung der Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde liegt das Plangebiet liegt knapp außerhalb des Achtungsanstandes eines nördlich gelegenen Industriebetriebes. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.5 Zusätzliche Nutzung der Grundstücksfläche Aufgrund der großen Grundstücksfläche wird ein gemein- samer Dorfplatz gefordert. Weiter wird überlegt, die Turn- halle als Mehrzweckhalle zu errichten. Um diese, sowie den Parkplatz, der an die Halle angrenzt, für z.B. den Dorfvereinen zur Brauchtumspflege nutzen zu können. nein In der Machbarkeitsstudie wurde konstatiert, dass die Baufeld- größe für das vorliegende Raumprogramm großzügig bemessen ist. Eine Erweiterung der geplanten Grundschule auf 3-Züge kann auf dem Grundstück gewährleistet werden. Aufgrund des angren- zenden Landschaftsschutzgebietes wird das Grundstück bei der Erweiterung jedoch so ausgenutzt, dass eine weitere Freifläche für eine öffentliche Nutzung nicht abgebildet werden kann. Die Nutzungsmöglichkeit der Zweifachturnhalle außerhalb der Schulzeiten durch Sportvereine ist angedacht. 12.6 Bürgerbeteiligung Da in den nächsten Jahren eine große Reihe an baulichen Veränderungen in Roggendorf/Thenhoven stattfinden wird, würden sich über eine Bürgerbeteiligung gefreut. Kenntnisnahme Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 04.05.2023 zum in Rede stehenden Bauleitplanverfahren die Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB mittels Aushang beschlossen (Vorlage-Nr. 0569/2023). Die eingegange- nen Stellungnahmen werden in der Bezirksvertretung Chorweiler beraten und eine Beschlussempfehlung für den Stadtentwick- lungsausschuss formuliert. Der Stadtentwicklungsausschuss be- rät und beschließt auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weite- ren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. Nach Erarbei- tung des Bebauungsplan-Entwurfs wird die Beteiligung der Öf- fentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 13.1 Darstellung des Reiterhofs In den letzten Jahren ist die Wohnbebauung stückweise an den seit 1960 existierenden Betrieb herangerückt. Das Plangebiet grenzt nordöstlich unmittelbar an die Pferde- weiden des Betriebes. Entgegen der Plangebietsbeschrei- bung wird der Bereich südwestlich des Vorhabengrund- stücks zwischen Mottenkaul und Quettingshofstraße (Ge- markung Worringen, Flur 41, Flurstücke 116, 117, 119, 121, 165, 334, 335, 638) nicht durch landwirtschaftliche Anbauflächen, sondern Pferdeweiden beansprucht. Nut- zungskonflikte werden zu erwarten sein. Kenntnisnahme Die Beschreibung der Umgebung des Plangebietes wurde ange- passt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13.2 Berücksichtigung in bisheriger Planung Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb und seine betrieblichen Belange in der bisherigen Planung nicht be- rücksichtigt und in die vorzunehmende Abwägung einbe- zogen wurde – und dies, obgleich der Landwirtschafts- Verband bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Das Stadtplanungsamt hat den Eingang zwar bestätigt, aber lediglich als Stellungnahme zum nunmehr aufgehobenen Bauleitplanverfahren Nr. 59569/05 mit dem Arbeitstitel „Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ gewertet. In die Machbarkeitsstudie wurden die Bedenken offensichtlich nicht einbezogen. In Bezug auf den geplan- ten Grundschulstandort heißt es lediglich, es sei unum- gänglich, an diese Fläche heranzutreten, sodass Alterna- tivplanungen offenbar keine Rolle spielten. nein Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem neben Belangen der (Land-)Wirtschaft auch die Belange des Bildungs- wesens zu berücksichtigen. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Bauleitplanaufstellung die Belange, die für die Abwägung von Be- deutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewer- ten. Die von der Landwirtschaftskammer vorgebrachte Stellung- nahme bezieht sich nicht auf das hier in Rede stehende Verfah- ren, das sich in der frühzeitigen Beteiligungsphase befindet. Für dieses Verfahren werden die Belange – auch die des genannten Betriebs – gesondert ermittelt. Das angesprochen Bauleitplanver- fahren „Südlich Baptiststraße“ steht mit dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln kurz vor dem Abschluss (vgl. Vor- lage-Nr. 2096/2023). Siehe Stellungnahme 6.3 13.3 Pferdehaltung Für eine artgerechte Pferdehaltung ist auch ein ausrei- chender Auslauf von größter Bedeutung. Die Pferde kom- men tagsüber auf die Wiesen, wo bislang ein stressfreies und ungestörtes Weiden möglich war. Sollte nun eine Grundschule, verbunden mit einem Ausbau der Zuwe- gung in unmittelbarer Nähe zum Betrieb bzw. den Weide- flächen errichtet werden, so wäre dies nicht mehr gege- ben und Konflikte zwischen Mensch bzw. Fahrzeugen und Tier wären vorprogrammiert. