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2991/2023

"Grundschulstandort Östlich Mottenkaul" in Köln-Roggendorf/Thenhoven: Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes

Beschlussvorlage Ausschuss 28.09.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.11.2023, TOP 9.1

Anlage 2: Erläuterungstext

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 6: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 1: Geltungsbereich

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Anlage 5: Planungskonzept

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Anlage 4: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 7: Beschluss BV 6 19.10.2023

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Anlage 2: Erläuterungstext

14400 Zeichen

/ 2 
Anlage 2 
 
Erläuterungstext zum städtebaulichen Planungskonzept 
Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul“ 
in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven wurde verwaltungsseitig zur Schulentwicklungsplanung ausgeführt, 
dass die Kapazitäten der KGS Gutnickstraße – als einzige Grundschule in Roggendorf/Then-
hoven – in den kommenden Jahren ausgeschöpft sein werden. Da Kapazitäten in geringem 
Umfang lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden sind, ist für 
die Grundschule eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst nach dieser baulichen Er-
weiterung weder kurz- noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschulplätze für eine 
wohnortnahe Versorgung im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven zur Verfügung stehen, wurden 
verwaltungsseitig weitere Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre stadtplaneri-
sche und städtebauliche Eignung als Schulstandort geprüft. 
 
Das Plangebiet „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet 
identifiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan 
als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Das in Planung befindliche Wohnbaugebiet „Südlich 
Baptiststraße“ liegt im Mittel 750 m vom neuen Schulstandort entfernt. 
 
Für den planerisch identifizierten Standort wurde durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
für den Neubau einer zwei- bis dreizügigen Grundschule eine flächentechnische Volumen-
studie als Machbarkeitsstudie für einen Neubau erarbeitet. Aus städtebaulicher Sicht eignet 
sich das Grundstück für eine Schulnutzung. Die Baufeldgröße ist für das vorliegende Raum-
programm großzügig bemessen: Das vorliegende Raumprogramm einer zweizügigen Grund-
schule einschließlich Zweifachturnhalle sowie die dazugehörige Infrastruktur können gemäß 
den Leitlinien der Stadt Köln realisiert werden. Die Schule kann den pädagogischen Anforde-
rungen entsprechend in Cluster-Bauweise errichtet werden. Eine Erweiterung auf drei Züge 
kann auf dem Grundstück gewährleistet werden. Freiflächen in Form von Spielflächen, grü-
nen Klassenräumen, Schulgärten und Außensportanlagen können auf dem Grundstück be-
rücksichtigt werden. 
 
Da die Fläche planungsrechtlich gegenwärtig als Außenbereich nach § 35 BauGB zu bewer-
ten ist, erfordert die Planrechtschaffung für den künftigen Grundschulstandort die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den 
Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule) festzusetzen. 
 
2. Verfahren 
Zur Umsetzung und planungsrechtlichen Sicherung des neu geplanten Vorhabens – Neubau 
einer Grundschule – ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Es wird ein Voll-
verfahren mit einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts durchgeführt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 04.05.2023 einstimmig be-
schlossen, einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Motten-
kaul“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven aufzustellen.

- 2 - 
/ 3 
Die vorliegende Machbarkeitsstudie wurde als städtebauliches Vorkonzept als Grundlage für 
die frühzeitige Trägerbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung herangezo-
gen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Absatz 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 27.03.2023 bis zum 26.04.2021 durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt 
Nr. 31 (54. Jahrgang) am 16.08.2023 öffentlich bekannt gemacht und vom 24.08.2022 bis 
einschließlich 08.09.2023 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, 
Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen waren 
zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. 
 
Da die durchgeführte flächentechnische Betrachtung der Volumenstudie nicht wie in der 
Machbarkeitsstudie dargestellten Anordnung der Baukörper umgesetzt werden muss, ist für 
die bauliche Realisierung der Grundschule eine konkrete Objektplanung erforderlich. Dabei 
ist zum einen auf einen städtebaulich harmonischen Übergang zur angrenzenden Bestands-
bebauung abzuzielen und zum anderen sind die (standardisierten) schulbaulichen Anforde-
rungen zu wahren. Diese Planung ist mit dem Bebauungsplanverfahren zu verzahnen. Dabei 
werden sich ergebende Hinweise und Anpassungserfordernisse – insbesondere in Hinblick 
auf die verkehrliche Erschließung – in der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfes berück-
sichtigt.  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im am südlichen Rand des Stadtteils Köln-Roggendorf/Thenhoven im 
Stadtbezirk Chorweiler. Nach aktuellem Katasterplan umfasst der Geltungsbereich des Be-
bauungsplans die Flurstücke 113, 114, 115 sowie Teilbereiche der Flurstücke 594 und 631 
(alle Flur 41, Gemarkung Worringen). Die beiden letztgenannten Flurstücke werden zur Si-
cherung der Erschließung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. 
 
Die Straße Mottenkaul begrenzt das circa 19.700 m² große Plangebiet im Westen, in Rich-
tung Süden verläuft die Grenze des Plangebietes auf Höhe des Privatweges zum Reiterhof 
Mottenkaul Nr. 22/24 in südöstlicher Richtung zur verlängerten Quettinghofstraße. Diese bil-
det zugleich die östliche Plangebietsgrenze. Im Norden stellt der Siedlungsrand von Roggen-
dorf/Thenhoven bzw. der vorhandene Baumbestand die Plangebietsgrenze dar. 
 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 
 
Das Plangebiet ist gegenwärtig unbebaut und wird landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. 
 
Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist dörflich geprägt. Die nähere Umgebung ist im 
Norden geprägt durch die aufgelockerte, überwiegend ein- bis zweigeschossige Wohnbe-
bauung der Wohngebiete südlich der Further Straße und westlich der Quettinghofstraße (Am 
Feldgarten) sowie Sinnersdorfer Straße/Mottenkaul (Georg-Winter-Straße). Zwischen den 
Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung und dem Plangebiet findet sich am Siedlungsrand 
ein prägender Baum- und Gehölzbestand sowie ein Lagerplatz. In Richtung Süden prägen 
landwirtschaftliche Nutz- und Weideflächen das Umfeld. In östlicher Richtung liegt das Ge-
lände eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. Reitstalls.

- 3 - 
/ 4 
3.3 Erschließung 
 
Das Plangebiet ist heute bereits grundsätzlich verkehrlich über die Straße Mottenkaul er-
schlossen; die Zufahrten sind nicht ausgebaute Mischverkehrswege. Ein Ausbau des Stra-
ßennetzes sowie ein Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz sind nicht vorhanden. Der 
Bereich ist über die Further Straße und den Thenhover-Escher-Weg an das überörtliche 
Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden.  
 
Das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung hat die grundsätzliche Erschließung des Plan-
gebietes attestiert. Die Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschließung der geplan-
ten Grundschule ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens über eine gutachterliche Bewer-
tung im Rahmen des Verkehrsgutachtens (inkl. Mobilitäts-/Schulverkehrskonzept) zu klären 
und damit die verkehrliche Anbindung des Grundstücks sicherzustellen. 
 
Die Bushaltestellen „Further Str.“ (Buslinien 120, 123) ist fußläufig rund 400 m entfernt und 
befindet sich in der Quettinghofstraße. Die nächste Bahnstation ist der S-Bahnhof Worringen 
in einer Entfernung von 1,6 km. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan (Entwurf November 2021, Stand Beteiligungsverfahren zu Neuaufstellung 
des Regionalplans Köln) legt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. 
Der Bebauungsplan entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
 
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als „Wohnbaufläche“ und in 
deutlich untergeordnet Maße als „Grünfläche“ dar. Damit der Bebauungsplan gemäß des 
Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungs-
planes entwickelt werden kann, ist bei der künftigen Festsetzung der überbaubaren Grund-
stücksfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine Orientierung an der dargestellten Grünfläche 
– die auf den Landschaftsschutz zurückzuführen ist – erforderlich. 
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Gemäß des Landschaftsplanes der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzge-
biet LSG L2 „Pletschbach und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ und somit im bauli-
chen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. 
 
Die Festsetzungen des Landschaftsplans treten erst mit Inkrafttreten eines Bebauungsplans 
außer Kraft, so dass an dieser Stelle bis zu diesem Zeitpunkt der Landschaftsschutz weiter 
Gültigkeit behält. Auf Grundlage der avisierten Änderung des Regionalplans und der Darstel-
lung des Flächennutzungsplans würden die Festsetzungen des Landschaftsplans zurücktre-
ten, sofern der Träger der Landschaftsplanung gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW im Ver-
fahren nicht widersprochen hat. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat der Entwicklung des Schulstandortes bereits zuge-
stimmt und eine Rücknahme des Landschaftsschutzgebiets in Aussicht gestellt. 
 
4.4 Bebauungsplan 
 
Für das Plangebiet besteht kein rechtswirksamer Bebauungsplan. Der Standort ist gegen-
wärtig planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Durch die neuen

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/ 5 
Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wird die Grundlage für die 
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, dem Neubau einer Grundschule, geschaf-
fen. 
 
4.5 Kooperatives Baulandmodell 
 
Da im Rahmen dieser verbindlichen Bauleitplanung nicht auf die Schaffung von Baurecht für 
Wohnzwecke abgezielt wird, kommt das Kooperative Baulandmodell nicht zur Anwendung. 
 
4.6 Köln-Katalog 
 
Als städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) ist der Köln-Katalog bei 
bebauungsplanrelevanten Vorhaben zu berücksichtigen, dies erfolgt unter dem Aspekt der 
Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). 
 
In der architektonischen Ausgestaltung der Grundschule ist daher – unter Würdigung eines 
städtebaulich verträglichen und harmonischen Übergangs – eine qualitätvolle Dichte in der 
Äußeren Stadt anzustreben und im Bebauungsplanentwurf abzubilden.  
 
5. Planungs- und Nutzungskonzept 
Die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln hat für den Neubau einer zwei- bis dreizügigen Grund-
schule eine Volumenstudie als Machbarkeitsstudie erarbeitet. Für die Konzeptentwicklung 
wurde unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung eine zweigeschossige Bauweise 
vorgesehen. Die Höhe der Gebäude beträgt circa 9,0 m; es wird mit einem Flachdach ge-
plant. Für die geplante Zweifachturnhalle wird eine Höhe von bis zu 11,0 m kalkuliert. 
 
