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A-R/0060/2023

Verzicht auf Strafverfolgung wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein

Antrag an den Rat 05.12.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2023, TOP 11.2

A-R-0060-2023-Linke-Verzicht auf Strafverfolgung Bus

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A-R-0060-2023-Linke-Verzicht auf Strafverfolgung Bus

3026 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0060/2023 
 
 
 
 
 
 
05.12.2023 
 
 
Antrag zur sofortigen Beschlussfassung gem. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung 
Verzicht auf Strafverfolgung wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne 
gültigen Fahrschein 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
1. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH 
wird angewiesen folgenden Beschluss zu fassen: Die Stadtwerke Münster GmbH stellt ab sofort 
weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Beförderungserschleichung im 
Öffentlichen Personennahverkehr. Die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes bei Fahren 
ohne Fahrschein bleibt hiervon unberührt. 
 
Begründung 
Mit dem § 265a StGB wird das „Erschleichen von Leistungen“ mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr 
Gefängnis geahndet. Der Paragraph wurde erstmals in der Nazi-Zeit eingeführt und geht mit 
unverhältnismäßiger Härte gegen Menschen vor, die sich ein Ticket oft schlicht nicht leisten können. Die 
verhängte Strafe ist zwar in der Regel eine Geldbuße. Da die Betroffenen diese oft nicht aufbringen können, 
kommt es aber oft zur Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen. Die NGO „Frag den Staat“ schätzt, dass in 
Deutschland aus diesem Grund jedes Jahr mehrere tausend Menschen eine Haftstrafe verbüßen, viele von 
ihnen Obdachlose und Suchtkranke.1 
In strafprozessualer Hinsicht wird ein Verstoß gegen § 265a StGB nicht automatisch verfolgt, sondern 
erfordert einen Strafantrag des Geschädigten. Auf Nachfrage der Westfälischen Nachrichten haben die 
Stadtwerke angegeben, 2022 662 Strafanzeigen gestellt zu haben.2 Die Stadtwerke GmbH und der Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begründen dieses V orgehen mit einer abschreckenden Wirkung. 
Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung jedoch nicht die gewünschte abschreckende Wirkung, 
weil die Gelder schlichtweg nicht aufgebracht werden können, Mobilitätsbedürfnisse aber trotzdem gegeben 
sind. Ein soziales Problem ist über eine Strafandrohung folglich nicht zu lösen. 
Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen zeigt zudem, dass mildere Mittel ausreichend sind. So 
bleiben etwa Falschparken oder nicht gezahlte Rechnungen juristisch nicht folgenlos, werden aber nicht in 
gleicher Weise über das Strafrecht verfolgt. Durch diese Ungleichbehandlung und die Verfolgung eines 
                                                      
1https://fragdenstaat.de/blog/2023/04/12/mehr-als-zwei-drittel-der-deutschen-fur-entkriminalisierung-von-fahren-ohne-
fahrschein/ (Abgerufen am 21.11.2023) 
2https://www.wn.de/muenster/stadtwerke-schwarzfahren-muenster-strafanzeige-2826177 (Abgerufen am 21.11.2023)

vergleichsweise trivialen Vergehens werden die Justiz, die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften 
unnötig belastet. Die Stadt Münster sollte daher mit gutem Beispiel voran gehen und von Strafanzeigen 
künftig keinen Gebrauch mehr machen. 
 
Gez. 
Ortrud Philipp, Ulrich Thoden und Katharina Geuking 
Linksfraktion Münster

Beratungsverlauf (1)

13.12.2023 Rat
TOP 11.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0060/2023
Typ
Antrag an den Rat
Datum
05.12.2023
Erstellt
05.12.2023 12:28