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Betrieb seine Attraktivität für potenzielle Einsteller*innen verliert – eine unmittelbar existentielle Be- drohung für den landwirtschaftlichen Betrieb. teilweise Siehe Stellungnahme 1 und 2.3 13.4 Verkehrsführung Sorge, dass die derzeit geplante Verkehrsführung kata- strophal für den Betrieb sei. Der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr insbesondere für die Eltern, die ihre Kin- der zu der Grundschule bringen und auch von dieser wie- der abholen würden, wäre auf den geplanten Wegen nicht zu bewerkstelligen. Zum einen ist eine Zu- oder Abfahrt teilweise Siehe Stellungnahme 1 Der Reiterhof genießt, auch in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, Bestandsschutz. Insofern werden die betriebliche Be- lange bei der Konzeption der Verkehrsführung berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung über die Mottenkaul aufgrund der Gegebenheiten gar nicht möglich. Zum anderen würde der Bau einer neuen Straße, die mitten durch angrenzende Wiesen verläuft, langfristig zur Aufgabe des Betriebes führen. Denn zwangsläufig würde der Verkehr, sofern er in der derzeit geplanten Version(en) geleitet werden würde, eine Pfer- dehaltung am Standort und damit die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich machen. 13.5 Lärmkonflikte Befürchtung, dass das Planungskonzept Nutzungskon- flikte nicht nur mit dem Pferdehof, sondern auch erhebli- chen Lärm verursachen würde, der sich auf das Wohlbe- finden der eingestellten Pferde nachteilig auswirken würde – bis hin zu einer Gesundheitsgefährdung der Tiere. teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 13.6 Unfallgefahr / Tiergefährdung Durch eventuell umherlaufende Kinder bestehe – unge- achtet der jeweiligen Verkehrssicherungspflichten – be- stehe eine Gefahrenquelle, wenn Kinder auf landwirt- schaftliche Maschinen oder auf Pferde träfen. Letzteres wäre nach dem Tierschutzgesetz bedenklich, da plötzlich auf die Pferde zulaufenden Kinder dazu führen könnten, dass die Tiere scheuen, was zu einer Gefahr für alle be- teiligten Personen sowie der Pferde führen würde. Kenntnisnahme Ungeachtet der jeweiligen Verkehrssicherungspflichten ist eine Einfriedung bei Grundschulhöfen ist schon aus Gründen der Si- cherstellung der Aufsichtspflicht obligatorisch. Belange, die das Tierwohl sowie dem Zweck des Tierschutzge- setzes entgegenstehen, können nicht erkannt werden. 13.7 Einbeziehung in die Planung Damit der Betrieb neben einer Grundschule koexistieren kann, wird die Einbindung in die Planung der einzelnen Schulgebäude und der Verkehrsführung gefordert. Anlie- gen ist es nicht, die Verwirklichung der Grundschule zu verhindern. Angebot und Forderung, an der Entwicklung einer Lösung zur Koexistenz der geplanten Grundschule und des Betriebs mitzuwirken. teilweise Siehe Stellungnahme 1, 11.2 und 12.6 13.8 Anordnung der Gebäude / Gestaltung Außengelände Ein Lösungsvorschlag ist es, die Turnhalle und Parkplätze auf die andere Seite zu verlegen und einhergehend die teilweise Siehe Stellungnahme 11.2 und 2.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zuwegung und damit den Verkehr über den Thenhover- Escher Weg zu leiten. Alternativ gilt es zu prüfen, ob der Bau einer Straße über den Feldweg hinter der Schule möglich wäre. Des Weiteren gilt es zu überlegen, Lärm- schutzmaßnahmen am Außengelände der Grundschule anzubringen. Hier wäre sicherlich ein breiter Grünstreifen mit einer großen dichten Hecke zur Weide zielführend. Zudem wird es notwendig sein, Maßnahmen zu ergreifen, den freien Zugang der Schüler*innen zu den Pferdewei- den zu begrenzen, um Unfälle zu vermeiden (durch Ein- zäunung des Schulgrundstücks). 