Das vorliegende Raumprogramm einer zweizügigen Grundschule einschließlich Zweifach-
turnhalle sowie die dazugehörige Infrastruktur können gemäß den Leitlinien der Stadt Köln 
realisiert werden. Die Schule kann den pädagogischen Anforderungen entsprechend in Clus-
ter-Bauweise errichtet werden. Eine Erweiterbarkeit auf drei Züge ist auf dem Grundstück 
vollumfänglich gewährleistet. Freiflächen in Form von Spielflächen, grünen Klassenräumen, 
Schulgärten und Außensportanlagen können auf dem Grundstück berücksichtigt werden. Die 
Baufeldgröße ist für das vorliegende Raumprogramm großzügig bemessen. Zwänge bei der 
Gestaltung der Baukörper liegen nicht vor. 
 
Der nördlich des Plangebietes vorhandene prägenden Baum- und Gehölzbestand liegt nicht 
im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Er kann somit als kleinräumiger Bio-
topverbund erhalten bleiben. Ein ausreichender Abstand zu der geplanten Bebauung wird 
gewährleistet. 
 
Für das Schulgrundstück soll als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung soll da-
hingehend festgesetzt werden, dass ein standardisierter Schulneubau gemäß den Leitlinien 
der Stadt Köln in Cluster- und/oder Modul-Bauweise realisierbar ist. 
 
Grundlegende Restriktionen in der Anordnung der Gebäudeteile der geplanten Grundschule 
ergeben sich bislang nicht. Gleichwohl ist bei der Anordnung zum einen die Orientierung an 
der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche und zum anderen eine qualitätvolle 
Dichte mit städtebaulich harmonischen Übergang zur Bestandsbebauung zu beachten. 
 
Zudem wird eine schalltechnisch optimierte Anordnung des Außengeländes angestrebt.

- 5 - 
 
6. Auswirkungen der Planung 
6.1 Verkehr 
 
Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit verbundene Ausgestaltung der 
konkreten verkehrlichen Erschließung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebau-
ungsplanverfahrens über eine gutachterliche Bewertung im Rahmen des Verkehrsgutach-
tens (inkl. Mobilitäts-/Schulverkehrskonzept sowie Konzept zum Baustellenverkehr) zu klä-
ren. 
 
7. Umweltprüfung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchge-
führt. Deren Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB doku-
mentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf beige-
fügt. 
 
7.1 Lärm 
 
Fragen und Belange des Lärmschutzes (v.a. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) – als Auswir-
kung auf Tiere sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-
sundheit – werden dabei als Umweltbelange im Sinne des § 1 Abs. Nr. 7 BauGB besonders 
berücksichtigt. 
 
8. Planverwirklichung 
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der der Stadt Köln. Bodenordnende Maßnahmen 
nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich. 
 
Die Kosten des Planverfahrens gehen zu Lasten der Stadt Köln.  
 
Da die in der Volumenstudie dargestellten Anordnung der Baukörper nicht umgesetzt wird, 
ist für die hochbauliche Realisierung der Grundschule eine separate Objektplanung erforder-
lich. Die sich im Bebauungsplanverfahren ergebende Hinweise und Anpassungserforder-
nisse – insbesondere in Hinblick auf die verkehrliche Erschließung – werden im erforderli-
chen Umfang festgesetzt und somit in die hochbauliche Planung der Grundschule übertra-
gen. Dabei sind neben dem städtebaulich harmonischen Übergang zur angrenzenden Be-
standsbebauung auch die (standardisierten) schulbaulichen Anforderungen zu berücksichti-
gen.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

813 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2991/2023
Stand: 28.08.2025 
Sachstandsbericht  
Städtebauliches Planungskonzept "Grundschulstandort Östlich Mottenkaul" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven, Anhörung der Bezirksvertretung 6 zu den Ergebnissen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung 
des Bebauungsplan-Entwurfes 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Vorbereitung der Unterlagen für die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Abs. 2 BauGB. 
Nächste Schritte: 
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und Veröf-
fentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
28.08.2026

Anlage 6: Öffentlichkeitsbeteiligung

1133 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
Im in Rede stehenden Bebauungsplanverfahren findet die sogenannte Veröffentlichung des 
Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Der Stadtentwicklungsausschuss und die 
Bezirksvertretung Chorweiler werden hierüber gesondert informiert. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (siehe dazu Vorlagen-Nr.: 
0569/2023) hat bereits vom 24.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 stattgefunden.  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss

9617 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 2991/2023 
Freigabedatum 
28.09.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept "Grundschulstandort Östlich Mottenkaul" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven, Anhörung der Bezirksvertretung 6 zu den Ergebnissen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung 
des Bebauungsplan-Entwurfes  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzepts gemäß Anlage 5 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei gemäß der Stellungnahme 
der Verwaltung (Anlagen 3 und 4) zu berücksichtigen. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.10.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-
Roggendorf/Thenhoven wurde verwaltungsseitig zur Schulentwicklungsplanung ausgeführt, 
dass die Kapazitäten der KGS Gutnickstraße – als einzige Grundschule in Roggendorf/Then-
hoven – in den kommenden Jahren ausgeschöpft sein werden. Da Kapazitäten in geringem 
Umfang lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden seien, ist für 
die Grundschule eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst nach dieser baulichen Er-
weiterung weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschulplätze für eine woh-
nortnahe Versorgung im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven zur Verfügung stehen, wurden ver-
waltungsseitig weitere Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre stadtplanerische 
Eignung als Schulstandort geprüft. 
 
Das Plangebiet „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet 
identifiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan 
überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt ist.  
 
Für den planerisch identifizierten Standort wurde durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
eine Machbarkeitsstudie für den Neubau einer zwei- bis dreizügigen Grundschule erarbeitet. 
Das vorliegende Raumprogramm einer zweizügigen Grundschule einschließlich Zweifachturn-
halle sowie die dazugehörige Infrastruktur können gemäß den Leitlinien der Stadt Köln reali-
siert werden. Die Schule kann den pädagogischen Anforderungen entsprechend in Cluster-
Bauweise errichtet werden. Eine Erweiterung auf drei Züge kann auf dem Grundstück gewähr-
leistet werden. Freiflächen in Form von Spielflächen, grünen Klassenräumen, Schulgärten und 
Außensportanlagen können auf dem Grundstück berücksichtigt werden. 
 
Da die Fläche planungsrechtlich gegenwärtig als Außenbereich nach § 35 BauGB zu bewer-
ten ist, erfordert die Planrechtschaffung für den künftigen Grundschulstandort die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung 
Schule) festzusetzen. 
 
Verfahrensstand 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 04.05.2023 einstimmig be-
schlossen, einen Bebauungsplan —Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul“ in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven— aufzustellen. Zudem wurde die Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) beschlossen (Vorlage 0569/2023). Die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 27.03.2023 bis zum 26.04.2021 durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt 
der Stadt Köln, Nr. 31 (54. Jahrgang), am 16.08.2023 öffentlich bekannt gemacht und vom 
24.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im

3 
Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planun-
terlagen waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. 
 
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Es sind 17 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Stellungnahmen wurden 
fristgerecht vorgebracht. 
 
Zentraler Gegenstand der Stellungnahmen waren Bedenken bezüglich der Verkehrssituation. 
Die Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschließung der künftigen Grundschule wird 
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen des Verkehrsgutachtens (inklusive Mobili-
täts- und Schulverkehrskonzept sowie Konzept zum Baustellenverkehr) geklärt. 
 
Darüber hinaus wurden Befürchtungen der betrieblichen Betroffenheit des in der Nähe befind-
lichen Reiterhofes und der Pferde vorgetragen. Fragen und Belange des Lärmschutzes (v.a. 
Verkehrs- und Sportanlagenlärm) werden als Umweltbelange im weiteren Bebauungsplanver-
fahren berücksichtigt. 
 
In der Anlage 3 erfolgt die detaillierte Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stel-
lungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
Weiteres Verfahren 
 
Für das Schulgrundstück soll als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden (Anlage 5). Das Maß der baulichen Nutzung 
soll dahingehend festgesetzt werden, dass einerseits ein standardisierter Schulneubau gemäß 
den Leitlinien der Stadt Köln in Cluster- und/oder Modul-Bauweise realisierbar ist. Anderer-
seits ist dabei neben einer qualitätvollen Dichte der städtebaulich angemessene Übergang zur 
Bestandsbebauung sicherzustellen. Zudem wird eine schalltechnisch optimierte Anordnung 
des Außengeländes angestrebt. 
 
Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgaben erfolgt im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens die Ausarbeitung eines Bebauungsplan-Entwurfes und seiner Begrün-
dung für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie für 
die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB und bisherigen Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung 
(Anlagen 3 und 4) zu berücksichtigen. 
 
Die Umweltbelange werden im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB un-
tersucht und im Umweltbericht (inklusive Eingriffsbilanzierung) dargestellt. Zum Bebauungs-
plan-Entwurf werden Fachgutachten und Fachplanungen u.a. zu folgenden Themen erarbei-
tet: 
- Artenschutzprüfung (ASP I) 
- Verkehrsgutachten (inkl. Mobilitäts-/Schulverkehrskonzept sowie Konzept zum Bau-
stellenverkehr) 
- Schalltechnische Untersuchung (insb. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) 
- Starkregennachweis / Entwässerungskonzeption 
- Bodengutachten / Baugrunderkundung 
- Grünordnungsplan 
 
Da die durchgeführte flächentechnische Betrachtung der Volumenstudie nicht wie in der 
Machbarkeitsstudie dargestellten Anordnung der Baukörper umgesetzt wird, ist für die bauli-
che Realisierung der Grundschule eine konkrete Objektplanung erforderlich. Dabei ist zum ei-
nen auf einen städtebaulich harmonischen Übergang zur angrenzenden Bestandsbebauung 
abzuzielen und zum anderen eine qualitätvolle Dichte in der Äußeren Stadt (nach dem Köln-
Katalog) anzustreben. Die (standardisierten) schulbaulichen Anforderungen sind zu wahren. 
Diese Planung ist mit dem Bebauungsplanverfahren zu verzahnen. Dabei werden sich erge-
bende Hinweise und Anpassungserfordernisse – insbesondere in Hinblick auf die verkehrliche 
Erschließung – in der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfes berücksichtigt.

