A-R/0060/2023
Verzicht auf Strafverfolgung wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein
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A-R-0060-2023-Linke-Verzicht auf Strafverfolgung Bus
3026 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0060/2023
05.12.2023
Antrag zur sofortigen Beschlussfassung gem. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung
Verzicht auf Strafverfolgung wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne
gültigen Fahrschein
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH
wird angewiesen folgenden Beschluss zu fassen: Die Stadtwerke Münster GmbH stellt ab sofort
weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Beförderungserschleichung im
Öffentlichen Personennahverkehr. Die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes bei Fahren
ohne Fahrschein bleibt hiervon unberührt.
Begründung
Mit dem § 265a StGB wird das „Erschleichen von Leistungen“ mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr
Gefängnis geahndet. Der Paragraph wurde erstmals in der Nazi-Zeit eingeführt und geht mit
unverhältnismäßiger Härte gegen Menschen vor, die sich ein Ticket oft schlicht nicht leisten können. Die
verhängte Strafe ist zwar in der Regel eine Geldbuße. Da die Betroffenen diese oft nicht aufbringen können,
kommt es aber oft zur Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen. Die NGO „Frag den Staat“ schätzt, dass in
Deutschland aus diesem Grund jedes Jahr mehrere tausend Menschen eine Haftstrafe verbüßen, viele von
ihnen Obdachlose und Suchtkranke.1
In strafprozessualer Hinsicht wird ein Verstoß gegen § 265a StGB nicht automatisch verfolgt, sondern
erfordert einen Strafantrag des Geschädigten. Auf Nachfrage der Westfälischen Nachrichten haben die
Stadtwerke angegeben, 2022 662 Strafanzeigen gestellt zu haben.2 Die Stadtwerke GmbH und der Verband
Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begründen dieses V orgehen mit einer abschreckenden Wirkung.
Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung jedoch nicht die gewünschte abschreckende Wirkung,
weil die Gelder schlichtweg nicht aufgebracht werden können, Mobilitätsbedürfnisse aber trotzdem gegeben
sind. Ein soziales Problem ist über eine Strafandrohung folglich nicht zu lösen.
Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen zeigt zudem, dass mildere Mittel ausreichend sind. So
bleiben etwa Falschparken oder nicht gezahlte Rechnungen juristisch nicht folgenlos, werden aber nicht in
gleicher Weise über das Strafrecht verfolgt. Durch diese Ungleichbehandlung und die Verfolgung eines
1https://fragdenstaat.de/blog/2023/04/12/mehr-als-zwei-drittel-der-deutschen-fur-entkriminalisierung-von-fahren-ohne-
fahrschein/ (Abgerufen am 21.11.2023)
2https://www.wn.de/muenster/stadtwerke-schwarzfahren-muenster-strafanzeige-2826177 (Abgerufen am 21.11.2023)
vergleichsweise trivialen Vergehens werden die Justiz, die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften
unnötig belastet. Die Stadt Münster sollte daher mit gutem Beispiel voran gehen und von Strafanzeigen
künftig keinen Gebrauch mehr machen.
Gez.
Ortrud Philipp, Ulrich Thoden und Katharina Geuking
Linksfraktion Münster
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0060/2023
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 05.12.2023
- Erstellt
- 05.12.2023 12:28