13.9 Existenzgefährdung des Betriebs / Verkehrsführung Hinweis, dass der Bau der Grundschule in der derzeit ge- planten Version für den Betrieb eine Existenzgefährdung darstellt. Die derzeit geplante Verkehrsführung lässt sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort verein- baren. Angeregt wird daher erneut nachdrücklich, ein Ver- kehrskonzept zu erstellen, das die Verkehrsführung über die Mottenkaul und entlang der Weiden vermeidet. teilweise Siehe Stellungnahme 1 14.1 Darstellung des Reiterhofs Siehe Stellungnahme 13.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 13.1 14.2 Einbeziehung in bisherige Planung Siehe Stellungnahme 13.2 nein Siehe Stellungnahme 14.2 14.3 Pferdehaltung Siehe Stellungnahme 13.3 teilweise Siehe Stellungnahme 1 und 2.3 14.4 Verkehrsführung Siehe Stellungnahme 13.4 teilweise Siehe Stellungnahme 1 und 13.4 14.5 Lärmkonflikte Siehe Stellungnahme 13.5 teilweise Siehe Stellungnahme 2.3 14.6 Unfallgefahr / Tiergefährdung Siehe Stellungnahme 13.6 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 13.6 14.7 Einbeziehung in die Planung Siehe Stellungnahme 13.7 teilweise Siehe Stellungnahme 1, 11.2 und 12.6 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.8 Anordnung der Gebäude / Gestaltung Außengelände Siehe Stellungnahme 13.8 teilweise Siehe Stellungnahme 11.2 und 2.3 14.9 Existenzgefährdung des Betriebs / Verkehrsführung Siehe Stellungnahme 13.9 teilweise Siehe Stellungnahme 1 15 Bedenken gegen den neuen Schulstandort: Kenntnisnahme - 15.1 Verkehrssituation / Erschließung Siehe Stellungnahme 7.2 teilweise Siehe Stellungnahme 1 15.2 Existenz des Pferdehofs Siehe Stellungnahme 12.1 teilweise Siehe Stellungnahme 12.1 15.3 Alternativstandort Grundschule Gutnickstraße Siehe Stellungnahme 8.1 nein Siehe Stellungnahme 8.1 15.4 Alternativstandort Berrischstraße Siehe Stellungnahme 8.2 nein Siehe Stellungnahme 8.2 15.5 Andere Potenzialflächen Siehe Stellungnahme 6.3 nein Siehe Stellungnahme 6.3 16 Darstellung des Reiterhofs Siehe Stellungnahme 13.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 13.1 16.1 Verkehrsführung Es ergibt sich noch kein konkretes Erschließungs- und Verkehrskonzept. In der der Machbarkeitsstudie finden sich jedoch zwei angedeutete Erschließungsvarianten. Siehe Stellungnahme 13.4 Zu berücksichtigen ist bei der Verkehrsführung, dass das Kreuzen des Straßenverlaufs zum Verbringen der Pferde auf die Weiden und in den Stall ist erforderlich. teilweise Siehe Stellungnahme 1 Die Flurstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und sind gegenwärtig verpachtet (jedoch nicht an den Rei- terhof). Freilaufflächen für die Pferde werden somit durch die Pla- nung nicht reduziert. 16.2 Tierschutz und Wirtschaftlichkeit des Pferdehofs Pferden muss aus Tierschutzgründen ganzjährig, täglich mehrstündig freier Auslauf gewährt werden. Hierzu dienen die dem Hof angrenzenden Weideflächen. Bei einer Ver- kehrsführung entlang der Pferdeweiden ist mit einem nicht unerheblichen Lärmpegel zu rechnen – mit erwartbaren gesundheitliche Folgen für die Tiere. Unabhängig von teilweise Siehe Stellungnahme 1 und 2.3 Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem neben Belangen der (Land-)Wirtschaft auch die Belange des Bildungs- wesens zu berücksichtigen. Der vorgetragene privatwirtschaftli- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung konkreten Krankheitsbildern der Tiere, hätte eine – gerade im Bring- und Abholverkehr der Schule – nicht unerhebli- che Lärmbelästigung durch an die Weiden angrenzende Straßen zur Folge, dass der Betrieb massiv an Attraktivität für Alt- und Neukunden verlöre, ihre Pferde auf dem Hof versorgen zu lassen. Für Pferdehalter*innen spielt es bei der Wahl eines geeigneten Pferdehofs eine entschei- dende Rolle, dass den Tieren ausreichend Platz und Ruhe zum Grasen zur Verfügung steht. Einbußen der Weidequalität durch angrenzende Erschließungsstraßen würden für den Familienbetrieb einen Rückgang an Kund- schaft erwarten lassen, der sogar die Betriebsschließung bedeuten könnte. Der Betrieb genießt Bestandsschutz und lag zum Zeit- punkt seiner baurechtlichen Genehmigung in deutlicher Entfernung zur Ortslage im Außenbereich. Erst in den letzten Jahren hat eine stückweise Ausweitung des Orts- teils in Richtung Südwesten zu einem Heranrücken der Wohnbebauung geführt. Eine nunmehr durch den Schul- bau drohende völlige Verdrängung des Pferdehofs wäre, wenn nicht sogar rechtswidrig, jedenfalls höchst unbillig. che Belang eines deutlichen Attraktivitätsverlustes des Pfer- dehofs sowie die Beeinträchtigung tierschutzrechtlicher Belange können nicht erkannt werden. Der Pferdehof liegt weiterhin im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Bauplanungsrechtliche Auswirkungen auf den genannten Betrieb und seinen Bestandsschutz sowie die befürchtete Ver- drängung können nicht erkannt werden. Nachbarliche Interessen- konflikte lassen sich nicht erwarten. 