4 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Neben der mit dem Bebauungsplanverfahren verbundenen Flächenversiegelung hat die bauli-
che Umsetzung des Bebauungsplanes voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission 
stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebe-
reitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Schulgebäuden und dem Stromver-
brauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. 
 
Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der 
Emission des Klimaschadgases geprüft. Sofern das Vorhaben des Bebauungsplanverfahrens 
als ein nicht-städtisches Vorhaben realisiert wird, fällt das Verfahren unter die Anwendung der 
Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens 
werden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz ge-
prüft. Wenn es sich bei dem Bauvorhaben um ein städtisches Neubauvorhaben handelt, wer-
den die Energieleitlinien Stadt Köln 2021 des Betriebsausschusses der Gebäudewirtschaft an-
gewandt. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden 
verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Erläuterungsbericht 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh-
zeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 5 Städtebauliches Planungskonzept

Anlage 3: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

16348 Zeichen

Anlage 3 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 – Arbeitstitel: Grundschulstandort in Köln-Roggendorf/Thenhoven – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
27. März 2023 bis zum 26. April 2023 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr 
Keine Bedenken. 
Hinweis, dass öffentlicher Verkehrsraum für das selbstän-
dige Erreichen der Schule durch Grundschulkinder ver-
kehrssicher sein muss. Weiter soll die Planung dahinge-
hend überprüft werden, dass sogenannte „Elterntaxis“ ver-
hindert werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
2 PLEdoc GmbH 
Verwaltete Versorgungsanlagen sind nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3 Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitungen sind nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
4 
4.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine grundsätzlichen Bedenken aus entwässerungstech-
nischer Sicht. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
4.2 Entwässerung des Schmutzwassers 
Kann über die öffentlichen Mischwasserkanäle erfolgen. 
Zu berücksichtigen ist die derzeit geltende Aufgrabungs-
sperre (bis 14.12.2027) im Bereich Mottenkaul / Georg-
Winter-Str. Da sich gegenwärtig kein direkter Hausan-
schluss an den öffentlichen Kanal in der Nähe des Grund-
stücks befindet, ist eine bauliche Erweiterung der öffentli-
che Kanalisation erforderlich. 
 
ja 
 
Die weitere Planung erfolgt unter Einbindung der StEB. 
4.3 Bilanzierung des Wasserhaushaltes 
Die geplante Versiegelung führt zu einer Veränderung im 
Abflussverhalten sowie in den Bilanzen der Verdunstungs- 
und Versickerungsraten. Um einen naturnahen Zustand 
trotz Bebauung zu erreichen, ist die Bilanzierung des 
Wasserhaushaltes gem. DWA-Merkblatt M 102 Teil 4 
durchzuführen. Hierbei ist durch geeignete Maßnahmen 
der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung das zukünf-
tige Verhältnis zwischen Ableitung, Versickerung und Ver-
dunstung von Niederschlagswasser optimal an den Refe-
renzzustand anzupassen. Es ist anzustreben, die Ergeb-
nisse der Wasserhaushaltsbilanzierung in den Regelun-
gen des Bebauungsplans festzuschreiben. 
 
ja 
 
Die weitere Planung erfolgt unter Einbindung der StEB; die Bilan-
zierung des Wasserhaushaltes erfolgt. Sollte sich das Erfordernis 
für entwässerungstechnische Festsetzungen ergeben, werde 
diese in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
4.4 nicht klärpflichtige Niederschlagswasser 
Ist gem. § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz zu versickern, 
sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt 
wird. Die Versickerung ist im Bebauungsplan festzuset-
zen. Sollte eine Versickerung gegen das Wohl der Allge-
meinheit verstoßen oder aus technischen Gründen nicht 
möglich sein, müssen andere Maßnahmen zur Regen-
wasserbeseitigung geprüft werden. Bedarf es dennoch 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird im Sinne des § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebau-
ungsplanentwurf aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Entwässerung von Niederschlagwasser in den öffentli-
chen Kanal, muss geprüft werden inwiefern der Anschluss 
zusätzlicher, befestigter abflusswirksamer Fläche möglich 
ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Festlegung einer 
Einleitungsbeschränkung notwendig ist. 
4.5 Trinkwasserschutzzone 
Das zu bebauende Grundstück befindet sich in einer 
Trinkwasserschutzzone III A. Die Vorgaben zur techni-
schen Umsetzung von Anlagen zur Versickerung in Was-
serschutzgebieten III A sind zu beachten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird im Sinne des § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebau-
ungsplanentwurf aufgenommen. 
4.6 Überflutungsvorsorge – Starkregen 
Das Plangebiet weist aktuell keinen markanten Tiefpunkt 
auf. Es ist davon auszugehen, dass sich das Abflussver-
halten im Plangebiet durch die Bebauung verändern wird. 
Bei der Planung ist ein wassersensibler und starkregenan-
gepasster Umgang mit Niederschlagswasser zu berück-
sichtigen. Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge sind 
bereits frühzeitig zu berücksichtigt und ggfs. Festzuset-
zen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallen-
den Wassermengen dimensioniert sind, soll über geeig-
nete Maßnahmen das Wasser bei außergewöhnlichen 
Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwischen-
gespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden ferngehalten 
werden. Im Rahmen der Planung wird ein Überflutungs-
nachweis angefordert. Für Grundstücke über 800 m² ab-
flusswirksame Fläche ist ein Überflutungsnachweis gem. 
DIN 1986-100 einzureichen. 
 
ja 
 
Die weitere Planung erfolgt unter Einbindung der StEB; ein Über-
flutungsnachweis wird erstellt. 
4.7 Weitere Planung 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind abzustimmen. 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 4.2 
5 GASCADE Gastransport GmbH 
Anlagen sind gegenwärtig nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6 
 
6.1 
Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat Krimi-
nalprävention 
Nach aktueller Sachlage bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
6.2 Empfehlung zur Gestaltung des Außengeländes 
Die Planung sieht den Erhalt des gewachsenen Baum-
bestandes vor. Hier ist zu prüfen, ob die Übersichtlich-
keit für Aufsichtspersonen gewährleistet ist. 
Sollen die Räumlichkeiten für weitere Träger zugänglich 
sein, empfehlen sich möglichst kurze Wege vom Tor 
sowie eine Schließanlage zur Steuerung unterschiedli-
cher Zugangsberechtigung. 
Es sollte für eine ausreichende Beleuchtung des Außen-
geländes gesorgt werden, um die Übersichtlichkeit zu ge-
währleisten. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
6.3 Technische Ausstattung  
Für die Gebäudeausstattung sind Vorrüstungen zum tech-
nischen und mechanischen Einbruchschutz sinnvoll. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
6.4 Beratungsangebot 
Auf das Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal-
prävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun-
gen von Bauobjekten wird hingewiesen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Das Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention 
wird zur Kenntnis genommen. 
7 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
8 
8.1 
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
Keine grundsätzlichen Bedenken, gleichwohl wird der Ver-
lust landwirtschaftlicher Flächen bedauert. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
8.2 Betroffener landwirtschaftlicher Betrieb 
Das Plangebiet grenzt an die Hofstelle sowie an Weideflä-
chen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Hinsichtlich der 
Verkehrsführung ist sicherzustellen, dass die Erreichbar-
keit des Betriebes – auch mit großen landwirtschaftlichen 
Maschinen – trotz des zunehmenden Verkehrsaufkom-
 
teilweise 
 
Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit ver-
bundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschlie-
ßung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebauungs-
planverfahrens über eine gutachterliche Bewertung (Mobilitäts-
konzept/Schulverkehrskonzept) zu klären. Hol- und Bringver-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
mens uneingeschränkt gewährleistet bleibt. Evtl. sind ent-
sprechende Wendepunkte oder Haltestellen für die Eltern 
zu schaffen, die die Kinder bringen und abholen. 
kehre der Eltern per Pkw sind dabei nach Möglichkeit zu vermei-
den. Die Zuwegung für Rettungsmittel und Entsorgungsfahrzeuge 
wie auch mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zu genanntem 
Betrieb wird dabei sichergestellt. Bestandteil der gutachterlichen 
Betrachtung wird – neben der als erforderlich angesehenen An-
passungen des öffentlichen Straßenlandes – auch sein, ob und 
welche verkehrsrechtlichen Anordnungen und Einschränkungen 
zukünftig vorgesehen sind. 
8.3 Wertigkeiten landwirtschaftlicher Flächen 
Bitte um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener 
landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseins-
vorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP 
Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der 
Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen, da für die Ernäh-
rungsfürsorge wichtige landwirtschaftliche Flächen zu 
schützen sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Regionalplan Köln – wie auch die im Entwurfsstadium befind-
liche Neuaufstellung des Regionalplans – legt das Plangebiet als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ fest (insgesamt überlagert 
mit der Darstellung eines Bereichs für Grundwasser- und Gewäs-
serschutz). Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt 
Köln stellt das Plangebiet überwiegend als „Wohnbaufläche“ dar 
– und entspricht damit gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der 
Raumordnung. Die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem 
FNP im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB ist demnach möglich. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird für die Belange des Um-
weltschutzes – insbesondere auch nach § 1a BauGB für Aus-
gleichmaßnahmen – eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt. Das Ergebnis wird in einem Umweltbericht doku-
mentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Be-
bauungsplan beigefügt. 
8.4 Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen 
Es wird davon ausgegangen, dass notwendige Kompen-
sations- und Ausgleichsmaßnahmen so weit möglich im 
Plangebiet vorgenommen werden (bspw. Dach- und Fas-
sadenbegrünungen, Anlagen von Gehölzstrukturen und 
Grünstreifen). 
Hinweis, dass nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, 
„ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen 
zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernet-
zung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs-  
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 8.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung 
des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, 
erbracht werden kann“. 
9 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat-
zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand-
plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. 
Bitte um besondere Beachtung des erforderlichen Bewe-
gungsraums für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
ja 
 
Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit ver-
bundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschlie-
ßung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebauungs-
planverfahrens über eine gutachterliche Bewertung (Mobilitäts-
konzept/Schulverkehrskonzept) zu klären. Die Zuwegung für Ent-
sorgungsfahrzeuge wird dabei sichergestellt.  
10 
10.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
RheinEnergie AG / Rheinische / NETZGesellschaft mbH 
Keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darauf 
hingewiesen, dass die Energie- und Wasserversorgung 
der geplanten Bebauung frühestmöglich mit der Rhein-
Energie abzustimmen ist. Das Plangebiet befindet sich am 
Rande des Versorgungsnetzes und abhängig von den 
Leistungsbedarfen der Neubauten werden voraussichtlich 
aufwändigere Netzmaßnahmen notwendig, um die Ver-
sorgung sicherstellen zu können. 
 
 
ja 
 
 
Die Planung der Energie- und Wasserversorgung wird im Weite-
ren mit der RheinEnergie abgestimmt, um die Versorgung der ge-
planten Grundschule sicherstellen zu können. 
10.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
11 
 
11.1 
Bezirksregierung Köln (Dezernat 53) – Immissions-
schutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
Das Plangebiet liegt knapp außerhalb des Achtungsan-
standes eines nördlich gelegenen Industriebetriebes. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
11.2 Sollte die Planung auch eine Nutzung der Sportanlage im 
Sinne der 18. BImSchV vorsehen, sind dazu Ausführun-
gen notwendig. 
ja Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Zweifach-Turnhalle Be-
standteil der Objektplanung. Fragen und Belange des Lärmschut-
zes (v.a. Verkehrs- und Sportanlagenlärm) – also die Auswirkung 
auf Tiere sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den 
Menschen und seine Gesundheit – werden 
als Umweltbelange im 
Sinne des § 1 Abs. Nr. 7 BauGB im weiteren Bebauungsplanver-
fahren berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung nach 
§ 2 Abs. 4 BauGB mit verschiedenen Umweltgutachten durchge-
führt. Deren Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß 
Anlage 1 zum BauGB dokumentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB 
der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt. 
12 Thyssengas GmbH 
Weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Ge-
sellschaft sind betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
13 
13.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Keine Einwände. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
13.2 Hinweis zu Telekommunikationslinien 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien. 
Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen 
weiterhin gewährleistet bleiben. 
Bitte um Aufnahme der Festsetzung in den Bebauungs-
plan: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom-
munikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Bitte um Sicherstellung, dass durch Baumpflanzungen 
Bau, Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht 
behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit 
Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zu-
sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls 
notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen 
wieder aufgebrochen werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom werden 
in der weiteren Planung berücksichtigt. Sollte sich im weiteren 
Planungsprozess das Erfordernis der Festsetzung von Leitungs-
rechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ergeben, wird dies in den 
Bebauungsplanentwurf mitaufgenommen. 
Stand 15.09.2023

Anlage 1: Geltungsbereich

427 Zeichen

Mottenkaul
Quettinghofstraße
Further Straße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Grundschulstandort östlich Mottenkaulin Köln - Roggendorf / Thenhoven
010050200300 Meter

Anlage 5: Planungskonzept

1017 Zeichen

Am Feldgarten
Mottenkaul
Mottenkaul
Quettinghofstr.
Lagerplatz
(2)
(1)
(1)(1)(1) (1)(1)
(2)
(1) (1)
(1)
(2)(4)
(1)
(1)
(1)
(1)(2) (1)(2)
(1)
(1)
(3)
(1)
(2)
(1) (1)
(2)
(2)(1)
(2)
(1)(1)
(1)(1)(1)
(1)(1)
(1)
536746747 537
658 563974
632
744
334
165
605
751
637
116
604
638117
626
335
752
114113
567636
745
748
115
487
538
559659
541
119
140
753
97
543544
121
631
629
139
542
566
630
252
564
754
594973 557
565
540
539
971969953950947952967951966
972955968970948954 W
SS
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45
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18
IIS
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I
II
IIIII
IIIIIIIIIIFF
FFF
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I
202422
18 e
18 b1818 a18 d18 c
ÖffentlicheGrünfläche-Parkanlage-
Fläche für den Gemeinbedarf-Schule-
Anlage 5
Maßstab: - ohne -
StadtplanungsamtStädtebauliches PlanungskonzeptGrundschulstandort östlich Mottenkaulin Köln - Roggendorf/ Thenhoven
N

Anlage 4: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

46205 Zeichen

Anlage 4 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 – Arbeitstitel: „Grundschulstandort Östlich Mottenkaul“ in Köln-Rog-
gendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Köln Chor-
weiler vom 24.08.2023 bis zum 08.09.2023.  
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Vorgeschlagen wird eine „Abhol- und Bring-Station“ auf 
der Further Straße, denn dort spielen keine Kinder auf der 
Straße. An dieser Station können Eltern für 1 min parken 
und die Kinder rauslassen, wodurch unnötiges Verkehrs-
chaos aus dem Mottenkaul rausgehalten wird. 
teilweise Die verkehrliche Auswirkung der Planung sowie die damit ver-
bundene Ausgestaltung der konkreten verkehrlichen Erschlie-
ßung der künftigen Grundschule sind im Zuge des Bebauungs-
planverfahrens über eine gutachterliche Bewertung (Mobilitäts-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
konzept/Schulverkehrskonzept) zu klären. Hol- und Bringver-
kehre der Eltern per Pkw sind dabei nach Möglichkeit zu vermei-
den. Die Zuwegung für Rettungsmittel und Entsorgungsfahrzeuge 
(wie auch für landwirtschaftliche Maschinen) wird dabei sicherge-
stellt. Bestandteil der gutachterlichen Betrachtung – neben als er-
forderlich angesehenen Anpassungen des öffentlichen Stra-
ßenlandes – wird auch sein, ob und welche verkehrsrechtlichen 
Anordnungen und Einschränkungen zukünftig vorgesehen sind. 
Weiterhin sind bei der Erschließungsplanung der Flächennut-
zungsplan sowie landschaftspflegerische und -planerische Vorga-
ben und Belange zu berücksichtigen. 
2 Die Grundschule stellt eine Bereicherung für Roggendorf 
dar, sofern der Ausbau der Grundschule Gutnickstraße er-
folgt ist. Es bestehen jedoch Bedenken: 
Kenntnisnahme - 
2.1 Unübersichtlicher Straßenverlauf und Missachtung 
der Geschwindigkeitsvorgabe 
Leider werden Kinder oftmals aufgrund des Straßenver-
laufs und der Geschwindigkeit übersehen. Es kam schon 
häufig fast zu schwerwiegenden Unfällen. Das Problem 
wurde der Stadt bereits geschildert, jedoch wurden keine 
Änderungen vorgenommen. Zudem werden Pferde durch 
die Straße geführt und die Tiere sind zu beachten. 
 
 
teilweise 
 
 
Siehe Stellungnahme 1 
2.2 Ausbau Bürgersteig 
Gefordert wird der Ausbau eines Bürgersteigs und die An-
passung der Geschwindigkeitsvorgabe. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
2.3 Tierschutz / Betroffenheit der Pferde 
Die Lärmkulisse könnte die Pferde belasten. Hinzukommt, 
dass sie weniger Freilaufmöglichkeiten hätten. 
 
teilweise 
 
Der unvermeidbare Lärm spielender Kinder stellt nach in der 
Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungskriterien re-
gelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. 
Diese hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 22 Abs. 1a 
BlmSchG mit dem am 28.07.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur 
Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes normativ fest-
geschrieben. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, 
die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Einrichtungen, wie bspw. Ballspielplätzen durch Kinder hervorge-
rufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkun-
gen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Im-
missionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der 
Pausenhof einer Grundschule ist mit einem Kinderspielplatz ver-
gleichbar, er dient insbesondere dem Spielbedürfnis der Kinder. 
Die von den Kindern unter 14 Jahren in Wahrnehmung der schu-
lischen Angebote ausgehenden Lärmeinwirkungen stellen damit 
keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar und sind als sozial-
adäquat hinzunehmen. Der Betrieb der Schule darf jedoch an 
den maßgeblichen Immissionsorten den gesundheitsrelevanten 
Schwellenwert nicht überschreiten. 
Gleichwohl werden Fragen und Belange des Lärmschutzes (v.a. 
Verkehrs- und Sportanlagenlärm) – als Auswirkung auf Tiere so-
wie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und 
seine Gesundheit – als Umweltbelange im Sinne des § 1 Abs. Nr. 
7 BauGB im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung nach 
§ 2 Abs. 4 BauGB mit verschiedenen Umweltgutachten durchge-
führt. Deren Ergebnisse werden in einem Umweltbericht doku-
mentiert und nach § 2a Satz 3 BauGB der Begründung zum Be-
bauungsplan beigefügt. 
Die Flurstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt 
Köln und sind gegenwärtig verpachtet (jedoch nicht an den Be-
treiber des Reiterhofs). Freilaufflächen für die Pferde werden so-
mit durch die Planung nicht reduziert. 
2.4 Parkmöglichkeiten 
Parkmöglichkeiten sind bereits sehr eingeschränkt. Gefor-
dert wird, dass die Straße nur von Anwohner*innen und 
Besucher*innen genutzt werden darf. Die Eltern sollten 
andere Straßen/Möglichkeiten nutzen, um ihre Kinder zur 
Schule zu bringen. Ein Eingang, der nicht über Mottenkaul 
führt, wird befürwortet. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
3 Freude über eine weitere Grundschule – es bestehen je-
doch Bedenken: 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.1 Verkehrssituation 
Als größtes Problem wird die Verkehrssituation gesehen. 
Die Zufahrt Mottenkaul ist relativ schmal, es gibt Bereiche 
wo keine zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, 
selbst ohne parkende Autos. Wenn dann der morgendli-
che Elternverkehr dazukommt, wird der Verkehr verkno-
ten. Ein- und Ausfahren wird eine Herausforderung – teil-
weise bereits jetzt schon ohne den Grundschulverkehr. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
3.2 Gewährleistung der Zuwegung für Rettungsfahrzeuge 
Auch mit dem zusätzlichen Verkehr ist jederzeit zu ge-
währleisten, dass Rettungsfahrzeug durchkommen. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
3.3 Alternative Zufahrt 
Bitte, die Situation durch eine weitere/alternativen Zufahrt 
zu überdenken. Wäre eine Einbahnstraße eine Option? 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
4 Grundsätzlich ist nichts gegen die Grundschule vorzubrin-
gen, allerdings bereitet die Verkehrsanbindung Sorgen: 
Kenntnisnahme - 
4.1 Alternative Zufahrt 
Die Zufahrt über Further Straße / Mottenkaul wird zu Prob-
lemen führen. Mottenkaul ist jetzt schon beidseitig beparkt 
und nur breit genug für ein Fahrzeug. Vorgeschlagen wird 
eine Zufahrt vom Thenhover-Escher-Weg. Die Planung 
könnte um 180° gedreht werden: Stellplätzen und Turn-
halle auf Seite der Quettinghofstraße; hier könnte auch 
ein Busparkplatz eingerichtet werden. Mottenkaul, Georg-
Winter-Straße und Quettinghofstraße (ab Ecke Further 
Straße) könnten „Anwohner frei“-Schilder bekommen. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
5.1 Befahrbarkeit Mottenkaul 
Die Straße ist bereits heute sehr eingeschränkt befahrbar 
und ein weiterer Ausbau der Straße ist nicht möglich, da 
Häuser schon zu nah an der Straße gebaut wurden. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
5.2 Tierschutz / Betroffenheit der Pferde 
Der Reiterhof leidet unter der Lautstärke der Schule und 
des Verkehrs. Das Wohl der Pferde, die in dem Reiterhof 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
untergebracht sind und auf den Weiden grasen, ist erheb-
lich gefährdet. 
5.3 Anschluss Kanalisation 
Bedenklich ist auch, dass die eine so enorm große Schule 
an eine Kanalisation angeschlossen werden soll, die der-
maßen veraltet und überlastet ist. 
 