16.3 Betreten der Weiden durch Kinder Angeführt wird das Sicherheitsrisiko für Kinder und Pferde und ein damit einhergehendes Haftungsrisiko für die Pfer- dehalter*innen. Bisher ist nicht ersichtlich, ob und inwie- fern eine (durchgriff- und durchschlupfsichere) Einfriedung des Schulgrundstücks vorgesehen ist. In der weiteren Pla- nung ist zu berücksichtigen, dass das Risiko besteht, dass neugierige Kinder unbeaufsichtigt auf die Pferdeweiden laufen könnten. Dies könnte zu Unfällen führen, bei denen sowohl Kinder als auch Pferde zu Schaden kommen. Ab- gesehen von den Folgen für die jeweiligen Unfallbeteilig- ten in konkreten Fällen, hätte die Unfallgefahr an sich be- reits unübersehbare Haftungsrisiken zur Folge. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 16.4 Vorschlag Ziel ist es nicht, das Vorhaben zu verhindern. Eine große Entlastung wäre den Zugang zur Schule nicht über den Mottenkaul sondern die Quettinghofstraße zu führen. Der Verkehr könnte in über den Thenhover-Escher-Weg gelei- tet werden. Es bedarf zur Sicherung der Kinder einer adäquaten Ein- friedung des Schulgeländes insbesondere in Richtung der Pferdeweiden. Hier könnte gleichzeitig eine Lärmschutz- maßnahme mitverwirklicht werden. Beispielhaft ließe sich dies mit einem schallhemmend begrünten Zaun erreichen. teilweise Siehe Stellungnahme 1, 2.3 und 16.3 16.5 Weitere Beteiligung im Planungsprozess Wichtig ist, dass nicht über die Köpfe hinwegentschieden wird, sondern die Einbindung in einem konstruktiven Pro- zess in die weitere Planung erfolgt. teilweise Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Bauleitplanaufstellung die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungs- material), zu ermitteln und zu bewerten. Siehe Stellungnahme 12.6 17.1 Siehe Stellungnahme 9.1 Kenntnisnahme - 17.2 Erschließung und Verkehrssituation Siehe Stellungnahme 6.1 teilweise Siehe Stellungnahme 1 Stand 25.09.2023
Anlage 7: Beschluss BV 6 19.10.2023
2123 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Herr Schulz Telefon: (0221) 221 96313 Fax: (0221) 221 96400 E-Mail: christian.schulz1@stadt - koeln.de Datum: 10.11.2023 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 öffentlich 9.2.3 Städtebauliches Planungskonzept "Grundschulstandort Östlich Motten- kaul" in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Anhörung der Bezirksvertretung 6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Be- schluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Ent- wurfes 2991/2023 Abstimmung über den mündlich von der CDU-Fraktion eingebrachten Ände- rungsantrag: Die Zufahrtsmöglichkeiten des Schülerbring- und -abholverkehrs sollen klar geregelt werden. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob während der stärksten Bring- und Abholzeiten versenkbare Poller die Zufahrt vor die Schule verhindern, so dass kein Verkehrschaos mit hoher Sicherheitsgefährdung der Schülerschaft entsteht. Die Anwohnenden sind in das entsprechende Konzept einzubinden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Abstimmung über den so geänderten Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzepts gemäß Anlage 5 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3 und 4) zu berücksichtigen. Die Zufahrtsmöglichkeiten des Schülerbring- und -abholverkehrs sollen klar geregelt w erden. Die Verw altung w ird beauftragt zu prüfen, ob w ährend der stärksten Bring- und Abholzeiten versenkbare Poller die Zufahrt vor die Schule verhindern, so dass kein Verkehrschaos mit hoher Sicherheitsgefährdung der Schülerschaft entsteht. Die Anw ohnenden sind in das entsprechende Konzept einzubinden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2991/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 28.09.2023
- Erstellt
- 15.09.2023 08:52