teilweise 
 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) haben aus entwäs-
serungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen 
die Planung. Die Entwässerung des Schmutzwassers kann über 
die öffentlichen Mischwasserkanäle erfolgen. Gleichwohl ist eine 
bauliche Erweiterung der öffentlichen Kanalisation erforderlich. 
Diese Planung wird mit den StEB im Weiteren abgestimmt. 
5.4 Fazit der Planung 
Für alle Beteiligten, ob Mensch und Tier, die unmittelbar 
um die geplante Grundschule herum schon gelebt haben, 
stellt dies ein großer Eingriff in die Natur und unseren Le-
bensraum dar. Behauptung, dass die Existenz des Reiter-
hofs davon abhängen könnte. 
 
teilweise 
 
Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Bauleitplanaufstellung die 
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungs-
material), zu ermitteln und zu bewerten. 
 
Siehe Stellungnahme 1 und 2.3. 
 
Die ermittelten öffentlichen und privaten Belange sind im Rahmen 
der Bebauungsplanaufstellung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen-
einander und untereinander gerecht abzuwägen. 
6 
6.1 
Verkehrssituation 
Die verkehrsberuhigte Anliegerstraße Mottenkaul verän-
dert sich. Mit dem Bau der Reihenhäuser vor vier Jahren 
hat sich die Verkehrssituation bereits drastisch verändert. 
Die Parksituation ist katastrophal, die Straße ist beengt: 
Die AWB hat Schwierigkeiten, Fahrzeuge müssen halten, 
um den Gegenverkehr durchfahren zu lassen. Nun soll 
noch eine Grundschule entstehen, die weiteren Verkehr 
mit sich bringt. Wie soll das realisierbar sein? 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang insbesondere 
auch der erforderliche Bewegungsraum für dreiachsige Müllsam-
melfahrzeuge berücksichtigt. 
6.2 Lärmsituation / Betroffenheit der Pferde 
Auswirkung der Lautstärke einer Grundschule auf den 
Reiterhof wird kritisiert. Das Wohl der Pferde, die auf den 
Hof untergebracht sind und auf den Weiden grasen, ist er-
heblich gefährdet. Die Existenz des Reiterhofes könnte 
davon abhängen. Das ganze Projekt stellt ein enormer 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Eingriff in das Leben von Menschen und Tiere dar, die 
dort bereits schon seit Jahrzehnten leben. 
6.3 Alternativstandort 
Überzeugung, dass es bessere Grundstücke in Roggen-
dorf/Thenhoven gibt, die alle Bedingungen erfüllen kön-
nen, um eine weitere Grundschule zu bauen. 
 
nein 
 
Vor Erstellung der Machbarkeitsstudie wurden verschiedene 
Standorte in Roggendorf/Thenhoven unter Berücksichtigung 
übergeordneter Planungsvorgaben und der Flächenverfügbarkeit 
auf ihre städtebauliche Eignung als Grundschulstandort geprüft. 
Alternative Standorte konnten jedoch nicht identifiziert werden.  
7.1 Die massive Betroffenheit des landwirtschaftlichen Be-
triebs wird befürchtet. 
Kenntnisahme - 
7.2 Verkehrssituation / Betrieb des Pferdehofs 
Eine Verkehrsmehrbelastung wird befürchtet. In der 
Machbarkeitsstudie ist eine Zufahrt aus südwestlicher 
Richtung eingezeichnet, die die Hofstelle und Weideflä-
chen des Betriebes durchschneidet. Die Verkehrsführung 
zieht eine erhebliche Unruhe nach sich. Diese stört die 
betrieblichen Abläufe; gleichermaßen werden die Tiere 
und das Reiten beeinträchtigt. Letztendlich kann es hier-
durch zu Unfällen mit den Pferden kommen. Es muss da-
von ausgegangen werden, dass die Attraktivität des Pen-
sionspferdebetriebes deutlich abnimmt. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
Bauplanungsrechtliche Auswirkungen auf den genannten Betrieb 
und seinen Bestandsschutz sowie die befürchtete Verdrängung 
können nicht erkannt werden. 
7.3 Tierschutz / Betroffenheit der Pferde 
Durch Schulkinder sind – gerade während der Pausenzei-
ten bzw. außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeiten – 
Beunruhigungen der Pferde zu erwarten. Lärm und 
schnelle Bewegungen, Ballspiele etc. können die Pferde 
erschrecken und zu Tierverletzungen führen. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3 
7.4 Ganztagsbetreuung in der Grundschule (Lärm) 
Da Grundschulen häufig eine Ganztagsbetreuung anbie-
ten, erstreckt sich das Lärmproblem voraussichtlich auch 
auf die Nachmittage, also in die Zeiträume, in denen die 
meisten Pferdebesitzer*innen im Stall eintreffen. Darüber 
hinaus werden Pausenhöfe unabhängig vom Schulbetrieb 
oft als Spielplätze genutzt. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7.5 Gutachterliche Überprüfung 
Wunsch, durch ein Gutachten zu prüfen und sicherzustel-
len, dass der erwähnte Pferdebetrieb durch die Planung 
keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt wird. 
 
teilweise 
 
Die Belange des Pferdehofs werden bei der Erstellung des kon-
kreten Erschließungs- und Verkehrskonzepts angemessen be-
rücksichtigt [siehe Stellungnahme 1]. 
Bei den Unterrichtsräumen handelt es sich um schutzbedürftige 
Räume. Somit rückt schutzbedürfte Nutzung an den westlich des 
Plangebiets befindlichen Reitstall heran. Die Auswirkungen des 
Reiterhofes (z. B. Lärm, Geruch, Licht durch Flutlicht etc.) auf die 
schutzbedürftigen Räume werden bei der weiteren Planung be-
rücksichtigen und bewertet. Gegebenenfalls werden Immissions-
prognosen erstellt. Analog zum Bebauungsplan Nr. 59567/02 
(„Sinnersdorfer Straße/Mottenkaul in Köln-Roggendorf/Then-
hoven“) lassen sich jedoch gegenwärtig aufgrund der emissions-
armen Betriebsgeräusche des Pferdehofes und des trotz der her-
anrückenden Schulnutzung verbleibenden Zwischenabstands 
keine nachbarlichen Interessenkonflikte erwarten. 
8.1 Alternativstandort Grundschule Gutnickstraße 
Die GS Gutnickstraße bietet Vergrößerungspotenzial, 
denn die angrenzende und geschlossene Kita könnte aus-
gebaut werden. Dadurch könnte die bestehende Grund-
schule erweitert werden. 
 
nein 
 
Zur Erhöhung der Kapazität ist eine Zügigkeitserweiterung der 
KGS Gutnickstraße geplant. Für die bauliche Erweiterung der 
Grundschule ist die Einbeziehung des bisher als Kindertages-
stätte genutzten Grundstücks angedacht. 
8.2 Alternativstandort Berrischstraße 
Die ehemalige Schule Berrischstraße, die abgerissen wer-
den soll, könnte wieder aufgebaut und als Schule genutzt 
werden. Die Kita, die da entstehen sollt kann stattdessen 
im neuen Wohnbaugebiet Baptiststraße gebaut werden. 
 
nein 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 09.02.2023 einen Teilabriss und 
Teilneubau der KiTa Berrischstraße 132–136 beschlossen (siehe 
Vorlage-Nr. 0563/2022
). Das Grundstück steht damit nicht für ei-
nen Schulneubau zur Verfügung. Darüber hinaus ist im Bauge-
biet „Südlich Baptiststraße“ bereits eine Kita vorgesehen. 
8.3 Nutzung der Alternativstandorte 
Wenn die alte Schule wieder aufgebaut wäre, könnte man 
auch die Schuljahrgänge aufteilen: 1. und 2. Klassen ge-
hen auf die Gutnickstraße, 3. und 4. Klassen auf die Ber-
rischstraße Beide Standorte haben den Vorteil, dass sie 
zentraler im Dorf liegen als die neue Schule und es nach-
haltiger wäre, bestehende Gebäude zu erweitern. 
 
nein 
 
Die vorgeschlagene Schul- und Klassenaufteilung kann aus 
schulorganisatorischen Gründen nicht umgesetzt werden. Zu den 
Gründen der Standortwahl siehe Stellungnahme 8.1 und 8.2.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8.4 Tierschutz und Wirtschaftlichkeit des Pferdehofs 
Durch den Bau der Schule würde man die Existenz der 
Betreiber des Reiterhofes bedrohen. Da die Pferde dem 
Schullärm ausgesetzt wären und die Pferdebesitzer ihr 
Pferd dort nicht mehr lassen würden. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3 
8.5 Wohnraumschaffung 
Stattdessen könnte auf den Flächen der Mottenkaul neuer 
Wohnraum entstehen, so wie es mal geplant war. 
 
nein 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 
05.05.2023 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für das Be-
bauungsplanverfahren „Östlich Mottenkaul“ (mit dem Planungs-
ziel einer Einfamilienhausbebauung) aufzuheben und das Bebau-
ungsplanverfahren einzustellen. Die Bekanntmachung erfolgte 
am 09.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln. Neben einem städte-
baulichen Vorkonzept lag ein konkreter Bebauungsplan-Entwurf 
bisher noch nicht vor. Die Stadt Köln hat nach § 1 Abs. 3 BauGB, 
unter Berücksichtigung der angepassten Planungsziele, für die 
städtebauliche Entwicklung und Ordnung den nunmehr in Rede 
stehenden Bebauungsplan aufzustellen. 
8.6 Erschließung und Verkehrssituation 
Warum wird keine neue Straße gebaut von dem Escher-
Weg, als Hauptzufahrt zur Grundschule, sprich mit Fahr-
radweg und Schulparkplatz Richtung Escher-Weg. Somit 
wäre es für die Menschen des Neubaugebietes ein kürze-
rer Weg zur Schule. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
9.1 Grundsätzlich wird eine zweite Grundschule begrüßt; wei-
tere Schulplätze sind zur Verfügung zu stellen. Befürchtet 
wird jedoch ein Verkehrschaos. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
9.2 Erschließung und Verkehrssituation 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
10.1 Erweiterung Grundschule Gutnickstraße 
An der Grundschule Gutnickstraße ist seit zwei Jahren ein 
Erweiterungstrakt genehmigt, der bisher nicht errichtet 
wurde. Warum? 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 8.1 
10.2 Erschließung und Verkehrssituation 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11 Grundsätzlich wird die zukunftsorientierte Planungen be-
grüßt – jedoch wird der Standort hinterfragt. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
11.1 Verkehrskonzept Mottenkaul inkl. Rettungswege 
Siehe Stellungnahme 7.2 
Forderung, dass Verkehrskonzept auf Thenhoven-Escher-
Weg zu übertragen. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
11.2 Anordnung der Schulgebäude (Machbarkeitsstudie) 
Die massive Größe und Höhe der Sporthalle (Grundfläche 
ca. 50 x 40 m, Höhe 11 m laut Machbarkeitsstudie) über-
ragt die gesamte Bestandsbebauung um mind. 3 m; 
dadurch entsteht ein sehr erdrückendes Gesamtbild. Die 
sehr hohe Bebauung der Sporthalle fügt sich keinesfalls in 
die Bestandsbebauung ein. Durch die direkte Nähe zur 
Bestandsbebauung findet eine deutliche Verschattung der 
Häuser und Grundstücke statt. Durch die direkte Nähre 
zur Bestandsbebauung ist eine deutliche Wertminderung 
der angrenzenden Immobilien zu erwarten. Erwartet 
wurde, dass der aktuell noch gültige Bebauungsplan-Ent-
wurf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von März 
2015 in Zukunft so umgesetzt wird. 
 
Es wird eine Alternative (auch zeichnerisch, s.u. – Anm. d. 
Verwaltung) vorgeschlagen: Durch Neuanordnung der 
Gebäude und Freiflächen kann die Situation deutlich auf-
gelockert werden. Durch die Positionierung der Sporthalle 
in die Mitte der bebaubaren Grundstücksfläche und einer 
Drehung um 90° findet in nördliche Richtung keine Ver-
schattung von Gärten und Häusern statt, da der dort be-
stehende Baumbestand höher als 11 m ist. Durch eine 
Verlegung der KFZ-Zufahrt über den Thenhoven-Escher-
Weg könnte zudem der Parkplatz an die östliche Seite 
des Grundstücks verlegt werden. Die Schulgebäude wä-
ren direkt am Mottenkaul; mit einer durchschnittlichen 
Höhe von 8 m würde sich dies in den Bestand einfügen. 
 
 
teilweise 
 
Da die durchgeführte flächentechnische Betrachtung der Volu-
menstudie (Machbarkeitsstudie) nicht in der dargestellten Anord-
nung der Baukörper umgesetzt werden muss, ist für die bauliche 
Realisierung der Grundschule eine Objektplanung erforderlich. 
Dabei werden die sich im Bebauungsplanverfahren ergebende 
Hinweise und Anpassungserfordernisse – insbesondere in Hin-
blick auf die verkehrliche Erschließung – berücksichtigt. Bei der 
Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs ist hinsichtlich der 
überbaubaren Grundstücksfläche jedoch zu beachten, dass die 
Vorgaben des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden. 
In der Planung werden die nach § 6 BauO NRW 2018 erforderli-
chen Abstandsfläche berücksichtigt und mit qualitätvoller Dichte 
ein städtebaulich verträglicher Übergang zur Bestandsbebauung 
angestrebt. Zudem wird eine schalltechnisch optimierte Anord-
nung des Außengeländes angestrebt; dabei ist eine Einfriedung 
bei Grundschulhöfen aus Gründen der Sicherstellung der Auf-
sichtspflicht obligatorisch. 
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem neben 
den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse 
(die hier gewahrt werden) auch die Belange des Bildungswesens 
zu berücksichtigen. Auch wenn sich durch die Planung des 
Grundschulstandortes die Charakteristik der Umgebung verän-
dert, kann der vorgetragene private Belang einer deutlichen Wert-
minderung der angrenzenden Immobilien nicht erkannt werden. 
 
Siehe auch Stellungnahme 8.5

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
  
11.3 Bedarfe für den zusätzlichen Schulstandort 
Der Bedarf einer weiteren Grundschule in Roggen-
dorf/Thenhoven wird hinterfragt; statistische Wachstums-
zahlen und Geburtenraten unter Verweis auf die KGS 
Gutnickstraße werden angeführt. 
Die bestehende Grundschule reicht mit den bestehenden 
und geplanten Kapazitäten ohne Einschränkungen bis ins 
Jahr 2050 und vermutlich darüber hinaus. 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem die Be-
lange des Bildungswesens zu berücksichtigen. Der Bedarf an 
weiteren Grundschulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in 
den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen (auch 
nach der Zügigkeitserweiterung der KGS Gutnickstraße ab dem 
Jahr 2027) wurde durch die Stadt Köln, Dezernat für Bildung, Ju-
gend und Sport – Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungs-
planung bestätigt. 
11.4 Wirtschaftlichkeit Schulneubau 
Wirtschaftlich ist ein Neubau von geschätzt 28 Mio. € (rea-
listisch das Doppelte inkl. Infrastruktur) ein Desaster. Eine 
Erweiterung der KGS Gutnickstraße wurde mit 10–15 % 
der oben genannten Summe beziffert. 
 
nein 
 
Hier steht die planungsrechtliche Sicherung des künftigen Grund-
schulstandortes im Vordergrund. Eine Verzahnung des Bauleit-
planverfahrens mit der Schulbaumaßnahmenliste ist verwaltungs-
seitig vorgesehen. Für den Bau der Schule ist – losgelöst vom 
laufenden Bebauungsplanverfahren – ein separater Baube-
schluss erforderlich.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.1 Machbarkeitsstudie / geforderte Bedarfsstudie 
Die Machbarkeitsstudie reicht nicht aus. Gefordert wird 
eine Bedarfsstudie. Sollte es diese schon geben, wird Ein-
sicht erbeten. 
 
nein 
 
Die vorliegende Machbarkeitsstudie bezieht sich auf die städte-
bauliche Betrachtung und Prüfung des künftigen Schulstandortes 
sowie die wirtschaftliche Betrachtung des Neubaus einer Grund-
schule mit Zweifachturnhalle. Nachzuweisen war, ob der notwen-
dige Flächenbedarf unter Berücksichtigung der geplanten Bebau-
ung und dem vorliegenden Raumprogramm gedeckt werden 
kann. Der Bedarf für weitere Grundschulplätze in Roggendorf/ 
Thenhoven wurde vielfach, auch politisch, thematisiert (bspw. in 
der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 16.03.2023, 
TOP Ö1.1
). Darüber hinaus hat die Stadt Köln, Dezernat für Bil-
dung, Jugend und Sport – Integrierte Jugendhilfe- und Schulent-
wicklungsplanung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs. 1 BauGB zum in Rede stehenden Bebauungsplanverfahren 
erneut die schulinfrastrukturellen Bedarfe bestätigt. Weiter wurde 
im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebau-
ungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße in Köln-Roggen-
dorf/Thenhoven“ seitens der Fachdienststelle darauf hingewie-
sen, dass die KGS Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven der-
zeit ebenso wie die beiden Grundschulen am Standort „An den 
Kaulen“ in Worringen 2-zügig ausgelegt ist. Bei insgesamt sechs 
Zügen können bei einem Klassenbildungswert von 25 somit jähr-
lich 150 Kinder aufgenommen werden. Zur Erhöhung der Kapazi-
tät ist 
eine Zügigkeitserweiterung der KGS Gutnickstraße geplant, 
sodass ab dem Jahr 2027 insgesamt 175 Plätze in den Ein-
gangsklassen und den dann folgenden Jahrgängen zur Verfü-
gung stehen. In den vergangenen Jahren sind für die Stadtteile 
Roggendorf/Thenhoven und Worringen verschiedene Wohnbau-
projekte angedacht, geplant und/oder realisiert worden. Insbe-
sondere die bereits fertig gestellten Wohnbauprojekte haben 
dazu geführt, dass schon heute das Schulplatzangebot in den 
beiden genannten Stadtteilen nicht mehr auskömmlich ist – zum 
Schuljahr 2021/22 wurden laut Vorstatistik insgesamt 190 Kinder 
in den Eingangsklassen der drei vorhandenen Grundschulen ge-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
führt. Auch nach Erweiterung der KGS Gutnickstraße stehen so-
mit weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grund-
schulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den genannten 
Stadtteilen zur Verfügung. 
12.2 Erschließung 
Die Erschließung am Mottenkaul ist nicht geeignet, um ein 
sicheres Ankommen der Schüler*innen zu gewähren. Auf 
bauliche Mängel, den ungenügenden Ausbau des öffentli-
chen Straßenlandes und die damit einhergehende einge-
schränkte Nutzbarkeit (bspw. durch parkende Fahrzeuge) 
sowie durch die Bestandsbebauung bestehende Ausbau-
restriktionen wird hingewiesen. Gefordert wird den Haupt-
zugang mit einer neuen Straße zum Thenhover-Esch-
Weg zu bauen. Über diese Verbindung können auch Ret-
tungsfahrzeuge, Müllabfuhr und Cateringservice problem-
los zur Schule gelangen. Auch Anwohner*innen des 
neuen Baugebiets Baptiststraße hätten dann einen besse-
ren Anschluss zu Schule. Das Problem, dass viele Eltern 
ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, wird es auch 
in Zukunft geben. Den Kindern würde es dann möglich 
sein, über den Thenhover-Esch-Weg und über einen Fuß- 
und Radweg (Quettinghofstraße) zur Schule zu gelangen. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
12.3  Ausrichtung der Gebäude 
Im Zuge der Änderung der verkehrlichen Erschließung 
wird die Neuausrichtung der Gebäude gefordert. Bei der 
Neuausrichtung ist die Turnhalle auch nicht mehr zu nah, 
mit fast 11 m Bauhöhe, an der Bestandsbebauung. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 11.2 
12.4 Seveso-Thematik 
Wie geht die weitere Bauplanung mit dem Seveso-Gut-
achten um? 
 
Kenntnisnahme 
 
Nach Rückmeldung der Bezirksregierung Köln als zuständige 
Aufsichtsbehörde liegt das Plangebiet liegt knapp außerhalb des 
Achtungsanstandes eines nördlich gelegenen Industriebetriebes. 
Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung 
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen 
von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten 
sind.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.5 Zusätzliche Nutzung der Grundstücksfläche 
Aufgrund der großen Grundstücksfläche wird ein gemein-
samer Dorfplatz gefordert. Weiter wird überlegt, die Turn-
halle als Mehrzweckhalle zu errichten. Um diese, sowie 
den Parkplatz, der an die Halle angrenzt, für z.B. den 
Dorfvereinen zur Brauchtumspflege nutzen zu können. 
 
nein 
 
In der Machbarkeitsstudie wurde konstatiert, dass die Baufeld-
größe für das vorliegende Raumprogramm großzügig bemessen 
ist. Eine Erweiterung der geplanten Grundschule auf 3-Züge kann 
auf dem Grundstück gewährleistet werden. Aufgrund des angren-
zenden Landschaftsschutzgebietes wird das Grundstück bei der 
Erweiterung jedoch so ausgenutzt, dass eine weitere Freifläche 
für eine öffentliche Nutzung nicht abgebildet werden kann. 
Die Nutzungsmöglichkeit der Zweifachturnhalle außerhalb der 
Schulzeiten durch Sportvereine ist angedacht. 
12.6 Bürgerbeteiligung 
Da in den nächsten Jahren eine große Reihe an baulichen 
Veränderungen in Roggendorf/Thenhoven stattfinden 
wird, würden sich über eine Bürgerbeteiligung gefreut. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 04.05.2023 zum in 
Rede stehenden Bauleitplanverfahren die Durchführung der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB mittels 
Aushang beschlossen (Vorlage-Nr. 0569/2023). Die eingegange-
nen Stellungnahmen werden in der Bezirksvertretung Chorweiler 
beraten und eine Beschlussempfehlung für den Stadtentwick-
lungsausschuss formuliert. Der Stadtentwicklungsausschuss be-
rät und beschließt auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weite-
ren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. Nach Erarbei-
tung des Bebauungsplan-Entwurfs wird die Beteiligung der Öf-
fentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 
13.1 Darstellung des Reiterhofs 
In den letzten Jahren ist die Wohnbebauung stückweise 
an den seit 1960 existierenden Betrieb herangerückt. Das 
Plangebiet grenzt nordöstlich unmittelbar an die Pferde-
weiden des Betriebes. Entgegen der Plangebietsbeschrei-
bung wird der Bereich südwestlich des Vorhabengrund-
stücks zwischen Mottenkaul und Quettingshofstraße (Ge-
markung Worringen, Flur 41, Flurstücke 116, 117, 119, 
121, 165, 334, 335, 638) nicht durch landwirtschaftliche 
Anbauflächen, sondern Pferdeweiden beansprucht. Nut-
zungskonflikte werden zu erwarten sein. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Beschreibung der Umgebung des Plangebietes wurde ange-
passt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13.2 Berücksichtigung in bisheriger Planung 
Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb und seine 
betrieblichen Belange in der bisherigen Planung nicht be-
rücksichtigt und in die vorzunehmende Abwägung einbe-
zogen wurde – und dies, obgleich der Landwirtschafts-
Verband bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Das 
Stadtplanungsamt hat den Eingang zwar bestätigt, aber 
lediglich als Stellungnahme zum nunmehr aufgehobenen 
Bauleitplanverfahren Nr. 59569/05 mit dem Arbeitstitel 
„Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ 
gewertet. In die Machbarkeitsstudie wurden die Bedenken 
offensichtlich nicht einbezogen. In Bezug auf den geplan-
ten Grundschulstandort heißt es lediglich, es sei unum-
gänglich, an diese Fläche heranzutreten, sodass Alterna-
tivplanungen offenbar keine Rolle spielten. 
 
nein 
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem neben 
Belangen der (Land-)Wirtschaft auch die Belange des Bildungs-
wesens zu berücksichtigen. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der 
Bauleitplanaufstellung die Belange, die für die Abwägung von Be-
deutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewer-
ten. Die von der Landwirtschaftskammer vorgebrachte Stellung-
nahme bezieht sich nicht auf das hier in Rede stehende Verfah-
ren, das sich in der frühzeitigen Beteiligungsphase befindet. Für 
dieses Verfahren werden die Belange – auch die des genannten 
Betriebs – gesondert ermittelt. Das angesprochen Bauleitplanver-
fahren „Südlich Baptiststraße“ steht mit dem Satzungsbeschluss 
durch den Rat der Stadt Köln kurz vor dem Abschluss (vgl. Vor-
lage-Nr. 2096/2023). 
Siehe Stellungnahme 6.3 
13.3 Pferdehaltung 
Für eine artgerechte Pferdehaltung ist auch ein ausrei-
chender Auslauf von größter Bedeutung. Die Pferde kom-
men tagsüber auf die Wiesen, wo bislang ein stressfreies 
und ungestörtes Weiden möglich war. Sollte nun eine 
Grundschule, verbunden mit einem Ausbau der Zuwe-
gung in unmittelbarer Nähe zum Betrieb bzw. den Weide-
flächen errichtet werden, so wäre dies nicht mehr gege-
ben und Konflikte zwischen Mensch bzw. Fahrzeugen und 
Tier wären vorprogrammiert. Dies würde letztlich dazu 
führen, dass der Betrieb seine Attraktivität für potenzielle 
Einsteller*innen verliert – eine unmittelbar existentielle Be-
drohung für den landwirtschaftlichen Betrieb. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 und 2.3 
13.4 Verkehrsführung 
Sorge, dass die derzeit geplante Verkehrsführung kata-
strophal für den Betrieb sei. Der zu erwartende An- und 
Abfahrtsverkehr insbesondere für die Eltern, die ihre Kin-
der zu der Grundschule bringen und auch von dieser wie-
der abholen würden, wäre auf den geplanten Wegen nicht 
zu bewerkstelligen. Zum einen ist eine Zu- oder Abfahrt 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Der Reiterhof genießt, auch in Hinblick auf die Art der baulichen 
Nutzung, Bestandsschutz. Insofern werden die betriebliche Be-
lange bei der Konzeption der Verkehrsführung berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
über die Mottenkaul aufgrund der Gegebenheiten gar 
nicht möglich. Zum anderen würde der Bau einer neuen 
Straße, die mitten durch angrenzende Wiesen verläuft, 
langfristig zur Aufgabe des Betriebes führen. Denn 
zwangsläufig würde der Verkehr, sofern er in der derzeit 
geplanten Version(en) geleitet werden würde, eine Pfer-
dehaltung am Standort und damit die Wirtschaftlichkeit 
des landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich machen. 
13.5 Lärmkonflikte 
Befürchtung, dass das Planungskonzept Nutzungskon-
flikte nicht nur mit dem Pferdehof, sondern auch erhebli-
chen Lärm verursachen würde, der sich auf das Wohlbe-
finden der eingestellten Pferde nachteilig auswirken würde 
– bis hin zu einer Gesundheitsgefährdung der Tiere. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3 
13.6 Unfallgefahr / Tiergefährdung 
Durch eventuell umherlaufende Kinder bestehe – unge-
achtet der jeweiligen Verkehrssicherungspflichten – be-
stehe eine Gefahrenquelle, wenn Kinder auf landwirt-
schaftliche Maschinen oder auf Pferde träfen. Letzteres 
wäre nach dem Tierschutzgesetz bedenklich, da plötzlich 
auf die Pferde zulaufenden Kinder dazu führen könnten, 
dass die Tiere scheuen, was zu einer Gefahr für alle be-
teiligten Personen sowie der Pferde führen würde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ungeachtet der jeweiligen Verkehrssicherungspflichten ist eine 
Einfriedung bei Grundschulhöfen ist schon aus Gründen der Si-
cherstellung der Aufsichtspflicht obligatorisch. 
 
Belange, die das Tierwohl sowie dem Zweck des Tierschutzge-
setzes entgegenstehen, können nicht erkannt werden. 
13.7 Einbeziehung in die Planung 
Damit der Betrieb neben einer Grundschule koexistieren 
kann, wird die Einbindung in die Planung der einzelnen 
Schulgebäude und der Verkehrsführung gefordert. Anlie-
gen ist es nicht, die Verwirklichung der Grundschule zu 
verhindern. Angebot und Forderung, an der Entwicklung 
einer Lösung zur Koexistenz der geplanten Grundschule 
und des Betriebs mitzuwirken. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1, 11.2 und 12.6 
13.8 Anordnung der Gebäude / Gestaltung Außengelände 
Ein Lösungsvorschlag ist es, die Turnhalle und Parkplätze 
auf die andere Seite zu verlegen und einhergehend die 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 11.2 und 2.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Zuwegung und damit den Verkehr über den Thenhover- 
Escher Weg zu leiten. Alternativ gilt es zu prüfen, ob der 
Bau einer Straße über den Feldweg hinter der Schule 
möglich wäre. Des Weiteren gilt es zu überlegen, Lärm-
schutzmaßnahmen am Außengelände der Grundschule 
anzubringen. Hier wäre sicherlich ein breiter Grünstreifen 
mit einer großen dichten Hecke zur Weide zielführend. 
Zudem wird es notwendig sein, Maßnahmen zu ergreifen, 
den freien Zugang der Schüler*innen zu den Pferdewei-
den zu begrenzen, um Unfälle zu vermeiden (durch Ein-
zäunung des Schulgrundstücks). 
13.9 Existenzgefährdung des Betriebs / Verkehrsführung 
Hinweis, dass der Bau der Grundschule in der derzeit ge-
planten Version für den Betrieb eine Existenzgefährdung 
darstellt. Die derzeit geplante Verkehrsführung lässt sich 
nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort verein-
baren. Angeregt wird daher erneut nachdrücklich, ein Ver-
kehrskonzept zu erstellen, das die Verkehrsführung über 
die Mottenkaul und entlang der Weiden vermeidet. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
14.1 Darstellung des Reiterhofs 
Siehe Stellungnahme 13.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 13.1 
14.2 Einbeziehung in bisherige Planung 
Siehe Stellungnahme 13.2 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 14.2 
14.3 Pferdehaltung 
Siehe Stellungnahme 13.3 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 und 2.3 
14.4 Verkehrsführung 
Siehe Stellungnahme 13.4 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 und 13.4 
14.5 Lärmkonflikte 
Siehe Stellungnahme 13.5 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 2.3 
14.6 Unfallgefahr / Tiergefährdung 
Siehe Stellungnahme 13.6 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 13.6 
14.7 Einbeziehung in die Planung 
Siehe Stellungnahme 13.7 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1, 11.2 und 12.6

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
14.8 Anordnung der Gebäude / Gestaltung Außengelände 
Siehe Stellungnahme 13.8 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 11.2 und 2.3 
14.9 Existenzgefährdung des Betriebs / Verkehrsführung 
Siehe Stellungnahme 13.9 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
15 Bedenken gegen den neuen Schulstandort: Kenntnisnahme - 
15.1 Verkehrssituation / Erschließung 
Siehe Stellungnahme 7.2 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
15.2 Existenz des Pferdehofs 
Siehe Stellungnahme 12.1 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 12.1 
15.3 Alternativstandort Grundschule Gutnickstraße 
Siehe Stellungnahme 8.1 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 8.1 
15.4 Alternativstandort Berrischstraße 
Siehe Stellungnahme 8.2 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 8.2 
15.5 Andere Potenzialflächen 
Siehe Stellungnahme 6.3 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
16 Darstellung des Reiterhofs 
Siehe Stellungnahme 13.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 13.1 
16.1 Verkehrsführung 
Es ergibt sich noch kein konkretes Erschließungs- und 
Verkehrskonzept. In der der Machbarkeitsstudie finden 
sich jedoch zwei angedeutete Erschließungsvarianten. 
Siehe Stellungnahme 13.4 
Zu berücksichtigen ist bei der Verkehrsführung, dass das 
Kreuzen des Straßenverlaufs zum Verbringen der Pferde 
auf die Weiden und in den Stall ist erforderlich. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Die Flurstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt 
Köln und sind gegenwärtig verpachtet (jedoch nicht an den Rei-
terhof). Freilaufflächen für die Pferde werden somit durch die Pla-
nung nicht reduziert. 
16.2 Tierschutz und Wirtschaftlichkeit des Pferdehofs 
Pferden muss aus Tierschutzgründen ganzjährig, täglich 
mehrstündig freier Auslauf gewährt werden. Hierzu dienen 
die dem Hof angrenzenden Weideflächen. Bei einer Ver-
kehrsführung entlang der Pferdeweiden ist mit einem nicht 
unerheblichen Lärmpegel zu rechnen – mit erwartbaren 
gesundheitliche Folgen für die Tiere. Unabhängig von 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 und 2.3 
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter anderem neben 
Belangen der (Land-)Wirtschaft auch die Belange des Bildungs-
wesens zu berücksichtigen. Der vorgetragene privatwirtschaftli-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
konkreten Krankheitsbildern der Tiere, hätte eine – gerade 
im Bring- und Abholverkehr der Schule – nicht unerhebli-
che Lärmbelästigung durch an die Weiden angrenzende 
Straßen zur Folge, dass der Betrieb massiv an Attraktivität 
für Alt- und Neukunden verlöre, ihre Pferde auf dem Hof 
versorgen zu lassen. Für Pferdehalter*innen spielt es bei 
der Wahl eines geeigneten Pferdehofs eine entschei-
dende Rolle, dass den Tieren ausreichend Platz und 
Ruhe zum Grasen zur Verfügung steht. Einbußen der 
Weidequalität durch angrenzende Erschließungsstraßen 
würden für den Familienbetrieb einen Rückgang an Kund-
schaft erwarten lassen, der sogar die Betriebsschließung 
bedeuten könnte. 
Der Betrieb genießt Bestandsschutz und lag zum Zeit-
punkt seiner baurechtlichen Genehmigung in deutlicher 
Entfernung zur Ortslage im Außenbereich. Erst in den 
letzten Jahren hat eine stückweise Ausweitung des Orts-
teils in Richtung Südwesten zu einem Heranrücken der 
Wohnbebauung geführt. Eine nunmehr durch den Schul-
bau drohende völlige Verdrängung des Pferdehofs wäre, 
wenn nicht sogar rechtswidrig, jedenfalls höchst unbillig. 
che Belang eines deutlichen Attraktivitätsverlustes des Pfer-
dehofs sowie die Beeinträchtigung tierschutzrechtlicher Belange 
können nicht erkannt werden. 
 
Der Pferdehof liegt weiterhin im Außenbereich im Sinne des § 35 
BauGB. 
Bauplanungsrechtliche Auswirkungen auf den genannten 
Betrieb und seinen Bestandsschutz sowie die befürchtete Ver-
drängung können nicht erkannt werden. Nachbarliche Interessen-
konflikte lassen sich nicht erwarten. 
16.3 Betreten der Weiden durch Kinder 
Angeführt wird das Sicherheitsrisiko für Kinder und Pferde 
und ein damit einhergehendes Haftungsrisiko für die Pfer-
dehalter*innen. Bisher ist nicht ersichtlich, ob und inwie-
fern eine (durchgriff- und durchschlupfsichere) Einfriedung 
des Schulgrundstücks vorgesehen ist. In der weiteren Pla-
nung ist zu berücksichtigen, dass das Risiko besteht, dass 
neugierige Kinder unbeaufsichtigt auf die Pferdeweiden 
laufen könnten. Dies könnte zu Unfällen führen, bei denen 
sowohl Kinder als auch Pferde zu Schaden kommen. Ab-
gesehen von den Folgen für die jeweiligen Unfallbeteilig-
ten in konkreten Fällen, hätte die Unfallgefahr an sich be-
reits unübersehbare Haftungsrisiken zur Folge. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 16.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 59565/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
16.4 Vorschlag 
Ziel ist es nicht, das Vorhaben zu verhindern. Eine große 
Entlastung wäre den Zugang zur Schule nicht über den 
Mottenkaul sondern die Quettinghofstraße zu führen. Der 
Verkehr könnte in über den Thenhover-Escher-Weg gelei-
tet werden. 
Es bedarf zur Sicherung der Kinder einer adäquaten Ein-
friedung des Schulgeländes insbesondere in Richtung der 
Pferdeweiden. Hier könnte gleichzeitig eine Lärmschutz-
maßnahme mitverwirklicht werden. Beispielhaft ließe sich 
dies mit einem schallhemmend begrünten Zaun erreichen. 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1, 2.3 und 16.3 
16.5 Weitere Beteiligung im Planungsprozess 
Wichtig ist, dass nicht über die Köpfe hinwegentschieden 
wird, sondern die Einbindung in einem konstruktiven Pro-
zess in die weitere Planung erfolgt. 
 
teilweise 
 
Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Bauleitplanaufstellung die 
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungs-
material), zu ermitteln und zu bewerten. 
Siehe Stellungnahme 12.6 
17.1 Siehe Stellungnahme 9.1 Kenntnisnahme - 
17.2 Erschließung und Verkehrssituation 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 1 
Stand 25.09.2023

Anlage 7: Beschluss BV 6 19.10.2023

2123 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Herr Schulz 
Telefon:  (0221) 221 96313 
Fax:   (0221) 221 96400 
E-Mail: christian.schulz1@stadt -
koeln.de 
Datum: 10.11.2023 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler  
vom 19.10.2023  
öffentlich 
9.2.3 Städtebauliches Planungskonzept "Grundschulstandort Östlich Motten-
kaul" in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Anhörung der Bezirksvertretung 
6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Be-
schluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Ent-
wurfes 
2991/2023 
 
Abstimmung über den mündlich von der CDU-Fraktion eingebrachten Ände-
rungsantrag: 
 
Die Zufahrtsmöglichkeiten des Schülerbring- und -abholverkehrs sollen klar geregelt 
werden. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob während der stärksten Bring- 
und Abholzeiten versenkbare Poller die Zufahrt vor die Schule verhindern, so dass 
kein Verkehrschaos mit hoher Sicherheitsgefährdung der Schülerschaft entsteht. Die 
Anwohnenden sind in das entsprechende Konzept einzubinden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Abstimmung über den so geänderten Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des 
städtebaulichen Planungskonzepts gemäß Anlage 5 einen Bebauungsplan-Entwurf 
auszuarbeiten.  
 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behör-
den und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – sind dabei

gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3 und 4) zu berücksichtigen. 
 
Die Zufahrtsmöglichkeiten des Schülerbring- und -abholverkehrs sollen klar geregelt 
w erden. Die Verw altung w ird beauftragt zu prüfen, ob w ährend der stärksten Bring- 
und Abholzeiten versenkbare Poller die Zufahrt vor die Schule verhindern, so dass 
kein Verkehrschaos mit hoher Sicherheitsgefährdung der Schülerschaft entsteht. Die 
Anw ohnenden sind in das entsprechende Konzept einzubinden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (2)

19.10.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2991/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.09.2023
Erstellt
15.09.2023 08:52